Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Bundessozialgericht
09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R

Einordnung: 18.6 Muskelkrankheiten

Kernaussage: Bei einer progressiven Muskeldystrophie müssen die funktionellen Auswirkungen nach Nr. 18.6 konkret festgestellt werden. Für den mobilitätsbezogenen GdB sind alle Beeinträchtigungen einzubeziehen, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Bei einer progressiven Muskeldystrophie müssen die funktionellen Auswirkungen nach Nr. 18.6 konkret festgestellt werden. Für den mobilitätsbezogenen GdB sind alle Beeinträchtigungen einzubeziehen, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts
vom 29. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1         Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).




2         Der 1972 geborene Kläger leidet an einer progressiven Muskeldystrophie Typ Becker-
Kiener und einer Herzmuskelschwäche, die seit 2016 mit einem Kardioverter-Defibrillator
versorgt ist.




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3   Am 8.9.2017 beantragte er die Feststellung eines höheren als des bisher festgestellten
Grades der Behinderung (GdB) von 60 und zusätzlich zu dem bereits zuerkannten Merk-
zeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Darauf-
hin stellte der Beklagte den GdB mit 80 und den Fortbestand der Voraussetzungen des
Merkzeichens G fest. Dabei bewertete er die Muskeldystrophie Typ Becker-Kiener mit
einem Einzel-GdB von 60 und den Kardioverter-Defibrillator mit einem Einzel-GdB von
50. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens
aG lehnte er ab (Bescheid vom 18.12.2017). Den allein hinsichtlich des Merkzeichens aG
eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid
vom 13.8.2018).




4   Die Klage hat das SG nach Befragung der behandelnden Ärzte und Einholung eines Gut-
achtens abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.6.2019). Auf die Berufung des Klägers
hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und den Beklagten unter Ände-
rung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, bei dem Kläger ab 12.2.2020 die ge-
sundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen. Im Übrigen hat es
die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Vorausset-
zungen für das Merkzeichen aG seien ab dem Tag der Untersuchung des Klägers durch
den im Berufungsverfahren beauftragten Sachverständigen am 12.2.2020 festzustel-
len. Bei dem Kläger liege eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung
vor, die einem GdB von mindestens 80 entspreche. Eine freie Gehfähigkeit des Klägers
im maßgeblichen normalen, mit Unebenheiten versehenen Lebensumfeld ohne Selbst-
verletzungsgefahr bestehe nicht mehr. Sogar ein beidseitig Oberschenkelamputierter
mit Orthesen sei sicherer auf ebenem und unebenem Gelände unterwegs als der Kläger.
Die Fähigkeit, im idealen Umfeld zB eines Krankenhausflures zu gehen, sei insoweit un-
schädlich. Die Muskelschwunderkrankung sei beim Kläger mit mittelgradigen Auswirkun-
gen verbunden. Diese seien wegen der fehlenden Möglichkeit, die Arme zur Gleichge-
wichtskoordination oder zum Gebrauch einer Gehhilfe oder eines Rollators zu nutzen, mit
einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten. Zudem entspreche der Bewegungsablauf beim
Kläger dem eines Hüftexartikulierten oder Beckenkorbprothesenträgers, bei denen we-
gen der fehlenden Funktion der Hüftgelenke eine vergleichbare Situation zu dem insta-
bilen Hüftgürtel des Klägers bestehe. Hüftexartikulierten oder Beckenkorbprothesen-
trägern habe auch nach alter Rechtslage das Merkzeichen aG zugestanden (Urteil vom
29.1.2021).




5   Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 229 Abs 3 SGB IX, Teil B
Nr 18.6 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische
Grundsätze <VMG>), § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und § 103 SGG. Für die Erheblichkeit der
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung sei eine freie Gehfähigkeit ohne Selbst-
verletzungsgefahr nicht der Maßstab. Auch ein Vergleich der Muskelschwunderkrankung
mit orthopädischen Leiden sei nicht angezeigt. Zudem verkenne das LSG die Anforderun-
gen an das Merkmal der dauernden Beeinträchtigung. Es habe zu Unrecht auf ein von
ihm definiertes "normales Lebensumfeld" anstelle einer Teilhabebeeinträchtigung in al-


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len Lebenslagen abgestellt. Hinsichtlich der Höhe des mobilitätsbezogenen GdB habe es
sich nicht mit dem Gesamtergebnis des Verfahrens auseinandergesetzt und die Grenzen
der freien Beweiswürdigung überschritten, indem es die in den VMG festgelegten Kriteri-
en außer Acht gelassen habe.




6     Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen LSG vom 29. Januar 2021 aufzuheben und die Berufung des
Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 25. Juni 2019 insgesamt zu-
rückzuweisen.




7     Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.




8     Er verteidigt das angefochtene LSG-Urteil.




Entscheidungsgründe

9     Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils
und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).




10    A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es den Beklagten
unter Änderung des Bescheids vom 18.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13.8.2018 (§ 95 SGG) verurteilt hat, bei dem Kläger ab 12.2.2020 die gesundheitli-
chen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen. Gegen diese Bescheide hat
sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs-
klage gewandt (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG; zur statthaften Klageart vgl BSG
Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 9 mwN).




11    B. Die Revision ist im vorgenannten Umfang begründet, weil der Senat nicht abschlie-
ßend entscheiden kann, ob das LSG den Anspruch des Klägers auf Feststellung der ge-
sundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG zu Recht bejaht hat.




12    Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung sind § 152 Abs 1 und 4 SGB IX und § 229
Abs 3 SGB IX, beide idF des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I
3234; dazu unter 1.). Ob der Kläger die geforderten Voraussetzungen erfüllt, kann der
Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht entscheiden (dazu unter 2.).




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13   1. Nach § 152 Abs 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behin-
derung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört
die außergewöhnliche Gehbehinderung iS von § 229 Abs 3 SGB IX, für die im Schwerbe-
hindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1 Schwerbehinder-
tenausweisverordnung idF des BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234).




14   Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
sind seit dem 1.1.2018 in § 229 Abs 3 SGB IX (für die Zeit vom 30.12.2016 bis zum
31.12.2017 in § 146 Abs 3 SGB IX idF des BTHG vom 23.12.2016, aaO) normiert. Durch
diese Legaldefinition wurde die bisherige Konkretisierung des Begriffs der außergewöhn-
lichen Gehbehinderung in den VMG (Teil D Nr 3 VMG in der bis zum 29.12.2016 gelten-
den Fassung vom 11.10.2012, BGBl I 2122) und der insoweit längstens bis 14.1.2015 an-
wendbaren (vgl § 70 Abs 2 SGB IX idF des Gesetzes vom 7.1.2015, BGBl II 15) Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung abgelöst (VwV-StVO; vgl RdNr
129-130 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO idF vom 4.6.2009 <aF>,
BAnz 2009, Nr 84 S 2050; ersetzt erst mit Wirkung vom 16.11.2021 durch den Verweis
auf § 229 Abs 3 SGB IX in RdNr 128 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO
idF vom 8.11.2021, BAnz AT 15.11.2021 B1; vgl auch RdNr 17 des Abschnitts IX zu § 45
Abs 1 bis 1e VwV-StVO; s zur alten Rechtslage zB BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15
R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 12 ff).




15   Nach § 229 Abs 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Geh-
behinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträch-
tigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobili-
tätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Men-
schen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder
mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Satz 2). Hier-
zu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchti-
gung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen
- aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind
(Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbe-
zogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären
oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Die-
se sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärzt-
licher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination
auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beein-
trächtigung gleich kommt (Satz 5).




16   2. Ob der Kläger beide in § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX genannten Voraussetzungen einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung erfüllt, kann der Senat anhand der Feststellungen
des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar führt die Muskelschwunderkrankung des
Klägers zu einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung (dazu unter




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a). Es steht aber nicht fest, dass diese für sich genommen bereits einem GdB von min-
destens 80 entspricht (dazu unter b).




17   a) Nach den insoweit noch ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG im angefoch-
tenen Urteil besteht bei dem Kläger eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeein-
trächtigung. Er kann sich iS des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX wegen der Schwere seiner Be-
einträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb
seines Kraftfahrzeugs bewegen. Für diese Feststellung ist in räumlicher Hinsicht nicht
nur auf eine ideale Umgebung abzustellen, wie zB die eigene bedarfsgerecht eingerich-
tete Wohnung oder einen Krankenhausflur, sondern auf eine Umgebung, wie sie nach
Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist (dazu unter aa). Eine sol-
che Beeinträchtigung der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs besteht beim Klä-
ger (dazu unter bb), ohne dass es auf einen Vergleich seiner Gehfähigkeit mit derjenigen
beim Vorliegen bestimmter orthopädischen Leiden ankäme (dazu unter cc).




18   aa) Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung iS des § 229 Abs 3
Satz 2 SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzu-
findenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen. Diese umfassen insbesondere den öf-
fentlichen Verkehrsraum mit all seinen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkei-
ten, wie zB Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenuneben-
heiten. Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu
gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen. Dies folgt aus
dem Wortlaut der Norm (dazu unter <1>), dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des
Merkzeichens aG (dazu unter <2>), dessen Regelungsgeschichte (dazu unter <3>) so-
wie dem Ziel des SGB IX, volle, wirksame, gleichberechtigte und selbstbestimmte Teil-
habe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern (dazu unter
<4>).




19   (1) Bereits der Wortlaut des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX verweist auf die Gehfähigkeit au-
ßerhalb des Kraftfahrzeugs und stellt damit einen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen
Verkehrsraum her. Das "bewegen können" von schwerbehinderten Menschen "außerhalb
ihres Kraftfahrzeuges" bezieht sich erkennbar nicht auf die Gehfähigkeit lediglich in ei-
ner bestimmten geschützten Umgebung mit hindernisfreien Wegen (wie zB dem häus-
lichen Bereich oder auf einem Krankenhausflur), sondern auf die Gehfähigkeit in einer
Umgebung, wie sie mit einem Kraftfahrzeug typischerweise erreicht wird. Erfasst wird
daher insbesondere die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom
Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens
(vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.1.2015 - L 13 SB 22/14 - juris RdNr 22 f).




20   (2) Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merk-
zeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parker-
leichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der
Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG Urteil vom


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29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 -
SozR 3-3870 § 4 Nr 11 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 3.2.1988 - 9/9a RVs 19/86 - SozR
3870 § 3 Nr 28 - juris RdNr 14). Denn die Feststellung der Voraussetzungen einer außer-
gewöhnlichen Gehbehinderung erlaubt über die bereits beim Vorliegen der Vorausset-
zungen des Merkzeichens G gewährte unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Perso-
nenverkehr (§§ 228, 229 Abs 1 SGB IX) hinaus straßenverkehrsrechtlich insbesondere die
Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" (Zeichen 314 oder 315
mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol"; § 45 Abs 1b Satz 1 Nr 2 StVO und Ab-
schnitt IX Nr 1 und Nr 2 zu § 45 VwV-StVO). Zugleich ermöglicht sie die Inanspruchnah-
me von Parkerleichterungen iS von § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 1 StVO, wie der Befreiung von
verschiedenen Parkbeschränkungen (Abschnitt I Nr 1 und Nr 2 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-
StVO; vgl BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 5/06 R - juris RdNr 12 unter Verweis auf
die bis zum 31.12.2017 geltende Vorschrift des § 145 Abs 1 SGB IX idF vom 14.12.2012,
BGBl I 2598, ab 1.1.2018 § 228 Abs 1 SGB IX).




21   (3) Den Bezug der Zuerkennung des Merkzeichens aG zum öffentlichen Verkehrsraum
verdeutlicht regelungsgeschichtlich zudem der Umstand, dass die Voraussetzungen der
außergewöhnlichen Gehbehinderung früher in Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-
StVO aF (zuletzt anwendbar idF vom 4.6.2009, BAnz 2009, Nr 84 S 2050), also einer Vor-
schrift des Straßenverkehrsrechts geregelt waren. Dieser Bezug wurde durch die Über-
führung und Neufassung der Regelung in das SGB IX durch das BTHG nicht gelöst. Viel-
mehr sehen die Gesetzesmaterialien die Bedeutung des Merkzeichens aG ausschließlich
in der "Berechtigung zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes" und begründen die
Engführung dieser Berechtigung mit der Vermeidung "längere(r) Wege" für die "eigent-
liche Zielgruppe" unter den schwerbehinderten Menschen (Begründung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 317 f zu Nr 13 <§ 146>).




22   (4) Schließlich erfordern es die Zielsetzungen des SGB IX, der mobilitätsbezogenen Teil-
habebeeinträchtigung im öffentlichen (Verkehrs-)Raum besonderes Gewicht zuzumes-
sen, also auch den Wegen zu Schule, Arbeitsstätte oder Arzt, zum Einkaufen und gene-
rell zum Besuch von Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesell-
schaftlichen Lebens. Denn gerade die Möglichkeit zum selbstbestimmten Aufsuchen sol-
cher Einrichtungen fördert eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von be-
hinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft, die als Zielvorstellung dem SGB IX
(vgl § 1 Satz 1, § 4 Abs 1 Nr 4 SGB IX; s auch § 2 Abs 1 SGB I iVm § 10 Nr 4 SGB I) und
der UN-Behindertenrechtskonvention (vgl Art 1, Art 3 Buchst c, Art 9, Art 20, Art 30 UN-
BRK; vgl zu deren Bedeutung BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - SozR 4-3250
§ 69 Nr 19 RdNr 23 mwN) zugrunde liegt.




23   bb) Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG im angegriffenen Urteil kann sich der
Kläger im öffentlichen Verkehrsraum außerhalb seines Fahrzeugs "dauernd nur mit frem-
der Hilfe oder mit großer Anstrengung" bewegen. Diese Feststellungen sind für den Se-
nat bindend (§ 163 SGG). Die vom Beklagten diesbezüglich erhobene Sachaufklärungs-
rüge (vgl § 103 SGG) genügt nicht den hierfür geltenden Anforderungen. Denn er be-
nennt keine konkreten Beweismittel und kein zu erwartendes Beweisergebnis (vgl hierzu


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zB BSG Urteil vom 3.7.2012 - B 1 KR 25/11 R - BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22,
RdNr 28).




24   Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzei-
chen aG ihrem Zweck entsprechend stets eng ausgelegt (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B
9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 15; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14
R - SozR 4-3250 § 69 Nr 19 RdNr 13 ff). Hieran hält der Senat auch nach den Änderun-
gen durch das BTHG fest. Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Neuregelung aus-
drücklich der bewährte Grundsatz übernommen werden, nach dem das Recht, Behinder-
tenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden dürfe.
Dies begründe sich daraus, dass Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehr-
bar sei und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbe-
hinderten Menschen vorbehalten bleiben müssten (Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 318 zu Nr 13 <§ 146>; vgl auch BSG
Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 15; BSG Urteil vom
29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R - juris RdNr 17). Ihren Ausdruck im Gesetzestext findet die-
se Anknüpfung an die zur alten Rechtslage entwickelten Grundsätze in der Übernahme
der Formulierung "dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außer-
halb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können" in § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX (zuvor vom
30.12.2016 bis zum 31.12.2017 § 146 Abs 3 Satz 2 SGB IX), die sich annähernd wort-
gleich bereits in RdNr 129 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aF und
Teil D Nr 3 Buchst b VMG aF fand.




25   Festzuhalten ist zudem daran, dass die genannten Tatbestandsmerkmale keinen voll-
ständigen Verlust der Gehfähigkeit verlangen, sondern auch ein - ggf erst durch ortho-
pädische Versorgung ermöglichtes - Restgehvermögen zulassen. Die Gehfähigkeit muss
aber so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere We-
ge zu Fuß zurückzulegen (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69
Nr 22 RdNr 18; BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-
3250 § 69 Nr 1 - juris RdNr 22). Allerdings stellt § 229 Abs 3 SGB IX wie auch die frühe-
ren Regelungen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch
sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, un-
ter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder Hil-
fe oder mit großer Anstrengung". Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten
Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch
dann beanspruchen, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken
zurücklegt (BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250
§ 69 Nr 1 - juris RdNr 23).




26   In diesem Kontext hat das BSG gerade im Hinblick auf das damals noch in Vorberei-
tung befindliche BTHG bereits mit Urteil vom 16.3.2016 (B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250
§ 69 Nr 22 RdNr 21) ausgeführt, dass bei neurologischen Erkrankungen wie Anfallslei-
den die dauernde Gefahr des Eintretens einer außergewöhnlichen Gehunfähigkeit infolge
von Anfällen nicht dem dauernden Fortbestand der außergewöhnlichen Gehunfähigkeit
gleichzusetzen ist und eine mit einer hochgradigen Einschränkung der Herzleistung oder


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Lungenfunktion vergleichbare Beeinträchtigung erst bei einer gleichbleibenden Häufig-
keit von Anfällen erreicht wird, die "ständig" einen Rollstuhl erforderlich macht (vgl auch
BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 - juris RdNr 13; BSG
Urteil vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 - juris RdNr 13). Ein solcher Zustand wäre etwa er-
reicht, wenn eine verantwortungsbewusste Begleitperson den behinderten Menschen
wegen der Selbstgefährdung und der Gefährdung anderer nicht mehr führen, sondern
regelmäßig nur noch im Rollstuhl bewegen würde (BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs
3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 - juris RdNr 13).




27   Auch hieran hält der Senat fest. Denn der im Urteil vom 16.3.2016 (B 9 SB 1/15 R - SozR
4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 17, 21) in Bezug genommene Text des Arbeitsentwurfs des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales zum BTHG vom 18.12.2015 ist in der Folge oh-
ne Änderungen mit Wirkung vom 30.12.2016 in § 146 Abs 3 SGB IX (ab 1.1.2018 in § 229
Abs 3 SGB IX) und der Entwurfsbegründung hierzu übernommen worden. Auch dort wird
neben der "Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen", das Erfordernis der Benutzung
eines Rollstuhls "dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen" bei zentralnervösen, peri-
pher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen in den Vordergrund
gerückt (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks
18/9522 S 318 zu Nr 13 <§ 146>; vgl auch § 229 Abs 3 Satz 3 SGB IX).




28   Dieser im Hinblick insbesondere auf neurologische Erkrankungen wie Anfallsleiden ent-
wickelte und zuletzt vom BSG im Urteil vom 16.3.2016 (B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69
Nr 22 RdNr 17, 21, 23) in Bezug auf Dyskinesien mit einer durchschnittlich einmal tägli-
chen Fallneigung aufgrund einer Parkinson-Erkrankung bestätigte Maßstab ist auch auf
solche Fallgestaltungen zu übertragen, bei denen die mit der Gesundheitsstörung ver-
bundene Sturzgefahr als die Mobilität beschränkender Faktor im Vordergrund steht. Da-
her begründet vor dem Hintergrund der strengen Anforderungen an die Vergabe des
Merkzeichens aG eine Sturzgefahr dessen Inanspruchnahme nur dann, wenn diese Ge-
fahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist,
dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines ver-
ständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist (vgl BSG
Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 21; BSG Urteil vom
29.1.1992 - 9a RVs 4/90 - juris RdNr 13; LSG Hamburg Urteil vom 21.7.2016 - L 3 SB
20/15 - juris RdNr 22).




29   Die deshalb notwendige Feststellung, dass die Sturzgefahr so ausgeprägt ist, dass der
Kläger praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft
auf einen Rollstuhl angewiesen ist, lässt sich den bindenden Tatsachenfeststellungen
des LSG noch mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Danach ist es bei dem Kläger
in den letzten Jahren häufig zu plötzlichen ungebremsten Stürzen, ähnlich wie bei einer
"losgelassenen Marionette", zuletzt mit Knieverletzungen gekommen. Eine freie Gehfä-
higkeit des Klägers ohne Selbstverletzungsgefahr in einem Umfeld mit Bordsteinkanten,
abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten besteht nicht mehr. Die




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Gehfähigkeit lässt sich auch nicht durch Hilfsmittel wie Unterarmgehstützen oder einen
Rollator verbessern, weil der Kläger zu deren Nutzung nicht in der Lage ist.




30   cc) Ohne tragende Bedeutung für die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezoge-
nen Teilhabebeeinträchtigung ist der vom LSG vorgenommene Vergleich der Gehfähig-
keit des Klägers mit derjenigen beidseitig oberschenkelamputierter Personen mit Orthe-
sen wie auch mit Beckenkorbprothesenträgern und Hüftexartikulierten. Bereits zu der
bis zum 29.12.2016 geltenden Rechtslage hatte das BSG wiederholt deutlich gemacht,
dass sich sog Gleichstellungsfälle strikt an den allgemeinen Vorgaben in RdNr 129 des
Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aF und Teil D Nr 3 Buchst b Satz 1 VMG
aF messen lassen mussten, weil die Regelbeispiele wegen ihrer Inhomogenität als Ver-
gleichsmaßstab Schwierigkeiten bereiteten (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R
- SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 18; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - SozR 4-
3250 § 69 Nr 19 RdNr 20). Bei der Überführung der Regelung über die Voraussetzun-
gen des Merkzeichens aG mit Wirkung vom 30.12.2016 in § 146 Abs 3 SGB IX und ab
1.1.2018 in § 229 Abs 3 SGB IX wurde der noch in Teil D Nr 3 Buchst c Satz 2 VMG aF für
Gleichstellungsfälle angeordnete Vergleich mit dem Gehvermögen eines Doppelober-
schenkelamputierten ausweislich der Entwurfsbegründung zum BTHG bewusst nicht
übernommen, indem auf die bisherigen sich ausschließlich auf das orthopädische Fach-
gebiet beziehenden sog Regelfälle ausdrücklich verzichtet wurde. Vielmehr wird be-
tont, dass nunmehr auch für Doppelunterschenkelamputierte, denen zuvor regelhaft das
Merkzeichen aG zustand, der allgemeine Maßstab des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX gilt und
sie nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehören, wenn sie sich durch modernere
Prothesen oder Orthesen ohne fremde Hilfe und ohne große Anstrengung außerhalb ih-
res Kraftfahrzeugs bewegen können (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 318 f zu Nr 13 <§ 146>). Die Rechtsgrundlage für
die Begründung der Zuerkennung des Merkzeichens aG durch einen schlichten Vergleich
mit den früheren Regelfällen ist damit entfallen.




31   b) Nicht abschließend entscheiden kann der Senat, ob die mobilitätsbezogene Teilhabe-
beeinträchtigung des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl hierzu BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9
SB 1/18 R - BSGE 129, 211 = SozR 4-3250 § 152 Nr 2, RdNr 9) - wie vom LSG angenom-
men - einem GdB von 80 entsprach. Dabei kann dahinstehen, ob das LSG - wie die Revi-
sion rügt - die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hat. Denn es hat schon
die für die GdB-Ermittlung allgemein geltenden Grundsätze nicht vollständig berücksich-
tigt.




32   Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung des GdB in drei Schritten zu
erfolgen (zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vor-
gesehen> - juris RdNr 37 mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorüber-
gehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichen-
den) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine
Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind
diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-


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GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchti-
gung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau
unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchti-
gungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG). Dabei können die Auswir-
kungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich über-
schneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind
im Rahmen der Gesamtwürdigung die Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeein-
trächtigungen mit denjenigen von Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der
GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (vgl Teil A Nr 3 Buchst b VMG).




33   Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterli-
che Aufgabe (stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR-4 <vorgese-
hen> - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10
RdNr 23). Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht
nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fach-
wissen heranziehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB 39/20 B - juris
RdNr 11 mwN). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es in-
dessen nach § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkun-
gen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei die-
sem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizi-
nisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstän-
de auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Urteil vom
16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> - juris RdNr 38).




34   Diese allgemeinen Grundsätze werden für die Bestimmung des Kreises der schwerbehin-
derten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung durch § 229 Abs 3 Satz 1 SGB
IX (zuvor vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 § 146 Abs 3 Satz 1 SGB IX) nur dahinge-
hend modifiziert, dass anstelle des Gesamt-GdB der GdB in Bezug auf die mobilitätsbe-
zogene Teilhabebeeinträchtigung zu bestimmen ist. Anhaltspunkte für weitergehende
Abweichungen von den genannten Grundsätzen bestehen nicht.




35   Danach ist der GdB "für" die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ausgehend
von den Grundsätzen und Funktionssystemen der VMG mit Rücksicht auf den Zweck des
Merkzeichens aG, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben
der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG Urteil
vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94
- SozR 3-3870 § 4 Nr 11 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 3.2.1988 - 9/9a RVs 19/86 - SozR
3870 § 3 Nr 28 - juris RdNr 14), unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zu bil-
den, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken. Eine Beschränkung auf bestimm-
te Gesundheitsstörungen, etwa des orthopädischen Fachgebiets, hat zu unterbleiben.
Denn eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann nicht nur in einer Beeinträchtigung
der Beine, sondern beispielsweise auch in einer Störung der Herztätigkeit, der Lungen-
funktion, neurologischen Beeinträchtigungen, weiteren Gesundheitsstörungen oder in




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einer Kombination derselben begründet sein (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 317 f zu Nr 13 <§ 146>).




36   Ausgehend hiervon sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die Bildung
des Gesamt-GdB (Teil A Nr 3 VMG) zunächst die Einzel-GdB für alle Funktionsbeeinträch-
tigungen zu bestimmen, die sich in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit aus-
wirken (vgl Lemke, NZS 2017, 655, 659). Abzüge von den hierfür in Teil B der VMG ange-
gebenen Werte, weil diese auch andere als ausschließlich die Mobilität betreffende Teil-
habebeeinträchtigungen berücksichtigen, sind nicht vorzunehmen. Eine zutreffende Be-
stimmung des nur hierauf entfallenden Teil-GdB wird in der Praxis regelmäßig nicht mög-
lich sein und ist durch den Wortlaut "mobilitätsbezogen" auch nicht geboten (vgl Wurt-
mann in Knittel, SGB IX, § 229 RdNr 123, Stand 1.11.2020). Sodann ist ausgehend von
dem höchsten Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselsei-
tigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein eigenständiger (Teil-)Gesamt-
GdB für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bilden. Auch hier können
die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken),
sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außer-
dem sind bei dieser (Teil-)Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen von mo-
bilitätsbezogenen Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der
VMG feste Grade angegeben sind. Eine Beschränkung der hierbei heranzuziehenden Ge-
sundheitsstörungen auf die noch in Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aF
genannten Regelbeispiele für schwere Gehbehinderungen oder den noch in Teil D Nr 3
Buchst c Satz 2 VMG aF angeordneten Vergleich mit dem Gehvermögen eines Doppe-
loberschenkelamputierten ist nach neuer Rechtslage nicht statthaft.




37   Vorliegend hat sich das Berufungsgericht bei der Bewertung der sich auf die Gehfähig-
keit des Klägers auswirkenden Muskelschwunderkrankung zwar zutreffend an Teil B Nr
18.6 VMG orientiert, jedoch hat es zu den dort für eine Muskelschwäche mit mittelgradi-
gen Auswirkungen genannten Merkmalen keine Feststellungen getroffen. Dies wäre je-
doch erforderlich gewesen, um die Beeinträchtigungen des Klägers unter den genannten
Tatbestand der VMG zu subsumieren.




38   3. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen im wieder eröffneten Berufungsverfah-
ren nachzuholen und schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu ent-
scheiden haben.


Kaltenstein         Röhl           Ch. Mecke




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