Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
18.08.2011 – L 13 SB 161/10

Einordnung: 18.14 Knie / Knorpelschäden

Kernaussage: Bei beidseitigen Kniegelenksschäden mit nur geringgradiger Bewegungseinschränkung und ausgeprägten, aber nicht von Reizerscheinungen begleiteten Knorpelschäden ist GdB 20 angemessen. Übliche Schmerzen rechtfertigen keine zusätzliche Erhöhung.

Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung

Bei beidseitigen Kniegelenksschäden mit nur geringgradiger Bewegungseinschränkung und ausgeprägten, aber nicht von Reizerscheinungen begleiteten Knorpelschäden ist GdB 20 angemessen. Übliche Schmerzen rechtfertigen keine zusätzliche Erhöhung.

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SB 161/10 –, juris Schwerbehindertenrecht: Bemessung des GdB bei einem beidseitigen Kniegelenksschaden Orientierungssatz Bei einem beidseitigen Kniegelenkschaden, der zu geringgradigen Bewegungseinschränkun- gen führt und mit ausgeprägten aber nicht von Reizerscheinungen begleiteten Knorpelschä- den verbunden ist, ist die Zuerkennung eines GdB von 20 angemessen.(Rn.27) Dabei begrün- den mit den Gelenkschäden verbundene Schmerzzustände keine Höherstufung, soweit es sich nicht um atypische bzw. außergewöhnliche Schmerzzustände handelt, die über das mit einer solchen Erkrankung übliche Maß hinausgehen.(Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, 22. April 2010, S 26 SB 219/07, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, 18. Dezember 2024,

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