Rechtsprechung zum Merkzeichen Bl

Ein einmalig schlechterer Messwert genügt nicht, wenn mehrere andere augenärztliche Befunde und Gutachten dagegen sprechen und die Abweichung nicht objektiv erklärt wird. Bl wurde verneint.


Urteil

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – 19.02.2013 – L 7 SB 13/09

Einordnung: Widersprüchliche Visusmessungen / Beweiswert

Bedeutung: Ein einmalig schlechterer Messwert genügt nicht, wenn mehrere andere augenärztliche Befunde und Gutachten dagegen sprechen und die Abweichung nicht objektiv erklärt wird. Bl wurde verneint.


Entscheidungstext

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Merkzeichen Bl (blind) streitig.

Die am ... 1950 geborene Klägerin (damals wohnhaft: ...) beantragte am 25. Juni 2007 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) die Feststellung von Behinderungen sowie das Merkzeichen Bl. Das Landesverwaltungsamt holte einen Befund des Facharztes für Allgemeinmedizin I. vom 3. Juli 2007 ein, der ein Glaukom mit erheblicher Linseneinschränkung und eine psychosomatische Störung diagnostizierte. Außerdem holte das Landesverwaltungsamt den Befundschein der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. K. vom 8. Juli 2007 ein. Unter den Diagnosen "chronisches Glaucoma simplex, Zustand nach Glaukom-OP rechts (2005), Pseudophakie (HKL) rechts OP (Dezember 2006)" sowie "links OP (Juli 2007)" gab diese den Visus rechts LPF und links mit sc 0,16 – 075s – 1,5c 165 = 0,4 an. Die Augenärztin übersandte außerdem eine Gesichtsfelduntersuchung vom 5. Juli 2007 und teilte am 11. September 2007 mit, der Gesichtsfeldausfall sei durch die Glaukompapille erklärbar.

Nach Beteiligung der ärztlichen Gutachterin S. stellte das Landesverwaltungsamt bei der Klägerin mit Bescheid vom 3. Januar 2008 ab 25. Juni 2007 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen B, G, RF und H fest. Die Feststellung der Merkzeichen aG und Bl lehnte es ab.

Am 4. Januar 2008 gab die Klägerin eine wesentliche Verschlechterung ihres Augenleidens an und legte zur Glaubhaftmachung einen Arztbrief des Städtischen Klinikums D. über einen stationären Aufenthalt vom 18. bis 21. Dezember 2007 vor. Darin diagnostizierte Privatdozent (PD) Dr. F. neben den bekannten Diagnosen eine Amblyopie (rechts) und ein primär chronisches Offenwinkelglaukom mit Flintenrohrgesichtsfeld (links). Der Visus sei rechts mit Lux +, projectio falsa und links mit 0,3 zu bewerten. Außerdem lagen dem Landesverwaltungsamt aus dem Verfahren der Klägerin über die Gewährung von Landesblindengeld weitere Unterlagen vor. Mit Befundschein vom 14. März 2008 wies Dr. K. darauf hin, dass die Gesichtsfeldeinschränkung durch die glaukomatöse Opticusschädigung bedingt sei. Im Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. M. vom 13. Februar 2008 (Untersuchung vom selben Tage), das dieser auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet hatte, führte dieser aus: Auf der rechten Augenseite könne die Klägerin lediglich Licht erkennen, wobei die Einfallsrichtung fehlerhaft angegeben worden sei. Die Gesichtsfeldprüfung rechts habe keine verwertbaren Angaben ergeben. Linksäugig betrage der Visus 0,3. Die Projektionsperimetrie ergebe als Befund eine Marke III/4 (durchschnittliches Gesichtsfeld zentral 8° bei "nasalem Sprung") und Marke V/4 (durchschnittlicher Rest von 11° bis 12°). Im Parallelversuch hätten sich massive Gesichtsfeldausfälle bestätigt. Der Gutachter diagnostizierte außerhalb seines Fachgebiets einen arteriellen Bluthochdruck und psychovegetative Störungen bei drohender Erblindung. Zusammenfassend liege eine hochgradige Sehbehinderung mit schlechter Prognose vor. Das Landesverwaltungsamt ließ diese Befunde durch den Versorgungsarzt MR Dr. S. unter dem 28. Mai 2008 auswerten, der hierzu ausführte: Der Visus auf dem linken Auge betrage 0,3 bei einem Gesichtsfeld von ca. 8°. Es sei daher von einer hochgradigen Sehbehinderung auszugehen.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 lehnte das Landesverwaltungsamt eine Neufeststellung ab, da die Voraussetzungen für die Feststellungen des Merkzeichens Bl nicht vorlägen. Dagegen legte die Klägerin am 19. Juni 2008 Widerspruch und verwies auf das Gutachten des Dr. M. Danach sei die Sehkraft derart vermindert, dass sie einer Blinden gleichzusetzen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück.

Am 5. September 2008 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Bei ihr liege totale Blindheit auf dem rechten Auge vor. Im Bereich des linken Auges bestehe eine totale Gesichtsfeldeinschränkung, so dass sie nur noch einen Bereich von etwa 8 Prozent überblicken könne.

Das SG hat das Sachverständigengutachten vom Direktor der Augenklinik des Universitätsklinikums ... Prof. Dr. D. vom 6. Oktober 2008 (Untersuchung vom 24. September

2008) aus dem Verfahren S 5 BL 5/08 der Klägerin auf Gewährung von Blindengeld beigezogen. Nach dessen Einschätzung bestehe auf dem rechten Auge nahezu Blindheit. Auf dem linken Auge sei das Sehvermögen auf einen Visus von 0,2 herabgesetzt. Zudem bestünden ausgeprägte konzentrische Gesichtfeldeinengungen, die zu einem gewissen Grade durch die Glaukompapille zu erklären seien. Demgegenüber bestünden Zweifel, ob das von der Klägerin angegebene Flintenrohrgesichtsfeld an der konzentrischen Einengung auf 2° – 4° mit der Marke III/4e bzw. 5° mit der Marke V/4e glaubhaft sei. Bei einer so starken Gesichtsfeldseinengung wäre eine schlechtere Orientierung in fremden Räumen zu erwarten gewesen. Es habe sich die Klägerin aber in den ihr unbekannten Räumen der Augenklinik relativ gut bewegen können. Sie habe sich zwar mit der Hand am Türrahmen abgestützt, sei jedoch in der Lage gewesen, im Weg stehende Stühle und Hocker zu umgehen. Auch habe sie die zur Begrüßung dargebotene Hand spontan angenommen. Zusammenfassend bestehe bei der Klägerin eine hochgradige Sehbehinderung, jedoch keine Blindheit.

Das Landesverwaltungsamt hat eine prüfärztliche Stellungnahme seiner Gutachterin Dr. W. vorgelegt, wonach auch weiterhin das Merkzeichen BI nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin habe sich in ihr unbekannten Räumen relativ sicher bewegt und die dargebotene Hand spontan angenommen. Die angegebenen Gesichtsfeldeinschränkungen seien damit ebenso wenig vereinbar wie mit den organischen Korrelaten. Bei mangelnder Compliance bzw. Aggravation könne nur die eindeutig nachgewiesene Visusminderung bewertet werden. Danach ergebe sich ein GdB von 70.

Das SG hat mit Urteil vom 28. Januar 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl lägen nicht vor. Nach den fachärztlich erhobenen Befunden betrage die Sehkraft auf dem besseren linken Auge mit 0,2 mehr als 1/50. Weiterhin bestünden ausgeprägte konzentrische Gesichtsfeldeinschränkungen, welche zu einem gewissen Grad durch die beginnende Glaukompapille zu erklären seien. Es bestünden jedoch Zweifel, ob das angegebene Flintenrohrgesichtsfeld an der konzentrischen Einengung auf 2 bis 4° mit der Marke III/4e bzw. auf 5° mit der Marke V/4e glaubhaft sei, da bei diesem Gesichtsfeld eine schlechtere Orientierung in fremden Räumen zu erwarten gewesen wäre.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil am 27. Februar Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Orientierungsfähigkeit seien subjektiv, eine fachliche Begründung sei nicht geliefert worden. Allerdings bestünde durchaus die Möglichkeit, das Flintenrohrgesichtsfeld zu überprüfen. Weitere Ermittlungen seien daher erforderlich. Außerdem hat die Klägerin Gesichtsfeldprüfungen vom 4. Februar 2008 und 20. Januar 2009 vorgelegt.

Die im Termin nicht erschienene und nicht vertretene Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Januar 2009 sowie den Bescheid des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung liegen auch nach den weiteren Ermittlungen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl nicht vor.

Der Senat hat das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. H. vom 16. Oktober 2009 aus dem Verfahren L 7 BL 1/09 beigezogen, das dieser nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstattet hat. Dr. H. ist zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe auf dem rechten Auge Blindheit und auf dem linken Auge werde mit bestmöglicher Korrektur eine Sehschärfe von nur noch 0,16 erreicht. Hierbei bestehe nur ein kleiner zentraler Gesichtsfeldsrest mit einer maximalen Ausdehnung bis 3° vom Zentrum mit der Marke III/4. Damit sei auch auf der linken Seite von einer Blindheit auszugehen, da die Grenze der Gesichtsfeldsinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt sei. Die Klägerin habe sich in Begleitung und in unbekannten Räumen unsicher bewegt. Auch habe sie angegeben, wiederholt gestürzt zu sein. Diese Angaben seien als glaubwürdig einzuschätzen.

Außerdem hat der Senat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Nach dem Befundbericht von Dr. K. vom 8. April 2011 sei das Sehvermögen der Klägerin seit Dezember 2007 annähernd konstant. In einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2011 hat die Versorgungsärztin S. des Landesverwaltungsamtes in Auswertung aller Befunde erhebliche Diskrepanzen in den konkreten Auswirkungen der Gesichtsfeldeinengungen hervorgehoben, die lediglich die Anerkennung einer hochgradigen Sehbehinderung rechtfertigten.

Am 4. Juli 2011 hat die Klägerin eine Meldebestätigung vorgelegt, wonach sie sich seit dem 3. Mai 2011 unter ihrer neuen Anschrift in B. (B.) angemeldet und als Tag des Auszugs aus der bisherigen Wohnung den 1. Mai 2011 angegeben habe.

Am 7. Juni 2012 hat eine nichtöffentliche Sitzung vor dem LSG Sachsen-Anhalt stattgefunden. In dieser hat die Klägerin einen Befundbericht der Dr. K. vom 5. Juni 2012 vorgelegt, wonach der Visus auf dem linken Auge weiterhin 0,3 betrage. In Anlage haben sich Gesichtsfeldprüfungen vom 24. April 2012, 12. April 2011 und 4. Februar 2008 befunden. Die Versorgungsärztin des Beklagten Dr. B. hat diese unter dem 2. Juli 2012 ausgewertet und mitgeteilt, dass bei der Gesichtsfeldsbestimmung nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldman III/4 verwendet werden dürften, die nicht vorlägen. Bei einem Visus von 0,3 könne unverändert nicht von einer Blindheit ausgegangen werden. Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht, da die Gesichtsfeldmessung nicht verwertbar sei, bestehe vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Entscheidungsgrundlage. Ausweislich des Gutachtens des Dr. H. sei von Blindheit auszugehen, sodass das Merkzeichen zuzuerkennen sei.

Der Senat hat nochmals die Verfahrensakte L 7 BL 1/09 mit der prüfärztlichen Stellungnahme der Dr. W. vom 13. September 2012 beigezogen. Diese hat die Auffassung vertreten, die seit 1996 mitgeteilten und dokumentierten Visuswerte zeigten einen relativ stabilen Verlauf. Der bei der Begutachtung im Oktober 2009 ermittelte Visuswert von 0,16 sei vor diesem Hintergrund unplausibel. Dies gelte auch für die dort gemessenen Gesichtsfeldbefunde (links). So habe eine Untersuchung im April 2011 noch ein Restgesichtsfeld von ca. 18° ergeben. Der im Jahr 2009 festgestellte Gesichtsfeldsrest von unter 5° könne daher nicht nachvollzogen werden. Dieser versorgungsärztlichen Stellungnahme hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 angeschlossen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte über die Klägerin haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat durfte den Rechtsstreit in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Die nach § 143 SGG statthafte und auch in der von § 151 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Da die Klägerin am 1. Mai 2011 nach B. umgezogen ist, ist nach § 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ein Zuständigkeitswechsel der Versorgungsämter erfolgt. Nunmehr zuständig ist das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Soziales und Versorgung. Prozessual ist damit ein Parteiwechsel kraft Gesetzes eingetreten (BSG, Beschluss vom 8. Mai 2007 – B 12 SF 3/07 S).

Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens BI ist § 69 Abs. 1 und Abs. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Nach § 69 Abs. 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen Bl einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder entsprechender Vorschriften ist. Nach § 72 Abs. 5 SGB XII stehen Personen blinden Menschen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzusetzende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Hiermit übereinstimmend wird der Begriff der Blindheit sowie der hochgradigen Sehbehinderung in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 und 2008 (Teil A, Nr. 23, S. 33 ff) bzw. den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A, Nr. 6, S. 28 ff) näher erläutert. Hiernach gilt als blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch nach diesen Vorschriften der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen können.

Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:

a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

d) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

e) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,

f) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,

g) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht von Blindheit der Klägerin im Sinne des Gesetzes überzeugen. Der Senat folgt auf Grundlage der Gutachten von Prof. Dr. D. und Dr. M. sowie den Befunderhebungen von Dr. K. den versorgungsärztlichen Stellungnahmen, wonach die Voraussetzungen für das Merkzeichen nicht vorliegen. Danach ist es nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die Sehschärfe der Klägerin dauerhaft auf dem besseren linken Auge nicht mehr als 1/50 (0,02) beträgt oder dass bei ihr wegen der Gesichtsfeldeinengung Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie einer Visusminderung auf 1/50 gleich zu bewerten wären.

Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl bei der Klägerin spricht zunächst das nachvollziehbare Gutachten von Prof. Dr. D. So hat dieser in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2008 einen Visus von 0,2 auf dem linken Auge festgestellt und konkret nachvollziehbare Untersuchungsbeobachtungen mitgeteilt, die deutliche Zweifel begründen, ob die Klägerin tatsächlich an einem Flintenrohrgesichtsfeld mit schweren Gesichtsfeldeinengungen bis nur 5° vom Zentrum leidet. Bei dieser Untersuchung konnte sich die Klägerin in fremden Räumen relativ sicher bewegen, Hindernissen ausweichen und spontan eine Hand zur Begrüßung ergreifen. Gegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl sprechen auch die zahlreichen Befundberichte der die Klägerin ständig behandelnden Augenärztin Dr. K. Mit Befundbericht vom 8. April 2011 hat sie mitgeteilt, dass das Sehvermögen seit Dezember 2007 annähernd konstant sei und einen Visus auf dem linken Auge von 0,3 angegeben. Am 5. Juni 2012 hat sie wiederum den Visus von 0,3 bestätigt und zudem ein Restgesichtsfeld von ca. 18° auf dem linken Auge angegeben (so die Auswertung der Versorgungsärztin Dr. W.). Die aktuellen Augenbefunde von Dr. K. lassen sich dabei widerspruchsfrei mit den Einschätzungen von Prof. Dr. D. und Dr. M. aus dem Jahr 2008 vereinbaren. Die Gutachter haben den Visus des linken Auges mit 0,2 (Prof. Dr. D.) bzw. 0,3 (Dr. M.) festgestellt. Während Prof. Dr. D. nachvollziehbare Zweifel an einer Gesichtsfeldeinengung von höchstens 5° zum Zentrum auf dem linken Auge geäußert hat, hat Dr. M. das Gesichtsfeld auf ca. 8° eingeschätzt (so auch Versorgungsarzt MR Dr. S. vom 28. Mai 2008). Nach diesen überzeugenden Bewertungen lassen sich Visuswerte von unter 0,2 sowie Gesichtsfeldeinschränkungen von höchstens 5° bei der Klägerin nicht feststellen.

Allein der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2009 die Auffassung vertreten, dass auf dem linken Auge der Klägerin ein Visus von nur 0,16 sowie eine schwerwiegende Gesichtsfeldseinengung bestünden, die in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt sei. Zur Bekräftigung dieser Einschätzung hat er auf ein unsicheres Bewegungsbild sowie auf glaubhaft angegebene Stürze und Verletzungen der Klägerin verwiesen. Der Senat hält dieses Sachverständigengutachten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für nicht überzeugend. So hat sich Dr. H. mit dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. und dessen Einwänden in Bezug auf die Verwertbarkeit der Gesichtsfeldmessungen nicht substanziell auseinandergesetzt. Vielmehr beschränkten sich seine Feststellungen auf die schlichte Behauptung, die Klägerin habe sich unsicher in den ihr unbekannten Räumen bewegt und sei im Übrigen glaubwürdig. Diese Ausführungen sind im Gegensatz zu den konkreten Feststellungen von Prof. Dr. D. unpräzise und allgemein gehalten. Dr. H. beschreibt auch nicht, was er beim Bewegungsablauf der Klägerin und ihrer Orientierung konkret beobachtet hat. Auch macht er keine genauen Angaben zu den Sturzverletzungen. Ferner gibt er nicht an, warum er die Angaben der Klägerin für glaubhaft hält und ob er deren Mitteilungen durch eigene Testaufgaben ggf. kritisch hinterfragt hat. Insgesamt enthalten die Einschätzungen des Gutachters Dr. H. wenig tragfähige Ergebnisbehauptungen, die nicht anhand von objektiven Feststellungen überprüfbar sind und denen nicht gefolgt werden kann.

Überdies besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben von Dr. H. (Visus 0,16 und Einschränkung des Gesichtsfeldes auf dem linken Auge in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt) und den aktuellen Augenbefunden von Dr. K. Nach diesen Ergebnissen hat die Klägerin wieder deutlich bessere Sehleistungen (Visus 0,3 und Gesichtsfeldeinschränkung im April 2011 auf 18°) erzielt als zum Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. H. am 12. Oktober 2009. Eine nur zu einem bestimmten Untersuchungszeitpunkt eingetretene Verschlechterung der Sehleistungen der Klägerin auf dem linken Auge, die sich anschließend wieder deutlich gebessert haben kann, ist bei diesem Befund, der eine eher schlechte Prognose im Erkrankungsverlauf zeigt (vgl. Gutachten Dr. M. vom 13. Februar 2008) nicht zu erwarten und daher auch nicht nachvollziehbar. Die von Dr. H. festgestellten sehr schlechten Sehleistungen einschließlich einer hochgradigen Einschränkung des Gesichtsfeldes auf dem linken Auge sind damit als ein vereinzelt gebliebener Befund zu werten, der nachfolgend nicht erneut bestätigt wurde und dem damit keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.

Wegen des durch Dr. K. bestätigten konstanten Erkrankungsbildes des linken Auges der Klägerin von 2007 bis zum Jahr 2012, das sich auch schlüssig aus der detaillierten Aufstellung der Versorgungsärztin Dr. W. vom 13. September 2012 ergibt, hat der Senat auch keine Veranlassung gesehen, ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Selbst wenn unterstellt wird, dass das von Dr. H. festgestellte Sehvermögen zum Untersuchungszeitpunkt tatsächlich vorgelegen hat, ist damit keine dauerhafte Einschränkung verbunden, wie die nachfolgenden Befunderhebungen durch Dr. K. mit konstant besseren Sehleistungen zeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.

Entziehung von Merkzeichen / Nachteilausgleichen | REHADAT-Recht

Urteil

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Blindheit - cerebral bedingte Sehstö rungen - Versorgungsmedizinische Grundsä tze - gleichzustellende Beeinträ chtigung der Sehstö rung LSG Niedersachsen-Bremen 13. Senat Gericht: Akten- L 13 SB 71/17 zeichen: 22.11.2017 Urteil vom: | | | Grundla- 1BlindGeldG S. 1, Abs. 4 ND § 1 Abs. 7 SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII § 72 Abs. 5 SGB IX § 69 Abs.

ge:

Leitsä tze: 1. Auch bei cerebralen Stö rungen, die zu einer Beeinträ chtigung des Sehvermö gens fü hren, kann eine Blindheit im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsä tze zu bejahen sein (vgl Teil A Nr 6 Buchst a S 2 der Anlage zu § VersMedV).

2. Die Maßstä be, die das BSG in seinem Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R = BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art Nr 3 dargelegt hat, gelten unabhä ngig davon, ob sich im konkreten Fall die Ursache der Sehstö rung feststellen lä sst, zumal es seine neue Rechtsprechung auch und gerade mit Verweis auf Art 3 Abs 1 und Abs 3 S 2 GG sowie Art 5 UNBehRUbk begrü ndet hat.

3. Dem Gesetz ü ber das Landesblindengeld fü r Zivilblinde in Niedersachsen lä sst sich kein Ausschluss cerebral bedingter Sehstö rungen entnehmen. Unabhä ngig davon kö nnte das Landesblindengeldgesetz nicht die Maßstä be fü r die Zuerkennung des Merkzeichens Bl modifizieren.

Langtext

Tenor

Die Berufung wird zurü ckgewiesen.

Der Beklagte hat der Klä gerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Feststellung des Merkzei-

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chens Bl (Blind) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Die 2007 geborene Klä gerin leidet seit ihrer Geburt an einer Stoffwechselstö rung (nichtketotische Hyperglycinä mie [NKH]). Wegen der Funktionsbeeinträ chtigung des Stoffwechsels durch nonketonische Hyperglycinä mie mit zentralnervö ser-epileptogener Beteiligung erkannte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von und zuletzt die Merkzeichen H, B, G und aG zu. Fü r die Klä gerin besteht Pflegebedü rftigkeit nach der Stufe III (jetzt Pflegegrad 5).

Am 10. Oktober 2012 stellte die durch ihre Eltern vertretene Klä gerin einen Neufeststellungsantrag, mit welchem sie die Zuerkennung des Merkzeichens Bl begehrte. Zur medizinischen Sachverhaltsaufklä rung forderte der Beklagte einen Befundbericht des Facharztes fü r Kinderheilkunde und Jugendmedizin K. und das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 29. Oktober 2012 an. In seinem Befundbericht vom 28. November 2012 fü hrte K. aus, dass die Klä gerin nicht mit dem Blick folge und sie die Augenlider zu kleinen Sehschlitzen verschlossen halte. Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe sie die Pupillen nach oben. Man mü sse davon ausgehen, dass das Gehirn aufgrund der Stoffwechselstö rung und der tä glichen Krampfanfä lle visuelle Sinneseindrü cke bisher gar nicht habe verarbeiten kö nnen. Dem Befundbericht waren Berichte des Kinder- und Jugendarztes L. vom 15. November 2011 und vom 18. September 2012, des Kinderorthopä den M. und der Krankengymnastin N. vom 29. August 2012 beigefü gt. Nach Auswertung dieses Befundberichtes und von Berichten des Facharztes fü r Kinder- und Jugendmedizin O. vom 29. Februar 2012, 15. Dezember 2010, 4. Mai 2011 und 25. September 2012 durch den Arztlichen Dienst des Beklagten (Stellungnahmen von Frau P. vom 16. November und vom 4. Februar 2013 sowie von Frau Q. vom 20. Dezember 2012) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2013 das Merkzeichen RF zu und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens Bl ab. Zur Begrü ndung fü hrte der Beklagte aus, dass sich aus den vorliegenden ä rztlichen Unterlagen kein Anhalt fü r eine Blindheit nach der Versorgungsmedizin-Verordnung ergebe. Eine weitere apparative medizinische Sachverhaltsaufklä rung sei nicht erforderlich und erscheine aktuell auch nicht vertretbar.

Zur Begrü ndung des hiergegen gerichteten Widerspruchs fü hrten die gesetzlichen Vertreter der Klä gerin aus, dass die Klä gerin in der meisten Zeit des Tages die Augen geschlossen halte oder nur einen kleinen Spalt geö ffnet habe. Nach einem Krampfanfall habe sie die Augen oft weit geö ffnet, die Pupille drehe sich jedoch im Sichtfeld unkontrolliert hin und her und bewege sich dann nach oben, so dass von der Pupille nur noch der untere Rand zu sehen sei. Im Umgang mit der Klä gerin werde immer deutlicher, dass diese kein Interesse an ihren Augen habe. Sie habe sich dahingehend entwickelt, dass sie sogar bei der Nahrungsaufnahme die Augen ganz schließe. Auf Veranlassung des Beklagten erhob die Fachä rztin fü r Kinder- und Jugendmedizin O. die Ableitung der Visuell Evozierten Potentiale (VEP) mittels Blitzbrille. In ihrem Bericht vom 21. August 2013 teilte O. hierzu mit, dass sich eine erhebliche Latenzverzö gerung fü r die N1 ergeben habe, so dass von einer ausgeprä gten zentralen Funktionsstö rung auszugehen sei. Klinisch schließe und ö ffne die Klä gerin die Augen vö llig unkontrolliert, es erfolge keine Reaktion auf eine Lichtquelle, kein Fixieren.

Gestü tzt auf eine weitere Stellungnahme (Frau R.) des Arztlichen Dienstes vom 19. September 2013 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2013 als unbegrü ndet zurü ck. Die durchgefü hrte Blitz-VEP habe eine erhebliche Latenzverzö gerung fü r Ableitung N1 als Hinweis fü r eine ausgeprä gte zentrale Funktionsstö rung festgestellt. Visuelle Reize wü rden, wenn auch verlangsamt, "wahrgenommen" im Sinne einer visuellen Agnosie (Stö rung des Erkennens). Nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung liege bei gnostischen Stö rungen keine Blindheit vor.

Die Klä gerin hat, vertreten durch ihre Eltern, am 24. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhoben. Zur Begrü ndung hat sie sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R - darauf berufen, dass bei einer Stö rung des Erkennens von Blindheit im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. Zudem habe das BSG in seiner Entscheidung vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - zum bayerischen Landesblindengeldgesetz klargestellt, dass es im Grunde nicht mehr darauf ankomme, ob die Blind-

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heit ursä chlich im Sehzentrum anzusiedeln sei oder durch eine cerebrale Stö rung zumindest mitverursacht werde.

Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines augenä rztlichen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 23. November 2016 ist S. nach einer ambulanten Untersuchung der Klä gerin vom 22. November 2016 zu der Einschä tzung gelangt, dass es sich bei der Klä gerin weitgehend um eine gnostische Stö rung handele, da sie keinerlei Reaktion auf visuelle Reize zeige. Aufgrund der Speicherkrankheit sei es zu einer allgemeinen Beeinträ chtigung des visuellen Systems gekommen. Eine Erhebung der Sehschä rfe und der Gesichtsfeldfunktion sei bei der Klä gerin aufgrund der fehlenden Reaktion auf visuelle Reize und der fehlenden Kommunikationsfä higkeit nicht mö glich. Eine Orientierungsfä higkeit der Klä gerin sei nicht gegeben. Auch eine gnostische Stö rung sei als Blindheit zu werten, wenn keine Reaktion auf visuelle Reize erfolge. Ob eine Rindenblindheit vorliege, kö nnte nur mit bildgebender Diagnostik festgestellt werden Dies sei aber entbehrlich, da die Voraussetzungen des Merkzeichens Bl auf jeden Fall erfü llt seien.

Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Arztlichen Dienstes vom 19. Dezember 2016 (T.) ist der Beklagte der Klage entgegen getreten. Die Begutachtung durch U. habe den Nachweis, dass Strukturen des optischen Apparates einer Zerstö rung entsprechend geschä digt seien, nicht erbracht. Es liege lediglich eine gnostische Stö - rung vor, welche die Voraussetzungen einer Blindheit im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht erfü lle.

Mit Urteil vom 27. April 2017 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Klä gerin ab dem 10. Oktober 2012 das Merkzeichen Bl festzustellen. Zur Begrü ndung hat es im Wesentlichen ausgefü hrt, dass das BSG mit dem Urteil vom 11. August 2015 seine frü here Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen "Benennen- Kö nnen" und "Erkennen- Kö nnen" und die Notwendigkeit einer spezifischen Stö - rung des Sehvermö gens im Vergleich zu den sonstigen Sinneswahrnehmungen bei cerebral schwerstgeschä digten Menschen bei der Feststellung des Merkmals Bl aufgegeben habe. Der Begriff der Blindheit i.S.d. geä nderten Rechtsverstä ndnisses erfasse ü ber die Beeinträ chtigung des Sehvermö gens durch einen Defekt der Augen, eine Sehnervschä digung und Stö rung der Hirnrinde ("Erkennen") hinaus auch jene Fä lle, in denen der Betroffene mö glicherweise ein intaktes Sehvermö gen habe, die Sehnervsignale jedoch im Gehirn nicht einordnen kö nne (sog. "nicht Benennen-Kö nnen"), also faktisch blind sei. Ausreichend sei insofern, dass rein final betrachtet, ein unterhalb der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermö gen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein) objektiviert werde. Aufgrund des Sachverstä ndigengutachtens von S. sei bei der Klä gerin die Blindheitsschwelle erreicht. Auch wenn die Ursache der Beeinträ chtigung des Sehvermö gens bei der Klä gerin aufgrund der aus ihrer schweren cerebralen Schä digung resultierenden weitestgehenden Untersuchungsunfä higkeit bei unauffä lligem Organbefund letztlich nicht genau bestimmt werden kö nne, so habe der Sachverstä ndige aufgrund der fehlenden Reaktion auf visuelle Reize ausdrü cklich, eindeutig und nachvollziehbar ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermö gen festgestellt. Zwar lasse sich eine spezifische Stö rung des Sehvermö - gens bei den vorliegenden cerebralen Schä den der Klä gerin nicht herausstellen, dies sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG aber auch nicht mehr erforderlich.

Gegen das ihm am 16. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Mai 2017 Berufung eingelegt. Zur Begrü ndung hat er unter Verweis auf eine Stellungnahme des Arztlichen Dienstes vom 22. Mai 2017 (V.) im Wesentlichen ausgefü hrt, dass sich die Rechtsprechungsä nderung des BSG nur auf unklare Fä lle mit Beteiligung mehrerer Organ- und insbesondere Gehirnstrukturen und insbesondere das Verhä ltnis der verschiedenen Wahrnehmungsqualitä ten zueinander beziehe. Die Rechtsprechung sei nicht einschlä gig, wenn eine gravierende Beeinträ chtigung des Sehorgans - wie hier - nicht bestehe. Landesblindengeld werde in Niedersachsen nicht fü r allein cerebral Geschä digte gewä hrt, das fehlende Sehvermö gen mü sse jedenfalls auch organisch bedingt sein.

Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 27. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmä chtigte der Klä gerin beantragt,

die Berufung zurü ckzuweisen.

Die Klä gerin hä lt das erstinstanzliche Urteil fü r zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mü ndliche Verhandlung einverstanden erklä rt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgrü nde: Der Senat kann ü ber die Berufung durch Urteil ohne mü ndliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverstä ndnis hierzu erklä rt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist zulä ssig, aber nicht begrü ndet. Das Urteil des SG Aurich vom 27. April 2017 ist rechtmä ßig. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klä - gerin in ihren Rechten. Die Klä gerin hat Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens Bl.

Anspruchsgrundlage fü r die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zustä ndigen Behö rden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung fü r die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Die Voraussetzungen fü r die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ergeben sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), der seinerseits auf den § 72 Abs. 5 Zwö lftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechende Vorschriften verweist. Hiernach ist ein behinderter Mensch blind, dem das Augenlicht vollstä ndig fehlt. Als blind ist aber gemä ß § 72 Abs. 5 SGB XII auch derjenige anzusehen, bei dem die beidä ugige Gesamtsehschä rfe nicht mehr als 1/50 beträ gt oder bei dem nicht nur vorü bergehende Stö rungen des Sehvermö gens vorliegen, die dem Schweregrad dieser Sehschä rfe gleichzuachten sind. Der Begriff der Blindheit wird weiter konkretisiert durch die Versorgungsmedizin- Verordnung (VersMedV), die nach § 159 Abs. 7 SGB IX entsprechend gilt, soweit noch keine Verordnung nach § Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Nach der VersMedV ist ein behinderter Mensch blind, wenn ihm das Augenlicht vollstä ndig fehlt (Teil A, Nr. 6a Satz 1) oder wenn seine Sehschä rfe auf keinem Auge und auch nicht beidä ugig mehr als 0,02 (1/50) beträ gt (Teil A, Nr. 6a, Satz 2 Alt. 1) oder wenn andere Stö rungen des Sehvermö gens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie einer solchen Beeinträ chtigung der Sehschä rfe gleichzustellen sind (Teil A, Nr. 6a Satz 2 Alt. 2 und b).

Die Klä gerin ist blind im Sinne des Gesetzes.

Der erkennende Senat legt seiner Entscheidung die Maßstä be zugrunde, die das BSG in seinem Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - aufgestellt hat (so bereits Senatsurteile vom 21. September 2016 - L 13 SB 123/15 und vom 13. Juni 2017 - L 13 SB 145/15). Mit diesem Urteil hat das BSG seine Rechtsprechung geä ndert. Das BSG hatte bisher zwischen einer Schä digung des Sehapparates (Stö rungen beim "Erkennen") und einer Schä digung in der Verarbeitung wahrgenommener optischer Reize (Stö rungen beim "Benennen") unterschieden. Diese Differenzierung hat es nun ausdrü cklich aufgegeben. Sie kö nne gerade bei cerebral geschä digten Menschen vielfach kaum nachvollzogen werden, d.h. die Ursache der Beeinträ chtigung des Sehvermö gens lasse sich nicht genau be-

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stimmen. Denn die Untersuchung visueller Wahrnehmungsleistungen setze die Untersuchungsfä higkeit voraus. Dazu gehö rten ausreichende Leistungen in den kognitiven Bereichen Aufmerksamkeit und Gedä chtnis, ausreichende Sprachleistungen oder Handfunktionen. Es bestehe auch kein hinreichender sachlicher Grund, eine genaue Lokalisierung der Sehstö rung zu verlangen. Entscheidend sei allein, ob es insgesamt an der Mö glichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen" (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein) fehle (BSG, a.a.O.). Offengelassen hat das BSG die Frage, ob die hinter der bisherigen Rechtsprechung stehende Annahme, der Wahrnehmungsvorgang stelle einen Prozess mit klar abgrenzbaren Phasen dar, ü berhaupt mit der aktuellen wissenschaftlichen Evidenzlage vereinbar sei (BSG, a.a.O.).

Aufgegeben hat das BSG insbesondere seine bisherige Rechtsprechung, dass bei cerebralen Schä den eine spezifische Stö rung des Sehvermö gens vorliegen mü sse, andere Sinne also weniger stark beeinträ chtigt sein dü rften (BSG, a.a.O.). Zur Begrü ndung seiner neuen Rechtsprechung hat es zunä chst auf die bereits beschriebenen Erkenntnisschwierigkeiten verwiesen. Gerade bei mehrfach schwerstbehinderten Menschen lasse sich eine spezifische Stö rung des Sehvermö gens medizinisch kaum verlä sslich feststellen. Es bestehe das Risiko von Zufallsergebnissen. Medizintechnische Untersuchungsmethoden seien wegen der notwendigen Sedierung oder gar Narkotisierung ethisch kaum vertretbar. Darü ber hinaus hat das BSG seine Rechtsprechungsä nderung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und dem Gebot der Gleichbehandlung behinderter Menschen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art 5 UN-Behindertenrechtskonvention) begrü ndet. Diese Gebote verbö ten es, bei schwer cerebral geschä digten Menschen zu verlangen, dass die zur Blindheit fü hrende Beeinträ chtigung ihres Sehvermö gens noch deutlich stä rker ausgeprä gt sei als die Beeinträ chtigung ihrer sonstigen Sinneswahrnehmungen. Es existiere kein hinreichender sachlicher Grund, dass zwar derjenige als blind gelte, der "nur" blind sei, nicht aber derjenige, bei dem zusä tzlich noch ein Verlust oder eine schwere Schä digung anderer Sinnesorgane vorliege.

Die Maßstä be, die das BSG in seinem Urteil vom 11. August 2015 dargelegt hat, gelten unabhä ngig davon, ob sich im konkreten Fall die Ursache der Sehstö rung feststellen lä sst, zumal es seine neue Rechtsprechung auch und gerade mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG sowie des Art 5 UN-Behindertenrechtskonvention begrü ndet hat. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beklagten von vornherein nicht darauf an, ob hier einer der Fä lle vorliegt, die das BSG zu einer Anderung seiner Rechtsprechung bewogen haben. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten lä sst sich auch dem Niedersä chsischen Landesblindengesetz kein Ausschluss cerebral bedingter Sehstö rungen entnehmen. Vielmehr ist die Blindheit oder Sehstö rung nach § 1 Abs. 7 Niedersä chsisches Landesblindengeldgesetz durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nachzuweisen, so dass die oben erwä hnten Normen maßgeblich bleiben. Unabhä ngig davon kö nnte das Landesblindengeldgesetz nicht die Maßstä be fü r die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" modifizieren.

Nach den Maßstä ben der neueren Rechtsprechung des BSG hat die Klä gerin als blind zu gelten. Zwar fehlt ihr das Augenlicht nicht vollstä ndig. Auch hat sich nicht beweisen lassen, dass ihre Sehschä rfe auf keinem Auge und auch nicht beidä ugig mehr als 1/50 beträ gt. Zur Uberzeugung des erkennenden Senats liegen jedoch andere Stö rungen des Sehvermö gens von einem solchen Schweregrad vor, dass sie einer solchen Beeinträ chtigung der Sehschä rfe gleichzustellen sind. Unter Berü cksichtigung des Gutachtens von S. und der Berichte von K., L. und O. steht zur Uberzeugung des Senats fest, dass die Klä gerin nicht zu einer differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande ist. Nach den Feststellungen von S. zeigt die Klä gerin keine Reaktion auf optische Reize. Im Rahmen seiner Untersuchung hat die Klä gerin weder auf Licht, noch Gegenstä nde reagiert. Die Pupillen haben allenfalls eine schwache Reaktion auf Licht gezeigt. Auch die bei der Funduskopie verwendete helle Lichtquelle hat zu keiner Abwehrreaktion bzw. zu einem Lidschlussreflex gefü hrt. O. hat ausgefü hrt, dass die Klä gerin die Augen vö llig unkontrolliert schließe und ö ffne, es erfolge keine Reaktion auf eine Lichtquelle, kein Fixieren. Gleichfalls hat K. ausgefü hrt, dass die Klä gerin nicht mit dem Blick folge und sie die Augenlider zu kleinen Sehschlitzen verschlossen halte. Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe sie die Pupillen nach oben. Man mü sse davon ausgehen, dass das Gehirn aufgrund der Stoffwechselstö rung und der tä glichen Krampfanfä lle visuelle Sinneseindrü cke bisher gar nicht habe verarbeiten kö nnen. Hiermit steht auch die Schilderung der gesetzlichen Vertreterin der Klä gerin, an

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deren Glaubhaftigkeit der Senat keine Zweifel hat, im Einklang, wonach die Klä gerin kein Interesse an einer optischen Sinneswahrnehmung zeige. Bei diesen Befunden ist davon auszugehen, dass die Klä gerin aufgrund ihrer Schwerstschä digung nie eine wirkliche Sehleistung erreicht hat. Dieser Einschä tzung steht das Ergebnis der VEP mittels Blitzbrille nicht entgegen. Die bloße (schwache) Wahrnehmung von Lichtblitzen ohne die Fä higkeit des Erkennens von Gegenstä nden oder Personen nebst cerebraler Verarbeitung dieses Erkennens genü gt nicht zur Annahme, dass eine Person im Sinne von visueller Sinneswahrnehmung sehen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Grü nde fü r die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Referenznummer: R/R7543 Informationsstand: 27.02.2018

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