Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
Bayerisches LSG
27.10.2015 – L 3 SB 185/13
Einordnung: 10.3.5 PBC, PSC sowie Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: nicht automatisch zur Zirrhosebewertung. Bei ausgeschlossener Zirrhose, nur geringer entzündlicher Aktivität und asymptomatischem Verlauf hielt der Senat GdB 20 für vertretbar. Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Die historische Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose“ darf nicht mit dem tatsächlichen Vorliegen einer Leberzirrhose gleichgesetzt werden. • Die Histologie schloss eine Zirrhose aus; beschrieben waren portale Entzündung, geringgradige Cholangitis und geringe portale Fibrose. • Der Kläger war völlig asymptomatisch. • Die Funktionsbeeinträchtigung war weniger gravierend als eine inaktive kompensierte Zirrhose mit GdB 30. • Andere Beschwerden wie Juckreiz oder Magensymptome dürfen nicht doppelt bewertet werden, wenn sie bereits anderen Funktionssystemen zugeordnet sind. Bereinigter Entscheidungstext Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Entscheidungstext
Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung
• Die historische Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose“ darf nicht mit dem tatsächlichen Vorliegen einer
Leberzirrhose gleichgesetzt werden.
• Die Histologie schloss eine Zirrhose aus; beschrieben waren portale Entzündung, geringgradige Cholangitis
und geringe portale Fibrose.
• Der Kläger war völlig asymptomatisch.
• Die Funktionsbeeinträchtigung war weniger gravierend als eine inaktive kompensierte Zirrhose mit GdB
30.
• Andere Beschwerden wie Juckreiz oder Magensymptome dürfen nicht doppelt bewertet werden, wenn sie
bereits anderen Funktionssystemen zugeordnet sind.
Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen,
soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2013 wird
zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2
Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB
IX).
Auf den Erstantrag vom 10.11.1997 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1998 einen Grad der
Behinderung (GdB) von 20 fest. Berücksichtigt wurden operierte Band- scheibenschäden. Im
Widerspruchsverfahren wurde zusätzlich ein psoriasiformes Ek- zem bei atopischer Diathese mit
Heuschnupfen sowie eine Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts mit Einzel-GdB-Werten von jeweils
10 berücksichtigt, ohne dass sich der Gesamt-GdB von 20 erhöhte (vgl. Teilabhilfebescheid vom 27.07.1998
und Wider- spruchsbescheid vom 18.08.1998).
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.10.1999 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 16.02.2000 für die
Zeit ab 26.08.1999 einen GdB von 30 fest, weil sich die operierten Bandscheibenschäden auch in Form einer
Fuß- und Zehenheberschwäche links mani- festiert hatten. Der wegen ständiger Schmerzen im Bereich der
Wirbelsäule samt Be- wegungseinschränkung und Schlafstörungen eingereichte Neufeststellungsantrag vom
11.12.2002 wurde mit Bescheid vom 22.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2003
ablehnend verbeschieden. Der Beklagte erachtete einen GdB von 30 unverändert als befundangemessen.
Der Kläger hob mit weiterem Neufeststellungsantrag vom 20.10.2006 eine Funktions- störung der
Lendenwirbelsäule hervor, die aufgrund der Bewegungseinschränkung auch zu erheblichen Schmerzen
geführt hätte. Der Beklagte lehnte auch diesen Neufeststel- lungsantrag mit Bescheid vom 08.01.2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 ab. Ein GdB von 30 sei unverändert
befundangemessen für nachstehende Gesundheitsstörungen: 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
degenerative Veränderungen, muskuläre Ver- spannungen (Schulter-Arm-Syndrom), Bandscheibenschäden
operiert, Nervenwurzelrei- zerscheinungen (sensibel) (Einzel-GdB 30); 2. Psoriasiformes Ekzem bei atopischer
Diathese mit Heuschnupfen (Einzel-GdB 10); 3. Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts (Einzel-GdB
10); 4. Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 10).
Der Kläger machte mit Neufeststellungsantrag vom 27.07.2010 geltend, dass er zusätz- lich an erheblichen
Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule leide, außerdem eine Bla- senschwäche, einen Nabelbruch, eine
Lebervergrößerung und wiederkehrende Pilzer- krankungen bestünde. Zusätzlich leide er an einer
Zystenbildung im Darm, einer Nieren- fehlbildung sowie einem Tennisarm. Gestützt auf Befundberichte des
Allgemeinarztes Dr. D., des Urologen Dr. N., des Gastroenterologen Dr. E., des Hautarztes Dr. S. und des
Neurologen Prof. Dr. K. stellte der Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2010 in Gestalt des Abhilfebescheides
vom 08.02.2011 einen GdB von 40 mit Wirkung ab 27.07.2010 fest. Berücksichtigt wurden nunmehr folgende
Gesundheitsstörungen:
6 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30); 2. Psoriasiformes Ekzem bei atopischer Diathese
mit Heuschnupfen und Schuppenflechte (Einzel-GdB 20); 3. Magengeschwürsleiden, chronische
Magenschleimhautentzündung (Einzel-GdB 10); 4. Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 10); 5. Leberschaden
(Einzel-GdB 10); 6. Entleerungsstörungen der Harnblase (Einzel-GdB 10); 7. Funktionsbehinderung des
Kniegelenkes rechts (Einzel-GdB 10).
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger den Arztbrief des Prof. Dr. K. vom 07.03.2011 vor, der die
neurologischen Ausfälle aufgrund der Wirbelsäulenschäden beschrieben hat- te: Exazerbation der
wirbelsäulenbezogenen Schmerzen, aus dem HWS-Bereich in den rechten Arm einstrahlende Schmerzen
lateral am Oberarm und streckseitig am Unter- arm, anhaltende lage- und bewegungsabhängige Schmerzen
im LWS-Bereich, Notwen- digkeit von regelmäßigen Positionswechsel zur Entlastung, intermittierend in den
Ober- schenkelbereich einstrahlende brennende Dysästhesien .
Gestützt auf die chirurgisch-sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. N. vom 01.06.2011 wies der Beklagte
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2011 zurück. Ein GdB von 40 sei unverändert
befundangemessen. Dies gelte auch in Berücksichtigung des vorgetragenen Geschwürsleidens.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Klage vom 12.09.2011 zum Sozialgericht München (SG)
beantragt, das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 festzustellen. Sie haben
mit Klagebegründung vom 14.10.2011 hervorgeho- ben, dass die Funktionsstörungen im Bereich der Hals-
und Lendenwirbelsäule zu einer notwendigen medikamentösen Schmerzbehandlung geführt hätten. Unter
Berücksichti- gung der weiteren multiplen Funktionseinschränkungen des Klägers sei dieser schwerbe-
hindert.
Das SG hat die Behindertenakten des Beklagten beigezogen und Dr. L. zum ärztlichen Sachverständigen
bestellt. Die Bevollmächtigten des Klägers haben um Beauftragung eines anderen Sachverständigen
gebeten, weil es dem Kläger nicht möglich sei nach C-
Stadt zu fahren. Denn die Ehefrau des Klägers sei pflegebedürftig und werde von diesem ganztägig versorgt.
Mangels ausreichend qualifiziertem Sachverständigen am Wohnort des Klägers (A-Stadt) hat das SG an der
Bestellung von Dr. L. festgehalten. Dieser ist mit chirurgisch-sozialmedizinischem Gutachten vom 21.01.2013
zu dem Ergebnis gekom- men, dass der Gesamt-GdB mit 40 wie bisher maximal bewertet worden sei. Hierbei
hat Dr. L. neu ein leichtes und lokal ansprechendes Sulcus ulnaris-Syndrom links wie rechts mit
Kribbelmissempfindungen beidseits mitberücksichtigt.
Dem Antrag der Klägerbevollmächtigten vom 10.05.2013, Dr. C. auf Kostenrisiko des Klägers zu hören, hat
das SG nicht mehr stattgegeben und die Klage mit Urteil vom 16.05.2013 abgewiesen. Dr. L. habe einen
höheren Gesamt-GdB als 40 ausgeschlossen.
Die Bevollmächtigten des Klägers legen mit Schriftsatz vom 08.10.2013 Berufung ein. Sie führen mit
Berufungsbegründung vom 21.11.2013 aus, dass die Wirbelsäulenbe- schwerden und auch das psoriasiforme
Ekzem unterbewertet seien. Auch das Magenge- schwürsleiden und die Lebererkrankung würden sich
GdB-erhöhend auswirken. Insbe- sondere wegen der neurologischen Ausfälle werde Dr. C. nach § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannt.
Von Seiten des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) werden die Behindertenakten des Beklagten sowie die
erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Der auf Kosten der Staats- kasse gehörte Sachverständige Dr. C.
kommt mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 05.02.2014 zu dem Ergebnis, dass die
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30 wie bisher befundangemessen bewertet
worden sei. Entsprechendes gelte für die Psoriasis vulgaris mit einem Einzel-GdB von 20. Der Gesamt-GdB
betrage 40, da sich die weiteren Funktionsstörungen Magengeschwürsleiden, beidseitige Seh- minderung,
Erhöhung der Leberfermente, die Entleerungsstörung der Harnblase sowie die Funktionsbehinderung des
rechten Kniegelenks mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB von 40
auswirkten.
Die Bevollmächtigten des Klägers legen die Arztbriefe des Prof. Dr. K. vom 11.03.2013 und 13.03.2014 vor.
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B. führt hierzu mit nervenärztlicher Stellungnahme vom
22.05.2014 aus, dass sich das Sulcus ulnaris-Syn- drom rechts mit einem Einzel-GdB von 10 nicht erhöhend
auf den Gesamt-GdB auswir- ke. Aufgrund der Hinweise der Klägerbevollmächtigten werden Befundberichte
von Dr. D. und Dr. E. angefordert, da aktuelle internistische Befunde bislang nicht aktenkundig sind. Dr. E.
hebt mit Befundbericht vom 29.06.2014 hervor, dass der Kläger an einer pri- mären biliären Zirrhose der
Leber leide.
Der nachfolgend von Amts wegen gehörte Sachverständige Dr. F. kommt mit fachinter- nistischem Gutachten
vom 18.09.2014 zu dem Ergebnis, dass weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 festzustellen sei, weil der
Leberschaden mit einem Einzel-GdB von 10 befundan-
gemessen berücksichtigt worden sei. Es fehle an einem histologischen Beweis einer Le- berzirrhose. Auch im
Rahmen der Laboruntersuchungen, insbesondere bei der Auswer- tung der Elektrophorese sei keinerlei
Hinweis auf eine Leberzirrhose zu erkennen gewe- sen.
Der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. Dr. G. (Chefarzt der Kreisklinik
B-Stadt) kommt mit internistischem Fachgutachten vom 11.05.2015 zu dem Ergebnis, dass eine biliäre
Zirrhose mit einem Einzel-GdB von 30 vor- liege. Unter Berücksichtigung der übrigen Behinderungen betrage
der Gesamt-GdB 50.
Dr. L. entgegnet mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015, dass durch die Biopsie im April
2015 eine primäre biliäre Cholangitis gesichert sei, allerdings in ei- nem Initialstadium. Die noch
gebräuchliche Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose im Stadium I“ sei irreführend, da wie Prof. Dr. Dr. G.
selbst ausgeführt habe, keine Zirrhose vorliege. Wie der Sachverständige ebenfalls selbst bestätigt habe, sei
der Kläger völlig asymptomatisch. In Berücksichtigung der gesicherten, geringen entzündlichen Aktivität sei
grenzwertig lediglich ein Einzel-GdB von 20 für die Lebersituation vertretbar. Dem- entsprechend sei ein
Gesamt-GdB von 40 auch unter Berücksichtigung der übrigen Funk- tionsstörungen im Bereich der
Wirbelsäule (Einzel-GdB 30), auf dermatologischem Fach- gebiet (Einzel-GdB 20) und weiterer vier
Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 befundangemessen.
Von Seiten des BayLSG werden die Beteiligten mit Schreiben vom 11.06.2015 darauf aufmerksam gemacht,
dass es nach § 2 Abs. 1 SGB IX auf das Ausmaß der Teilhabebe- einträchtigung ankomme und das Gutachten
des Prof. Dr. Dr. G. daher aus rechtlichen Gründen nicht überzeuge.
Die Bevollmächtigten des Klägers erwidern mit Schriftsatz vom 29.06.2015, dass in Be- rücksichtigung
erheblicher Verdauungsstörungen die bei dem Kläger stark juckende Haut durch die primäre biliäre Zirrhose
verstärkt werde. Dementsprechend sei dies- bezüglich ein Einzel-GdB von 30 befundangemessen. Ergänzend
wird mit Schriftsatz vom 20.10.2015 der hautärztliche Bericht des Dr. S. vom 07.10.2015 vorgelegt. Dieser
hat eine Kontaktallergie auf Terpentin und eine Psoriasis palmaris diagnostiziert und beschreibt palmar
scharf begrenzte, erythematöse und hyperkeratotische Areale, die schubweise auftreten, derzeit ohne
Relevanz an den Händen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 stellt die Bevollmächtigte des Klägers entsprechend ihrem
Schriftsatz vom 06.10.2013 den Antrag,
21 das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.05.2013 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom
31.08.2010 und 08.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2011 abzuändern und den
Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung ab 27.07.2010
das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50
festzustellen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behindertenakten des Beklagten
sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz –
SGG –) zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage gegen die Bescheide vom 31.08.2010 und 08.02.2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.08.2011 zutreffend mit Urteil vom 16.05.2013 ab- gewiesen. Ein GdB von
40 ist unverändert befundangemessen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung bereits aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen
Entscheidung als unbegründet zu- rückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Denn auch die zweitinstanzliche
Beweisaufnahme (§§ 103, Abs. 3 Nr. 5, 109 Abs. 1 SGG) hat ergeben, dass keine wesentliche Sachverhaltsän-
derung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwal- tungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) eingetreten und ein GdB von 40 unverän- dert befundangemessen ist. Im
Einzelnen:
Es handelt sich um ein Neufeststellungsverfahren. Insoweit bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein- tritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben. Trotz Hinzutretens einer primären biliären Cholangitis (nach altem Sprachgebrauch: primäre
biliäre Zirrhose im Stadium I) im Laufe des Berufungsverfahrens kann bei dem Kläger das Vorliegen der
Schwerbehinderteneigenschaft mit einem (Gesamt-) GdB von 50 noch nicht festgestellt werden.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als
Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft fest- gestellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX
i.V.m. § 30 Abs. 1 und 16 des Bundesversor- gungsgesetzes (BVG) sind zur Beurteilung der jeweiligen
Funktionsstörungen und -beein- trächtigungen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VG) (Anlage zu §
2 Versor-
gungsmedizin-Verordnung in der jeweiligen Fassung) zugrunde zu legen. Sie haben die vormals geltenden
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent- schädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht 1996 ff., 2008“ mit Wirkung zum 01.01.2009 abgelöst.
Hiervon ausgehend besteht bei dem Kläger als wesentliche Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der
Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 SGB IX) vor allem ein orthopädisch-neurologischer Beschwerdekomplex, der nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zwei- ter Instanz (Gutachten des Dr. L. und des Dr. C.) mit
einem Einzel-GdB von 30 befundan- gemessen bewertet ist. Es handelt sich um eine Funktionsbehinderung
der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen, muskulären Verspannungen in Form vor allem eines
Schulter-Arm-Syndroms sowie operierten Bandscheibenschäden mit Nervenwurzelreizer- scheinungen.
Betroffen ist vor allem der Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Len- denwirbelsäule (LWS). Wenn die
am Verfahren beteiligten Sachverständigen Dr. L., Dr. C., Prof. Dr. Dr. G. und zuletzt Dr. L. insoweit einen
Einzel-GdB von 30 als befundange- messen erachtet haben, entspricht dies dem Bewertungsrahmen der
„VG“ in Teil B Rz. 18.9. Danach werden Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionel- len
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Einzel-GdB von 30-40 be- rücksichtigt. Nachdem
der Kläger „nur“ an mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten, vor allem
der HWS leidet, ist insoweit der untere Einzel- GdB-Wert von 30 zustandsgerecht.
Gesichert ist auch die Bewertung der Schuppenflechte (Psoriasis) bei atophischer Diathe- se und
Heuschnupfen. Der diesbezügliche Einzel-GdB von 20, den alle am Verfahren be- teiligten Ärzte und
Sachverständigen befürwortet haben, entspricht den „VG“ in Teil B
Rz. 17.7. Danach wird eine Psoriasis vulgaris auch bei ausgedehntem Befall, aber er- scheinungsfreien
Intervallen von Monaten mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Insoweit hat Dr. L. mit
versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 ausgeführt, dass der diesbezügliche Einzel-GdB von
20 „nicht voll ausgefüllt“, jedoch eine atopische Diathese mit Heuschnupfen einzubeziehen ist. Dies
korrespondiert mit dem Hinweis der Bevollmächtigten des Klägers vom 29.06.2015, dass bei dem Kläger die
Haut stark juckt. Aufgrund des neu vorgelegten Berichts des Dr. S. vom 07.10.2015 ist das Votum von Dr. L.
jedoch insoweit zu korrigieren, als es sich nicht um einen „schwachen“ Einzel-GdB von 20 handelt, sondern
dieser Einzel-GdB „ausgefüllt“ wird. Denn es sind insbesondere die Hände betroffen, wenn ein Schub auftritt.
Ein andauernder stark beeinträchtigender lokaler Befall der Hände im Sinne der „VG“ Teil B Rdz. 17.7 ist
jedoch nicht beschrieben. Vielmehr befürwortet Dr. S. „bei ständig anbehandeltem Befund“ einen Termin zur
Epicutantestung , zumal eine kontaktaller- gische Auslösung bei anamnestisch nicht zuordenbaren
Schubauslösern ebenfalls un- klar ist. Wenn Dr. S. eine Kontaktallergie auf Terpentin diagnostiziert hat,
resultiert hier- aus jedoch keine gravierende Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft im Sinne
von § 2 Abs. 1 SGB IX. Denn Terpentinexpositionen lassen sich im Allgemeinen weitgehend vermeiden, wenn
keine entsprechende spezielle berufliche Tätigkeit ausge-
übt wird. Ein Einzel-GdB von 20 ist daher noch angemessen. Denn zurzeit ist eine Rele- vanz an den Händen
nicht erkennbar, so Dr. S. mit Arztbrief vom 07.10.2015. Im Übrigen kommt es auf den vorgetragenen
medizinischen Zusammenhang mit dem festgestellten Leberschaden nicht an. Das Schwerbehindertenrecht
stellt nicht auf die Ursache einer Erkrankung ab, sondern auf das Ausmaß einer Funktionsstörung und die
hieraus resultie- rende Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft, wobei regelmäßig auf ei- nen
Zeitraum von länger als sechs Monaten abgestellt wird, nicht jedoch auf eine akute Situation (§ 2 Abs. 1 SGB
IX).
Gesichert ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz, dass weitere fünf
Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 zu berück- sichtigen sind:
Magengeschwürsleiden bei chronischer Magenschleimhautentzündung, Sehminderung beidseits,
Entleerungsstörung der Harnblase, Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts und Sulcus
ulnaris-Syndrom . Letzteres hat Dr. L. mit versorgungs- ärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 übersehen,
(vgl. Gutachten des Dr. L. vom 21.01.2013).
Streitig ist zwischen den Beteiligten vor allem, ob die seit April 2015 gesicherte primäre biliäre Cholangitis (=
primäre biliäre Zirrhose im Stadium I) mit einem Einzel-GdB von 20 oder 30 zu berücksichtigen ist. Der
Sachverständige Prof. Dr. Dr. G. hat insoweit mit Gut- achten vom 11.05.2015 einen Einzel-GdB von 30
befürwortet. Dr. L. hat mit versorgungs- ärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 diesbezüglich einen GdB
von nur 20 grenzwer- tig für vertretbar erachtet. Insoweit bestimmten die „VG“ in Teil B Rz. 10.3.2, dass eine
inaktive kompensierte Leberzirrhose mit einem Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen ist. Eine primäre biliäre
Zirrhose bzw. primäre sklerosierende Cholangitis ist jedoch je nach Aktivität und Verlauf analog zur
chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen („VG“ in Teil B Rdz. 10.3.5).
Prof. Dr. Dr. G. hat mit Gutachten vom 11.05.2015 zusammenfassend ausgeführt, dass es sich bei der
Diagnose einer primär biliären Zirrhose um eine serologische Verdachts- diagnose gehandelt hat. Zur
definitiven Klärung und Diagnosesicherung ist dem Kläger eine Leberpunktion empfohlen worden, die im
Rahmen eines kurzstationären Aufent- haltes vom 20. bis 21.04.2015 in der Kreisklinik B-Stadt durchgeführt
worden ist. Nach- folgend konnte in der Leberhistologie erfreulicherweise eine Zirrhose ausgeschlossen
werden. Es zeigte sich hier eine mäßiggradige subaktue und chronische portale Entzün- dungsreaktion ohne
Zeichen einer periportalen Hepatitis sowie eine geringgradige sub- akute Cholangitis mit geringer portaler
Fibrose .
Das nachfolgende Votum des Prof. Dr. Dr. G. mit einem diesbezüglichen Einzel-GdB von 30 entspricht nicht
den Vorgaben der „VG“ in Teil B Rz. 10.3.5. Denn insoweit hat
Dr. L. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 zutreffend darauf hinge- wiesen, dass der
Kläger völlig asymptomatisch ist. Eine Zirrhose hat der Sachverständi- ge Prof. Dr. Dr. G. selbst
ausgeschlossen. Lediglich in Hinblick auf die histologisch gesi-
cherte, geringe entzündliche Aktivität ist es grenzwertig vertretbar, einen Einzel-GdB von 20 für die
Lebersituation anzusetzen. Dem ist aus der rechtlichen Sicht des Senats bei- zupflichten. Denn gemäß § 2
Abs. 1 SGB IX kommt es auf eine Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft an.
Soweit der Kläger entsprechend dem Vorbringen seiner Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.06.2015 an
nennenswerten Verdauungsstörungen leide und sich die primäre bi- liäre Zirrhose (richtig: primäre biliäre
Cholangitis ) ungünstig auf die dermatologische Situation auswirke, ist ein etwaiger medizinischer
Ursachenzusammenhang nach § 2 Abs. 1 SGB IX nicht entscheidungserheblich. Vielmehr darf nicht
übersehen werden, dass das bei dem Kläger bestehende Magengeschwürsleiden bei chronischer
Magenschleim- hautentzündung eigenständig mit einem Einzel-GdB von 10 festgestellt ist. Die Irritatio- nen
der Haut (Jucken) sind im Rahmen des dermatologischen Beschwerdekomplexes im Rahmen des dortigen
Einzel-GdB von 20 mitberücksichtigt. Zu der Problematik der Funk- tionsstörung der Leber unabhängig von
etwaigen medizinischen Auswirkungen auf ande- re Organsysteme: Die hieraus resultierende
Funktionsbeeinträchtigung ist noch nicht so gravierend wie eine inaktive kompensierte Leberzirrhose, die mit
einem Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen wäre.
Ausgehend von insgesamt acht Beschwerdekomplexen mit Einzel-GdB-Werten von 30, 2 x 20 und 5 x 10 ist
unverändert ein Gesamt-GdB von 40 befundangemessen. Denn bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in
der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung aus- zugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann in
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß
der Be- hinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10
oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung ins- gesamt gerecht zu werden. Von
Ausnahmefällen abgesehen (z.B. hochgradige Schwer- hörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger
Einschränkung der Sehfähigkeit) führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10
bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere
derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichteren
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche
Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen („VG“ in Teil A Rz. 3).
Im Falle des Klägers wirkt sich vor allem der orthopädisch-neurologische Beschwerde- komplex mit einem
Einzel-GdB von 30 erheblich aus. Verstärkend ist die dermatologi- sche Problematik mit einem Einzel-GdB
von 20 zu berücksichtigen. Nachdem das Leber- leiden bislang im Wesentlichen asymptomatisch verläuft,
kann der diesbezügliche Ein- zel-GdB von 20 nicht zusätzlich GdB-erhöhend berücksichtigt werden. Gleiches
gilt auch für die weiteren insgesamt fünf Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 auf den
unterschiedlichsten Fachgebieten.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.05.2013
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil
von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab- weicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG).
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