GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
20.09.2022
L 9 SB 7/22
Juris
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40.
Mit nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2016 hatte die Beklagte einen GdB von 20 festgestellt wegen des Teilverlustes der Brust rechts mit Narbenbeschwerden.
Am 18.12.2018 beantragte die 1958 geborene Klägerin die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Seit Sommer 2016 leide sie unter fast pulssynchronen Geräuschen zwischen dem rechten Ohr und dem Kieferbereich bis zur Halswirbelsäule. Die Geräusche würden im Lauf des Tages stärker und schmerzhafter, sie beeinträchtigten die Hörfähigkeit. Sie werde müde und könne sich nicht mehr konzentrieren. Hinzu komme eine Übelkeit. Die Symptome würden sich in der Nähe von Sendemasten und an Orten mit WLAN verstärken, sie könne Theater, Kino, Bibliothek, öffentliche Verkehrsmittel und Einkaufsmärkte nur mit Schmerzmitteln nutzen.
Der Beklagte lasse die eigentliche Erkrankung der Klägerin und die sich hieraus ergebenden erheblichen Einschränkungen für die Teilhabe am öffentlichen Leben unbeachtet. Die Klägerin leide an Elektrosensibilität bzw. sogar an Elektrohypersensibilität. Die Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Wellen seien erheblich. Der Klägervertreter führt aus, dass niederfrequente Wellen den Körper ungehindert durchdringen könnten. Sie riefen dort ein elektrisches Wirbelfeld hervor, das bei ausreichender Stromdichte Nerven und Muskelzellen erregen könne. Hochfrequente elektromagnetische Felder würden vom Körper aufgenommen und drängen in Gewebe ein. Dabei werde ein Teil der im Feld gespeicherten Energie an im Gewebe vorhandene Ionen und Moleküle abgegeben, die dadurch ihren Bewegungs- und/oder Rotationszustand änderten. In der Nähe von Stromquellen träten bei der Klägerin Ohrgeräusche ähnlich wie bei einem Tinnitus auf. Sobald sich die Klägerin einem stärkeren elektromagnetischen Feld nähere, würden im Nacken zwischen der Wirbelsäule und der rechten Schulter sofort Schmerzen auftreten, hierdurch werde auch die Konzentration erheblich geschwächt. Sobald die Klägerin in ein WLAN-Netz gerate, träte plötzlich Übelkeit, teilweise mit Brechreiz auf und das Rauschen im rechten Ohr sowie im rechten Kopfbereich verstärke sich. Sofern jemand in unmittelbarer Nähe zur Klägerin sein Mobiltelephon nutze oder mit Karte mit Kontakt an einer Kasse zahle, kündige sich Übelkeit an. An Kartenlesegeräten werde der Klägerin rasch übel, die Muskeln würden zu schmerzen beginnen. Die Klägerin könne keine Urlaube in Hotels oder Ferienanlagen verbringen, da dort regelmäßig ein starkes WLAN-Netz vorhanden sei. Flugreisen, Zugreisen, Autobahnfahrten seien nur mit Schmerzmitteln und Medikation und einer langen Erholungsphase möglich. Da im gesamten Umfeld der Stadt beinahe ständig Mobilfunkstrahlung vorhanden seien, würden ihre Symptome stets, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung auftreten. Nachts sei eine eingeschränkte Erholung möglich, im Laufe des Tages verschlechtere sich das Befinden der Klägerin. Die Konzentrationsstörungen nähmen zu, die Geräusche, die die Klägerin hinter dem Ohr wahrnehme, würden lauter. Gespräche zu führen, falle der Klägerin wegen des durch die Geräuschentwicklung geschwächten Hörvermögens, der nachlassenden Konzentration und der schnellen Ermüdung schwer.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.03.2019 fest, dass der GdB weiterhin 20 beträgt. Die Beklagte bejahte das Vorliegen der Funktionsbeeinträchtigungen des Teilverlustes der Brust mit Narbenbeschwerden sowie der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Auf den Widerspruch der Klägerin stellte die Beklagte unter höherer Berücksichtigung der psychosomatischen Beschwerden mit Teilabhilfebescheid vom 12.09.2019 fest, dass der GdB 30 beträgt. Der Kommunale Sozialverband Sachsen wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2019 den (weitergehenden) Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der am 25.11.2019 erhobenen Klage wurde vorgetragen, dass sich die gegenüber Elektrosmog besonders empfindliche Klägerin nicht länger in Räumen aufhalten könne, in denen elektromagnetische Wellen vorhanden seien. Sofern jemand im Umfeld der Klägerin kabellos im Internet arbeite, trete oft ein sehr feines, scharfes, quälendes und höchst unangenehmes Surren oder Fiepen in der rechten Kopfhälfte auf. Diese Symptome seien immer öfter auch mit einem unangenehmen bis schmerzhaften Ziehen im Oberkiefer verbunden. Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder seien überall in der Umwelt vorhanden. Die Beklagte verkenne wie auch viele Teile der Gesellschaft die schädlichen Wirkungen elektromagnetischer Strahlungen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und ein Gutachten erstellen lassen von Dr. Y., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie, Sozialmedizin vom 18.02.2021.
Zu den Befunden und dem Gutachten trug die Klägerin vor, dass es auch einem Großteil der Schulmediziner an einem Bewusstsein für Umwelterkrankungen fehle, so wie vielen Krankenkassen und Behörden. Die Befundberichte schilderten im Wesentlichen die vielfältigen Symptome, an denen die Klägerin leide, es werde deutlich, dass keine Besserung eingetreten sei. Die Elektrosensibilität bzw. die Elektrohypersensibilität an der die Klägerin leide, wird von keinem der behandelnden Ärzte der Klägerin als Krankheitsbild benannt, die in den Befunden festgehaltenen Symptome würden für eine Erkrankung an Elektrosensibilität sprechen. Die Beurteilung der Beklagten, der zufolge die Klägerin an einem psychosomatischen Symptomkomplex bzw. an Ohrgeräuschen leide und der angenommene Teil-GdB von 20 werde dem Leiden der Klägerin nicht gerecht. Die Beklagte verkenne, dass die Klägerin an einer Umwelterkrankung leide. Es mag zwar sein, dass es auf eine Ursache oder Diagnose nicht ankomme. Jedoch verkenne die Beklagte, dass die von ihr im angegriffenen Bescheid genannten Gesundheitsstörungen keine einzelnen Gesundheitsstörungen seien, die eine einzelne Wertung erfordern. Vielmehr handele es sich insoweit um eine Gesamtstörung mit multiplen Symptomen. Es komme insoweit eben doch auf die Diagnose an. Die gerichtlich beauftragte Sachverständige sei nicht geeignet, um die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen festzustellen. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Beschwerden der Klägerin lediglich als psychische Beschwerden abgetan würden. Die Sachverständige habe die Beschwerden der Klägerin nicht richtig ernst genommen. Ein Umweltmediziner würde anders als die Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie nicht versuchen, die mit der Erkrankung der Klägerin einhergehenden Beschwerden unter irgendeine Ziffer der VersMedV zu subsumieren, sondern aufzeigen, dass es gelte, hier andere Bewertungsmaßstäbe zu finden. Die Sachverständige verfüge nicht über die Kenntnis der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Strahlung und könne daher nicht hinreichend zuverlässig beurteilen, inwieweit die Klägerin durch ihre Erkrankung und den damit einhergehenden Beschwerden tatsächlich am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Entgegen dem Regelfall würden die Ursachen der Beschwerden eine wichtige Rolle spielen, da es für die Erkrankung der Klägerin keine Kennziffer in der VersMedV gebe. Es komme entscheidend darauf an, in welchen Lebensbereichen die Klägerin mit schädlichen Umwelteinflüssen zu rechnen habe. Die Klägerin sei beinahe überall und ständig Strahlungen ausgesetzt. Daher sei auch die Ursache zu betrachten, um das Maß und die Intensität der Beschwerden beurteilen zu können. Der GdB-Bewertung der Sachverständigen sei nicht zu folgen, der GdB für den Verlust der Brust betrage grundsätzlich 30. Soweit die Sachverständige meine, der GdB für die Funktionsstörung des Rumpfes betrage 0, sei dies nicht korrekt. Der Beklagte hat diese Beeinträchtigung mit einem GdB von 10 bewertet. Auch enthalte die Wiedergabe des Sachverhaltes durch die Sachverständige Unrichtigkeiten. Selbst wenn man der Bewertung der Beschwerden durch die Sachverständige folgen würde, wäre ein Gesamt-GdB von mindestens 60 zuzuerkennen: zu berücksichtigen sei ein GdB für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche von 40, für die Funktionssysteme Ohren und Rumpf von jeweils 10 sowie ein GdB von 30 für den Verlust der Brust. Dem Vergleichsvorschlag des Beklagten, den Gesamt-GdB mit 40 festzustellen, könne die Klägerin daher nicht nähertreten.
Die Gutachterin der Beklagten führt aus, dass es sich bei einer Elektrosensibilität um ein Krankheitsbild der Umweltkrankheiten handelt. Gemäß dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenrates vom November 1998 habe die Beurteilung von Umweltkrankheiten in Analogiebildung entsprechend der vorliegenden Beeinträchtigungen zu erfolgen, gegebenenfalls in Anwendung der Kriterien für psychovegetative/psychische Störungen. Die Benennung von Diagnosen sei im SGB IX unüblich, es würden final Funktionsbeeinträchtigungen bewertet unabhängig von deren Ursache. Die Funktionsbehinderung durch die Elektrosensibilität sei unter dem psychosomatischen Systemkomplex zu bewerten bei u. a. einer Wahrnehmung von Geräuschen, einer schmerzhaften Missempfindung, einem Rauschen im rechten Ohr, einem Druckgefühl hinter dem rechten Ohr, einem Tinnitus, pulsierend wie Stecknadeln. Der GdB für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Stenose des Spinalkanals ohne Kompression der Nervenstrukturen mit lokalen Beschwerden ohne weitere Symptome und dem Bewegungsmaß für die Halswirbelsäulenrotation von 70/0/0 betrage 10. Bezüglich der Brust lägen keine Befunde hinsichtlich einer Verschlimmerung vor. Doppelbewertungen seien unzulässig, z. B. seien Beschwerden seitens der Wirbelsäule überlagert mit Beschwerden seitens der Elektrosensibilität. Die Beklagte habe keine Zweifel an der Qualifikation, der Sachkenntnis und der Erfahrung der Gutachterin. Das Gutachten von Frau Dr. Y. sei verwertbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten als der Beklagte keinen GdB von 40 ab dem 18.02.2018 festgestellt hat. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Rechtsgrundlage für den Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei den Feststellungsbescheiden nach § 69 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch a. F. – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 19.09.2000, B 9 SB 3/00 R, Rn 13, juris). Eine Aufhebung ist nur „insoweit“ zulässig, als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. BSG, a. a. O., Rn 17, juris). Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, sofern durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 vorliegt bzw. beispielsweise die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs nicht mehr vorliegen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2001, L 4 SB 64/99, Rn 34, juris) oder neu hinzugekommen sind. Die Änderung der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB allein stellen aber noch keine wesentliche Änderung dar (LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O. m. w. N., juris): ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich des gegenwärtigen mit dem des verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustandes zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entscheidung ermittelt werden. Bei einer derartigen Neufestsetzung handelt es sich um keine Hochrechnung der im alten Bescheid festgestellten GdB, sondern um eine Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2002, L 6 SB 142/00, Rn 17 m. w. N., juris).
Gemäß § 152 SGB IX (ab 01.01.2018) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest und gemäß § 152 SGB IX die Voraussetzungen für das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, beispielsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. § 152 SGB IX knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft dargestellt. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für die Auswirkungen der Behinderung gelten nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die der aufgrund von § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend: die Versorgungsmedizin-Verordnung (AnlVersMedV) regelt unter anderem die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Behinderung. Maßgeblich für die Feststellung des GdB ist die auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft erstellte Anlage zu § 2 VersMedV "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (AnlVersMedV).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt der Gesamt-GdB für die Gesundheitsstörungen der Klägerin zur Überzeugung des Unterzeichners 40.
Der GdB für den Gesamtkomplex der somatoformen Störung beträgt unter Einbeziehung des Tinnitus nach dem Bewertungsvorschlag der Sachverständigen, den der Unterzeichner für zutreffend und überzeugend erachtet, 40, Teil B 3.7 i. V. m. Teil B 5.3 AnlVersMedV.
Der Unterzeichner hat keinen Zweifel daran, dass die Sachverständige als Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie kompetent ist, die Funktionseinschränkungen, die im Vordergrund des Beschwerdebildes der Klägerin stehen, zu bewerten. Es bedurfte zur Überzeugung des Unterzeichners keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens auf umweltmedizinischem Sachgebiet zur Bewertung des von der Klägerin geltend gemachten Leidens an Elektrosensibilität bzw. Elektrohypersensibilität. Einerseits wird die Klägerin nicht umweltmedizinisch behandelt gemäß ihrer Aufstellung der behandelnden Ärzte und Kliniken. Die Klägerin hat somit keine umweltmedizinische Diagnostik veranlasst. Es liegt daher auch weder ein präventiver noch ein klinischer umweltmedizinischer Befund vor. Vor allem aber hat auch keiner der behandelnden Ärzte der Klägerin eine Elektrosensibilität diagnostiziert oder befundet.
Vielmehr gehen sowohl die Behandler der Klägerin in der Klinik und Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums als auch Frau Dr. X. und Frau Dipl.-Psych. W. vom Vorliegen einer Somatisierungsstörung aus. Zur Überzeugung des Unterzeichners war zur Bewertung der Funktionseinschränkungen der Klägerin daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf psychiatrisch- neurologischem Fachgebiet veranlasst. Dabei war auch der Aspekt zu bedenken, dass hinsichtlich der als im Vordergrund stehend geschilderten Beschwerdeangaben gemäß den Ausführungen der Klägerin primär kein organischer Befund zugrunde liegt.
Es konnte daher auch dahingestellt bleiben, dass die Klägerin keinen Anlass sah, die ihr von dem Umweltmediziner Herrn Dr. von V. am 16.08.2017 empfohlene belastbare Messung der elektromagnetischen Belastung in ihrem Wohnumfeld zu veranlassen (S. 15, 37 des Gutachtens). Somit liegen keine Erkenntnisse zur elektromagnetischen Belastung im Haus der Klägerin vor. Die Gutachterin des Beklagten Frau Dr. U. weist zutreffend darauf hin, dass der GdB jedoch unabhängig von der Ursache von Gesundheitsstörungen final bezogen zu bewerten ist, Teil A 2 a) Satz 1 AnlVersMedV. Unter einer Behinderung versteht man nicht den regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand als solchen, sondern die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht (BSG, Urteil vom 09.10.1987, 9a RVs 5/86, Rn. 13, juris) bzw. die Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX. Um diese Auswirkung zu bewerten bedarf es keiner Ermittlung, welche Einflüsse auf den Körper einwirken. Die Klägerin führt ihre im Vordergrund stehenden Gesundheitsstörungen darauf zurück, an Elektrosensibilität zu leiden. Der Unterzeichner erachtet die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgericht, das über einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Elektrosensibilität (Urteil vom 22.07.2020, L 13 R 102/18, Rn. 27, juris) entschieden hat, unter Rn 61 ff zu dem Beschwerdebild der Elektrosensibilität für zutreffend:
"a) Unter Elektrosensibilität wird die Entwicklung von gesundheitlichen Beschwerden durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder verstanden. Generell sind die Symptome eher unspezifischer Natur, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Schwindel, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Erschöpfung und Übelkeit. Gelegentlich werden auch Muskelschmerzen, Sehstörungen und Hörprobleme (zum Beispiel Tinnitus) genannt. Bisher konnte keine einheitliche Gruppe von Symptomen identifiziert werden. Bei manchen Betroffenen treten Symptome nur im Zusammenhang mit bestimmten Expositionsquellen auf, wohingegen andere sensibel auf verschiedene Expositionsquellen (zum Beispiel Mobiltelefon, Mobilfunk-Basisstation, Hochspannungsleitung, Radar, Haushaltsgeräte) reagieren. In vielen Fällen liegt die Stärke der symptomauslösenden elektromagnetischen Felder unterhalb der Grenzwerte. Bislang gibt es weder einen bekannten biologischen Marker noch einen diagnostischen Test für Elektrosensibilität (mwH https://de.wikipedia.org/wiki/Elektrosensibilit%C3%A4t abgerufen 22.07.2020).
Wissenschaftliche Studien konnten bisher die ursächliche Wirkung von elektromagnetischen Feldern zur Auslösung von Elektrosensibilität nicht belegen. In einer 2011 veröffentlichten Studie der Strahlenschutzkommission heißt es:
"Die Ergebnisse des DMF (Anm.: Deutsches Mobilfunk-Forschungsprogramm) zeigen, dass die ursprünglichen Befürchtungen über gesundheitliche Risiken nicht bestätigt werden konnten. Es haben sich durch die Forschungsergebnisse des DMF auch keine neuen Hinweise auf bisher noch nicht bedachte gesundheitliche Auswirkungen ergeben. In Übereinstimmung mit anderen internationalen Gremien (ICNIRP 2009, WHO 2011) kann festgestellt werden, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrundeliegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt sind."
In derselben Studie heißt es, es gebe noch Forschungsbedarf und es sei aus "(..) der Sicht des Strahlenschutzes (..) festzustellen, dass auf Basis der durchgeführten Forschungsprojekte die Gesamtproblematik der biologisch-medizinischen Wirkungen der Felder des Mobilfunks nicht endgültig geklärt werden konnte." (Vgl. hierzu auch http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2011/2011_10.pdf? blob=publicationFile abgerufen 22.07.2020).
Das Bundesamt für Strahlenschutz berichtet, dass die Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms (DMF) sowie weiterer aktueller nationaler und internationaler Studien gesundheitsrelevante Wirkungen von elektromagnetischen Feldern unterhalb der Grenzwerte nicht bestätigen. Nicht-thermische biologische Wirkungen ließen sich nicht nachweisen. Auch konnte keine Beeinträchtigung der allgemeinen Gesundheit und kognitiven Leistungsfähigkeit und kein erhöhtes Krebsrisiko nachgewiesen werden. Es wird ausgeführt, dass etwa 1 % der deutschen Bevölkerung sich selbst als elektrosensibel bezeichnet, d.h., sie führen die oben genannten Symptome auf das Vorhandensein elektromagnetischer Felder in ihrer Umwelt zurück. Die Studien ergaben, dass das Wissen um das Vorhandensein von Feldern in Kombination mit der Besorgnis über mögliche gesundheitliche Auswirkungen dieser Felder Beschwerden verursachen kann.
(Vgl. hierzu https://www.bfs.de/DE/themen/emf/kompetenzzentrum/netzausbau/wirkung/diskutiert/disk utiert.html abgerufen am 22.07.2020).
Bislang wird die Elektrosensibilität auch nicht von der WHO als Krankheitsbild anerkannt (vgl. https://www.who.int/pehemf/publications/facts/ehs_fs_296_german.pdf?ua=1 abgerufen am 22.7.2020).
Sie wird bislang auch nicht in der Anlage 1 zur BKV aufgeführt und wird somit grundsätzlich nicht als Berufskrankheit anerkannt (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.05.2018 - L 3 U 549/18).
b) Zur Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es jedoch unerheblich, ob die von der Klägerin berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder aufgrund der von ihr angenommenen Elektrosensibilität verursacht werden, oder ob sie eine andere Ursache haben. Entscheidend hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens sind die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen und qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Leistungseinschränkungen bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2019 - L 8 R 350/17 -, juris)."
Allerdings liegt weder eine gesicherte Diagnose über eine Elektrosensibilität der Klägerin noch ein (fach-)ärztlicher Befund hierzu vor, der objektivieren würde, dass eine Elektrosensibilität tatsächlich vorliegt. Daher erachtet der Unterzeichner die Stellungnahme der Sachverständigen für (S. 38 f des Gutachtens) plausibel und überzeugend, für die im Vordergrund stehenden Funktionseinschränkungen der Klägerin Teil B 3.7 AnlVersMedV zur GdB-Bewertung heranzuziehen.
Gemäß Teil B 3.7 AnlVersMedV sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen bei leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 und stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Schwere Störungen (z. B. eine schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten haben einen GdB von 50 bis 70 zur Folge.
Nach dem Ergebnis der Untersuchung der Sachverständigen und der Auswertung der ärztlichen Befunde durch Frau Dr. Y. steht zur Überzeugung des Unterzeichners fest, dass die Klägerin an Schmerzen im Bereich des rechten Kiefergelenkes und des Halses, an einer Geruchsüberempfindlichkeit, an zeitweilig auftretenden Kopfschmerzen und an anderweitigen Missempfindungen im Kopf wie beispielsweise an einem "Kopfzischen" sowie an Schmerzen und an Missempfindungen im Bereich der rechten operierten Brust, an zeitweise auftretendem Herzrasen/einem schnellen Puls sowie an Müdigkeit und an Konzentrationsstörungen leidet, wobei diese unspezifischen körperlichen Beschwerden einen deutlichen Leidensdruck verursachen und zu einem Vermeidungsverhalten führen (S. 39 des Gutachtens). Dieses Beschwerdebild ist nach sachverständiger Einschätzung als eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einzustufen und mit einem GdB von 30 zu bewerten, Teil B 3.7 AnlVersMedV (S. 31 des Gutachtens).
Gemäß dem psychischen Befund der Sachverständigen (S. 28 f. des Gutachtens) zeigte sich die Klägerin als bewusstseinsklar und allseits orientiert. Das Konzentrationsvermögen und die Merkfähigkeit waren während der reichlich dreieinhalbstündigen Begutachtung unauffällig. Formale Denkstörungen waren nicht auffällig, es zeigten sich keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störung. Ängste und/oder panikartige Symptome waren gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Y. in der Begutachtungssituation nicht auffällig. Nach sachverständiger Einschätzung war bezogen auf die Stimmung der Klägerin nur zeitweise eine Traurigkeit deutlich, weit im Vordergrund stand ein stark kontrollierendes Verhalten, die Klägerin wirkte in ihrer Gefühlswelt größtenteils wie eingemauert. Frau Dr. Y. führt aus, dass ein ausgeprägter Leidensdruck bezüglich des von der Klägerin geltend gemachten Beschwerdebildes, dessen Ursache zur Überzeugung der Klägerin die Elektrosensibilität ist, deutlich wird. Die Klägerin gab an, dass teilweise nächtlich Durchschlafstörungen mit frühem Erwachen gegen 04.00 Uhr und dann Grübelneigungen auftreten.
Die seit 1979 in erster Ehe verheiratete Klägerin ist am Untersuchungstag, dem 19.01.2021, (S. 24 des Gutachtens) Mutter einer 40-jährigen Tochter und eines 37-jährigen Sohnes. Die Kontakte seien gut. Die Klägerin gab an, dass sie infolge der am 14.10.2019 erfolgten Kündigung ihrer Tätigkeit als Küchenverkäuferin arbeitslos wurde (S. 10 des Gutachtens). Gemäß dem Tagesablauf (S. 21 f. des Gutachtens) erledigt die Klägerin mit ihrem Ehemann gemeinsam die Hauswirtschaft, liest und geht jedes Wochenende mit ihrem Mann hinaus, oft zum Wandern in die Sächsische Schweiz (S. 24 des Gutachtens). Die Klägerin bastelt und näht gerne etwas für die Enkelkinder, wobei die Arbeit mit der Nähmaschine wegen des Elektrosmogs schwierig sei.
Die Klägerin befindet sich nicht in einer kontinuierlich neurologisch-psychiatrischen Therapie. Ein höherer GdB als 40 ist nach der Bewertung der Sachverständigen, die der Unterzeichner für plausibel und überzeugend erachtet unter Berücksichtigung der Gestaltung des Tagesablaufes der Klägerin und der eingeholten Befunde nicht geboten.
Sofern die Funktionseinschränkungen, die im Vordergrund des Beschwerdebildes der Klägerin stehen, tatsächlich durch eine Elektrosensibilität oder Elektrohypersensibilität verursacht werden, was ärztlich nicht objektiviert ist, wäre wohl für die Bewertung der Funktionseinschränkungen infolge einer Umwelterkrankung eine Analogie zu psychovegetativen oder psychischen Störungen mit Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und etwaigen vorliegenden Anpassungsschwierigkeiten heranzuziehen (Arbeitskompendium der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr, gutachterliche Beurteilung von Umwelterkrankungen). Bei einer analogen Heranziehung von Teil B. 3.7 AnlVersMedV wäre aber ebenfalls kein höherer GdB als 40 indiziert (S. 41 f. des Gutachtens).
Der GdB für den Teilverlust der Brust rechts nach brusterhaltender Therapie am 26.11.2012 beträgt 20, Teil B 14.1 AnlVersMedV.
Teil B 14.1 AnlVersMedV sieht für eine Segment- oder Quadrantenresektion der Brust einen Bewertungskorridor für den GdB von 0 bis 20 vor. Die Klägerin gab gegenüber der Sachverständigen an, dass keine wesentliche Beeinträchtigung mehr durch die erhebliche Asymmetrie mit verzogener Narbe vorliegt (S. 27 f., S. 44 des Gutachtens). In Anbetracht der auch im Arztbrief des T. Klinikum S. vom 09.07.2014 erwähnten ausgeprägten Mammaasymmetrie und der narbenbedingten Deformierung der rechten Brust erachtet der Unterzeichner einen GdB von 20 für geboten.
Die nach der Antragstellung vom 18.12.2018 eingeholten ärztlichen Befunde dokumentieren keine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes, keine Bewegungseinschränkungen im Bereich des Schultergürtels, keine Narbenschmerzen und keine Lymphknotenschwellung. Der neurologische Untersuchungsbefund der Sachverständigen weist ein unauffälliges Untersuchungsergebnis aus. Die von der Klägerin vorgetragenen Schmerzen und Missempfindungen im Bereich der rechten Brust hat die Sachverständige im Rahmen des Gesamtkomplexes der somatoformen Störungen mitberücksichtigt (S. 39 des Gutachtens). Es liegt somit eine Überschneidung der Funktionseinschränkungen vor, der Gesamt-GdB wird nicht erhöht. Dem Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 26.10.2021 war keine aktualisierte Diagnostik beigefügt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass etwaige aktuellere Untersuchungen oder Behandlungen erfolgt wären. Hierzu ist anzumerken, dass der GdB nach Teil A 2.f AnlVersMedV eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraussetzt. Eine etwaige entsprechende Veränderung der gesundheitlichen Situation ist durch ärztliche Befunde nicht objektiviert.
Der GdB für den Wirbelsäulenschaden der Klägerin beträgt höchstens 10, Teil B 18.9 AnlVersMedV.
Frau Dr. Y. hat an der Hals- und der Lendenwirbelsäule keine relevante Bewegungseinschränkung im Rahmen der neurologischen Untersuchung festgestellt. Die Sachverständige hat Nervenreizzeichen ausgeschlossen. Der Finger-Boden-Abstand von 15 cm belegt keine Pathologie. Frau Dr. Keller teilte im Rahmen ihres Befundberichtes vom 10.01.2020 mit, dass sie am 22.01.2019 Verspannungen im Musculus Trapezius beidseitig festgestellt hat. Herr Dr. R. hat das Bestehen eines Rückenmarksschadens ausgeschlossen. Gemäß dem Befundbericht vom 02.01.2020 bestehen keine Schulter- und/oder Armbeschwerden sowie keine Beinsymptome, eine Gangstörung hat der Facharzt für Neurochirurgie verneint. Gemäß dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 06.05.2014 besteht eine altersentsprechende Beweglichkeit der Wirbelsäule bei einem Finger-Boden-Abstand von 20 cm.
Der GdB für die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus beträgt 10, Teil B 5 AnlVersMedV, wobei hinsichtlich des von der Klägerin geschilderten pulssynchronen Geräusches eine Überschneidung mit dem Gesamtkomplex des Beschwerdebildes der somatoformen Störung vorliegt.
Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist zu berücksichtigen, dass die einzeln festgestellten GdB nicht addiert werden dürfen und auch andere Rechenmethoden für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet sind (Teil A Nr. 3a AnlVersMedV).
Nach § 152 Abs. 3 SGB IX sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen vielmehr in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu beurteilen. Das bedeutet, dass unabhängig von den medizinischen Fachgebieten, denen die einzelnen Gesundheitsstörungen zuzuordnen sind, maßgeblich ist, welche Beeinträchtigung im Ablauf des täglichen Lebens durch die festgestellten Gesundheitsstörungen verursacht werden bzw. in welchen Lebensbereichen sich die verschiedenen Funktionsstörungen auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.1994, 9 RVS 6/93, SozR 3-3870, § 4 Nr. 9, juris). Dabei ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dieser Wert ist sodann unter Berücksichtigung der Auswirkungen der übrigen Gesundheitsstörungen entsprechend zu erhöhen (Teil A Nr. 3c AnlVersMedV). Unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen sind hierbei, soweit dies im Einzelfall möglich ist, die Auswirkungen der verschiedenen Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit mit den Auswirkungen solcher Gesundheitsschäden zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle bereits feste Werte vorhanden sind (Teil A Nr. 3b AnlVersMedV). Diese Prüfung kann ergeben, dass Auswirkungen einzelner Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder sich die eine Funktionsbeeinträchtigung besonders nachteilig auf eine andere auswirkt, sodass der GdB insgesamt zu erhöhen ist. Andererseits können sich die Auswirkungen einzelner Funktionsbeeinträchtigungen überschneiden, sodass sich der GdB insgesamt nur geringfügig oder, sofern eine bereits bestehende Funktionsbeeinträchtigung durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt wird, überhaupt nicht erhöht. Insbesondere bei einem Einzel-GdB von 10 kann - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich nicht von einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung ausgegangen werden, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es deshalb vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3d (ee) AnlVersMedV).
Die Gesundheitsstörung mit dem höchsten GdB ist die des Funktionssystems Gehirn einschließlich Psyche von 40. Hinzukommt der GdB-20-Wert für das Funktionssystem Geschlechtsapparat. Dieser und die GdB-10-Werte für die Funktionssysteme Rumpf und Ohren erhöhen den Gesamt-GdB jeweils nicht.
Mit der am 17.01.2022 nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 22.12.2021 zum sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages weiter.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Dresden vom 15.12.2021 und unter Abänderung des Teilabhilfebescheids vom 12.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 festzustellen, dass bei der Klägerin ein GdB von mindestens 50 vorliegt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40. Der Bescheid der Beklagten vom 13.3.2019 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 12.9.2019, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 SGG ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 Abs. 2 SGG. Lediglich klarstellend und ergänzend ist - auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen - auf folgendes hinzuweisen:
Der Einschätzung des Beklagten und des Sozialgerichts ist vollumfänglich dahingehend zuzustimmen, dass keine objektiv feststellbaren wesentlichen Funktionseinschränkungen organischer Funktionsgruppen festgestellt werden konnten. Dennoch steht die Klägerin unter erheblichem Leidensdruck. Dieser ist nach dem Finalitätsprinzip des Schwerbehindertenrechts zu würdigen. Nach Teil B Nr. 18.4 der Anlage zur VersMedV (Fibromyalgie) wird die Fibromyalgie, das chronische Fatique Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog beurteilt. Bei der Elektrosensibilität handelt es sich um ein ähnliches Syndrom, Der Sachverständigenbeirat stellte 1998 fest (Beirat vom 25/26.11.1998, Gutachtliche Beurteilung von Umweltkrankheiten), dass die bisherigen Erfahrungen nicht ausreichten, um für "Umweltkrankheiten" wie chronisches Müdigkeitssyndrom, Multiple Chemical Sensitivity Syndrom oder Fibromyalgie eigenständige Kriterien für die GdB-Bewertung zu erarbeiten. Er gelangte aber zu dem Schluss, dass auch ohne solche speziellen Kriterien eine sachgerechte Beurteilung möglich sei: Es komme nämlich auf die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen an. Bei einem Krankheitsbild mit vegetativen Symptomen, gestörter Schmerzverarbeitung, Leistungseinbußen und Körperfunktionsstörungen, dem kein organischer Befund zugrunde liege, habe eine Analogiebewertung zu den psychovegetativen oder psychischen Störungen (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Teil B Nr. 3.7 der Anlage zur VersMedV) zu erfolgen. In Betracht käme die Kategorie "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" und evtl. soziale Anpassungsschwierigkeiten. Der durchgeführte therapeutische und rehabilitative Aufwand könne zusätzlich Hinweis auf das Ausmaß der Beeinträchtigung sein (vgl. Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze - Kommentar, 9. überarbeitete Aufl. 2018). Die Rechtsprechung hat sich den Ausführungen des Sachverständigenbeirats weitgehend angeschlossen (LSG NW, Urteil vom 28.11.2000 – L 6 SB 46/98; BSG, Urteil vom 27.02.2002– B 9 SB 6/01 R; LSG NRW, Urteil vom 12.03.2002 – L 6 SB 137/01; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.04.2002 – L 18 SB 102/99; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.07.2005 – L 15 SB 114/02; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2006 – L 7 SB 39/04; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 – L 6 SB 4838/10).
Eine Entscheidung, ob es sich bei den Einschränkungen aufgrund geltend gemachter Elektrosensibilität, Multichemikaliensensibilität, chronisches Erschöpfungssyndrom um organische Erkrankungen oder psychiatrische Erkrankungen handelt, ist entbehrlich, weil die Auswirkungen im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkung analog zu beurteilen sind (Teil B.18.4 der Anlage zur VersMedV).
Es kann also dahinstehen, ob die Klägerin unter organischen Einschränkungen aufgrund Elektrosensibilität leidet, oder ob sie glaubt, darunter zu leiden und aufgrund dessen organische Symptome entwickelt. In beiden Fällen zeigt sich aufgrund körperlicher Reaktionen bzw. aus der Befürchtung, aufgrund von schädlicher Strahlung Schäden zu erleiden, die Vermeidung von Exposition und damit zwangsläufig verbunden soziales Rückzugs- verhalten. Dieses wird unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache im Schwerbehindertenrecht bewertet, hier analog der Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und damit einhergehenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten.
Auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 2 VersMedV vom 14.07.2010 gelten nach Teil B Nr. 3.7 folgende Bewertungsrahmen:
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 – 20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 – 40 Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 – 70 mit schweren sozialen Anpassungsstörungen 80 – 100
Der Begriff "soziale Anpassungsschwierigkeiten" ist nach dem Beiratsbeschluss vom 18. bis 19. März 1998 am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes wie folgt definiert:
leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten
z.B. Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich. (Wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen, z.B. Lehrer, Manager). Keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, d.h. z.B. keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme. mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten
In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderung, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z.B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.
schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten
Weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis, bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis."
Diese Kriterien sind zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000).
Vorliegend können mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die einen GdB von 50 und mehr rechtfertigen würden, nicht bejaht werden. Es liegen keine erheblichen familiären Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung vor. Die Klägerin ist seit vielen Jahren verheiratet und gestaltet ihr Leben gemeinsam mit ihrem Ehemann ohne wesentliche Einschränkungen. Auch das Familienleben mit Kindern und Enkeln weist keine wesentlichen Einschränkungen auf. Zwar ist sie seit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses 2019 nicht mehr berufstätig, nach eigenen Angaben hat sie jedoch nicht versucht, nach Ihrer Kündigung eine neue Tätigkeit zu finden. Dass eine weitere berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen wäre, lässt sich hieraus nicht ableiten. Des Weiteren ist aus den Angaben der Klägerin bei der Sachverständigen Dr. Y. ein nur leicht eingeschränktes Sozial- und Freizeitverhalten abzuleiten. Die Klägerin pflegt Kontakte zu Ihrer weiteren Familie, der Mutter, sowie dem Schwager. Sie führt ihren Haushalt, liest, und macht Unternehmungen und Wanderungen mit ihrem Ehemann. Sie ist kreativ, bastelt und näht gerne. Allerdings meidet sie glaubhaft Orte und Situationen, in denen sie sich elektromagnetischer Strahlung ausgesetzt sieht. Dieses Vermeidungsverhalten ist allerdings nicht besonders ausgeprägt, und wird auch nicht konsequent umgesetzt. Z.B. hat die Klägerin selbst ein Handy, dass sie gelegentlich nutzt. Des Weiteren hat sie in der Begutachtungssituation bei Dr. Y. trotz des Hinweises, dass in dem Untersuchungsraum WLAN und Handy vorhanden sind, die Begutachtung fortgeführt. Sie hat hierzu mitgeteilt, die Symptome träten regelmäßig früh weniger stark auf und steigerten sich dann im Laufe des Tages. Im Übrigen habe sie die Begutachtung auch durchziehen wollen und sich damit abgefunden, die Schmerzen und Unpässlichkeiten während der Begutachtung zu ertragen ohne zu jammern. Dr. Y. hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin trotz der Strahlungsexposition weder merklich beeinträchtigt wirkte noch derartiges angesprochen habe. Damit ist auch festzustellen, dass es der Klägerin in gewissem Umfang gelingt, die von ihr empfundene Strahlung zu ertragen. Damit sind soziale Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 40 in Analogie zu Teil B Nr. 3.7 der Anlage zur VersMedV zu bejahen.
Die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen sind ebenfalls zutreffend bewertet. Insbesondere kann der Teilverlust der Brust trotz des erheblichen Größenunterschieds nicht höher als mit einem GdB von 20 bewertet werden, weil erst der Verlust einer Brust mit 30 zu bewerten wäre, Nr. 14.1 der Anlage zur VersMedV. Die Wirbelsäulenbeschwerden sind mit einem GdB von 10 ebenfalls anhand der nicht wesentlich eingeschränkten Beweglichkeit zutreffend bewertet, Dr. Y. ist als ausgebildete Sozialmedizinerin und Ärztin grundsätzlich in der Lage, derartige Bewegungseinschränkungen festzustellen, sodass sich das Gericht auf diese Erkenntnisse stützen kann, ohne dass es einer fachorthopädischen Begutachtung bedarf. Auch die vom Sozialgericht durchgeführte Gesamt-GdB-Bildung ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.