Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
24.01.2014 – L 8 SB 2497/11

Einordnung: 18.9 Wirbelsäulenschäden

Kernaussage: GdB 30 kann bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten gerechtfertigt sein. Der obere Bereich bis GdB 40 setzt eine entsprechend stärkere Gesamtbetroffenheit voraus; neurologische Folgen sind zusätzlich zu würdigen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

GdB 30 kann bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten gerechtfertigt sein. Der obere Bereich bis GdB 40 setzt eine entsprechend stärkere Gesamtbetroffenheit voraus; neurologische Folgen sind zusätzlich zu würdigen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom
16.05.2011 wird zurückgewiesen.




Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens
zu erstatten.

Tatbestand




1         Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger, dem der Beklagte bereits ab dem
29.01.2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt hat, schon ab dem
13.02.2007 ein GdB von 50 festzustellen ist.




2         Der 1947 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, der sich aufgrund einer Aufent-
haltsberechtigung im Bundesgebiet aufhält, bezieht von der Deutschen Rentenversiche-
rung eine mit einem Abschlag behaftete Altersrente für schwerbehinderte Menschen.




3         Das Versorgungsamt S. stellte mit (Teilabhilfe-)Bescheid vom 20.08.2002 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 11.12.2002 wegen einer seelischen Störung (Teil-GdB
20), einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule sowie degenerativen Veränderungen
der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), einem Schlafapnoe-Syndrom (Teil-GdB 20), einer Funkti-
onsbehinderung beider Kniegelenke (Teil-GdB 10), einer Refluxkrankheit der Speiseröhre
sowie eines Speiseröhrengleitbruches (Teil-GdB 10) und einer Schwerhörigkeit beidseits
(Teil-GdB 10) einen GdB von 40 seit dem 14.11.2001 fest.




4         Spätere Anträge auf höhere Neufeststellung des GdB (vom 19.08.2003 <Blatt 66 der
Verwaltungsakte des Beklagten>, 22.09.2003 <Blatt 75 der Verwaltungsakte des Be-
klagten> und 19.05.2004 <Blatt 86 der Verwaltungsakte des Beklagten>) waren nicht



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erfolgreich (Bescheid vom 03.02.2004 <Blatt 83 der Verwaltungsakte des Beklagten>,
09.08.2004 <Blatt 93 der Verwaltungsakte des Beklagten> in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 23.05.2005 <Blatt 117 der Verwaltungsakte des Beklagten>).




5   Am 13.02.2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt E. (im Folgenden: LRA) die hö-
here Neufeststellung seines GdB (Blatt 125, 126 der Verwaltungsakte des Beklagten). Zu
diesem Antrag verwies er auf Herzrhythmusstörungen, Schmerzen im rechten Arm und
psychische Störungen.




6   Auf Anforderung des Landratsamtes legte der den Kläger behandelnde Dr. O. einen Be-
richt des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde T.-S. vom 17.10.2006 (Blatt 129 der
Verwaltungsakte des Beklagten), einen Bericht des Facharztes für Orthopädie, Chiro-
therapie und Akkupunktur, Dr M. vom 10.01.2007 (Blatt 130 der Verwaltungsakte des
Beklagten), einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. A. vom
12.01.2007 (Blatt 131 der Verwaltungsakte des Beklagten) und einen Bericht des Fach-
arztes für innere Krankheiten, Kardiologie Dr. M. vom 05.02.2007 (Blatt 132 der Verwal-
tungsakte des Beklagten) vor. Unter Berücksichtigung einer versorgungsärztlichen Stel-
lungnahme von Dr. R. S. vom 12.04.2007 (Blatt 134, 135 der Verwaltungsakte des Be-
klagten) lehnte das LRA mit Bescheid vom 16.04.2007 (Blatt 136, 137 der Verwaltungs-
akte des Beklagten) die Neufeststellung des GdB ab. Eine wesentliche Verschlimmerung
des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten.




7   Hiergegen erhob der Kläger am 03.05.2007 Widerspruch (Blatt 139 der Verwaltungsak-
te des Beklagten). Schon die bisher festgestellten Erkrankungen begründeten einen GdB
von mindestens 50. Wegen vermehrter Schulterschmerzen sei eine Infiltrationsbehand-
lung eingeleitet worden (Blatt 144 bis 147 der Verwaltungsakte des Beklagten).




8   Das LRA holte daraufhin die Auskunft des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. O. vom
20.07.2007 (Blatt 150 der Verwaltungsakte des Beklagten) ein. Danach hätten in letz-
ter Zeit die Atembeschwerden und die Dyspnoe zugenommen, gleichzeitig habe der Klä-
ger Husten. Im EKG sei ein Linksschenkelblock (LSB) festgestellt worden, der im Zusam-
menhang mit einer Hypertonie stehe. Wegen der Funktionsbeeinträchtigung der Schulter
werde auf den bereits übersandten Bericht von Dr. M. verwiesen. Des Weiteren äußerte
sich Dr. S. für den versorgungsärztlichen Dienst (Stellungnahme vom 08.09.2007, Blatt
156 der Verwaltungsakte des Beklagten).




9   Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2007 (Blatt 158 bis 160 der Verwaltungsakte des
Beklagten) wies der Beklagte durch das Regierungspräsidium S. - Landesversorgungs-
amt - den Widerspruch des Klägers zurück.




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10   Der Kläger hat am 30.10.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er habe
sich zum erneuten Feststellungsantrag veranlasst gesehen, nachdem er neben zuneh-
menden körperlichen Beschwerden insbesondere in der linken Schulter u. a. unter den
Folgen einer Platzangst, hauptsächlich in geschlossenen Räumen, leide, so dass er bei-
spielsweise jegliche Aufzugsfahrten meide. Gegen den Beklagten spreche, dass er an ei-
ner Vielzahl unterschiedlicher Beeinträchtigungen leide, die meist ohne Auswirkungen
oder Überlagerungen auf andere Krankheitssymptome bestünden. Dies gelte sowohl für
die Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenkes, wie auch für die beidseitig beste-
hende Schwerhörigkeit, die ihn im Alltag erheblich einschränke. Auch die Auswirkungen
der Refluxkrankheit mit sauerem Aufstoßen stellten eigenständige Beschwerden dar,
die gänzlich ohne Bezug zu allen anderen Behinderungen seien. Entsprechendes gelte
für die Knieschmerzen sowie der hierdurch bedingten eingeschränkten Geh- und Belas-
tungsfähigkeit.




11   Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte. Wegen
des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 36, 37 bis 42, 43 bis 47,
48 bis 50, 51 bis 59 sowie 71 der SG-Akte Bezug genommen.




12   Der Arzt für Anästhesie, spezielle Schmerztherapie Tip. Dr. K. hat dem SG am
18.03.2008 geschrieben, eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes sei ihm
nicht möglich. Der Kläger sei zuletzt am 21.12.2006 in seiner Praxis gewesen.

13   Der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. A. hat dem SG mit Schreiben vom
27.03.2008 mitgeteilt, beim Kläger bestehe aus psychiatrischer Sicht eine spezifische
Angststörung im Sinne einer Klaustrophobie, die als mittelschwer bezeichnet werden
könne. Er teile die Einschätzung des versorgungsärztlichen Dienste zu einem Teil-GdB
von 20 auf seinem Fachgebiet.

14   Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. O. hat dem SG unter dem Datum des 14.03.2008
geschrieben, es liege eine Hypertonie, ein Struma, ein Schlafapnoe-Syndrom, ein LSB,
eine Sinusbradykardie sowie eine Hyperlipidämie vor. Die Hypertonie und das Struma
seien mittelschwer, das Schlafapnoe-Syndrom schwergradig ausgeprägt. Für das Schlaf-
apnoe-Syndrom sei ein Teil-GdB von 30 anzunehmen.

15   Der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Akkupunktur Dr. M. hat mit Schreiben vom
16.04.2008 ausgeführt, es bestehe eine Akromioclavikulararthrose, eine Tendinitis cal-
carea, eine akute Lumbalgie sowie eine Spondylarthrose. Betroffen seien zwei Wirbel-
säulenabschnitte, die HWS und die LWS. Bezüglich der Wirbelsäule stimme er mit der
Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes überein, würde jedoch die Behinderung
im Bereich der Schulter mit einem Teil-GdB von 20 höher einschätzen. Der Gesamt-GdB
auf orthopädischem Fachgebiet betrage 30.

16   Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie T.-S. hat dem SG am
31.03.2008 geschrieben, laut Feststellungen des Schlaflabors liege ein Schlafapnoe-Syn-
drom nicht vor. Es handele sich vielmehr um ein starkes Schnarchen, welches zu zahl-




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reichen Arousals (Weckreaktionen) führe. Er teile die Einschätzung des medizinischen
Dienstes.

17   Die Diplom-Psychotherapeutin S.-K. hat angegeben, der Kläger habe starke innere Un-
ruhe, Engegefühl, Einschränkung durch schwere klaustrophobische Symptome, einge-
schränkte Mobilität, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck, Schlafapnoe, die die Pho-
bie und das Angehen der Ängste gefährlich machen könnten. Wegen der gegenseitigen
Wechselwirkungen sei der Schweregrad auf 70 bis 80 % zu schätzen.




18   Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutach-
tens bei Prof. Dr. W.. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
Blatt 99 bis 117 der SG-Akte Bezug genommen.

19   Der Ärztliche Direktor der Orthopädischen Klinik am Klinikum S. - O. Prof. Dr. W. hat in
seinem Gutachten vom 29.01.2010 beim Kläger eine degenerative Erkrankung der Wir-
belsäule mit Beteiligung aller drei Wirbelsäulenabschnitte, des Weiteren Verkalkungen
im Bereich der linken Rotatorenmanschette und beginnendem Verschleiß im Acromiocla-
viculargelenk, eine beginnende Coxarthrose links sowie eine beginnende Gonarthrose
rechts festgestellt. Den Schweregrad hat er hinsichtlich der Wirbelsäule als mittelschwer
bezeichnet, jedoch seien alle drei Abschnitte betroffen (GdB 40). Den Teil-GdB hat er für
die Hüftgelenke, die Kniegelenk sowie das Schultergelenk auf jeweils 10 eingeschätzt.
Den Gesamt-GdB der orthopädischen Krankheitsbilder hat er mit 40 angegeben. Dies
gelte seit Juli 2006.




20   Daraufhin hat der Beklagte zunächst als Vergleichsangebot, später als Teilanerkennt-
nis (Schriftsatz vom 20.04.2010 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 12.08.2010),
angeboten, unter Zugrundelegung eines Teil-GdB von 30 für die Wirbelsäule seit dem
29.01.2010 einen GdB von 50 festzustellen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis zur (teil-
weisen) Erledigung des Rechtsstreits angenommen und den Rechtsstreit im Hinblick auf
den Beginn der Feststellung fortgeführt (Schriftsatz vom 01.09.2010).




21   Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2011 die Klage abgewiesen. Es habe sich
nicht davon überzeugen können, dass eine wesentliche Änderung in den gesundheitli-
chen Verhältnissen des Klägers bereits für die Zeit vor dem 29.01.2010 eingetreten sei.
Nach B Nr. 18.9 VG seien Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren Aus-
wirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten.
Dies habe der Beklagte mit Teilanerkenntnis für die Zeit ab dem 29.01.2010 auch zutref-
fend getan. Das Gericht habe sich hingegen nicht davon überzeugen können, dass ein
Teil-GdB von 30 auch für die Zeit vor dem 29.01.2010 anzunehmen ist. Der behandeln-
de Facharzt für Orthopädie Dr. M. habe angegeben, dass zum Zeitpunkt der letztmaligen
Behandlung am 03.05.2007 die LWS-Beweglichkeit bei regelrechtem neurologischem
Status um ein Drittel eingeschränkt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Funktions-
einschränkung mit einem Teil-GdB von 20 daher zutreffend bewertet. Das Gutachten von
Prof. Dr. W. enthalte keinerlei objektive Befunde, die zu einer anderen Annahme führen
könnten. Dieser stütze sich bei der Festlegung des Zeitpunkts auf subjektive Beschwer-
deangaben des Klägers. Anhaltspunkte, die zu einer höheren Bewertung des GdB bereits


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ab dem 13.02.2007 führen könnten, seien darüber hinaus nicht gegeben. Auch im Üb-
rigen sind die Funktionsstörungen des Klägers durch den Beklagten zutreffend bewer-
tet worden. Nach Würdigung aller Umstände sei das Gericht davon überzeugt, dass beim
Kläger die Feststellung eines GdB von 50 ab dem 13.02.2007 nicht in Betracht komme.




22   Gegen den seinem Bevollmächtigten am 26.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat
der Kläger am 15.06.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung
eingelegt. Das SG habe rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass die Schwerbehinderung
des Klägers vor dem 29.01.2010 nicht nachgewiesen sei. Prof. Dr. W. habe in seinem
Gutachten ausdrücklich angegeben, der gesamte GdB für die orthopädischen Krankheits-
bilder belaufe sich seit Juli 2006 auf 40. Zur Begründung habe der Gutachter ausgeführt,
dass die Ausprägung der Wirbelsäulenbeteiligung nicht hinreichend berücksichtigt wor-
den seien. Dagegen habe Dr. M. nicht nur auf die spondylarthrotischen Veränderungen
der Lendenwirbelsäule mit akuter Lumbalgie verwiesen, die von ihm als „mittelgradig
mit einem GdB von 20“ eingestuft worden seien. Darüber hinaus habe dieser auch auf
einen Bandscheibenvorfall im Bereich C5/6 (NPP), dessen Schweregrad vom Behandler
damals ebenfalls als mittelgradig eingeschätzt worden sei, verwiesen und insoweit ei-
nen GdB von 20 vorgeschlagen. Es sei gerechtfertigt, den orthopädischen Teil-GdB auf
40 anzusetzen. Ungeachtet dessen sei er auch noch wegen weiterer unabhängiger Funk-
tionsbeeinträchtigungen behindert, die für sich alleine jeweils ebenfalls mindestens ei-
nen GdB von 20 rechtfertigten, so dass auch bei einem Teil-GdB von 30 für die bestehen-
den orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen ein Gesamt-GdB von 50 im streitigen
Antragszeitpunkt hätten bestätigt werden können.




23   Der Kläger beantragt,




24          den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.05.2011 abzuändern
und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts E. vom
16.04.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.10.2007 zu
verurteilen, über das Teilanerkenntnis vom 24.01.2014 hinaus einen GdB von
mindestens 50 seit 13.02.2007 festzustellen.




25   Der Beklagte beantragt,




26          die Berufung zurückzuweisen.




27   Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat angeboten (Schreiben vom
17.02.2012, Blatt 60 der Senatsakte), im Wege des Vergleichs ab dem 09.06.2009 einen
GdB von 50 festzustellen. Der Kläger hat dieses Angebot im Hinblick auf die damit nicht
vermeidbaren Rentenabschläge nicht angenommen (Schriftsatz vom 02.03.2012).



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28   In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte als Zeitpunkt der Fest-
stellung des GdB 50 den 09.06.2009 anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis an-
genommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt.




29   Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung von Dr. M.. Dieser hat in sei-
nem Schreiben vom 22.04.2013 (Blatt 83 der Senatsakte) angegeben, der Kläger habe
am 24.04.2006 über Beschwerden im Bereich der BWS geklagt. Der Befund sei gewesen:
endgradig eingeschränkte Seitdrehung des Rumpfes, Seitneigung frei, Druckschmerz
über Costovertebralgelenk TH 3+4 links, Sensibilität und Kraft ungestört. Röntgenbilder
seien keine angefertigt worden.




30   Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach
Aktenlage gemäß § 109 SGG bei Dr. S.. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweis-
aufnahme wird auf Blatt 84 bis 106 der Senatsakte Bezug genommen.

31   Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie, Akkupunk-
tur Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 16.05.2013 angegeben, die regelwidrigen kör-
perlichen Zustände mit Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur vorübergehender Art sei-
en ab dem Zeitraum vom 13.02.2007 bis 09.06.2009 auf orthopädischen Fachgebiet im
Gutachten von Prof. Dr. W. ausreichend beschrieben. Die Gesundheitsstörung Adipositas
bedinge als Folgeerkrankungen eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie, ein Wir-
belsäulenleiden, eine Arthrose (Knie und Hüfte), eine Depression sowie ein obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom. Die Erkrankung aller drei Wirbelsäulenabschnitte habe in der Ver-
gangenheit zu häufigen orthopädischen Vorstellungen geführt. Die Funktionsminderung
der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerschei-
nungen bedingten einen Teil-GdB von 40, die Funktionsbehinderung des rechten Kniege-
lenkes einen Teil-GdB von 10, die Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenkes einen
Teil-GdB von 10, die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes einen Teil-GdB
von 10, die Adipositas mit schwerwiegenden Folgeerkrankungen einen Teil-GdB von 20,
das Schlafapnoe-Syndrom einen Teil-GdB von 20, der Bluthochdruck und die Herzrhyth-
musstörungen einen Teil-GdB von 20, die seelische Störungen einen Teil-GdB von 20, die
Refluxerkrankung der Speiseröhre mit Speiseröhrengleitbruch einen Teil-GdB von 10 so-
wie die Schwerhörigkeit beidseits einen Teil-GdB von 10. Insgesamt sei der GdB mit 60
zu bewerten. Alle Erkrankungen hätten schon vor dem 13.02.2007 vorgelegen.




32   In seiner ergänzenden Stellungnahme vom September 2013 (Blatt 117 bis 119 der Se-
natsakte) hat Dr. S. an seiner Einschätzung des GdB festgehalten.




33   Für den versorgungsärztlichen Dienst hat sich Dr. R. geäußert (Stellungnahme vom
20.08.2013) und Dr. W. (Stellungnahme vom 07.10.2013, Blatt 121, 122 der Senatsak-
te) ausgeführt, auch nach Kenntnisnahme der ergänzenden Stellungnahme von Dr. S.



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könne nicht vorgeschlagen werden, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. Prof.
Dr. W. habe von Seiten der Halswirbelsäule eine Seitneigung von 20-0-10 Grad und für
die Kopfdrehung eine Beweglichkeit von 50-0-40 Grad angegeben. Das seien allenfalls
mittelgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule. Von Seiten der
Rumpfwirbelsäule, welche als Funktionseinheit von BWS und LWS zu sehen sei, werde
für die Seitneigung eine Beweglichkeit von 30-0-30 Grad und für die Drehung eine Be-
weglichkeit von 45-0-45 Grad angegeben. Diese Werte lägen noch im Normbereich. Das
Schoberzeichen sei mit 30 zu 32 cm normal, allenfalls im Hinblick auf die Entfaltbarkeit
der LWS mit 10 zu 12 cm mittelgradig eingeschränkt. Somit lägen allenfalls mittelgradi-
ge Funktionseinschränkungen der HWS und end- bis maximal mittelgradige Funktions-
einschränkungen der Rumpfwirbelsäule vor. Unter diesen Gesichtspunkten könne für
das Wirbelsäulenleiden allenfalls ein Teil-GdB von 30 zuerkannt werden. Nachgewiesen
sei dieser Teil-GdB für das Wirbelsäulenleiden erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung
durch Herrn Prof. Dr. W., also ab 09.06.2009. Eine Rückdatierung auf 13.02.2007 lasse
sich nicht eindeutig ableiten.




34    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Senatsakte und die beigezogene Akte des SG sowie des Beklagten Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe




35    Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß
§§ 143, 144 SGG zulässig, aber nicht begründet.




36    Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist zuletzt noch die Frage, ob dem Kläger
bereits in der Zeit vom 13.02.2007 (Datum der Antragstellung) bis 08.06.2009 ein An-
spruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 zusteht, nachdem sich durch ange-
nommenes Teilanerkenntnis vom 24.01.2014 der Rechtsstreit, der zuvor noch den Zeit-
raum bis 28.01.2010 erfasst hatte, erledigt hat (§ 101 Abs. 2 SGG). Der angefochtene
Gerichtsbescheid des SG ist insoweit gegenstandslos geworden. Darüber hinaus ist er
nicht zu beanstanden, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Ein Anspruch auf
Feststellung eines GdB 50 vor dem 09.06.2009 steht dem Kläger nicht zu.




37    Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB
IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abge-
stuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des
§ 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der aufgrund des § 30 Abs. 16 des BVG
erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In diesem Zusammenhang waren bis zum
31.12.2008 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädi-


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gungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2004 bzw.
2008 (AHP; die angegebenen Seitenzahlen gelten jeweils für beide Fassungen der AHP)
heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil
vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18.09.2003 – B 9
SB 3/02 R - BSGE 19091, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3
3870 § 4 Nr. 1).




38   Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwen-
dung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten AHP, die im Interesse ei-
ner gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten ange-
wendet wurden, die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Ver-
ordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Ver-
sorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) getreten. Damit hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 30 Abs. 16 BVG zum Erlass einer
Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden Grundsätze für die medi-
zinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schä-
digungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB
IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB. Anders als die AHP, die
aus Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des
GdB anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist
die VersMedV als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist in-
des, wie jede untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangi-
ge Rechtsnormen - insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009
- B 9 SB 3/08 R - RdNr 27, 30 mwN). Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst An-
lage) sind im Lichte der rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und - bei Ver-
stößen dagegen - nicht anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 SozR 4-3250 § 69
Nr. 10 RdNr. 19 und vom 23.4.2009, aaO, RdNr. 30) .In den VG ist ebenso wie in den AHP
(BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 V 25/98 R - SozR 3-3100 § 30 Nr. 22) der medizinische
Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch wird eine
für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand ent-
sprechende Festsetzung des GdB ermöglicht (ständige Rechtsprechung des Senats).




39   Auch aus der vom Senat und vom SG durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass
erst ab dem Tag der Untersuchung durch Prof. Dr. W. (09.06.2009) die Voraussetzungen
für die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 nachgewiesen werden können und daher
erst ab diesem Tag eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetre-
ten ist.




40   Auf orthopädischem Fachgebiet liegt, wie sich aus den Gutachten von Prof. Dr. W. und
Dr. S. ergibt, zunächst eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule mit Beteiligung al-
ler drei Wirbelsäulenabschnitte bei Keilwirbelbildung in der Brustwirbelsäule, Spondylo-
phyten insbesondere der Hals- und Brustwirbelsäule und ein Dauerschmerz vor. Erstmals
hat Prof. Dr. W. bei seiner Untersuchung im Juni 2009 eine Beteiligung aller drei Wirbel-
säulenabschnitte feststellen können. Der behandelnde Orthopäde Dr. M. hat dagegen
noch im April 2008 (Blatt 48 der SG-Akte) eine Beteiligung von nur zwei Wirbelsäulen-


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abschnitten ausdrücklich bestätigt. Soweit Dr. S. Bedenken gegen die Einschätzung und
Beurteilung der Erkrankung durch Dr. M. vorbringt, mag dies hinsichtlich der Diagnose-
stellung wohl zutreffen. Die vorgebrachten Bedenken können jedoch nur zur Annahme
bisher nicht von Dr. M. erfasster Erkrankungen führen, das Ausmaß hieraus abzuleiten-
der Beeinträchtigungen ist damit nicht bewiesen. Für die Frage der GdB-Bewertung ist
nicht allein maßgeblich auf das Vorliegen der Erkrankung, sondern auf die Fähigkeiten
bzw. die aus den Erkrankungen resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen abzustellen.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. W. bei seiner Untersuchung folgende Bewe-
gungsmaße hat feststellen können:




41           Bewegungsumfang der HWS:
Vorneigen/Rückneigen:                                    10/0/50°
Seitneigen re./li.:                                      20/0/10°
Drehen re./li.:                                          50/0/40°
Bewegungsumfang der BWS und LWS (in Grad):
Seitneigen re./li.:                                      30/0/30°
Drehen im Sitzen nach re./li.:                           45/0/45°
Fingerbodenabstand: 20 cm
Ott Meßstrecke DF C7 30 cm caudal: 30/32 cm
Schober Meßstrecke DF Sl 10 cm cranial: 9/10/12 cm




42   Im Übrigen hat er mitgeteilt, dass beim Lasègue-Test bei 60 Grad ein Schmerz angege-
ben wurde und beim Langsitz eine Hüftbeugung von über 100 Grad eingenommen wer-
den konnte.




43   Im Hinblick auf die tatsächliche Beweglichkeit der HWS hat der Gutachter Prof. Dr. W.
daher allenfalls mittelgradige Funktionseinschränkungen mitteilen können. Auch von Sei-
ten der Rumpfwirbelsäule wird mit der Seitneigung eine Beweglichkeit von 30/0/30 Grad
und für die Drehung eine Beweglichkeit von 45/0/45 Grad angegeben. Zutreffend hat
Dr. W. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.10.2011 (Blatt 121 der
Senatsakte) darauf hingewiesen, dass diese Werte noch im Normbereich liegen. Auch
aus dem Schoberzeichen kann allenfalls eine gewisse Einschränkung der Entfaltbarkeit
der Lendenwirbelsäule abgeleitet werden. Demgegenüber steht aber der Umstand, dass
der Langsitz, der ebenfalls die Lendenwirbelsäule betrifft, schmerzfrei möglich war. So-
mit liegen also allenfalls mittelgradige Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäu-
le und end- bis unter mittelgradige Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäu-
le vor, was den Beklagten zur Anerkennung des unstreitigen Gesamt-GdB 50 wegen des
jetzt nachgewiesenen Teil-GdB 30 für die Wirbelsäule bewogen hat. Hierbei ist aus Sicht
des Senats unerheblich, ob darüber hinaus degenerative Veränderungen im Bereich der
Brustwirbelsäule bestehen, denn der Senat konnte jedenfalls vor dem 09.06.2009 auch
hier keine Funktionsbeeinträchtigungen von mindestens mittelgradiger Ausprägung fest-
stellen. Daher kann der Senat der GdB-Einschätzung von Prof. Dr. W. und Dr. S. mit ei-
nem GdB von 40 nicht folgen. Der GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist lediglich eröffnet (vgl


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26.18 AHP, Seite 116; B Nr. 18.9 VG), wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Aus-
wirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten bestehen.




44   Auf den medizinischen Gesichtspunkt, dass BWS und LWS funktional als Rumpfwirbel-
säule eine Einheit bilden, wie Dr. W. ausführt, kommt es vorliegend in dieser Hinsicht
nicht an, denn die GdB-Bewertung bei Wirbelsäulen-Einschränkungen ist durch die recht-
lichen Vorgaben der AHP und der VG an die Differenzierung in (drei) Wirbelsäulenab-
schnitte gebunden. Maßgebend ist damit, dass die Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst
erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbel-
säulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB 40 ist danach erreicht bei schwe-
ren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Die Verteilung auf zwei Wirbelsäu-
lenabschnitte mit jeweils nur mittelgradigen Auswirkungen bzw. mit mittelgradiger und
schwerer Betroffenheit je Wirbelsäulenabschnitt rechtfertigt dagegen beide Male nur den
GdB 30, was ebenso für den vergleichbaren, aber nicht gesondert geregelten Fall der Be-
troffenheit von drei Wirbelsäulenabschnitten gelten muss, in denen jeweils nur mittelgra-
dige Auswirkungen bestehen. Für die somit allein noch streitige Rechtsfrage, ob der Ge-
samt-GdB 50 bereits ab 13.02.2007 vorlag, ist daher entscheidend, inwieweit neben der
bereits bisher durch mittelgradige Funktionsstörungen belasteten HWS noch solche min-
destens mittelgradige Auswirkungen in anderen Wirbelsäulenabschnitten vorlagen, wo-
bei die Betroffenheit eines Wirbelsäulenabschnitts ausreichen würde.




45   Das ist aber vorliegend nicht der Fall, da hinsichtlich der Halswirbelsäule zwar mittel-
gradige Funktionsbeeinträchtigen, hinsichtlich der Lendenwirbelsäule jedoch nur ge-
ringgradige Funktionsbehinderungen in der Zeit vor Juni 2009 nachgewiesen sind. Dies
ergibt sich für den Senat aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. M. vom
16.04.2008, der den Kläger ab 2003 behandelt hatte. Er hatte nur eine Bewegungsein-
schränkung der LWS um ein Drittel bei der Seitdrehung und Seitneigung, aber einen re-
gelrechten Reflexstatus und eine intakte Sensomotorik und negative Foramen erhoben.
Seine Teil-GdB-Bewertung von 20 für die LWS beruht allein auf der als akut bezeichne-
ten Lumbalgie des Klägers, die er ebenso als nur vorübergehende Gesundheitsstörung
einschätzte. Dass beim Kläger häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungsein-
schränkungen oder Instabilitäten mittleren Grades bzw. häufige und über Tage anhal-
tende Wirbelsäulensyndrom (Definition der mittelgradigen Funktionsbeeinträchtigung
nach den AHP und VG) vorgelegen hätten, ist für die LWS der Beschreibung von Dr. M.
nicht zu entnehmen, worauf auch in der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr.
R. vom 20.08.2013 hingewiesen worden ist. Dr. M. hat vielmehr der Beurteilung des Ver-
sorgungsärztlichen Dienstes, die der Zeugenanfrage des SG beigefügt war, mit einem
Teil-GdB 20 für die Wirbelsäulenerkrankung ausdrücklich zugestimmt, was eine Betrof-
fenheit von zwei Wirbelsäulenabschnitten, nämlich einmal mit mittelgradiger Auswirkung
(HWS) und einmal mit geringgradiger Auswirkung (LWS) nicht ausschließt. Zur funktio-
nellen Beeinträchtigung der BWS ergeben sich aus der Aussage des behandelnden Or-
thopäden für den Zeitraum ab 2003 keine Befunde, geschweige denn eine Betroffenheit
von mindestens mittelgradiger Auswirkung, die dann allein noch einen GdB 50 für einen
bereits früheren Zeitpunkt begründen könnte. Der von Dr. M. gebildete Teil-GdB 30 für
alle Beschwerden auf orthopädischem Gebiet widerspricht den Grundsätzen zur Bildung
des (Teil-)GdB, da nur einheitliche Funktionssysteme zusammenfassend zu berücksich-
tigen sind (vgl. VG Teil A Nr. 2 e), weshalb der von Dr. M. insoweit befürwortete GdB 30

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nicht der Bewertung zu Grunde gelegt werden kann. Das in der mündlichen Verhandlung
wiederholte Vorbringen des Klägers, bereits 2001 sei ein chronisches Lumbalsyndrom
diagnostiziert und behandelt worden, ist weder belegt noch ergeben sich hieraus hinrei-
chende Anknüpfungstatsachen für weitere Ermittlungen. Wirbelsäulenschäden mit gerin-
gen funktionellen Auswirkungen (GdB 10) umfassen durchaus rezidivierende, aber nur
selten und kurz dauernd auftretende Wirbelsäulensyndrome. Die sachverständige Zeu-
genaussage von Dr. M. vom 16.04.2008 erfasst den Zeitraum ab November 2003 und er-
gibt, wie dargelegt, keine Frequenz von Lendenwirbelsäulensyndromen im Ausmaß, das
den (Teil)GdB 30 vor Juni 2009 rechtfertigt. Der Senat sieht sich auch durch das Vorbrin-
gen des Klägers selbst bestärkt. Denn in seinem Antrag vom 13.02.2007 hat er eine Ver-
schlimmerung der Wirbelsäulenerkrankung gerade nicht angegeben. Auch in der Wider-
spruchsbegründung hat er das orthopädische Fachgebiet betreffend lediglich eine Infil-
trationsbehandlung der Schulter angegeben. Ebenso hat er auch noch in der Klagebe-
gründung vom 16.01.2008 Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule nicht angege-
ben; auch hier hat er lediglich auf die Schulterproblematik und die nichtorthopädischen
Erkrankungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat nicht erkennen, dass
bereits vor der Untersuchung durch Prof. Dr. W. die Voraussetzungen eines Teil-GdB von
30 im Hinblick auf das häufig rezidivierend auftretende, behandlungsbedürftige Wirbel-
säulensyndrom nachgewiesen wären. Vielmehr ist die Bewertung der Funktionsbehinde-
rungen der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB von 20, wie vom Beklagten angenommen,
zutreffend.




46   Darüber hinaus bestehen Verkalkungen im Bereich der linken Rotatorenmanschette mit
beginnendem Verschleiß im Acromioclaviculargelenk mit endgradiger Bewegungsein-
schränkung und Belastungslimitierung. Diese haben die Gutachter Prof. Dr. W. und Dr.
S. übereinstimmend mit einem Teil-GdB von 10 bewertet. Die Armhebung ist mit Bewe-
gungsmaßen von schmerzfrei rechts 170, links 160 nur unwesentlich eingeschränkt. Die
für den GdB-Wert von 10 vorgesehene Einschränkung der Armhebung nur bis 120 Grad
ist hier nicht erreicht, sodass der Senat hier nur bei wohlwollender Betrachtung den von
den Gutachtern angenommenen Teil-GdB-Wert unterstützen kann.




47   Die beginnende Coxarthrose links mit endgradiger Bewegungseinschränkung und die be-
ginnende Gonarthrose rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung haben die Gut-
achter Prof. Dr. W. und Dr. S. übereinstimmend mit einem Teil-GdB-Wert von jeweils 10
bemessen. Angesichts der mitgeteilten Bewegungsmaße (Hüfte: rechts 0/0/110, links
0/0/110; Knie: rechts 0/0/120, links 0/0/120), der Betroffenheit jeweils nur einer Seite
aber eines lediglich leicht rechts hinkenden Ganges ist diese Bewertung zutreffend (vgl
26.18 AHP, Seite 124, 126; B Nr. 18.14), und der Teil-GdB-Wert für das Funktionssystem
der unteren Gliedmaßen auf 10 festzustellen.




48   Insgesamt ergeben sich aus der Bewertung auf orthopädischem Fachgebiet Teil-GdB-
Werte 30, 10, 10 ab Nachweis der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule am
Begutachtungstag bei Prof. Dr. W. (09.06.2009), deren Beeinträchtigung zuvor mit dem
GdB 20 festzustellen war.




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49   Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen konnte sich
der Senat nicht davon überzeugen, dass ein Schlafapnoe-Syndrom beim Kläger tatsäch-
lich besteht. Denn wie sich aus dem Bericht des behandelnden Lungen- und Bronchi-
alfacharztes T.-S. vom 03.12.2007 (Blatt 46 = 47 der SG-Akte) ergibt, leidet der Klä-
ger nicht an Schlafapnoe sondern an starkem Schnarchen, das zu zahlreichen Arousals
(Weckreaktionen) führt. Dies hat Herr T.-S. dem SG auch so ausdrücklich mitgeteilt (Aus-
kunft vom 31.03.2008, Blatt 51 der SG-Akte). Auch konnte im Schlaflabor in der Klinik
S. (Bericht vom 21.11.2005, Blatt 52 bis 54 der SG-Akte) ebenso wie im Bericht der Kli-
nik L. vom 01.12.1998 (Blatt 55, 56 der SG-Akte) eine Schlafapnoe ausgeschlossen wer-
den (bestätigt durch den Bericht des Kreiskrankenhauses P. vom 27.06.2000, Blatt 57
der SG-Akte). Die CPAP-Behandlung dient der Vermeidung der Arousals. Hinsichtlich
der Lungenfunktion hat Herr T.-S. aber einen normalen Befund dargestellt (Bericht vom
03.12.2007, Blatt 46=47 der SG-Akte) und die Behinderung durch das Schnarchen als
geringgradig bezeichnet. Auch seien die Arousals durch die CPAP-Therapie weitgehend
beseitigt. Soweit der Beklagte hier den Teil-GdB-Rahmen einer Schlafapnoe analog an-
gewendet wissen will und daher einen Teil-GdB von 20 (26.8 AHP, Seite 70; B Nr 8.7 VG)
angenommen hat, so will der Senat dem insoweit folgen.




50   Bei der vom Beklagten mit einem Teil-GdB-Wert von 20 bemessenen seelischen Störung
des Klägers handelt es sich in der Sache um eine spezifische Angststörung im Sinne ei-
ner Klaustrophobie. Diese behindert den Kläger beim Benutzen eines Aufzuges, eines Ta-
xis, enger Zimmer, bei großen Menschenansammlungen sowie - seinen Angaben zufol-
ge (vgl. Bericht von Dr. A. vom 04.12.2007, Blatt 42 der SG-Akte) - auch bei der Benut-
zung von Flugzeugen. Dennoch war es dem Kläger möglich, mit einem Flugzeug zum Ur-
laub in sein Heimatland hin und zurück zu fliegen (vgl. Bericht Dr. A. vom 04.12.2007).
Die im Februar 2007 begonnene psychotherapeutische Therapie mit probatorischen Sit-
zungen - nach eigenen Angaben hat er ca. fünf Termine wahrgenommen (Blatt 42 der
SG-Akte) - konnte für den viele Monate dauernden Urlaub (Bericht Dr. A. aaO) unterbro-
chen werden; die Behandlung wurde danach nicht wieder aufgenommen (vgl. dazu die
Angaben der Psychotherapeutin S.-K. vom 07.08.2008, Blatt 71 der SG-Akte). Soweit der
Kläger gegenüber Dr. A. (Bericht vom 04.12.2007, Blatt 42 der SG-Akte) angegeben hat-
te, die Therapie wieder aufzunehmen, konnte dies die Psychotherapeutin S.-K. nicht be-
stätigen, die vielmehr einen Behandlungszeitraum lediglich vom Februar 2007 bis April
2007 bestätigt hat (Blatt 71 der SG-Akte). Vor diesem Hintergrund konnte sich der Senat
- auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Erkrankungen - nicht
vom Vorliegen einer mit einem Teil-GdB-Wert von 20 anzunehmenden Funktionsbehinde-
rung im Sinne einer stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, as-
thenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen; dazu vgl. 26.3 AHP, Seite 48;B 3.7 VG) überzeugen. Vielmehr ist hier ein Teil-
GdB-Wert von 10 anzunehmen.




51   Der Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen sind vom Beklagten mit einem Teil-
GdB von 20 bewertet. Aus den Auskünften der behandelnden Ärzte gegenüber dem SG


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lassen sich jedoch erhebliche Bluthochdruck- und Herzerkrankungen nicht ableiten. So
hat der behandelnde Hausarzt, der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. O., im Hinblick auf
diese Erkrankungen eine Hypertonie und einen Linksschenkelblock (LSB) und eine Si-
nusbradykardie angegeben. Doch ergeben sich hieraus keine wesentlichen Funktions-
einschränkungen. Zwar wird die Hypertonie medikamentös behandelt, doch war der Klä-
ger noch am 01.02.2007, mithin zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes, noch in der
Lage, ohne Angina perctoris-Symptome, ohne ventrikulären Extrasystolen jedoch kon-
stanter Endstreckenveränderung bei komplettem LSB und dem Anstieg der Herzfrequenz
und des Blutdrucks (Bericht des Facharztes für innere Medizin, Kardiologie Dr. M. vom
05.02.2007, Blatt 132 der Verwaltungsakte des Beklagten) im Belastungs-EKG über fünf
Minuten - ausgehend von 50 Watt in zweiminütigen Steigerungen à 50 Watt - noch ei-
ne Minute 150 Watt leisten. Dementsprechend hat Dr. M. eine koronare Herzerkrankung
ausgeschlossen und eine adäquate Herzfrequenz- und Blutdruckregulation beschrieben.
Auch war das Belastungs-EKG nicht wegen der Erkrankung, sondern wegen der Erschöp-
fung/Ermüdung des Klägers beendet worden (vgl. Blatt 132 der Verwaltungsakte des Be-
klagten). Da der Kläger aber sogar über zwei Minuten 100 Watt sowie eine Minute zu-
sätzlich noch 150 Watt leisten konnte, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen,
dass ein höherer Teil-GdB als 20 gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der diagnosti-
zierten Tachykardien ist die bestehende Hypertonie, die nicht zu Organbeteiligungen ge-
führt hat, (dazu vgl 26.9 AHP, Seite 75; B Nr. 9.3 VG) als Funktionsbeeinträchtigung des
Herz-Kreislaufsystems mit einem Teil-GdB von 20 angemessen bewertet (B Nr. 9.16 VG).




52   Die Refluxkrankheit der Speiseröhre mit Speiseröhrengleitbruch sowie die Schwerhörig-
keit beidseits sind nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf die vorliegenden Unter-
lagen auch im Bezug auf das angegebene sauere Aufstoßen mit Teil-GdB-Werten von je-
weils 10 zutreffend bewertet; im Übrigen wendet sich der Kläger auch nicht gegen diese
Teil-GdB-Bemessung.




53   Soweit Dr. S. einer Adipositas einen Teil-GdB von 20 zuerkennen will, folgt ihm der Se-
nat nicht. Eine Adipositas als solche bedingt keinen eigenständigen GdB (26.15 AHP, Sei-
te 99; B Nr. 15.3 VG), lediglich die Folgeerkrankungen sind mit Teil-GdB-Werten zu be-
messen. Dies ist vorstehend bereits geschehen. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen,
die einen Teil-GdB von mindestens 10 bedingen, liegen bei der Klägerin nicht vor.




54   Auch die Feststellung des Gesamt-GdB von 40 ist - jedenfalls bis zum 08.06.2009 - zu-
treffend. Denn nach § 69 Abs. 3 SGB IX ist zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Be-
einträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der GdB nach den Auswir-
kungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen
festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-
GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigun-
gen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch andere Rechenme-
thoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von der Behin-
derung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das
Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen
der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punk-


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te hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB
von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträch-
tigung, auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht ge-
rechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schlie-
ßen (vgl. A Nr. 3 VG). Der Gesamt-GdB ist unter Beachtung der VersMedV einschließlich
der VG in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung
unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG
SozR 3870 § 3 Nr. 26 und SozR 3-3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vor-
zunehmen, wie die einzelnen Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Be-
hinderungen in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung be-
dingt. Das ist beim Kläger - jedenfalls bis zum 08.06.2009 - nicht der Fall.




55   Unter Beachtung der gegenseitigen Auswirkungen ist der Senat zu der Überzeugung ge-
langt, dass der Gesamt-GdB bis 08.06.2009, gebildet aus Teil-GdB-Werten von




56       - 20 (für die Wirbelsäulen-Funktionsbeeinträchtigungen),
- 20 (für die Funktionsbeeinträchtigungen infolge des Schnarchens),
- 20 (für die Funktionsbeeinträchtigungen des Herz-/Kreislaufsystems),
- 10 ( für die Funktionsbeeinträchtigungen an den unteren Gliedmaßen)
- 10 (für die Funktionsbeeinträchtigungen in Folge der seelischen Störung),
- 10 (für die Funktionsbeeinträchtigungen in Folge der Refluxkrankheit der Speise-
röhre mit Speiseröhrengleitbruch),
- 10 (für die Funktionsbeeinträchtigungen in Folge der Schwerhörigkeit beidseits),
- 10 (für die Funktionsbeeinträchtigungen der Schulter),




57   mit 40 ausreichend bemessen ist.




58   Damit ist bis zum 08.06.2009 im Verhältnis zu dem bis dahin maßgeblichen (Teilabhil-
fe-)Bescheid vom 20.08.2002 eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X nicht
eingetreten. Erst mit Feststellung der Voraussetzungen für einen Teil-GdB von 30 für die
Wirbelsäulenerkrankung am 09.06.2009, konnte eine wesentliche Änderung angenom-
men werden; dieser hat der Beklagte aber mit dem in der mündlichen Verhandlung an-
genommenen Teilanerkenntnis Rechnung getragen.




59   Der angefochtene Bescheid vom 16.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 08.10.2007 in der Fassung des vor dem Senat angenommenen Teilanerkenntnisses
vom 24.01.2014, wonach bereits ab dem 09.06.2009 ein GdB von 50 festgestellt ist und
ein früherer Zeitpunkt abgelehnt wird, ist insoweit nicht rechtswidrig.




60   Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Nachdem im Berufungsver-
fahren ein Zeitraum von ca. drei Jahren (Februar 2007 bis Januar 2010) streitig war, der


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Kläger aber nur hinsichtlich der Vorverlegung des GdB von 50 um ein halbes Jahr (Juni
2009) erfolgreich war, im Übrigen die wesentliche Änderung erst während des laufenden
Klageverfahrens eingetreten ist, der Beklagte aber auf die wesentliche Änderung mit ei-
nem Vergleichsangebot, nach dessen Ablehnung mit einem Teilanerkenntnis, reagiert
hat (Gutachten Prof. Dr. W. vom 29.01.2010; Vergleichsangebot vom 20.04.2010; Teilan-
erkenntnis vom 14.06.2010, 12.08.2010), hat der Senat im Wege seines Ermessens (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 193 Rdz. 12) eine Kosten-
auferlegung lediglich an den Kosten des Berufungsverfahrens für geboten und im Um-
fang von 1/6 für gerechtfertigt erachtet.




61   Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.




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