9.1 Krankheiten des Herzens
      
       
       
       
 
 
1. Keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen
wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter
stärkerer Belastung (z.B. sehr schnelles Gehen [7 – 8 km/h], schwere
körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung;
bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln,
Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung,
keine Tachypnoe,
kein Schwitzen..
     
     
     
     
   
     
     
     
  
   
   
  2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung
(z.B. forsches Gehen [5 – 6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit),
Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung
mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen
Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe,
leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten
pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg
Körpergewicht
 
      
     
     
     
      
   
 3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B.
Spazierengehen [3 – 4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte
körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten
bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und
Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale
Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und
Auftreten pathologischer
Messdaten bei Ergometerbelastung mit
0,75 Watt/kg Körpergewicht
 
      
     
     
     
      
   
mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren
Dekompensationserscheinungen
 
      
     
     
     
       
   
4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz,
z.B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und
Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane,
kardiale Dystrophie.
 
      
     
     
     
       
     
     (Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres Lebensalter und
Belastung im Sitzen bezogen.)
Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind diese
entsprechend zu berücksichtigen. Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen
(z.B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose, hypertrophischer obstruktiver
Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen zu bewerten.
     
     
     
     
     
      
      
     
      9.1.2 Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen
 ist der
GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen
ist der GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt
eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.
      
     9.1.3 Nach einem Herzinfarkt
 ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung
abhängig
 
  9.1.4 Nach Herztransplantation
 ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im
Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen.
Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung
der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.
  
  9.1.5 Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel
  
  
  reaktionslos eingeheilt
 
     
     
  
   
  mit Beeinträchtigung der Herzleistung
 
      
     
  
  
  
  9.1.6 Rhythmusstörungen
  
  
  Die Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung
des Herzens.
 
 Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen
z.B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung
des Herzens
 
     
     
  
   
  Bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie
entsprechend zusätzlich zu bewerten.g
 
     
     
     
     
     
     
     
    
 
 nach Implantation eines Herzschrittmachers
      
     
     
  
  
  
 
 nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators wenigstens
      
     
     
  
  
  
  
 
 bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter
ohne Implantation eines Kardioverter-Defibrillators
      
      
     
     9.2 Gefäßkrankheiten
      
       
       
   
  9.2.1 Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen
(auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)
  
 
  
 mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit
geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem
Gehen) ein- oder beidseitig
 
     
     
  
   
  mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II
 
 
 
 Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von
mehr als 500 m   
 
      
     
  
  
 Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der
Ebene von 100 bis 500 m
 
      
     
  
 Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der
Ebene von 50 bis 100 m
 
      
     
  
 Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der
Ebene von weniger als 50 m
ohne Ruheschmerz
 
     
     
  
     
  
  
  
  
  
Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz
(Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV)
  
einseitig
     
     
  
  
 
  
beidseitig
     
     
  
  
  Apparative Messmethoden (z.B. Dopplerdruck) können nur eine allgemeine Orientierung
über den Schweregrad abgeben.
Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird der GdS ebenfalls durch das Ausmaß
der Beschwerden und Funktionseinschränkungen – im Vergleich mit anderen Schäden
an den Armen – bestimmt.
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen
(z.B. Prothesenimplantation)
  
  
   mit vollständiger Kompensation
einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien
  
   
     
  
  
  
  Arteriovenöse Fisteln
Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen
am Herzen und/oder in der Peripherie.
  
  
  Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)
  
   
  ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der
Belastbarkeit
  
   
     
      
   ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit
Einschränkung der Belastbarkeit.
  
   
     
      
   große Aneurysmen
  
    
     
  
  
  Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die
großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.
  
  
  
 
Leitsätze 
 Aneurysmen
   
  
  Ist ein großes Aneurysma operativ erfolgreich beseitigt, ist ein GdB 50 nicht mehr gerechtfertigt, vielmehr erfolgt die GdB-Bewertung danach, ob ein größerer gefäßchirurgischer Eingriff iSv Teil B Nr 9.2.2 VG vorgelegen hat. Eine systematische Auslegung der Regelungen unter Teil B Nr 9.2 VG führt zu keinem anderen Ergebnis.    
 
 
	Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
		19.11.2018
			L 8 SB 3021/17  
  
 
  
  
  
   
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  9.2.3 Unkomplizierte Krampfadern
  
 
   
  Chronisch-venöse Insuffizienz (z.B. bei Krampfadern), postthrombotisches
Syndrom ein- oder beidseitig
  
   
 mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen
Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden
  
   
     
      
   mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr)
rezidivierenden Entzündungen
  
   
     
      
   mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung
und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom) 
  
    
     
  
  
  
  
  
  Lymphödem
  
  
  an einer Gliedmaße
  
   
 ohne wesentliche Funktionsbehinderung,
 Erfordernis einer
Kompressionsbandage
  
   
     
      
   mit stärkerer Umfangsvermehrung
 (mehr als 3 cm)je nach Funktionseinschränkung  
  
   
     
      
  mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit
 der
betroffenen Gliedmaße,  je nach Ausmaß
  
    
     
  
  
   
bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße
  
    
     
  
  Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu
berücksichtigen.
 
Leitsätze 
 Lymphödem
   
  
  Bei der Bewertung des GdB von Lymphödemen im Sinne der VG, Teil B, Nr 9.2.3 ist allein auf die Funktionseinschränkung beziehungsweise Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaße und nicht auf den mit dem Tragen von Kompressionsstrümpfen sowie der Durchführung von Lymphdrainage und Lymphentstauung zusammenhängenden Therapieaufwand abzustellen.  
 
 
	Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
		28.02.2017
				L 3 SB 2093/16  
  
 
   
  
  Eine regelmäßig belastende Drainage- und Kompressionstherapie muss trotz geringer funktioneller Einschränkungen als beeinträchtigend berücksichtigt werden. Auch bei geringer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit kann bei deutlicher Schwellenneigung unter Belastung, Einschränkungen in der Feinmotorik und der Notwendigkeit dauerhafter Drainagebehandlung ist rechtfertigen, einen GdB von 30 festzustellen.   
  
	Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
22.02.2011
L 7 SB 66/05  
  
 
  
  
   
  
 
  
  
  
  
  
  9.3 Hypertonie (Bluthochdruck)
  
  
  
  leichte Form
keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung
(höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen)
  
   
     
      
   mittelschwere Form
mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades
(Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus I - II –
und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie),
diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung,
je nach Leistungsbeeinträchtigung.
  
   
     
      
   schwere Form
mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderungen
und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der
Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach Art
und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung..
  
    
     
  
     
  maligne Form
diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg;
Fundus hypertonicus III – IV (Papillenödem, Venenstauung,
Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen);
unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn)
  
   
  
  
  Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z.B. orthostatische Fehlregulation)
  
  
    
 mit leichten Beschwerden
  
   
  
mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung
  
   
  
  
  
      
 
 
   
  
    
  
        
        
        Versorgungsmedizinische-Grundsätze.de
   Das Portal für Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis