Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
Herz und Kreislauf

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 9 VersMedV

9. Herz und Kreislauf

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 9 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe.

Für die Bemessung ist weniger die Diagnose einer Herz- oder Kreislauferkrankung als die tatsächliche Leistungseinbuße entscheidend. Ausgangspunkt sind das klinische Bild und die Funktionseinschränkungen im Alltag; Ergometriedaten und weitere Messwerte ergänzen die Beurteilung.

9.1 Krankheiten des Herzens

9.1.1 Einschränkung der Herzleistung

1. Keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung; keine Insuffizienzerscheinungen selbst bei gewohnter stärkerer Belastung

0–10

2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung; Beschwerden bzw. pathologische Messdaten bei 75 Watt (wenigstens 2 Minuten)

20–40

3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung; Beschwerden bzw. pathologische Messdaten bei 50 Watt (wenigstens 2 Minuten)

50–70

mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen

80

4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz)

90–100

Die Wattzahlen für Erwachsene beziehen sich auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen. Weitere objektive Parameter und notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen sind ergänzend zu berücksichtigen.

9.1.2 Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen

Der GdS richtet sich nach der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung.

Herzklappenprothese – Mindestwert; Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ist eingeschlossen

nicht unter 30

Redaktioneller Hinweis: Auch nach Stentimplantation oder anderen kathetergestützten Eingriffen ergibt sich aus dem Eingriff allein kein eigener pauschaler GdB. Entscheidend bleibt die danach fortbestehende Leistungsbeeinträchtigung.

9.1.3 Nach einem Herzinfarkt

Der GdS richtet sich nach der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung. Der Herzinfarkt als Diagnose führt daher nicht automatisch zu einem bestimmten Einzel-GdB.

9.1.4 Nach Herztransplantation

während der Heilungsbewährung (im Allgemeinen zwei Jahre)

100

danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression

nicht unter 70

9.1.5 Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel

reaktionslos eingeheilt

0

mit Beeinträchtigung der Herzleistung

siehe 9.1.1

9.1.6 Rhythmusstörungen

Maßgeblich ist vor allem die Leistungsbeeinträchtigung des Herzens.

anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung – je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung

10–30

Bei bereits bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung sind Rhythmusstörungen entsprechend zusätzlich zu bewerten.

nach Implantation eines Herzschrittmachers

10

nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators

wenigstens 50

ventrikuläre tachykarde Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne Implantation eines Kardioverter-Defibrillators

wenigstens 60

9.2 Gefäßkrankheiten

9.2.1 Arterielle Verschlusskrankheiten / Arterienverschlüsse an den Beinen

ausreichende Restdurchblutung; Pulsausfall ohne oder nur mit geringen Beschwerden, ein- oder beidseitig

0–10

Claudicatio intermittens – Stadium II

Schmerzen nach mehr als 500 m Gehstrecke in der Ebene

20

Schmerzen nach 100 bis 500 m Gehstrecke

30–40

Schmerzen nach 50 bis 100 m Gehstrecke

50–60

Schmerzen nach weniger als 50 m Gehstrecke ohne Ruheschmerz

70–80

Stadium III / IV – Ruheschmerz bzw. trophische Störungen

einseitig

80

beidseitig

90–100

Apparative Messmethoden, etwa der Dopplerdruck, geben nur eine allgemeine Orientierung über den Schweregrad. Bei Arterienverschlüssen an den Armen richtet sich die Bewertung nach Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Vergleich mit anderen Schäden an den Armen.

9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen / Aneurysmen

größerer gefäßchirurgischer Eingriff mit vollständiger Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien

20

Arteriovenöse Fisteln: Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/oder in der Peripherie.

Aneurysmen – je nach Sitz und Größe

ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit

0–10

ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung, aber mit Einschränkung der Belastbarkeit

20–40

große Aneurysmen

wenigstens 50

Zu den großen Aneurysmen zählen nach der Tabelle stets dissezierende Aneurysmen der Aorta sowie große Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.

Rechtsprechung – operiertes Aneurysma

Ein erfolgreich operativ beseitigtes großes Aneurysma rechtfertigt nicht dauerhaft den für ein bestehendes großes Aneurysma vorgesehenen GdB von wenigstens 50. Maßgeblich ist danach insbesondere die Bewertung des Zustands nach dem gefäßchirurgischen Eingriff.

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2018 – L 8 SB 3021/17

9.2.3 Unkomplizierte Krampfadern / chronisch-venöse Insuffizienz / Lymphödem

unkomplizierte Krampfadern

0

Chronisch-venöse Insuffizienz / postthrombotisches Syndrom

geringes belastungsabhängiges Ödem, nicht ulzeröse Hautveränderungen, keine wesentlichen Stauungsbeschwerden

0–10

erhebliche Ödembildung, häufig rezidivierende Entzündungen

20–30

chronisch rezidivierende Geschwüre – je nach Ausdehnung und Häufigkeit

30–50

Lymphödem an einer Gliedmaße

ohne wesentliche Funktionsbehinderung; Kompressionsbandage erforderlich

0–10

stärkere Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm), je nach Funktionseinschränkung

20–40

erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß

50–70

Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße

80

Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Rechtsprechung – Lymphödem

Das LSG Baden-Württemberg stellt für Teil B Nr. 9.2.3 auf Funktionseinschränkung bzw. Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaße ab; der zeitliche Therapieaufwand für Kompressionsstrümpfe, Lymphdrainage und Entstauung rechtfertigt für sich genommen keine höhere Bewertung.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2017 – L 3 SB 2093/16


Das LSG Sachsen-Anhalt berücksichtigte demgegenüber in seinem konkreten Fall die Belastungen einer dauerhaften Drainage- und Kompressionstherapie zusammen mit Schwellneigung und funktionellen Einschränkungen und hielt einen GdB von 30 für gerechtfertigt.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2011 – L 7 SB 66/05

9.3 Hypertonie (Bluthochdruck)

leichte Form – keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung, höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen

0–10

mittelschwere Form – Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades und diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung; je nach Leistungsbeeinträchtigung

20–40

schwere Form – Beteiligung mehrerer Organe; je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung

50–100

maligne Form – diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg mit schwersten Augenhintergrundveränderungen und Organbeteiligung

100

Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, z. B. orthostatische Fehlregulation

mit leichten Beschwerden

0

mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung

10–20

Rechtsstand: Versorgungsmedizin-Verordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228).

Amtlicher Text der VersMedV

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