Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

← Zurück zu 18. Haltungs- und Bewegungsorgane

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
18.08.2011 – L 13 SB 161/10

Einordnung: 18.14 Knie / Knorpelschäden

Kernaussage: Bei beidseitigen Kniegelenksschäden mit nur geringgradiger Bewegungseinschränkung und ausgeprägten, aber nicht von Reizerscheinungen begleiteten Knorpelschäden ist GdB 20 angemessen. Übliche Schmerzen rechtfertigen keine zusätzliche Erhöhung.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Bei beidseitigen Kniegelenksschäden mit nur geringgradiger Bewegungseinschränkung und ausgeprägten, aber nicht von Reizerscheinungen begleiteten Knorpelschäden ist GdB 20 angemessen. Übliche Schmerzen rechtfertigen keine zusätzliche Erhöhung.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22.
April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beru-
fungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) von 30
ab dem 10. November 2006 (Änderungsantrag).

2        Der 1969 geborene Kläger ist ledig und von Beruf Elektromonteur. Im Jahre 2009 hat der
Kläger eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten erfolgreich abgeschlossen.

3        Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juni 2006 stellte der Beklagte der gutachtlichen
Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie Dipl-Med. W vom 29. April 2006 folgend we-


- Seite 1 von 6 -

gen einer bestehenden Funktionsbehinderung beider Kniegelenke einen Gesamt-GdB
von 20 ab Antragstellung am 06. März 2006 fest; die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Erteilung des beantragten Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr) lägen nicht vor.

4   Mit Änderungsantrag vom 10. November 2006 beantragte der Kläger aufgrund einer Ver-
schlimmerung der Kniegelenksbeschwerden die Neufeststellung des GdB und die aber-
malige Zuerkennung des Merkzeichens „G“ und nahm insoweit insbesondere auf den
von der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg eingeholten ärztlichen Befundbe-
richt des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 16. Oktober 2006 Bezug.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07. September 2007 nach Einholung von ärztlichen Aus-
künften des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 07. Dezember 2006 und der Fachärz-
tin für Innere Medizin R vom 23. Juni 2007 den gutachtlichen Stellungnahmen des Arztes
F vom 16. Januar 2007 und der Ärztin M vom 31. Juli 2007 folgend ab.

5   Der Kläger hat am 05. Oktober 2007 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben, mit
der er die Feststellung eines GdB von mindestens 30 begehrt hat.

6   Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, der Fachärztin für Derma-
tologie Dr. P vom 11. März 2008, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. L vom
11. März 2008, des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 12. März 2008 und der Fach-
ärztin für Innere Medizin R vom 22. März 2008 eingeholt. Das Sozialgericht hat sodann
den Leitenden Medizinaldirektor Dr. A mit der Erstattung eines Sachverständigengut-
achtens beauftragt. Dieser gelangt nach ambulanter Untersuchung des Klägers in sei-
nem Gutachten vom 04. August 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 30. De-
zember 2008 zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB mit 20 zu bewerten sei. Es be-
stünde aufgrund der durchgeführten klinischen und röntgenologischen Untersuchung ei-
ne beginnende Gon- und Retropatellararthorse beidseits mit leichter Funktionsbehinde-
rung beider Kniegelenke bei bekanntem Knorpelschaden, jedoch ohne anhaltende Rei-
zerscheinungen. Eine Reizkniebildung mit massiver Weichteilschwellung, Überwärmung,
Ergussbildung und Schmerzen bis hin zum Funktionsausfall sei nicht vorhanden. Außer-
gewöhnliche Schmerzzustände bestünden nicht. Die Kniegelenksbeschwerden seien da-
her mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Der daneben bestehende nutritiv-toxi-
sche Leberparenchymumbau sei ohne höhergradige Funktionsstörung mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten: er wirke sich jedoch nicht GdB-erhöhend aus.

7   Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht sodann gemäß § 109 des Sozialgerichts-
gesetzes (SGG) den Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie des
Krankenhauses D- Prof. Dr. F mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens be-
auftragt. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 30. September 2009 nebst ergänzen-
der Stellungnahme vom 12. Februar 2010 zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger eine
chronische retropatellare Arthrose beider Kniegelenke bei ausgeprägten Knorpelschäden
ohne Bewegungseinschränkungen gegeben sei. Es bestünden anhaltende Reizerschei-
nungen in Form von den von dem Kläger vorgetragenen Schmerzen. Insoweit bestünden
außergewöhnliche Schmerzen unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapselschwel-
lung an beiden Kniegelenken. Der Gesamt-GdB sei aufgrund dieser Funktionsbeeinträch-
tigung mit 30 zu bewerten.




- Seite 2 von 6 -

8    Zu den eingeholten Befundberichten und Gutachten hat der Beklagte mit gutachtlichen
Stellungnahmen der Versorgungsärztin Dr. H vom 22. April 2008 und vom 01. Dezember
2009 Stellung genommen.

9    Mit Urteil vom 22. April 2010 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage, den Feststellungen
und der Einschätzung des Sachverständigen Dr. A folgend, abgewiesen. Der Einschät-
zung des Sachverständigen Prof. Dr. F sei nicht zu folgen. Soweit der Sachverständige
Prof. Dr. F für eine Höherbewertung insbesondere auf bestehende Schmerzen abstelle,
überzeuge seine Einschätzung nicht, weil er sich insoweit allein auf die Angaben des Klä-
gers beziehe. Diese Angaben des Klägers seien jedoch widersprüchlich. Denn es sei für
die Kammer nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger einerseits über erhebliche Schmer-
zen klage, andererseits anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. F jedoch angegeben
habe, keine Schmerzmittel einzunehmen. Überdies dürften bestehende Schmerzen nicht,
wie von den Sachverständigen Prof. Dr. F angenommen, als anhaltende Reizerscheinun-
gen zu qualifizieren sein. Derartige anhaltende Reizerscheinungen in Form sichtbarer
Veränderungen an den Kniegelenken seien nämlich nicht gegeben.

10   Gegen das ihm am 03. Juni 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. Juli 2010 Beru-
fung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Feststellung eines höheren GdB von nun-
mehr 30 weiterverfolgt.

11   Zur Begründung beruft er sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Prof.
Dr. F Soweit in dessen Gutachten vermerkt sei, dass keine Medikamente eingenommen
würden, beruhe die Angabe auf einem Missverständnis. Anlässlich der Begutachtung sei
er, der Kläger, danach gefragt worden, ob ihm Schmerzmedikamente verschrieben wor-
den seien. Dies habe er verneint. Denn entweder seien die Medikamente wie Ibrupro-
fen oder verwandte Salben wie Voltaren nicht verschreibungspflichtig oder sei die Kos-
tenübernahme von der Krankenkasse - wie das bis 2005 von dem behandelnden Arzt Dr.
W verordnete Medikament Dona 200 (S) – abgelehnt worden. Im Übrigen beruft sich der
Kläger auf ein Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2003
(Az: L 13 SB 11/01). Danach sei ein Gesamt-GdB von 30 bei einer Funktionsbeeinträch-
tigung eines Kniegelenkes mit einem Einzel-GdB von 20 und des anderen Kniegelenkes
mit einem Einzel-GdB von 10 anerkannt worden.

12   Der Kläger beantragt,

13               das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2010 und den Bescheid
des Beklagten vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 07. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu ver-
pflichten, für den Kläger ab dem 10. November 2006 einen Grad der Behin-
derung von 30 festzustellen.

14   Der Beklagte beantragt,

15               die Berufung zurückzuweisen.

16   Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

17   Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.




- Seite 3 von 6 -

Entscheidungsgründe

18    Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts
ist zutreffend.

19    Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 26. Februar
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2007 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Feststellung eines höheren GdB als 20 ab dem 10. November 2006.

20    Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als 6 Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden
abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewer-
ten. Hierbei sind als antizipiertes Sachverständigengutachten die vom Bundesministeri-
um für Arbeit und Soziales herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP)
heranzuziehen, und zwar entsprechend der streitgegenständlichen Zeit ab dem 10. No-
vember 2006 in den Fassungen von 2005 und – zuletzt – 2008. Seit dem 01. Januar 2009
sind die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Än-
derung der VersMedV vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2904), festgelegten „versor-
gungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die
AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung
eingetreten wäre – abgelöst haben. Liegen dabei mehrere Beeinträchtigungen am Le-
ben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkun-
gen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
seitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Ziffer 19 Abs. 3 der AHP 2005 und 2008
(Seite 25) bzw. Teil A Ziffer 3 c der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 22) ist bei der Beurtei-
lung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prü-
fen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

21    Dies zugrunde gelegt hat der Kläger, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, keinen An-
spruch auf Feststellung eines GdB von 30 ab dem 10. November 2006. Das vorliegend
allein GdB-relevante Kniegelenksleiden ist zutreffend mit 20 bewertet worden, so dass
sich auch der festzustellende Gesamt-GdB hierin erschöpft.

22    Nach Teil A Ziffer 26.18 AHP 2005 und 2008 (S. 126 f.) bzw. nach Teil B Ziffer 18.14 der
Anlage zu § 2 VersMedV (siehe Seite 117) sind Funktionsbeeinträchtigungen des Kniege-
lenkes, wie sie hier allein in Betracht kommen können, mit folgendem GdB zu bewerten:

23    Bewegungseinschränkung im Kniegelenk




24     geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
einseitig                                        0 - 10
beidseitig                                       10 - 20
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-10-90)
einseitig                                        20


- Seite 4 von 6 -

beidseitig                                       40
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-30-90)
einseitig                                        30
beidseitig                                       50




25   Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II
bis IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen




26   einseitig
ohne Bewegungseinschränkung                       10 - 30
mit Bewegungseinschränkung                        20 - 40




27   Dies zugrunde gelegt rechtfertigt sich im Falle des Klägers kein höherer (Gesamt-)GdB
als 20. Auch der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sachverständi-
gen Dr. A, der in seinem Gutachten anhand der von ihm vorgenommenen klinischen und
röntgenologischen Untersuchungen überzeugend ausgeführt hat, dass allenfalls leichte
Bewegungseinschränkungen, mithin solche geringen Ausmaßes, gegeben seien. In An-
wendung vorgenannter Bewertungsmaßstäbe rechtfertigt sich angesichts einer beste-
henden beidseitigen Bewegungseinschränkung der Kniegelenke geringen Ausmaßes ein
GdB von maximal 20. Nichts anderes ergibt sich unter Beachtung der Feststellungen und
Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. F, der insoweit ausführt, dass Bewegungs-
einschränkungen nicht gegeben seien.

28   Eine Höherbewertung lässt sich auch unter Berücksichtigung der unstreitig bestehenden
ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke (hier einer Chondromalacia patellae Sta-
dium II) nach Maßgabe vorgenannter Bewertungsgrundsätze nicht begründen. Insoweit
fehlt es bereits am Erfordernis bestehender anhaltender Reizerscheinungen. Hierunter
sind, worauf bereits das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat,
sichtbare Veränderungen an den Kniegelenken in Form von Überwärmungen, Schwellun-
gen oder Ergüssen zu verstehen, die zumindest längerfristig vorhanden sind (vgl. hierzu
auch Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2003 – Az: L 13 SB 11/01 – zitiert
nach juris.). Derartige Reizerscheinungen anhaltender Art in Form von Weichteilschwel-
lungen oder Ergussbildungen konnten nach den überzeugenden Ausführungen des Sach-
verständigen Dr. A nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung nicht festge-
stellt werden. Solche ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der Feststellungen,
wie sie durch den Sachverständigen Prof. Dr. F getroffen worden sind, nicht. Zwar führt
dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2010 aus, dass auch ei-
ne Kapselschwellung an beiden Kniegelenken vorhanden gewesen sei. Dies führt jedoch
bei einer Gesamtbetrachtung der erhobenen medizinischen Feststellungen nicht dazu,
dass von anhaltenden Reizerscheinungen ausgegangen werden kann. Insbesondere wer-
den durch diese Feststellung die substantiierten Erhebungen des Sachverständigen Dr. A
nicht in Frage gestellt.




- Seite 5 von 6 -

29   Für eine Höherbewertung gibt das Gutachten des Prof. Dr. F auch ansonsten keinen An-
lass. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. F auf anhaltende Schmerzzustände Bezug
nimmt, lassen sich damit weder anhaltende Reizerscheinungen begründen noch kommt
ihnen sonst eine selbstständige Gdb-Relevanz zu. Denn die mit einer Funktionsbeein-
trächtigung jeweils einhergehenden (üblichen) Schmerzen bzw. Schmerzzustände sind
im Rahmen der GdB-Bewertung nach Maßgabe der in der jeweiligen GdB-Tabelle nie-
dergelegten Sätze bereits berücksichtigt. Zwar rechtfertigen ggf. außergewöhnliche
Schmerzzustände eine Höherbewertung (vgl. auch hierzu Teil A Ziffer 18 Satz 8 AHP
2005 bzw. 2008, S. 23 f.) bzw. Teil A Ziffer 2 j der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 21). Au-
ßergewöhnliche Schmerzzustände sind jedoch weder belegt noch erkennbar. Dass sich
der Kläger wegen bestehender Schmerzen in spezieller ärztlicher Behandlung befindet,
hat er nicht vorgetragen und lässt sich auch nicht den vorgelegten medizinischen Unter-
lagen entnehmen. Außergewöhnliche Schmerzen sind auch nicht dadurch belegt, dass
der Kläger gerade nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Salben wie Ibuprofen
und Voltaren zur Schmerzlinderung verwendet. Gleiches gilt hinsichtlich des offensicht-
lich verschreibungspflichtigen Medikamentes Dona 200 (S). Denn dieses Medikament,
das durch den behandelnden Orthopäden Dr. W bis 2005 verschrieben wurde, dient nach
dessen ärztlicher Auskunft vom 07. Dezember 2006 zur chondroprotektiven Therapie.
Unter einer solchen Therapie ist aber eine Behandlung der Gelenkarthrosen mit knorpel-
schützenden und knorpelerhaltenden Arzneimitteln zu verstehen. Damit dient das ver-
ordnete Medikament nicht primär der Schmerzbekämpfung, sondern zum Erhalt bzw.
zum Schutz der Knorpelsubstanz. Eine Schmerzlinderung ist insoweit allenfalls ein Ne-
beneffekt dieses Medikamentes. Überdies lassen die Ausführungen des Sachverstän-
digen Prof. Dr. F nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Schmerzen schließen. Der
Sachverständige beschränkt sich in seiner ergänzenden Stellungnahme allein darauf die-
se zu bejahen, ohne seine Einschätzung näher zu begründen. Dies wäre aber angesichts
der bis dahin im Verfahren getroffen medizinischen Feststellungen geboten gewesen.

30   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31   Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht
gegeben sind.




- Seite 6 von 6 -

↑ Nach oben