Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

← Zurück zu 10. Verdauungsorgane

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane

Bayerisches LSG
27.10.2015 – L 3 SB 185/13

Einordnung: 10.3.5 PBC, PSC sowie Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen

Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: nicht automatisch zur Zirrhosebewertung. Bei ausgeschlossener Zirrhose, nur geringer entzündlicher Aktivität und asymptomatischem Verlauf hielt der Senat GdB 20 für vertretbar. Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Die historische Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose“ darf nicht mit dem tatsächlichen Vorliegen einer Leberzirrhose gleichgesetzt werden. • Die Histologie schloss eine Zirrhose aus; beschrieben waren portale Entzündung, geringgradige Cholangitis und geringe portale Fibrose. • Der Kläger war völlig asymptomatisch. • Die Funktionsbeeinträchtigung war weniger gravierend als eine inaktive kompensierte Zirrhose mit GdB 30. • Andere Beschwerden wie Juckreiz oder Magensymptome dürfen nicht doppelt bewertet werden, wenn sie bereits anderen Funktionssystemen zugeordnet sind. Bereinigter Entscheidungstext Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.

Entscheidungstext

Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Die historische Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose“ darf nicht mit dem tatsächlichen Vorliegen einer Leberzirrhose gleichgesetzt werden. • Die Histologie schloss eine Zirrhose aus; beschrieben waren portale Entzündung, geringgradige Cholangitis und geringe portale Fibrose. • Der Kläger war völlig asymptomatisch. • Die Funktionsbeeinträchtigung war weniger gravierend als eine inaktive kompensierte Zirrhose mit GdB 30. • Andere Beschwerden wie Juckreiz oder Magensymptome dürfen nicht doppelt bewertet werden, wenn sie bereits anderen Funktionssystemen zugeordnet sind. Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war. Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Auf den Erstantrag vom 10.11.1997 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1998 einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 fest. Berücksichtigt wurden operierte Band- scheibenschäden. Im Widerspruchsverfahren wurde zusätzlich ein psoriasiformes Ek- zem bei atopischer Diathese mit Heuschnupfen sowie eine Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 berücksichtigt, ohne dass sich der Gesamt-GdB von 20 erhöhte (vgl. Teilabhilfebescheid vom 27.07.1998 und Wider- spruchsbescheid vom 18.08.1998). Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.10.1999 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 16.02.2000 für die Zeit ab 26.08.1999 einen GdB von 30 fest, weil sich die operierten Bandscheibenschäden auch in Form einer Fuß- und Zehenheberschwäche links mani- festiert hatten. Der wegen ständiger Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule samt Be- wegungseinschränkung und Schlafstörungen eingereichte Neufeststellungsantrag vom 11.12.2002 wurde mit Bescheid vom 22.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2003 ablehnend verbeschieden. Der Beklagte erachtete einen GdB von 30 unverändert als befundangemessen. Der Kläger hob mit weiterem Neufeststellungsantrag vom 20.10.2006 eine Funktions- störung der Lendenwirbelsäule hervor, die aufgrund der Bewegungseinschränkung auch zu erheblichen Schmerzen geführt hätte. Der Beklagte lehnte auch diesen Neufeststel- lungsantrag mit Bescheid vom 08.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 ab. Ein GdB von 30 sei unverändert befundangemessen für nachstehende Gesundheitsstörungen: 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Ver- spannungen (Schulter-Arm-Syndrom), Bandscheibenschäden operiert, Nervenwurzelrei- zerscheinungen (sensibel) (Einzel-GdB 30); 2. Psoriasiformes Ekzem bei atopischer Diathese mit Heuschnupfen (Einzel-GdB 10); 3. Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts (Einzel-GdB 10); 4. Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 10). Der Kläger machte mit Neufeststellungsantrag vom 27.07.2010 geltend, dass er zusätz- lich an erheblichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule leide, außerdem eine Bla- senschwäche, einen Nabelbruch, eine Lebervergrößerung und wiederkehrende Pilzer- krankungen bestünde. Zusätzlich leide er an einer Zystenbildung im Darm, einer Nieren- fehlbildung sowie einem Tennisarm. Gestützt auf Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. D., des Urologen Dr. N., des Gastroenterologen Dr. E., des Hautarztes Dr. S. und des Neurologen Prof. Dr. K. stellte der Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2010 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 08.02.2011 einen GdB von 40 mit Wirkung ab 27.07.2010 fest. Berücksichtigt wurden nunmehr folgende Gesundheitsstörungen: 6 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30); 2. Psoriasiformes Ekzem bei atopischer Diathese mit Heuschnupfen und Schuppenflechte (Einzel-GdB 20); 3. Magengeschwürsleiden, chronische Magenschleimhautentzündung (Einzel-GdB 10); 4. Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 10); 5. Leberschaden (Einzel-GdB 10); 6. Entleerungsstörungen der Harnblase (Einzel-GdB 10); 7. Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts (Einzel-GdB 10). Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger den Arztbrief des Prof. Dr. K. vom 07.03.2011 vor, der die neurologischen Ausfälle aufgrund der Wirbelsäulenschäden beschrieben hat- te: Exazerbation der wirbelsäulenbezogenen Schmerzen, aus dem HWS-Bereich in den rechten Arm einstrahlende Schmerzen lateral am Oberarm und streckseitig am Unter- arm, anhaltende lage- und bewegungsabhängige Schmerzen im LWS-Bereich, Notwen- digkeit von regelmäßigen Positionswechsel zur Entlastung, intermittierend in den Ober- schenkelbereich einstrahlende brennende Dysästhesien . Gestützt auf die chirurgisch-sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. N. vom 01.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2011 zurück. Ein GdB von 40 sei unverändert befundangemessen. Dies gelte auch in Berücksichtigung des vorgetragenen Geschwürsleidens. Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Klage vom 12.09.2011 zum Sozialgericht München (SG) beantragt, das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 festzustellen. Sie haben mit Klagebegründung vom 14.10.2011 hervorgeho- ben, dass die Funktionsstörungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule zu einer notwendigen medikamentösen Schmerzbehandlung geführt hätten. Unter Berücksichti- gung der weiteren multiplen Funktionseinschränkungen des Klägers sei dieser schwerbe- hindert. Das SG hat die Behindertenakten des Beklagten beigezogen und Dr. L. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Die Bevollmächtigten des Klägers haben um Beauftragung eines anderen Sachverständigen gebeten, weil es dem Kläger nicht möglich sei nach C- Stadt zu fahren. Denn die Ehefrau des Klägers sei pflegebedürftig und werde von diesem ganztägig versorgt. Mangels ausreichend qualifiziertem Sachverständigen am Wohnort des Klägers (A-Stadt) hat das SG an der Bestellung von Dr. L. festgehalten. Dieser ist mit chirurgisch-sozialmedizinischem Gutachten vom 21.01.2013 zu dem Ergebnis gekom- men, dass der Gesamt-GdB mit 40 wie bisher maximal bewertet worden sei. Hierbei hat Dr. L. neu ein leichtes und lokal ansprechendes Sulcus ulnaris-Syndrom links wie rechts mit Kribbelmissempfindungen beidseits mitberücksichtigt. Dem Antrag der Klägerbevollmächtigten vom 10.05.2013, Dr. C. auf Kostenrisiko des Klägers zu hören, hat das SG nicht mehr stattgegeben und die Klage mit Urteil vom 16.05.2013 abgewiesen. Dr. L. habe einen höheren Gesamt-GdB als 40 ausgeschlossen. Die Bevollmächtigten des Klägers legen mit Schriftsatz vom 08.10.2013 Berufung ein. Sie führen mit Berufungsbegründung vom 21.11.2013 aus, dass die Wirbelsäulenbe- schwerden und auch das psoriasiforme Ekzem unterbewertet seien. Auch das Magenge- schwürsleiden und die Lebererkrankung würden sich GdB-erhöhend auswirken. Insbe- sondere wegen der neurologischen Ausfälle werde Dr. C. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannt. Von Seiten des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) werden die Behindertenakten des Beklagten sowie die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Der auf Kosten der Staats- kasse gehörte Sachverständige Dr. C. kommt mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 05.02.2014 zu dem Ergebnis, dass die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30 wie bisher befundangemessen bewertet worden sei. Entsprechendes gelte für die Psoriasis vulgaris mit einem Einzel-GdB von 20. Der Gesamt-GdB betrage 40, da sich die weiteren Funktionsstörungen Magengeschwürsleiden, beidseitige Seh- minderung, Erhöhung der Leberfermente, die Entleerungsstörung der Harnblase sowie die Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB von 40 auswirkten. Die Bevollmächtigten des Klägers legen die Arztbriefe des Prof. Dr. K. vom 11.03.2013 und 13.03.2014 vor. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B. führt hierzu mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 22.05.2014 aus, dass sich das Sulcus ulnaris-Syn- drom rechts mit einem Einzel-GdB von 10 nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswir- ke. Aufgrund der Hinweise der Klägerbevollmächtigten werden Befundberichte von Dr. D. und Dr. E. angefordert, da aktuelle internistische Befunde bislang nicht aktenkundig sind. Dr. E. hebt mit Befundbericht vom 29.06.2014 hervor, dass der Kläger an einer pri- mären biliären Zirrhose der Leber leide. Der nachfolgend von Amts wegen gehörte Sachverständige Dr. F. kommt mit fachinter- nistischem Gutachten vom 18.09.2014 zu dem Ergebnis, dass weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 festzustellen sei, weil der Leberschaden mit einem Einzel-GdB von 10 befundan- gemessen berücksichtigt worden sei. Es fehle an einem histologischen Beweis einer Le- berzirrhose. Auch im Rahmen der Laboruntersuchungen, insbesondere bei der Auswer- tung der Elektrophorese sei keinerlei Hinweis auf eine Leberzirrhose zu erkennen gewe- sen. Der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. Dr. G. (Chefarzt der Kreisklinik B-Stadt) kommt mit internistischem Fachgutachten vom 11.05.2015 zu dem Ergebnis, dass eine biliäre Zirrhose mit einem Einzel-GdB von 30 vor- liege. Unter Berücksichtigung der übrigen Behinderungen betrage der Gesamt-GdB 50. Dr. L. entgegnet mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015, dass durch die Biopsie im April 2015 eine primäre biliäre Cholangitis gesichert sei, allerdings in ei- nem Initialstadium. Die noch gebräuchliche Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose im Stadium I“ sei irreführend, da wie Prof. Dr. Dr. G. selbst ausgeführt habe, keine Zirrhose vorliege. Wie der Sachverständige ebenfalls selbst bestätigt habe, sei der Kläger völlig asymptomatisch. In Berücksichtigung der gesicherten, geringen entzündlichen Aktivität sei grenzwertig lediglich ein Einzel-GdB von 20 für die Lebersituation vertretbar. Dem- entsprechend sei ein Gesamt-GdB von 40 auch unter Berücksichtigung der übrigen Funk- tionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30), auf dermatologischem Fach- gebiet (Einzel-GdB 20) und weiterer vier Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 befundangemessen. Von Seiten des BayLSG werden die Beteiligten mit Schreiben vom 11.06.2015 darauf aufmerksam gemacht, dass es nach § 2 Abs. 1 SGB IX auf das Ausmaß der Teilhabebe- einträchtigung ankomme und das Gutachten des Prof. Dr. Dr. G. daher aus rechtlichen Gründen nicht überzeuge. Die Bevollmächtigten des Klägers erwidern mit Schriftsatz vom 29.06.2015, dass in Be- rücksichtigung erheblicher Verdauungsstörungen die bei dem Kläger stark juckende Haut durch die primäre biliäre Zirrhose verstärkt werde. Dementsprechend sei dies- bezüglich ein Einzel-GdB von 30 befundangemessen. Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 20.10.2015 der hautärztliche Bericht des Dr. S. vom 07.10.2015 vorgelegt. Dieser hat eine Kontaktallergie auf Terpentin und eine Psoriasis palmaris diagnostiziert und beschreibt palmar scharf begrenzte, erythematöse und hyperkeratotische Areale, die schubweise auftreten, derzeit ohne Relevanz an den Händen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 stellt die Bevollmächtigte des Klägers entsprechend ihrem Schriftsatz vom 06.10.2013 den Antrag, 21 das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.05.2013 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 31.08.2010 und 08.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung ab 27.07.2010 das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen. Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behindertenakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen die Bescheide vom 31.08.2010 und 08.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2011 zutreffend mit Urteil vom 16.05.2013 ab- gewiesen. Ein GdB von 40 ist unverändert befundangemessen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung bereits aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zu- rückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Denn auch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme (§§ 103, Abs. 3 Nr. 5, 109 Abs. 1 SGG) hat ergeben, dass keine wesentliche Sachverhaltsän- derung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwal- tungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) eingetreten und ein GdB von 40 unverän- dert befundangemessen ist. Im Einzelnen: Es handelt sich um ein Neufeststellungsverfahren. Insoweit bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein- tritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Trotz Hinzutretens einer primären biliären Cholangitis (nach altem Sprachgebrauch: primäre biliäre Zirrhose im Stadium I) im Laufe des Berufungsverfahrens kann bei dem Kläger das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem (Gesamt-) GdB von 50 noch nicht festgestellt werden. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft fest- gestellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 1 und 16 des Bundesversor- gungsgesetzes (BVG) sind zur Beurteilung der jeweiligen Funktionsstörungen und -beein- trächtigungen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VG) (Anlage zu § 2 Versor- gungsmedizin-Verordnung in der jeweiligen Fassung) zugrunde zu legen. Sie haben die vormals geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent- schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 ff., 2008“ mit Wirkung zum 01.01.2009 abgelöst. Hiervon ausgehend besteht bei dem Kläger als wesentliche Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 SGB IX) vor allem ein orthopädisch-neurologischer Beschwerdekomplex, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zwei- ter Instanz (Gutachten des Dr. L. und des Dr. C.) mit einem Einzel-GdB von 30 befundan- gemessen bewertet ist. Es handelt sich um eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen, muskulären Verspannungen in Form vor allem eines Schulter-Arm-Syndroms sowie operierten Bandscheibenschäden mit Nervenwurzelreizer- scheinungen. Betroffen ist vor allem der Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Len- denwirbelsäule (LWS). Wenn die am Verfahren beteiligten Sachverständigen Dr. L., Dr. C., Prof. Dr. Dr. G. und zuletzt Dr. L. insoweit einen Einzel-GdB von 30 als befundange- messen erachtet haben, entspricht dies dem Bewertungsrahmen der „VG“ in Teil B Rz. 18.9. Danach werden Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionel- len Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Einzel-GdB von 30-40 be- rücksichtigt. Nachdem der Kläger „nur“ an mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten, vor allem der HWS leidet, ist insoweit der untere Einzel- GdB-Wert von 30 zustandsgerecht. Gesichert ist auch die Bewertung der Schuppenflechte (Psoriasis) bei atophischer Diathe- se und Heuschnupfen. Der diesbezügliche Einzel-GdB von 20, den alle am Verfahren be- teiligten Ärzte und Sachverständigen befürwortet haben, entspricht den „VG“ in Teil B Rz. 17.7. Danach wird eine Psoriasis vulgaris auch bei ausgedehntem Befall, aber er- scheinungsfreien Intervallen von Monaten mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Insoweit hat Dr. L. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 ausgeführt, dass der diesbezügliche Einzel-GdB von 20 „nicht voll ausgefüllt“, jedoch eine atopische Diathese mit Heuschnupfen einzubeziehen ist. Dies korrespondiert mit dem Hinweis der Bevollmächtigten des Klägers vom 29.06.2015, dass bei dem Kläger die Haut stark juckt. Aufgrund des neu vorgelegten Berichts des Dr. S. vom 07.10.2015 ist das Votum von Dr. L. jedoch insoweit zu korrigieren, als es sich nicht um einen „schwachen“ Einzel-GdB von 20 handelt, sondern dieser Einzel-GdB „ausgefüllt“ wird. Denn es sind insbesondere die Hände betroffen, wenn ein Schub auftritt. Ein andauernder stark beeinträchtigender lokaler Befall der Hände im Sinne der „VG“ Teil B Rdz. 17.7 ist jedoch nicht beschrieben. Vielmehr befürwortet Dr. S. „bei ständig anbehandeltem Befund“ einen Termin zur Epicutantestung , zumal eine kontaktaller- gische Auslösung bei anamnestisch nicht zuordenbaren Schubauslösern ebenfalls un- klar ist. Wenn Dr. S. eine Kontaktallergie auf Terpentin diagnostiziert hat, resultiert hier- aus jedoch keine gravierende Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX. Denn Terpentinexpositionen lassen sich im Allgemeinen weitgehend vermeiden, wenn keine entsprechende spezielle berufliche Tätigkeit ausge- übt wird. Ein Einzel-GdB von 20 ist daher noch angemessen. Denn zurzeit ist eine Rele- vanz an den Händen nicht erkennbar, so Dr. S. mit Arztbrief vom 07.10.2015. Im Übrigen kommt es auf den vorgetragenen medizinischen Zusammenhang mit dem festgestellten Leberschaden nicht an. Das Schwerbehindertenrecht stellt nicht auf die Ursache einer Erkrankung ab, sondern auf das Ausmaß einer Funktionsstörung und die hieraus resultie- rende Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft, wobei regelmäßig auf ei- nen Zeitraum von länger als sechs Monaten abgestellt wird, nicht jedoch auf eine akute Situation (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Gesichert ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz, dass weitere fünf Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 zu berück- sichtigen sind: Magengeschwürsleiden bei chronischer Magenschleimhautentzündung, Sehminderung beidseits, Entleerungsstörung der Harnblase, Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts und Sulcus ulnaris-Syndrom . Letzteres hat Dr. L. mit versorgungs- ärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 übersehen, (vgl. Gutachten des Dr. L. vom 21.01.2013). Streitig ist zwischen den Beteiligten vor allem, ob die seit April 2015 gesicherte primäre biliäre Cholangitis (= primäre biliäre Zirrhose im Stadium I) mit einem Einzel-GdB von 20 oder 30 zu berücksichtigen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. G. hat insoweit mit Gut- achten vom 11.05.2015 einen Einzel-GdB von 30 befürwortet. Dr. L. hat mit versorgungs- ärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 diesbezüglich einen GdB von nur 20 grenzwer- tig für vertretbar erachtet. Insoweit bestimmten die „VG“ in Teil B Rz. 10.3.2, dass eine inaktive kompensierte Leberzirrhose mit einem Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen ist. Eine primäre biliäre Zirrhose bzw. primäre sklerosierende Cholangitis ist jedoch je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen („VG“ in Teil B Rdz. 10.3.5). Prof. Dr. Dr. G. hat mit Gutachten vom 11.05.2015 zusammenfassend ausgeführt, dass es sich bei der Diagnose einer primär biliären Zirrhose um eine serologische Verdachts- diagnose gehandelt hat. Zur definitiven Klärung und Diagnosesicherung ist dem Kläger eine Leberpunktion empfohlen worden, die im Rahmen eines kurzstationären Aufent- haltes vom 20. bis 21.04.2015 in der Kreisklinik B-Stadt durchgeführt worden ist. Nach- folgend konnte in der Leberhistologie erfreulicherweise eine Zirrhose ausgeschlossen werden. Es zeigte sich hier eine mäßiggradige subaktue und chronische portale Entzün- dungsreaktion ohne Zeichen einer periportalen Hepatitis sowie eine geringgradige sub- akute Cholangitis mit geringer portaler Fibrose . Das nachfolgende Votum des Prof. Dr. Dr. G. mit einem diesbezüglichen Einzel-GdB von 30 entspricht nicht den Vorgaben der „VG“ in Teil B Rz. 10.3.5. Denn insoweit hat Dr. L. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 zutreffend darauf hinge- wiesen, dass der Kläger völlig asymptomatisch ist. Eine Zirrhose hat der Sachverständi- ge Prof. Dr. Dr. G. selbst ausgeschlossen. Lediglich in Hinblick auf die histologisch gesi- cherte, geringe entzündliche Aktivität ist es grenzwertig vertretbar, einen Einzel-GdB von 20 für die Lebersituation anzusetzen. Dem ist aus der rechtlichen Sicht des Senats bei- zupflichten. Denn gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX kommt es auf eine Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft an. Soweit der Kläger entsprechend dem Vorbringen seiner Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.06.2015 an nennenswerten Verdauungsstörungen leide und sich die primäre bi- liäre Zirrhose (richtig: primäre biliäre Cholangitis ) ungünstig auf die dermatologische Situation auswirke, ist ein etwaiger medizinischer Ursachenzusammenhang nach § 2 Abs. 1 SGB IX nicht entscheidungserheblich. Vielmehr darf nicht übersehen werden, dass das bei dem Kläger bestehende Magengeschwürsleiden bei chronischer Magenschleim- hautentzündung eigenständig mit einem Einzel-GdB von 10 festgestellt ist. Die Irritatio- nen der Haut (Jucken) sind im Rahmen des dermatologischen Beschwerdekomplexes im Rahmen des dortigen Einzel-GdB von 20 mitberücksichtigt. Zu der Problematik der Funk- tionsstörung der Leber unabhängig von etwaigen medizinischen Auswirkungen auf ande- re Organsysteme: Die hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung ist noch nicht so gravierend wie eine inaktive kompensierte Leberzirrhose, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen wäre. Ausgehend von insgesamt acht Beschwerdekomplexen mit Einzel-GdB-Werten von 30, 2 x 20 und 5 x 10 ist unverändert ein Gesamt-GdB von 40 befundangemessen. Denn bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung aus- zugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann in Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Be- hinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung ins- gesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen (z.B. hochgradige Schwer- hörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichteren Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen („VG“ in Teil A Rz. 3). Im Falle des Klägers wirkt sich vor allem der orthopädisch-neurologische Beschwerde- komplex mit einem Einzel-GdB von 30 erheblich aus. Verstärkend ist die dermatologi- sche Problematik mit einem Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen. Nachdem das Leber- leiden bislang im Wesentlichen asymptomatisch verläuft, kann der diesbezügliche Ein- zel-GdB von 20 nicht zusätzlich GdB-erhöhend berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für die weiteren insgesamt fünf Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 auf den unterschiedlichsten Fachgebieten. Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.05.2013 zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab- weicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). ← Zurück zur Hauptseite