Rechtsprechung zu Teil B Nr. 15 VersMedV – Stoffwechsel, innere Sekretion
LSG Baden-Württemberg
18.11.2021 – L 6 SB 3746/20
Einordnung: Lipödem – analoge Bewertung
Kernaussage: Bei Lipödemen an beiden Armen und Beinen ohne wesentliche objektivierbare Funktionsbehinderung bewertete der Senat das Funktionssystem Stoffwechsel/innere Sekretion mit GdB 20. Schmerzen wurden gesondert im Funktionssystem Psyche/Schmerz berücksichtigt.
Entscheidungsstatus: Materielle Entscheidung zum Bewertungsgegenstand.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung wird auf der Hauptseite ausschließlich entsprechend ihrem tatsächlichen Aussagegehalt eingeordnet. Werte aus Verwaltungsentscheidungen, Gutachten oder Vorinstanzen werden nicht als eigene gerichtliche Festlegung dargestellt.
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Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.
Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr
als 30.
Sie ist 1969 geboren. Nach Abschluss der Hauptschule machte sie eine Ausbildung zur
Einzelhandelskaufrau und war von 1989 bis 1990 als Filialleiterin einer Bäckerei beschäftigt. Von
1992 bis 1995 hielt sie sich in den USA auf und absolvierte dort eine Ausbildung zur
Familienkinderpflegerin. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland war sie bis 1999 als Kassiererin
in einem Schreibwarengeschäft beschäftigt. Es schlossen sich weitere Beschäftigungen an,
zuletzt war die Klägerin drei bis vier Jahre lang, bis 2008, selbständig mit einem Internethandel
und einem Ladengeschäft tätig. Seit 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt, seit November 2018
erhält sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin ist in zweiter Ehe verheiratet
und Mutter von zwei erwachsenen Söhnen. Sie reitet täglich zur Muskelerhaltung (vgl.
Sachverständigengutachten G).
Am 9. April 2018 beantragte die Klägerin beim Landratsamt G1 (LRA) die Erstfeststellung des
GdB. Als zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen gab sie ein Lipödem, eine Fibromyalgie,
eine Endometriose, ein chronisches Schmerzsyndrom und ein rezidivierender Pap IIId an.
Zur Vorlage kamen mehrere Behandlungsberichte des D aus den Jahren 2005 bis 2008. Der
letzte Bericht vom 14. März 2008 nannte als Diagnosen ein Lumbalsyndrom mit Wurzelreizung,
eine SIG-Blockierung und ein chronisches Lymphödem. Es habe eine Schwellung beider Arme
und Beine ohne stehende Hautfalten und Wasseransammlungen vorgelegen, die Schwellungen
seien ausstreichbar gewesen.
Dem Bericht des E, vom 18. Juni 2001 ließ sich als Diagnose ein hyperkinetisches Herzsyndrom
bei Trainingsmangel und Nikotinkonsum entnehmen.
Aus dem Bericht der F über die Vorstellung der Klägerin am 2. August 2007 ergaben sich die
Diagnosen eines schmerzhaften Lipödem-Syndroms, eines Z. n. Endometriose und eines Z. n.
OSG-Bandruptur (Juni 2007). Beide Arme und Beine hätten eine klassische lipödermatöse, über
das Ernährungsmaß hinausgehende Fettgewebsvermehrung aufgewiesen. Ein Dellen
hinterlassendes Ödem sei allseits nicht nachweisbar bei allerdings ausgeprägter
Berührungsempfindlichkeit gewesen. Aufgrund der Anamnese sowie des körperlichen
Untersuchungsbefundes habe es sich um ein klassisches, sehr schmerzhaftes
Lipödem-Syndrom gehandelt, das häufig mit einer hormonellen Dysbalance im Bereich des
hypophysealt/thyreoidalen bzw. hypophyseal/ovariellen Hormonkreises einhergehe.
Der Bericht des B, vom 9. Oktober 2009 über eine ambulante Untersuchung der Klägerin führte
als Diagnosen ein primäres Fibromyalgie-Syndrom, ein Karpaltunnelsyndrom rechts
(anamnestisch) und ein chronisches Lipödem auf. Die Klägerin habe über eine wechselhafte
Ganzkörperschmerzsymptomatik berichtet, die sich innerhalb der letzten zwei bis drei Jahre
zunehmend intensiviert habe. Deswegen sei sie seit Mai 2009 durchgehend arbeitsunfähig. Es
bestünden ganztägliche und nächtliche Schmerzen, zeitweise begleitende Nachtschweißigkeit,
Unruhe im Bereich der unteren Extremitäten, Muskelkrämpfe sowie wechselhafte
arthralgieforme Beschwerden. Eine Besserung der Schmerzsymptomatik sei in den letzten drei
Monaten durch den Einsatz von Amitriptylin in moderater Form erreicht worden, unter dieser
Therapie habe sich die Nachtschlafsymptomatik deutlich verbessert. Rheumatologisch seien die
Gelenke der oberen Extremitäten schmerzfrei ohne Einschränkung beweglich, das
Gaenslenzeichen an den Händen und Füßen sei jeweils negativ gewesen, insgesamt hätten
keine tastbaren floriden oder ältere synovitischen Gelenkschwellungen bestanden. Bei der
Klägerin ergebe sich derzeit aus der klinischen Beurteilung unter Zusammenschau der
Befundsituation die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms. Es bestehe eine typische
Ganzköperschmerzsymptomatik, die Diagnosekriterien der ACR für die Krankheit würden, auch
unter Berücksichtigung der positiven Tenderpoints, erfüllt.
Der ärztliche Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin vom
16. Dezember 2013 bis zum 6. Januar 2014 in der F1klinik A, S, nannte als Diagnosen ein
diskret ausgeprägtes Lipödem der Beine seit circa 2002 bei geringer LHT vom Becken-Knietyp,
ein Lipödem der Arme bei geringer LHT vom Oberarmtyp, eine Endometriose, ein
Fibromyalgie-Syndrom und eine Migräne. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt habe ein zeitliches
Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Selbständige im Verkauf von unter drei Stunden bestanden. Die Klägerin habe typische
Ödembeschwerden in Form eines Schwere- und Spannungsgefühls in den Beinen und Armen,
ein druckschmerzhaftes Fettgewebe und das schnelle Auftreten von blauen Flecken, vor allem
an den Beinen, berichtet. Sie sei in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt gewesen, aber in ihrer
Belastbarkeit. Das Knien, Hocken und Bücken und die Gebrauchsfähigkeit der Arme seien
eingeschränkt gewesen. An der Wirbelsäule (WS) sei über den Dornfortsätzen kein Klopf- oder
Stauchungsschmerz angegeben worden, alle großen Gelenke seien in allen Ebenen aktiv und
passiv frei beweglich gewesen. Der psychische Status habe sich unauffällig gezeigt. Es habe
eine geringe Lipohypertrophie, die sich über die Hüften ausgebreitet habe, bestanden. Die Füße
und Zehen seien typischerweise ödem- und verdickungsfrei gewesen, das Gewebe der
Oberschenkel prall gefüllt, wie für ein Ödem typisch. Hinweise auf ein Lymphödem oder
Phlebödem hätten sich nicht ergeben, ödembedingte Einschränkungen aller Beingelenke hätten
nicht bestanden. Eine Lipohypertrophie an den Oberamen, aktuell gering ausgeprägt, mit
weichem und druckdolentem Gewebe habe vorgelegen. Bei der Abschlussuntersuchung habe
sich eine Entödematisierung des linken Armes von 26 ml, des rechten Armes von 30 ml, des
linken Beines von 299 ml und des rechten Beines von 346 ml gezeigt. Durch die intensive
lymphologische Behandlung sei eine wesentliche Besserung der ödembedingten Beschwerden
eingetreten gewesen.
Der D legte dem LRA weitere Untersuchungsberichte von Januar 2017 und Januar 2018 vor, aus
denen sich die Diagnosen einer Schulterluxation links, einer Bankardläsion links, einer
Peritendinitis der Tibialis posterior-Sehne links und eines Senk-Spreizfuß ergaben.
Die R bewertete eine Lymphstauung der Beine und Arme mit einem Einzel-GdB von 20, der dem
Gesamt-GdB entsprach. Kein Einzel-GdB von 10 hätten ein auffälliger Abstrich, eine
Sehnenscheidenentzündung am Unterschenkel, eine Funktionsbehinderung des linken
Schultergelenks, eine Migräne, ein chronisches Schmerzsyndrom, degenerative Veränderungen
der WS, Funktionsbehinderungen beider Kniegelenke, eine Herzleistungsminderung und eine
Endometriose erreicht.
Das LRA stelle daraufhin durch Bescheid vom 14. Mai 2018 einen GdB von 20 seit dem 9. April
2018 fest.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin die Unterbewertung der bei ihr
bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen geltend. Der GdB sei auf mindestens 30 zu erhöhen.
Im Widerspruchsverfahren führte der D aus, dass die Klägerin im Jahr 2018 nicht wegen
Beschwerden an der WS, eines Fibromyalgie-Syndroms, Beschwerden der Schultergelenke
oder eines Schmerzsyndroms bei ihm in Behandlung gewesen sei.
Der G2 teilte mit, die Klägerin leide unter einseitigen, starken Kopfschmerzen mit Licht- und
Geräuschempfindlichkeit, teilweise auch mit Übelkeit, mindestens ein- bis dreimal wöchentlich.
Aufgrund des Lip- und Lymphödems bestünde eine deutliche Bewegungseinschränkung aller
Gelenke der unteren Extremitäten und Schmerzen. Zusätzlich liege eine Peritendinitis vor, das
Gangbild sei etwas staksend und breitbeinig. Im Bereich der Hände, Finger und Arme lägen
deutliche Schwellungen und hieraus resultierende Bewegungseinschränkungen vor. Die
Klägerin trage an allen vier Extremitäten Kompressionswäsche, ohne diese wären die
Schmerzen nicht auszuhalten. Es bestünden Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens,
paravertebrale Muskelverspannungen, eine Hyperlordosierung im
Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich und eine Steilstellung der Halswirbelsäule (HWS). Die
Klägerin sei glaubhaft an keinem Tag schmerzfrei. Sie sei körperlich nur reduziert belastbar, was
nach über zehn Jahren auch Auswirkungen auf die Psyche habe. Es werde die Vergabe eines
GdB von 100 und des Merkzeichens "G" empfohlen. Ergänzend legte G2 den Bericht des D vom
4. April 2018 vor, der unter den Diagnosen Peritendinitis der Tibialis posterior-Sehen links und
Senk-Spreizfuß bei anamnestischer Angabe von Belastungsschmerzen am OSG links als
Untersuchungsbefund eine freie Beweglichkeit, eine Blockierung des Gelenks und keine
Entzündungszeichen nannte.
Die Z und H berichteten von einer Stabilität der Endometriose durch die Minipille (Seculat) und
einem unauffälligen Befund bei der Krebsvorsorgeuntersuchung im Mai 2018.
H1 hielt versorgungsärztlich eine Höherbewertung des GdB für nicht angezeigt. Ein so häufig,
wie von G2 beschrieben, auftretendes Kopfschmerzsyndrom sei bei der mehrfachen klinischen
Überwachung der Klägerin nicht auffällig gewesen. Bei der geltend gemachten Schwere der
Ausprägung lägen entsprechende Befunde (Therapie, Verlauf mit verwertbaren Angaben zur
Dauer, Ausprägung und Häufigkeit) nicht vor. Der bisherige Einzel-GdB von 20 für die
Lymphstauung der Beine und Arme sei reichlich bemessen. Rezidivierende
Entzündungszeichen seien nicht belegt, ein Dellen hinterlassendes Ödem sei allseits nicht
nachweisbar gewesen, ödembedingte Bewegungseinschränkungen der Beingelenke bestünden
nicht. Die Befunde zur WS belegten keinen Wirbelsäulenschaden, der wiederkehrende
Schmerzsymptome hervorrufen könnte. Die Endometriose sei stabil.
Der Beklagte wies darauf gestützt den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25.
Oktober 2018 zurück.
Mit der am 27. November 2018 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin
die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von 50 verfolgt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt
und von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) erhobene Sachverständigengutachten
beigezogen.
Der D hat angegeben, die Klägerin seit 2005 zu behandeln, zuletzt am 16. April 2018. Als
Diagnosen habe er eine Peritenditis der Tibialis posterior-Sehne links und einen Senk-Spreizfuß
erhoben. Am 4. April 2018 habe eine freie Beweglichkeit des OSG links und eine Blockierung
des Gelenks ohne Entzündungszeichen vorgelegen. Der Schweregrad der Beeinträchtigung sei
leicht bis mittelschwer.
G2 hat ausgeführt, die Klägerin seit April 2008 zu behandeln. Sie leide unter einem
Lipo-Lymphödem an allen vier Extremitäten mit deutlicher Bewegungseinschränkung und
Schmerzen. Der Gang sei breitbeinig und staksig. Es bestünden Rückenschmerzen im Bereich
der gesamten WS, ein paravertebraler Muskelhartspann, eine Steilstellung der HWS, eine
Hyperlordosierung der LWS und eine Lungenkontusion beidseits mit schmaler Pneutasche links
nach einem Reitunfall im Januar 2019. Die Klägerin trage eine Kompressionsversorgung an
allen vier Extremitäten, regelmäßige Lymphdrainagen mit anschließender Kompressionstherapie
fänden seit über zehn Jahren statt. Auch habe die Klägerin immer wieder Migräne mit starken
Kopfschmerzen, Übelkeit, Licht- und Lärmscheu beklagt. In der Kombination der Beschwerden
bestehe eine sehr schwere Behinderung, die Vergabe eines GdB von 100 und des
Merkzeichens "G" seien indiziert. Neben bereits im Verwaltungsverfahren zur Vorlage
gekommenen ärztlichen Befundberichten hat G2 ergänzend den Entlassbrief der A1Kliniken
über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 27. bis zum 30. Januar 2019 vorgelegt.
Anamnestisch sei die Klägerin vom Pferd gestürzt. Als Diagnosen hätten eine Lungenkontusion
bds. dorsobasal, eine undislozierte Fraktur der 7. Rippe links, eine schmale Pneutasche links im
ventrobasalen Recessus und eine Schürfwunde an der linken Handinnenfläche vorgelegen. Die
Entlassung sei in gutem Allgemeinzustand und beschwerdegelindert mit guter Inspirationstiefe
erfolgt.
Aus dem von G3 im Auftrag der DRV auf dem Gebiet Chirurgie/Orthopädie nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin am 8. Juni 2018 erstellten Sachverständigengutachten haben sich
als Diagnosen ein operativ versorgter Labrumabriss und Abriss der Supraspinatussehne des
linken Schultergelenks sowie ein chronisches diffuses Schmerzsyndrom ergeben. Bei der
klinischen Untersuchung sei eine Bewegungseinschränkung am linken Schultergelenk
insbesondere in der Abduktion festzustellen gewesen (Bewegungsmaße: Arm seitw./körperw.
rechts 180-0-30°, links 180-0-30°, Arm rückw./vorw. rechts 40-0-180°, links 40-0-180°, Arm.
ausw./einw. drehen [Oberarm anliegend] rechts 90-0-90°, links 50-0-90°, Arm. ausw./einw.
drehen [Oberarm 90° seitw. abgeh.] rechts 90-0-90°, links 80-0-60°), weitere Funktionsausfälle
im Bereich des Bewegungsapparats hätten nicht bestanden. Röntgenologisch habe sich eine
geringfügige linkskonvexe Skoliose der LWS sowie ein in guter Stellung knöchern fest verheilter
Labrumabriss am linken Schultergelenk gezeigt. Das arbeitstägliche Leistungsvermögen habe
sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin als auch für den allgemeinen
Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr betragen. Die Klägerin habe angegeben, seit ihrem 16.
Lebensjahr unter Schmerzen an der LWS, seit ihrem 20. Lebensjahr unter Schmerzen in beiden
Kniegelenken und seit circa zehn Jahren unter Schmerzen in den Fingern beider Hände und
Schmerzen am ganzen Körper zu leiden. Seit einer Schulterluxation im Januar 2017 habe sie
dort immer wieder Schmerzen, insbesondere bei Tätigkeiten über Kopf, die Beweglichkeit sei
eingeschränkt und es bestehe eine ausgeprägte Wetterempfindlichkeit.
P, hat in dem im Auftrag der DRV aufgrund der ambulanten Untersuchung der Klägerin am 16.
Juli 2018 erstellten Sachverständigengutachten das arbeitstägliche Leistungsvermögen der
Klägerin sowohl für die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit "Ausfahren von Essen" als auch für
den allgemeinen Arbeitsmarkt mit unter drei Stunden beurteilt. Er hat als Diagnosen ein
chronifiziertes Schmerzsyndrom in allen Extremitäten und Gelenken, ein Fibromyalgie-Syndrom
und Lipödeme erhoben. Anamnestisch habe die Klägerin von Ganzköpernervenschmerzen vom
Kopf bis zu den Beinen berichtet. Ursache sei das Lipödem, das auf die Nerven drücke. Sie sei
kaum belastbar, könne nicht anhaltend gehen oder stehen und müsse die Beine hochlegen. Im
Haushalt könne sie maximal 20 Minuten am Stück arbeiten, das Staubsaugen sei zu schwer,
beim Bodenwischen müsse sie Pausen einlegen. Bergaufgehen könne sie nicht mehr, auf dem
Weg zu ihrer Wohnung müsse sie zwei Etagen überwinden, hierbei müsse sie zwei- bis fünfmal
stehen bleiben. Auch könne sie nicht lange mit dem Auto fahren, da die Finger verkrampften.
Das Lipödem sei bereits im Teenageralter entstanden und habe nach der Geburt ihres zweiten
Kindes im Jahr 1999 erheblich zugenommen. Die Beine würden nicht mehr abschwellen; einmal
wöchentlich erhalte sie Lymphdrainage und mache zweimal wöchentlich Reittherapie, dorthin
fahre sie mit dem Auto. Der klinische Befund habe ein mäßiges Lymphödem beidseits an Beinen
und Armen, eine freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Finger druckschmerzhaft, Schmerzen
beim Faustschluss, keine Rötungen oder Entzündungen und eine leichte rechtskonvexe
Skoliose ergeben. Neurologisch habe sich kein Befund ergeben. Diskrepant zu den erheblichen
Einschränkungen der Klägerin hätten nur wenige objektivierbare Befunde vorgelegen; es habe
eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Gelenke bestanden, die Beine und Arme seien
wegen des Lymphödems geschwollen gewesen. Allerdings habe die Klägerin die bei ihr
bestehende Symptomatik sehr eindrucksvoll geschildert; sie sei deswegen seit circa 2010 nicht
mehr arbeitsfähig, eine Rehabilitationsmaßnahme habe keine Besserung erbracht, multiple
Schmerztherapieversuche teils mit Antidepressiva seien wegen der Unverträglichkeit der
Medikamentation abgebrochen worden. Es habe sich um ein chronifiziertes Krankheitsbild
gehandelt, eine klare Ansatzmöglichkeit zur Verbesserung oder therapeutischer Intervention
habe nicht bestanden. Mit dem jetzigen Krankheitsbild sei die Klägerin allerdings nicht
arbeitsfähig gewesen, auch nicht in geringem Umfang. Eine Erwerbsminderungsrente sei
geboten.
Der Beklagte hat vergleichsweise angeboten, den GdB mit 30 ab dem 9. April 2018 festzustellen.
Zu Grunde hat dem Vergleichsangebot die Stellungnahme des Versorgungsarztes Groß
gelegen, wonach die Lymphstauung der Beine mit einem Einzel-GdB von 20, die Lymphstauung
der Arme und die Funktionsbehinderung des Schultergelenks mit einem weiteren Einzel-GdB
von 20 und das Fibromyalgie-Syndrom sowie muskuläre Verspannungen mit einem Einzel-GdB
von 10 bewertet worden sind. Im August 2007 sei in der Spezialpraxis der F ein schmerzhaftes
Lipödem-Syndrom diagnostiziert worden, es sei eine stationäre medizinische
Rehabilitationsmaßnahme in einer lymphologischen Klinik in S erfolgt. Das Lipödem der Beine
sei als diskret ausgeprägt bezeichnet worden, darüber hinaus sei noch ein Lipödem der Arme
vom Oberarmtyp aufgeführt worden. Eine funktionelle Beeinträchtigung resultiere hieraus nicht.
Es bestehe ein Schmerzsyndrom. Laut den Angaben des G2 erfolge die regelmäßige
Verordnung manueller Lymphdrainagen, an den Beinen würden Kompressionsstrümpfe
getragen. Die Peritendinitis der Sehne des Musculus tibialis sei gut behandelbar und führe nicht
zur Erhöhung des Einzel-GdB, der für die Lymphstauung der Arme und Beine 20 betrage. An
den oberen Extremitäten bestehe neben dem Lipödem beider Arme mit Betonung der Oberarme
eine bei einem privaten Unfallereignis erfolgte traumatische Schulterluxation, ein aktueller
Befundbericht über eine persistierende Funktionseinschränkung oder ein Rezidiv der Luxation
liege nicht vor, im hausärztlichen Attest vom 16. September 2018 sei eine relevante
Funktionseinschränkung der rechten Schulter nicht aufgeführt worden. Der Einzel-GdB betrage
für die oberen Extremitäten 20. An der WS sei eine relevante Funktionseinschränkung nicht
belegt, es werde noch ein Fibromyalgie-Syndrom aufgeführt, der diesbezüglich Einzel-GdB sei
10.
Die Klägerin hat das Vergleichsangebot nicht angenommen. Die versorgungsärztliche
Stellungnahme des Beklagten habe sich im Wesentlichen auf den
Rehabilitationsentlassungsbericht aus dem Jahr 2014 gestützt, seitdem habe sich ihr
Gesundheitszustand jedoch signifikant verschlechtert, was die vorgelegten Befundberichte ihrer
behandelnden Ärzte bestätigten. Nach der Einschätzung des G2 betrage der GdB 100. Er habe
Bewegungseinschränkungen aller großen und kleinen Gelenke an allen vier Extremitäten
beschrieben. Zusätzlich bestünden erhebliche Rückenschmerzen aufgrund des
Wirbelsäulenleidens und des Fibromyalgie-Syndroms. Wegen der erheblichen
Beschwerdesymptomatik des Lip-Lymphödems sei sie täglich außerhalb ihrer Wohnung auf
einen Rollstuhl angewiesen; sie könne nicht lange Stehen, Sitzen oder Laufen, sei körperlich nur
reduziert belastbar und schnell erschöpft. Vor diesem Hintergrund habe ihr die DRV seit Oktober
2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Darüber hinaus leide sie unter
Migräne mit den typischen Symptomen starke Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit
sowie Übelkeit- und Erbrechen. Wegen der beschriebenen Beschwerdesymptomatik sei neben
der körperlichen Leistungsfähigkeit auch erheblich die gesellschaftliche Teilhabefähigkeit
gemindert, hieraus resultiere ein sozialer Rückzug und eine Isolation in Bezug auf ihr
gesellschaftliches und privates Leben. Ergänzend hat die Klägerin die Bewilligung der Techniker
Krankenkasse vom 10. Oktober 2017 über eine Hilfsmittelversorgung mit einem
Leichtgewichtrollstuhl vorgelegt.
Das SG hat am 25. November 2019 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt.
Die Sitzung wurde zur Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen vertagt (vgl. Protokoll
vom 25. November 2019).
Daraufhin hat das SG bei G, Sozialmediziner, Internist, Notarzt, Diabetologie DDG,
Ernährungsmedizin DGE, Schwerpunkt Kardiologie, Allgemeinmedizin, aufgrund der ambulanten
Untersuchung der Klägerin am 19. Dezember 2019 ein sozialmedizinisches Gutachten erhoben.
Als Diagnosen hätten ein progredient schmerzhaftes Lipödem-Syndrom, eine Endometriose,
degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, eine episodenhaft auftretende Migräne,
ein Z. n. Lungenkontusion, ein Z. n. undislozierter Fraktur der 7. Rippe links und ein Z. n.
Labrumabriss und Abriss des Supraspinatussehne vorgelegen. Im Vordergrund habe ein
progredient schmerzhaftes Lipödem-Syndrom, das sehr wahrscheinlich seinen Ursprung in der
Endometriose mit Hormonbehandlung habe, gestanden; bei einer mittelgradigen
Funktionsbeeinträchtigung resultiere hieraus ein Einzel-GdB von 30. Die Schmerzsymptomatik
habe zu einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit geführt, was
ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei. Die übrigen Erkrankungen seien
Residuen, die nach der aktuellen körperlichen Untersuchung einen Einzel-GdB von 10 nicht
überschritten hätten bzw. in die ambulante Behandlung gehörten und keinen
Schwerbehindertengrad erreichten. Die in der Magnetresonanztomographie (MRT) von
November 2019 dargestellte ventrale Sinterung des 2. Lendenwirbelköpers (LWK) sei stabil
geblieben. Die beidseitige hypertrophe Spondylarthrose mit segmentaler Einengung des
Spinalkanals und auch mäßig eingeengter Neuroforamina bei geringgradiger
Pseudospondylolistehese seien degenerativer Natur, bisher seien Caudafasern oder
Nervenwurzeln nicht beeinträchtigt. Der Gesamt-GdB betrage 40.
Die Klägerin habe angegeben, im Vordergrund stehe ein Ganzköperschmerz, der auch spontan
ohne Druck auftrete. Immer wieder schwellten alle Finger an, die Beine und Arme seien
permanent ohne Ulcusbildung geschwollen und es bestehe ein Berührungsschmerz der ganzen
Haut. Sie könne nicht lange sitzen, stehen oder gehen, vor allem das Treppensteigen sei
beschwerlich. Auch habe sie eine Neigung zu hohem Puls und niedrigem Blutdruck. Seit zwei
Jahren verfüge sie über einen Rollstuhl. Bei Bedarf nehme sie Ibuprofen ein und im Notfall zur
Schmerzlinderung das Antidepressivum Amitriptylin 50 mg. Seit November 2018 beziehe sie
eine Rente. Zur Tagestruktur habe die Klägerin angegeben, den Haushalt zu versorgen und zu
kochen; bei Schmerzen übernehme diese Tätigkeiten ihr Lebenspartner. In der Freizeit übe sie
schon seit ihrer Kindheit Reitsport aus.
Der körperliche Untersuchungsbefund habe einen übergewichtigen Ernährungszustand und
einen ausreichenden Allgemeinzustand ergeben. Hinsichtlich der Psyche sei die Stimmung
neutral gewesen. Auffällig sei ein ubiquitärer Druckschmerz der Haut gewesen, gleich an
welcher Stelle die Haut eingedrückt worden sei. Es hätten ein Lipödem der Beine und Arme
sowie ein positiver Dermographismus an den Beinen vorgelegen, eindrückbare
Unterschenkelödem hätten nicht bestanden. Das Gangbild sei unauffällig gewesen, die Maße
nach Schober hätten 10/14,4 cm, nach Ott 30/31 cm und der Finger-Boden-Abstand (FBA) 7 cm
betragen. Die Iliosakralfugen seien beidseitig hoch druckdolent gewesen, allerdings kaum
unterscheidbar von der Schmerzhaftigkeit der übrigen Haut; es habe eine spinale und
paravertebrale Druck- und Klopfempfindlichkeit bei wiederum ubiquitärer Druckdolenz
vorgelegen. An den oberen Extremitäten hätten sich bis auf die sehr niedrige Kraft beim
Faustschluss beidseits keine Auffälligkeiten ergeben, an den unteren Extremitäten seien bei der
Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit Beschwerden im Gastrocnemiusbereich und bei der
Prüfung der Kniegelenksbeweglichkeit eine lokale Druckdolenz im Kniegelenkspalt beidseits
medial und lateral angegeben worden. Eine hochgradige Druckdolenz habe zusätzlich im
Knöchelbereich beidseits bestanden. Psychisch sei die Klägerin örtlich, zeitlich, zur Situation und
Person vollständig orientiert, bei normaler Stimmung, protahierten Bewegungen und
psychomotorisch unauffällig gewesen. Das Resonanzverhalten und der Antrieb seien normal,
das formale und inhaltliche Denken sowie die mnestischen Funktionen intakt und ohne auffällige
Konzentrationsstörungen gewesen. Die bei der körperlichen Untersuchung durch nur leichten
Druck auf die Haut erzeugten Schmerzen seien weder eingebildet noch psychisch bedingt
gewesen, dies sei durch Ablenkung gut überprüfbar gewesen. Man müsse nicht auf den
Allgemeinbegriff der "Fibromyalgie" zurückgreifen, denn es gebe weitere Möglichkeiten, wie
diese Symptomatik hervorgerufen werde. Leitsymptom sei das Lipödem an Armen und Beinen.
Es sei eine Fettverteilungsstörung zwischen Stamm und Extremitäten auffallend gewesen,
zwischen den dünnen "Ballerinafüßchen" und den dicken Unterschenkeln. Ein solches
Phänomen sehe man bei normaler Adipositas eher weniger und beim männlichen Geschlecht
eigentlich gar nicht. Dieser Geschlechtsunterschied habe eine Assoziation zum Hormonstatus
gebracht. Die Klägerin nehme wegen einer Endometriose seit vielen Jahren ein
Gestagenpräparat ein. Das schmerzhafte Lipödem-Syndrom werde durch hormonelle
Veränderungen getriggert. Daneben bestehe seit dem Teenageralter eine Migräne.
Verwunderlich sei, dass die Klägerin in den Jahren 2018 und 2019 in der Lage gewesen sei,
Reitsport zu betreiben.
Der Beklagte hat sich den Ausführungen des G nicht anschließen können. Nach der
versorgungsärztlichen Stellungnahme des B1 hat eine seelische Störung, die mit einem
Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei, nicht anerkannt werden können. Psychisch habe ein
Normalbefund vorgelegen, das Medikament Amitriptylin werde nur im Notfall eingenommen. Der
Einzel-GdB betrage demnach 0. In Zusammenschau mit den erhobenen Befunden könne
allenfalls für die Lymphstauung der Arme und Beine unter Berücksichtigung der
Schmerzsymptomatik ein Einzel-GdB von 30 empfohlen werden. Zusammenfassend betrage der
Gesamt-GdB weiterhin 30 (Lymphstauung der Beine, Lymphstauung der Arme, chronisches
Schmerzsyndrom [Einzel-GdB 30], Fibromyalgie-Syndrom, muskuläre Verspannungen
[Einzel-GdB 10], Migräne [Einzel-GdB 10], Reizzustände nach Thorax-Kontusion, Labrumabriss,
Rippenfraktur [Einzel-GdB 10]).
Die Klägerin hat die Ausführungen des Beklagten für nicht nachvollziehbar gehalten. Sie hat
ausgeführt, es handele sich bei einem Lipödem und einem Lymphödem um unterschiedliche
Erkrankungen. Hinsichtlich der Benutzung des Rollstuhls sei zu beachten, dass sie zwar
durchaus in der Lage sei zu laufen, jedoch nicht länger als 20 Minuten am Stück. Das Reiten
betreibe sie nicht im sportlichen Kontext, sondern ausschließlich zur Muskelerhaltung. Das bei
ihr gesicherte Fibromyalgie-Syndrom habe B1 zu Unrecht nur mit einem Einzel-GdB von 10
bewertet. Sie leide an einem Ganzköperschmerz. Insbesondere die Schmerzen, die durch die
Lipödeme sowie die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, das Fibromyalgie-Syndrom
sowie das chronische Schmerzsyndrom verursacht würden, seien kaum zu ertragen.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2020 den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. Mai 2018 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2018 verurteilt, bei der Klägerin ab dem 9. April 2018
einen GdB von 30 festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Im Vordergrund stehe
bei der Klägerin das Lipödem, das wegen den von G beschriebenen, hieraus resultierenden
mittelgradigen Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei.
Soweit G außerdem für eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen weiteren Einzel-GdB von 30 vorgeschlagen habe, sei
dieser Einschätzung aufgrund des erhobenen psychischen Befundes nicht zu folgen gewesen.
Es erscheine allenfalls die Bewertung einer leichtgradigen Somatisierungsstörung mit einem
Einzel-GdB von 10 bis 20 gerechtfertigt. Schließlich rechtfertigten auch die sporadisch
auftretende Migräne und die Restzustände nach Thorax-Kontusion einen Einzel-GdB von jeweils
10. Der Gesamt-GdB sei mit 30 angemessen bewertet. Eine Erhöhung durch die
Somatisierungsstörung erfolge nicht, da mit Blick auf die Ausführungen des G eine starke
Überschneidung mit dem Lipödem bestehe.
Am 25. November 2020 hat die Klägerin gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.
Oktober 2020 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, die bei ihr bestehenden
Funktionsbehinderungen rechtfertigten einen GdB von 50, zumindest jedoch von 40. Das SG
habe sich zu Unrecht nicht den gutachterlichen Feststellungen des G, der den Gesamt-GdB mit
40 bewertet habe, angeschlossen und habe sich auch nicht mit den eingeholten ärztlichen
Befunden auseinandergesetzt. In der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätte
darauf hingewiesen werden müssen, dass nicht dem Ergebnis des Gerichtsgutachtens gefolgt
werde. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätte sie darauf gedrängt, dass ein
fachspezifisches Sachverständigengutachten eingeholt werde. Denn das SG habe die
erhebliche Beschwerdesymptomatik des Lipödems verkannt, weshalb es eines phlebologischen
Sachverständigengutachtens bedurft habe. Insofern werde im Berufungsverfahren die Erhebung
eines lymphologischen oder phlebologischen Sachverständigengutachtens angeregt.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2020 abzuändern und den
Beklagten unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 14. Mai 2018 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2018 zu verpflichten, einen Grad der Behinderung
von 50, hilfsweise von 40, seit dem 9. April 2018 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Eine weitere Beweiserhebung erscheine
nicht erforderlich.
Die Klägerin hat auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass sie sich nicht in fachärztlicher
psychiatrischer Behandlung befinde.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Mai 2021 hat die Klägerin nochmals
bekräftigt, sich nicht in einer fachärztlichen Behandlung zu befinden und keine Antidepressiva
einzunehmen. Als Schmerzmittel verwende sie Ibuprofen 800 mg. Auf den Hinweis des
Berichterstatters, dass die Berufung wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, ist die Klägerin
nicht bereit gewesen, die Berufung zurückzunehmen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie nicht
mehr als 10 bis 20 Minuten laufen könne, dass aufgrund ihrer Erkrankungen ihr Auto habe
umgebaut werden müssen, dass es wegen ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit notwendig
gewesen sein, von einer Wohnung im ersten Stock in eine solche im Erdgeschoss zu ziehen,
und dass sie einmal wöchentlich für 60 Minuten eine Lymphdrainage-Behandlung in Anspruch
nehme. Im Weiteren führe sie auch täglich eine Reittherapie durch, deren Kosten sie selbst
tragen müsse, um einen weiteren Abbau der Muskulatur zu verhindern bzw. den Erhalt der
Muskulatur zu gewährleisten.
Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit einer Entscheidung
des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der
Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2
SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 19. Oktober
2020, mit dem das SG der kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG)
der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. Mai
2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2018 (§ 95 SGG) ab dem 9.
April 2018 einen GdB von 50 festzustellen, lediglich insoweit entsprochen hat, als es den
Beklagten unter Abänderung des vorgenannten Bescheides zur Feststellung eines GdB von 30
ab dem 9. April 2018 verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Da der Beklagte
selbst weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist im Berufungsverfahren nicht
streitgegenständlich, ob das SG den Beklagten zu Recht unter Abänderung des vorgenannten
Bescheides verpflichtet hat, einen GdB von 30 ab dem 9. April 2018 festzustellen. Der
Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2020 ist insoweit rechtskräftig geworden (§§ 105 Abs. 3, 141
SGG).
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden
Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl.
Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, BSGE 104, 116
[124]; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020,
§ 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung, demnach der 18. November 2021.
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage in dem im
Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Umfang. Der Bescheid vom 14. Mai 2018 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2018 ist lediglich insoweit rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), wie der Beklagte nicht ab
dem 9. April 2018, dem Zeitpunkt der Erstantragstellung, einen GdB von 30 festgestellt hat. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 ab diesem Zeitpunkt. Zu Recht
hat demnach das SG die weitergehende Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2020
abgewiesen.
Der Rechtmäßigkeit des Gerichtsbescheides vom 19. Oktober 2020 steht nicht entgegen, dass
das SG in der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht darauf hingewiesen hat,
dass es dem Sachverständigengutachten des G nicht folgen wird. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2
SGG sind die Beteiligten vor einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu dieser
Verfahrensweise anzuhören; das SG muss in der Anhörungsmitteilung aber grundsätzlich nicht
darauf hinweisen, wie es zu entscheiden beabsichtigt (vgl. Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGG, 1. Aufl., Stand: 27. September 2021, § 105 Rz. 58).
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
(SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des
Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf
Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag
kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§
152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2).
Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn
bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX
rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX).
Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen,
somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und
3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)
vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in
Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch
wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen
Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB
setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr.
2, c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben.
Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur
Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend
beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2, e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar
zunächst Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind
die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (VG, Teil A, Nr. 3, a). Bei der
Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen,
die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der
Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten
GdB 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu
werden (VG, Teil A, Nr. 3, c). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander
können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des
täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere
besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige
Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung
aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d).
Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher
Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris,
Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus
abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen
Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Einzelund Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere
Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9.
Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B
9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 13). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich.
Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es
ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz
Einzel-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der
Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.
In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze
sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der Klägerin keinen
höheren Gesamt-GdB als 30 ab dem 9. April 2018 rechtfertigen.
Im Funktionssystem "innere Sekretion und Stoffwechsel" leidet die Klägerin an Lipödemen an
beiden Armen und Beinen. Dies entnimmt der Senat dem im erstinstanzlichen Verfahren bei G
erhobenen Sachverständigengutachten, der sachverständigen Zeugenaussage des G2 sowie
den weiteren im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren zur Vorlage gekommenen
ärztlichen Berichten und Unterlagen (insbesondere Bericht der F, Bericht des B, ärztlicher
Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der F1klinik A, S, und
Sachverständigengutachten des P), die im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet werden.
Die VG, Teil B, Nr. 15 (Stoffwechsel, innere Sekretion) enthalten keine Vorgaben für die
Bewertung eines Lipödems. Nach den VG, Teil B, Nr. 1, b) ist bei Gesundheitsstörungen, die in
der GdB-tabelle nicht aufgeführt sind, der GdB in Analogie zu vergleichbaren
Gesundheitsstörungen zu beurteilen. Für die Bewertung eines Lipödems sind demnach die
Bewertungsvorgaben für das mit diesem vergleichbare Lymphödem heranzuziehen (vgl. LSG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. Dezember 2014 - L 7 SB 69/09 -, juris, Rz. 48). Nach den VG, Teil
B, Nr. 9.2.3 ist ein Lymphödem an einer Gliedmaße ohne wesentliche Funktionsbehinderung
und dem Erfordernis einer Kompressionsbandage mit einem GdB von 0 bis 10 und mit einer
stärkeren Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung mit einem GdB
von 20 bis 40 zu bewerten.
Der Senat hält insofern eine Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20 unter Berücksichtigung der
Betroffenheit beider Arme und Beine der Klägerin und der infolge des Lipödems nicht
bestehenden oder nur äußerst geringfügig ausgeprägten Funktionsbehinderungen für
angemessen. Ein Einzel-GdB von 30, wie gutachterlich von G vertreten, wird hingegen nicht
erreicht. G hat die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 maßgeblich auf die vom Lipödem
herrührenden Schmerzen gestützt, die der Senat im Funktionssystem "Gehirn einschließlich
Psyche" berücksichtigt (vgl. unten).
Gegen eine Bewertung der Lipödeme mit einem höheren Einzel-GdB als 20 spricht, dass infolge
der Lipödeme an beiden Armen und Beinen die Klägerin unter keinen wesentlichen
Funktionsbehinderungen leidet und die Lipödeme zu keinen Folgeerkrankungen geführt haben.
Nach dem Bericht der F war ein Dellen hinterlassendes Ödem allseits nicht nachweisbar.
Gegenüber G hat die Klägerin eine Ulcusbildung verneint. Dem ärztlichen Entlassungsbericht
über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 16. Dezember 2013 bis zum 6. Januar 2014
entnimmt der Senat, dass die Klägerin zwar über typische Ödembeschwerden in Form eines
Schwere- und Spannungsgefühls berichtet hat, sie in ihrer Mobilität jedoch nicht ödembedingt
eingeschränkt gewesen ist. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang beklagte geminderte
Gebrauchsfähigkeit der Arme und die Einschränkung des Kniens, Hockens und Bückens sowie
das schnelle Auftreten blauer Flecken sind mit Lipödemen an allen Gliedmaßen typisch
einhergehende Beschwerden, die bei der Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20 bereits
mitberücksichtigt sind. Aus dem von G3 im Auftrag der DRV erstellen
orthopädischen/chirurgischen Sachverständigengutachten, das urkundsbeweislich verwertet
wird, haben sich bis auf eine - nicht mit den Lipödemen im Zusammenhang stehende -
eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks keine Funktionsstörungen im Bereich
des Bewegungsapparats ergeben. Hiermit korrespondierend hat P in dem ebenso im Auftrag der
DRV erstellten und urkundsbeweislich verwerteten internistischen Sachverständigengutachten
nur jeweils mäßig ausgeprägte Lipödeme an beiden Armen und Beinen sowie eine freie
Beweglichkeit der großen Gelenke festgestellt. Diskrepant zu den von der Klägerin
beschriebenen erheblichen Funktionseinschränkungen hat P nur wenige objektivierbare Befunde
feststellen können. Dem entspricht im Weiteren der von G gutachterlich erhobene Befund,
wonach das Gangbild unauffällig war und sich an den oberen Extremitäten bis auf eine sehr
niedrige Kraft beim Faustschluss keine Auffälligkeiten gezeigt haben. Für den Senat
überzeugend hat demnach versorgungärztlich H1 darauf hingewiesen, dass ein höherer
Einzel-GdB als 20 nicht angezeigt ist, weil insbesondere rezidivierende Entzündungen nicht
aufgetreten sind. Die von G2 in seiner sachverständigen Zeugenaussage als Folgen der
Lipödeme beschriebene deutliche Bewegungseinschränkung ist zur Überzeugung des Senats
nicht nachgewiesen.
Zu einer höheren Bewertung des Einzel-GdB im Funktionssystem "innere Sekretion und
Stoffwechsel" sieht sich der Senat auch nicht aufgrund des von der Klägerin zwischenzeitlich
verwendeten, von ihrer Krankenkasse als Hilfsmittel bewilligten Rollstuhls veranlasst. Nach
Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Sachverständigengutachten ergibt sich
nicht, dass die Klägerin wegen der Lipödeme erheblich in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt ist
(vgl. oben) und dass demnach die Verwendung eines Rollstuhls wegen der aus den Lipödemen
herrührenden Funktionsbeeinträchtigungen notwendig ist. Im Termin zur Erörterung des
Sachverhalts im Berufungsverfahren hat die Klägerin darüber hinaus angegeben, dass sie nicht
ständig auf den Rollstuhl angewiesen ist, sondern durchaus in der Lage ist, 10 bis 20 Minuten zu
laufen, was die Notwendigkeit der Rollstuhlnutzung relativiert.
Die im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" bestehenden Funktionsstörungen sind
nach Ansicht des Senats nicht mit einem höheren Einzel-GdB als 20 zu bewerten. Die Klägerin
leidet in diesem Funktionssystem, wie der Senat dem Sachverständigengutachten des P
entnimmt, an einem chronischen Schmerzsyndrom. Für die Bewertung der hieraus
resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen ist nicht entscheidungserheblich, ob dieses
chronische Schmerzsyndrom teilweise als Fibromyalgie-Syndrom bezeichnet wird, wie sich dies
aus dem Bericht des B ergibt. Denn das Fibromyalgie-Syndrom ist nach den VG, Teil B, Nr. 18.4
im Einzelfall entsprechend seiner funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Als
Vergleichsmaßstab kommen insofern die in den VG, Teil B, Nr. 3.7 bewerteten
Funktionsbehinderungen in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 - L 6 SB 4838/10
-, juris, Rz. 33 m. w. N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. März 2016 - B 9 SB 85/15 B -, juris,
Rz. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2015 - L 11 SB 35/13 -, juris, Rz. 31).
Ebenso nicht für die Bewertung entscheidend ist, ob, wie G ausgeführt hat, die Schmerzen der
Klägerin ihre Ursache in der Endometriose mit Hormonbehandlung haben, denn auch unter
dieser Annahme wäre eine eigenständige Bewertung der Schmerzen angezeigt, da sie über die
üblichen, mit einer Endometriose verbundenen Schmerzen hinausgehen (VG, Teil A, Nr. 2, j).
Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 bedingen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer
Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis
20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,
Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere
Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer
psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung
nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen,
körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur
diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw.
psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat
auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017
- B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der
Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die
sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - L 6 VH
2746/15 -, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich
der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine "wesentliche Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit" meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren
Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der
"sozialen Anpassungsschwierigkeiten" fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke
des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch
und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu
heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher Behandlung in
der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über
eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im
Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB
4718/16 -, juris Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8
SB 1549/10 -, juris, Rz. 31).
Orientiert an diesen Vorgaben leidet die Klägerin an einer leichteren psychovegetativen oder
psychischen Störung, die unter Ausschöpfung des diesbezüglichen Bewertungsrahmens (GdB
von 0 bis 20) mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Eine stärker behindernde Störung
mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die mit einem
Einzel-GdB von 30 oder 40 zu bewerten wäre, liegt hingegen nicht vor. Hiergegen spricht der
von G erhobene psychische Befund. Die Stimmung der Klägerin war neutral; sie war örtlich,
zeitlich, zur Situation und Person vollständig orientiert und psychomotorisch unauffällig gewesen.
Das Resonanzverhalten und der Antrieb waren normal bei intaktem formalem und inhaltlichem
Denken und intakten mnestischen Funktionen; auffällige Konzentrationsstörungen haben nicht
bestanden. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht über die stationäre
Rehabilitationsmaßnahme vom 16. Dezember 2013 bis zum 6. Januar 2014 hat sich ebenso ein
unauffälliger psychischer Befund ergeben. Auch wenn die Schilderung des Tagesablaufs der
Klägerin gegenüber G nur rudimentär erfolgt ist, lässt sich dieser eine hinreichende Fähigkeit zur
Strukturierung entnehmen, was zusätzlich gegen das Vorliegen einer stärker behindernden
Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit spricht. So
ist die Klägerin, wenn auch teilweise durch die Schmerzen eingeschränkt, in der Lage, den
Haushalt zu versorgen und zu kochen. Auch kann sie täglich eine Reittherapie zum Erhalt ihrer
Muskulatur durchführen; es ist ihr damit möglich, täglich vorgegebene Termine einzuhalten und
ihren Tagesablauf entsprechend zu strukturieren. Darüber hinaus spricht gegen die Bewertung
mit einem höheren Einzel-GdB als 20, dass die Klägerin, wie sie nochmals im Termin zur
Erörterung des Sachverhalts im Berufungsverfahren ausgeführt hat, sich wegen der
bestehenden Schmerzen nicht in einer speziellen fachärztlichen Behandlung befindet und keine
medikamentöse Therapie stattfindet; sie nimmt lediglich das Schmerzmittel Ibuprofen 800 mg
ein. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin im
Termin zur Erörterung des Sachverhalts erhebliche Beeinträchtigungen infolge der Schmerzen
beschrieben hat, wegen denen sie in eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung umziehen und
ein Umbau ihres Autos erfolgen musste. Wie bereits ausgeführt, äußert sich die Stärke des
empfundenen Leidensdrucks nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber auch und
maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen
oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher Behandlung in der
Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine
leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne
der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB
4718/16 -, juris Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8
SB 1549/10 -, juris, Rz. 31).
Die im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" ebenso zu berücksichtigenden
Kopfschmerzen sind nicht mit einem zusätzlichen Einzel-GdB zu bewerten (VG, Teil B, Nr. 2.3);
sie sind bei der Bewertung der chronischen Schmerzen mitberücksichtigt (vgl. oben). Die von G2
beschriebene Ausprägung dieser Kopfschmerzen als stark mit Licht- und
Geräuschempfindlichkeit, teilweise auch mit Übelkeit, und deren Auftreten in einem Umfang von
mindestens ein- bis dreimal wöchentlich, hält der Senat nicht für überzeugend. Eine derart
schwere Verlaufsform der Kopfschmerzerkrankung ergibt sich aus keinem weiteren ärztlichen
Bericht, insbesondere nicht aus dem Entlassungsbericht über die stationäre
Rehabilitationsmaßnahme in der F1klinik A, S. Auch wäre bei Kopfschmerzen in einem
Ausprägungsgrad, wie von G2 beschrieben, neben einer fachärztlichen Behandlung nicht nur
eine entsprechende Medikamentation, sondern auch eine medikamentöse Prophylaxe zu
erwarten.
Im Funktionssystem "Rumpf" liegen keine Funktionseinschränkungen vor, die mit einem höheren
Einzel-GdB als 10, wie ihn zuletzt der Beklagte nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme
des B1 angenommen hat, zu bewerten sind.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an den
Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die
Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei
mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu
berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können
schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen
Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der WS (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind
auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu
berücksichtigen. Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer
Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB. Ebenso kann die Tatsache, dass
eine Operation an einer Gliedmaße oder an der WS (z. B. Meniskusoperation,
Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme
eines GdB begründen.
Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich
Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und
dem so genannten "Postdiskotomiesyndrom") ergibt sich nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 primär
aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität
sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet
die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und
die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte
"Wirbelsäulensyndrome" (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere
Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des
Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von
chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten
und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer
Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur
gering ausgeprägt sein.
Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen GdB von 0
zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz
dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB von 10 gerechtfertigt. Ein
GdB von 20 ist bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
vorgesehen. Liegen schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte
Wirbelsäulensyndrome) ist ein Einzel-GdB von 30 angemessen. Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40
ist bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten
vorgesehen. Besonders schwere Auswirkungen (etwa Versteifung großer Teile der WS;
anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B.
Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) eröffnen einen GdB-Rahmen von
50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit
ein GdB-Rahmen zwischen 80 und 100 vorgesehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge
Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden
Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (etwa
Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen
Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B.
Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht kommen.
Aus dem von G3 im Auftrag der DRV erstellen orthopädischen/chirurgischen
Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Klägerin allenfalls an Wirbelsäulenschäden mit
geringen funktionellen Auswirkungen leidet, die zu einem Einzel-GdB von 10 führen.
Röntgenologisch hat sich eine geringfügige linkskonvexe Skoliose des LWS gezeigt,
Funktionsausfälle haben nicht bestanden. Auch G hat gutachterlich eine Beweglichkeit der WS
festgestellt (Schober 10/14,4 cm, Ott 30/31 cm, FBA 7 cm), die keinen höheren GdB rechtfertigt.
Wegen Beschwerden an der WS hat die Klägerin im Jahr 2018 auch keine fachärztliche
Behandlung beim D in Anspruch genommen, was ebenso gegen eine Funktionsstörung der WS
spricht, die mit mehr als geringen Auswirkungen einhergeht.
Im Funktionssystem "Arme" leidet die Klägerin an den Folgen eines Labrumbriss am linken
Schultergelenk nach einem Reitunfall. G3 hat insofern ausgeführt, dass dieser in guter Stellung
fest verheilt ist. Die von ihm festgestellte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks
(Bewegungsmaße: Arm seitw./körperw. rechts 180-0-30°, links 180-0-30°, Arm rückw./vorw.
rechts 40-0-180°, links 40-0-180°, Arm. ausw./einw. drehen [Oberarm anliegend] rechts
90-0-90°, links 50-0-90°, Arm. ausw./einw. drehen [Oberarm 90° seitw. abgeh.] rechts 90-0-90°,
links 80-0-60°), bedingt nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 nicht einen Einzel-GdB von mindestens
10. Ein solcher wird erst erreicht bei einer Armhebung nur bis zu 120° mit einer entsprechenden
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit, die bei der Klägerin nicht vorliegt.
Auch im Funktionssystem "Beine" ergibt sich kein Einzel-GdB von mindestens 10. Die von G2
beschriebenen Belastungsschmerzen des OSG gehen mit keiner Bewegungseinschränkung
einher. Der D hat eine freie Beweglichkeit mitgeteilt, wie sie sich auch aus dem
Sachverständigengutachten des G3 ergibt (VG, Teil B, Nr. 18.14). Auch die von G mitgeteilten
Beschwerden bei der Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit führen nach dessen gutachterlichen
Feststellungen nicht zu GdB-relevanten Bewegungseinschränkungen (VG, Teil B, Nr. 18.14).
Die im Funktionssystem "Atmung" zu bewertende beidseitige dorobasale Lungenkontusion, die
infolge eines Sturzes der Klägerin vom Pferd bestanden hat, hat zu keinen bleibenden
Funktionsbehinderungen geführt und ist demnach nicht mit einem Einzel-GdB zu bewerten (VG,
Teil B, Nr. 8.3). Nach dem Entlassbrief der A1Klinken ist die Entlassung der Klägerin in gutem
Allgemeinzustand und beschwerdegelindert bei guter Inspirationstiefe erfolgt.
Zuletzt besteht im Funktionssystem "Geschlechtsapparat" kein Einzel-GdB von mindestens 10.
Die Z und H haben ausgeführt, dass der Verlauf der Endometriose bei Einnahme der Minipille
(Seculat) stabil ist (VG, Teil B, Nr. 14.5). Die Krebsvorsorgeuntersuchung im Mai 2018 hat einen
unauffälligen Befund ergeben.
Unabhängig davon, dass die Klägerin im Berufungsverfahren keinen förmlichen Beweisantrag
auf Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens gestellt hat, sondern nur dessen
Erhebung angeregt hat, haben die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, sachverständigen
Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten dem Senat die für die richterliche
Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Bei weiteren
Sachverhaltsermittlungen würde es sich mithin um Ermittlungen ins Blaue hinein handeln und
um eine Ausforschung des Sachverhaltes, zu der der Senat nicht verpflichtet ist (vgl. BSG,
Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B -, juris, Rz. 19).
Aus den vorliegenden Einzel-GdB-Werten von 20 ("innere Sekretion und Stoffwechsel") weiteren
20 ("Gehirn einschließlich Psyche") und 10 ("Rumpf") ergibt sich ein Gesamt-GdB von 30. Bei
der Beurteilung des Gesamt-GdB ist nach den VG, Teil A, Nr. 3, c) in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um
der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein: Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen (VG, Teil A, Nr. 3, d), aa). Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist
vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen -
also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen -
vorliegen (VG, Teil A, Nr. 3, d), bb). Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können
sich überschneiden (VG, Teil A, Nr. 3, d), cc) oder die Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt
(VG, Teil A, Nr. 3, d), dd). Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres
bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d), ee). Unter Beachtung dieser
Grundsätze wird ein höherer Gesamt-GdB als 30 nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.