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LSG Baden-Württemberg, 18.11.2021 – L 6 SB 2971/20

Einordnung: Allgemeiner Rechts- oder Analogiesatz

Bedeutung für VMG 3.10: Kein MS-Fall; moderne aG-Systematik nach § 229 Abs. 3 SGB IX. Die Gesetzesbegründung nennt MS ausdrücklich als Beispiel.

Redaktioneller Hinweis: Aktuelles allgemeines aG-Auslegungsmaterial.


Entscheidungstext

Entscheidungstext
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn
vom 14. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im
Berufungsverfahren.


Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verpflichtung zur Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG"
(außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 5. September 2019.

Der Kläger ist 1960 geboren. Nach Abschluss der Realschule hat er eine Lehre als
Karosseriebauer absolviert und war anschließend bis zu einem Arbeitsunfall am 28. September
1983 als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsunfall machte er eine von der
Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten (BG) geförderte Umschulung zum
Industriekaufmann und ist seitdem in diesem Beruf in einem Theaterhaus beschäftigt. Er war
wegen einer psychiatrischen Erkrankung mehr als 13 Monate arbeitsunfähig, hat im September
2019 seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen und nach Abbau seines Resturlaubs und
von Überstunden tatsächlich wieder im März 2020 angefangen zu arbeiten. Der Kläger ist in
zweiter Ehe verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder aus erster Ehe (vgl.
Sachverständigengutachten A, H, S ).

Am 4. März 1986 stellte der Kläger beim zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Versorgungsamt
H1 einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Er gab an, an einer

Behinderung des rechten Beines aufgrund eines Arbeitsunfalls zu leiden.

Zur Vorlage kam das von M im Auftrag der BG aufgrund der ambulanten Untersuchung des
Klägers am 25. April 1984 erstellte neurologische Sachverständigengutachten. Demnach sei der
Kläger am 28. September 1983 bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer
verunglückt. Er sei auf eine Leitplanke aufgefahren, aus dem Fahrerhaus geschleudert worden
und mit dem Becken auf die Leitplanke geprallt. Bei der Erstversorgung sei eine offene
Beckenschaufelfraktur rechts diagnostiziert worden. Als Diagnosen hätten ein Zustand nach (Z.
n.) Unfall am 28. September 1983 mit Commotio cerebri, offener Beckenschaufelfraktur rechts
mit Teilverletzung des rechten Darmbeines und Läsion des Nervus femoralis sowie des Nervus
cutaneus femoris lateralis rechts vorgelegen. Als Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet
hätten eine deutliche ausgeprägte Schädigung des Nervus femoralis und Nervus cutaneus
femoris lateralis rechts bestanden, die zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom
Hundert (v. H.) geführt habe. Mit einer wesentlichen Besserung sei 19 Monaten nach dem Unfall
nicht mehr zu rechnen.

Das Versorgungamt H1 stellte durch Vorbehaltsbescheid vom 25. Juni 1986 fest, dass die MdE
30 v. H. betrage. Eine endgültige Entscheidung könne erst nach Abschluss des BG-Verfahrens
ergehen.

Nachdem die BG dem Kläger ab dem 27. Februar 1988 eine Dauerrente nach einer MdE von 30
v. H. bewilligte (Bescheid vom 22. März 1988), stellte das Versorgungsamt H1 durch Bescheid
vom 20. Juni 1988 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 seit 1983 fest.

Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 20. November 1995 stellte das
Versorgungsamt H1 durch Bescheid vom 17. Dezember 1996 ab Antragstellung einen GdB von
40 fest. Der Feststellung lagen die mit einem Einzel-GdB von 30 bewerteten Unfallfolgen
(Teilverlust des rechten Darmbeines, Verkalkungen lateral des Darmbeines rechts, tief
eingezogene ausgeprägte Narbenplatte im Bereich des rechten Darmbeinkammes, endgradige
Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Beines, Muskelminderung des rechten
Oberschenkels, Verstreichung der Kniegelenkskonturen rechts, Fußsohlenminderbeschwielung
rechts, rechtsbetontes Hinken, deutlich ausgeprägte Schädigung des Nervus femoralis und des
Nervus cuteaneus femoris lateralis rechts, verminderte Spannung im Musculus quadriceos
rechts, herabgesetzte Schmerz- und Berührungsempfindlichkeit im Versorgungsbereich des
Nervus saphenus und des Nervus cutaneus femoralis rechts, d. h. der Oberschenkelaußen- und
-oberseite sowie an der Unterschenkelober- und -innenseite rechts, multiple Narbenbildungen,
Pelzigkeitsgefühl distal der Narbe im Bereich des linken Ellenbogens), ein mit einem Einzel-GdB
von 10 bewertetes Halswirbelsäulensyndrom und die mit einem Einzel-GdB von 20 bewerteten
Funktionsstörungen Bluthochdruck, Fettleibigkeit, Blutfett- und Harnsäureerhöhung zugrunde.

Infolge eines beim nunmehr zuständigen Landratsamt L (LRA) gestellten
Neufeststellungsantrags vom 19. Juli 2011 stellte das LRA durch Bescheid vom 17. Oktober
2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 2. Februar 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. März 2012 einen GdB von 70 seit Antragstellung fest.
Zugrunde lag dieser Feststellung die versorgungsärztliche Stellungnahme der K, wonach die
BG-Unfallfolgen (Beckenschaden, Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks,
Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks) mit einem Einzel-GdB von 40, eine
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (WS) und degenerative Veränderungen der WS mit
einem Einzel-GdB von 20, ein Bluthochdruck, eine Adipositas permagna, eine Fettstoff- und eine
Harnsäurestoffwechselstörung mit einem Einzel-GdB von 20, ein Diabetes mellitus mit einem
Einzel-GdB von 20 und ein Schuler-Arm-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten

gewesen seien. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht H1 (SG)
erkannte der Beklagte das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme
des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) ab dem 19. Juli 2011 an; der entsprechende Ausführungsbescheid erging am
10. Dezember 2012.

Mit Antrag vom 3. Dezember 2013 begehrte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB und
der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG".
Versorgungsärztlich bewertet V den Gesamt-GdB mit 80 (BG-Unfallfolgen, Beckenschaden,
Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks
[Einzel-GdB von 40], Funktionsbehinderung der WS, degenerative Veränderungen der WS
[Einzel-GdB von 20], Bluthochdruck, Adipositas permagna, Fettstoffwechselstörung,
Harnsäurestoffwechselstörung [Einzel-GdB von 20], Diabetes mellitus [Einzel-GdB von 40],
Schulter-Arm-Syndrom, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke [Einzel-GdB von 20]). Die
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" lägen nicht
vor, da die Gehfähigkeit nicht auf das Schwerste eingeschränkt sei. Hierauf stellte das LRA
durch Bescheid vom 8. Mai 2014 seit Antragstellung einen GdB von 80 fest und lehnte die
Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
"aG" ab.

Am 5. August 2019 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB und - vorliegend
streitgegenständlich - die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme
des Nachteilsausgleichs "aG". Zur Begründung verwies er auf von der BG erhobene
Sachverständigengutachten.

Aus dem von H aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 24. April 2019 erstellten
neurologischen Sachverständigengutachten ergab sich, dass der Kläger eine deutliche
Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands seit dem Jahr 2011 geltend gemacht habe.
Die Gehfähigkeit sei wegen zunehmender Schmerzen und einer subjektiven Kraftminderung
stärker beeinträchtigt; schmerzfrei könne er noch höchstens eine Strecke von 30 bis 40 Metern
zurücklegen. Wegen der Verschlechterung seiner Gehfähigkeit benutze er seit einigen Jahren
einen Elektroscooter, ohne den er überhaupt nicht mehr mobil sei. Beim Gehen bestünden
belastungsabhängig verstärkte Schmerzen, die vom rechten Bein bis in das rechte Knie und in
den rechten Fuß hinein ausstrahlten, teilweise zögen die Schmerzen auch bis in die
Lendenwirbelsäule (LWS). Die Schmerzen seien praktisch immer da und verstärkten sich bei
Belastung, die Schmerzstärke betrage auf einer Skala von 0 (keine Schmerzen) bis 10
(unerträgliche Schmerzen) durchschnittlich 6. Beim Gehen seien die Schmerzen manchmal auch
stechend, die Schmerzstärke sei dann bei 8 bis 9. Auch im linken Knie und in der linken Hüfte
träten beim Gehen schon Schmerzen auf. Der Kläger sei in Begleitung seiner Ehefrau mit einem
Elektroscooter in die Praxis gekommen. Der Elektroscooter sei im Wartebereich abgestellt
worden, den Untersuchungsraum habe er allein mit Unterarmgehstützen betreten. Freies Gehen
sei ihm nach eigenen Angaben nicht möglich gewesen, das Gangbild mit einer Hilfsperson und
Unterstützung an einer Hand sei etwas bereitbasig mit Nachziehen des rechten Beines
gewesen. Der Fersen- und Zehenstand rechts sei eingeschränkt mit Haltehilfe möglich gewesen,
links ohne Haltehilfe durchführbar. Links sei der Einbeinstand kurz, rechts nicht durchführbar
gewesen. Unter Berücksichtigung des Gangbildes mit Hilfsperson mit leichtem Anheben des
rechten Oberschenkels in der Hüfte sei von einer Kraftentwicklung des Hüftbeugers vom
Kraftgrad 3 auszugehen gewesen. Die Schwere der vom Kläger beklagten Beschwerden habe
nur teilweise mit dem klinischen Untersuchungsbefund korrespondiert. Differentialdiagnostisch
sei davon auszugehen, dass die in den letzten Jahren aufgetretene
Beschwerdeverschlechterung mit zunehmenden chronifizierten Schmerzen und einer

zunehmenden funktionellen Einschränkung der Gehfähigkeit Ausdruck der Folge einer
sekundären Gelenkschädigung im Bereich des Knie- und des Hüftgelenks links und einer
sekundären psychosomatischen Symptomdynamik der unfallbedingten neurologischen
Funktionsstörung durch die in den letzten Jahren aufgetretene ängstlich-depressive Entwicklung
sei. Zusätzlich habe sich eine beginnende sensible Polyneuropathie der Beine gezeigt, die
vermutlich auf den bekannten Diabetes mellitus zurückzuführen sein dürfte. Eine maßgebliche
Änderung sei gegenüber der letzten neurologischen Begutachtung nicht eingetreten, die
zunehmende Verschlechterung der Gehfähigkeit sowie die Zunahme und Chronifizierung der
Schmerzsymptomatik lasse sich durch eine organische Befundverschlechterung nicht
objektivieren. Die auf psychiatrischem Fachgebiet festzustellenden Veränderungen mit
Entwicklung einer ängstlich-depressiven Störung sollten durch ein psychiatrisches
Sachverständigengutachten abgeklärt werden. Die MdE betrage weiterhin 30 v. H..

A erstellte aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 11. Juni 2019 ein
psychiatrisches Sachverständigengutachten. Der Kläger habe angegeben, als Folgen des
Arbeitsunfalls vom 28. September 1983 sei sein Gehvermögen eingeschränkt. Im Laufe der
Jahre habe sich sein Gehvermögen verschlechtert, seit zwei Jahren ginge es ihm diesbezüglich
"ganz elend". Am linken Bein und im Rücken habe er Schmerzen infolge von Fehlbelastungen.
Das Becken und die WS seien schräg, er leide unter kontinuierlichen Schmerzen von der
rechten Schulter bis zum rechten Knöchel. Links seien die Schmerzen nicht durchgehend.
Besonders schlimm seien die Kniegelenke, der Beckenbereich und der Rücken. Er könne sich
teilweise kaum bewegen und habe teilweise auch muskelartige schmerzhafte Verkrampfungen.
Zeitweise sei er auch wegen der Schmerzen nicht in der Lage gewesen, aus dem Auto zu
steigen. Beim Duschen könne er nicht seine Füße waschen, könne keine Strümpfe oder Schuhe
selbst anziehen und auch die Nutzung der Badewanne sei ihm nicht mehr möglich, er könne
nicht hinein- oder heraussteigen. Seit geraumer Zeit verfüge er über einen Elektroscooter, was
ihm ermögliche, Kleinigkeiten einzukaufen oder neben seiner spazierengehenden Ehefrau zu
fahren. Gehen könne er nur noch wenige Meter und sei deshalb an die Wohnung gebunden. Als
Untersuchungsbefund hätten sich Paresen im rechten Bein hinsichtlich Hüftbeugung,
Kniestreckung, Beinabduktion und -adduktion ergeben, der Patellarsehenreflex (PSR) sei
rechtsseitig abgeschwächt, der Achillessehenreflex (ASR) beidseits abgeschwächt, die Steh-
und Gehversuche seien blind nicht möglich gewesen. Als Diagnosen hätten Angst und
Depression gemischt (ICD-10 F41.2G) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.41G) vorgelegen. Die somatoforme Schmerzstörung sei zwar Unfallfolge, erhöhe die bereits
festgestellte MdE von 40 v. H. jedoch nicht.

Aus dem aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 19. März 2019 von S
erstellten unfallchirurgischen/orthopädischen Sachverständigengutachten ergab sich, dass der
Kläger seit 13 Monaten arbeitsunfähig sei. Das Aufstehen des Klägers vom Stuhl im
Wartebereich und sein Gangbild hätten äußerst mühsam gewirkt, er habe einen Rollator benutzt,
imponiert habe ein deutliches Hinken der rechten Seite. Der Kläger habe angegeben, seine
Gehstrecke habe sich wegen der Schmerzen auf circa 20 Meter limitiert, auch diese geringe
Gehstrecke könne er nicht ohne Hilfsmittel (Rollator, Gehstock) bewältigen. Später habe er
telefonisch die zurücklegbare Gehstrecke auf circa 10 Meter korrigiert. Die Schmerzen
bestünden vor allem im Bereich der rechten Hüfte, des rechten Oberschenkels, des rechten
Knies und des rechten Sprunggelenks. Treppensteigen sei nahezu unmöglich, da keine
geeigneten Hilfsmittel eingesetzt werden könnten und die Schmerzen nach wenigen
Treppenstufen unerträglich seien. Bei der Untersuchung habe eine aktive Beweglichkeit der
rechten Hüfte nicht bestanden, passiv habe eine Beugung bis 80°, das Abspreizen bis 40° und
die Gegenbewegung bis 30° unter Schmerzangabe durchgeführt werden können. An der linken
Hüfte habe eine reguläre Beweglichkeit vorgelegen. Das rechte Knie sei aktiv nicht beweglich

gewesen, passiv habe ein Bewegungsumfang von 0-5-90° vorgelegen, aufgrund der
Schmerzhaftigkeit hätten reduzierte Untersuchungsbedingungen bestanden. Das linke Knie sei
bis 120° beugefähig, das linke Sprunggelenk unauffällig gewesen. Eine aktive Beweglichkeit des
rechten Sprunggelenks sei nicht demonstriert worden; es sei allerdings eine Prüfung der
Fußhebung unter Fußstreckung möglich gewesen, eine aktive Beweglichkeit des rechten
Sprunggelenks habe somit sicher vorgelegen. Als wesentliche Unfallfolgen hätten eine
Defektverletzung der rechten Darmbeinschaufel mit circa 2/3 Verlust, die Ausbildung einer
großen hakenförmigen Exostose an der rechten defekten Darmbeinschaufel, eine Ankylose des
rechten Kreuzdarmbeingelenks, eine stabil ausgeheilte Symphysenverletzung mit arthrotischen
Veränderungen, eine ausgeprägte Narbenbildung im Bereich des rechten
Becken-/Leistenbereichs, ein Z. n. Dünndarmteilresektion nach offener Dünndarmverletzung
ohne erkennbare Folgen und die im neurologischen Zusatzgutachten des H aufgeführten und
beschriebenen Folgen der Nervenverletzungen bestanden. Befunde auf neurologischem
und/oder orthopädischem/unfallchirurgischem Fachgebiet, die den vom Kläger beklagten
zunehmenden Verlust der Mobilität erklären könnten, hätten sich nicht ergeben. Insbesondere
liege keine destruierende Coxarthrose der rechten Hüfte vor. Eine Erklärung könne die
Entwicklung einer psychischen Störung aus Angst und Depression im Sinne einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sein. Eine wesentliche Änderung
der Unfallfolgen sei nicht eingetreten, A habe einen Zusammenhang der Schmerzstörung mit
dem Unfallereignis verneint. Die Gesamt-MdE betrage 40 v. H..

Der D bewertete einen Beckenschaden, eine Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks,
eine Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks und eine Gebrauchseinschränkung des
rechten Beines mit einem Einzel-GdB von 70, eine Funktionsbehinderung der WS und
degenerative Veränderungen der WS mit einem Einzel-GdB von 20, einen Bluthochdruck, eine
Adipositas per magna, eine Fettstoffwechselstörung und eine Harnsäurestoffwechselstörung mit
einem weiteren Einzel-GdB von 20, einen Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 40, ein
Schulter-Arm-Syndrom und eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke mit einem
Einzel-GdB von 20, eine Depression, eine seelische Störung und funktionelle
Organbeschwerden mit einem Einzel-GdB von 30 sowie eine Polyneuropathie mit einem
Einzel-GdB von 20. Der Gesamt-GdB betrage 100. Die Voraussetzungen zur Bewilligung von
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen seien erfüllt, da allein
für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (unter LWS, soweit sich dies auf das
Gehvermögen auswirke) ein GdB von wenigstens 80 vorliege und die Nachteilsausgleiche "G"
und "B" festzustellen seien. Nach den vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten sei die
Einschränkung der Gehfähigkeit nach Art und Ausmaß jedoch nicht der Gehbehinderung eines
Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkel-/Doppelunterschenkel-Amputierten oder eines
Rollstuhlfahrers gleichzusetzten; die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs "aG" seien demnach nicht erfüllt.

F bat das LRA mit Schreiben vom 2. September 2019 um die sofortige Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG". Der Kläger
könne sich wegen der Schwere seiner Behinderung nur mit großer Hilfe und nur mit großer
Anstrengung außerhalb seines PKW bewegen und sei auch bereits für sehr kurze Entfernungen
auf einen Rollstuhl angewiesen. Beigefügt war dem Schreiben die ärztliche Verordnung vom 5.
September 2019 über einen elektrischen Rollstuhl (Extreme X8 von Sunrise Medical) mit
Zusatzausstattung aufgrund der Diagnose eines Z. n. Polytrauma mit erheblicher
Mobilitätseinschränkung.

Das LRA stellte durch Bescheid vom 11. September 2019 einen GdB von 100 seit dem 5.
August 2019 sowie die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des

Nachteilsausgleichs "B" fest und führte aus, dass die gesundheitlichen Merkmale für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festgestellt blieben. Hingegen lehnte es die
Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
"aG" ab, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Deswegen erhob der Kläger Widerspruch. Er fügte dem Widerspruch das Schreiben des F an
die BG bei, in dem dieser die Notwendigkeit der Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhl
wegen der Schwere der Behinderung des Klägers, aufgrund derer er sich nur mit großer Hilfe
und nur mit großer Anstrengung außerhalb seines PKW bewegen könne und auch bereits für
sehr kurze Entfernungen auf einen Rollstuhl angewiesen sei, bestätigte. Zur Begründung des
Widerspruchs machte der Kläger im Weiteren geltend, dass er aufgrund des Arbeitsunfalls vom
28. September 1983 2/3 seiner Beckenschaufel infolge eines Trümmerbruchs des Beckens
verloren habe, es hätten immer wieder Knochensplitter entfernt werden müssen und er habe
eine Wundheilungsstörung gehabt. Er leide an einer Coxarthrose der Hüfte und das Gelenk sei
wackelsteif. Hinzu komme eine schwere Nervenschädigung des rechten Beines und eine
Verkürzung des rechten Beines um 3 cm im Vergleich zum linken Bein. Auch leide er seit dem
Arbeitsunfall unter Schwindelattacken. Die BG habe ihn deshalb mit einem Elektroscooter
versorgt und nun erhalte er auch einen Rollstuhl.

B führte versorgungsärztlich aus, neue medizinische Befunde seien nicht vorgelegt worden.
Nach den vorliegenden Sachverständigengutachten habe sich auf orthopädischem Fachgebiet
nicht viel geändert. Hinzugekommen sei ein Schmerzsyndrom und eine psychische Erkrankung,
hier bestünden Überschneidungen, der Einzel-GdB von 70 sei vor diesem Hintergrund sehr
wohlwollend. Für die zwingende Benutzung eines Rollstuhls ergäben sich keine medizinischen
Gründe; dass ein solcher verordnet worden und hierdurch die Fortbewegung erleichtert sei,
bleibe unangezweifelt. Dennoch könne die Notwendigkeit aufgrund einer derart ausgeprägten
Störung der Gehfähigkeit nicht dargelegt werden.
Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember
2019 zurück. Die Auswertung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass der Kläger nicht die
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" erfülle. Es
liege zwar ein GdB von 80 vor, die festgestellten Funktionsstörungen führten jedoch nicht dazu,
dass er sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines
Kraftfahrzeugs bewegen könne oder aus medizinischer Notwendigkeit - auch für sehr kurze
Entfernungen - auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei. Für die zwingende
Benutzung eines Rollstuhls würden sich keine medizinischen Gründe ergeben. Dass ein solcher
verordnet worden und hierdurch die Fortbewegung erleichtert sei, stelle kein Kriterium für die
Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" dar.

Mit der am 3. Januar 2020 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG"
weiterverfolgt.

Zur Klagebegründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchverfahren bekräftigt und
ergänzend ausgeführt, dass er auch insbesondere wegen seiner Berufstätigkeit auf den
Nachteilsausgleich "aG" angewiesen sei. Nach einer langen krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit habe er im Dezember 2019 seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen wollen.
Da er aber nicht in der Lage sei, den Arbeitsweg zurückzulegen, müsse er nun seinen
aufgebauten Urlaub aufbrauchen. Er sei dringend auf den Nachteilsausgleich "aG" angewiesen,
um bei seinem Arbeitgeber "Das Theaterhaus Stuttgart" vor Ort parken zu können.

Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt.

Der K1 hat ausgeführt, den Kläger seit September 2013 circa zweimal jährlich fachärztlich
diabetologisch zu behandeln. Der Kläger leide an einem nicht primär insulinabhängigen Diabetes
mit Sekundärversagen, an einer diabetischen peripher-symmetrischen Polyneuropathie DM2
(beginnend), an einer arteriellen Hypertonie, an einer mittelgradigen depressiven Episode und
an einer Polyglobulie, am ehesten im Rahmen einer chronischen myeloischen Leukämie. Im
Weiteren bestehe ein Z. n. einem Arbeitsunfall im Jahr 1983 mit Parese des linken (gemeint wohl
rechten) Beines. Der Kläger habe massive Schmerzen und eine muskuläre Insuffizienz infolge
der Teillähmung und der Arthrose im linken Bein und der linken Hüfte (gemeint wohl im rechten
Bein und der rechten Hüfte) beklagt. Er komme mit zwei Gehstöcken in die Praxis, hierbei könne
er eine ebene Wegstrecke von circa 10 Metern gerade noch bewältigen. Längere Gehstrecken,
Treppensteigen oder Gehen ohne Unterstützung seien nicht denkbar, hierfür werde ein
vorhandener Rollstuhl benutzt. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung im gesetzlichen Sinne
liege vor. Ursache für die Gehstörung sei eine kombinierte neuro-muskuläre Insuffizienz im
Zusammenhang mit einem als Folge des Arbeitsunfalls entstandenen Gelenkverschleiß. Der
mobilitätsbezogene GdB betrage 80. Die Gehfähigkeit habe sich in den letzten Jahren
progredient verschlechtert.

Aus der sachverständigen Zeugenaussage des F haben sich regelmäßige, mehrmals im Quartal
stattfindende Behandlungen des Klägers seit Januar 2011 ergeben. Als Diagnosen seien eine
außergewöhnliche Gehbehinderung mit Gang- und Mobilitätsstörung nach Polytrauma, eine
Schädigung des Nervus femoralis und des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts mit einer
Parese der Hüftbeugung und Kniestreckung rechts, eine posttraumatische Beinverkürzung
rechts, eine posttraumatische Coxarthrose rechts, eine posttraumatische
Gon-Retropatellar-Arthrose rechts, die Ausbildung einer großen Exostose an der defekten
Darmbeinschaufel rechts, eine ausgeprägte Narbenbildung im Bereich der
Becken-/Leistenregion, ein rezidivierender Tinnitus und Kopfschmerzen beidseits nach
Schädel-Hirn-Trauma, ein Z. n. Commotio cerebri, ein Z. n. großer parietaler
Riss-/Quetschwunde, ein Z. n. offenem Abdominaltrauma mit Dünndarmeinriss, ein Z. n. großer
Riss-/Quetschverletzung linker Ellenbogen/Unterarm, ein Z. n. Defektfraktur rechts
Beckenschaufel mit Substanzverlust 2/3, ACG-Arthrose rechts, ein Z. n. offener lateraler
Clavicula-Resektion rechte Schulter am 12. Juli 2016, ein degeneratives LWS-Syndrom, ein
mediolateraler NPP L3/4 rechts mit Tangierung Wurzel L3 und L4, eine Osteochondrose der
HWS mit Uncovertebralarthrose C3/4 bis C6/7 mit knöcherner Neuroforameneinengung C4/5
und C5/6 beidseits, C6/7 rechtsbetont, eine C6 Symptomatik links und ein chronisches
Schmerzsyndrom gestellt worden. Eine schmerzfreie Wegstrecke bestehe nicht, am Arbeitsplatz
benötige der Kläger dauerhaft einen Gehstock sowie einen Rollator, unter großer Anstrengung
betrage die Gehstrecke weniger als 5 Meter. Außerhalb des Hauses sei der Kläger dauerhaft nur
mit dem Elektrorollstuhl oder PKW mobil. Die eingeschränkte Gehfähigkeit ergebe sich aus der
Summe der deutlich fortgeschrittenen posttraumatischen Veränderungen, erschwerend kämen
die zunehmenden degenerativen Veränderungen der HWS und LWS hinzu. Es bestehe eine
Pflegestufe Grad 2. Vor allem durch die Folgen der Nervenschädigung bestehe eine
außergewöhnliche Belastungseinschränkung mit Schmerzen und Sturzneigung, die Prognose
sei schlecht. Auch wenn "auf dem Papier" noch eine zufriedenstellende Beweglichkeit vorliege,
sei die rechte Extremität und der geschlossene Behandlungs-/Funktionsstrahl (Becken/Bein
rechts) ohne Funktionalität; dies sei ungünstiger einzustufen als der Verlust der Extremität.

Der Kläger hat mitgeteilt, dass er von der BG mit einem elektrischen Rollstuhl versorgt worden
sei. Auch habe die BG die Kosten für den Einbau eines Rollstuhllifts in seinen PKW
übernommen. Sein Arbeitgeber habe ihm einen höhenverstellbaren Schreibtisch und einen in

der Sitzbreite verstellbaren Stuhl zur Verfügung gestellt, was ebenfalls von der BG gefördert
worden sei. Im Weiteren stehe ihm bei seinem Arbeitgeber ein reservierter Parkplatz mit
gesperrtem Nebenparkplatz zum Entladen des Rollstuhls zur Verfügung, Voraussetzung für
dessen Nutzung sei jedoch das Innehaben des Nachteilsausgleichs "aG".

Aus dem vom Kläger vorgelegten Bescheid der BG vom 18. Februar 2020 ergab sich die
Förderung des Umbaus seines PKW in Höhe von insgesamt 20.700 Euro (Lieferung und Einbau
eines ergonomischen Fahrersitzes, Lieferung und Einbau eines Rollstuhlliftes, Einbau eines
Holzbodens sowie der erforderlichen Rasterschienen und Spanngurtretraktoren zur Befestigung
des Rollstuhls, Einbau erforderlicher Haltegriffe, Neben- und Anpassungsarbeiten am Fahrzeug
sowie Verpackungs- und Versandkosten).

Im Weiteren hat der Kläger das Schreiben der BG vom 29. Januar 2020 an die B1 GmbH & Co.
KG zur Gerichtsakte gereicht, in dem die BG ihre Zustimmung zu einem Kostenvoranschlag über
die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Zusatzausstattung über 8.514,18 Euro erklärt hat.

Der Beklagte hat nach Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen weiterhin nicht die
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" als erfüllt
angesehen und die versorgungsärztliche Stellungnahme des B2 vorgelegt. Demnach sei aus
den sachverständigen Zeugenaussagen die medizinische Notwendigkeit einer
Rollstuhlbenutzung nicht hervorgegangen. Die Erhebung eines orthopädischen
Sachverständigengutachtens sei notwendig.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 14. August 2020 den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2019 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 verurteilt, beim Kläger die gesundheitlichen
Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" ab dem 5. September 2019 festzustellen, und hat im
Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle ab der Verordnung des elektrischen Rollstuhls
am 5. September 2019 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
"aG". Ab diesem Zeitpunkt sei eine dauerhafte Abhängigkeit bezüglich der Benutzung eines
Rollstuhls anzunehmen. Der Kläger könne sich wegen der Schwere seiner Behinderung dauernd
nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges
bewegen. Er sei dauerhaft - auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit
auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Dies ergebe sich aus den sachverständigen
Zeugenaussagen. Soweit der Beklagte darauf verwiesen habe, dass sich aus den
sachverständigen Zeugenaussagen nicht die medizinische Notwendigkeit einer
Rollstuhlbenutzung ergeben habe, sei dies nicht überzeugend. Die versorgungsmedizinische
Stellungnahme des B2 habe sich nicht mit den Ausführungen der sachverständigen Zeugen
auseinandergesetzt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die BG den Kläger zwischenzeitlich mit
einem elektrischen Rollstuhl versorgt und die Kosten für den deshalb notwendigen Umbau
seines PKW übernommen habe. Die versorgungsärztliche Stellungnahme des B, der darauf
verwiesen habe, dass die MdE weiterhin 40 v. H. betrage und der Einzel-GdB von 70 für das
Funktionssystem "Beine" wohlwollend sei, stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.
Denn zum einen sei die Höhe des GdB nicht streitgegenständlich und zum anderen habe der
Kläger bei der gutachterlichen Untersuchung durch S bereits eine Verschlechterung seiner
Mobilität geltend gemacht. Das Sachverständigengutachten basiere aber auf der Untersuchung
des Klägers im März 2019, die Verordnung des elektrischen Rollstuhls sei hingegen erst am 5.
September 2019 erfolgt. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass das
Sachverständigengutachten den Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der
Beantragung des Nachteilsausgleichs wiedergegeben habe. Auf die vom Beklagten lapidar
aufgeworfene Anregung zur Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens seien

keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen gewesen, die sachverständigen Zeugenaussagen
seien ausreichend gewesen, um die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs
"aG" zur Überzeugung des Gerichts zu begründen.

Am 18. September 2020 hat der Beklagte gegen den ihm am 20. August 2020 zugestellten
Gerichtsbescheid des SG Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
eingelegt.

Zur Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, der Gerichtsbescheid des SG sei
unzutreffend. Objektive Befunde rechtfertigten nicht die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs
"aG". Aus dem im Verwaltungsverfahren beigezogenen unfallchirurgischen/orthopädischen
Sachverständigengutachten des S habe sich ergeben, dass auf neurologischem,
orthopädischem und unfallchirurgischem Fachgebiet keine Befunde vorgelegen hätten, die den
vom Kläger beklagten zunehmenden Mobilitätsverlust hätten erklären können. S habe eine
psychische Störung vermutet, eine Verschlimmerung auf orthopädischem Fachgebiet habe er
nicht feststellen können. Das psychiatrische Sachverständigengutachten des A habe zwar eine
psychische Erkrankung bestätigt, aber keine konkreten Auswirkungen auf die Mobilität
beschrieben. Soweit das SG diese Begutachtungsergebnisse mit dem Hinweis abtue, dass die
Begutachtung im März 2019 und die Verordnung des Rollstuhls im September 2019 erfolgt sei
und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sachverständigengutachten den
Gesundheitszustand des Klägers zutreffend wiedergegeben hätten, habe es übersehen, dass
keiner der behandelnden Ärzte des Klägers, die als sachverständige Zeugen vernommen
worden seien, eine Verschlechterung dessen Gesundheitszustands im Zeitraum von März bis
September 2019 beschrieben habe. Der K1 sei vielmehr von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands "in den letzten Jahren" ausgegangen, was durch die im Auftrag der BG
eingeholten Sachverständigengutachten nicht bestätigt worden sei. Auch sprächen die Angaben
des F und des K1 nicht eindeutig für das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG". Der Kläger gehe zwischenzeitlich wieder einer
Erwerbstätigkeit nach, zu Hause und bei der Arbeit benutze er einen Rollator und Gehstöcke,
nach Einschätzung seiner behandelnden Ärzte könne er sich auf diese Weise 5 bzw. 10 Meter
fortbewegen; er sei nach den Ausführungen des F allerdings nicht schmerzfrei. Demgegenüber
habe der Kläger im März 2019 bei der neurologischen Begutachtung durch H noch eine
schmerzfreie Wegstrecke von höchstens 30 bis 40 Metern angegeben. Bei dieser
widersprüchlichen Beweislage könnten die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme
des Nachteilsausgleichs "aG" nicht angenommen werden.

Der Beklagte beantragt - sinngemäß -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. August 2020 abzuändern und die
Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verweist auf den Gerichtsbescheid des SG und die erstinstanzlichen sachverständigen
Zeugenaussagen. K1 habe ausgesagt, dass er an zwei Gehstöcken gehend in dessen Praxis
gekommen sei und die Wegstrecke von circa 10 Metern vom Auto in die Praxis gerade noch
habe bewältigen könne. Weitere Gehstrecken zurücklegen, Treppensteigen oder Gehen ohne
Unterstützung könne er nicht. Der F habe die zurücklegbare Gehstrecke sogar mit unter 5 Meter
angegeben und, dass er dauerhaft nur am Gehstock gehen könne oder einen Rollator benötige.

Zum Be- und Entladen seines PKW mit dem Rollstuhl, mit dem er zwischenzeitlich versorgt sei,
benötige er ausreichend Platz, da er eine Rampe ausfahren müssen. Ein normaler Parkplatz sei
hierfür zu eng, er sei deshalb auf die Benutzung eines (breiteren) Behindertenparkplatzes
angewiesen.

Auf die Berufungserwiderung des Klägers hat der Beklagte ausgeführt, gerade die Möglichkeit
des Klägers, die relativ kurze Wegstrecke zwischen seinem PKW und der Arztpraxis mit Hilfe
von zwei Gehstöcken zurücklegen zu können, stehe der Feststellung der gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" entgegen. Es werde nicht
verkannt, dass das Parken auf den breiteren Behindertenparkplätzen zweifellos eine
Erleichterung darstelle, aus einer Erleichterung könne jedoch nicht auf das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG"
geschlossen werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten,
auch auf die von der BG beigezogene Verwaltungsakte, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der
Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2
SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG), auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 14. August 2020,
mit dem das SG auf die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG)
des Klägers den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2019 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (§ 95 SGG) verpflichtet hat, ab
dem 5. September 2019 die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "aG" festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hingegen das Vorliegen der gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" vor dem 5. September 2019.
Denn der Kläger hat selbst keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Der
Gerichtsbescheid vom 14. August 2020 ist insoweit rechtskräftig geworden (§§ 105 Abs. 3, 141
SGG). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der
vorliegenden Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den
Tatsacheninstanzen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA
34/08 R -, BSGE 104, 116 [124]; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar
zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung, demnach
der 18. November 2021.

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Begründetheit der Klage, soweit sie im
Berufungsverfahren noch streitgegenständlich ist. Der Bescheid vom 11. September 2019 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 ist insoweit rechtwidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), als der Beklagte nicht
zumindest ab dem 5. September 2019, dem Zeitpunkt der Verordnung des elektrischen
Rollstuhls durch den F, die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "aG" festgestellt hat. Der Gerichtsbescheid des SG vom 14. August 2020 ist

demnach in dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Umfang zutreffend.

Anspruchsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" ist § 152 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (SGB IX) in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (Art. 1 und 26 Gesetz zur
Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
[Bundesteilhabegesetz - BTHG] vom 23. Dezember 2016). Dieser bestimmt, dass, wenn neben
dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX treffen. Zu diesen Nachteilsausgleichen
gehört das im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder entsprechender
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in den Schwerbehindertenausweis einzutragende
Merkzeichen "aG" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV]). Diese
Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen im Sinne
von § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, insbesondere die Nutzung
von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" und die Befreiung von verschiedenen
Parkbeschränkungen. Darüber hinaus führt sie unter anderem zur Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz [KraftStG]) bei gleichzeitiger
Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 228 Abs. 1
SGB IX) und gegebenenfalls zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
§ 229 Abs. 3 SGB IX enthält nunmehr die Legaldefinition des Nachteilsausgleichs "aG", die
zuvor aufgrund Art. 3 Nr. 13 BTHG vom 23. Dezember 2016 seit dem 30. Dezember 2016 in §
146 Abs. 3 SGB IX a. F. enthalten war. Nach § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von
mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung
liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer
Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte
Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft
auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines
Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere
Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des
kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen
(Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach
versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren
Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter § 229 Abs. 3 Satz 1
SGB IX genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5).

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 318) kann beispielsweise bei
folgenden Beeinträchtigungen eine solche Schwere erreicht werden, dass eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegt: zentralnervösen, peripher-neurologischen
oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu
gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei
Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose [ALS],
Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung), einem Funktionsverlust
beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab
Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung
(insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten), schwerster
Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium NYHA

IV), schwersten Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium
IV), Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion
schweren Grades und einer schwersten Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden
(mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall).

§ 229 Abs. 3 SGB IX normiert mehrere (kumulative) Voraussetzungen: Zunächst muss bei dem
Betroffenen eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen, diese muss einem
GdB von mindestens 80 entsprechen. Darüber hinaus muss die mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung auch erheblich sein. Mit der Bezugnahme auf mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigungen wollte sich der Gesetzgeber von der Einengung auf orthopädische
Gesundheitsstörungen lösen, so dass "keine Fallgestaltung von vornherein bevorzugt oder
ausgeschlossen wird, auch nicht dem Anschein nach" (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 318). Trotz
dieser Ausweitung übernimmt die Neuregelung den bewährten Grundsatz, dass das Recht,
Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden darf
und verlangt daher einen - relativ hohen - GdB von wenigstens 80 für die mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung. Dabei ist an den tatsächlich zuerkannten GdB anzuknüpfen (vgl.
Senatsurteil vom 3. August 2017 - L 6 SB 3654/16 - n. v.; vgl. auch LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 27. Januar 2017 - L 8 SB 943/16 -, juris, Rz. 49).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte zu Unrecht durch Bescheid vom
11. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 die
Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
"aG" ab dem 5. September 2019 abgelehnt. Zur Überzeugung des Senats - wie auch des SG -
liegen beim Kläger (spätestens) ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen hierfür vor.

Beim Kläger bestehen in Auswertung der ärztlichen Unterlagen als Gesundheitsstörungen, die
sich auf die Gehfähigkeit auswirken, eine außergewöhnliche Gehbehinderung mit Gang- und
Mobilitätsstörung nach Polytrauma, eine Schädigung des Nervus femoralis und des Nervus
cutaneus femoris lateralis rechts mit Parese der Hüftbeugung und Kniestreckung rechts, eine
posttraumatische Beinverkürzung rechts, eine posttraumatische Coxarthrose rechts, eine
posttraumatische Gon-Retropatellar-Arthrose rechts, die Ausbildung einer großen Exostose an
der defekten Darmbeinschaufel rechts, eine ausgeprägte Narbenbildung im Bereich der
Becken-/Leistenregion, ein Z. n. Defektfraktur der Beckenschaufel rechts mit 2/3
Substanzverlust, ein degeneratives LWS-Syndrom, ein mediolateraler NPP L3/4 rechts mit
Tangierung Wurzel L3 und L4 und ein chronisches Schmerzsyndrom. Dies entnimmt der Senat
den erstinstanzlichen sachverständigen Zeugenaussagen des F und des Facharztes für
Allgemeinmedizin und Diabetologie K1 sowie den von der BG erhobenen
Sachverständigengutachten (unfallchirurgisches/orthopädisches Sachverständigengutachten
des S, psychiatrisches Sachverständigengutachten des A und neurologisches
Sachverständigengutachten des H), die er im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet.

Zeitgleich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für "aG" hat das LRA die
insgesamt beim Kläger bestehenden Funktionsstörungen mit Bescheid vom 11. September 2019
mit einem Gesamt-GdB von 100 bewertet. Diesem GdB hatten ein Beckenschaden, eine
Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, eine Funktionsbehinderung des rechten
Kniegelenks und eine Gebrauchseinschränkung des rechten Beines (Einzel-GdB von 70), eine
Funktionsbehinderung der WS und degenerative Veränderungen der WS (Einzel-GdB von 20),
ein Bluthochdruck, eine Adipositas per magna, eine Fettstoffwechselstörung und eine
Harnsäurestoffwechselstörung (Einzel-GdB von 20), ein Diabetes mellitus (Einzel-GdB von 40),
ein Schulter-Arm-Syndrom und eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke (Einzel-GdB

von 20), eine Depression, eine seelische Störung und funktionelle Organbeschwerden
(Einzel-GdB von 30) sowie eine Polyneuropathie (Einzel-GdB von 20) zugrunde gelegen.

Der mobilitätsbezogene Anteil des Gesamt-GdB von 100 beträgt zur Überzeugung des Senats,
auch unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Ausführungen des B im
Widerspruchsverfahren, dass der Einzel-GdB von 70 (Beckenschaden, Funktionsbehinderungen
des rechten Hüft- und des rechten Kniegelenks sowie Gebrauchseinschränkung des rechten
Beines) sehr wohlwollend sei, mindestens 80. Denn neben den mit einem Einzel-GdB von 70
bewerteten Funktionsbehinderungen wirken sich auf die Gehfähigkeit des Klägers, die als
Depression, seelische Störung und funktionelle Organbeschwerden mit einem Einzel-GdB von
30 mitbewertete chronische Schmerzstörung, die mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigte
Funktionsbehinderung und degenerative Veränderung der WS, die neben der HWS nach der
sachverständigen Zeugenaussage des F auch die LWS umfasst, und die mit einem Einzel-GdB
von 20 einzustellende Polyneuropathie aus.

Zumindest seit dem 5. September 2019, dem Zeitpunkt der Verordnung des elektrischen
Rollstuhls durch den Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, Durchgangsarzt BG Frascaria,
sind die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers auch "erheblich" im Sinne
des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.

Letztlich nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger zu dem Kreis der schwerbehinderten
Menschen zählt, der auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung -
dauerhaft auf für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die
Verwendung eines Rollstuhls angewiesen ist, und deshalb bereits seine mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigungen "erheblich" sind (§ 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Hierfür spricht jedoch
die medizinische Verordnung des elektrischen Rollstuhls durch den F vom 5. September 2019
und insbesondere die dem folgende entsprechende Versorgung durch die BG (Schreiben der
BG vom 29. Januar 2020 an die B1 GmbH & Co. KG über die Zustimmung zu einem
entsprechenden Kostenvoranschlag) und die Förderung des notwendigen Umbaus des PKW
des Klägers durch die BG (Bescheid vom 18. Februar 2020).

Zumindest ab dem Zeitpunkt der medizinischen Verordnung des elektrischen Rollstuhls am 5.
September 2019 haben die mobilitätsbezogenen Funktionsstörungen des Klägers zur
Überzeugung des Senats aber einen solchen Schweregrad erreicht, dass er sich deswegen
dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges
bewegen kann. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination
haben zur Überzeugung des Senats auf dessen Gehfähigkeit dauerhaft eine solche Auswirkung,
dass sie der unter § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannten Beeinträchtigung gleichkommt (§ 229
Abs. 3 Satz 5 SGB IX). Die Gesundheitsstörungen des Klägers sind mit den in der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9522, S. 318) genannten Beispielen (Querschnittlähmung,
Multiple Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose [ALS], Parkinsonerkrankung, Para- oder
Tetraspastik in schwerer Ausprägung, Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder
Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder
orthetischen Versorgung [insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und
Hüftexartikulierten], schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit [insbesondere bei
Linksherzschwäche Stadium NYHA IV], schwerste Gefäßerkrankungen [insbesondere bei
arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV], Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht
ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades und einer schwersten
Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden [mit starker Auszehrung und
fortschreitendem Kräfteverfall]) vergleichbar.

Bei dieser unter Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Mai
2016 - B 9 SB 94/15 B -, juris, Rz. 9) zu treffende Entscheidung ist auch der Gesichtspunkt zu
berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden soll,
denen längere Wege zu Fuß nicht zuzumuten sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - B
9 SB 7/01 R -, juris, Rz. 22, sowie Urteile vom 29. März 2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris, Rz. 13
und - B 9a SB 1/06 R -, juris, Rz. 17, jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks 8/3150, S. 9 f. in der
Begründung zu § 6 StVG). Ansatzpunkt bildet das Restgehvermögen des Betroffenen. Allerdings
lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch
qualifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01 R -, juris, Rz. 23), weshalb
ein an einer bestimmten Wegstrecke und an einem bestimmten Zeitmaß orientierter Maßstab
ausscheidet (vgl. BSG, Urteile vom 29. März 2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris, Rz. 15, 17, und - B
9a SB 1/06 R -, juris, Rz. 18, 21).

Nach diesen, durch die höchstrichtetliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, denen
sich der Senat anschließt, verbietet sich eine ausschließlich, wie vom Beklagten vorgenommen,
am Restgehvermögen des Klägers orientierte Betrachtungsweise. Wie der Senat dem
neurologischen Sachverständigengutachten des H entnimmt, hat der Kläger bereits im April
2019 nur noch eine schmerzfreie Gehstrecke von 30 bis 40 Metern zurücklegen können, bereits
zu diesem Zeitpunkt war der Kläger zum Erhalt seiner Mobilität auf die Verwendung eines - von
der BG geförderten - Elektroscooters angewiesen. Freies Gehen war dem Kläger schon damals
nicht mehr möglich, wofür spricht, dass er den Elektroscooter im Wartebereich abgestellt hatte
und zur Bewältigung der Wegstrecke zum Untersuchungsraum Unterarmgehstützen verwenden
musste. H und auch S, der nachfolgend ein orthopädisches/unfallchirurgisches
Sachverständigengutachten erstellt hat, haben zwar für die seit der letzten gutachterlichen
Untersuchung des Klägers eingetretene Gehstreckenminimierung ein organisches Korrelat nicht
feststellen können, haben aber eine - letztlich durch A in dessen psychiatrischen
Sachverständigengutachten diagnostizierte - somatoforme Schmerzstörung vermutet, die zur
Überzeugung des Senats nach § 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX, wonach verschiedenste
Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) die Gehfähigkeit
erheblich beeinträchtigen können, die gesundheitlichen Merkmale des Nachteilsausgleichs "aG"
(mit-)begründet. Der Einwand des Beklagten, dass A nicht ausdrücklich die Verschlechterung
der Gehfähigkeit des Klägers auf die somatoforme Schmerzstörung zurückgeführt hat, verfängt
nicht, denn das war gar nicht Fragestellung seines Gutachtens. Im Übrigen hat auch S einen
entsprechenden Zusammenhang vermutet.

Auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bei S am 19. März 2019 hat der Kläger die
noch von ihm bewältigbare Gehstrecke wegen der Schmerzen als auf 20 Meter - später auf 10
Meter korrigiert - limitiert beschrieben und die Notwendigkeit der Nutzung von Hilfsmittel
(Rollator, Gehstock) auch für diese limitierte Gehstrecke geltend gemacht. Ebenso hat der
Kläger gegenüber der A eine schmerzbedingte Verschlechterung seines Gehvermögens
angegeben; er hat ausgeführt, es ginge ihm seit zwei Jahren diesbezüglich "ganz elend".

Die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen sachverständigen Zeugenaussagen stützen zur
Überzeugung des Senats ebenso den Anspruch des Klägers auf Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG". K1 hat
mitgeteilt, dass der Kläger beim Gehen massive Schmerzen und eine muskuläre Insuffizienz
beklagt hat, er hat eine Wegstrecke von 10 Metern in die Praxis mit zwei Gehstöcken gerade
noch bewältigen können. Das Zurücklegen längerer Gehstrecken, das Gehen ohne
Unterstützung oder Treppensteigen ist ihm nicht möglich gewesen. Nach der sachverständigen

Zeugenaussage des F hat der Kläger nach seinen Angaben über keine schmerzfreie Gehstrecke
mehr verfügt; er benötigt am Arbeitsplatz dauerhaft einen Gehstock und einen Rollator, unter
großer Anstrengung kann er eine Wegstrecke ohne Elektrorollstuhl von weniger als 5 Metern
bewältigen.

Der Beklagte verkennt bei seiner vornehmlich am Restgehvermögen orientierten
Betrachtungsweise, dass nach den gesetzlichen Vorgaben der Nachteilsausgleich "aG" nicht nur
der in § 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX genannten Gruppe von schwerbehinderten Menschen
zusteht, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft
auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines
Rollstuhls angewiesen sind und demnach ohne Rollstuhl überhaupt nicht mehr mobil sind. Ein
vorhandenes Restgehvermögen schließt damit nach der gesetzlichen Konzeption den Anspruch
auf Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "aG" nicht grundsätzlich aus, wenn es nicht einen erheblichen Umfang
erreicht, das der Vergleichbarkeit mit der in § 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX genannten
Personengruppe entgegensteht. Für ein relevantes Restgehvermögen des Klägers in einem
solchen erheblichen Umfang ergeben sich jedoch nach dem Ergebnis der medizinischen
Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte, insbesondere nicht ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der
medizinischen Verordnung des elektrischen Rollstuhls am 5. September 2019.

Insbesondere auch der Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs "aG" sprechen vorliegend für
die Erfüllung dessen Voraussetzungen. Nach seinem Sinn und Zweck soll der
Nachteilsausgleich "aG" behinderungsbedingte Mobilitätseinbußen ausgleichen und damit der
Integration schwerbehinderter Menschen in die Gesellschaft dienen. Seine
nachteilsausgleichende Wirkung besteht vorrangig in der Nutzbarkeit von
Behindertenparkplätzen, die wegen ihrer größeren Breite das Entladen von notwendigen
Hilfsmitteln wie eines Rollstuhls ermöglichen, und zur Verkürzung der Gehstrecke bei der
Verrichtung alltäglicher Angelegenheiten wie dem Erreichen der Arbeitsstätte, des Besuches von
Ärzten, von kirchlichen und kulturellen Einrichtungen oder beim Einkaufen beitragen (vgl.
Senatsurteil vom 18. März 2021 - L 6 SB 3843/19 -, juris, Rz. 62). Dieser Integrationsgedanke
kommt im vorliegenden Verfahren deutlich zum Tragen. Infolge des Nachteilsausgleichs "aG" ist
es dem Kläger, nachdem er zu Lasten der BG mit einem elektrischen Rollstuhl versorgt und sein
PKW entsprechend umgebaut worden ist, wieder vollumfänglich möglich, seiner beruflichen
Tätigkeit in einem Theaterhaus nachzugehen. Es ist ihm deshalb von seiner Arbeitgeberin
erlaubt, in unmittelbarer Nähe zu seiner Arbeitsstelle einen Parkplatz zu benutzen, der es ihm
wegen der Sperrung des daneben liegenden Parkplatzes ermöglicht, seinen Elektrorollstuhl aus
seinem PKW auszuladen. Mithin ist der Kläger nicht mehr, wie er noch gegenüber A angegeben
hat, an seine Wohnung gebunden. Dass der Kläger die äußerst geringen Wegstrecken von 5 bis
10 Metern während seiner Arbeitstätigkeit oder auch im häuslichen Umfeld ohne elektrischen
Rollstuhl, sondern auch mit einem Rollator oder Gehstöcken zurücklegen kann, steht dem
Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
"aG" - entgegen dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren - offensichtlich nicht
entgegen.

Anders, als der Beklagte meint, steht der Feststellung der gesundheitlichen Merkmale des
Nachteilsausgleichs "aG" ebenso nicht entgegen, das sich letztlich aus den von der BG
erhobenen Sachverständigengutachten eine Gesamt-MdE von "nur" 40 v. H. ergeben hat. Der
Beklagte verkennt, dass maßgeblich für die Beurteilung der Höhe der MdE war, ob die beim
Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf
den Arbeitsunfall vom 28. September 1983 zurückzuführen gewesen sind. Für die Feststellung
der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" ist eine

entsprechende Kausalitätsbetrachtung jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, da sich aus dem
GdB und dementsprechend auch aus den Nachteilsausgleichen die Auswirkungen von
Funktionsstörungen nicht nur im Erwerbsleben, sondern in allen Lebensbereichen ergeben
(Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung
des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz
(Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV), dort Teil A, Nr. 2, a). Insofern hat A durchaus
den Schwergrad der somatoformen Schmerzstörung gewürdigt, diese jedoch als nicht
MdE-erhöhend gewertet, was aber vorliegend nicht entscheidend ist.

Es hat zwar, worauf der Beklagte im Weiteren hingewiesen hat, keiner der als sachverständigen
Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte des Klägers im Zeitraum von der gutachterlichen
Untersuchung durch S im März 2019 bis zur medizinischen Verordnung des elektrischen
Rollstuhls am 5. September 2019, ab diesem Zeitpunkt ist das SG vom Vorliegen der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG"
ausgegangen, eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers
beschrieben. Das steht aber dessen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Merkmale
für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" nicht entgegen, zumal es sich um einen -
auch altersbedingten - schleichenden Prozess handelt, der dem Betroffenen immer weniger
ermöglicht, die Behinderung körperlich auszugleichen. Denn der Kläger hat bereits im März 2019
gegenüber S seine Gehstrecke als auf 20 Meter limitiert und dies nur mit Hilfsmitteln (Rollator,
Gehstock) beschrieben, im Folgenden hat er die zurücklegbare Gehstrecke diesem gegenüber
sogar auf nur noch 10 Meter korrigiert. Im April 2019 hat der Kläger im Rahmen der
gutachterlichen Untersuchung bei H noch eine schmerzfreie Gehstrecke von höchstens 30 bis
40 Metern angegeben, aber auch aus dieser Angabe lässt sich zur Überzeugung des Senats
nicht maßgeblich auf das Nichtvorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" schließen.

Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, sachverständigen Zeugenaussagen und
Sachverständigengutachten haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung
notwendigen Grundlagen vermittelt, so dass es insbesondere der Erhebung eines
orthopädischen Sachverständigengutachtens, wie es der Beklagte im erstinstanzlichen
Verfahren angeregt hat, nicht bedurft hat. Bei weiteren Sachverhaltsermittlungen würde es sich
mithin um Ermittlungen ins Blaue hinein handeln und um eine Ausforschung des Sachverhaltes,
zu der der Senat nicht verpflichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18
B -, juris, Rz. 19).

Nach alledem hat der Beklagte zu Unrecht durch Bescheid vom 11. September 2019 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 nicht ab dem 5. September 2019
die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG"
festgestellt. Das SG hat den Beklagten demnach zu Recht durch Gerichtsbescheid vom 14.
August 2020 zu der entsprechenden Feststellung verpflichtet. Die Berufung des Beklagten war
deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.

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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.