Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

LSG Berlin-Brandenburg
25.08.2011 – L 13 SB 44/08

Einordnung: 18.6 Myasthenia gravis

Kernaussage: Die okuläre Myasthenia gravis mit Ptosis und Doppelbildern wurde als Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen nach Nr. 18.6 mit einem fiktiven GdB 20 eingeordnet. Ein zusätzlicher Einzel-GdB entfiel, soweit dieselben Auswirkungen bereits beim Sehorgan berücksichtigt waren.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die okuläre Myasthenia gravis mit Ptosis und Doppelbildern wurde als Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen nach Nr. 18.6 mit einem fiktiven GdB 20 eingeordnet. Ein zusätzlicher Einzel-GdB entfiel, soweit dieselben Auswirkungen bereits beim Sehorgan berücksichtigt waren.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2007
geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14. September 2004 in der
Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22. Februar 2005 und in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 verpflichtet, bei dem Kläger ab Januar 2009 einen
Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen
außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 1/4 zu erstatten. Im Übrigen findet keine
Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten noch die Feststellung eines Grades der Behinderung
(GdB) von 50 ab Januar 2009.

Auf den Antrag des im Oktober 1942 geborenen Klägers vom 1. März 2004 holte der Beklagte
Befundberichte ein, insbesondere des Augenarztes Dr. S vom 2. April 2004, der eine Sehschärfe
rechts von 0,4 und links von 1,0 feststellte. Dem Vorschlag des Sozialmediziners Dr. St in
dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 4. September 2004 folgend erkannte der Beklagte
mit Bescheid vom 14. September 2004 dem Kläger einen GdB von 30 zu. Dieser Entscheidung
legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB
bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Kunstgelenkersatz der Hüfte links (20), b) Sehminderung rechts (20), c) Diabetes mellitus
(10).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Auf der Grundlage des Befundberichts des

HNO-Arztes Dr. B vom 8. Oktober 2004 und der gutachterlichen Stellungnahme der
Sozialmedizinerin Dr. M vom 12. Februar 2005 nahm der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid
vom 22. Februar 2005 als weitere Behinderung

Schwerhörigkeit (20)

auf und erhöhte den Gesamt-GdB auf 40 ab 1. März 2004. Die Zuerkennung der Merkzeichen
"G" und "RF" lehnte er ab. Den im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies er mit
Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2005 zurück.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger weiterhin einen GdB von 50 und
die Merkzeichen "G" und "RF" begehrt. Hierzu hat er diverse medizinische Unterlagen, u.a. den
Entlassungsbericht der Landesklinik B vom 21. Juli 2006 eingereicht, in welcher er wegen
okulärer Myasthenia gravis mit Doppelbildern und Ptosis im Frühjahr 2006 stationär behandelt
wurde.

Neben Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht das
Gutachten der Arbeitsmedizinerin Dr. F vom 21. September 2007 eingeholt. Die
Sachverständige hat bei dem Kläger folgende Behinderungen festgestellt:

a) Kunstgelenkersatz der linken Hüfte (20), b) Schwerhörigkeit beidseitig (20), c) Sehminderung
rechts (10), seit März 2006 zusätzlich Augenmuskelschwäche mit wiederkehrendem
Doppelbildersehen (20) c) Diabetes mellitus (10).

Nach Einschätzung der Gutachterin betrug der Gesamt-GdB seit Antragstellung 30, seit März
2006 40.

Mit Urteil vom 9. November 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es ist den
Bewertungen der Sachverständigen Dr. F im Wesentlichen gefolgt. Auf der Grundlage der
Angaben des Klägers, bei der augenärztlichen Untersuchung vom 18. September 2007 sei eine
Sehschärfe rechts von 0,2 ermittelt worden, hat es den Linsenverlust des rechten Auges mit
einem Einzel-GdB von 20 bewertet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, für seine
Sehbehinderung sei ein Einzel-GdB von 30 in Ansatz zu bringen. Seine Sehschärfe sei nicht
richtig diagnostiziert worden, da sein Sehvermögen ohne Brille nicht ermittelt worden sei. Weiter
sei zu berücksichtigen, dass bei ihm ein Gesichtsfeldausfall des nasalen oberen Quadranten des
rechten Auges vorliege, dass beim Fixieren und konzentrierten Sehen Doppelbilder erschienen
und dass sein Augenlid herabhänge. Für die Muskelschwäche sei ein Einzel-GdB von 20 bis 40
angemessen. Unter Berücksichtigung der Innenohrschwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB von
20, dem Kunstgelenkersatz der linken Hüfte mit einem Einzel-GdB von 20 und des Diabetes
mellitus mit einem Einzel-GdB von 10 erreiche er einen Gesamt-GdB von 50.

Der Senat hat den Befundbericht der HNO-Ärztin Dr. Th vom 14. Juli 2008 mit Ergänzung vom
10 März 2009 eingeholt, die zum 20. März 2008 eine Sehschärfe rechts von 0,15 und links von
1,0 sowie zum 12. Januar 2009 eine Sehschärfe rechts von 1/20 mitgeteilt hat.

Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Nervenarzt Prof. Dr.
E gehört worden, der im Gutachten vom 3. Mai 2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 16.
August 2010 auf seinem Fachgebiet bei dem Kläger neben der Myasthenia gravis des Auges
eine Persönlichkeitsstörung festgestellt hat. Hinsichtlich der Höhe des GdB hat er sich dem

Beklagten angeschlossen. Daneben hat die Augenärztin Dr. W nach § 109 SGG das Gutachten
vom 24. Januar 2011 erstellt: Die korrigierte Sehschärfe des Klägers habe bei der Untersuchung
rechts 1/36 und links 0,8 betragen. Am rechten Auge sei das Gesichtsfeld im nasenwärtigen
oberen Quadranten ausgefallen. Die anhaltenden Doppelbilder von wechselnder Ausprägung
sowie das Herabhängen des Oberlids am rechten Auge seien durch die gesicherte Myasthenia
gravis zu erklären. Für das reduzierte Sehvermögen bei Linsenverlust sei ein GdB von 30, für
das herabhängende Oberlid ein GdB von 10 und für die Doppelbilder, deretwegen ein Auge vom
Sehen ausgeschlossen werden müsse, ein GdB von 30 zu berücksichtigen. Auf ihrem
Fachgebiet betrage der GdB insgesamt 40.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25. August 2009 hat der Kläger die Berufung
hinsichtlich der Nachteilsausgleiche sowie für die Zeit vor dem Jahre 2009 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam zu ändern und den Beklagten unter Änderung des
Bescheides vom 14. September 2004 in der Fassung des Bescheides vom 22. Februar 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 zu verpflichten, bei ihm ab Januar
2009 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seinen Entscheidungen unter Berufung auf die von ihm vorgelegten
versorgungsärztlichen Stellungnahmen, zuletzt vom 13. Mai 2009, fest.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug
genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs
des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, dass dieser bei ihm ab Januar 2009 einen
GdB von 50 feststellt. Das Sozialgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung die Klage
insoweit zu Unrecht abgewiesen.

Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die
Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach
Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, festgelegten
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.

Die Sehbehinderungen des Klägers sind im streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. ab Januar
2009, im Hinblick auf die Verschlechterung seiner Sehfähigkeit auf 30 festzusetzen. Die
behandelnde Augenärztin Dr. Th hat mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt, dass bei der
Untersuchung vom 12. Januar 2009 die korrigierte Sehschärfe rechts nur noch 0,05 betrug. Teil

B Nr. 4.2 (Bl. 29) der Anlage zur VersMedV sieht für den durch intraokulare Kunstlinse
korrigierten Linsenverlust eines Auges bei einer Sehschärfe von weniger als 0,1 einem
GdB-Rahmen von 25 bis 30 vor. Entgegen der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.
Mai 2009, in der die Sozialmedizinerin Dr. H einen GdB von 25 vorschlägt, ist es nach Ansicht
des Senats gerechtfertigt, den vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen. Dies ergibt sich aus dem
Vergleich mit der MdE-Tabelle der DOG in Teil B Nr. 4.3 (Bl. 30) der Anlage zur VersMedV.
Danach ist bei einer Sehschärfe links von 1,0 der GdB auf 20 festzusetzen, wenn die Sehschärfe
rechts unter 0,1 beträgt. Teil B Nr. 4.2 (Bl. 29) der Anlage zur VersMedV privilegiert somit
erkennbar den Linsenverlust, indem er für diesen bei gleicher Sehschärfe einen höheren GdB
(hier mindestens 25) vorschreibt. Wenn nach der MdE-Tabelle der DOG bei einer Sehschärfe
links von 1,0 und rechts von nur 0,05 der GdB auf 25 festzusetzen ist, bedeutet das für den
vorliegenden Fall, dass dem Kläger ein GdB von 30 zu gewähren ist.

Der die Sehorgane betreffende Einzel-GdB ist im Hinblick auf den von Dr. S auf der Grundlage
des Tests vom 23. September 2003 mitgeteilten Gesichtsfeldausfall im nasenwärtigen oberen
Quadranten des rechten Auges nicht zu heraufzusetzen. Denn für diesen ist, wie die
Sachverständige Dr. F im Gutachten vom 21. September 2007 nachvollziehbar dargelegt hat,
lediglich ein (fiktiver) GdB von 10 zu vergeben. Zum Vergleich hat sie Nr. 26.4 der AHP, jetzt Teil
B Nr. 4.5 (Bl. 32) der Anlage zur VersMedV, herangezogen, wonach ein homonymer (d.h. auf
beiden Augen gleichseitiger) Gesichtsfeldausfall in einem oberen Quadranten mit einem GdB
von 20 zu bewerten ist. Da hier nur ein Auge, das rechte, betroffen ist, muss der GdB
entsprechend herabgesetzt werden. Diese Funktionsbeeinträchtigung wirkt sich mit Rücksicht
darauf, dass die Sehschärfe rechts am Januar 2009 nur noch 0,05 betragen hat, nicht erhöhend
aus.

Eine Heraufsetzung des die Sehorgane betreffende Einzel-GdB von 30 ist auch im Hinblick auf
das Doppelbildersehen und die Ptosis nicht gerechtfertigt, die im Frühjahr 2006 einen
stationären Aufenthalt in der Landesklinik B erforderlich machten. Diese Auswirkungen der dort
festgestellten okulären Myasthenia gravis sind – entsprechend dem überzeugenden Vorschlag
der Sachverständigen Dr. F – als Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen einzuschätzen,
die nach Teil B Nr. 18.6 (Bl. 88) der Anlage zur VersMedV mit einem (fiktiven) GdB von 20 zu
bewerten sind. Denn diese Gesundheitsstörung zeitigte nur geringfügige Auswirkungen.
Ausweislich des Entlassungsberichts der Landesklinik B vom 21. Juli 2006 war nach
medikamentöser Einstellung des Klägers die Ptosis vollständig rückläufig, und die Doppelbilder
zeigten sich fast vollständig gebessert. Selbst wenn das Doppelbildersehen in der Folgezeit
verstärkt auftrat und in bestimmten Situationen eine Abdeckung des rechten Auges notwendig
machte, was entsprechend Teil B Nr. 4.4 (Bl. 30) der Anlage zur VersMedV
(Augenmuskellähmungen, Strabismus, wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen
ausgeschlossen werden muss) mit einem (fiktiven) GdB von 30 zu bewerten wäre, kommt eine
Anhebung des Einzel-GdB nicht in Betracht. Denn das Erfordernis der Abdeckung betrifft
lediglich das erheblich in der Sehschärfe eingeschränkte rechte Auge, so dass hierdurch keine
maßgebliche Funktionseinschränkung verbunden ist.

Die Innenohrschwerhörigkeit ist nach Teil B Nr. 5.2 (Bl. 34f.) der Anlage zur VersMedV mit einem
Einzel-GdB von 20, der Kunstgelenkersatz der linken Hüfte nach Teil B Nr. 18.12 (Bl. 92) der
Anlage zur VersMedV in der zum Januar 2009 geltenden Fassung mit einem Einzel-GdB von 20
und der Diabetes mellitus nach Teil B Nr. 15.1 der Anlage zur VersMedV in der Fassung der
Zweiten Änderungsverordnung vom 14. Juli 2010 (die auf noch nicht bestandskräftig
beschiedene Zeiträume zurückwirkt, da die seinerzeit geltenden Bestimmungen in Teil B Nr.
15.1 der Anlage zur VersMedV in der Fassung vom 10. Dezember 2008 unanwendbar sind; vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Dezember 2010, B 9 SB 3/09 R, bei Juris) mit einem

Einzel-GdB von 10 zu bewerten.

Für die bei dem Kläger vorliegende Muskelschwäche ist kein besonderer Einzel-GdB zu
anzusetzen. Keiner ärztlichen Äußerung ist zu entnehmen, dass die Myasthenia gravis
Behinderungen zeitigt, die über solche des Auges hinausgeht. Das Doppelbildersehen und das
Herabhängen des Oberlides am rechten Auge sind bereits bei den Sehbehinderungen
berücksichtigt.

Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB
gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der
Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung
auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der
Behinderung größer wird.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2009 ist der Gesamt-GdB auf 50
festzusetzen. Die Sehbehinderung, die Schwerhörigkeit und der Kunstgelenkersatz der linken
Hüfte betreffen, worauf die Sachverständige Dr. F zutreffend hinweist, ganz verschiedene
Abläufe im täglichen Leben. Der einzusetzende Einzel-GdB von 30 für die führende
Sehbehinderung ist mit Rücksicht auf die beiden anderen Behinderungen, die jeweils mit einem
Einzel-GdB von 20 anzusetzen sind, auf insgesamt 50 anzuheben. Der Diabetes mellitus ist
nicht geeignet, den Gesamt-GdB zu erhöhen, da er nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu
bewerten ist. Denn nach Teil A Nr. 3d (Bl. 10) der Anlage zu § 2 VersMedV führen zusätzliche
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beteiligten jeweils
nur zum Teil obsiegt haben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.

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