Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
Bayerisches LSG
27.10.2011 – L 15 SB 83/10
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Oberer Rand des Rahmens 20–40. GdB 50 oder mehr wurde verneint, weil trotz erheblicher Inkontinenz noch ein herabgesetzter, aber erhaltener Sphinktertonus bestand.
Entscheidungstext
Technische
Seitenmarkierungen, Exportköpfe und isolierte Randnummern wurden entfernt; inhaltliche Fundstellen
bleiben erhalten.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig
ist, ob der Klägerin ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 60 gem. § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
(SGB IX) zusteht und ob sie einen Anspruch auf das Merkzeichen RF (Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht) hat. Im Jahr 2003 war die Klägerin an einem Plattenepithelcarcinom des oberen
Rektumdrittels erkrankt. Wegen dieser Enddarmerkrankung (in Heilungsbewährung) war mit Bescheid vom
10.02.2004 ein GdB von 100 festgestellt worden. Zusätzlich war mit Änderungsbescheid vom 14.03.2006
wegen einer bis zu 12-maligen täglichen Stuhlentleerung, oft auch eines unwillkürlichen Abgangs von Stuhl
das Merkzeichen RF anerkannt worden. Nach Ablauf der Heilungsbewährung setzte der Beklagte mit
Änderungsbescheid vom 17.12.2008 den GdB auf 50 fest; ein Anspruch auf das Merkzeichen RF bestehe
nicht. Dieser Festsetzung lagen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde: 4 1. Entfernung der Gebärmutter
bei Folgeerkrankung, Durchfallerkrankung, Afterschließmuskelschwäche - Einzel-GdB 40 5 2. Seelische
Störung - Einzel-GdB 30 6 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule - Einzel-GdB 10. Im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens machte die Klägerin geltend, sie habe ständig Stuhlgang. Sobald sie Essen zu sich
nehme, fange der Stuhl wieder an zu laufen. Sie könne tagelang die Wohnung nicht verlassen. Der After sei
ständig stuhlverschmiert und gerötet. Sie könne sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen, dies sei für sie und
ihre Mitmenschen unangenehm. Mit Teilabhilfebescheid vom 03.03.2009 wurde der GdB ab dem 22.12.2008
auf 60 festgesetzt, wobei nunmehr für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule ein Einzel-GdB 20
angenommen wurde. Das Merkzeichen RF wurde nicht zugesprochen. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 zurückgewiesen. Am 20.05.2009 hat die Klägerin Klage beim
Sozialgericht Augsburg erhoben. Mit einem GdB von 60 und dem Wegfall des Merkzeichens RF sei sie nicht
einverstanden. Eine Heilung liege nur insofern vor, als der Krebs operativ entfernt worden sei. Von den
Nebenwirkungen her sei eine massive Verschlechterung eingetreten. Ihr Schließmuskel habe keinerlei
Funktion mehr. Sie könne den Stuhl überhaupt nicht mehr halten. Sie habe nicht nur Probleme nach dem
Essen, sondern auch bei ungewohnten Situationen. Alles schlage sich auf den Darm. Sie könne dann tagelang
das Haus nicht verlassen. Auf einen Arzttermin müsse sie sich stundenlang mit zeitaufwändigen und
schmerzhaften Einläufen vorbereiten, damit sie ihn überhaupt wahrnehmen könne. Sie könne keinerlei
soziale Kontakte mehr wahrnehmen. Zeitweise sei es ihr nicht mal mehr möglich, die täglichen Einläufe
alleine zu machen, weil sich durch eine Fibromyalgie die Finger so verkrampfen würden, dass sie Hilfe
benötige. Im Auftrag des Sozialgerichts hat der Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin und
Allgemeinmedizin Dr. N. am 01.12.2009 ein Gutachten vorgelegt. Bei der Begutachtung - so der
Sachverständige - habe die Klägerin einen dünnflüssigen Stuhl im Sinne eines Durchfalls und Harndrang mit
Inkontinenz und Benutzung von Vorlagen angegeben. Auch wenn der Stuhlgang vereinzelt von fester
Konsistenz sei, entleere er sich doch spontan. Tagsüber komme es gelegentlich zu spontanen
Darmentleerungen. Am Abend fänden die Darmentleerungen häufiger statt als tagsüber. Ihre Einlage
wechsle sie durchschnittlich 3-mal am Tag. Sie meine, dass bei Spontanentleerungen anwesende Personen
eine Geruchsbelästigung wahrnehmen würden. Vereinzelt gehe auch spontan Urin ab. Die Stuhlinkontinenz
werde gelindert durch Einläufe, verschlimmert durch Essen und Bewegung. Wenn sie auf die Nahrungsmittel
achte, habe sie praktisch keine spontanen Stuhlentleerungen. Bei der über zwei Stunden dauernden
gutachterlichen Untersuchung und Anamnese habe die Klägerin die Toilette nicht aufsuchen müssen. Weiter
habe die Klägerin Rückenschmerzen im Bereich der LWS mit wechselnder Ausstrahlung rechts (ca. 2-mal
jährlich starke Schmerzen), Fibromyalgie-Beschwerden im Bereich der Hände und Ein- und
Durchschlafbeschwerden angegeben. Diese Beschwerden seien seit Anfang 2006 weitgehend unverändert.
Der Gutachter hat folgende Diagnosen gestellt und diese wie folgt bewertet: 11 1. Zustand nach
Teilentfernung des Enddarms (nach Heilungsbewährung), Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke als
Folgerkrankung, rezidivierende Durchfallerkrankung, Afterschließmuskelschwäche - GdB 40 12 2. Seelische
Störung - GdB 30 13 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und
Bandscheibenschäden ohne Nervenwurzelreizsyndrom - GdB 20. Den Gesamt-GdB hat der Gutachter auf 60
geschätzt. Mit dem Ergebnis des Gutachtens ist die Klägerin nicht einverstanden gewesen. Die fehlenden
spontanen Stuhlentleerungen seien darauf zurückzuführen, dass sie weitgehend nüchtern zur Untersuchung
gekommen sei und zuvor noch zwei Einläufe gemacht habe; ein Behindertenausweis mit dem Merkzeichen
RF stehe ihr zu. Mit Urteil vom 27.04.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die
Gesundheitsstörungen seien mit einem GdB von 60 zutreffend festgestellt. Eine wesentliche Änderung im
Gesundheitszustand der Klägerin sei mit Ablauf der Heilungsbewährung bezüglich der Darmerkrankung
eingetreten. Nach Ablauf der Heilungsbewährung richte sich der GdB nach den verbliebenen
Folgeerkrankungen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF seien nicht erfüllt. Notwendig sei ein
allgemeiner und umfassender Ausschluss von den üblichen öffentlichen Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit.
Die bestehende Stuhlinkontinenz Grad III begründe keine objektiv unzumutbare Geruchsbelästigung, die
einen dauerhaften und umfassenden Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen könnte. Am
10.06.2010 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Ihr stehe das Merkzeichen RF zu, da sie an keinerlei
öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Sie bitte zu berücksichtigen, wie es sei, wenn sie bei einer
Veranstaltung einige Male ihren Platz verlassen müsse, um die Toilette aufzusuchen, oder wenn ihr im
Schwimmbad der Stuhl weglaufe. Im Erörterungstermin vom 16.11.2010 hat die Klägerin zudem klar gestellt,
dass sie auch einen höheren GdB anstrebe. Zur weiteren Sachaufklärung hat der Internist Dr. B.
(interdisziplinäres des Klinikums H.) am 16.03.2011 ein Gutachten erstellt. Die von der Klägerin zur
Afterschließmuskelschwäche und zu den Rückenbeschwerden gemachten Angaben sind weitgehend
identisch mit dem Beschwerdevortrag beim Sachverständigen Dr. N. gewesen. Weiter hat die Klägerin
vorgetragen, die Darmkrebserkrankung nicht richtig verkraften zu können. Sie habe auch Schmerzen im
Bereich der linken Schulter und Taubheitsgefühle in den Fingern der rechten Hand. Bei der Untersuchung sei
die Klägerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen; die Konzentrationsfähigkeit über den Zeitraum
der Exploration und der Untersuchung sei gleichbleibend gut gewesen. Die Stimmungslage sei leichtgradig
herabgesetzt bei noch erhaltener emotionaler Schwingungsfähigkeit; ein Hinweis auf eine bedeutsame
Antriebsminderung sei nicht feststellbar gewesen. Es sei zweimal zu nach Angabe der Klägerin
unwillkürlichen Stuhlabgängen gekommen. Dabei habe sich ein unangenehmer Fäkaliengeruch verbreitet.
Der Tonus des Afterschließmuskels sei bei der Untersuchung zwar deutlich herabgesetzt, aber noch erhalten
gewesen. Dies entspreche dem Ergebnis einer Quark-Einlaufuntersuchung im Klinikum E-Stadt am
23.07.2009. Durchfälle träten auch und gerade im Zusammenhang mit psychischen Belastungen auf. Es
komme dann zu einem unwillkürlichen und imperativen Stuhldrang, der Stuhlgang könne willentlich kaum
oder oftmals gar nicht kontrolliert werden. Daraus habe sich eine chronische Angstsituation mit
wiederkehrenden panikartigen Angstzuständen entwickelt, so dass die Klägerin aus Angst vor einem
unwillkürlichen Stuhlabgang die Öffentlichkeit meide. Behandelt würden die chronisch-reaktive Depression
und die Angststörung mit einer kombinierten antidepressiven und angstlösenden Dauermedikation. Die
Durchfallerkrankung und Stuhlinkontinenz seien also zusätzlich überlagert und erschwert durch die
begleitende seelische Erkrankung der reaktiven Depression mit wiederkehrenden Angstzuständen. Die
Klägerin halte sich deswegen überwiegend zu Hause auf, Gänge außer Haus wie Einkaufserledigungen und
Arztbesuche führe sie jedoch noch aus und würden auch zum Alltag gehören. Der Sachverständige hat
folgende Diagnosen gestellt: 22 1. Chronische Diarrhoe und Stuhlinkontinenz bei Zustand nach Operation
eines Enddarmkrebses 23 2. Reaktive Depression mit Angstzuständen 24 3. Chronisches degeneratives
Wirbelsäulensyndrom 25 4. Chronisch-rezidivierendes Schmerzsyndrom linke Schulter 26 5.
Carpaltunnel-Syndrom rechte Hand 27 6. Hypercholesterinämie 28 7. Zustand nach Operation eines
Basalzellkarzinoms im Bereich der rechten Stirn 10/2005. Für die chronische Durchfallerkrankung und
Schließmuskelinkontinenz sei ein GdB von 40 angemessen. Dies liege an der oberen Grenze des von der
Versorgungsmedizin-Verordnung eröffneten Spielraums. Ein vollständiger Funktionsverlust des
Afterschließmuskels, der einen höheren Einzel-GdB bedingen würde, liege nachweislich nicht vor. Die
außergewöhnliche seelische Begleiterscheinung der reaktiven Depression verbunden mit Angstzuständen sei
mit dem vorgeschlagenen Einzel-GdB von 30 ebenfalls in zutreffender Graduierung vorgeschlagen, es handle
sich um eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit. Die Wirbelsäulenerkrankung ohne Wurzelreizerscheinung und mit mittelgradigen
funktionellen Auswirkungen im LWS-Bereich sei mit einem GdB von 20 ausreichend bewertet. Die übrigen
Gesundheitsstörungen würden keine Bewertung mit einem Einzel-GdB von wenigstens 10 rechtfertigen.
Insgesamt gesehen sei ein GdB von 60 zutreffend. Das Merkzeichen RF stehe der Klägerin nicht zu, da sie
den dafür erforderlichen Mindest-Gesamt-GdB von 80 nicht erreiche und auch eine krankheitsbedingte
Bindung an ihr Haus in dem dafür erforderlichen Maß nicht vorliege. In der mündlichen Verhandlung vom
27.10.2011 hat die Klägerin beantragt, 31 das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2010
aufzuheben und den Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 03.03.2009
sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 dahin abzuändern, dass das Merkzeichen RF belassen
und ein GdB von mindestens 80 festgestellt werde. Der Beklagte hat beantragt, 33 die Berufung
zurückzuweisen. Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts beigezogen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin wendet sich gegen den
Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 03.03.2009 sowie des
Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009, mit dem der GdB von 100 auf 60 herabgesetzt und das
Merkzeichen RF entzogen worden ist. Gleichzeitig hat sie die Festsetzung eines GdB von mindestens 80
beantragt. Es handelt sich damit nicht um eine isolierte Anfechtungsklage, bei der allein auf die Sachund
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.11.1996, Az.: RVs 5/95). Vielmehr liegt eine Anfechtungsklage
vor, was die Herabsetzung des GdB und die Entziehung des Merkzeichens RF angeht, und - hilfsweise für den
Fall, dass die Anfechtungsklage betreffend die Herabsetzung des GdB keinen Erfolg hat - eine
Verpflichtungsklage, was die Höhe des GdB betrifft, wobei bei letzterer auch spätere, bis zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der (letzten) Tatsacheninstanz eintretende Änderungen tatsächlicher
(oder rechtlicher) Art zu beachten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12.04.2000, Az.:
B 9 SB 3/99 R). Bei klägerfreundlicher Auslegung ist zudem im Verpflichtungsantrag der Klägerin der Antrag
enthalten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erneut festzustellen, wenn die mit
Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 03.03.2009 sowie des
Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 erfolgte Entziehung des Merkzeichens RF nicht zu beanstanden ist.
Dies bedeutet, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Herabsetzung des GdB von 100
auf 60 rechtmäßig war, der der letzten Behördenentscheidung am 27.04.2009 (Erlass des
Widerspruchsbescheids) ist, für die (hilfsweise zu treffende) Entscheidung, wie hoch der GdB der Klägerin
aktuell ist und ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF wieder vorliegen, hingegen
der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 27.10.2011. Das Sozialgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung des
Teilabhilfebescheides vom 03.03.2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 ist nicht zu
beanstanden. Der GdB ist zulässigerweise und zutreffend auf 60 herabgesetzt und das Merkzeichen RF
entzogen worden. Auch nach der mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 erfolgten letzten
Behördenentscheidung haben sich bis zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2011 keine neuen Tatsachen
ergeben, die einen höheren GdB als 60 oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF
begründen würden. Rechtsgrundlage der mit der Klage angefochtenen Bescheide ist § 48 Abs. 1 Satz 1
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für
die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei Feststellungsbescheiden nach § 69 Abs. 1
SGB IX handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. - noch zum Schwerbehindertengesetz -
BSG, Urteil vom 19.09.2000, Az.: B 9 SB 3/00 R). Eine Aufhebung ist dabei nur insoweit zulässig, als eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen,
wenn sich durch eine Besserung (oder Verschlechterung) der Behinderung eine Herabsetzung (oder
Erhöhung) des GdB um wenigstens 10 ergibt. Handelt es sich bei den anerkannten Behinderungen um
solche, bei denen - wie dies bei Krebserkrankungen der Fall ist - der GdB wegen der Art der Erkrankung höher
festgesetzt worden ist, als es die tatsächlichen Funktionseinschränkungen erfordern, liegt eine Änderung der
Verhältnisse im Sinn des § 48 SGB X auch dann vor, wenn bei der der Festsetzung des GdB zugrunde
liegenden Erkrankung die Zeit der sogenannten Heilungsbewährung abgelaufen ist. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass im Gesundheitszustand der Klägerin im
Vergleich zu den gesundheitlichen Verhältnissen, die den bestandskräftigen Bescheiden vom 10.02.2004 und
14.03.2006 zugrunde gelegen haben, durch den rezidivfreien Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung von
fünf Jahren eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist. Diese
rechtfertigt die Herabsetzung des GdB auf 60 und die Entziehung des Merkzeichens RF. Eine Änderung der
Verhältnisse, die wieder einen höheren GdB oder die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens
RF begründen würden, hat sich seitdem nicht ergeben. 40 1. Höhe des GdB: Rechtsgrundlage für die
Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des GdB ist § 69 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit den seit
01.01.2009 maßgeblichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung. Die VG haben die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) abgelöst, die für die Zeit vor
01.01.2009 weiterhin als antizipierte Sachverständigengutachten beachtlich sind (vgl. BSG, Urteile vom
18.09.2003, Az.: B 9 SB 3/02 R, und vom 24.04.2008, Az.: B 9/9a SB 10/06 R; Bundesverfassungsgericht -
BVerfG -, Beschluss vom 06.03.1995, Az.: 1 BvR 60/95). Die AHP und nunmehr die VG sind ein auf besonderer
medizinischer Sachkunde beruhendes Regelwerk, das die möglichst gleichmäßige Anwendung der
Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet bezweckt und dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und
der Gleichbehandlung dient. Der bei der Klägerin anerkannte GdB ist nach der Überzeugung des Senats mit
einer Höhe von 60 zu dem für die Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt am 27.04.2009 zutreffend
bewertet; diese Bewertung ist nach wie vor richtig. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der
Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden und nachvollziehbar begründeten Gutachten der
Sachverständigen Dr. N. und Dr. B.. Beide Gutachter haben die bei der Klägerin vorliegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfassend erfasst und in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Vorgaben der AHP bzw. VG, die für die bei der Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen weitgehend
identisch sind, zutreffend gewürdigt. Der Senat macht sich diese sachverständigen Feststellungen zu eigen.
Im Einzelnen ist zu den jeweiligen Gesundheitsstörungen und deren Bewertung Folgendes festzuhalten: 45
1.1. Chronische Diarrhoe und Stuhlinkontinenz bei Zustand nach Operation eines Enddarmkrebses
(Afterschließmuskelschwäche): Nicht mehr maßgeblich ist der GdB, wie er ursprünglich mit Bescheid vom
10.02.2004 für die Enddarmerkrankung in Heilungsbewährung angesetzt worden ist. Denn damals waren die
Folgen einer akut aufgetretenen Krebserkrankung zu bewerten, jetzt hingegen ist der Zustand nach Ablauf
der Heilungsbewährung die Grundlage für die Bemessung des GdB. Bei Gesundheitsstörungen, die zu
Rezidiven neigen, ergibt sich aufgrund der Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung
gegenüber den Beeinträchtigungen, die von dem Organverlust selbst ausgehen, eine andere Konstellation,
weshalb während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ein höherer GdB gerechtfertigt ist, als er
sich aus dem festgestellten Organ- oder Gliedmaßenschaden allein unter funktionellen Gesichtspunkten
ergeben würde (vgl. Teil B Nr. 1 Buchst. c VG). Der Begriff der Heilungsbewährung beschreibt nicht nur, dass
nach Ablauf der Bewährungszeit keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht. Die Heilungsbewährung
erfasst daneben auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und
Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies lässt es zu, bei
Krebserkrankungen nicht nur den Organverlust zu bewerten, sondern unter Berücksichtigung der
Krebserkrankung als solcher einen GdB von mindestens 50 anzunehmen und Krebskranken damit
unterschiedslos zunächst den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. Diese umfassende Berücksichtigung
körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung hat andererseits zur Folge, dass der GdB auf einen
den tatsächlichen funktionellen Beeinträchtigungen entsprechenden GdB herabzusetzen ist, wenn die
Krebskrankheit nach rückfallfreiem Ablauf der Heilungsbewährungszeit von regelmäßig fünf Jahren aufgrund
medizinischer Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit überwunden ist und außer der unmittelbaren
Lebensbedrohung damit auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung
entfallen sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 9 RVs 14/94). Bei der Klägerin liegt eine
Afterschließmuskelschwäche mit chronischer Durchfallerkrankung vor. Diese ist nach übereinstimmender
Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, mit einem Einzel-GdB von
40 zu bewerten (vgl. Teil B Nr. 10.2.4 VG). Diese Einschätzung bewegt sich am obersten Rand des für eine
Afterschließmuskelschwäche zur Verfügung stehenden Rahmens. Erst ein vollständiger Funktionsverlust des
Afterschließmuskels würde einen GdB von 50 oder mehr begründen. Ein solcher Funktionsverlust kann aber
vorliegend ausgeschlossen werden. So hat der Gutachter Dr. B. einen zwar herabgesetzten, aber immer noch
erhaltenen Tonus des Afterschließmuskels festgestellt. Dies entspricht auch dem Ergebnis einer im Klinikum
E- Stadt am 23.07.2009 im Rahmen der Behandlung der Klägerin durchgeführten Untersuchung. 49 1.2.
Seelische Störung Infolge der Krebserkrankung und der sich anschließenden Afterschließmuskelschwäche mit
Durchfallerkrankung hat sich eine reaktive Depression mit Angstzuständen herausgebildet. Die Gutachter
haben diese übereinstimmend mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Dieser Einschätzung schließt sich der
Senat an. Eine Einordnung als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit und die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 ist angesichts der von den Gutachtern
berichteten psychischen Befunde sachgerecht, aber durchaus großzügig. Nach den eigenen Angaben der
Klägerin liegen Ein- und Durchschlafschwierigkeiten vor. Bei den Untersuchungen durch die
Sachverständigen war die Klägerin schwingungsfähig; eine relevante Antriebsminderung war nicht zu
erkennen; die Stimmungslage war nur leichtgradig herabgesetzt. Ein Einzel-GdB von 30 dafür steht in
Einklang mit den VG (vgl. dort Teil B Nr. 3.7), eine höhere Bewertung wäre nicht vertretbar. 51 1.3.
Chronisches degeneratives Wirbelsäulensyndrom Nach der übereinstimmenden Einschätzung der
Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, kann der Einzel-GdB für die im LWS-, teilweise auch im
Schulter-Nacken-Bereich vorliegenden Beschwerden nach den VG (vgl. dort Teil B Nr.18.9) nicht auf mehr als
20 geschätzt werden. Nervenwurzelreizsyndrome fehlen. Anlass für weitere Ermittlungen besteht nicht. Auch
wenn die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2011 mitgeteilt hat, dass eine neue - offenbar radiologische -
Untersuchung der Wirbelsäule gemacht worden sei, und erkennen lässt, dass sie an der übereinstimmenden
Beurteilung der Wirbelsäule durch die Gutachter deshalb Zweifel habe, da dabei keine Röntgenaufnahmen
angefertigt worden sind, sind weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Die Klägerin verkennt, dass für die
Bewertung des GdB funktionelle Beeinträchtigungen, nicht aber radiologische Befunde maßgeblich sind.
Irgendwelche Hinweise auf neu aufgetretene funktionelle Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht gegeben,
auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011. 53 1.4. Sonstige Beschwerden Weitere
funktionelle Beeinträchtigungen, die einen Einzel-GdB von 10 oder mehr begründen würden, kann der Senat
in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen nicht erkennen. 55 1.5. Gesamt-GdB Zur Höhe
des GdB besteht unter den Gutachtern Übereinstimmung: Es ist mit 60 zutreffend eingeschätzt. Der Senat
macht sich diese sachverständige Bewertung, die in Einklang mit den Vorgaben der VG (dort Teil A Nr. 3)
steht, zu eigen. 57 2. Merkzeichen RF: Auch soweit das Merkzeichens RF entzogen worden ist, ist diese
Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entziehung ist unter
Zugrundelegung der zum maßgeblichen Zeitpunkt am 27.04.2009 vorliegenden Verhältnisse nicht zu
beanstanden. Zudem haben sich seitdem keine neuen Tatsachen ergeben, die einen Anspruch der Klägerin
auf Eintragung des Merkzeichens RF in ihren Schwerbehindertenausweis, wieder begründen würden. Dies hat
die Beweisaufnahme ergeben. Anspruchsgrundlage ist § 69 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 6 Abs. 1 Nrn. 7, 8
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Nach § 69 Abs. 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben
einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die landesrechtlich
festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei
deren Erfüllung das Merkzeichen RF in den Schwerbehindertenausweis einzutragen ist. Eine Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht erhalten aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 RGebStV 60 a)
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung
von 60 allein wegen der Sehbehinderung; 61 b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine
ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist; 62 und gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 8 RGebStV 63 behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens
80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Die Klägerin gehört nicht zu diesem begünstigten Personenkreis. Sie ist weder wesentlich sehbehindert noch
schwer hörgeschädigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 RGebStV). Für sie ist auch nicht ein GdB von 80 festgestellt, so dass
schon allein aus diesem Grund die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 8
RGebStV). Auf die Frage, ob die Klägerin wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen kann, kommt es daher nicht an; die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV - GdB von 80
einerseits und fehlende Teilnahmemöglichkeit an öffentlichen Veranstaltungen andererseits - müssen
nämlich kumulativ vorliegen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrer Berufung
unter keinem Gesichtspunkt Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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