Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
09.05.2000 – L 13 SB 15/98

Einordnung: 18.9 Wirbelsäulenschäden

Kernaussage: Historischer Referenzfall: Bei weitgehend erhaltener Beweglichkeit und endgradigen Schmerzen rechtfertigt ein Wirbelsäulenleiden regelmäßig keinen hohen GdB; außergewöhnliche Schmerzsyndrome erfordern über das übliche Maß hinausgehende Auswirkungen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Historischer Referenzfall: Bei weitgehend erhaltener Beweglichkeit und endgradigen Schmerzen rechtfertigt ein Wirbelsäulenleiden regelmäßig keinen hohen GdB; außergewöhnliche Schmerzsyndrome erfordern über das übliche Maß hinausgehende Auswirkungen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November
1997 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des
Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des dem Kläger zuzuerkennenden Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte stellte bei dem 1944 geborenen Kläger, der im Mai 1994 einen Antrag nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) gestellt hatte, durch Bescheid vom 28. September 1994 als
Behinderungen coronare Herzkrankheit, rezidivierende Herzinfarkte im Stadium der
Heilungsbewährung, Zustand nach mehrmaliger Coronardilatation, Bluthochdruck,
Stoffwechselstörungen mit einem dadurch bedingten GdB von 60 fest. Mit seinem Widerspruch
gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, bei der Bildung des Gesamt-GdB sei sein
auf einen Arbeitsunfall 1987 zurückzuführendes Hüftleiden nicht berücksichtigt worden.
Außerdem seien die Folgen der zwei erlittenen Herzinfarkte unzureichend bewertet worden.
Nach Beiziehung des Bescheides der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel vom 24. Mai
1987, durch den dem Kläger eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
von 20 v.H. ab 1. Juli 1989 gewährt wurde, und einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr. H vom
12. Februar 1995 erkannte der Beklagte durch Abhilfebescheid vom 10. März 1995 als weitere
Behinderung „Arbeitsunfallfolgen nach der Reichsversicherungsordnung“ (intern mit einem
Einzel-GdB von 20 bewertet) an und erhöhte den Gesamt-GdB auf 70.

Auf den aufrechterhaltenen Widerspruch ließ der Beklagte den Kläger durch die Orthopädin Dr.
B untersuchen, die in dem Gutachten vom 30. August 1995 folgende Behinderungen feststellte:

a) coronare Herzkrankheit, rezidivierende Herzinfarkte im Stadium der Heilungsbewährung,
Zustand nach mehrmaliger Coronardilatation, Bluthochdruck, Stoffwechselstörung

b) degenerative Wirbelsäulenveränderung mit häufig rezidivierenden zervikaler und lumbaler
Schmerzsymptomatik

c) funktionelle Behinderung des rechten Hüftgelenkes bei posttraumatischen degenerativen
Veränderungen.

Sie bewertete diese mit Einzelgraden von 60, 20 und 20 und den Gesamt-GdB weiterhin mit 70.

Nach Vorlage eines Ergometrieberichts der Internistin Dr. R vom 5. Oktober 1995, nach dem
unter Alltagsbedingungen kaum pectanginöse Beschwerden aufträten und das Beschwerdebild
sehr gering ausgeprägt sei, bewertete der Arzt D in der gutachtlichen Stellungnahme vom 22.
November 1995 die coronare Herzkrankheit nunmehr mit einem Einzel-GdB von 40 und den
Gesamt-GdB mit 50.

Der Beklagte folgte dem und setzte den GdB nach vorheriger Anhörung des Klägers durch
Bescheid vom 23. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März
1996 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf 50 herab.

Das Sozialgericht, bei dem der Kläger beantragte, den Beklagten zur Anerkennung eines
Gesamt-GdB von 80 zu verurteilen, beauftragte den Arzt für Innere Medizin und Chefarzt der
Medizinischen Klinik II (Kardiologie) der DRK-Kliniken Westend, Dr. Sch, ein medizinisches
Sachverständigengutachten über den Kläger zu erstatten. Dr. Sch stellte in dem Gutachten vom
20. März 1997 folgende Gesundheitsstörungen fest:

a) Zustand nach 2-fachem Vorderwandmyokardinfarkt 1994

b) Erkrankung der Herzkranzgefäße mit Zustand nach mehrfacher Ballonaufdehnung und
STENT-Implantation

c) grenzwertige linksventrikuläre Pumpfunktion

d) Bluthochdruckerkrankung

e) erhöhte Serumcholesterinwerte bei Adipositas

f) anamnestisch erhöhte Serumharnsäurespiegel

g) Zustand nach Luxationsfraktur rechtes Hüftgelenk mit Beteiligung des vorderen und hinteren
Beckenrings und Hdegenerative Wirbelsäulenerkrankung.

Der Sachverständige bewertete die auf internistischem Gebiet bestehenden Leiden mit einem
Einzel-GdB von 40 und den Gesamt-GdB mit 50. Zur Begründung führte er aus, dass die
orthopädischen Leiden und die Herzkreislauferkrankungen sich nicht synergistisch
(zusammenwirkend) in der Einschränkung der Belastbarkeit des Klägers verstärkten. Vielmehr
bedinge die eine Behinderung, dass keine ausreichende Belastungsstufe erreicht werde, bei der
die jeweils andere vollständig in Erscheinung treten könne.

Das Sozialgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 25. November 1997 verurteilt, bei dem
Kläger einen GdB von 60 ab Februar 1996 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bewertungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungskomplexe durch den Beklagten begegneten keinen Bedenken.
Insbesondere die Beeinträchtigungen von Seiten des Herzens seien, wie auch Dr. Sch
festgestellt habe, mit einem Einzel-GdB von 40 zutreffend bewertet worden. Der Behinderung
des Klägers in ihrer Gesamtheit werde durch einen Gesamt-GdB von 60 in ausreichender Weise
Rechnung getragen. Für einen höheren GdB bestehe kein Anlass.

Gegen das am 3. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. März 1998 Berufung
eingelegt.

Er trägt unter Vorlage von gutachtlichen Stellungnahmen des Internisten Dr. Be vom 19. Februar
1998 und des Chirurgen Dr. Bo vom 27. März 1998 vor, das Sozialgericht habe den
Gesamt-GdB mit 60 zu hoch festgesetzt. Dieser sei vielmehr mit 50 angemessen und
ausreichend eingeschätzt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 1997 zu ändern und die Klage in vollem
Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Internisten Dres. R vom 2. September 1998
und Bec. vom 10. September 1998 eingeholt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der
den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten lag dem Senat vor und war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf
Festsetzung eines Gesamt-GdB von 50.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996 insoweit, als dort die Entscheidung
getroffen wurde, den dem Kläger im Bescheid vom 10. März 1995 zuerkannten GdB von 70 auf
50 herabzusetzen.

Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB ist § 48 SGB X. Dessen Absatz 1 Satz 1 sieht
die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - hierzu gehört ein den
Behinderten-status regelnder Bescheid der Versorgungsverwaltung - mit Wirkung für die Zukunft
dann vor, wenn in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass

vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintreten ist. Eine solche wesentliche Änderung,
die im Schwerbehindertenrecht eine Neufeststellung des GdB rechtfertigt, liegt vor, wenn sich
der Gesamt-GdB um mindestens 10 verändert (erhöht oder verringert) hat. Die Herabsetzung
des GdB setzt demnach voraus, dass in dem Gesundheitszustand des Klägers, wie er im
Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. März 1995 bestand, in der Folgezeit eine
Besserung eingetreten ist, die den Ansatz eines um mindestens 10 geringeren
Behinderungsgrades rechtfertigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung des
Herabsetzungsbescheides ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der letzten
Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996, weil ein
Herabsetzungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (ständige Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts - BSG-, Urteile vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/92 -, vom 15. August
1996 - 9 RVs 10/94 - und vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 6/95 -).

Hiernach erweist sich der Bescheid vom 23. Februar 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996 als rechtmäßig. Zunächst ist mit dem Sozialgericht
davon auszugehen, dass der Beklagte den Einzel-GdB für die beim Kläger im Vordergrund
stehende cardi-ovaskuläre Störung nach Ablauf der Heilungsbewährung (vgl. Anhaltspunkte für
die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG 1983, -
AHP 83 -Nr. 26.9, S. 67) zutreffend von 60 auf 40 herabgesetzt hat. Der Senat entnimmt dies
dem ausführlich und sorgfältig erstatteten Gutachten von Dr. Sch, der als Chefarzt einer
cardiologischen Abteilung eines Krankenhauses über eine besondere Sachkunde zur
Beurteilung des Krankheitsbildes und der daraus folgenden Funktionseinbußen verfügt. Bei der
von dem Sachverständigen durchgeführten Ergometrie war der Kläger mit jeweils zwei Minuten
bei 75 Watt und 100 Watt belastbar; erst nach einer Minute bei 125 Watt erfolgte ein Abbruch
wegen Erschlaffung bzw. Trainingsmangel. Es traten weder pectanginöse Beschwerden noch
Herzrhythmusstörungen oder ischämietypische Veränderungen auf. Bei der am 3. November
1997 von Dr. Bec. durchgeführten Ergometrie wurde dieses Ergebnis mit einer maximalen
Leistung von 100 Watt bestätigt. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit
zusammenfassend die Einschätzung von Dr. D vom 22. November 1995, der ebenfalls zu einem
Einzel-GdB von 40 gelangt war, bereits zu diesem Zeitpunkt bestätigt.

Nach den Anhaltspunkten 1996 (AHP 96, Nr. 26.9, S. 86, 87) ist bei Herzerkrankungen für die
Bemessung der GdB-Grade weniger die Art der Herzerkrankung maßgeblich als die
Leistungseinbuße, also die Funktionseinbuße. Für eine Leistungsbeeinträchtigung bei
mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, 5 bis 6 km/Stunde, mittelschwere körperliche
Arbeit) sowie Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung
mit 75 Watt (wenigstens zwei Minuten) ist ein GdB von 20 bis 40 vorgesehen. Danach bestehen
gegen die Bewertung des Herzleidens - jedenfalls vom Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996 an - mit einem Einzel-GdB von 40 keine
Bedenken.

Die von der Orthopädin Dr. B in dem Gutachten vom 13. August 1995 geschilderte endgradige
heftige Schmerzangabe im Bereich der Lendenwirbelsäule bei normal möglicher Drehung und
Lordisierung rechtfertigt es allenfalls, von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt auszugehen, die mit einem GdB von 20 zu bewerten sind (Nr. 26.18, S.
140 AHP 96).

Die von Dr. B festgestellten Bewegungseinschränkungen im rechten Hüftgelenk
(Stre-cken/Beugen 0/0/90) sind mit einem GdB von 20 ebenfalls ausreichend bewertet (Nr.
26.18, S. 150 AHP 96).

Der Senat folgt nach alledem hinsichtlich der Bildung der Einzelgrade der Entscheidung des
Sozialgerichts, vermochte dies jedoch hinsichtlich des Gesamt-GdB nicht. Der Beklagte hat
diesen vielmehr zu Recht auf 50 festgesetzt.

Die Bildung des Gesamt-GdB richtet sich ausschließlich nach § 4 Abs. 3 SchwbG und den in
Ergänzung hierzu in Nr. 19 der AHP 96 getroffenen Regelungen. Liegen mehrere
Funktionsstörungen vor, so ist der GdB gemäß § 4 Abs. 3 SchwbG nach den Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen zu ermitteln. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist zu beachten, wie weit die
Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob sich eine Behinderung auf
eine andere besonders nachhaltig auswirkt, wie weit sich die Auswirkungen der Behinderungen
überschneiden und dass das Ausmaß einer Behinderung durch hinzutretende
Gesundheitsstörungen oft gar nicht verstärkt wird (Nr. 19 der AHP 96). Grundsätzlich können
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer wesentlichen
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, die bei dem Gesamt-GdB
berücksichtigt werden könnte. Auch bei Behinderungen mit einem GdB von 20 ist das häufig
nicht der Fall. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB durch eine hinzutretende, mit einem GdB von 20
zu bewertende Behinderung tritt insbesondere dann nicht ein, wenn sich die Auswirkungen der
einzelnen Behinderungen überschneiden und die einen GdB von 20 bedingende
Gesundheitsstörung nicht zum Tragen kommt. Auch eine Behinderung, deren Auswirkungen von
denen der anderen Behinderungen unabhängig sind, die also andere Bereiche im Ablauf des
täglichen Lebens betreffen, führt, auch wenn sie einen GdB von 20 bedingt, nicht zwangsläufig
zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Lediglich in den Fällen, in denen sich mehrere
Behinderungen, die jede für sich einen GdB von mindestens 20 bedingen, nachhaltig
aufeinander auswirken und sich gegenseitig verstärken, ist die Bildung eines um 10 höheren
(Gesamt-)GdB zwingend. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen, unter denen diese
Erhöhung zulässig ist, nicht vor. Der Senat folgt auch insoweit der Beurteilung durch Dr. Sch, die
er für widerspruchsfrei und nachvollziehbar hält. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich
die orthopädischen Leiden und die Herz-kreislauferkrankungen nicht zusammenwirkend in der
Einschätzung der Belastbarkeit des Klägers verstärken. Die eine Behinderung wird vielmehr
bedingen, dass keine ausreichende Belas-tungsstufe erreicht wird, bei der die jeweils andere
vollständig in Erscheinung treten kann. Danach ist ein höherer Gesamt-GdB als 50 nicht
gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten musste deshalb Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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