Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
29.01.2020 – L 11 SB 257/17

Einordnung: 18.14 Knie / Knorpelschäden

Kernaussage: Bei ausgeprägten Knorpelschäden ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Auch wenn die ausdrücklich genannten Tabellenmerkmale nicht vollständig vorliegen, können Belastungsschmerz, Verlauf und funktionelle Auswirkungen eine Bewertung im vorgesehenen Rahmen rechtfertigen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Bei ausgeprägten Knorpelschäden ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Auch wenn die ausdrücklich genannten Tabellenmerkmale nicht vollständig vorliegen, können Belastungsschmerz, Verlauf und funktionelle Auswirkungen eine Bewertung im vorgesehenen Rahmen rechtfertigen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember
2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungs-
verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand




1        Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 und
des Vorliegens der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (dE).

2        Zugunsten der 1973 geborenen Klägerin hatte noch das Versorgungsamt H mit Bescheid
vom 19. Februar 1996 bestandskräftig den GdB mit 20 wegen einer Missbildung der lin-
ken Brust festgestellt.

3        Am 14. Dezember 2012 beantragte die Klägerin bei dem nunmehr zuständigen Beklag-
ten die Neufeststellung ihres Behindertenstatus und zwar rückwirkend ab Januar 2010.
Der Beklagte lehnte den Antrag nach medizinischen Ermittlungen mit Bescheid vom
25. April 2013 ab, wobei er eine Aufbauplastik der Brust links (Einzel-GdB: 20) und eine
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 10) berücksichtigte. Mit ihrem Wi-
derspruch hiergegen machte die Klägerin die eingangs genannten Feststellungen gel-
tend, wobei sie neben der Aufbauplastik der Brust links und Reduktion der Brust rechts
eine Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule (LWS) und insoweit auch eine außer-
gewöhnliche Schmerzsymptomatik geltend machte. Der Beklagte wies den Widerspruch
nach weiteren medizinischen Ermittlungen durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar
2014 zurück.

4        Hiergegen hat die Klägerin am 27. Februar 2014 Klage erhoben, wobei sie die eingangs
genannten Feststellungen mit Wirkung ab dem 14. Dezember 2012 geltend gemacht
hat.

5        Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt bei Dr. B vom Hormon- und Kinderwun-
schzentrum (keine Vorstellung dort nach dem 30. November 2011), dem Orthopäden
und Unfallchirurgen Dr. B(letzte Vorstellung dort am 12. Juli 2007), dem Orthopäden H




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(letzte Vorstellung dort am 17. November 2011), der Allgemeinmedizinerin R und der
Gynäkologin Dr. B (keine Behandlung seit 2007).

6    Das Sozialgericht hat bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Physikali-
sche und Rehabilitative Medizin Dr. S ein sozialmedizinisches Gutachten vom 22. Okto-
ber 2015 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 6. Okto-
ber 2015 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB sei bei der
Klägerin mit 40 festzustellen wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen und Einzel-
GdB:

7       - Aufbauplastik der Brust links bei fast vollständigem Fehlen der Brustanlage, Kor-
rektur der Reduktionsplastik rechts, mehrfach durchgeführte operative Behandlung
(30);

8       - Kniegelenkverschleiß beidseits, Kniescheibenverrenkung rechts 1989 mit operati-
ver Versorgung, Knorpelschaden der Rückseite der Kniescheibe (20; starker Wert);

9       - Verschleiß der Wirbelsäule, Bandscheibenleiden, Nervenreizungen, Wirbelsäulen-
funktionsstörungen, Kreuzbein-Darmbein-Gelenk-Blockade rechts (10);

10      - Kunstlinsenimplantation beidseits bei Linsentrübung (10).

11   Der GdB von 40 sei erst ab Datum der jetzigen Begutachtung festzustellen. Für die Zeit
davor fehle es insbesondere in Bezug auf das Kniegelenksleiden an aktenkundigen Be-
funden.

12   Der Beklagte hat eine fachchirurgische Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht,
nach der dem Gutachten nicht zu folgen sei. So werde im Untersuchungsbefund das kos-
metische Ergebnis nach Aufbauplastik der Brust links und Reduktionsplastik rechts als
„optimal“ bezeichnet, die Brüste seien symmetrisch, Narben kaum sichtbar und die Ma-
millen seien gleich groß und symmetrisch. Auch der Kniegelenksbefund weise weder
Narben noch Reiben in den Kniegelenken auf. Es fänden sich hier weder ein Druck- noch
ein Bewegungsschmerz, noch eine Instabilität oder auch nur ansatzweise Reizerschei-
nungen. Die Beweglichkeit sei für Streckung/Beugung beidseits mit 0-0-140° vollkom-
men regelrecht, so dass dem Gutachter weder in der Höherbewertung der Brust- noch in
der Feststellung einer Kniegelenksbehinderung gefolgt werden könne.

13   Dr. S hat hierzu auf Aufforderung des Gerichts unter dem 16. März 2016 ergänzend wie
folgt Stellung genommen: Es liege eindeutig ein relevanter Knorpelschaden an der Rück-
seite der Kniescheibe vor. Dieser sei nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen
auch ohne Einschränkung der Bewegungsfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 20 zu be-
werten. Hier sei durchaus von einem Einzel-GdB von „schwach“ 20 auszugehen. Darüber
hinaus liege eine Knorpelschädigung im Bereich des linken Kniegelenkes vor. Hier sä-
hen die versorgungsmedizinischen Grundsätze auch bei Fehlen einer Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit vor, dass ein Einzel-GdB von 20 durchaus zuerkannt werden kön-
ne. Schließlich entspreche die Bewertung der Funktionsstörungen der Brust den versor-
gungsmedizinischen Grundsätzen. Zwar sei bei der Klägerin ein optisch hervorragendes
Ergebnis erzielt worden. Jedoch werde das Fehlen einer Brustanlage mit dem vollständi-
gen Verlust einer Brustdrüse gleichgesetzt. Daraus folge der GdB von 30.




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14   Auch zu der ergänzenden Stellungnahme von Dr. S hat der Beklagte eine fachchirur-
gische Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht, wonach die Einschätzungen des
Sachverständigen weiterhin nicht nachvollziehbar seien.

15   Durch Urteil vom 6. Dezember 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zu-
lässige Klage sei nicht begründet. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Fest-
stellung eines höheren GdB als 20 und der dauernden Einbuße ihrer körperlichen Be-
weglichkeit. Die Erkrankung im Bereich der Brust sei hier maximal mit einem Einzel-GdB
von 20 zu bewerten. Insoweit sei der Einschätzung des Sachverständigen nicht zu fol-
gen. Denn nach Nr. 14.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze werde ein prothe-
tisch unversorgter einseitiger Verlust der weiblichen Brust mit einem Einzel-GdB von 30
bewertet. Nach erfolgter Aufbauplastik gelte jedoch ein Bewertungsrahmen von 10 bis
30. Ein GdB von 30 wäre nur bei einem deutlich suboptimalen Operationsergebnis ge-
rechtfertigt, eine leichte Asymmetrie ohne sonstige Komplikationen bedinge lediglich ei-
nen Einzel-GdB von 20. Dr. S indes beschreibe bei der Klägerin ein inspektorisch optima-
les Ergebnis. Die Brust sei in Form, Größe und Lage beiderseits weitestgehend angegli-
chen. Die Mamillen seien korrekt sitzend und in etwa gleich groß, die Narben kaum sicht-
bar. Lediglich beim Anheben der Brust zeige sich rechts etwas mehr als links eine abge-
blasste breite Narbe. Komplikationen wie Lymphödeme, Bewegungseinschränkungen der
oberen Extremitäten, Narbenreizungen oder eine Kapselfibrose würden von Dr. S nicht
beschrieben. Auch eine Dislokation des Implantats sei seit der Austauschoperation im
Jahr 2001 nicht mehr aufgetreten. Die von der Klägerin vorgetragenen Spannungsgefüh-
le und Narbenschmerzen - insbesondere bei Wetterwechsel - sowie die gelegentlichen
Schmerzen in der linken Schulter seien als typische Begleiterscheinungen einer im Üb-
rigen optimal gelungenen Aufbauplastik innerhalb des Bewertungsrahmens nicht erhö-
hend zu berücksichtigen. Der aktuelle Einzel-GdB von 20 sei nach alledem bereits groß-
zügig angesetzt.

16   Die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule und des Beckens seien nach Nr. 18.9
und 18.10 der versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem Einzel-GdB von 10 zu
bewerten. Es bestünden hier leichte Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, eine
Bandscheibenvorwölbung L4/5 sowie ein chronisches lumbales Syndrom mit rezidivieren-
den, in die Beine ausstrahlenden Schmerzen. Bei der Untersuchung durch den Sachver-
ständigen sei die Wirbelsäule insgesamt frei beweglich, neurologisch unauffällig und bis
auf einen leichten Klopf- und mittelgradigen Druckschmerz im Bereich der LWS schmerz-
frei gewesen. Nach dem Befundbericht der Hausärztin erfolge auch keine dauernde spe-
zifische Schmerzbehandlung, sondern lediglich eine bedarfsweise Schmerzmedikation
mit Ibuprofen 400 bis 800 in der kalten Jahreszeit. In den Sommermonaten sei die Kläge-
rin schmerzfrei. Insoweit seien die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule noch als
leichtgradig einzustufen und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Die rechtsseitige
Kreuzbein-Darmbein-Blockade gehe noch nicht mit einer signifikanten Funktionsbeein-
trächtigung des Beckenrings einher und habe daher keine GdB-erhöhende Wirkung.

17   Die Funktionsbeeinträchtigung der Kniegelenke rechtfertige ab dem Begutachtungszeit-
punkt maximal einen Einzel-GdB von 10. Zwar würden nach den gutachterlichen Fest-
stellungen bei der Klägerin Knorpelschäden an beiden Kniegelenken vorliegen. Jedoch
liege ein radiologischer Nachweis ausgeprägter Knorpelschäden nicht vor. Zudem hät-
ten im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung weder Bewegungseinschränkungen
noch Anhaltspunkte für anhaltende Reizerscheinungen oder Instabilitäten bestanden. Le-
diglich beim Verschieben der Kniescheibe sei ein beiderseitiges schmerzhaftes Knirschen

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bzw. Reiben aufgetreten. Zudem habe die Klägerin gelegentliche Blockierungen angege-
ben, habe bisher jedoch selbst noch keinerlei Behandlungserfordernis in Form einer wei-
tergehenden Diagnostik oder Schmerzbehandlung ihrer Kniebeschwerden gesehen.

18   Der Einzel-GdB von 20 für das Brustleiden sei durch die weiteren Einzel-GdB von je 10,
insoweit sei auch eine Kunstlinse beidseitig mit einem solchen Einzel-GdB zu bewerten,
nicht zu erhöhen. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung einer dauernden Einbu-
ße der körperlichen Beweglichkeit lägen nicht vor. Insoweit führten geringe funktionel-
le Auswirkungen einer Gesundheitsstörung, die lediglich einen GdB von 10 bedingten,
nicht zu einer solchen Einbuße. Daher folge aus den Funktionsbeeinträchtigungen der
LWS und der unteren Extremitäten hier kein Anspruch auf die begehrte Feststellung. Ein
solcher folge auch nicht aus dem Brustleiden, weil sich hieraus keine Einschränkungen
im Bereich der oberen Extremitäten ergeben würden.

19   Gegen das ihr am 16. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Dezem-
ber 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft hat. Sie
hat ärztliche Atteste der Orthopäden Aß vom 3. April 2018 und Dr. F vom 15. März 2018
zu den Gerichtsakten gereicht.

20   Der Senat hat bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R ein orthopädi-
sches Sachverständigengutachten vom 22. August 2018 eingeholt, das dieser aufgrund
ambulanter Untersuchung der Klägerin am 16. Juli 2018 erstattet hat und in dem er zu
der Einschätzung gelangt ist, der GdB der Klägerin betrage 20 aufgrund folgender Funk-
tionsbeeinträchtigungen und Einzel-GdB:

21       - Aufbauplastik der Brust links bei Polandsyndrom, Reduktionsplastik rechte Brust
(20),

22       - Knorpelschäden beider Kniegelenke II. bis III. Grades mit belastungsabhängigen
Reizerscheinungen (20),

23       - lumbales Facettengelenkssyndrom, Fehlstatik, Muskelreizerscheinungen bei Dysba-
lancen (10),

24       - Kunstlinsenimplantation beidseits (10).

25   Im Wesentlichen hat der Sachverständige zu den orthopädischen Leiden ausgeführt,
dass die beidseitigen Knorpelschäden II. bis III. Grades mit belastungsabhängig häufig
wiederkehrenden, aber nicht dauerhaft anhaltenden Reizerscheinungen und freier Be-
wegungsfunktion (Streckung/Beugung rechts wie links 0-0-140°) mit einem Einzel-GdB
von 20, die leichten Funktionsstörungen und geringen funktionellen Auswirkungen im
Bereich der LWS mit einem Einzel-GdB von 10 und Beschwerden im Bereich der linken
Schulter bei möglicher Armhebung bis 140° bei bestehender endgradiger Einschränkung
der Dreh- und Spreizfähigkeit mit ausreichend sicherer muskulärer Ansteuerbarkeit und
Führung und ohne entzündliche Reaktionen oder Instabilitäten mit keinem Einzel-GdB zu
bewerten seien.

26   Die Klägerin meint, da die Behinderungen im Bereich der Brüste und der Kniegelenke un-
terschiedliche Organsysteme beträfen, ergäben die Einzel-GdB von je 20 den Gesamt-
GdB von 30.




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27    Die Klägerin beantragt,

28            das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und den
Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. April 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2014 zu verurteilen, für sie einen
GdB von 30 sowie das Vorliegen der dauernden Einbuße der körperlichen Beweg-
lichkeit ab dem 14. Dezember 2012 festzustellen.

29    Der Beklagte beantragt,

30            die Berufung zurückzuweisen.

31    Er verteidigt auch nach den weiteren Ermittlungen des Senats die mit der Berufung an-
gefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.

32    Die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte, auf die wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Ge-
genstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe




33    Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. April 2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2014 ist rechtmäßig und ver-
letzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eines
GdB von 30 und des Vorliegens der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.

34    Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch lie-
gen nicht vor, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Ver-
waltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Denn hier ist nach dem Bescheid des Versorgungsamts H vom 19. Februar 1996 keine
wesentliche Änderung eingetreten. Der GdB bei der Klägerin ist weiter mit 20 ohne Merk-
zeichen „dE“ festzustellen.

35    Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in seiner seit
dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (entsprechende Regelung zuvor in § 69 Abs. 1
Satz 1 SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung
zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorlie-
gen, sind seit dem 1. Januar 2009 die in der Anlage zu § 2 VersMedV vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zu be-
achten, die durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010
(BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011
(BGBl. I Seite 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541) und
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652) Änderungen erfahren haben.

36    Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in
Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer


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Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beein-
trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie-
hungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 Vers-
MedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und
inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind
und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und
inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig
verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die
den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeein-
trächtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung grö-
ßer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10
oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu
werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesund-
heitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu
einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktions-
störungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine we-
sentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee)
der Anlage zu § 2 VersMedV).

37   Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der GdB bei der Klägerin für die Zeit ab dem 14.
Dezember 2012 nicht höher als mit 20 zu bewerten. Hiervon ist nach den Gutachten der
Sachverständigen Dr. S und Dr. R auszugehen, die jeweils auf ambulanten Untersuchun-
gen der Klägerin sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unter-
lagen beruhen und die sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Leh-
re als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet wor-
den sind. Soweit der Senat mit seiner Bewertung von der des Sachverständigen Dr. S ab-
weicht, ist dies zulässig. Denn die Bemessung des GdB ist in drei Schritten vorzunehmen
und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der
einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließ-
lich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und
des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 SGB IX maßgebend auf die Auswirkun-
gen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei
diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medi-
zinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaft-
lichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die Anlage zu § 2 VersMedV
einbezogen worden (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 9. Dezember 2010
- B 9 SB 35/10 B – juris).

38   Die Funktionsbehinderungen im Bereich der Brust sind bei der Klägerin nach Nr. 14.1 der
Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 großzügig und völlig ausreichend
bemessen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung, § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

39   Bei der Klägerin liegen weiter Knorpelschäden beider Kniegelenke II. bis III. Grades vor.
Diese Überzeugung stützt der Senat auf die Feststellung der gerichtlichen Sachverstän-
digen, wobei insbesondere das Gutachten von Dr. R in diesem Zusammenhang beson-
ders aufschlussreich ist. Für die Bewertung dieses Leidens sieht Teil B Nr. 18.14 der An-
lage zu § 2 VersMedV folgende in Betracht kommenden Maßstäbe vor:




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40       Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
einseitig                                                         0-10
beidseitig                                                        10-20


mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)
einseitig                                                         20
beidseitig                                                        40


stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)
einseitig                                                         30
beidseitig                                                        50




41       Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae
Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig
ohne Bewegungseinschränkung                                                  10-30
mit Bewegungseinschränkung                                                   20-40




42   Die Bewertung der Funktionseinschränkung der Kniegelenke der Klägerin ist hier nicht
am Maßstab einer Bewegungseinschränkung im Kniegelenk vorzunehmen, weil nach den
übereinstimmenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen eine Einschrän-
kung der Beweglichkeit bei den nach der Neutral-Null-Methode erhobenen Werten na-
mentlich für die Streckung/Beugung (0-0-140°) nicht vorgelegen hat. Vorliegend ist je-
doch auch nicht der Rahmen für die Bewertung von Knorpelschäden mit anhaltenden
Reizerscheinungen eröffnet, denn zur Überzeugung des Senats liegen anhaltende Rei-
zerscheinungen nicht vor. Solche haben die gerichtlichen Sachverständigen nicht festge-
stellt, Dr. R hat deren Vorliegen ausdrücklich verneint.

43   Hiervon ausgehend ist keiner der dargestellten ausdrücklichen Bewertungsmaßstäbe er-
öffnet, was indes nicht zur Folge hat, dass die bei der Klägerin zur Überzeugung des Se-
nats tatsächlich bestehenden belastungsabhängig häufig wiederkehrenden, aber nicht
dauerhaft anhaltenden Reizerscheinungen nicht mit einem Einzel-GdB zu bewerten wä-
ren. So kann nach dem Schrifttum (Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grund-
sätze, 8. Auflage 2017, Seite 377) die Bewertung von Knorpelschäden nicht zwingend an
anhaltende Reizerscheinungen gekoppelt werden, was indes nicht den ausdrücklich ge-
regelten Bewertungsrahmen für Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen er-
öffnet. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Ärztliche Sachverstän-
digenbeirat Versorgungsmedizin (im Folgenden: Beirat) bei dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales den bis 30 reichenden Rahmen, der teilweise von Sachverständigen
als zu hoch kritisiert worden ist, gerade mit Hinweis auf die meist bestehenden anhalten-
den Reizerscheinungen verteidigt hat (Punkt 1.10.10 des Protokolls der Sitzung des Bei-
rats am 25. und 26. November 1998).




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44   Die insbesondere von Dr. R mitgeteilten Funktionseinschränkungen an beiden Kniegelen-
ken sind im Rahmen der gebotenen Gesamtschau (vgl. Teil B Nr. 1 Satz 2 und Nr. 1 b der
Anlage zu § 2 VersMedV) aller ausdrücklich geregelten Maßstäbe für Funktionseinschrän-
kungen des Kniegelenkes in Anlehnung an die skizzierten Bewertungsgrundlagen mit ei-
nem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Dies trägt den Funktionseinschränkungen der Klä-
gerin hinreichend Rechnung, die gegenüber Dr. R erst nach einer Gehstrecke von 2 km
oder Fahrradfahren von länger als 30 Minuten von Schmerzen und Reizerscheinungen im
Bereich der Kniegelenke berichtet hat.

45   Zusammen mit den weiteren Einzel-GdB von je 10 für die Kunstlinsenimplantation beid-
seits (bei Visus von je 1,0, vgl. Teil B Nr. 4.2 der Anlage zu § 2 VersMedV) und ein leich-
tes Wirbelsäulenleiden (Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV) ergibt sich hier ein
Gesamt-GdB von 20. Damit trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass es auch bei
leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Soweit die
Klägerin auf Urteile des 13. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hinweist
(vom 9. März 2017 – L 13 SB 119/15 – und vom 7. Dezember 2017 - L 13 SB 22/17 – bei-
de bei juris), handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die auf den vorliegen-
den Fall nicht zu übertragen sind. Im Übrigen hat auch der 13. Senat in seiner Entschei-
dung vom 9. März 2017 darauf hingewiesen, dass nicht jeder GdB von 20 gleichsam au-
tomatisch zur Anhebung des Gesamt-GdB führe. Soweit in derselben Entscheidung wei-
ter ausgeführt wird, wirke sich eine weitere Funktionsbeeinträchtigung (die mit einem
Einzel-GdB von 20 bewertet werde) nicht nur vernachlässigbar negativ auf die bereits
durch das „führende Leiden“ gegebene Teilhabebeeinträchtigung aus, müsse dies bei
der Bildung des Gesamt-GdB auch zum Ausdruck kommen, was in aller Regel der Fall
sein werde, wenn die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene Lebensbe-
reiche ohne Überschneidungen beträfen, mag eine Erhöhung durch die mit einem Ein-
zel-GdB von 20 bewertete Behinderung in dem dortigen Einzelfall angemessen gewe-
sen sein. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass gerade das Leiden im Bereich der
Brust abgesehen von Narbenschmerzen und Wetterfühligkeit praktisch keine Teilhabe-
beeinträchtigungen verursacht. Daher liegt hier kein Fall vor, in dem sich eine weitere
Funktionsbeeinträchtigung (Brustleiden) nicht nur vernachlässigbar negativ auf die be-
reits durch das „führende Leiden“ gegebene Teilhabebeeinträchtigung (Knieleiden) aus-
wirkt.

46   Der Beklagte hat es auch zu Recht abgelehnt, bei der Klägerin eine dauernde Einbuße
der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Abs. 2 Nr. 2 b des Einkommensteu-
ergesetzes (EStG) festzustellen. Gemäß § 33b Abs. 2 Nr. 2 b EStG erhalten behinderte
Menschen bestimmte Pauschbeträge, deren GdB auf weniger als 50, aber mindestens 25
festgestellt ist, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Be-
weglichkeit führt. Bei der Leidensfolge „dauernde Einbuße der körperlichen Beweglich-
keit“ handelt es sich gegenüber der Behinderung selbst um ein weiteres gesundheitli-
ches Merkmal als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines außerhalb des SGB IX
geregelten Nachteilsausgleichs. Für die Feststellung derartiger gesundheitlicher Merk-
male sind die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden (§ 152 Abs. 4 SGB IX)
zuständig. Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige nach § 65 Abs. 1
Nr. 2a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 zu erbringen bei einer Be-
hinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, durch ei-
ne Bescheinigung der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines


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Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat
oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1992 -
9a RVs 2/9 – juris).

47   Der skizzierte Regelungszusammenhang erhellt, dass eine Feststellung der dauernden
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nur in Betracht kommt, wenn ein GdB von min-
destens 25 – wegen § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX also 30 – vorliegt, was hier wie dargelegt
nicht der Fall ist.

48   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

49   Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegt.




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