Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
05.11.2021 – L 2 SB 78/20
Einordnung: 8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom
Kernaussage: Medizinisch nachvollziehbar belegte Panikreaktionen beim Tragen der CPAP-Maske und das Fehlen einer tragfähigen Therapiealternative führten zur Annahme einer nicht durchführbaren Überdruckbeatmung und GdB 50.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Der Fall zeigt, dass psychische Gründe nicht nur behauptet, sondern fachlich belastbar belegt sein müssen. Seine Reichweite ist nach dem BSG-Urteil vom 11.06.2026 im Lichte der tatsächlichen funktionellen Auswirkungen neu einzuordnen.
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozial-
gerichts Itzehoe vom 29. September 2020 aufgehoben und der Be-
klagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2016 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 verur-
teilt, dem Kläger ab 15. Oktober 2016 einen GdB von 50 zuzuerken-
nen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der 1963 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinde-
rung (GdB).
2 Mit dem letzten nicht streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 28.April 2016 hatte
der Beklagte dem Kläger einen GdB von 20 zuerkannt und dabei folgende Behinderun-
gen berücksichtigt, hier mitgeteilt mit den verwaltungsinternen Einzelbewertungen:
3 Funktionsstörung der Wirbelsäule GdB 20
Bronchialasthma GdB 10
Herzerkrankung, kardiovaskuläres Risikoprofil GdB 10
4 Am 26. September 2016 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag gegenüber dem
Beklagten, den er mit einem aktuell diagnostizierten Schlafapnoesyndrom (SAS) begrün-
dete. Im Rahmen der daraufhin erfolgten sozialmedizinischen Sachverhaltsaufklärungen
wurde ein Bericht des Internisten und Schlafmediziners Dr. H vom 23.August 2016 beige-
zogen, der ein ausgeprägtes obstruktives SAS diagnostizierte und eine CPAP-Maskenthe-
rapie verordnete.
5 Mit Bescheid vom 14. November 2016 lehnte der Beklagte die Hörstufung des GdB ab.
Verwaltungsinternen war ein SAS neu als Behinderung anerkannt worden und mit einem
GdB von 20 bewertet worden. Ein höherer Gesamt-GdB wurde durch den Beklagten aber
nicht angenommen.
6 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 29. November 2016.
7 Im Widerspruchsverfahren gelangte ein Ambulanzbericht aus dem Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein (UKSH) vom 15. Oktober 2016 zu den Akten, in dem darüber berich-
tet wurde, dass der Kläger sich nachts die Maske immer wieder abreiße, weil das Gefühl
entstehe, jemand drücke ihm die Luft ab.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zu-
rück
9 Mit seiner am 8. März 2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterver-
folgt.
10 Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Schwierigkeiten beim Tragen einer CPAP -
Maske seien nicht hinreichend worden. Es sei ein GdB von 50 zu berücksichtigen.
11 Der Kläger hat beantragt,
12 den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2016 in der Fassung des Wider-
spruchsbescheides vom 21. Februar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu ver-
pflichten, dem Kläger einen GdB von mindestens 50 zuzuerkennen.
13 Der Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 In einem zur Akte gereichten Arztbrief des Internisten Dr. P vom 2. Februar 2017 hat die-
ser ausgeführt, dass der Kläger die Maske nicht toleriere.
16 In einem zur Akte gereichten Attest des Internisten und Schlafmediziners H vom 20.
März 2017 hat dieser ausgeführt, dass die Maskentherapie abgebrochen wurde, weil die-
se als sehr störend empfunden worden sei. Die alternative Verwendung einer Unterkie-
ferprotrusionsschiene sei im Fall des Klägers nicht erfolgversprechend. Das SAS sei der-
zeit nicht therapierbar.
17 In einem Attest der Neurologin und Psychiaterin M vom 27. Februar 2017 diagnostizierte
diese eine Anpassungsstörung mit gesundheitlichen und sozialen Belastungsfaktoren.
18 Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. L vom
1. Juli 2017 eingeholt, in dem dieser auf seinem Fachgebiet die Diagnose einer Anpas-
sungsstörung mit gesundheitlichen und sozialen Belastungsfaktoren gestellt hat und die-
se mit einem GdB von 20 bewertet hat.
19 Ferner hat das Sozialgericht ein Gutachten des Internisten Dr. L1 vom 6. Juli 2017 ein-
geholt. Der Sachverständige L1 hat die Herzerkrankung des Klägers mit einem GdB von
10 bewertet, die asthmatische Erkrankung ebenfalls mit einem GdB von 10, die Wirbel-
säulenbeschwerden mit einem GdB von 20 und das SAS nach wie vor mit einem GdB von
20. Dazu hat er ausgeführt, die einmalige Untersuchung im Schlaflabor reiche nicht aus,
um schon von einer nicht möglichen Therapie mit einer CPAP- Maske auszugehen. Insge-
samt hat er einen GdB von 20 vorgeschlagen. Dabei ist er auch im Rahmen einer ergän-
zenden Stellungnahme vom 25. August 2017 in Hinblick auf von dem Kläger geäußerte
Kritik verblieben
20 In einem weiteren Attest des Internisten Dr. P vom 29. August 2010 hat dieser ausge-
führt, die CPAP -Maskentherapie sei nicht durchführbar und alternative Therapien seien
geboten aber nicht ersichtlich.
21 Am 31. Juli bis 4. September 2018 befand sich der Kläger in K in stationärer Rehabilita-
tion. Dort sind unter anderem die Diagnosen eines derzeit unbehandelten SAS und von
Panikattacken gestellt worden. Dabei ist berichtet worden, dass die Panikattacken unter
anderem bei der CPAP-Maskenbeatmung, aber auch zum Beispiel bei Untersuchungen im
MRT auftreten würden.
22 Mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2020 hat das Sozialgericht Itzehoe die Klage
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist es von einer Bewertung des SAS mit ei-
nem Einzel-GdB von 20 ausgegangen und hat auch unter Berücksichtigung der psychi-
schen Behinderung mit einem GdB von 20 unter Wirbelsäulenbeschwerden ebenfalls mit
einem GdB von 20 insgesamt einen Gesamt-GdB von 20 gebildet.
23 Gegen diesen, dem Klägerbevollmächtigten am 6. Oktober 2020 zugestellten Gerichts-
bescheid richtet sich dessen Berufung vom 5. November 2020.
24 Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, der GdB betrage mindestens 50. Bereits
das SAS sei nach der Regelung in Teil B Nr. 8. VmG mit einem GdB von 50 zu bewerten,
weil eine Maskenbeatmung nicht durchführbar sei.
25 Der Kläger beantragt,
26 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. September 2020 aufzu-
heben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November
2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.Februar 2017 zu verurtei-
len, dem Kläger einen GdB von mindestens 50 zu erkennen.
27 Der Beklagte beantragt,
28 die Berufung zurückzuweisen.
29 Er trägt vor, er sei bereit, dem Kläger einen GdB von 30 zuzuerkennen. Dabei berück-
sichtige er die durch die Corona-Pandemie verstärkte Angsterkrankung des Klägers. Er
gehe weiterhin auch in Würdigung der Aussagen des Sachverständigen L1 davon aus,
dass eine CPAP- Maskentherapie angemessen und auch zumutbar sei. Er weist darauf
hin, dass medizinisch eine zügige Reduktion des Körpergewichts notwendig sei.
30 Im Berufungsverfahren ist ein Attest der Psychiaterin und Psychotherapeutin K1 vom 2.
November 2020 vorgelegt worden, in dem diese über eine psychotherapeutische Be-
handlung des Klägers berichtet. Dadurch habe die depressive Symptomatik etwas ge-
bessert werden können, die Angstzustände seien aber geblieben. Die Atemmaske werde
nicht toleriert. Der Kläger meide in der aktuellen Pandemie auch Situationen, in denen
eine Coronamaske getragen werden müsse.
31 Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Dabei liegt
ein Befundbericht des Orthopäden Dr. H1 vom 6. März 2021 vor, der von mittelgradigen
funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle
ausgeht.
32 Der Allgemeinmediziner K2 hat in seinem Befundbericht vom 8. März 2021 darauf hinge-
wiesen, dass die Asthmaerkrankung aktuell behandlungsbedürftig sei und der Kläger zur
Covid-19 Risikogruppe gehöre, sodass eine baldige Impfung angestrebt werde.
33 Die Psychiaterin K1 hat in ihrem Befundbericht vom 14. März 2021 erneut ausgeführt,
dass die Depression durch die psychotherapeutische Behandlung rückläufig sei. Die Pa-
nikanfälle bei Einengungszuständen, insbesondere dem Tragen einer Maske seien aber
geblieben. Der Kläger habe auch sehr starke Angst vor einer Covid-Erkrankung und es
sei zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen. Er meide Situationen, in denen
eine Corona Schutzmaske getragen werden müsse.
34 Mit Beschluss vom 9. Juli 2021 hat der Senat die Berichterstatter übertragen
35 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteilig-
ten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwal-
tungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
36 Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichter-
statter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozial-
gericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat
und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat.
37 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Berufungs-
frist des § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Einer besonderen Zulassung gemäß § 144
Abs. 1 SGG bedurfte sie schon deshalb nicht, weil nicht über wertmäßig bezifferbare
Geld-, Sach- oder Dienstleistungen gestritten wird.
38 Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage mit dem
angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentschei-
dungen verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind rechtswidrig. Der Kläger hat An-
spruch auf Zuerkennung eines GdB von 50 ab 15. Oktober 2017.
39 Gemäß §152 Abs. 1 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX) stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden – in Schles-
wig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste – das Vorliegen einer Behinderung und
den Grad der Behinderung fest. Eine Behinderung liegt nach § 2 Abs. 1 SGB IX vor, wenn
Menschen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie
in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichbe-
rechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Mona-
te hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinn liegt vor, wenn der Körper und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Der Grad
der Behinderung ist nach 10er-Graden abgestuft festzustellen. Gemäß § 153 Abs. 2 (bis
31. Dezember 2017 § 70 Abs.2 SGB IX) ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsät-
ze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die
medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die
nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Eine entsprechen-
de Verordnungsermächtigung für das soziale Entschädigungsrecht enthält § 30 Abs.16
BVG (zuvor § 30 Abs.17 BVG). Das Bundessministerium für Arbeit und Soziales hat auf
Grundlage des damaligen § 30 Abs. 17 BVG mit Wirkung ab 1.1.2009 die Versorgungs-
medizin–Verordnung (VersMedV) erlassen. Diese enthält in ihrer Anlage zu § 2 die ver-
sorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG), in denen u.a. die Einzelheiten der GdB-Be-
messung, zum Teil der Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
und der Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Behinderungen geregelt sind.
40 Liegen mehrere Behinderungen vor, so wird der GdB gemäß § 152 Ab.3 SGB IX (bis 31.
Dezember 2017 gem.§ 69 Abs. 3 SGB IX) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigun-
gen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen fest-
gestellt. Dabei ist nach Teil A Nr. 3 der VmG zu beachten, dass leichte Gesundheitsstö-
rungen, die nur einen GdB von 10 bedingen in der Regel nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen führen. Auch bei leichten Funktionsbeein-
trächtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesent-
liche Zunahme des Ausmaßes der Behinderungen zu schließen. Eine Addition oder an-
dere Rechenmethoden sind zur Ermittlung des Gesamt-GdB ungeeignet. Ausgangsba-
sis für die Bildung des Gesamt-GdB ist nach Teil A Nr. 3 c VmG vielmehr die Funktions-
beeinträchtigung, die für sich genommen den höchsten Einzel-GdB bedingt. Es ist dann
zu prüfen, ob und inwieweit weitere Funktionsbeeinträchtigungen den GdB insgesamt
erhöhen. Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu beachten. So können Funktionsbeein-
trächtigungen voneinander unabhängig sein und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf
des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine an-
dere aber auch ganz besonders nachteilig auswirken. Dieses ist vor allem der Fall, wenn
Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen vorliegen. Ferner
können sich die Auswirkungen von Behinderungen überschneiden. Es gibt auch Fälle, in
denen die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung durch eine hinzutretende Ge-
sundheitsstörung gar nicht verstärkt werden.
41 Bei Behinderungen, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, ist im Hinblick
auf die nach Teil A Nr. 3 d ee mögliche, in vielen Fällen aber auch nicht anzunehmen-
de erhöhende Wirkung auf den Gesamt-GdB auch zu berücksichtigen, ob es sich um so-
genannte „schwache“ oder „starke“ 20er-Werte handelt, also solche die eher zu einem
GdB von 10 oder eher zu einem GdB von 30 tendieren.
42 Bei dem Kläger liegt ein SAS vor, welches mit einem Einzel-GdB von 50 zu berücksichti-
gen ist.
43 Gemäß Teil B Nr. 8.7 VmG ist ein SAS, welches im Schlaflabor nachgewiesen worden ist,
bei Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung mit einem GdB
von 20 zu bewerten. Bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung ist ein GdB
von 50 in Ansatz zu bringen.
44 Die Regelung in Nr. 8.7 VmG sieht einen deutlichen GdB-Sprung von 20 auf 50 vor, der
in dieser Höhe für die Behinderungsbewertung in Teil B der VmG ungewöhnlich ist. Des-
halb muss die Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung objektiviert wer-
den. Das subjektive Empfinden des jeweiligen Betroffenen oder zumutbar überwindba-
re Schwierigkeiten bei der Durchführung der nasalen Überdruckbeatmung reichen für
die Annahme eines GdB von 50 sich nicht aus. Die fehlende Durchführbarkeit der The-
rapie ist aber nicht nur bei rein körperlichen Hinderungsgründen anzunehmen, sondern
kann auch bei psychischen Abnormitäten, wie Zwangs- oder Angstneurosen angenom-
men werden. Insoweit wird zum Teil in der Rechtsprechung gefordert, dass zuvor eine
diesbezügliche psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen wird (Landessozialge-
richt Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. 2004, L6 SB 93/02), was in der Literatur aber
zum Teil kritisiert wird (vergleiche Wendler, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kom-
mentar Teil B Nr. 8.7 Nr. 2).
45 Vorliegend kommt es auf die Frage, ob eine psychiatrische oder psychotherapeutische
Behandlung zu fordern ist, bevor aus psychischen Gründen eine Maskenunverträglichkeit
angenommen werden kann, nicht an, denn der Kläger hat sich, wie sich aus den Befun-
dungen seiner behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin K. ergibt, erfolglos ei-
ne psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, die zwar seine Depressivität gebes-
sert hat, die Panikattacken bei Einengungsgefühlen aber nicht gemindert hat.
46 Dass der Kläger die Maskenbeatmung nicht verträgt, weil dies eine Panikreaktion bei ihm
auslöst und er die Maske dann willkürlich oder unwillkürlich abreißt, ist durch die im Tat-
bestand zitierten Befundungen des Internisten P, des Schlafmediziners Hein, der Psych-
iaterin K1 und der Rehaklinik K bestätigt und nicht in Zweifel zu ziehen. Es gibt auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beschwerdeschilderung des Klägers
um eine bloße Schutzbehauptung mit dem Ziel einen höheren GdB zu erlangen handelt.
Dies deshalb nicht, weil ärztlich bestätigt ist, dass vergleichbare Angstzustände und Pa-
nikattacken auch in anderen Situationen auftreten, wie etwa im Rahmen einer Untersu-
chung im MRT und beim Tragen einer Schutzmaske gegen die Verbreitung des Coronavi-
rus. Letzteres ist insbesondere deshalb aussagekräftig, weil der Kläger ärztlich bestätigt
gleichzeitig große Angst vor einer Covid- Erkrankung hat und sich deshalb stärker sozial
isoliert hat, als dies in der Covid- Pandemie allgemein der Fall war. Der Kläger dürfte da-
her nicht zum Personenkreis der selbstgerechten Maskenverweigerer und sog. Querden-
ker gehören.
47 Von einer Bewertung des SAS mit einem GdB von 50 kann auch nicht deshalb abgese-
hen werden, weil Alternativen zur nasalen Überdruckbeatmung bestehen würden, denn
die behandelnden Ärzte des Klägers haben bestätigt, dass andere Behandlungsmetho-
den, wie zum Beispiel der Einsatz einer Unterkieferprotrusionsschiene im Falle des Klä-
gers nicht erfolgversprechend erscheinen. Soweit der Beklagte auf die Notwendigkeit ei-
ner Gewichtsreduktion verwiesen hat, ist diese unbenommen sinnvoll, stellt aber keine
kurzfristig realisierbare Behandlungsmethode des SAS dar. Soweit es dem Kläger in ei-
nem notwendigerweise langwierigen Prozess gelingen sollte, sein Gewicht deutlich zu re-
duzieren und dadurch auch das SAS in seinen Auswirkungen insoweit gemindert wird,
dass es nicht mehr grundsätzlich einer nasalen Überdruckbeatmung bedarf, kann dann
der GdB nach § 48 SGB X angepasst werden. Die bloße vage Möglichkeit auf Minderung
der Auswirkung einer Erkrankung in unbestimmter Zukunft rechtfertigt es aber nicht, bei
der Bewertung einer Behinderung von den Vorgaben der VmG abzuweichen.
48 Der Senat nimmt die Bewertung des SAS des Klägers mit einem GdB von 50 ab 15. Okto-
ber 2016 vor, weil erstmals in dem Ambulanzbericht des UKSH von diesem Tag über die
Maskenunverträglichkeit berichtet worden ist.
49 Eine weitere Erhöhung dieses GdB durch die hinzutretenden Behinderungen des Klägers
ergibt sich nicht.
50 Eine Erhöhung des GdB um 50 für das SAS durch die psychische Behinderung des Klä-
gers kommt nicht in Betracht, weil die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigun-
gen mit den Gründen für die Hörbewertung des GdB für das SAS nahezu identisch sind.
Die darüberhinausgehenden, zusätzlichen psychischen Beeinträchtigungen erscheinen
nicht so gewichtig, als dass sie eine Erhöhung des GdB nach den oben geschilderten
Grundsätzen der Gesamt-GdB Bildung rechtfertigen würden.
51 Die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers sind gemäß Teil B Nr. 18.9 VmG mit einem
GdB von 20 zu bewerten. Dies bestätigt der Befundbericht des Orthopäden H1, der von
mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt ausgeht. Ei-
ne höhere Bewertung des Gesamt-GdB nimmt der Senat nicht an und berücksichtigt da-
bei, dass die fachärztliche Behandlungsfrequenz dieses Leidens nicht sonderlich hoch ist,
denn Dr. H1 hatte nur von zwei Behandlungen im Mai 2019 und Juli 2020 berichtet. Inso-
weit ist von einem eher schwachen 20er Wert auszugehen, der den Gesamt-GdB nicht
erhöht.
52 Die weiteren bei dem Kläger vorliegenden Behinderungen auf kardiologischen und pneu-
mologischen Gebiet sind geringgradig, nur mit einem GdB von 10 zu bewerten und un-
geeignet, sich erhöhend auf den Gesamt-GdB auszuwirken.
53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentschei-
dung.
54 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.