Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
23.09.2015 – L 11 SB 35/13

Einordnung: 18.4 Fibromyalgie

Kernaussage: Fibromyalgie und chronische Schmerzstörungen sind nach den konkreten funktionellen Auswirkungen zu bewerten. Eine Doppelbewertung derselben Schmerzen in mehreren Funktionssystemen ist zu vermeiden.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Fibromyalgie und chronische Schmerzstörungen sind nach den konkreten funktionellen Auswirkungen zu bewerten. Eine Doppelbewertung derselben Schmerzen in mehreren Funktionssystemen ist zu vermeiden.

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember
2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Ausführungsbescheid vom 30. Januar
2013 wird abgewiesen.




Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren zur
Hälfte zu erstatten. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.




Die Revision wird nicht zugelassen.




Tatbestand

1         Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindes-
tens 50.




2         Die 1970 geborene Klägerin ist seit 2005 als Angestellte eines Jobcenters in B in der Ar-
beitsvermittlung beschäftigt. Sie beantragte am 19. Juni 2009 beim Beklagten die Fest-
stellung eines GdB. Als Beschwerden gab sie Bewegungseinschränkungen, geschwol-
lene Gelenke und Finger sowie Schlafstörungen an. Nach Auswertung ärztlicher Befun-
de stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2010 einen GdB der Klägerin von
30 fest. Als Funktionsbeeinträchtigung benannte er eine entzündlich-rheumatische Ge-
lenkerkrankung (interner Einzel-GdB 20) und psychische Störungen (Neurosen), Schlaf-
störungen (interner Einzel-GdB 20). Eine darüber hinaus von der Klägerin geltend ge-
machte Psoriasis (Schuppenflechte) sah der Beklagte nicht als GdB-relevante Gesund-
heitsstörung an. Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und führte un-
ter anderem aus, dass sie seit fünf Jahren an zermürbenden Schlafstörungen infolge von
Schmerzen in sämtlichen Körperteilen leide. Nach körperlicher Untersuchung der Kläge-
rin gelangte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie F in ihrem vom Beklagten veran-
lassten Gutachten vom 22. Mai 2010 zu der Auffassung, dass die psychische Störung mit
einem höheren Einzel-GdB von 30 und die entzündlich-rheumatische Gelenkserkrankung
weiterhin mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Zur Begründung führte sie aus,
dass die Persönlichkeitsstörung umfangreicher und nicht nur vegetativer Art sei. Die Er-
lebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei wesentlich eingeschränkt, eine Änderung des Ge-
samt-GdB sei jedoch nicht eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010
wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die An-
hebung des Einzel-GdB für die psychischen Störungen nicht zu einem höheren Gesamt-
GdB führe. Eine Addition der Einzelbehinderungsgrade sei unzulässig, auch andere rech-
nerische Methoden dürften nicht angewendet werden.




3         Mit der am 30. November 2010 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die
Klägerin geltend gemacht, sie habe Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens
50. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Gesamt-GdB fehlerhaft gebildet wor-



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den sei und sie zusätzlich an einer Fibromyalgie leide, die nicht berücksichtigt worden
sei.




4   Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie C hat neben einer rheumatoiden Arthritis eine depressive An-
passungsstörung sowie den Verdacht auf Fibromyalgie mitgeteilt, die Ärztin für Innere
Medizin Dr. A hat über mittelgradige bis schwere Funktionseinbußen der betroffenen Ge-
lenke aufgrund der Schmerzsymptomatik berichtet. Die Internistin und Rheumatologin
Dr. M hat eine rheumatische Erkrankung ausgeschlossen und die Beschwerden dem Fi-
bromyalgie-Syndrom zugeordnet. Wegen der Einzelheiten der Angaben wird auf den Ak-
teninhalt verwiesen.




5   Sodann hat das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines Gutachtens auf orthopä-
disch-rheumatologischem Fachgebiet durch den Arzt für Orthopädie und Rheumatologie
Dr. S erhoben. Der Sachverständige hat sein Gutachten nach körperlicher Untersuchung
der Klägerin am 14. Oktober 2011 erstellt. Der Sachverständige ist zu der Einschätzung
gelangt, dass bei der Klägerin eine Psoriasisarthropathie ohne Entzündungsaktivität (Ein-
zel-GdB 10) und ein Fibromyalgie-Syndrom bei depressivem Syndrom (Einzel-GdB 30)
vorlägen. Die geschilderten Beschwerden an Armen, Händen und Füßen seien bei gleich-
zeitig bestehender depressiver Verstimmung der Klägerin und der genannten Abgeschla-
genheit als Fibromyalgie-Syndrom zu werten. Das Fibromyalgie-Syndrom sei für die Klä-
gerin wegen der Schmerzwahrnehmung in den großen und kleinen Gelenken subjektiv
belastend, führe jedoch zu keinen funktionellen Einschränkungen an den betroffenen Ge-
lenken. Insgesamt sei die Klägerin den Anforderungen des täglichen Lebens gewachsen,
eine Schwerbehinderung begründe sich nicht. Der Gesamt-GdB sei mit 30 zu bemessen.




6   Die Klägerin hat einen Bericht über eine stationäre Behandlung aufgrund von Ganzkör-
perschmerzen im I-Krankenhaus B vom 31. August bis 15. September 2011 zu den Ak-
ten gereicht. Darüber hinaus hat sie den ärztlichen Entlassungsbericht nach einer Re-
habilitationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung vom 30. November bis 21.
Dezember 2011 vorgelegt. Darin werden als Beschwerden der Klägerin Schmerzen im
Schulter- und Nackenbereich, in den Händen und Fingergelenken, eine Kraftminderung
in den Oberarmen und in beiden Händen, eine Einschränkung der Feinmotorik, muskulä-
re Schmerzen in beiden Oberschenkeln sowie Schmerzen beider Vorfüße und im Fersen-
bereich angegeben. Ferner wird über Schwierigkeiten bei der Koordination der Finger,
über Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsstörungen, eine erhöhte Druck-
empfindlichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und wechselnde Stuhlgänge berichtet.




7   Sodann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psych-
iatrischen Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. Die Sachverstän-
dige hat das Gutachten nach Untersuchung der Klägerin am 19. Juni 2012 erstellt. Sie
hat berichtet, dass bei der Untersuchung eine deutlich niedergedrückte Stimmung fest-
stellbar gewesen sei, die Klägerin in ihrer Vitalität reduziert gewirkt habe, der gezielte
Antrieb erhalten gewesen sei, die subjektiv beklagten Gedächtnis- und Konzentrations-


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störungen sich nicht hätten objektivieren lassen und eine Einschränkung der Tagesak-
tivitäten sich nicht dargestellt habe, wenngleich sich die Klägerin durch ihre Arbeit als
Arbeitsvermittlerin sehr gestresst fühle; die Probleme der Kunden belasteten die Kläge-
rin verstärkt, der hohe Arbeitsanfall erschöpfe sie. Der neurologische Befund sei regel-
recht. Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin stärker
behindernde psychische Störungen mit Depression und Angst vorlägen, die in Verlauf
und Schwere einer rezidivierenden, jetzt mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen
und mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten seien. Ferner bestehe ein Fibromyalgie-
Syndrom, welches mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, sowie eine Psoriasis-
Arthropathie ohne Entzündungsaktivität, die mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wer-
de. Eine rheumatische Erkrankung sei aktuell nicht gesichert. Der Gesamt-GdB sei mit
30 zu bemessen, wobei sie berücksichtigt habe, dass die genannten Behinderungen sich
überlagerten und die Funktionsbeeinträchtigung durch das Schmerzerleben des Fibromy-
algie-Syndroms eher als gering zu bewerten sei. Die psychische Störung werde nicht im
Rahmen der Fibromyalgie gesehen, sondern als komorbide Erkrankung, worauf der lang-
jährige Verlauf und insbesondere auch die Ausprägung der Symptomatik hinweisen wür-
den.




8    Mit Urteil vom 18. Dezember 2012 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 28. Januar
2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 geändert und
den Beklagten verurteilt, die bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem Gesamt-GdB von 40 seit Antragstellung anzuerkennen. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin deren notwendige außer-
gerichtliche Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die
Bildung eines Gesamt-GdB von nur 30 dem Leiden der Klägerin nicht gerecht werde. Die
Funktionsbeeinträchtigung durch das Schmerzerleben des Fibromyalgie-Syndroms kön-
ne, auch wenn es als gering einzuschätzen sei, bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht
außer Acht gelassen werden. Die depressive Störung sei als komorbide Störung anzuse-
hen, zu der sich begleitend eine seit Jahren bestehende Schmerzstörung hinzugesellt ha-
be. Die von der Klägerin vorgetragene Überforderung und Ermüdung sowie ihre chroni-
schen Schmerzen seien erhebliche Umstände, die bei der Bildung des Gesamt-GdB zu
berücksichtigen seien.




9    Mit Ausführungsbescheid vom 30. Januar 2013 hat der Beklagte bei der Klägerin mit Wir-
kung vom 19. Juni 2009 einen GdB von 40 festgestellt.




10   Gegen das der Klägerin am 17. Januar 2013 zugestellte Urteil hat diese am 15. Februar
2013 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass das Hauptleiden bereits im Verwaltungsver-
fahren zu gering bewertet worden sei. Das Ausmaß der psychischen Störungen habe sich
insgesamt kontinuierlich verschlechtert. Auch sei der Zusammenhang der depressiven
Erkrankung mit dem Fibromyalgie-Syndrom nur unzureichend gewürdigt worden.




11   Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens
des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. Nach Untersuchung der Klägerin hat der Sach-


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verständige sein Gutachten am 19. August 2013 erstellt. Der Sachverständige hat von
Bekundungen der Klägerin berichtet, wonach sie „ohne Ende“ Schmerzen, insbesondere
in Fingern und Grundgelenken habe, sich bei Stress vermehrt Beschwerden bemerkbar
machten, sie unter Konzentrations- und Schlafstörungen leide, sie ihre Ernährung um-
gestellt habe, wodurch die tägliche Übelkeit sich verbessert habe, es jedoch bei Wech-
selstühlen geblieben sei. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die mit Superlativen
geschilderten Beschwerden von gänzlich unauffälligen flüssigen Bewegungsmustern be-
gleitet gewesen seien, und ist zu der Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin eine
undifferenzierte somatoforme Schmerzstörung mit Polyarthralgien (ohne relevante Defi-
zite der großen Gelenke, der Beweglichkeit, der Muskulatur) vorliege, die mit einem Ein-
zel-GdB von 30 zu bewerten sei. Ferner bestehe ein leichtgradiges unteres Wirbelsäu-
lensyndrom ohne neuromotorische oder radikuläre Auffälligkeiten, welches mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten sei. Da der Klägerin im März 2013 die Gebärmutter nach
einem gutartigen Tumor entfernt worden sei, jedoch ein Kinderwunsch potentiell noch
möglich sei, ergebe sich ein weiterer Einzel-GdB von 20. Ferner hat er Nahrungsmitte-
lunverträglichkeiten mit Hinweisen vergleichbar einer exokrinen Pankreasinsuffizienz er-
mittelt, welche er mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat. Mangels nennenswerter
Funktionsbeeinträchtigungen seien für eine leichtgradige Fußdeformität, einen Bluthoch-
druck sowie eine leichtgradige Rot-Grün-Schwäche jeweils keine Einzel-GdB zu berück-
sichtigen. Der Gesamt-GdB sei mit 40 zu bemessen. Er hat mitgeteilt, dass die aktuell
bei der Klägerin zu berücksichtigenden und funktionswirksamen Behinderungen bei der
Antragstellung im Juni 2009 in der vorliegenden Form noch nicht bestanden hätten. Die
Gebärmutter sei der Klägerin im März 2013 entfernt worden, so dass ein Gesamt-GdB
von 40 ab diesem Zeitpunkt feststellen sei. Der Sachverständige hat der Einschätzung
der Sachverständigen Dr. K zur Bildung von Einzel-GdB für die Depression und die Fibro-
myalgie widersprochen, da – so Dr. H – beide Erkrankungen als ein und dieselbe Behin-
derung nicht mit zwei verschiedenen GdB-Bemessungen belegt werden könnten. Viel-
mehr sei das Fibromyalgie-Syndrom, das eigentlich als eine somatoforme Schmerzstö-
rung zu interpretieren sei, bereits unter der neurotisch gefärbten psychischen Störung
zu subsumieren. Nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte den Einzel-GdB von 30 für
die psychische Störung nicht wegen der rheumatischen Erkrankung erhöht habe, da die
von der Klägerin beklagten Beschwerden im Hinblick auf die Gelenkerkrankung bereits
durch die psychische Störung voll abgedeckt seien. Diesem Umstand werde auch im or-
thopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. korrekt Rechnung getragen.




12   Auf Antrag der Klägerin hat der Senat nach § 109 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) ein internistisch-rheumatologisches Gutachten des Facharztes für Innere Medi-
zin/Rheumatologie Prof. Dr. K eingeholt. Der Sachverständige hat das Gutachten nach
zweimaliger ambulanter Untersuchung der Klägerin am 16. Juli 2014 erstellt. Er ist zu der
Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin ein Fibromyalgie-Syndrom mit ausgepräg-
ten Schmerzen, Schlafstörungen und Einschränkungen der physischen und psychischen
Belastbarkeit, ein Reizdarmsyndrom, eine rezidivierende Depression – aktuell leicht- bis
mittelgradige Episode mit rezidivierenden Angstattacken –, eine Großzehengrundge-
lenksarthrose, eine geringe Tenosynovitis, ein Vitamin D-Mangel sowie ein leichter Le-
berschaden vorlägen und der Klägerin die Gebärmutter entfernt worden sei. Die chroni-
sche Schmerzerkrankung im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms mit einer starken psy-
chischen Komponente und einem begleitenden Reizdarmsyndrom liege bei der Kläge-
rin seit spätestens 2003 vor. Die kontinuierlich vorhandenen Weichteilschmerzen, die


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Schlafstörungen und die rezidivierenden Diarrhoe-Episoden hätten zu einer deutlichen
Einschränkung der Lebensqualität geführt und schränkten die Belastbarkeit und Arbeits-
fähigkeit der Klägerin deutlich ein. Die Depression sei als relevante Komorbidität zu be-
trachten. Das Fibromyalgie-Syndrom mit ausgeprägten Schmerzen und Schlafstörungen
sei mit einem Einzel-GdB von 40, das Reizdarmsyndrom mit einem Einzel-GdB von 20,
die rezidivierende Depression mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Der GdB sei
insgesamt mit 50 zu bemessen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bei der Klägerin
ein Krankheitskomplex vorliege, bei dem sich das Fibromyalgie-Syndrom mit Ganzkör-
perschmerzen, die Schlafstörungen, die Depression und das Reizdarmsyndrom gegensei-
tig verstärkten. Die Tagesmüdigkeit infolge der Schlafstörungen verstärkten die Schmer-
zen des Fibromyalgie-Syndroms und die Depression führe wiederum zu einer ausgepräg-
ten körperlichen Erschöpfung, sodass eine wechselseitige Verstärkung von Fibromyal-
gie-Syndrom und Depression vorliege, was die Klägerin daran hindere, an einer adäqua-
ten Therapie des Fibromyalgie-Syndroms durch Sport und Psychotherapie teilnehmen
zu können. Die aufgeführten Erkrankungen hätten bereits am 19. Juni 2009 vorgelegen,
jedoch habe sich der Allgemeinzustand der Klägerin kontinuierlich verschlechtert. Wäh-
rend bei Antragstellung ein GdB von 20 bis 30 nachvollziehbar sei, seien die psychischen
Erkrankungen (Depression, Angst) neben den körperlichen Beschwerden durch Schlaf-
störungen und Schmerzen mehr und mehr in den Vordergrund getreten, was das Sozi-
algericht im Dezember 2012 zu einer Bemessung des GdB von 40 veranlasst habe. Auf-
grund der zunehmenden Einschränkungen im täglichen Leben bestehe seit spätestens
Dezember 2013 ein GdB von 50. Das häufig mit dem Fibromyalgie-Syndrom assoziierte
klassische Reizdarmsyndrom sei mit rezidivierenden krampfartigen Unterbauchschmer-
zen und unkontrollierbaren Diarrhoe-Episoden verbunden und bislang nicht berücksich-
tigt worden.




13   Nachfolgend hat der Beklagte mehrere versorgungsärztliche Stellungnahmen zu den Ak-
ten gereicht. Nach der Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. M.-S. sei der Verlust
der Gebärmutter bei potentiell noch möglichem Kinderwunsch mit einem Einzel-GdB von
20 zu bewerten. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. G ist zu der Einschätzung gelangt,
dass bei der leicht übergewichtigen Klägerin das Reizdarmsyndrom mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bemessen sei, was bereits Dr. H. festgestellt habe. Der Einschätzung von
Prof. Dr. K., der einen Einzel-GdB von 20 festgestellt habe, sei nicht zu folgen. Nach der
Einschätzung der Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T lasse sich eine we-
sentliche entzündlich-rheumatische Gelenkserkrankung als Ursache der Schmerzen nicht
nachweisen, nach Auswertung der Gutachten von Dr. H und Prof. Dr. K seien keine zu be-
rücksichtigenden Leiden am Halte- und Bewegungsapparat objektivierbar. Nach Auffas-
sung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S habe Prof. Dr. K unkritisch
mehrere Selbstbeurteilungsskalen in die Bewertung maßgeblich mit einbezogen, was in
einem Berufungsverfahren und in einem Gutachten nach § 109 SGG regelhaft nur einen
sehr geringen Aussagewert habe. Es sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin ein
mittelgradiges ängstlich-depressives Syndrom sowie eine somatoforme Schmerzstörung
vorlägen, welche unter Ausschöpfung des Bewertungsspielraums maximal dem oberen
Bereich einer stärker behindernden psychischen Störung mit wesentlicher Einschrän-
kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB von
40 zu bewerten seien. Der Verlust der Gebärmutter wirke sich nicht erhöhend aus.




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14    Die Klägerin hält die Einschätzungen des Prof. Dr. K für zutreffend.




15    Die Klägerin beantragt,




16    das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2012 sowie den Bescheid des Be-
klagten vom 28. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober
2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 30. Januar 2013 abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin für die Zeit ab dem 19. Juni 2009 einen
Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.




17    Der Beklagte beantragt,




18    die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Ausführungsbescheid vom 30. Ja-
nuar 2013 abzuweisen.




19    Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich im Übrigen auf die zu den
Akten gereichten versorgungsärztlichen Stellungnahmen.




20    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.




Entscheidungsgründe

21    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts
ist zutreffend. Die ihm zugrunde liegende Klage ist ebenso wie die Klage gegen den nach
Erlass des Urteils erteilten und gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens
gewordenen Ausführungsbescheid vom 30. Januar 2013 zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-
des vom 27. Oktober 2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 30. Januar
2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für
den Zeitraum ab dem 19. Juni 2009 (Antragstellung beim Beklagten) keinen Anspruch
auf Feststellung eines höheren GdB als 40; auch eine wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit der Entscheidung des Sozialgerichts, welche die Zuerken-
nung eines GdB von mindestens 50 ab einem späteren Zeitpunkt rechtfertigen könnte,
liegt nicht vor.




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22   1. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vor-
liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der bis zum 14. Janu-
ar 2015 geltenden Fassung) für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf die Anlage zu § 2 der
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1
BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
Seite 2412) abzustellen, welche durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Sei-
te 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124),
vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) sowie vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Sei-
te 2122) Änderungen erfahren hat.




23   Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in
Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die
Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach
§ 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich
nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV die Anwendung jeglicher Rechenmetho-
de verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen
Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf
des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behin-
derungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann
im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funk-
tionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen
sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte je-
doch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von
10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbe-
einträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB von 20 ist es viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV).




24   Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von
mindestens 50 für den Zeitraum ab 19. Juni 2009. Dies ergibt sich zur Überzeugung des
Senats aus einer Gesamtschau der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Insbeson-
dere sind die vom Sozialgericht in Auftrag gegebenen Gutachten des Arztes für Ortho-
pädie und Rheumatologie Dr. S. vom 14. Oktober 2011 sowie der Ärztin für Neurologie
und Psychiatrie Dr. K vom 19. Juni 2012 und das vom Senat in Auftrag gegebene Gutach-
ten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 19. August 2013 sowie ergänzend das
Gutachten des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie Prof. Dr. K vom 16. Juli 2014
von Bedeutung. Diese Gutachten beruhen jeweils auf einer eingehenden Untersuchung
der Klägerin und enthalten aussagekräftige Untersuchungsbefunde, die für die hier nach
dem Schwerbehindertenrecht vorzunehmende Beurteilung der bei der Klägerin vorlie-
genden Funktionsbeeinträchtigungen verwertbar sind.



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25   a. Das Hauptleiden der Klägerin ist nach Überzeugung des Senats eine depressive Stö-
rung in Verbindung mit einem Fibromyalgie-Syndrom und somatoformer Schmerzstö-
rung. Dieser Leidenskomplex ist zusammengefasst mit einem GdB von 40 zu bewerten.




26   Die Beurteilung der depressiven Störung richtet sich nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2
VersMedV. Danach sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit ei-
nem GdB von 0 bis 20 zu bewerten; stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Ein-
schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypo-
chondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert,
somatoforme Störungen) sind mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten; schwere Stö-
rungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) sind mit mittelgradigen sozialen Anpassungsstö-
rungen mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierig-
keiten mit einem GdB von 80 bis 100 zu bewerten.




27   Ein GdB von mindestens 50 setzt somit eine schwere Störung voraus. Zur Auslegung der
Begriffe "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten können die
vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien
herangezogen werden (so Bundessozialgericht, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08
R – (juris) unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
vom 18./19. März 1998 und vom 8./9. November 2000). Danach werden




28   - leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn z.B. Berufstätigkeit
trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist (wesentliche Beeinträchtigung nur
in besonderen Berufen, z. B. Lehrer, Manager) und keine wesentliche Beeinträchtigung
der familiären Situation oder bei Freundschaften, d. h. keine krankheitsbedingten we-
sentlichen Eheprobleme bestehen,

29   - mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen bei einer in den meis-
ten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätig-
keit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die
auch eine berufliche Gefährdung einschließt; als weiteres Kriterium werden erhebliche
familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch
keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher in-
takte Ehe stark gefährden könnte,

30   - schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn die weitere berufli-
che Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist; als weiteres Kriterium wer-
den schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis
zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis benannt.




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31   Die Beurteilung des Fibromyalgie-Syndroms richtet sich nach Teil B Nr. 18.4 der Anla-
ge zu § 2 VersMedV. Danach ist die Fibromyalgie – ebenso wie das Chronische Fatigue
Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome (nach
der bis 9. März 2010 geltenden Fassung: Somatisierungs-Syndrome) – jeweils im Einzel-
fall entsprechend den funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Die vier gericht-
lich befragten Sachverständigen und der vom Beklagten befragte Facharzt für Psychia-
trie und Psychotherapie Dr. S haben übereinstimmend angegeben bzw. bestätigt, dass
die Klägerin unter einem psychogenen Fibromyalgie-Syndrom leidet, welches auf einer
gestörten Schmerzverarbeitung beruht und mit vegetativen und psychischen Störun-
gen einhergeht. Ein solches Schmerz-Syndrom ist im Unterschied zum primären Fibro-
myalgie-Syndrom nicht dem rheumatischen Formenkreis zuzuordnen (vgl. Pschyrem-
bel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, Seite 681f., Fibromyalgiesyndrom). Da das
Beschwerdebild der Klägerin, wie insbesondere auch Dr. H und Dr. K ausgeführt haben,
maßgeblich durch eine chronifizierte Störung der Schmerzverarbeitung mit vegetativen
Symptomen, Leistungseinbußen und Körperfunktionsstörungen ohne (primär) organi-
sches Korrelat geprägt wird, bedeutet dies, dass als Vergleichsmaßstab hier am ehesten
die in Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV unter der Überschrift „Neurosen, Persön-
lichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“ aufgeführten psychovegetativen oder
psychischen Störungen mit Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und
eventuellen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in Betracht kommen. Damit sind zur
Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Fibromyalgie-Syndroms im Fall der Klä-
gerin die Grundsätze für die Beurteilung von psychovegetativen und psychischen Störun-
gen analog heranzuziehen (ebenso Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.
Oktober 2014 – L 7 SB 23/12 –, juris).




32   Anhand dieser Maßstäbe beurteilt der Senat bei der rechtlichen Bewertung der Funkti-
onsbeeinträchtigungen die Behinderung durch die Depression und durch das Fibromy-
algie-Syndrom einschließlich der somatoformen Schmerzstörung einheitlich. Denn nach
den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H resul-
tieren die Funktionsbeeinträchtigungen insoweit aus einem einheitlichen psychiatrischen
Formenkomplex und sind die jeweils verursachten – für die Bestimmung des GdB allein
maßgeblichen – Teilhabebeeinträchtigungen identisch. Hiervon ausgehend sind die de-
pressive Störung, die somatoforme Schmerzstörung und das sekundäre Fibromyalgie-
Syndrom zusammengefasst als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschrän-
kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu bewerten. Dabei ergibt sich das Vorliegen
einer stärker behindernden Störung jedoch erst aus dem Zusammenwirken der jeweils
für sich genommen noch nicht stärker behindernden Störungen. Im Einzelnen:




33   Nachvollziehbar und schlüssig gelangt Dr. S. zu der Einschätzung, dass bei der Kläge-
rin eine depressive Verstimmung und Abgeschlagenheit bestehe, dass das Schmerzer-
leben subjektiv belastend sei, jedoch nicht zu funktionellen Einschränkungen führe. Dr.
K stellt nachvollziehbar eine leichte Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit sowie
eine deutlich niedergedrückte Stimmung fest und berichtet über eine hoffnungslos wir-
kende Klägerin ohne psychomotorische Auffälligkeiten, die über Antriebsstörungen, Er-
schöpfungsgefühl, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und Insuffizienzgefühle so-
wie Schmerzen in Gelenken und Muskeln klagte. Es stelle sich ein sozialer Rückzug dar.


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Die leicht bis mittelschwer zu bewertenden Funktionsbeeinträchtigungen durch die Fi-
bromyalgie seien – wie üblich – nicht messbar. Dr. H berichtet, dass keine Hinweise auf
Erinnerungs- und Konzentrationsstörungen oder höhergradige Neurosen oder Psychosen
festzustellen gewesen seien. Er schildert demonstrative Verhaltensweisen bei der Dar-
stellung der Beschwerden und des Schmerzerlebens sowie den Widerspruch zur (Nicht-
)Einnahme verordneter Medikamente. Die Lebensgestaltungsfähigkeit der Klägerin sei
nach seiner Einschätzung nicht schwergradig eingeschränkt.




34   Danach sind – im Rahmen der einheitlichen Betrachtung der Funktionsbeeinträchtigun-
gen durch Depression und Fibromyalgie einschließlich Schmerzstörung – nach Überzeu-
gung des Senats stärker behindernde Störungen belegt, liegen jedoch keine Anhalts-
punkte für Funktionsbeeinträchtigungen im Ausmaß einer schweren Störung vor. Auch
Prof. Dr. K gelangt bei der Bewertung des Fibromyalgie-Syndroms nicht zum Vorliegen
einer schweren Störung, da er das Fibromyalgie-Syndrom mit einem GdB von 40 und die
Depression mit einem GdB von 30 bewertet. Dabei übernimmt er unkritisch die Leidens-
bekundungen der Klägerin, obwohl wegen der deutlichen Kritik des Vorgutachtes Dr. H
besonderer Anlass zur vertieften Auseinandersetzung mit diesen Leidensbekundungen
bestanden hätte. Auch wenn die Funktionsbeeinträchtigungen im Gutachten des Prof.
Dr. K als einschneidender dargestellt werden als in den früheren Gutachten, lassen sich
aus den erneut bestätigten Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie dem geschilder-
ten Schmerzerleben keine Funktionsbeeinträchtigungen ableiten, die auf eine schwere
psychovegetative bzw. psychische Störung schließen lassen. Soweit der Sachverständige
die Angabe der Klägerin zum verringerten Pensum an Kundengesprächen während der
Arbeitszeit wiedergibt, belegt dies keine verminderte Einsatzfähigkeit der Klägerin, da
sie in ihrem ausgeübten Beruf weiterhin vollschichtig tätig ist. Ihr ist – entsprechend den
Kriterien einer leichten Anpassungsstörung – eine Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche
und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Be-
einträchtigung möglich. Der Senat negiert dabei nicht das Vorliegen von Beeinträchti-
gungen bei der Klägerin, eine wesentliche Beeinträchtigung in der Berufsausübung wird
jedoch – auch von Prof. Dr. K – nicht beschrieben. Soweit der Sachverständige von einem
„fast kompletten sozialen“ Rückzug berichtet, bleibt dies ohne Tatsachenangaben und
lässt sich daraus (noch) nicht auf eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit
schließen. Familiäre Probleme durch Kontaktverlust werden nicht berichtet. Die Angabe,
dass sich der Allgemeinzustand verschlechtert habe, wird nicht anamnestisch belegt.




35   Unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen festgestellten Funktionsbeein-
trächtigungen ist die Behinderung – insoweit folgt der Senat auch der Einschätzung des
Psychiaters Dr. S – mit dem oberen Wert der Spanne von 30 bis 40 zu bemessen, da den
psychischen Belastungen des Schmerzerlebens Rechnung zu tragen ist, auch wenn eine
unmittelbare Funktionsbeeinträchtigung durch die Schmerzen nicht objektivierbar ist.




36   Nichts anderes ergäbe sich, wenn man – der Sachverständigen Dr. K und dem Sachver-
ständigen Prof. Dr. K folgend – die Funktionsbeeinträchtigungen durch das Fibromyal-
gie-Syndrom und die Depression getrennt mit einzelnen GdB bewerten würde – wobei
die Einzelbewertung hier dahinstehen kann. Denn bei Bildung eines Gesamt-GdB wür-


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den sich die Beeinträchtigungen der einen – separat beurteilten – Behinderung vollstän-
dig mit denen der anderen Behinderung decken. Anschaulich stellte dies Prof. Dr. K bei
der Beschreibung der Wechselwirkungen dar. Die Tagesmüdigkeit infolge der Schlafstö-
rungen verstärke die Schmerzen des Fibromyalgie-Syndroms und die Depression füh-
re wiederum zu einer ausgeprägten körperlichen Erschöpfung. Aus der nachvollziehba-
ren Darstellung ist ersichtlich, dass beide Behinderungen in ständiger Wechselbezie-
hung zueinander stehen. Betrachtet man jedoch die sich insgesamt ergebenden – nahe-
zu übereinstimmend angegebenen – Funktionsbeeinträchtigungen, ergibt sich aus dem
Zusammenspiel beider – zuvor separat bewerteten – Behinderungen im Ergebnis eine
einheitliche Bewertung des psychischen Leidens, die (nur) einer stärker behindernden
Störung mit dem oberen Wert der Beurteilungsskala (hier von 40) entspricht und noch
keine schwere Störung darstellt.




37   b. Das Reizdarmsyndrom der Klägerin ist mit einem GdB von 10 zu bewerten. Insoweit
folgt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H, welcher die Funktions-
beeinträchtigung unter der Annahme einer Nahrungsmittelunverträglichkeit nachvoll-
ziehbar und schlüssig mit einem GdB von 10 bewertet, sowie der Einschätzung der Inter-
nistin Dr. G. Eine solche Einzelbehinderung wirkt sich nach Teil A Nr. 3 d) ee) der Anla-
ge zu § 2 VersMedV nicht auf die Gesamtbeeinträchtigung aus. Der Senat folgt hingegen
nicht der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. K, welcher die Funktionsbeein-
trächtigung mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Nach Teil B Nr. 10.2.2 der Anlage zu
§ 2 VersMedV sind chronische Darmstörungen ohne wesentliche Beschwerden und Aus-
wirkungen mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10, bei stärkeren und häufig rezidivierenden
oder anhaltenden Symptomen mit einem Einzel-GdB von 20 bis 30 zu bewerten. Die be-
schriebenen Wechselstühle bei der Klägerin stellen nach Überzeugung des Senats noch
keine stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptome dar. Darüber
hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die damit verbundene Funktionsbe-
einträchtigung bereits in der Anerkennung der Fibromyalgiefolgen aufgeht. Denn über-
einstimmend haben Dr. H und Prof. Dr. K eine organische Ursache der Fibromyalgie aus-
geschlossen, es liegt – insoweit folgt der Senat Prof Dr. K – eine mit der Fibromyalgie as-
soziierte psychische Störung vor, so dass eine erhebliche Überschneidung der Funktions-
beeinträchtigungen besteht. Somit würde sich diese auch bei einer Einzelbewertung mit
20 nicht erhöhend auf den GdB des Hauptleidens auswirken.




38   c. Der Verlust der Gebärmutter und/oder eine Sterilität sind nach Teil B Nr. 14.2 der An-
lage zu § 2 VersMedV bei potentiell noch bestehendem Kinderwunsch mit einem Einzel-
GdB von 20 zu bewerten. Diese Funktionsbeeinträchtigung wirkt sich jedoch nicht erhö-
hend auf die Behinderung durch das Hauptleiden aus, da zwei selbständig nebeneinan-
derstehende Behinderungen bestehen. Nach Teil A Nr. 3d) ee) der Anlage zu § 2 Vers-
MedV ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Verlust der Gebärmutter führt bei
der Klägerin nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.




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39   d. Das bei der Klägerin bestehende Wirbelsäulenleiden ist – insoweit folgt der Senat den
Ausführungen des Dr. H – mit einem GdB von höchstens 10 angemessen bewertet. Nach
Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV ergibt sich der GdB bei angeborenen und er-
worbenen Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung,
der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wir-
belsäulenabschnitte. Zu bewerten sind Wirbelsäulenschäden u.a. wie folgt:




40   - ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0,

41   - mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhalten-
de Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd
auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10,

42   - mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor-
mung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndro-
me) 20.




43   Die beschriebene diskrete Torsionsskoliose mit leichtgradig hohl-rundem Rücken hat
sehr geringe funktionelle Auswirkungen durch die Verformung. Eine Bewegungsein-
schränkung oder eine Instabilität wurden nicht festgestellt.




44   e. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die mit höheren Einzel-GdB als 10 zu bewerten
wären, liegen bei der Klägerin nicht vor.




45   Unter Gesamtwürdigung der vorstehenden Leiden hat das Sozialgericht den GdB der Klä-
gerin mit 40 zutreffend bewertet. Ferner sind keine wesentlichen Änderungen in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit der Entscheidung des Sozialgerichts eingetreten. Der Ge-
samt-GdB von 40 berücksichtigt ausreichend, dass der mit einem Einzel-GdB von 40 zu
beurteilende Hauptleidenskomplex der Klägerin aus depressiver Störung, somatoformer
Schmerzstörung und Fibromyalgie-Syndrom nicht durch das geringe Reizdarmsyndrom,
das geringe Wirbelsäulenleiden sowie die Beeinträchtigung durch Entfernung der Ge-
bärmutter verstärkt wird. Insgesamt ist das Beschwerdebild der Klägerin noch nicht so
schwerwiegend, dass die Anerkennung einer Schwerbehinderung und ein GdB von 50
gerechtfertigt wären.




46   2. Die Kostenentscheidung, die sich auf das gesamte Verfahren bezieht, beruht auf § 193
SGG. Sie berücksichtigt zum einen den Ausgang des Berufungsverfahrens sowie zum an-
deren den Teilerfolg des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Klägerin war vor dem Sozial-
gericht nur teilweise erfolgreich, da ihrem Begehren auf Zuerkennung eines Grades der
Behinderung von mindestens 50 nicht entsprochen wurde. Der Beklagte hat das gericht-




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liche Verfahren auch nicht veranlasst, so dass die Kosten des Klageverfahrens von ihm
nur zur Hälfte zu erstatten sind.




47   Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegt.




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