Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
29.10.2014 – L 3 SB 3881/13

Einordnung: 18.14 Sprunggelenk / Hüfte

Kernaussage: Bei Gelenkschäden sind Bewegungsmaße und zusätzliche Schmerz- bzw. Belastungsfolgen gemeinsam zu würdigen. Für das betroffene Sprunggelenk hielt der Senat unter Einbeziehung erheblicher Schmerzen GdB 20 für gerechtfertigt.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Bei Gelenkschäden sind Bewegungsmaße und zusätzliche Schmerz- bzw. Belastungsfolgen gemeinsam zu würdigen. Für das betroffene Sprunggelenk hielt der Senat unter Einbeziehung erheblicher Schmerzen GdB 20 für gerechtfertigt.

Entscheidungsvolltext anzeigen
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Au-
gust 2013 wird zurückgewiesen.




2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand



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1   Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB).




2   Bei dem 1955 geborenen Kläger hatte das (frühere) Versorgungsamt K. mit Bescheid
vom 25.10.2004 den GdB zuletzt ab dem 20.07.2004 auf 30 festgesetzt unter Berück-
sichtigung folgender Funktionsstörungen:




3           Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden          Teil-GdB 20
Bluthochdruck                                                      Teil-GdB 20
Fingerpolyarthrose                                                 Teil-GdB 10.




4   Am 30.11.2011 stellte der Kläger bei dem nunmehr zuständigen Landratsamt K. (LRA)
den Antrag, wegen einer Verschlechterung seiner Gesundheitsstörungen den GdB hö-
her zu bewerten. Zur Begründung verwies er auf eine Osteochondrosis dissecans des un-
teren Fußgelenks rechts. Nach medizinischer Sachaufklärung berücksichtigte das LRA
zwar zusätzlich eine Funktionsbehinderung des rechten Sprunggelenks mit einem Teil-
GdB von 10 (versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 15.01.2012 ), eine Er-
höhung des Gesamt-GdB folgte seiner Ansicht nach daraus jedoch nicht, sodass es den
Neufeststellungantrag mit Bescheid vom 17.01.2012 ablehnte.




5   Im Widerspruchsverfahren teilte der Hausarzt des Klägers, Dr. G., mit, es sei eine Ver-
schlimmerung in Form der Osteochondrosis dissecans mit einem Schmerzsyndrom und
Mobilitätseinschränkungen (am Sprunggelenk rechts) eingetreten. Daraufhin setzte das
LRA mit Teil-Abhilfe-Bescheid vom 29.02.2012 den GdB seit dem 30.11.2011 auf 40 fest.
Dem lag eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 23.02.2012 zugrunde,
welcher die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Sprunggelenkes nun mit einem Teil-
GdB von 20 berücksichtigte. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Wi-
derspruchsbescheid vom 13.04.2012 zurück.




6   Deswegen hat der Kläger am 14.05.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erho-
ben, mit der er einen GdB von 50 begehrt hat. Er hat dort vorgetragen, er habe wegen
dreier Bandscheibenvorfälle seinen Beruf als Maschinenbauer aufgeben müssen. Er ar-
beite nunmehr als Hausmeister, könne diesen Beruf aber wegen der Sprunggelenkspro-
blematik auch nicht mehr ausüben.




7   Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeu-
gen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Aussa-
gen des Internisten und Kardiologen Dr. G. vom 09.07.2012, des Orthopäden Dr. S. vom



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16.08.2012, des Schmerztherapeuten Dr. P. vom 07.08.2012 und des Internisten Dr. D.
vom 05.11.2012 Bezug genommen.




8    Des Weiteren hat der Kläger ein weiteres Attest von Dr. S. vom 10.12.2012 vorgelegt,
worin jener den Teil-GdB für die Beschwerden des Sprunggelenkes mit mindestens 20
eingeschätzt hat.




9    Sodann hat das Gericht von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten
bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. H. in Auftrag gegeben. Dieser hat in seinem Gutach-
ten vom 25.04.2013 folgende GdB-relevante Gesundheitsstörungen festgestellt:

10       Osteochondrose dissecans der medialen Talusschulter rechts mit hierdurch ausge-
löster Muskelminderung des rechten Beines Teil-GdB 20
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Verkrümmung (Skoliose) und altem Band-
scheibenschaden, muskuläres LWS Syndrom und Schulter-Arm-Syndrom Teil-GdB 20.

11   Zu der Wirbelsäulenbeeinträchtigung hat Dr. H. ausgeführt, die Skoliose verursache ei-
nen Krümmungswinkel von 20°, es lägen jedoch keine radikulären Reizerscheinungen
vor. Die Skoliose bedinge daher für sich genommen keine Erhöhung des GdB von 20. Ins-
gesamt ergebe sich auf orthopädischem Gebiet ein GdB von 30. Als Gesamt-GdB hat Dr.
H. unter Berücksichtigung der nicht-orthopädischen Gesundheitsstörungen einen Wert
von 50 vorgeschlagen. Insoweit hat er auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von
Dr. B. vom 23.02.2012 verwiesen (Bluthochdruck mit Herzleistungsminderung und Fin-
gerpolyarthrose).




12   Das SG hat unter dem 14.05.2012 darauf hingewiesen, dass Dr. H. Vorschlag eines Ge-
samt-GdB von 50 bei den drei auch von ihm anerkannten Teil-GdB von 20 nicht nachvoll-
ziehbar sei. Der Kläger ist dieser Einschätzung entgegengetreten und hat unter ande-
rem einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. K. von 11.07.2013 vorge-
legt, worin dieser von radikulären Reizerscheinungen (Wurzelirritation L5 rechts) berich-
tet hat.




13   Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 08.08.2013 hat das SG die Klage ab-
gewiesen. Es hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Neufeststellung und Feststel-
lung einzelner Behinderungen sowie der Ermittlung des GdB dargelegt. In der Sache hat
es ausgeführt, es sei nunmehr – nach dem Hinzutreten bzw. der Höherbewertung der Os-
teochondrosis dissecans der medialen Talusschulter am rechten Sprunggelenk mit ei-
nem GdB von 20 – von drei Teil-GdB-Werten von 20 auszugehen. Die Wirbelsäulenbe-
einträchtigungen seien nicht höher zu bewerten. Es lägen – nur – mittelgradige Funkti-
onsbeeinträchtigungen in einem WS-Abschnitt, nämlich der LWS, vor. Anhaltspunkte für
außergewöhnliche Schmerzen, die gegebenenfalls zu einem höheren GdB führen könn-
ten, gebe es nicht. Soweit aus dem Attest von Dr. K. vom 11.07.2013 eine zuvor nicht
beschriebene radikuläre Reizerscheinung hervorgehe, sei diese nicht zu berücksichtigen,




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da sie noch nicht wenigstens sechs Monate vorliege. Aus den drei Teil-GdB-Werten sei
(nur) ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden.




14   Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.09.2013 Berufung zum Landessozialgericht Ba-
den-Württemberg eingelegt.




15   Während des laufenden Berufungsverfahrens stellte der Kläger mindestens zwei Neu-
feststellungsanträge beim LRA, mit denen er ebenfalls eine höhere GdB-Bewertung
begehrte. Auf den erstgenannten Antrag erhielt er den ablehnenden Bescheid vom
11.10.2013. Auf den richterlichem Hinweis vom 17.10.2013, dass bei einer Verpflich-
tungsklage auch der Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsa-
cheninstanz streitbefangen sei, hat der Kläger mitgeteilt, er habe gegen den genannten
Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfe eingelegt und verfolge die weiteren Neufest-
stellungsanträge nicht weiter.




16   Der Kläger trägt ergänzend vor, die von Dr. K. attestierte radikuläre Reizerscheinung
ausgehend von dem WS-Segment L5 sei zu berücksichtigen. Er legt hierzu das weitere
Attest dieses Arztes vom 22.08.2013 vor, wonach diese Reizung seit mehr als sechs Mo-
naten bestehe. Der Kläger meint, der Ablehnungsbescheid vom 11.10.2013 habe keine
Zäsurwirkung gehabt.




17   Der Kläger beantragt,




18          das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. August 2013 aufzuheben und
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17. Januar 2012 in der Fas-
sung des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 29. Februar 2012 und des Widerspruchsbe-
scheids vom 13. April 2012 zu verurteilen, den Grad der Behinderung ab 30. No-
vember 2011 mit mindestens 50 festzustellen.




19   Der Beklagte beantragt,




20          die Berufung zurückzuweisen.




21   Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Er meint, der ablehnende Be-
scheid vom 11.10.2013 sei entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des
laufenden Berufungsverfahrens geworden.




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22   Der Senat hat zunächst Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Die-
ser hat unter dem 08.11.2013 bekundet, nach einem MRT-Befund vom 11.06.2013 be-
stehe rechts eine grenzwertige Weite der L5-Passage zwischen minimal protrudierter
Bandscheibe und Facettengelenk. Der Befund und die Beschwerden des Klägers seien
mit einem betreffenden Wurzelreizsyndrom vereinbar. Der Kläger habe sich im März
und Mai 2013 Diclofenac rezeptieren lassen. Dr. G. hat das Attest der Neurologin Dr. S.
vom 20.06.2013 vorgelegt (Wurzelreizsyndrom S1 rechts, der Kläger habe von einem
vor sechs bis acht Wochen aufgetretenen Kribbeln in Gesäß und rechter Außenseite des
Oberschenkels, der Wade und den äußeren drei Zehen rechts mit Taubheitsgefühl und
Schmerzen sowie minimalen, ähnlichen Beschwerden links berichtet).




23   Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er habe sich inzwischen auch bei Dr. H., dem erst-
instanzlich gehörten Amtsgutachter, zur Behandlung vorgestellt, und hierzu das Attest
dieses Arztes vom 16.07.2013 vorgelegt hat, hat der Senat diesen Arzt im Rahmen des
Gutachtenauftrags ergänzend als Sachverständigen befragt. Dr. H. hat insoweit unter
dem 20.11.2013 mitgeteilt, im Vordergrund der Beschwerden stehe die Arthrose des
rechten Sprunggelenks, die eine massive Bewegungseinschränkung und sicherlich auch
Schmerzen verursache. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien sicherlich durch die Sko-
liose zu erklären. Bei der Untersuchung im April hätten keine radikulären Reizerschei-
nungen festgestellt werden können. Nunmehr habe Dr. K. eine Wurzelirritation L5 rechts
beschrieben. Dagegen habe eine zeitnah bei Dr. A. durchgeführte Kernspintomografie
(11.06.2013) einen gegenüber 2005 neu aufgetretenen NPP bei L3/4 mit beidseits mög-
lichem L4-Bezug gezeigt bei rechts nur fraglicher L5-Kompromittierung. Der Befund von
Dr. K. (L5) werde – daher – nicht durch den Kernspin untermauert. Bei entsprechendem
fachneurologischem Befund müsse (jedoch) jetzt eine Schmerzen verursachende Wurzel-
reizung ( ) angenommen werden. Dies verursache (jedoch) keine Gefühls- oder motori-
schen Ausfallerscheinungen. Die Beweglichkeit der LWS (Schober’sches Zeichen 10:16
cm) sei nicht eingeschränkt. Auch ein Wurzelreizsyndrom sei eher grenzwertig bis nicht
vorhanden. Zusammenfassend wäre jetzt eine Erhöhung des Einzel-GdB für die Beein-
trächtigungen der WS auf 30 zutreffend. Insgesamt bestehe ein Gesamt-GdB von 50.




24   Abschließend hat der Senat den nunmehr behandelnden Orthopäden Dr. M. schriftlich
vernommen. Dieser sachverständige Zeuge hat unter dem 11.02.2014 bekundet, bei
dem Kläger lägen – neben der Osteochondrosis dissecans am rechten oberen Sprung-
gelenk (OSG) – ein Bandscheibenvorfall L3/4 mit Wurzelbezug L4 beidseits, eine Os-
teochondrose L3/4, Facettengelenksarthrosen und eine mögliche Wurzelkompression
L5 rechts vor. Die Flexion/Extension des OSG betrage 20-0-5°, eine OP sei indiziert. Die
Gehstrecke betrage schmerzhaft 300 m. Der GdB für diese Behinderung betrage 20. Zur
Wirbelsäule hat Dr. M. angegeben, das Schober’sche Zeichen betrage 10:14 cm, das La-
segue‘sche Zeichen werde links bei 30° und rechts bei 60° ausgelöst, eindeutige Pare-
sen seien nicht auslösbar, der Kläger sei schmerzgeplagt, es beständen deutliche Facet-
tengelenksarthrosen links mehr als rechts, die als Schmerzauslöser denkbar seien. Zwi-
schen L1 und Grundplatte L3 bestehe eine rechtskonvexe großbogige Ausweichskolio-




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se mit 18° nach Cobb. Es sei von schweren funktionellen Auswirkungen in einem WS-Ab-
schnitt mit einem GdB von 30 auszugehen.




25    Der Beklagte ist den Vorschlägen Dr. H. und Dr. M. entgegengetreten. Er hält einen Teil-
GdB von 20 für das WS-Syndrom nach wie vor für angemessen.




26    Der Beklagte hat sich unter dem 22.05.2014, der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2014
mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.




27    Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte
Bezug genommen.

Entscheidungsgründe




28    1. Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Beru-
fung des Klägers.




29    2. Gegenstand des Verfahrens ist nach wie vor nur der zunächst angegriffene Bescheid
vom 17.01.2012 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 29.02.2012 und des Wi-
derspruchsbescheids vom 13.04.2012. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der er-
neute Ablehnungsbescheid vom 11.10.2013 nicht nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1
SGG Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens. Er hat den zunächst angegriffe-
nen Bescheid weder ersetzt - schon weil er ausgehend von dem erneuten Neufeststel-
lungsantrag des Klägers über einen anderen Zeitraum entschieden hat - noch hat er je-
nen verändert (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 17.04.2013, B 9 SB 6/12 R, Juris
Rn. 27). Unabhängig davon hindert dieser neue Bescheid den Senat nicht, über den GdB
des Klägers während des gesamten Zeitraums seit Stellung des Antrags vom 30.11.2011
bis zum Schluss der Verhandlung vor dem Senat zu entscheiden. Auch ein erneuter Ab-
lehnungsbescheid entfaltet insoweit, auch wenn er bestandskräftig wird, keine Zäsurwir-
kung (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28).




30    3. Mit diesem Inhalt ist die Berufung des Klägers nach § 143 SGG statthaft, insbesonde-
re war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Sie ist auch im
Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist
aber nicht begründet. Wegen des Gesundheitszustands des Klägers ist nach wie vor ein
GdB von 40 anzuerkennen. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines höheren GdB besteht
nicht.




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31   a) Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Neufeststellung eines bereits
bindend zuerkannten GdB nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) und § 69 Abs. 1 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie die einzelnen
Anforderungen für die Bewertung einzelner Behinderungen mit einem GdB und die Er-
mittlung eines Gesamt-GdB nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 SGB IX i.V.m. den „Ver-
sorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG), also der Anlage der nach § 30 Abs. 17 Bun-
desversorgungsgesetz (BVG) erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV),
hat das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die dortigen Ausfüh-
rungen.




32   b) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte mit dem Teil-Abhilfe-Bescheid vom
29. Februar 2012 zu Recht einen Gesamt-GdB von 40 zuerkannt.




33   aa) Für das Funktionssystem „Rumpf“ (zur Zusammenfassung einzelner Funktionsbeein-
trächtigungen in Funktionssysteme vgl. Teil A Nr. 2 lit. e Satz 2 VG) ist nach wie vor ein
Einzel-GdB von 20 anzusetzen. Dies betrifft die Beeinträchtigungen des Klägers an der
Wirbelsäule.




34   Nach Teil B Nr. 18.9 VG bedingen Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Aus-
wirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulen-
syndrome) einen GdB von 10, solche mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in
einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewe-
gungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) einen Einzel-GdB von 20, solche mit schweren
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidi-
vierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades,
häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ei-
nen Einzel-GdB von 30 und Schäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Aus-
wirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen Einzel-GdB von 30 bis 40. Ein darüber
hinausgehender Einzel-GdB ist nur bei besonders schweren Auswirkungen (z.B. Verstei-
fung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die
drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca.
70° nach Cobb]) anzuerkennen. In diesen Bewertungen mit einem GdB sind die üblicher-
weise auftretenden Beschwerden mitberücksichtigt (vgl. Teil B Nr. 18.1 VG).




35   Bei dem Kläger bestehen insoweit höchstens mittelgradige funktionelle Auswirkungen
in der LWS, sodass insoweit ein GdB von 20 anzusetzen ist. Auf diesem Gebiet leidet
der Kläger - insoweit legt der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. zu
Grunde - an einer Verkrümmung (Skoliose) und einem alten Bandscheibenschaden, ver-
bunden mit einem muskulären Syndrom der LWS. Dies geht bei insgesamt altersent-
sprechenden degenerativen Veränderungen der LWS einher mit einer verschmächtig-


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ten Wirbelsäulenmuskulatur sowie einer schmerzbedingten Einschränkung der Wirbel-
säulenbeweglichkeit. Diese Beweglichkeitseinschränkung ist allerdings allenfalls mittel-,
eher geringgradig. Bei der Untersuchung bei Dr. H. war die Entfaltbarkeit der LWS (Scho-
ber’sches Zeichen 10:16 cm bei Normwert 10:15 cm) und auch der BWS (Ott’sches Zei-
chen mit 30:33 cm normwertig) sogar besser als altersentsprechend zu erwarten war.
Auch Dr. M. hat in seiner aktuellen Zeugenaussage vom 11.02.2014 das Zeichen nach
Schober mit 10:14 cm angegeben. Bei Dr. H. war lediglich - wohl schmerzbedingt - der
Finger-Boden-Abstand (FBA) mit 45 cm merklich vergrößert. Im Bereich der HWS und der
BWS hat Dr. H. ansonsten überhaupt keine Beeinträchtigungen wahrgenommen. Der Ab-
stand Kinn-Brustbein ist nach seinen Aussagen mit 5 cm unauffällig, auf allen Ebenen be-
stehen hiernach nur endgradige Bewegungseinschränkungen (S. 17 GA). Vor dem Hin-
tergrund der weitgehend normwertigen Bewegungsmaße verbleibt es auch unter Einbe-
ziehung einer etwaigen Nervenwurzelreizung bei L5 oder L4 rechts, wie sie der Kläger
im Berufungsverfahren vorgetragen hat, bei einer Einstufung als mittelgradige funktio-
nelle Beeinträchtigung der LWS und damit bei einem Einzel-GdB von 20. Dr. H. hatte in
seinem Gutachten vom 25.04.2013 eine solche radikuläre Reizung und einen Ausstrah-
lungsschmerz in die unteren Gliedmaßen noch verneint und lediglich Druckschmerzhaf-
tigkeit am Segment L5/S1 angegeben. Wenn nunmehr eine solche Reizung aufgetreten
ist, dann äußert sie sich nach den Angaben, die der Kläger gegenüber Dr. S. gemacht hat
(vgl. Arztbrief vom 20.06.2013), in einem Kribbeln in Gesäß und rechter Seite des rech-
ten Beins bei minimalen ähnlichen Beschwerden links. Im Vordergrund stehen auch nach
diesen Angaben die Schmerzen im rechten Sprunggelenk und auf Grund einer aktuellen
Verletzung (Muskelfaserriss). Diese Ausstrahlungswirkungen einer möglichen Nerven-
wurzelreizung können noch nicht als ein „über Wochen andauerndes ausgeprägtes WS-
Syndrom“ im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VG eingestuft werden. Da weiterhin auch keine
anhaltende Beweglichkeitseinschränkung „schweren Grades“ vorliegt, kann ein GdB von
30 für die Beeinträchtigungen der LWS nicht vergeben werden. Es kann daher offen blei-
ben, ob die geklagte Nervenwurzelreizung tatsächlich vorliegt. Zweifel bestehen inso-
weit, als die ärztlichen Angaben im Berufungsverfahren widersprüchlich sind; so geben
Dr. K. und Dr. G. L5 rechts an, Dr. S. S1 rechts; Dr. A. hat bildgebend einen Bandschei-
benprolaps - nur - an anderer Stelle (L3/4) gefunden. Dr. H. hat daher auch in seiner er-
gänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.11.2013 darauf hingewiesen, dass
die Diagnose von Dres. K. und G. durch die Kernspintomografie nicht untermauert wer-
de. Dass Dr. H. selbst in jener Stellungnahme zweimal von einer – gesicherten – Irritati-
on bei L5 links gesprochen hat, dürfte sich dagegen als Seitenverwechselung darstellen,
nachdem alle anderen Ärzte allenfalls eine Irritation rechts beschrieben haben.




36   bb) Das Funktionssystem „untere Gliedmaßen“ bedingt einen GdB von 20.




37   Dabei ist die Bewertung der Beeinträchtigungen am Sprunggelenk rechts zwischen den
Beteiligten mit einem GdB von 20 unstreitig. Auch Dr. H. hat insoweit diesen GdB vorge-
schlagen. Dies stimmt auch mit den Vorgaben überein: Nach Teil B Nr. 18.14 VG bedingt
eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, wenn sie mittelgradig ist (He-
bung/Senkung 0/0/30°) einen GdB von 10 und eine solche „stärkeren Grades“ einen GdB
von 20. Bei dem Kläger ist die Hebung (Dorsalextension) rechts auf 5° und die Senkung
(Plantarflexion) auf 30° eingeschränkt. Die Beweglichkeitseinschränkung hier allein kann
danach noch als mittelgradig eingestuft werden. Hinzu kommen jedoch die erheblichen

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Schmerzen in diesem Bereich und die ebenfalls eingeschränkte Beweglichkeit des unte-
ren Sprunggelenks.




38   Eine Erhöhung in diesem Funktionssystem wegen Beeinträchtigungen am Hüftgelenk
links scheidet aus. Dr. H. hat bei seiner Untersuchung links eine „deutliche, fraglich
schmerzbedingte Bewegungseinschränkung“ festgestellt und als Restbeweglichkeit ei-
ne Abduktion/Adduktion von 40/0/20° und eine Flexion/Extension von 100/0/5° gemes-
sen. Dies ist noch normwertig (Abspreizen/Anführen 30-45/0/20-30°, Streckung/Beugung
10/0/130°). Ein GdB von 10 oder 20 käme nach Teil B Nr. 18.14 VG - erst - bei einer (ein-
seitigen) Einschränkung der Streckung/Beugung auf 10-0-90° in Betracht.




39   cc) Das Schulter-Arm-Syndrom, das auch Dr. H. hat feststellen können, bedingt keinen
GdB für das Funktionssystem „obere Gliedmaßen“. Es wurde lediglich eine schmerzbe-
dingte diffuse Bewegungseinschränkung festgestellt (S. 19 GA). Bei passiver Führung
war die Beweglichkeit nach Angaben Dr. H. unauffällig.




40   dd) Zu den orthopädisch bedingten Beeinträchtigungen kommt - auch dies ist zwischen
den Beteiligten unstreitig - ein GdB von 20 auf internistischem Gebiet. Die Hypertonie
des Klägers hatte schon 2004 - dies ergibt sich aus dem damals eingeholten Arztbericht
von Dr. S. vom 06.08.2004 - eine beginnende kardiale Leistungsinsuffizienz zur Folge.
Diese Diagnose kann als fortbestehend angenommen werden. So hat Dr. G., der Praxis-
nachfolger von Dr. S., in seiner Zeugenaussage vom 09.07.2012 gegenüber dem SG mit-
geteilt, er habe dem Kläger am 07.05.2012 ein Medikament wegen Bluthochdrucks re-
zeptiert. Dr. D. hat in seiner Zeugenaussage vom 05.11.2012 lediglich mitteilen können,
den Kläger zuletzt im Jahre 2010 wegen Bluthochdruck behandelt zu haben.




41   ee) Weitere Beeinträchtigungen, die einen berücksichtigungsfähigen GdB bedingen
könnten, liegen nicht vor. Eine Fingerpolyarthrose konnte schon Dr. H. nicht mehr nach-
weisen. Dementsprechend entfällt der diesbezüglich festgestellte GdB von 10. Die zwi-
schenzeitlich geklagten Kopfschmerzen, die auch nicht das Ausmaß einer echten Migrä-
ne im Sinne von Teil B Nr. 2.3 VG erreicht hatten, scheinen abgeklungen zu sein, jeden-
falls hat sich der Kläger auf eine solche Beeinträchtigung nicht mehr berufen.




42   ff) Aus den danach vorliegenden drei Einzel-GdB von 20 ist nach Teil A Nr. 3 lit. c VG ein
Gesamt-GdB von 40 zu bilden. Dabei werden alle drei GdB berücksichtigt, die Regelung
in Teil A Nr. 3 lit. d Doppelbuchstabe ee Satz 2 VG also nicht angewendet. Ein höherer
GdB aber scheidet aus.




43   c) Deshalb war die Berufung zurückzuweisen.




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44   4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.




45   5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.




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