Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
17.07.2025 – L 12 SB 208/22
Einordnung: 8.3 / 8.5 Bronchialasthma
Kernaussage: Bronchialasthma und die damit verbundene Lungenfunktionsbeeinträchtigung wurden im Funktionssystem Atmung mit GdB 40 bewertet; ein höherer Wert ließ sich aus den objektiven Befunden nicht ableiten.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Der Fall eignet sich zur Abgrenzung der Schwelle 40/50. Entscheidend sind nicht Diagnose oder Medikation allein, sondern die dokumentierten Auswirkungen, Anfälle und dauerhaften Funktionswerte.
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
16. August 2022 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der
Behinderung (GdB) und die Zuerkennung des Merkzeichens G (erheblich gehbehindert).
2 Die 1953 geborene Klägerin stellte im Jahr 2001 erstmals einen Antrag nach dem
Schwerbehindertenrecht. Hierbei gab sie Rückenprobleme, Asthma bronchiale, ein Em-
physem, Schilddrüsenknoten und -vergrößerung, eine Fraktur des rechten Handgelenks,
eine Schnittverletzung am linken Daumen sowie Hämorrhoiden an. In einem Verschlim-
merungsantrag vom November 2003 teilte sie zudem einen osteoporose-bedingten
Trümmerbruch des rechten Beines, die Verschlechterung der Sehkraft des rechten Auges
und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom mit. Mit Abhilfebescheid vom 18. November 2004 stellte
der Beklagte einen GdB von 50 fest.
3 Im Oktober 2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung B der Klägerin eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung ab August 2011.
4 Am 30. Dezember 2019 stellte die Klägerin bei dem Beklagten erneut einen Antrag nach
dem Schwerbehindertenrecht. Als Gesundheitsstörungen gab sie eine Humerusfraktur,
Gonarthrose, Bewegungseinschränkungen, Lichen Sclerosus, eine Mammareduktion we-
gen Rückenbeschwerden und Bluthochdruck an. Merkzeichen beantragte sie nicht. Nach
Einholung ärztlicher Auskünfte der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medi-
zin Dr. S und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S sowie einer versorgungsärztli-
chen Stellungnahme lehnte der Beklagte eine Neufeststellung mit Bescheid vom 14. Au-
gust 2020 ab. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme und anhand der ange-
forderten ärztlichen Unterlagen habe eine Verschlimmerung des bei der Klägerin beste-
henden Leidenszustandes nicht festgestellt werden können. Lediglich aus Gründen der
Vollständigkeit und Klarheit würden die Funktionsbeeinträchtigungen nunmehr wie folgt
bezeichnet:
5 1. Asthma bronchiale, Lungenemphysem
6 2. Bewegungsbehinderung des rechten Daumens und Funktionsstörung des linken Dau-
mens
7 3. Seelische Störung
8 4. Schilddrüsenentfernung, Hormonbehandlung
9 5. Schmerzhafte Funktionsstörungen des rechten Handgelenks und des linken Ellenbo-
gengelenks
10 6. Sulcus ulnaris-Syndrom links
11 7. Beschwerden nach operativ behandeltem Sprunggelenksbruch rechts
12 8. Bluthochdruck.
13 Eine Erhöhung des GdB bzw. eine Anerkennung weiterer Funktionsbeeinträchtigungen
sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Der GdB betrage unverändert 50. Die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Eintragung von Merkzeichen seien nicht er-
füllt.
14 Hiergegen legte die Klägerin am 24. August 2020 Widerspruch ein. Es seien ein Gesamt-
GdB von mindestens 70 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustel-
len. Ihre Schulterbeschwerden seien gar nicht berücksichtigt. Die Humeruskopffraktur
mit Abriss der langen Bizepssehne und einer Bewegungseinschränkung sei auf jeden Fall
zu bewerten, denn daraus sei die Bewilligung ihrer vollen Erwerbsminderung erfolgt. Al-
le Bewegungen seien sehr anstrengend für sie und verursachten eine Luftnot. Aus dem
Asthma sei eine cortisoninduzierte Osteoporose gefolgt. Sie habe Funktionsstörungen
des Kniegelenkes. Zudem leide sie unter einer chronischen und schmerzhaften Entzün-
dung der Vulva. Geschlechtsverkehr sei nicht mehr möglich. Aus allen Krankheitsbildern
ergebe sich ein Zusammenhang. Außerdem sei die Psyche zunehmend beteiligt.
15 Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme, nach der der Ge-
samt-GdB von 50 wohlwollend bewertet sei, wies der Beklagte den Widerspruch mit Wi-
derspruchsbescheid vom 24. November 2020 zurück. Er stellte nunmehr auch eine Funk-
tionsbehinderung der linken Schulter und eine Hauterkrankung (Lichen sclerosus) als
Funktionsbeeinträchtigungen fest. Diese hätten keinen Einfluss auf den Gesamt-GdB.
Nach Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen lägen die Voraussetzungen für
die Feststellung des Merkzeichens G nicht vor.
16 Wegen Sehverschlechterungen bei Katarakt des linken und rechten Auges ließ sich die
Klägerin am 24. November 2020 und 10. Dezember 2020 jeweils eine Hinterkammerlinse
implantieren.
17 Mit ihrer am 14. Dezember 2020 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat
die Klägerin einen GdB von mindestens 70 sowie das Merkzeichen G begehrt. Ihre Er-
krankungen hätten sich seit 2004 verschlimmert und es seien weitere krankhafte Funk-
tionsbeeinträchtigungen hinzugekommen. Die Funktionsbeeinträchtigung der linken
Schulter müsse Einfluss auf den Gesamt-GdB haben. Der linke Arm sei 7 cm kürzer und
lasse sich nicht mehr über den Kopf hinwegbewegen. Es sei keine ausreichende Belüf-
tung der linken Achselhöhle vorhanden. Es bestehe eine deutliche aktive und passive
Einschränkung des Bewegungsausmaßes der linken Schulter. Der Schürzen-Nackengriff
sei nicht durchführbar. Ihre asthmatische Erkrankung habe sich seit November 2004
erheblich verschlimmert. Allein hierfür sei ein GdB von 20 zusätzlich festzustellen. Sie
müsse bereits nach 50 m Wegstrecke stehen bleiben, weil sie keine Luft mehr bekom-
me. Aus diesem Grund sei der Klageantrag bezüglich des Merkzeichens G begründet.
Die Asthmaerkrankung habe einen mittelgradigen Schweregrad. Durch die Gonarthrose
am linken Kniegelenk seien das Gehen, Knien und Treppensteigen eingeschränkt. Es lä-
gen eine Wechselwirkung zwischen der Atemwegserkrankung und den Bewegungsbeein-
trächtigungen der linken Schulter und des linken Kniegelenks sowie eine massive Geh-
behinderung vor. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Erkrankungen und
Behinderungen einen inneren Zusammenhang aufwiesen, so dass der GdB zwingend mit
mehr als 50 festzustellen sei.
18 Das SG hat Befundberichte des die Klägerin behandelnden Facharztes für Allgemeinme-
dizin Dr. S und des Facharztes für Augenheilkunde Dr. R eingeholt.
19 Die Klägerin hat ein in ihrem Auftrag erstattetes Gutachten des Facharztes für Ortho-
pädie & Unfallchirurgie K zu den Akten gereicht. Dieser hat die Klägerin am 20. Dezem-
ber 2021 untersucht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 11. Januar
2022 Bezug genommen. Der Beklagte hat hierzu eine fachorthopädische Stellungnahme
des Arztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. F vom 7. Februar 2022 über-
sandt.
20 Anschließend hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Chirur-
gen und Sozialmediziners Dr. B. Der Sachverständige hat die Klägerin am 5. Mai 2022
untersucht und Asthma bronchiale, ein Lungenemphysem, eine Funktionsbehinderung
der linken Schulter, Bluthochdruck, die Hauterkrankung Lichen sklerosus sowie implan-
tierte Kunstlinse beidseits diagnostiziert. Er hat den Gesamt-GdB mit 40 angegeben. We-
gen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 6. Mai 2022 verwiesen.
21 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Au-
gust 2022 abgewiesen. Der angefochtene Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und ver-
letze die Klägerin nicht in ihren Rechten, da in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei
Erlass des Bescheids vom 18. November 2004 vorgelegen haben, keine wesentliche Än-
derung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten sei, die die von der Klägerin be-
gehrten Neufeststellungen rechtfertige. Ein höherer GdB als 50 liege bei der Klägerin
weiterhin ebenso wenig vor wie eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G). Die
Voraussetzungen eines GdB von 70 und des Merkzeichens G würden durch die bei der
Klägerin bestehenden Behinderungen noch nicht erfüllt. Unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben seien die bei der Klägerin bestehenden Behinderungen mit einem Gesamt-GdB
von 50 maximal bewertet. Für die Atemwegserkrankung ergebe sich kein höherer GdB
als 40. Die Funktionsbehinderung der linken Schulter bedinge einen Einzel-GdB von 20.
Keinen GdB von mehr als 10 rechtfertige die Funktionseinschränkung der Kniegelenke.
Auch im Übrigen lägen bei der Klägerin lediglich geringfügige Funktionsbeeinträchtigun-
gen vor (Bluthochdruck, Implantation von Kunstlinsen, Hauterkrankung), die jeweils ma-
ximal mit einem GdB von 10 zu bewerten seien. Auch die Voraussetzungen für die An-
erkennung des Merkzeichens G erfülle die Klägerin nicht. Eine erhebliche Gehbehinde-
rung liege bei ihr nicht vor. Weder erreiche der GdB für die unteren Extremitäten einen
Wert von 50 oder wenigstens 40, noch bestehe eine mittelgradige Lungenfunktionsstö-
rung mit einem GdB von 50.
22 Gegen den am 16. August 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6.
September 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen
aus der ersten Instanz. Allein wegen der Atemwegserkrankungen sei der GdB mit min-
destens 60 festzustellen. Die weitere Wechselwirkung der Beeinträchtigung des linken
Schultergelenks und der Kniegelenke erhöhe den GdB auf mindestens 70. Es lägen wei-
tere Autoimmunerkrankungen vor, u. a. Morbus Basedow. Diese hätten eine einheitliche
Ursache und bedingten sich gegenseitig in der Schwere. Seit der Darmoperation im De-
zember 2023 bestehe ein GdB von mindestens 100. Die Feststellung einer schwergra-
digen Atemwegsobstruktion habe einen GdB von 100 zur Folge. Die Tatsache, dass die
Durchführung einer Bronchospasmolyse zu einer wenn auch nur kurzfristigen und kurz
anhaltenden – Besserung führe und damit der GdB (von hier 100) herabzusetzen sei, fin-
de in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) keine Stütze.
23 Die Klägerin beantragt,
24 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2022 aufzuheben und
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. August 2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24. November 2020 zu verpflichten, bei ihr einen GdB von
mindestens 70 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merk-
zeichen G festzustellen.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Gestützt auf die Ergebnisse der Sachaufklärung habe das SG zu Recht die Klage abge-
wiesen. Zur weiteren Begründung verweist er auf die seines Erachtens nach zutreffen-
den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung, denen er sich anschließe. Dem
Gutachter Dr. S folgend könne nicht erkannt werden, dass die orthopädische Funktions-
behinderung der linken Schulter zu einer relevanten Beeinträchtigung des Asthmas bron-
chiale führe.
28 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-
gutachtens des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S. Dieser hat die Klägerin
am 27. Dezember 2022 untersucht und den Gesamt-GdB mit weiterhin 40 angegeben.
Eine Gehstreckenlimitierung werde nicht bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf das Gutachten vom 29. Dezember 2022 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom
14. März 2024 und 2. Mai 2025 Bezug genommen.
29 Am 26. April 2023 ist bei der Klägerin eine rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden.
Diesbezüglich wird auf den Arztbrief des Immanuel Krankenhauses Berlin sowie die ver-
sorgungsärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Innere Medizin D und des Arztes
für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. F vom 6. und 11. September 2023 ver-
wiesen.
30 Am 4. Dezember 2023 hat sich die Klägerin aufgrund einer hochgradig stenosierenden
Sigmadivertikulitis einer Darmoperation unterzogen. Ihr ist ein künstlicher Darmausgang
gelegt worden.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie den sonsti-
gen Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten
Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Ent-
scheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
32 Die zulässige Berufung ist im Sinne der §§ 143, 144 SGG statthaft und nach § 151 SGG
form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Kla-
ge zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechts-
widrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
33 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 16.
August 2022 der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2020 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 24. November 2020, mit dem der Beklagte die Feststellung ei-
nes höheren GdB als 50 abgelehnt und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzei-
chens G verneint hat, worauf das Leistungsbegehren der Klägerin gerichtet ist.
34 Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung eines GdB ist § 152 Abs. 1 SGB IX. Nach des-
sen Satz 1 stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das
Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Gemäß § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX wird,
wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorlie-
gen, der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit un-
ter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Maßgeblich sind die
auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGB IX aufgestellten Vorgaben der als Anlage zu § 2
VersMedV ergangenen VMG.
35 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) ist das Gericht in-
des nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigun-
gen bei der Klägerin die Feststellung des begehrten GdB von 70 rechtfertigt. Die Voraus-
setzungen hierfür sind bei ihr nicht erfüllt. Dies folgt insbesondere aus den überzeugen-
den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. Dabei stützt sich der Senat nicht auf das
nicht schlüssige Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B. Dieser führt bei
den Beschwerdeangaben der Klägerin aus, dass jene nach ein paar Metern stehen blei-
ben müsse, weil das Knie schmerze, und sie dann auch keine Luft mehr bekomme. Er
habe an den Kniegelenken keine schwerwiegenden pathologischen Befunde finden kön-
nen. Bei der Exploration habe er nicht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin simu-
liere, agraviere oder dissimuliere. Die von ihr angegebenen Beschwerden ließen sich auf
entsprechende Befunde zurückführen. Bei der Beantwortung der Beweisfragen führt er
schließlich aus, es würden sich keine Funktionseinschränkungen, die sich nachteilig auf
die Gehfähigkeit auswirken würden, finden. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich.
Diese Darlegung ist nicht schlüssig, weil nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerde-
angabe der Klägerin, wegen Kniebeschwerden nur wenige Meter laufen zu können, wo-
bei diese Beschwerdeangaben nach seiner Einschätzung glaubhaft sein sollen, zu der
von ihm angenommenen vollen Funktionsfähigkeit passen und auch wegen der Schmer-
zen eine weitere Begutachtung entbehrlich sein soll. Weil er zudem keine nähere Ausein-
andersetzung mit dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie K
vornimmt, ist schon nicht nachvollziehbar, inwieweit die Ergebnisse seiner Befunderhe-
bungen überzeugen können. Noch weniger sind die weiteren Schlüsse und Bewertungen
nachvollziehbar. Unter diesen Umständen hat für den Senat das Gutachten keinen rele-
vanten Beweiswert.
36 Unzutreffend geht die Klägerin davon aus, dass ihr allein wegen der Lungenerkrankung
ein höherer (Einzel-) GdB als 40 zuerkannt werden müsse. Der pneumologische Sachver-
ständige des Senats hat für die Erkrankung Asthma bronchiale mit Lungenfunktionsein-
schränkung einen Einzel-GdB von 40 für angemessen gehalten. Dies überzeugt ebenso
wie die Bewertung der Funktionsbehinderung der linken Schulter mit einem Einzel-GdB
von 20 und Einzel-GdB von 10 jeweils für den Bluthochdruck, die Hauterkrankung und
die implantiere Kunstlinse. Dies korrespondiert mit den Angaben der behandelnden Ärz-
te. Der die Klägerin behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S hat in seinem Be-
fundbericht vom 28. Mai 2021 mitgeteilt, dass die Klägerin zuletzt keine relevanten Be-
schwerden geäußert habe. Was seine Befunde betreffe, sei die Krankheitsentwicklung
stabil. Auch der Facharzt für Augenheilkunde Dr. R hat in seinem Befundbericht vom 28.
September 2021 eine deutliche Besserung der Befunde angegeben. Die korrigierte Seh-
schärfe betrug rechts 0,6 und links 1,0.
37 Eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Klägerin bzw. der
mit ihren Behinderungen verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen ist nicht eingetre-
ten. Führend ist dabei weiterhin das Funktionssystem Brustkorb, tiefere Atemwege und
Lungen, das nach Teil B Nr. 8.5 VMG mit einem Einzel-GdB von 40 (Bronchialasthma oh-
ne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, Hyperreagibilität mit häufigen (mehr-
mals pro Monat) und/oder schweren Anfällen 30-40) zu bewerten ist. Der begehrte Ein-
zel-GdB von 70 allein hierfür scheidet aus. Für die Einschränkungen durch die Asthma-
erkrankung kann ein höherer Einzel-GdB als 40 nach Teil B Nr. 8.5 VMG nicht zuerkannt
werden. Für die schwerste Stufe der Beeinträchtigung nach Teil B Nr. 8.5 VMG wäre er-
forderlich: Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle. Die Klägerin schilderte aber
nachvollziehbar gegenüber dem pneumologischen Sachverständigen, dass die letzte
Vorstellung bei einem Facharzt für Pneumologie 2015 erfolgt und ihr Befinden seitdem
stabil gewesen sei. Stationäre Behandlungen seien bislang nicht erforderlich gewesen
und es komme etwa einmal im Jahr zu einer Exazerbation, so dass sie dann Antibiotika
oder Prednisolon einnehmen müsse. Damit sind die Voraussetzungen für einen Einzel-
GdB von 50 wegen des Bronchialasthmas nicht erfüllt.
38 Teil B Nr. 8.5 VMG verlangt, eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion zusätz-
lich zu berücksichtigen. Auch danach lässt sich ein höherer Einzel-GdB als 40 nicht an-
nehmen. Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunk-
tion geringen Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer
Belastung (z. B. forsches Gehen (5-6 km/h), mittelschwere körperliche Arbeit); statische
und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Soll-
werte, Blutgaswerte im Normbereich) bedingen nach Teil B Nr. 8.3 VMG einen GdB von
20-40, mittleren Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäg-
licher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen (3-4 km/h), Treppensteigen bis zu einem
Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungen-
funktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz,
d. h. krankhaft niedrige Blutgaswerte zumindest beim Sauerstoff) 50-70 und schweren
Grades (Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynami-
sche Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwer-
te, respiratorische Globalinsuffizienz) 80-100. Krankheiten der Atmungsorgane mit dau-
ernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren oder schweren Grades im Sinne von
Teil B Nr. 8.3 VMG liegen aber bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Der Sachverständige Dr. S hat in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2022 ein Asthma
bronchiale mit einer mittelschweren Atemwegsobstruktion, nach zwei Sprühstößen Sal-
butamol nur noch leicht, diagnostiziert. Die körperliche Untersuchung habe keine Hinwei-
se für ein Lungenemphysem gezeigt. Auch das Röntgenbild habe keinen typischen Em-
physemaspekt. Er hat in Ruhe normale Blutgaswerte mitgeteilt. Die maximale exspirato-
rische Flussvolumenkurve ist bei der Bodyplethysmographie am 27. Dezember 2022 in
allen Anteilen eingeschränkt gewesen. Der FEV1 hat zunächst bei 54 % der Norm, nach
Inhalation von zwei Sprühstößen Salbutamol bei 67 % der Norm gelegen. Das Residu-
alvolumen ist normal gewesen, die Totalkapazität ebenfalls. Die Belastungstestung auf
dem Fahrradergometer ist bei 80 Watt wegen Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte
abgebrochen worden. Die pulmonale Leistungsgrenze ist noch nicht erreicht gewesen,
insbesondere ist es zu keinem pulmonalen Versagen in Form einer belastungsinduzierten
Gastransferstörung gekommen. Allein wegen der normalen Blutgaswerte in Ruhe und
unter Belastung scheidet die Annahme einer dauernden Einschränkung der Lungenfunk-
tion mittleren oder schweren Grades aus. Dass der Sachverständige eine “mittelschwe-
re bis schwere Atemwegsobstruktion“ vor der Gabe von zwei Sprühstößen Salbutamol
mitteilt, ist nicht mit der Bewertung einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion
mittleren oder schweren Grades zu verwechseln. Das eine ist eine medizinische Bewer-
tung (Atemwegsobstruktion), während das andere eine sozialrechtliche Bewertung dar-
stellt, die nicht nur bestimmte Funktionseinschränkungen und Messwerte von Lungen-
funktionsprüfungen im Verhältnis zu den statischen und dynamischen Normwerten, son-
dern damit im Zusammenhang auch den Gastransfer und die Blutgaswerte als Gesamt-
bild berücksichtigt.
39 Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Sachverständige die Bewertung nach ihrer
Auffassung vor allem auf die Werte nach der Gabe des Salbutamol gestützt habe, trifft
schon dies nicht zu, weil der Sachverständige zutreffend das Gesamtbild der erhobenen
Befunde in seine Bewertung eingestellt hat. Überdies ist zu bedenken, dass sich das Ge-
richt für den erforderlichen Beweis des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und
deren Dauerhaftigkeit im Einzelfall der Klägerin keine Überzeugung im Sinne der kläge-
rischen Behauptungen machen kann, wenn eine einfache Behandlung, über die die Klä-
gerin im Alltag verfügt (wenn auch nicht leitliniengerecht einsetzt), die Funktionsbeein-
trächtigungen auf ein nur leichtes Maß reduziert. Dies erlaubt in ihrem Fall jedenfalls
nicht die gerichtliche Überzeugung von der erforderlichen Dauerhaftigkeit der Behinde-
rung bzw. ihres Grades. Darauf kommt es letztlich nicht an, weil schon wegen der norm-
wertigen Blutgas-/Gastransferwerte der erforderliche Schweregrad nach den VMG nicht
erreicht wird.
40 In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2025 hat Dr. S ergänzend nachvollziehbar ausge-
führt, dass die Klägerin bei der Erstmessung unter einer mittelschweren Atemwegsob-
struktion litt. Nach Bronchospasmolyse liegt eine leichte Atemwegsobstruktion vor, die
zu einer Einschränkung der Lungenfunktion leichten Grades führt. Daraus schlussfolgert
er plausibel, dass der Einzel-GdB für das Asthma bronchiale daher mit 40 reichlich be-
messen ist. Das deckt sich mit den Behandlungen der Klägerin.
41 Diesbezüglich hat sie gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass das Befin-
den seit 2015 relativ stabil sei und die Behandlung meist über den Hausarzt erfolge. Die
letzte Vorstellung beim Pneumologen habe 2015 stattgefunden. Hierzu hat die Klägerin
schriftsätzlich mitgeteilt, ihr bis 2015 behandelnder Pneumologe sei 2015 mit seiner Pra-
xis verzogen und daher für sie nicht mehr zu erreichen gewesen. Gegenüber Dr. S hat
die Klägerin weiterhin angegeben, dass stationäre Behandlungen wegen des Asthmas
bisher nicht nötig gewesen seien. Auch eine stationäre Rehabilitation wegen der Atem-
wegserkrankung sei bisher nicht erfolgt. In Ruhe habe sie keine Atemnot, bei Belastung
komme es zu Kurzatmigkeit. Beim Treppensteigen beginne dies nach einer Etage. Eine
dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mittleren oder gar schweren Grades im Sin-
ne von Teil B Nr. 8.3 VMG liegt danach auch nach der eigenen Beschreibung der tatsäch-
lichen asthmabedingten Funktionseinschränkungen der Klägerin nicht vor. So setzt die
mittelgradige Einschränkung z. B. eine das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot be-
reits beim Treppensteigen bis zu einem Stockwerk voraus, bei der Klägerin kommt es
aber lediglich zu einer Kurzatmigkeit und das nach eigenem Bekunden gegenüber dem
lungenfachärztlichen Sachverständigen auch erst nach einer Etage.
42 Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mittleren oder schweren Grades hat
der die Klägerin seit 2015 auch wegen ihres Asthmas behandelnde Facharzt für Allge-
meinmedizin Dr. S in seinem Befundbericht vom 28. Mai 2021 ebenfalls nicht mitgeteilt.
Er hat vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin zuletzt keine relevanten Beschwerden ge-
äußert habe. Was seine Befunde betreffe, sei die Krankheitsentwicklung stabil. Wegen
des Asthmas bronchiale lasse sich die Klägerin alle sechs Monate behandeln. Es bestehe
eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades.
43 Für den Senat schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige das festgestell-
te Asthma bronchiale mit Lungenfunktionseinschränkung (bei nicht leitliniengerechter
Therapie) demnach mit einem Einzel-GdB von 40, die Funktionsbehinderung der linken
Schulter mit einem Einzel-GdB von 20, den Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10,
die Hauterkrankung (Lichen sclerosus) ebenfalls mit 10 und die implantierte Kunstlinse
beidseits ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Eine wesentliche wechselseiti-
ge Beziehung der einzelnen Gesundheitsstörungen untereinander liegt nicht vor.
44 Soweit nach dem Sachverständigen der Gesamt-GdB mit 40 zu bemessen sei, erscheint
dies nachvollziehbar, ist für die Entscheidung über die Berufung letztlich jedoch unerheb-
lich, weil der Beklagte bindend einen Gesamt-GdB von 50 festgestellt hat und dies nicht
Streitgegenstand ist. Für den Umgang mit dem Gutachten in seiner Gesamtheit nimmt
der Senat auch insofern eine Beweiswürdigung vor. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB über
50 hinaus ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats
ausgeschlossen.
45 Zwar sind die Funktionsbehinderungen der oberen Extremitäten der Klägerin (Bewe-
gungseinschränkungen beider Daumen, Funktionsbehinderung der linken Schulter,
schmerzhafte Funktionsstörungen des rechten Handgelenks und des linken Ellenbogen-
gelenks, Sulcus-ulnaris-Syndrom links) nach der Begutachtung durch den Facharzt für
Orthopädie & Unfallchirurgie K vom 11. Januar 2022 nach der schlüssigen versorgungs-
ärztlichen Stellungnahme des Arztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr.
F vom 7. Februar 2022 mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Die Funktionsbehin-
derungen der unteren Extremitäten (Beschwerden nach operativ behandelter Sprung-
gelenksfraktur rechts, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks) sind unverändert
mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Dies folgt aus den vom Gutachter K erhobe-
nen Befunden sowie Teil B Nr. 18.14 VMG. Die Klägerin hat dem Gutachter Schmerzen
beim Gehen längerer Strecken mitgeteilt. Auch müsse sie beim Gehen längerer Strecken
regelmäßig stehen bleiben. Eine fachorthopädische Behandlung erfolge aktuell nicht.
Herr K hat die Klägerin am 20. Dezember 2021 untersucht und eine viertgradige media-
le femurotibiale Gonarthrose links mit deutlicher Gelenkspaltverschmälerung sowie ei-
ne drittgradige retropatellare Gonarthrose links diagnostiziert. Bei der Funktionsprüfung
der Kniegelenke hat er weder einen Erguss noch eine Kapselschwellung, Rötung oder
Überwärmung festgestellt. Es zeigte sich eine deutliche Gelenkspaltsymptomatik medi-
al links, rechts negativ bei negativen Meniskuszeichen beidseitig. Das Zeichen nach Zoh-
len war links positiv. Es gab eine deutliche Krepitation femuropatellar links. Höhergradi-
ge Bewegungseinschränkungen lagen aber im linken oder rechten Kniegelenk nicht vor.
Die Bewegungseinschränkung der Kniegelenke hat Herr K für „Beugung/Streckung re/
li“ mit 130Grad-0Grad-10Grad 130Grad-0Grad-0Grad angegeben. Normale Bewegungs-
ausmaße im Kniegelenk betragen für Streckung/Beugung 5-10Grad/0Grad/130Grad (Rei-
nelt in Gelhausen/Weiner, SGB XVI, Soziales Entschädigungsrecht mit VersMedV, 8. Aufl.
2024, Anlage zu § 2 VersMedV, Rn. 1209), so dass bei der Klägerin lediglich eine Bewe-
gungseinschränkung geringen Grades vorliegt, die nach Teil B Nr. 18.14 VMG mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten ist. Auch die Folgen der Sprunggelenksfraktur aus dem
Jahr 2000 führen zu keinem höheren Einzel-GdB für die unteren Extremitäten. Denn der
Gutachter K hat die „Beugung/Streckung OSG re/li“ mit 40Grad-0Grad-10Grad 40Grad-
0Grad-10Grad angegeben und normale Bewegungsausmaße im oberen Sprunggelenk
betragen für Heben und Senken des Fußes 20Grad/0Grad/40Grad (Reinelt a. a. O., Rn.
1228).
46 Zu der im April 2023 bei der Klägerin diagnostizierten rheumatoiden Arthritis haben die
Fachärztin für Innere Medizin D und der Arzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchir-
urgie Dr. F in ihren versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 6. und 11. September
2023 einen Einzel-GdB von 20 ab April 2023 empfohlen, der sich nicht erhöhend auf
den Gesamt-GdB auswirke. Dies erachtet der Senat gemäß Teil B Nr. 18.2.1 VMG für zu-
treffend. Mittelgradige oder gar schwere Auswirkungen der entzündlich-rheumatischen
Krankheit hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Der sie behandelnde Facharzt für In-
nere Medizin und Rheumatologie Dr. H hat in seinem Arztbrief vom 24. Mai 2024 mitge-
teilt, dass es gut gehe. Beschwerden mache lediglich das PIP 3 der rechten Hand. Die
vorgelegten Blutwerte zeigten einen unauffälligen Befund. Entzündungswerte fehlten.
47 Auch das Funktionssystem Verdauungsorgane wirkt sich bei der Klägerin nicht GdB-erhö-
hend aus. Zwar hat sich die Klägerin am 4. Dezember 2023 wegen einer akuten Sigmadi-
vertikulitis einer Sigmaresektion (operative Entfernung des Endabschnitts des Dickdarms
(Colon sigmoideum)) unterzogen, aufgrund der ihr ein künstlicher Darmausgang (Stoma)
gelegt worden ist. Bereits zum Zeitpunkt der Operation ist jedoch die Stomarückverla-
gerung in sechs Monaten geplant gewesen. Eine am 6. Juni 2024 durchgeführte Kolosko-
pie hat einen unauffälligen Befund ergeben. Demgemäß hat der Gastroenterologe Dr. S
in seinem Schreiben vom 11. Juli 2024 keine Einwände für die geplante Stomarückver-
lagerung mitgeteilt. Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Diverti-
kulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen bedingen
nach Teil B Nr. 10.2.2 VMG einen Einzel-GdB von 0-10. Stärkere und häufig rezidivieren-
de oder anhaltende Symptome hat die Klägerin nicht vorgetragen.
48 Die führende Funktionsbeeinträchtigung der Klägerin bleibt das Asthma bronchiale im
Funktionssystem Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen, das nach Teil B Nr. 8.5 VMG
mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist. Dieser höchste Einzel-GdB ist aufgrund der
Funktionsbeeinträchtigungen der oberen Gliedmaßen nach Teil B Nr. 18.13 VMG um 10
Punkte auf einen Gesamt-GdB von 50 anzuheben gewesen. Die darüber hinausgehen-
den Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 bzw. 20 sind nicht
GdB-erhöhend zu berücksichtigen, vgl. Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) S. 1 VMG. In Ansehung
sämtlicher bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Störungen, ihrer jeweiligen
Einzelbewertung sowie ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander rechtfertigt das
Maß der bei ihr festzustellenden Teilhabebeeinträchtigungen danach zur Überzeugung
des Senats auf der Grundlage der VMG einen GdB von mehr als 50 nicht, vgl. Teil A Nr. 3
der Anlage zu § 2 VersMedV.
49 Auch die begehrte Zuerkennung des Merkzeichens G scheidet danach aus.
50 Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens G ist § 152 Abs. 1 und 4 SGB
IX in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 7 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbA-
wV). Nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des
behinderten Menschen neben dem Vorliegen einer Behinderung und dem GdB weitere
gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nach-
teilsausgleichen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAwV ist im Ausweis auf der Rück-
seite das Merkzeichen G einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Abs. 1
S. 1 SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist. In seiner Bewegungsfähigkeit im Stra-
ßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX, wer infolge ei-
ner Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von An-
fällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierig-
keiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zu-
rückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübli-
che Wegstrecke in diesem Sinne gilt gemäß Teil D Nr. 1 Buchst. b S. 3 VMG eine Stre-
cke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Nähe-
re Umschreibungen für einzelne Krankheitsbilder und Behinderungen enthält Teil D Nr. 1
Buchst. d, e und f VMG. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beein-
trächtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbe-
dingten Einschränkung des Gehvermögens sind danach u. a. als erfüllt anzusehen, wenn
auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/
oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedin-
gen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren
Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf
die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung
des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit
einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend
auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Be-
einträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Atembehinderungen mit dauern-
der Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen (Teil D
Nr. 1 Buchst. d Sätze 1 bis 4 VMG).
51 Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Bei ihr ist insgesamt ein GdB
von 50 festgestellt worden, wobei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/
oder der Lendenwirbelsäule für sich allein keinen GdB von wenigstens 50 bedingen. Der
Einzel-GdB für die unteren Extremitäten beträgt vielmehr – wie oben ausgeführt – ledig-
lich 10. Zwar hat die Klägerin dem Gutachter K Schmerzen beim Gehen längerer Stre-
cken mitgeteilt sowie, dass sie beim Gehen längerer Strecken regelmäßig stehen bleiben
müsse. Eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX folgt daraus jedoch nicht.
52 Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin folgt keine andere Entscheidung. So ist der
Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S im Rahmen seines Gutachtens vom 29.
Dezember 2022 für den Senat schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt,
dass das (nicht leitliniengerecht therapierte) Asthma bronchiale mit Lungenfunktionsein-
schränkung einen GdB von 40 bedingt und eine dauernde Einschränkung der Lungen-
funktion wenigstens mittleren Grades nicht vorliegt. Die Klägerin kann ohne erhebliche
Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurücklegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden können. Eine Gehstre-
ckenlimitierung wird vom Sachverständigen plausibel nicht bejaht. In seiner ergänzen-
den Stellungnahme vom 14. März 2024 hat er hierzu ausgeführt, dass von pulmonaler
Seite keine relevante Einschränkung der Gehstrecke besteht. Dies leuchtet angesichts
der bereits angegebenen, von ihm erhobenen Befunde ein.
53 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
54 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.