Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

LSG Berlin-Brandenburg
23.06.2011 – L 11 SB 298/08

Einordnung: 18.13 Hände/Handwurzel / 18.14 Knie und Fuß / 18.9 Wirbelsäule

Kernaussage: Nicht der bildgebende oder diagnostische Befund, sondern die tatsächlich feststellbare Funktionsbehinderung ist für den GdB maßgebend. Bei reduzierter Belastbarkeit beider Hände mit geringer Einschränkung von Greiffunktion und Feinmotorik wurde ein Einzel-GdB 20 zugrunde gelegt; Knie- und Fußbefunde wurden nach ihren funktionellen Folgen bewertet.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung eignet sich als Querschnittsfall für Nr. 18: degenerative Veränderungen an Wirbelsäule, Hand, Knie und Fuß dürfen nicht diagnosebezogen addiert werden. Maßgeblich sind Beweglichkeit, Belastbarkeit, Greiffunktion, Gang- und Standfunktion sowie Überschneidungen bei der Gesamt-GdB-Bildung.

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Gericht:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:
23.06.2011
Aktenzeichen:
L 11 SB 298/08
ECLI:
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0623.L11SB298.08.0A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 3 SGB 9, § 109 SGG
Zitiervorschlag:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2011 – L 11
SB 298/08 –, juris

Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung eines Grades der Be-
hinderung; Basis für die Ermittlung des Grades der Behinde-
rung; Beweiswert eines Gutachtens des behandelnden Arztes 
Orientierungssatz

1. Die Zuerkennung eines GdB kann nicht allein auf Befunde gestützt werden. Relevant sind
vielmehr lediglich tatsächlich feststellbare Funktionsbehinderungen.(Rn.108)

2. Ein ärztliches Gutachten, das gemäß § 109 SGG von einem den Betroffenen behandelnden
Arzt eingeholt wurde, hat allein deshalb keinen geringeren Beweiswert als das Gutachten ei-
nes anderen Sachverständigen.(Rn.108)

3. Einzelfall zur Feststellung von GdB für verschiedene Erkrankungen des Skeletts und die Bil-
dung eines Gesamt-GdB.(Rn.78)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 25. Juli 2008, S 46 SB 2345/06, Gerichtsbescheid
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ber-
lin vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2010 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialge-
richt nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt noch für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis zum 28. Februar
2010 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
2
Die 1944 geborene Klägerin war zuletzt als Verwaltungsangestellte im Umfang von 35
Wochenstunden tätig und bezieht seit 2005 eine Altersrente.
- Seite 1 von 16 -

3
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 26. November 2003 stellte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom
2. Januar 2003 nach gutachtlicher Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. G vom 4.
März 2003 und Einholung eines Gutachtens beim Arzt für Orthopädie J vom 10. Novem-
ber 2003 einen Gesamt-GdB von 30 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen
und -behinderungen fest:
4
-
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom
mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Fußfehlform und Fußfehl-
statik (Einzel-GdB: 30),
5
-
Tennisarm links, Versteifung des linken Daumensattelgelenks (Einzel-GdB: 10).
6
Auf einen Verschlimmerungsantrag vom 9. August 2004 stellte der Beklagte nach gut-
achtlicher Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. G vom 19. September 2004, die ei-
nen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. H vom 21.
August 2004 ausgewertet hatte, mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Oktober 2004
einen Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behin-
derungen fest:
7
-
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom
mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Bandscheibenvorwölbung
L1/2 und L4/5 (Einzel-GdB: 30),
8
-
Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Supraspinatus-Syndrom, Tennisarm
links, Versteifung des linken Daumensattelgelenks (Einzel-GdB: 20),
9
-
Knorpel- und Meniskusschaden des linken Knies, Fußfehlform, Fußfehlstatik (Ein-
zel-GdB: 10).
10
Auf einen weiteren Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2005 holte der
Beklagte einen Arztbrief der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses W in B vom
17. Dezember 2004 über einen stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom
14. Dezember bis 17. Dezember 2004, während dessen am 15. Dezember 2004 eine Ar-
throskopie mit Innen- und Außenmeniskusteilresektion links vorgenommen worden war,
sowie einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. H
vom 29. April 2005 ein und übermittelte diese Unterlagen seinem versorgungsärztlichen
Dienst. Der ärztliche Gutachter M stellte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21.
Mai 2005 fest, dass eine wesentliche Leidensverschlechterung nicht erkennbar sei, eine
Nachuntersuchung mit Blick auf die Arthroskopie könne im Juni 2005 erfolgen. In einem
vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten vom 20. Juli 2005 gelangte der ärztliche
Gutachter M nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung, bei der
Klägerin liege nur noch ein Gesamt-GdB von 20 aufgrund folgender Funktionsbeeinträch-
tigungen und -behinderungen vor:
11
-
Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheiben-
schäden im LWS-Bereich (Einzel-GdB: 20),
- Seite 2 von 16 -

12
-
Versteifung des linken Daumensattelgelenks, operativ behandelte Meniskusschä-
digung links, Fußfehlstatik beidseits (Einzel-GdB: 10).
13
Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2005 über seine Absicht an,
einen neuen Bescheid zu erteilen, mit dem nur noch ein GdB von 20 festgestellt wer-
de. Die Klägerin wendete sich unter Vorlage eines Attests von Dr. H vom 8. August 2005
hiergegen und erklärte, bei ihr liege ein Gesamt-GdB von 50 vor. Nach Einholung einer
gutachtlichen Stellungnahme der Ärztin D vom 21. September 2005 stellte der Beklagte
mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 erneut einen Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender
Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest:
14
-
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom
mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Bandscheibenvorwölbung
L1/2 und L4/5 (Einzel-GdB: 30),
15
-
Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Supraspinatus-Syndrom, Tennisarm
links, Versteifung des linken Daumensattelgelenks (Einzel-GdB: 20),
16
-
Knorpel- und Meniskusschaden des linken Knies, Fußfehlform, Fußfehlstatik (Ein-
zel-GdB: 10).
17
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch holte der Beklagte eine weitere gutachtliche
Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. G vom 17. Dezember 2005 ein, die die Einzel-
und den Gesamt-GdB entsprechend dem Bescheid vom 4. Oktober 2005 weiter als ge-
geben erachtete. Nach Vorlage eines Attests sowie eines ärztlichen Berichts des behan-
delnden Orthopäden Dr. H, jeweils vom 8. August 2005, und eines Arztbriefs des H Kli-
nikums vom 30. März 2006 über einen stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin
vom 25. März bis zum 29. März 2006, wo bei Achillessehnenruptur rechts am 25. März
2006 eine Achillessehnennaht erfolgt war, holte der Beklagte ein ärztliches Gutachten
bei dem Facharzt für Orthopädie – Chirotherapie – J vom 29. Juni 2006 ein, der einen Ge-
samt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -störungen als
angemessen erachtete:
18
-
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbel-
säule, Wirbelsäulenverformung (Einzel-GdB: 30),
19
-
Funktionsbehinderung beider Schultergelenke und der Finger (Daumen beidseits)
(Einzel-GdB: 20),
20
-
Knorpelschaden beider Kniegelenke, Funktionsstörungen durch Fußfehlform beid-
seits (Einzel-GdB: 10).
21
Das Wirbelsäulenleiden werde mit einem Einzel-GdB von 30 bereits wohlwollend sehr
hoch bewertet. Die im März durchgeführte operative Versorgung einer Achillessehnen-
ruptur habe zum jetzigen Zeitpunkt nur minimale Funktionseinschränkungen hervorgeru-
fen. Eine Langzeitbewertung sei noch nicht möglich.
22
Durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 wies der Beklagte den Wider-
spruch gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2005 zurück.
- Seite 3 von 16 -

23
Hiergegen hat die Klägerin am 27. September 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin er-
hoben, mit der sie die Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50 begehrt hat.
Die Klägerin hat mehrere medizinische Unterlagen vorgelegt, darunter insbesondere ein
ärztliches Attest von Dr. H vom 12. Oktober 2006, zu denen der Beklagte eine fachchir-
urgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. L vom 8. Februar 2007 übermit-
telt hat.
24
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. H vom 7. August 2007
eingeholt. Diesem Befundbericht waren unter anderem beigefügt sein ärztlicher Befund-
bericht zu einem Rentenantrag der Klägerin für den zuständigen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung vom 7. März 2006 und Arztbriefe der Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. B vom 16. Mai 2007 sowie der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. K,
F, Dr. M, C, (ab 2007 auch) Dr. W, B, vom 10. August 2006, 6. Oktober 2006 und 18. Ju-
li 2007. Der Beklagte hat hierzu eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für
Chirurgie H vom 9. Oktober 2007 zu den Gerichtsakten gereicht.
25
Die Klägerin hat daraufhin eine gutachterliche Äußerung ihres Orthopäden Dr. H vom 29.
Januar 2008 vorgelegt. Der Beklagte hat hierzu eine fachchirurgische Stellungnahme der
Fachärztin für Chirurgie Dr. L vom 14. Mai 2008 zu den Gerichtsakten gereicht, die unter
anderem mitgeteilt hat, es seien als Behinderung ein Knorpelschaden beider Kniegelen-
ke mit Reizerscheinung links und Bewegungseinschränkung sowie Funktionsstörungen
durch Fußfehlform beidseits anzuerkennen und mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewer-
ten, woraus sich indes kein höherer Gesamt-GdB als 40 ergebe.
26
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2008 abge-
wiesen. Die vorliegenden ärztlichen Befunde rechtfertigten keinen höheren Gesamt-GdB
als 40.
27
Gegen den ihr am 1. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
1. September 2008 Berufung eingelegt, mit der sie zunächst die Feststellung eines Ge-
samt-GdB von mindestens 60 begehrt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das So-
zialgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es
die Beteiligten nicht den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgeset-
zes (SGG) entsprechend über seine Absicht, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wol-
len, angehört habe. Vielmehr habe das Gericht nur eine formularmäßige Mitteilung ge-
macht; Bezüge zum konkreten Fall oder fallbezogene Hinweise fehlten. Die vom Gericht
zitierten Anhaltspunkte seien als Verwaltungsvorschrift unverbindlich. Das Sozialgericht
habe sich zu Unrecht auf die Wirbelsäulenleiden der Klägerin beschränkt. Die Klägerin
hat eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums P W – – vom 5. November 2001 vorge-
legt, wonach sich die Klägerin unter Diagnosestellung von rezidivierenden Cervico-Ceph-
algien und Brachialgien sowie rezidivierenden Lumboischialgien vom 16. Oktober 2001
bis zum 6. November 2001 in stationärer Behandlung befunden hat.
28
Der Senat hat einen Befundbericht von Dr. H vom 19. Januar 2009 nebst Anlagen sowie
die Behandlungsunterlagen des H Klinikums, B, über eine Karpaltunnelspaltung rechts
am 15. Oktober 2003 und des Krankenhauses W, B, über eine ambulante Operation am
29. Juli 2005 bei Verdacht auf Narbenneurom nach Arthroskopie des linken Knies im De-
zember 2004 eingeholt. Von einer Befundberichtsanforderung bei dem von der Klägerin
- Seite 4 von 16 -

benannten Dr. P hat der Senat abgesehen, da sich die Klägerin bei diesem zuletzt 1989
in Behandlung befunden hatte.
29
Die Klägerin hat ein Attest ihres Orthopäden Dr. H vom 10. Februar 2009 sowie zwei
Arztbriefe der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. K, F, Dr. M, C, Dr. W, B, vom 7.
November und 16. Dezember 2008 zu den Akten gereicht.
30
Zu den vom Senat eingeholten Unterlagen hat der Beklagte eine psychiatrisch-neurolo-
gische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie H vom 19. März
2009 sowie eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie – Sozialme-
dizin – H vom 23. März 2009 vorgelegt.
31
Sodann hat der Senat die Fachärztin für Orthopädie, Unfallchirurgie und Chirurgie Dr. T
mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Diese ist nach ambu-
lanter Untersuchung der Klägerin in ihrem Gutachten vom 6. Juli 2009 zu der Einschät-
zung gelangt, dass folgende Funktionsbeeinträchtigungen gegeben seien:
32
-
Kernspintomografisch gesicherte Gon- und Retropatellararthrose links mit Außenme-
niskusläsion und leichten Funktionsstörungen.
33
-
Chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit deutlichen degenerativen Verän-
derungen, Fehlstatik und mit leichten Funktionsstörungen.
34
-
Chronisches Zervikalsyndrom mit Kopfschmerzen und kernspintomografischer deutli-
cher Osteochondrose mit leichten Funktionsstörungen.
35
-
Deutliche Fingerpolyarthrose, Daumensattelgelenksarthrose und Arthrose der Hand-
wurzel beidseits, Discusläsion links mit leichten Funktionsstörungen.
36
-
Knick-Senk-Spreizfuß beidseits mit Hallux vagus, kernspintomografisch gesicherter
leichter Peritendinose der Peronealsehnen links und Arthrose des Fußwurzel-Mittel-
fuß-II-Gelenks und Zustand nach Halluxoperation links 2/2002, mit Einlagen versorgt.
37
-
Zustand nach Achillessehnenruptur rechts im März 2006 ohne nennenswerte Funkti-
onsstörungen.
38
-
Kernspintomografische Schultereckgelenksarthrose und Supraspinatusläsion rechts
ohne nennenswerte Funktionsstörungen.
39
Die genaue Bezeichnung der bestehenden Behinderungen sei derart zu verstehen, dass
eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, des linken Kniegelenkes und des
linken Fußes vorliege. Hieraus ergäben sich leichte Einschränkungen hinsichtlich des
Gehvermögens. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei leicht einge-
schränkt. Nennenswerte Bewegungseinschränkungen der Knie- und Sprunggelenke lä-
gen nicht vor. Weiterhin resultiere aus den degenerativen Veränderungen der Handwur-
zel und der Finger eine reduzierte Belastbarkeit beider Hände mit geringer Einschrän-
kung der Greiffunktion und Feinmotorik. Die Bezeichnung der bei der Klägerin bestehen-
den Behinderungen im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 sei dahingehend
zu korrigieren, dass Funktionsbehinderungen der Finger und Handwurzel beidseits vor-
lägen. Beschwerden seien von der Klägerin nur im linken Knie beklagt worden. Eine wei-
- Seite 5 von 16 -

terführende Diagnostik sei bisher nur am linken Knie erfolgt. Seit April 2005 liege ein Ge-
samt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -störungen vor:
40
- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 30),
41
-
Funktionsbehinderung der Hände/Handwurzel beidseits (Einzel-GdB: 20),
42
-
Gon- und Retropatellararthrose links ohne nennenswerte Bewegungseinschrän-
kungen, Fußfehlform (Einzel-GdB: 10).
43
Die Bewertung der Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel-GdB von 30 sei als Maximalbe-
wertung aufzufassen. Die Klägerin weise lediglich leichte Bewegungseinschränkungen
der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule auf. Auch radikulär bedingte motorische Defizite
lägen nicht vor. Der Gesamt-GdB sei unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funk-
tionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
seitigen Beziehungen seit April 2005 mit 40 zu bewerten. Eine überschneidende Wirkung
der Behinderungen bestehe hinsichtlich der Belastungsminderung des linken Fußes und
des linken Kniegelenkes. Eine Verstärkung der Auswirkungen der einzelnen Behinderun-
gen liege nicht vor.
44
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat der Senat ein fachorthopädisches Gutach-
ten bei Dr. H eingeholt. Dieser ist nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in seinem
Gutachten vom 7. Juni 2010 zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Funktionsbeein-
trächtigungen gegeben seien:
45
-
Wirbelsäulenfehlform mit deutlichen Funktionseinschränkungen im Bereich der Hals-
und Lendenwirbelsäule, bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorwöl-
bungen im Bereich der Halswirbelsäule und Neuroforameneinengung L3/L4 im Be-
reich der Lendenwirbelsäule.
46
-
Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes bei degenerativer Verän-
derung der Rotatorenmanschette und deutlicher Schultereckgelenksarthrose.
47
-
Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes bei Ellenbogengelenksar-
throse.
48
-
Polyarthrose der Finger- und Handgelenke mit Funktionseinschränkungen.
49
-
Chondromalazie medial und lateral betont am linken Knie bei Zustand nach Teilme-
niskektomie und medial und retropatellar betont am rechten Knie mit Bewegungs-
einschränkungen, links stärker ausgeprägt als rechts, und andauernden Ergüssen am
linken Kniegelenk.
50
-
Fußfehlform mit zunehmender Einschränkung der Funktionalität links bei zuneh-
mender, aktivierter, langanhaltender Arthrose der linken Fußwurzel, sowie gerin-
ge Funktionseinschränkung im rechten Sprunggelenk bei Zustand nach Achillesseh-
nennaht.
51
Der Gutachter hat folgende Einzel-GdB für angemessen erachtet:
- Seite 6 von 16 -

52
-
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbel-
säulenabschnitten. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerschei-
nungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung (Einzel-GdB: 30),
53
-
Funktionsbehinderung beider Schultergelenke und Funktionsbehinderung beider
Daumen (Einzel-GdB: 20).
54
-
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts geringen Grades (Einzel-GdB:
10).
55
-
Bewegungseinschränkung der Handgelenke geringen Grades (Einzel-GdB: 10).
56
-
Bewegungseinschränkung in den Kniegelenken beidseitig mit ausgeprägten Knorpel-
schäden der Kniegelenke Stadium Grad II bis Grad IV mit anhaltenden Reizerschei-
nungen und Bewegungseinschränkung (Einzel-GdB: 30).
57
-
Senk-Spreiz-Knickfuß beidseitig mit langanhaltender aktivierter Arthrose und stati-
scher Auswirkung stärkeren Grades (Einzel-GdB: 20).
58
Der GdB für die Gesamtheit der Behinderung unter Berücksichtigung der Auswirkung der
Funktionsbeeinträchtigungen und in ihrer wechselseitigen Beziehung sei mit 50 einzu-
schätzen. Die Bestimmung des GdB beruhe darauf, dass sich die Behinderungen der bei-
den Kniegelenke und des linken Fußes besonders nachhaltig negativ auf die Behinde-
rung der Wirbelsäule auswirkten. Auch die Behinderungen der rechten oberen Extremi-
tät wirkten sich auf die Behinderung der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule,
nachhaltig negativ aus. Von den versorgungsärztlichen Diagnosen und Wertungen wer-
de insofern abgewichen, als die Knorpelschäden der Kniegelenke zumindest beim linken
Kniegelenk mit anhaltenden Reizergüssen und Schwellungen nicht ausreichend bewer-
tet worden seien. Auch die Stärke der Knorpelschäden der Kniegelenke sei durch den
versorgungsärztlichen Dienst nicht ausreichend bewertet worden. Ebenfalls fänden die
Funktionsstörungen, insbesondere im linken Fuß, durch die nachgewiesene, aktivierte
Arthrose der Fußwurzel keine ausreichende Bewertung in den versorgungsärztlichen Dia-
gnosen. Das rechte Ellenbogengelenk sei nicht bewertet worden. In den Feststellungen
der Vorgutachterin scheine es mehr darum zu gehen nachzuweisen, dass die Klägerin
noch über einen ausreichenden Aktionsradius verfüge. Er kenne die Klägerin sehr lan-
ge und wisse, dass sie mit eiserner Energie versuche, ihren Aktionsradius und ihren Le-
bensradius zu erhalten. Wenn hier von der Vorgutachterin ausgeführt werde, dass die
Klägerin im Urlaub im Bayerischen Wald mit ihrem Mann jeden Tag spazieren gehe, müs-
se auch nachgefragt werden, wie lange diese Spaziergänge dauerten und wann und wie
lange die Klägerin diese unterbrechen müsse. Versuche, die chronischen Reizerscheinun-
gen mit Kortisoninjektionen und Injektionen durch andere Medikamente in den Griff zu
bekommen, seien fehlgeschlagen, so dass die Klägerin darauf verzichte, diese Therapi-
en weiter durchzuführen. Wegen des Rückenleidens erscheine sie regelmäßig in seiner
Praxis, wenn die Schmerzen an das Unerträgliche grenzten, um dann mit einer hochdo-
sierten Kortisoninjektion Erleichterung zu erhalten. Die Kombination der Leiden der un-
teren Extremitäten mit denen der Wirbelsäule seien durch die Vorgutachterin nicht aus-
reichend bewertet worden. Die Ergussbildung im linken Knie sei auch nicht gesehen wor-
- Seite 7 von 16 -

den. Diese sei ein Dauerzustand, hervorgerufen durch die degenerativen Veränderun-
gen.
59
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 31. August 2010 ab März 2010 einen Gesamt-GdB
von 50 anerkannt und ist dabei von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und -störun-
gen ausgegangen:
60
-
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbel-
säule, Wirbelsäulenverformung (Einzel-GdB: 30),
61
-
Knorpelschaden der Kniegelenke beidseits, Funktionsbehinderung des Kniegelenks
beidseits, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits (Einzel-GdB: 30),
62
-
Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, Funktionsbehinderung der Finger
beidseits (Einzel-GdB: 20).
63
Der Beklagte hat eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr.
P zu dem Gutachten von Dr. H vom 25. August 2010 übermittelt, in dem diese unter an-
derem mitteilt, bezüglich der unteren Extremitäten sei es insbesondere im Bereich der
Kniegelenke zu einer deutlichen Verschlimmerung der Befunde gekommen. Bei nachge-
wiesenen arthrotischen Veränderungen bestehe jetzt rechtsseitig ein deutlicher Erguss
im Bereich des Kniegelenkes sowie beidseitig ein Streckdefizit von 10° im Bereich der
Kniegelenke sowie eine deutlich reduzierte Beugung links von 90° und rechts von 120°.
Dies sei mit einem GdB von 30 zu bewerten. Die von Dr. H empfohlene Bewertung des
Senk-, Spreiz-, Knick-Fußes mit einem GdB von 20 sei nicht nachvollziehbar, da keine au-
ßergewöhnlichen Funktionsbehinderungen vorlägen und die geringgradigen statischen
Auswirkungen mittels Einlagenversorgung ausgeglichen würden.
64
Der Senat hat die Aktenvorgänge dem Sachverständigen Dr. H zur ergänzenden Stel-
lungnahme über die zeitliche Einordnung der Gesundheitsstörungen und Funktionsbe-
einträchtigungen der Klägerin übermittelt. Dr. H hat am 12. Dezember 2010 erklärt, die
Einzel-GdB und der Gesamt-GdB von 50 bestünden bereits jedenfalls seit dem 22. April
2005. Der Beklagte hat hierzu eine fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für
Chirurgie Dr. P vom 18. Januar 2011 vorgelegt, nach der eine Feststellung des GdB von
50 vor März 2010 insbesondere mit Blick auf das Gutachten von Dr. T nicht möglich sei.
65
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin das im Bescheid
vom 31. August 2010 und dem Schriftsatz des Beklagten vom 2. September 2010 zum
Ausdruck gebrachte Teilanerkenntnis, mit dem ihr ein Gesamt-GdB von 50 für die Zeit ab
dem 1. März 2010 zugebilligt worden ist, angenommen. Soweit sie ursprünglich die Fest-
stellung eines Gesamt-GdB von mehr als 50 („mindestens 60“) für die gesamte streitbe-
fangene Zeit ab dem 22. April 2005 (Antragstellung beim Beklagten) begehrt hat, hat sie
übereinstimmend mit dem Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-
klärt.
66
Die Klägerin beantragt,
67
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2008 abzuändern
und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 4. Oktober 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 in der Fassung
des Bescheides vom 31. August 2010 zu verpflichten, für die Klägerin auch für
- Seite 8 von 16 -

die Zeit vom 22. April 2005 bis zum 28. Februar 2010 einen Grad der Behinde-
rung von 50 festzustellen,
68
hilfsweise,
69
den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen,
70
weiter hilfsweise,
71
eine Schriftsatzfrist zu den Hinweisen im heutigen Termin bis zum 15. Juli 2011
nachzulassen.
72
Der Beklagte beantragt,
73
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 31. August
2010 abzuweisen.
74
Er verweist auf die von ihm überreichten ärztlichen Stellungnahmen.
75
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den In-
halt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwal-
tungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
76
Die Berufung, mit der die Klägerin inzwischen nur noch für die Zeit ab dem 22. April
2005 (Antragstellung) bis zum 28. Februar 2010 die Feststellung eines GdB von 50 be-
gehrt, ist zulässig, jedoch unbegründet. Der nur noch eingeschränkt zur Überprüfung ge-
stellte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Auch der Bescheid
vom 31. August 2010, der nach § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand
des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat nicht kraft Berufung, son-
dern kraft Klage zu entscheiden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ih-
ren Rechten, soweit der Beklagte mit ihm konkludent die Zuerkennung eines GdB von 50
für die Zeit vor dem 1. März 2010 abgelehnt hat.
77
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 11. September 2006 in der Fassung des Bescheides vom 31. August 2010
ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für
die Feststellung eines GdB von 50 für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis zum 28. Fe-
bruar 2010 liegen nicht vor.
78
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vor-
liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob diese
Voraussetzungen vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 (grundsätzlich)
die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung) herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-
achtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung (hier maßgeblich Ausgaben 2005 und 2008 –
AHP 2005 und 2008) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Zeit ab
dem 1. Januar 2009 durch die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des
§ 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verord-
nung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versor-
- Seite 9 von 16 -

gungsärztlichen Grundsätze“ abgelöst worden sind, die inzwischen ihrerseits durch die
Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) und
17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124) Änderungen erfahren haben. Die AHP sind zwar
kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wor-
den. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde
beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die
möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesam-
ten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, füh-
ren zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidun-
gen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist
grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 -
B 9 SB 4/10 R – beide bei juris), weshalb sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. De-
zember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab dem 1. Janu-
ar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in den AHP niederge-
legten Maßstäbe mit lediglich redaktionellen Anpassungen in eine normative Form ge-
gossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren
hätten. Trotz der im Jahre 2010 vorgenommenen Änderungen gelten sie im vorliegenden
Fall fort, weil die Änderungen Bereiche betreffen, auf die es hier nicht ankommt. Der Hin-
weis der Klägerin, in der Berufungsbegründung, wonach die vom Sozialgericht zitierten
AHP als Verwaltungsvorschrift unverbindlich seien, geht nach dem Gesagten fehl.
79
Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in
Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die
Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach
§ 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich
nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 10; ebenso bereits Teil A Nr. 19
AHP 2005 und 2008, Seite 24 ff.) die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet.
Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen
voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen
Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen über-
schneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeein-
trächtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträch-
tigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Be-
hinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert
werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedin-
gen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträch-
tigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 10; ebenso zuvor
AHP 2005 und 2008 Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3 und 4, Seite 24 ff.).
80
Der GdB bei der Klägerin ist vor März 2010 nicht höher als mit 40 zu bewerten. Dies folgt
vor allem aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T, die die Klägerin am 2. Juni
2009 eingehend körperlich untersucht hat und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt
- Seite 10 von 16 -

ist, dass bei der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt ein GdB von 40 vorlag. Für die bei
der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen gilt hier Folgendes:
81
Im Vordergrund stehen bei der Klägerin Wirbelsäulenleiden. Deren Bewertung richtet
sich nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 89 f., und Teil A Nr. 26.18
AHP 2005 und 2008, Seite 115 f. Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäu-
lenschäden ergibt sich danach primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung,
der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wir-
belsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zwei-
er Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultieren-
den Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie
Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelrei-
zerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der
Zwischenwirbellöcher auftreten. Zu bewerten sind Wirbelsäulenschäden wie folgt:
82
- Ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0,
83
-
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhal-
tende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz-
dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10,
84
-
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung
oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde
Wirbelsäulensyndrome) 20,
85
-
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor-
mung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Insta-
bilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte
Wirbelsäulensyndrome) 30,
86
-
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenab-
schnitten 30 bis 40,
87
-
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbel-
säule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenab-
schnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])
50 bis 70,
88
-
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80 bis 100.
89
Unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionseinschränkungen kommt die Sach-
verständig Dr. T - wie im Übrigen auch Dr. H - nachvollziehbar zu dem Schluss, dass bei
der Klägerin die Wirbelsäulenschäden mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sind.
Denn bei der Klägerin lagen und liegen Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis
schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor, die ange-
messen mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sind.
90
Zutreffend hat Dr. T die Funktionsbehinderung der Hände und Handwurzel beidseits
mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Die Bewertung insoweit richtet sich nach Teil B
Nr. 18.13 der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 94 f., und Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und
- Seite 11 von 16 -

2008, Seite 120 f. Die Bewegungseinschränkungen der Handgelenke sind als gering-
gradig anzusehen und rechtfertigen – im Übrigen auch nach der Beurteilung von Dr. H –
grundsätzlich nur einen Einzel-GdB von 10. Unter Berücksichtigung der Fingerpolyarthro-
se sowie der Daumensattelgelenksarthrose ist bei regelrechter Ausführung der üblichen
Griffformen bei nur beidseits endgradig eingeschränkter Opposition sowie kräftigem und
vollständigem Faustschluss in der Untersuchung bei Dr. T die Bewertung mit einem Ein-
zel-GdB von 20 mindestens nicht zu niedrig.
91
Die Funktionsbehinderung der Schultergelenke rechtfertigt für den hier noch streitigen
Zeitraum nicht die Zuerkennung eines Einzel-GdB. Bewegungseinschränkungen des
Schultergelenks sind nach Teil B Nr. 18.13 der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 93, und
Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008, Seite 119, bei Armhebung nur bis zu 120° mit ent-
sprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB von 10 und bei
Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähig-
keit mit einem GdB von 20 zu bewerten.
92
Die von Dr. T gemessenen Werte der Schultergelenksbeweglichkeit lauten:

93

rechts
links 
Elevation / Retroversion
40/0/170
40/0/170
Abduktion/ Adduktion
180/0/40
180/0/40
Außen-/ Innenrotation in Adduktion
50/0/95
50/0/95.

94
Die gemessenen Werte rechtfertigen ebenso wie die weiteren Ausführungen der Sach-
verständigen Dr. T nicht die Zuerkennung eines Einzel-GdB. Die Sachverständige hat in
ihrem Gutachten ausgeführt, dass kernspintomografisch im Juli 2007 eine Schultereckge-
lenkarthrose und Supraspinatusläsion rechts habe festgestellt werden können. Anlässlich
der Untersuchung am 2. Juni 2009 seien von der Klägerin aber keine Schulter- und Ober-
armschmerzen rechts beklagt worden. Auch habe die Klägerin keine speziellen Behand-
lungsmaßnahmen für die rechte Schulter angegeben. Klinisch objektiv seien beide Schul-
tergelenke frei beweglich. Bei isometrischer Prüfung der Rotatorenmanschette sei diese
seitengleich ausreichend kräftig. Nacken- und Schürzengriff würden beidseits regelrecht
ausgeführt. Die Impingementteste seien beidseits negativ gewesen. Bei symmetrischen
Schulterkonturen bestehe kein Anhalt für Muskelatrophien. Zusammenfassend sei fest-
zuhalten, dass bei leicht verminderter Belastbarkeit (nur) geringe Beeinträchtigungen
der Aktivitäten und Partizipation anzuerkennen seien.
95
Die Kniegelenksbeschwerden sind im noch streitigen Zeitraum mit einem Einzel-GdB von
10 zu bewerten. Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk sind nach Teil B Nr. 18.14
der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 100, und Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008, Sei-
te 126, wie folgt zu bewerten:
96
-
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig mit 0 bis 10 und
beidseitig mit 10 bis 20,
- Seite 12 von 16 -

97
-
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90) einseitig mit 20 und beidseitig
mit 40,
98
-
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90) einseitig mit 30 und beidseitig
mit 50.
99
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II-
IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, sind ohne Bewegungseinschränkung
mit 10 bis 30 und mit Bewegungseinschränkung mit 20 bis 40 zu bewerten.
100
Vorliegend ist für den noch streitigen Zeitraum die Bewertung durch Dr. T mit einem Ein-
zel-GdB von 10 auch unter Berücksichtigung der schon zu diesem Begutachtungszeit-
punkt bestehenden Chrondomalazie als angemessen zu erachten. Sie legt dar, dass als
erste leistungslimitierende Erkrankung von der Klägerin seit ca. zehn Jahren bestehen-
de Knieschmerzen links angegeben worden seien. Im Dezember 2004 sei eine Menis-
kusteilentfernung links, die zu einer Beschwerdelinderung geführt habe, erfolgt. Wegen
anhaltender Kniegelenksschmerzen sei eine Narbenausschneidung im Juli 2005 erfolgt,
die jedoch keine Besserung erbracht habe. Trotz Beschwerdeschilderung der Klägerin
sei klinisch objektiv die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes nicht nennenswert einge-
schränkt. Es bestehe kein Anhalt für eine Kapselbandinstabilität. Beim Prüfen der Menis-
kuszeichen linksseitig sei die Schmerzangabe unspezifisch. Es ergäben sich Hinweise für
einen retropatellaren Knorpelschaden. Links bestehe ein dezenter Kniegelenkserguss, so
dass die Sachverständige diesen – anders als Dr. H mitgeteilt hat – ebenfalls erkannt hat.
Die Umfänge im Ober- und Unterschenkelbereich würden aber keine signifikanten Diffe-
renzen aufweisen. Kernspintomographisch ergäben sich Hinweise für eine Gon- und Re-
tropatellararthrose. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Belastungsminderung
des linken Kniegelenkes bestehe und sich hieraus Einschränkungen der Partizipation und
der Aktivitäten ergäben. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der Messer-
gebnisse der Kniegelenksbeweglichkeit (Extension/Flexion 0-0-130° rechts und 0-0-130°
links) ist nach Auffassung des Senats die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 10 zutref-
fend.
101
Die Bewertung des Fußleidens richtet sich nach Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 Vers-
MedV, Seite 101, und Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008, Seite 127 f., und ist mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 angemessen bewertet. Dr. T beschreibt insoweit einen Knick-
Senk-Spreizfuß beidseits mit Hallux vagus, kernspintomografisch gesicherter leichter Pe-
ritendinose der Peronealsehnen links und Arthrose des Fußwurzel-Mittelfuß-II-Gelenks
und Zustand nach Hal-luxoperation links im Februar 2002, mit Einlagen versorgt. Dr. H
beschreibt eine Fußfehlform mit zunehmender Einschränkung der Funktionalität links bei
zunehmender, aktivierter, langanhaltender Arthrose der linken Fußwurzel, sowie gerin-
ge Funktionseinschränkung im rechten Sprunggelenk bei Zustand nach Achillessehnen-
naht. Eine Fußdeformität liegt demnach jeweils vor. Allerdings ist für den Senat die von
Dr. H beschriebene statische Auswirkung bei Funktionsstörung stärkeren Grades, die ei-
nen Einzel-GdB von 20 rechtfertigen würde, nicht erkennbar. Dr. H schildert zwar eine
zunehmende Einschränkung der Funktionalität links, beschreibt aber nicht, worin diese
Einschränkung besteht. Auch der Hinweis auf das insoweit zugenommene Beschwerde-
bild bleibt zu vage. Demgegenüber hat Dr. T festgestellt, dass die Schuhsohlen seiten-
gleich abgenutzt und die Umfänge der unteren Extremitäten seitengleich waren, was -
wie auch der regelgerechte Zehen- und Fersengang mit leichtem Führen an beiden Hän-
- Seite 13 von 16 -

den - gegen statische Auswirkungen auch nur geringen Grades spricht. Gleichwohl be-
schreibt auch Dr. T eine Belastungsminderung des linken Fußes, die nach Einschätzung
des Senats aber allenfalls als Funktionsstörung geringen Grades mit einem Einzel-GdB
von 10 zu bewerten ist.
102
Ob die von Dr. H festgestellte Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts ge-
ringen Grades vorgelegen hat, kann offen bleiben, weil der von ihm für angemessen er-
achtete Einzel-GdB von 10 eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht zu rechtfertigen ver-
mag.
103
Der Gesamt-GdB im hier noch streitigen Zeitraum beträgt demnach 40 bei folgenden
Einzel-GdB:
104
-
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in
zwei Wirbelsäulenabschnitten (Einzel-GdB: 30).
105
-
Funktionsbehinderung der Hände und Handwurzel beidseits (unter Einbeziehung der
Fingerpolyarthrose und der Daumensattelgelenksarthrose) (Einzel-GdB: 20).
106
-
Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk geringen Grades (Einzel-GdB: 10).
107
-
Fußdeformität mit statischer Auswirkung bei Funktionsstörung geringen Grades (Ein-
zel-GdB: 10).
108
Ein höherer Gesamt-GdB ist bei der Klägerin für den streitigen Zeitraum auch unter Be-
rücksichtigung des Gutachtens von Dr. H nicht festzustellen. Ob der Senat für die Zeit
ab dem 1. März 2010 dem Gutachten von Dr. H überhaupt gefolgt wäre, kann offen blei-
ben. Jedenfalls für den hier noch streitigen Zeitraum folgt der Senat dem Sachverständi-
gen Dr. H nicht. Soweit Dr. H höhere Einzel-GdB als angemessen erachtet und diese Be-
wertungen auch auf die Vergangenheit erstreckt, merkt der Senat an, dass auch in der
Vergangenheit erhobene Befunde einen höheren Einzel-GdB nicht hinreichend belegen,
weil aus Befunden nicht zwingend Funktionsbehinderungen folgen, die aber für die Zuer-
kennung eines GdB allein maßgeblich sind. Es ist hier im Übrigen nicht erkennbar, dass
die Sachverständige Dr. T die Einzel-GdB ausgehend von den von ihr erhobenen und mit-
geteilten Befunden und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen fehler-
haft beurteilt hat. Fehler oder unrichtige Wiedergaben im Gutachten der Sachverständi-
gen Dr. T sind nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Inso-
weit ist davon auszugehen, dass ihre Befunderhebung zutreffend ist. Dies gilt insbeson-
dere auch für die hier von den Sachverständigen jeweils besonders unterschiedlich be-
werteten Schultergelenks- und Kniegelenksbeschwerden. Der Hinweis von Dr. H, die Ein-
schränkung des rechten Schultergelenks bestehe seit Jahren, ist zu vage und wird auch
durch in der Vergangenheit erhobene Befunde – etwa die Feststellung einer Schulterge-
lenkarthrose und einer Supraspinatusläsion rechts im Juli 2007 – nicht hinreichend be-
legt. Soweit Dr. H in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2010 mit-
teilt, (auch) die Funktionsbeeinträchtigungen der Kniegelenke bestünden mindestens
seit dem 22. April 2005, berücksichtigt diese Einschätzung die objektive Befunderhebung
durch Dr. T insbesondere unter Berücksichtigung der von dieser allenfalls als geringgra-
dig erachteten Bewegungseinschränkungen nicht hinreichend. Der Senat merkt im Üb-
rigen an, dass selbst dann, wenn man zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. T be-
reits einen Einzel-GdB von 20 als angemessen erachten wollte (unter Annahme ausge-
prägter Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen, einsei-
- Seite 14 von 16 -

tig und ohne Bewegungseinschränkungen), daraus keine Erhöhung des Gesamt-GdB fol-
gen würde. Da das Gutachten von Dr. T für den streitigen Zeitraum demnach überzeu-
gend ist und ihm gegenüber dem Gutachten von Dr. H inhaltlich der Vorrang einzuräu-
men ist, muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob dem Gutachten von Dr. H
unter Umständen auch ein geringerer Beweiswert beizumessen sein könnte. Denn zwar
ist das Gutachten, das von einem Arzt nach § 109 SGG eingeholt worden ist, kein „Partei-
gutachten“; auch ist sein Beweiswert nicht schon deshalb geringer, weil dieser Arzt den
Kläger bisher behandelt und ihn möglicherweise veranlasst hat, den in Rede stehenden
Antrag zu stellen (vgl. für einen Versorgungsantrag BSG, Beschluss vom 30. August 1958
- 11/10 RV 1269/56 – juris). Hier hatte sich Dr. H aber bereits im Vorfeld seines Gutach-
tens mehrfach zur Beweisfrage, welcher Gesamt-GdB bei der Klägerin vorliege, dahinge-
hend geäußert, dass der Gesamt-GdB mindestens 50 betrage (vgl. etwa die Atteste vom
24. Oktober 2002, vom 11. April 2003 und vom 8. August 2005), was unter Umständen
sogar die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hätte begrün-
den können (vgl. Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 3. Mai 1979 - L 15 Z - A 4/79
– Leitsatz bei juris), jedenfalls aber – ohne dass der Senat dies hier entscheiden müsste –
den Beweiswert seiner Ausführungen schmälern könnte.
109
Keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag. Der Senat sieht von einer
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Berlin nach § 159 Abs. 1 Nr. 2
SGG ab. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entschei-
dung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfah-
ren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ob das Verfahren hier an einem wesentlichen
Mangel leidet, kann dahinstehen. Er könnte darin bestehen, dass das Sozialgericht den
Beteiligten offenbar im Rahmen der Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG nur einen
formularmäßigen Hinweis erteilt hat. Der Senat lässt indes offen, ob bei der Anhörung
nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG ein konkreter und fallbezogener Hinweis zu erteilen ist (für
das Erfordernis eines solchen Hinweises Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, So-
zialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 105, Rn. 10 m. w. N.). Der Senat übt das ihm ge-
gebenenfalls eingeräumte Ermessen nämlich jedenfalls dahingehend aus, von einer Zu-
rückverweisung an das Sozialgericht abzusehen. Neben der grundsätzlichen Erwägung,
dass von der Zurückverweisung ohnehin nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist
(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 159,
Rn. 5a), berücksichtigt er die nicht unerhebliche Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens,
in dem in knapp zwei Jahren wenig nennenswerte Ermittlungen vorgenommen worden
sind, sowie die Tatsache, dass die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist (Kel-
ler, a. a. O., Rn. 5b).
110
Auch dem zweiten Hilfsantrag ist nicht zu entsprechen, weil im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 23. Juni 2011 nichts erörtert wurde, wozu sich die Klägerin nicht be-
reits zuvor hätte äußern können, der Sachverhalt ausermittelt ist und auch nicht erkenn-
bar ist, welcher entscheidungserhebliche Tatsachenvortrag von der Klägerin beabsichtigt
ist.
111
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die teilweise Abhilfe des Klagebegehrens durch den Bescheid vom 31. August 2010 führt
zu keiner auch nur anteiligen Kostenerstattungspflicht des Beklagten, weil er insoweit
keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und er den Anspruch der Klägerin nach
Auswertung des Gutachtens von Dr. H sofort anerkannt hat (Rechtsgedanke des § 156
der Verwaltungsgerichtsordnung und des § 93 der Zivilprozessordnung).
- Seite 15 von 16 -

112
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2
Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

- Seite 16 von 16 -