Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
03.09.2015 – L 13 SB 103/14

Einordnung: 18.7 Kleinwuchs

Kernaussage: Bei Kindern vor Wachstumsabschluss ist die Erwachsenentabelle der Nr. 18.7 nicht schematisch anzuwenden. Erforderlich ist eine individuelle Bewertung der aktuellen altersbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Bei Kindern vor Wachstumsabschluss ist die Erwachsenentabelle der Nr. 18.7 nicht schematisch anzuwenden. Erforderlich ist eine individuelle Bewertung der aktuellen altersbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Pots-
dam vom 8. April 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung
des Bescheides vom 3. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Ausführungsbeschei-
des vom 13. Mai 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 28.
April 2010 einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen.



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Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kos-
ten des gesamten Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen fin-
det keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1         Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

2         Bei dem 2004 geborenen Kläger hatte der Beklagte mit Wirkung ab Januar 2005 für die
Funktionsbehinderungen

3                angeborene Knorpelerkrankung mit Wachstumsstörung,
motorische Retardierung

4         einen GdB von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merk-
zeichen „G“, „B“ und „H“ festgestellt.

5         Den Änderungsantrag des Klägers vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 3. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 ab. Mit
der bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger einen GdB von min-
destens 80 und das Merkzeichen „aG“ begehrt.

6         Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, u.a. der Ortho-
pädin Dr. H-S vom 5. November 2012, eingeholt. Der Beklagte hat sich in dem – von dem
Kläger angenommenen – Teilanerkenntnis vom 1. März 2013 bereit erklärt, bei dem Klä-
ger ab 16. Dezember 2010, dem Beginn der orthopädischen Behandlung, einen GdB von
60 festzustellen. Dem legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

7                angeborene Knorpelerkrankung mit Wachstumsstörung,
Funktionsstörung der Wirbelsäule,
Funktionsstörung beider Ellenbogengelenke,
Lockerung des Kniebandapparats beidseits.

8         Mit Urteil vom 8. April 2014 hat das Sozialgericht Potsdam die über das Teilanerkennt-
nis hinaus weiterverfolgte Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere aus-
geführt, der durch die Achondroplasie (die Wachstumsstörung) bedingte GdB von 50 sei
im Hinblick auf die Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk stärkeren Grades und
die Funktionsbeeinträchtigungen der Kniegelenke, für die jeweils ein Einzel-GdB von 20
anzusetzen sei, mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2010 auf einen Gesamt-GdB von 60
zu erhöhen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ lägen nicht vor. Mit Bescheid
vom 13. Mai 2014 hat der Beklagte sein Teilanerkenntnis ausgeführt.

9         Mit der Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger sein Begeh-
ren zunächst weiter verfolgt.

10        Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des am Sozialpädiatri-
schen Zentrum der Charité für chronisch kranke Kinder tätigen Facharztes für Pädiatrie
Dr. S vom 31. Mai 2015. Der Sachverständige hat den Gesamt-GdB im Zeitpunkt der Un-




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tersuchung des Klägers am 17. April 2015 mit 70 bewertet. Das Vorliegen der gesund-
heitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ hat er verneint.

11    In der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2015 hat der Kläger hinsichtlich des
Merkzeichens „aG“ die Berufung zurückgenommen. Der Beklagte hat erklärt, bei dem
Kläger mit Wirkung ab dem 17. April 2015 einen Gesamt-GdB von 70 festzustellen. Der
Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen weiter
geführt.




12    Der Kläger beantragt,

13            das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. April 2014 aufzuheben sowie den
Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 3. August 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Ausfüh-
rungsbescheides vom 13. Mai 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem
28. April 2010 einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen.

14    Der Beklagte beantragt,

15            die Berufung zurückzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

16    Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidung zutreffend ist.

17    Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
gangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18    Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

19    Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 80 mit Wirkung ab dem 28. April
2010.

20    Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner-
graden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizini-
schen Grundsätze“ heranzuziehen.

21    Der Sachverständige Dr. S hat in seinem Gutachten vom 31. Mai 2015 unter Heranzie-
hung von Teil B Nr. 18.7 der Anlage zu § 2 VersMedV vorgeschlagen, einen GdB von 70
festzustellen. Diesem rechtlichen Ansatz des Gutachters ist nicht zu folgen. Denn der An-
wendungsbereich des von ihm herangezogenen Anhaltswertes der GdB-Tabelle ist be-
reits seinem Wortlaut zufolge, der auf die Körpergröße „nach Abschluss des Wachstums“
abstellt, auf kleinwüchsige Erwachsene beschränkt. Die vorgegebenen GdB-Werte be-
rücksichtigen dementsprechend allein die aus der Kleinwüchsigkeit folgenden Einschrän-
kungen von Erwachsenen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, also beispiels-
weise auch im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. Teil A Nr. 2a der Anlage zu § 2 VersMedV).


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Deshalb ist es für die rechtliche Bewertung des GdB ohne Belang, dass bei dem knapp
elfjährigen Kläger, basierend auf dem bisherigen Wachstumsverlauf auf der 50. Perzen-
tile, nach Wachstumsabschluss eine Körpergröße von 130 cm zu erwarten ist. Der An-
wendbarkeit der Vorgaben in Teil B Nr. 18.7 der Anlage zu § 2 VersMedV steht vorlie-
gend auch der Rechtsgedanke des Teil A Nr. 2h der Anlage zu § 2 VersMedV entgegen,
wonach Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, bei der Bemes-
sung des GdB nicht zu berücksichtigen sind.

22   Die Höhe des GdB ist deshalb bei dem Kläger individuell unter Beachtung der „besonde-
ren Gegebenheiten“ (siehe Teil A Nr. 2d der Anlage zu § 2 VersMedV) zu bemessen, wo-
bei als Vergleichsmaßstab nach Teil B Nr. 1b der Anlage zu § 2 VersMedV die in der GdB-
Tabelle aufgeführten Bewertungen entsprechend heranzuziehen sind. Ausgehend von
den in § 2 Abs. 1 SGB IX niedergelegten Grundsätzen ist bei kleinwüchsigen Kindern dar-
auf abzustellen, inwieweit ihre körperlichen Funktionen von dem für ihr Lebensalter ty-
pischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft be-
einträchtigt ist. Im Vergleich zu seinen nicht behinderten Altersgenossen ist der Kläger
im ganz besonderen Maße in seinem Gehvermögen und damit im Bereich der Mobilität
betroffen. Der Sachverständige hat bei dem Kläger u.a. eine Muskelschwäche der Bei-
ne mit Betonung der Unterschenkelmuskeln, eine Muskelhypotonie, eine Störung der Be-
wegungskoordination und der selektiven motorischen Kontrolle auf Sprunggelenkebe-
ne sowie eine Beckenkippung mit Hyperlordose festgestellt und überzeugend darauf hin-
gewiesen, dass insbesondere die Muskelschwäche und die Belastungsschmerzen in den
großen Gelenken der Beine die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen. Darüber hinaus ist
für die GdB-Bewertung die Dysproportionalität des Körperbaus durch die Verkürzung der
unteren Extremitäten von besonderer Bedeutung. Denn die pathologisch veränderte Bio-
mechanik führt nach den gutachterlichen Feststellungen bei dysproportionalem Klein-
wuchs zu einer verminderten Belastungs- und Leistungsfähigkeit, die das Gehvermögen
des Klägers im erheblichen Umfang einschränken. Insgesamt ist bei dem Kläger allein für
die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen, die sich negativ auf das Gehvermö-
gen auswirken, ein GdB von 80 festzustellen.

23   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des
Rechtsstreits.

24   Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.




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