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LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 6 SB 119/25

Einordnung: Allgemeiner Rechts- oder Analogiesatz

Bedeutung für VMG 3.10: Kein MS-Fall; bestätigt die moderne aG-Prüfung über mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, mindestens GdB 80 für den Mobilitätskomplex und Fortbewegung nur mit Hilfe oder großer Anstrengung.

Redaktioneller Hinweis: Aktuelles allgemeines aG-Auslegungsmaterial.


Entscheidungstext

Entscheidungstext
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom
18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt - im Berufungsverfahren noch - die höhere Neufeststellung des Grades der
Behinderung (GdB) sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Merkzeichen "G" (besondere Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr), "B" (ständige Begleitung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Sie ist 1982 als jüngere von zwei Töchtern geboren, hat die Realschule abgeschlossen und
später das Fachabitur geschafft. Das Modedesign-Studium hat sie nicht beendet und eine
Ausbildung zur Masseurin absolviert. Sie war zunächst in einer P1-Praxis in K1 beschäftigt und
anschließend in einem Wellness-Hotel in L1 (Schweiz). 2014 ist eine berufliche
Wiedereingliederung versucht worden, nach Angaben der Klägerin hat sie aufgrund von
Nebenwirkungen einer Antibiotika-Einnahme nicht mehr gearbeitet. Die Klägerin ist ledig und
kinderlos, wohnt derzeit in einer teils separaten Wohnung im Haus der Mutter (vgl. Anamnese
S1).

Am 18. März 2019 beantragte sie bei dem Landratsamt K1 (LRA) erstmals die Feststellung des
GdB. Das LRA zog die Akte der Klägerin betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem
Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) - Vergewaltigung vom 19.
Februar 2013 (vgl. auch das parallele Verfahren Az.: S 3 VG 278/21) - bei und holte

Befundscheine der behandelnden Ärzte ein:

Der O1 gab an, bei der Klägerin am 9. März 2016 einen Visus rechts von 0,8 und links von 0,4
bestimmt zu haben.

Die H1 teilte mit, die Klägerin hausärztlich zu behandeln. Es bestehe eine Hashimoto
Thyreoiditis, ein chronisches Fatigue-Syndrom, der Verdacht auf eine Gastroparese, eine
multiple Lebensmittel- und Medikamentenunverträglichkeit und eine Depression. Die Klägerin
leide unter den Folgen der Erkrankungen und sei deshalb bei den täglichen Aufgaben und
Verrichtungen erheblich eingeschränkt. Die genaue Ursache der Symptome sei seit Jahren
unklar, eine Konsultation wegen Schmerzen habe nicht stattgefunden.

Die B1 führte aus, dass sich die Klägerin zur Beratung vorgestellt habe. Eine Hashimoto
Thyreoiditis sei bereits bekannt. Die Schilddrüse habe sich im Ultraschall zu dunkel und zu stark
durchblutet gezeigt. Es bestünden Unterfunktionssymptome. Jährliche Kontrolluntersuchungen
würden empfohlen, die weiblichen Hormone lägen im Normbereich.

M1 bewertete versorgungsärztlich die Depression und die seelische Störung mit einem Teil-GdB
von 20 sowie die Sehminderung und die Funktionsstörung der Schilddrüse je mit einem Teil-GdB
von 10.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2019 stellte das LRA dem folgend einen GdB von 20 seit dem 1. Januar
2016 fest.

Bereits am 28. November 2019 beantragte die Klägerin die Neufeststellung des GdB sowie die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen
"G", "B", "aG" und "H" (hilflos).

Zur Akte gelangte der Arztbrief des P2 vom 27. November 2019, der eine Vielzahl bei der
Klägerin bestehender Diagnosen auflistete. Es zeige sich ein komplexes Krankheitsbild mit
Multiorganbeteiligung und diversen, teils chronifizierten Störungen. Die Klägerin sei 2012 und
2016 mit dem Antibiotikum Fluorchinolone behandelt worden. Die Behandlungen hätten zu
schwersten und typischen Nebenwirkungen geführt. Als weiterer Symptomkomplex seien
Beschwerden hinsichtlich der Mitochondrienstörung zu nennen. Die Symptome sprächen für ein
sekundär aufgetretenes Chronic-Fatique-Syndrom (CFS).

Auf die erneute Anfrage teilte der O1 mit, keine weiteren als die bereits mitgeteilten Befunde
erhoben zu haben.

Weiter zog das LRA das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) vom 16. Dezember 2019 aufgrund ambulanter Begutachtung am 12. Dezember 2019
durch die Pflegefachkraft S2 bei, wonach ein Pflegegrad 2 seit dem 1. Dezember 2018
empfohlen wurde.

K2 bewertete versorgungsärztlich die Depression und die seelische Störung nunmehr mit einem
Teil-GdB von 30. Der Pflegegutachter empfehle einen Pflegegrad 2. Im Schreiben des P2 werde
eine Verbindung der Beschwerden mit der früheren Einnahme von Fluorchimolonen postuliert.
Bei einer Unzahl von angegebenen Beschwerden und Symptomen könne hierfür kein
eindeutiger Beweis herangezogen werden. Frühere Untersuchungen hätten einen solchen
Zusammenhang nicht erwähnt. Auffallend sei, dass die Schwester der Klägerin ähnliche
Symptome beschreibe. Merkzeichen seien nach dem Pflegegutachten nicht begründbar.

Mit Bescheid vom 23. April 2020 hob das LRA den Bescheid vom 3. Mai 2019 auf und stellte
einen GdB von 30 seit dem 30. Oktober 2019 fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der geltend gemachten Merkzeichen könnten nicht festgestellt werden.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass obwohl alle
Befundberichte übersandt worden seien, diese nicht berücksichtigt worden seien. Anscheinend
halte man sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Strafrechts - hier Verdacht auf
Verstoß gegen § 278 Strafgesetzbuch (StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse)
und § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt). Zu keinem Zeitpunkt sei eine fachärztliche
Untersuchung durchgeführt worden, sondern die Einstufung nur von unqualifiziertem Personal
nach Aktenlage erfolgt. Die Erkrankung an einem CFS - einer Erkrankung die kaum erforscht sei
- habe berücksichtigt werden müssen.

M1 führte versorgungsärztlich aus, dass sich aus der Widerspruchsbegründung keine neuen
Aspekte gegenüber den Ausführungen des K3 ergäben. Im Vordergrund stehe eine seelische
Störung, entsprechende Behandlungen seien zu erfragen und ggf. Befundberichte beizuziehen.

Der F1 teilte auf die Befundscheinanfrage mit, die Klägerin seit drei Jahren zu behandeln. Diese
leide aufgrund des Ereignisses vom 19. Februar 2013 an einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS). Nach einer Antibiotika-Einnahme 2016 sei es zu massiven
somatischen und psychischen Nebenwirkungen gekommen, welche den üblichen Rahmen weit
überschritten. Sei der Einnahme des Antibiotikums und einer Abdomen-Operation komme es zu
einer ständigen deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes. Anamnestisch werde einmal
monatlich eine künstliche Ernährung notwendig. Dies werde über die deutsche
Krankenversicherung der Klägerin abgerechnet. Ein stationärer Aufenthalt sei nicht indiziert, es
mache auch keinen Sinn, die Klägerin aus ihrer gewohnten Umgebung zu nehmen, in der sie
sich sicher fühle.

M1 hielt versorgungsärztlich an der bisherigen Bewertung fest. Nach dem OEG lägen keine
anerkannten Funktionsstörungen nach der Gewalttat vor. Es finde eine
ärztlich-psychotherapeutische Behandlung, aber keine Psychopharmakologie statt.

Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S3 mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli
2020 zurück. Dem Neufeststellungsantrag sei insofern entsprochen worden, als die Feststellung
eines GdB von 30 erfolgt sei. Über den GdB sei letztmals mit Bescheid vom 3. Mai 2018
entschieden worden. Die vorgenommene Erhöhung gebe das Ausmaß der tatsächlich
eingetretenen Änderung des Gesundheitszustands wieder.

Am 11. August 2020 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und den
Bericht der F2 über die stationäre Behandlung vom 16. bis 27. September 2020 vorgelegt.
Danach habe eine Exsikkose bei zu geringer Trinkmenge bei Gastroparese und
Dünndarmmobilitätsstörung, ein unklarer Gewichtsverlust bei multiplen Nahrungsmittel- und
Begleitstoffunverträglichkeiten mit anamnestischen Mastzellaktivierungssyndrom, fraglich als
Folge anamnestischer Ciprofloxacon-Einnahme 2016, differentialdiagnostisch
neurologisch/somatoform, und eine geringgradige nichtalkoholische Steatohepatitis vorgelegen.

In der Notaufnahme habe sich die Klägerin in reduziertem Allgemein- und kachektischen
Ernährungszustand gezeigt. Die Atmung sei nicht beschleunigt, es bestehe ein vesikuläres
Atemgeräusch, keine Ruhegeräusche und keine Spastik. Die Herztöne seien rein ohne

pathologische Nebengeräusche. Die Darmgeräusche seien regelrecht, die Nierenlager beidseits
frei. Es sei ein diffuser, alle Gelenke und die Wirbelsäule betreffender Druck- und
Bewegungsschmerz angegeben worden. Der Schmerz sei teilweise von brennendem Charakter.
Die neurologisch-orientierende Untersuchung habe isocore Pupillen und seitengleiche
Lichtreflexe gezeigt. Die Klägerin sei wach und allseits orientiert.

Laborchemisch habe eine leichtgradige Erhöhung der Leberwerte bestanden. Es sei eine
Flüssigkeitstherapie durchgeführt worden. Eine Abdominalsonographie habe einen Steatosis
hepatitis 1. Grades sowie 3 Nierenzysten gezeigt. Die Klägerin habe einen zunehmenden
Gewichtsverlust angegeben, den sie im Zusammenhang mit multiplen
Nahrungsmittelunverträglichkeiten sehe. Eine endoskopische Abklärung der Beschwerden sei
aufgrund von Unverträglichkeiten abgelehnt worden. Hinweise für eine Anaphalaxie hätten nicht
bestanden, zusätzlich sei mit Mitteln aus dem Bereich der anthroposophischen Medizin
behandelt worden.

Bei anamnestisch starken Schmerzen in verschiedenen Bereichen habe durch die
beschriebenen Unverträglichkeiten und daraus folgend der Verweigerung von
Schmerzmedikamenten kein Einfluss genommen werden können. Zur Unterstützung seien
anthroposophische Begleitmedikation wie Therapien angewandt worden. Die Leberwerte seien
leicht erhöht, die übrigen Laborwerte im Normbereich. Die Diät der Klägerin stelle weiterhin eine
große Herausforderung dar. Eine stationäre Behandlung und eine psychosomatische Anbindung
würden empfohlen.

Der Beklagte hat ein Vergleichsangebot auf Feststellung eines GdB von 50 seit dem 30. Oktober
2019 unterbreitet und die versorgungsärztliche Stellungnahme des W1 vorgelegt. Danach werde
ein CFS und ein Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom (MCS) beschrieben, welches anhand
der psychischen Auswirkungen zu bewerten sei. Eindeutig organische, hiermit verbundene
Funktionseinschränkungen seien beim gegenwärtigen medizinischen Wissensstand in
Verbindung mit diesen Gesundheitsstörungen nicht fassbar. Man könne von erheblichen
Funktionseinschränkungen in Verbindung mit diesen Gesundheitsstörungen ausgehen, sodass
der bisherige Teil-GdB von 30 nicht ausreichend sei. Nach Aktenlage sei von einer schweren
Störung auszugehen, ein noch höherer GdB könne nicht ausgeschlossen werden, eine weitere
Sachaufklärung auf psychischem Fachgebiet sei am ehesten zielführend. Die Mangelernährung
sei bei erheblichem Untergewicht mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" lägen nicht vor und damit erst
Recht nicht für das Merkzeichen "aG". Hinsichtlich des Merkzeichens "H" könne dieses unter
Bezugnahme auf die Beschlüsse der 16. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der
versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärzte der Länder und der Bundeswehr am 13.
Dezember 2016 in Hannover bei einem Pflegegrad 1 und 2 in der Regel nicht festgestellt
werden. Nach dem Pflegegutachten sei allenfalls ein Pflegegrad 2 festgestellt.
Dementsprechend lägen auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" nicht vor.

Die Klägerin hat das Vergleichsangebot als "unseriös" bezeichnet und abgelehnt. Weiter hat sie
einen Bericht des M2 vom 13. November 2020 vorgelegt. Danach habe sich klinisch und anhand
der Vorbefunde der Verdacht auf einen Morbus Wilson ergeben, der laborchemisch zu erhärten
sei. Zur Diagnosesicherung bedürfe es einer genetischen Untersuchung. Es werde eine
fachärztliche Anbindung zur Einleitung einer Therapie mit Chelatbildnern und eine kardiologische
Vorstellung empfohlen. Eine neurologische Vorstellung und eine kranielle Bildgebung
(Kernspintomographie [MRT]) seien sinnvoll.

Nebenbefundlich bestünden anamnestische und laborchemische Hinweise auf ein systemisches

Mastzellaktivierungssyndrom. Dessen Beschwerdebild sei sehr facettenreich, weil es aufgrund
der weitreichenden Verteilung der Mastzellen in praktisch allen Organen und Geweben zu
Beschwerden führen könne. Ursache der Erkrankung seien multiple genetische Veränderungen,
die zu einer konstitutiven Aktivitätssteigerung von betroffenen Mastzellen führten und somit
verschiedenartige Symptome auslösen könnten.

Das SG hat im parallelen Verfahren (Az.: S 3 VG 278/21) nach dem Gesetz über die
Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt
und zum vorliegenden Verfahren genommen:

Der S4 hat einen verschlechterten Ernährungszustand der Klägerin in den letzten zwei Jahren
beschrieben. Es bestehe eine Mangelernährung und extern sei der Verdacht auf Morbus Wilson
beschrieben worden.

Der F1 -B2-Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie - hat als Diagnosen eine komplexe PTBS,
eine Bulimia nervosa, rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit
somatischen Syndrom beschrieben. Es würden somatische und psychiatrische Symptome von
der Klägerin geschildert. Er behandele die Klägerin seit dem 2. Juli 2013, aufgrund des
Ereignisse vom 19. Februar 2013 leide sie an einer komplexen PTBS. Seit der wiederholten
Einnahme von Ciprofloxacin sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes mit
zahlreichen invasiven und nichtinvasiven Therapieversuchen ohne einschlagenden Erfolg
gekommen.

Der P2 - Praxis für integrative Medizin - hat bekundet, die Klägerin seit dem 10. Oktober 2016 zu
behandeln. Sie klage über enorme Kraftlosigkeit und Erschöpfung, verbunden mit
Konzentrationsstörungen, Verwirrtheitszuständen, Herzrhythmusstörungen, myopathischen
Schmerzen, Muskelschwäche und Muskelzuckungen. In der Zusammenschau mit den
zentralnervösen Störungen spreche dies für ein sekundär aufgetretenes CFS. Die Ausprägung
der Symptome sei aktuell sehr deutlich, selbst in Ruhe bestünden mäßige bis schwere
Symptome. Die Aktivität seit auf 30 % des Gewohnten reduziert. Sie sei nur selten fähig, das
Haus zu verlassen, die meiste Zeit des Tages sei sie bettlägerig.

Die G1 hat beschrieben, am 9. Dezember 2020 einen korrigierten Visus von rechts 0,8 und links
0,5 ermittelt zu haben.

Der S5 hat mitgeteilt, die Klägerin nach 2016 erst wieder am 10. August 2020 und 13. Januar
2021 behandelt zu haben. Die Vorstellung sei mit Beschwerden im rechten Fuß erfolgt, die seit
einiger Zeit bestünden. Ein Trauma sei nicht bekannt. Die Vorstellung am 13. Januar 2021 sei
wegen Beschwerden am rechten Daumen, ohne Trauma, erfolgt. Am 4. Februar 2021 sei ein
Rezept abgeholt worden. Eine wesentliche Befundänderung habe sich nicht ergeben, die
Klägerin berichte über dauerhafte Beschwerden.

Weiter ist das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MD) der
Pflegefachkraft S6 vom 3. April 2020 nach Aktenlage mit der Empfehlung eines Pflegegrades 3
seit dem 1. Oktober 2019 zur Akte gelangt. Darin ist unter anderem vermerkt, dass die Mutter
der Klägerin diese an drei Tagen pro Woche für 22 Stunden pflege. Als pflegebegründende
Diagnosen sind ein chronisches Müdigkeitssyndrom und sonstige näher bezeichnete
Muskelkrankheiten angegeben worden.

Der Beklagte hat das Vergleichsangebot aufrechterhalten und die versorgungsärztliche
Stellungnahme des B3 vorgelegt. Danach könne aufgrund des psychiatrischen Befundberichtes

von einem Teil-GdB von 50 ausgegangen werden, der augenärztliche Befund führe zu einem
GdB von unter 10. Der orthopädische Arztbrief beschreibe nur leichtgradige
Funktionseinschränkungen in Form von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS)
und des rechten Daumens. Die Fußfehlform und die Wirbelsäule könnten je mit einem Teil-GdB
von 10 bewertet werden.

Weiter hat das SG das psychiatrische Sachverständigengutachten des S1 - gleichzeitig auch für
das Parallelverfahren - aufgrund ambulanter Untersuchung vom 3. November 2022 erhoben.
Dieser hat ausgeführt, dass die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter und ihrer Schwester verspätet
zur Untersuchung erschienen sei. Der angegebene Stau habe bei Google Maps nicht
nachvollzogen werden können.

Auf die Frage nach körperlichen Beschwerden habe die Klägerin zahlreiche (nicht geläufige)
medizinische Diagnosen genannt. Erst auf wiederholte Erläuterung, dass es nicht um die
Aufzählung angeblich belegter Diagnosen, sondern um konkrete Beschwerden und
Einschränkungen gehe, habe die Klägerin berichtet, unter massivster Erschöpfung, körperlich
und geistig, zu leiden. Sie fühle sich Tag und Nacht wie unter Narkose. Die Hände seien
überanstrengt, dass gehe schon los mit Duschen und Kochen. Sie müsse sich dann hinlegen.
Sie habe Sehstörungen, sehe verschwommen, wie durch Nebel. Die Klägerin behaupte, dass
bestätigt sei, dass es sich bei dem Grauen Star um eine Folge des Überfalls handele, was nicht
zutreffe. Sie habe Nervenschmerzen überall, grundsätzlich werde alles immer schlimmer.

Die Klägerin habe immer wieder weitere Diagnosen benannt und mitgeteilt, welche
Beschwerden daraus folgten. Erst auf wiederholte Erläuterung, dass es nicht um Beschwerden,
die "man" habe gehe, sondern um Beschwerden der Klägerin selbst, seien Migräne und
Kopfschmerzen berichtet worden. Im Laufe der Untersuchung seien der Klägerin noch eine
flache Atmung, allergische Reaktionen und Reaktionen auf Nahrungsmittel eingefallen.
Autofahren gehe wegen der Augen gar nicht. Einkaufen könne sie kaum, weil sie nichts tragen
könne.

Sie könne sich nicht lange konzentrieren, dies betreffe vorwiegend das Kurzzeitgedächtnis. In
Entzündungsschüben könne sie sich gar nichts merken. Auf jeden Fall habe sie depressive
Episoden, eigentlich sei sie immer depressiv. Ängste habe sie "nicht mehr so", ihre schlimmsten
Befürchtungen seien schon längst eingetreten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder
alleine zu reisen sei eigentlich kein Problem, wenn sie nicht körperlich zu schwach dafür wäre.
Menschenmengen vermeide sie. Manchmal könne sie körperliche Nähe nicht ertragen und
fürchte auch Grenzverletzungen oder Operationen. Es habe schon Dinge gegeben, die sie an
die Straftat erinnerten, z.B. wenn sie Physiotherapie bekommen habe. Wenn sie sich übergriffig
behandelt fühle, sei es ihr unwohl. An dem Ort der Tat sie nie wieder gewesen, außer einmalig
dieses Jahr beim Einkaufen. Da habe sie schon extreme Erinnerungen gehabt, sonst komme sie
da üblicherweise nicht hin.

Sie schlafe schlecht ein und wache oft wieder auf. Morgens sei es ganz schwierig. Sie wache
gegen 8 Uhr auf, schlafe dann nach Möglichkeit wieder ein. Morgens sei ihre Verfassung
überhaupt ganz schlecht. Sie schlafe am Vormittag so lange, weil sie nachts so schlecht schlafe.
Appetit sei "ein ganz heikles Thema". Sie habe selten Hunger. Appetit bekomme sie erst mittags
oder abends, weil sie eben keine Verdauung habe. Dann könne sie auch nicht viel essen. 2020
habe ihr Gewicht unter 40 kg gelegen, weil sie die "Mastzellaktivierung" gehabt habe. Seit der
Behandlung mit Ciprofloxacin habe sie keine Regel mehr.

Die angegebenen Medikamente seien - so S1 - Antihistaminika, die allergische Reaktionen

blockierten und zur Behandlung von Heuschnupfen und zur Verhinderung von
Magenübersäuerung eingesetzt würden. Die Verordnung erfolge durch den Hausarzt. Die
Klägerin gebe an, bei dem P2 in Behandlung zu sein, der sich auf Schäden durch
Chlorchinolone spezialisiert habe, nachdem er von ihr auf dieses Problem aufmerksam gemacht
geworden sei. Die Gespräche mit dem F1 einmal im Monat würden von der Unfallversicherung
übernommen. Ihre Schwester neige wohl auch zu Depressionen. Auf die Frage nach
Essstörungen habe die Klägerin beschrieben, dass sie in der Jugend sowas wohl mal gehabt
habe, sie nenne das aber selbst nicht so.

Zu dem Überfall habe die Klägerin angegeben, dass ihr klar gewesen sei, dass sie um ihr Leben
kämpfen müsse. Sie habe sehr kühl handeln müssen, man sei wie leblos. Sie habe den Körper
ausgeblendet. Danach habe sie eine Amnesie gehabt, dass es nicht stattgefunden habe. Dies
habe sechs Monate gedauert. Anfangs habe sie es gut weggesteckt und sei Monate später
zusammengebrochen. Sie habe geweint und keine Nähe mehr ausgehalten. Die stationären
Behandlungen hätten geholfen, bei der ersten Traumatherapie habe sie allerdings das
Geschehene noch gar nicht so richtig realisiert. Das mit dem Grauen Star sei da losgegangen,
sie habe auch ein Schleudertrauma gehabt. 2016 sei dann ein Zusammenbruch mit Schmerz
und Erschöpfung erfolgt. Vorausgegangen sei eine Behandlung mit dem Antibiotikum
Ciprofloxacin, das ihr wegen einer Blasenentzündung verordnet worden sei. Danach habe sie
starke Rückenschmerzen gehabt. Sie habe dann Kortison bekommen und als Folge eine
Nebenhöhlen- und Mittelohrentzündung. Sie habe dann nochmal Ciprofloxacin als Ohrentropfen
erhalten, sich dann immer schlechter gefühlt. Jahrelang habe niemand eine Diagnose gestellt.
Sie habe irgendwann Internetforen gefunden, in denen diese Nebenwirkungen erörtert seien und
dann sei ihr alles klar gewesen. Sie habe zahlreiche Krankenhausaufenthalte gehabt, als erster
habe P2 diese Nebenwirkung diagnostiziert.

Derzeit lebe sie im Haus ihrer Mutter in einer teils separaten Wohnung. Ihre Schwester, die in
der Gastronomie beschäftigt sei, wohne im selben Haus. Haustiere gebe es nicht. Die Mutter sei
pensionierte Lehrerin, der Vater schon vor längerer Zeit verstorben. Es gebe einen
Freundeskreis, sie werde überwiegend besucht, da sie selbst wenig mobil sei. Sie fahre nicht mit
dem Auto oder dem Fahrrad. Sie habe Pflegegrad 3, die Pflege übernehme die Mutter "eben
Fahrten, Kochen und Putzen". Als Hobby habe die Klägerin "Kunst" angegeben, sie bastele oder
häkle gern ein wenig, ansonsten versuche sie, in die Natur zu kommen.

Sie stehe erst gegen 12 Uhr auf, versuche ein bisschen Hausarbeit zu machen, da sie ja was zu
tun brauche. Danach dusche sie, richte sich und ziehe sich an. An manchen Tagen sei sie dazu
allerdings nicht in der Lage. Essen koche entweder sie oder ihre Mutter. Danach lege sie sich
hin, weil sie genügend Ruhe haben müsse. Wenn sie dazu in der Lage sei, fahre sie mit zum
Einkaufen. Sie habe Interesse an der Natur, gehe nachmittags gerne spazieren. Abends mache
sie, was sie könne. Sonst versuche sie, ein Buch zu lesen. Manchmal versuche sie, etwas auf
dem Laptop zu schauen. Sie höre gerne Entspannungsmusik oder sie telefoniere.

Psychisch sei die Klägerin wach ohne Hinweise auf qualitative oder quantitative
Bewusstseinsveränderungen. Die Kontaktaufnahme erfolge bereitwillig, offen und zugewandt.
Die Beschwerdeschilderung mit ständigen Superlativen sei auffällig. Zu Zeit, Ort, Person und
Situation sei die Klägerin voll orientiert. Bei Klagen über anhaltende Konzentrationsstörungen sei
die Auffassung im Untersuchungsgespräch gut gewesen, gestellte Fragen seien stets prompt
und detailreich beantwortet worden. Eine erhöhte Ablenkbarkeit sei nicht aufgefallen, im Verlauf
der zweieinhalbstündigen Untersuchung sei die Konzentration nicht erkennbar abgefallen und
die Klägerin habe nicht merkbar erschöpft gewirkt. Im Langzeitgedächtnis bestünden keine
globale Minderung oder Lücken. Das Zeitgitter sei ohne Störung.

Die Stimmungslage sei ein wenig moros verstimmt, aber sicher nicht depressiv, auch nicht
euphorisch oder gereizt. Die Breite der affektiven Ausdrucksfähigkeit sei etwas limitiert, es zeige
sich wenig emotionale Resonanz, bei doch erhaltener Modulation. Es sei zu sehr dezenten
kurzfristigen positiven Stimmungsauslenkungen im Gesprächsverlauf gekommen, negative
Stimmungsauslenkungen wie Weinen oder Gereiztheit seien nicht aufgetreten. Die Fähigkeit zu
angenehmen Empfindungen sei subjektiv mäßig, aber erhalten. Affektlabilität werde weder
berichtet, noch sei sie zu beobachten. Gestik, Mimik und Ausdrucksverhalten seien passend zur
beschriebenen Affektivität, qualitativ und quantitativ unauffällig.

In der Beschwerdeschilderung werde keine eigentliche Antriebsminderung berichtet, jedoch das
Gefühl der Energielosigkeit und der schnellen Erschöpfung. Andererseits würden selbstgewählte
Aktivitäten wie Bastelarbeiten beschrieben. Im Gesprächsverhalten sei keine relevante
Minderung des Antriebs im Hinblick auf Initiative, Aktivität im Gespräch, Redetempo und
Redefluss erkennbar. Der formale Gedankengang sei durchgehend geordnet, die spontane
Produktivität des Denkens scheine reichhaltig im Hinblick auf Gedankenentwicklung,
Assoziationen und Entfaltung von Vorstellungen. Die Flexibilität im Gesprächsverlauf sei gut
gegeben. Inhaltlich bestehe eine starke Fixierung auf beschwerdebezogene Inhalte.

Soziale Aktivitäten würden gemäß der gegebenen Beschreibung in dem Rahmen gepflegt, den
die geschilderten körperlichen Einschränkungen zuließen. Außerfamiliäre Aktivitäten seien
erhalten, eine rein passive Versorgungsrolle bestehe nicht. Es fänden sich Hinweise auf frühe
Auffälligkeiten der Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang mit einer Essstörung und
entsprechend früh beschriebene manipulativen Verhaltensweisen. Es würden vielfältige
vegetative Funktionsstörungen beschrieben, die nicht mit gängigen oder häufigen medizinischen
Beschwerden übereinstimmten.

In der Testpsychologie sei mit 29 sogenannten Pseudobeschwerden ein extrem hoher Wert
erreicht worden, sodass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine nicht authentische
Beschwerdeschilderung bestehe.

Körperlich-neurologisch habe sich während der gesamten Untersuchung eine zwanglose freie
Körperhaltung ohne Vermeidungsverhalten oder Entlastungsbewegungen gezeigt. Die
Körperhaltung sei aufrecht, der Gang gleichmäßig und sicher. Alle Gelenke seien ohne
Schmerzangabe im altersgemäß normalen Umfang bewegt worden. Schürzen- und Nackengriff
würden sicher durchgeführt, die Hüftbeugung sei ausreichend ohne Schmerzangabe. Eine
ausgeprägte Schmerzangabe sei ohne weitere Differenzierung beim Betasten der knöchernen
Strukturen und der umgebenden Weichteile erfolgt. Die Wirbelsäule sei regelrecht
geschwungen, Muskelverspannungen im Bereich der gesamten Rücken-, Schultergürtel- und
Nackenmuskulatur seien nicht zu tasten. Ein Klopfschmerz sei ausgeprägt ohne weitere
Differenzierung sowohl über den Dornfortsätzen als auch in der paravertebralen Muskulatur
angegeben worden. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei bewegt worden, die LWS entfalte sich
frei bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm. Wurzeldehnungszeichen fänden sich nicht,
das Zeichen nach Lasègue sei beidseits negativ.

Der Romberg-Stehversuch und der Unterberger-Tretversuch würden sicher gezeigt, der
Einbeinstand sei beidseits sicher. Der Seiltänzergang werde sicher durchgeführt, ohne
Fallneigung. Der Finger-Nase-Versuch gelinge seitengleich prompt und zielsicher. Arm- und
Beineigenreflexe seien seitengleich mittellebhaft auslösbar. Der Armhalteversuch sei beidseits
ohne Absinktendenz. Bei differenzierter Prüfung der einzelnen Muskelgruppen komme es zu

einer regelrechten Kraftentfaltung. Zehen- und Fersengang könnten regelrecht durchgeführt
werden. Der Faustschluss sei beidseits kräftig, ohne Hinweis auf manifeste oder latente
Paresen.

Bei der Klägerin sei es 2008 und 2011 zu drei mehrmonatigen stationären Behandlungen wegen
Essstörungen, Depressionen und anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen
gekommen. Die Entlassung sei vorzeitig wegen Regelverstößen erfolgt.

In der Untersuchung hätten sich die früher schon beschriebenen Auffälligkeiten gezeigt. Die
Beschwerdeschilderung sei außerordentlich bunt und vielfältig, stets in Superlativen. Die
geschilderten extremen Beeinträchtigungen stünden in Diskrepanz dazu, dass die Klägerin
während der Untersuchung gleichbleibend kooperativ und interessiert gewirkt habe, entspannt
auf dem Sessel gesessen sowie in relativ ungünstiger Körperhaltung die Fragebögen bearbeitet
und am Ende nicht erschöpft gewirkt habe. Die Darstellung einer bis zu dem tätlichen Übergriff
völlig unbeeinträchtigten Biographie widerspreche den Erkenntnissen aus den Akten. Damit
konfrontiert, habe die Klägerin die sehr gut dokumentierte Essstörung und die somatoforme
Schmerzstörung als eigentlich gar nicht vorhanden bagatellisiert. Im psychischen Befund seien
konkrete pathologische Auffälligkeiten nicht festzustellen. Insbesondere lägen keine Zeichen
einer Depression vor, auch körperlich seien Funktionsstörungen nicht eindeutig festzustellen.
Beschrieben werde zwar ein ausgeprägter diffuser Ganzkörperschmerz, alle
Bewegungsprüfungen seien aber völlig unauffällig gewesen. Auffällig sei weiter, dass die
Klägerin beschrieben habe, dass es ihr schwerfalle, etwas aus einem Regal über Kopfhöhe zu
holen und dies illustriert habe, in dem sie beide Arme senkrecht empor gehoben habe.

Auch testpsychologisch hätten sich ziemliche Auffälligkeiten gezeigt. Im
Beck-Depressionsinventar sei ein Punktwert erreicht worden, der dem Durchschnittswert bei
stationär behandelnden Patienten entspreche. Da jedoch kein Eindruck einer Depression
vorgelegen habe, sei hier sicher von einer Beschwerdeverdeutlichung auszugehen. Noch
auffälliger sei das Ergebnis im Beschwerdevalidierungstest gewesen. Ein Wert für
Pseudobeschwerden von mehr als 9 gelte als auffällig, der Wert der Klägerin von 26 liege
deutlich darüber. Die Klägerin sei im Vorfeld explizit darauf hingewiesen worden, nur solche
Beschwerden anzugeben, die tatsächlich bestünden.

Es sei schwierig festzustellen, welche Beschwerden die Klägerin tatsächlich in welchem Ausmaß
habe. Die Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung und manipulatives
Verhalten seien sehr stark, intentionale Faktoren dürften dabei eine Rolle spielen. Der
Pflegegrad 3 sei sicher nicht angemessen. Die Klägerin habe sich häufig mit starker
Unterernährung in Kliniken vorgestellt, auf angeblich bereits früher gestellte Diagnosen und
Medikamentennebenwirkungen verwiesen, die Vorgeschichte mit Essstörung und somatoformer
Störung, die sicherlich zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, aber verschwiegen. Deshalb
sei es zu diagnostischen "Bestätigungen" gekommen, die letztlich auf unzutreffenden oder
unvollständigen Angaben beruhten.

Erstaunlich sei auf der anderen Seite, dass die Klägerin konsistent seit Jahren alle Beschwerden
und Symptome verneine, die man ihr aufgrund der erlittenen schweren Gewalttat jederzeit
glauben würde. Das Eingangskriterium einer PTBS werde erfüllt, Wiedererleben jedoch nicht
geschildert und auf Nachfrage verneint. Es bestehe keine andauernde Anspannung und
Erregung sowie kein eindeutiges Vermeidungsverhalten. Die Situation habe sich bei der jetzigen
Untersuchung genauso dargestellt, wie bei der versorgungsärztlichen Begutachtung durch E1.
Eine PTBS liege nicht mehr vor, die Vorstellung, dass sich das Symptombild völlig gewandelt

haben sollte und seit 2016 in Gestalt einer somatoformen Störung in Erscheinung trete, sei
medizinisch nicht haltbar. Zum einen habe die somatoforme Schmerzstörung bereits vor der
Gewalttat vorgelegen, zum anderen handele es sich um keine typische Folge einmaliger
traumatischer Ereignisse, ein Neuauftreten nach mehreren Jahren der Latenz sei nicht plausibel.
Die Essstörung habe sich nach der Gewalttat nur vorübergehend verschlechtert, im langjährigen
Verlauf sei jedoch keine Änderung erkennbar.

Die Klägerin selbst führe ihren Beschwerdekomplex nicht auf die Gewalttat, sondern auf die
Exposition gegenüber einem Antibiotikum zurück. Dass Schädigungen der Sehnen aufgrund des
Medikaments bei der Klägerin tatsächlich vorlägen, sei nach Aktenlage keineswegs bewiesen.

Insgesamt sei eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung mittleren Ausmaßes trotz der
manipulativen Elemente und der nicht authentischen Beschwerdeschilderung aufgrund der
vorliegenden Aussagen von sachverständigen Zeugen doch zumindest wahrscheinlich, wobei
die Persönlichkeitsstörung, die Essstörung und eine somatoforme Schmerzstörung die
maßgeblichen Komponenten seien. Weitere, nicht eindeutig gesicherte Diagnosen möge man,
wie versorgungsärztlich vorgeschlagen, mit einbeziehen, die Funktionsbeeinträchtigungen seien
aber dieselben, wie durch eine somatoforme Schmerzstörung und sonstige somatoforme
Störungen. Insofern handele es sich nicht um unabhängige Beschwerdekomplexe.

Alle bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit in wesentlicher
Weise durch den tätlichen Angriff vom 19. Februar 2013 verursacht oder verschlimmert worden.
Ein GdS bestehe sei dem 22. Oktober 2015 nicht. Der GdB könne mit 50 eingeschätzt werden.

Mit den Kausalitätsbeurteilungen der sachverständigen Zeugen bestehe keine
Übereinstimmung, diesen dürften die maßgeblichen Vorbefunde nicht vorgelegen haben.
Gutachten auf anderen medizinischen Fachgebieten seien nicht erforderlich, da es auf die
Funktionseinschränkungen ankomme.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen hat das SG mit Beschluss vom 19.
Dezember 2022 zurückgewiesen, da die Besorgnis der Befangenheit nicht daraus folge, dass
die Begutachtung nicht das gewünschte Beweisergebnis erbracht habe. Der Umstand, dass
mögliche weitere Aspekte durch den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sein sollen,
stelle objektiv keinen Grund dar, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Soweit
geltend gemacht werde, die Klägerin habe sich genötigt gefühlt, Antworten zu geben, bleibe der
Vortrag derart vage, dass daraus keine Gründe für eine Parteilichkeit zu erkennen seien. Aus
dem Sachverständigengutachten ergebe sich ausdrücklich, dass der Klägerin Ausführungen
zum Teil ausdrücklich freigestellt worden seien.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, von einem Teil-Anerkenntnis abzusehen, das
Vergleichsangebot aber weiter aufrecht zu erhalten.

Das SG hat am 21. November 2023 eine nichtöffentliche Sitzung - zugleich für das
Parallelverfahren - durchgeführt (vgl. Protokoll) und hat im Nachgang im Parallelverfahren darauf
hingewiesen, dass die Kammer bei ihren Recherchen zur Kenntnis genommen habe, dass die
Klägerin in den letzten Jahren mehrfach in Fernsehsendungen aufgetreten sei und über geltend
gemachte Nebenwirkungen einer Antibiotikatherapie berichtet habe. Die Links zu den
Sendungen vom 9. Februar 2018 (S7 TV), 19. April 2019 (S7 TV) und 24. April 2021 (N1) sind
mitgeteilt worden.

In einem Aktenvermerk des Kammervorsitzenden des SG vom 19. Februar 2024 ist

festgehalten, dass er die Klägerin, deren Aussehen ihm durch Fernsehauftritte bekannt sei, am
18. Februar 2024 um circa 15:55 Uhr im EDEKA-Supermarkt in der R1 K1 an einer Kasse habe
stehen sehen. Danach habe er die Klägerin in Richtung deren Wohnanschrift laufen sehen. Der
Aktenvermerk ist an die Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt worden.

Weiter hat das SG die sachverständige Zeugenauskunft des P2 erhoben. Dieser hat angegeben,
der Klägerin für längere Strecken einen Rollstuhl rezeptiert zu haben, kürzere Strecken könnten
mit einer Hilfsperson gemeistert werden. Teilweise könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel
alleine nutzen, oft sei sie jedoch auf eine Hilfsperson angewiesen. Bei entsprechend schlechter
Verfassung sei sie regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Teilweise könnten Verrichtungen
ohne fremde Hilfe erledigt werden, oft sei sie auf eine Hilfsperson angewiesen. Diese Hilfe werde
in der Regel von Angehörigen übernommen. An "guten Tagen" könne auch an Veranstaltungen
teilgenommen werden. Weiter ist ein - teilweise geschwärzter - Ausdruck aus der Patientenkartei
vorgelegt und der Befundbericht aus 2019 an die Deutsche Rentenversicherung vorgelegt
worden. In letzterem ist dargelegt, dass die Klägerin initial gesund gewesen sei,
Antibiotika-Behandlungen 2012 und 2016 aber schwerste und typische Beschwerden nach sich
gezogen hätten.

Hier hat die Klägerin geltend gemacht, dass den Schriftsätzen der Ärzte zu entnehmen sei, dass
diese erkannt hätten, dass ein GdB von 80 oder mehr bestehe und die Merkzeichen "B", "G"
sowie "aG" zuerkannt werden müssten.

B4 hat versorgungsärztlich ausgeführt, dass dem Karteikartenauszug keine neuen Erkenntnisse
zu entnehmen seien. Zu dem Sachverständigengutachten des S1 sei darauf hinzuweisen, dass
die angegebenen extremen Beeinträchtigungen in der Gutachtensituation in Diskrepanz dazu
gestanden hätten, dass die Klägerin über 2,5 Stunden gleichbleibend kooperativ und interessiert
gewirkt habe, entspannt auf dem Sessel gesessen und auch in relativ ungünstiger Körperhaltung
Fragebögen bearbeitet habe. S1 habe vorgeschlagen, der versorgungsärztlichen Stellungnahme
von B3 zu folgen. Neue Argumente, die eine geänderte Bewertung nahelägen, würden nicht
vorgebracht.

Nach Hinweis auf eine Antragstellungstellung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie
Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das SG mit Gerichtsbescheid vom
18. Dezember 2024 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2020 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 verpflichtet, einen Grad der
Behinderung von 50 seit dem 30. Oktober 2019 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen.

Die seelische Störung sei mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten. Die Bewertung als schwere
Störung schließe die Kammer aus den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen
Sachverständigen. Diese Einschätzung schließe die bei der Klägerin bestehenden
somatoformen Störungen, die Anorexia nervosa und die Persönlichkeitsstörung mit ein. Eine
PTBS sei durch den Sachverständigen nicht nachgewiesen worden. Aufgrund der
mannigfaltigen Widersprüchlichkeiten zum Umfang und zur Entstehung der ansonsten von P2
und anderen Ärzten genannten Diagnosen seien diese nicht extra zu bewerten. Letztlich seien
die als äußerst schwerwiegend beschriebenen Einschränkungen der Gehfähigkeit oder der
Konzentrationsfähigkeit im Hinblick auf das Sachverständigengutachten als widerlegt
anzusehen. Dies gelte erst Recht im Hinblick auf die TV-Auftritte der Klägerin, in denen zwar
ebenfalls schwerste Einschränkungen geklagt worden, diese aber keinesfalls erkennbar seien.
Soweit für einzelne Zeiträume tatsächlich noch schwerwiegendere Einschränkungen wie etwa im
Zeitpunkt der Krankenhausaufenthalte bestanden hätten, sei nicht nachgewiesen, dass diese für

einen längeren Zeitraum als 6 Monaten angehalten hätten.

Ausgehend von einem Teil-GdB von 50 für die seelische Behinderung lägen keine weiteren
Erkrankungen vor, die den Gesamt-GdB erhöhten. Die vom Beklagten mit einem Teil-GdB von
20 bewertete Mangelernährung überschneide sich erheblich mit der im GdB von 50 enthaltenen
Anorexie, sodass keine Erhöhung anzunehmen sei.

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" lägen nicht vor, da keine relevanten
Einschränkungen der unteren Extremitäten bestünden und der Sachverständige keinen
auffälligen Befund hinsichtlich einer Erschöpfung der Klägerin habe feststellen können. Das
Merkzeichen "B" sei nicht festzustellen, da die Klägerin nach der Auskunft des P2 nur nach
Tagesform auf Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sei. Das
Merkzeichen "aG" sei nicht berechtigt, da schon kein GdB von 80 erreicht werde. Auch die
Feststellung des Merkzeichens "H" sei nicht festzustellen, da P2 insoweit auch nur darauf
verwiesen habe, dass es sich um von der Tagesform abhängige Einschränkungen handele.
Letztlich könne das Merkzeichen "RF" nicht beansprucht werden, da P2 angegeben habe, dass
an guten Tagen und bei gutem Wetter an Veranstaltungen teilgenommen werden könne.

Am 13. Januar 2025 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) eingelegt. Es sei bei diesem seit Jahren laufenden Verfahren § 198
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu prüfen. Es sei Pflegegrad 3 festgestellt und das LRA
verweigere die Erteilung eines GdB von mindestens 80 und der Merkzeichen "B", "G" und "aG".
Dass man nach mehr als 10 Jahren jetzt vor das LSG gehen müsse, sei eine Schande für den
Rechtsstaat. Es sei mehrfach nach Aktenlage begutachtet worden, also scheine § 278
Strafgesetzbuch (StGB) in Baden-Württemberg keine Beachtung zu finden bzw. man fürchte
sich nicht vor der Staatsanwaltschaft. Menschenwürde habe Vorrang vor Personalmangel oder
vermutlich unqualifizierten Mitarbeitern bei der Beklagten. Das SG habe sich beharrlich
geweigert, die Beanstandungen gegen das Sachverständigengutachten prüfen zu lassen. Aus
dem Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich, wann die Verwertung
eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unzulässig sei. Nachweislich liege ein Morbus
Wilson vor, wie aus dem Bericht vom 13. November 2020 folge.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Dezember 2024 abzuändern und
den Beklagten unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 23. April 2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 sowie unter weiterer Rücknahme des Bescheides
vom 3. Mai 2019 zu verpflichten, einen Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen "G", "B" und "aG"
seit dem 28. November 2019 festzustellen,

hilfsweise, ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz bei P2, E2., K1 einzuholen, sowie
eine Begutachtung durch qualifiziertes ärztliches Personal durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit

Beschluss vom 25. Februar 2025 mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte
Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 18. Dezember
2024, soweit damit die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf
Feststellung eines höheren GdB als 50 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Merkzeichen "G", "B" und "aG" unter weiterer Abänderung des
Bescheides vom 23. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 31.
Juli 2020 sowie teilweiser weiterer Rücknahme des Bescheides vom 3. Mai 2019 abgewiesen
worden ist. Hinsichtlich der Ablehnung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzung für
die Inanspruchnahme der Merkzeichen "H" und "RF" hat die Klägerin keine Berufung erhoben,
sodass der Gerichtsbescheid insoweit bestandskräftig geworden ist. Hierauf hat der Senat in der
mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf
hin, dass die vom SG angenommene Klage hinsichtlich des Merkzeichens "RF" schon nicht
zulässig gewesen ist, nachdem die Klägerin dessen Feststellung gar nicht beantragt (vgl. Bl. 39
VerwAkte) und der Beklagte folgerichtig hierüber nicht entschieden hat. Der Bescheid vom 23.
April 2020 bezieht sich ausdrücklich nur auf die geltend gemachten Merkzeichen, der
Widerspruchsbescheid weist den Widerspruch nur zurück. Soweit das SG den Beklagten -
korrespondierend zu dessen Vergleichsvorschlag - zur Feststellung eines GdB von 50
verpflichtet hat, ist weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt worden, der
Gerichtsbescheid also auch insoweit rechtskräftig. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung
der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 -
B 6 KA 34/08 -, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG,
14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34.

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage im
streitgegenständlichen Umfang (vgl. oben). Insoweit ist der Bescheid vom 23. April 2020 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zur Überzeugung des Senats ist schon keine
weitere wesentliche Änderung eingetreten, als sie der Beklagte bereits mit dem Bescheid
berücksichtigt hatte, sodass die Klägerin erst Recht keine über die Entscheidung des SG
hinausgehende Feststellung des GdB beanspruchen kann und auch die Voraussetzungen für die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der beantragten Merkzeichen nicht
vorliegen. Das SG hat die Klage daher jedenfalls zu Recht im Übrigen abgewiesen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist, soweit die Neufeststellung des GdB
beansprucht wird, § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll
der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben

werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB
X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr
eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden
dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen
Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen
Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen
Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen,
wenn diese einen um wenigstens 10 veränderten Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom
11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der
Verwaltungsakt - teilweise - aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl.
BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung
einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des -
teilweise - aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl.
BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats in keinem weiteren Umfang erfüllt,
als dies der Beklagte mit dem Bescheid vom 23. April 2020 bereits berücksichtigt hat. Eine
weitergehende wesentliche Änderung gegenüber dem maßgebenden Vergleichsbescheid vom
3. Mai 2019 ist bereits nicht objektiviert. Schon aus dem Datum des Vergleichsbescheides sowie
dem Datum des Verschlimmerungsantrags (28. November 2019) geht im Übrigen hervor, dass
das Vorbringen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, wonach das Verfahren bereits seit
über 10 Jahren andauere und deshalb eine "Schande für den Rechtsstaat" darstelle, falsch ist
und schlicht neben der Sache liegt.

Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
Vierzehntes Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum
Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt
werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn dafür ein
besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit
Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung
nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §
156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der
Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden
abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem
noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die
am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des §
30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft
getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage

"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, juris, Rz. 14 f.). Hierdurch wird eine für
den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB
setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2
c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd
bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im
Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152
Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei
mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der
Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen
Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines
Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem
dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen.
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende
Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend
verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,

gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher
Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris,
Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus
abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen
Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und
Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände
auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember
2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B
9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er
erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist
somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz
Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der
Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen
Gesamtzustand der Behinderung, den gegebenenfalls mehrere Funktionsbeeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - B 9 SB 10/15 B -, juris, Rz.
15).

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze
sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass keine funktionellen Beeinträchtigungen bei der Klägerin objektiviert sind,
aufgrund derer ein höherer GdB als 30 festzustellen ist.

Die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin liegen im Funktionssystem "Gehirn einschließlich
Psyche" und können entsprechend der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von K2 und M1,
unter Berücksichtigung der körperlichen Auswirkungen, insgesamt mit einem Teil-GdB von 30
bewertet werden.

Die versorgungsärztlichen Stellungnahmen konnte der Senat, ebenso wie die übrigen
aktenkundigen Unterlagen, im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff.
Zivilprozessordnung [ZPO]) verwerten. Das wiederholte Vorbringen des zurückgewiesenen
Bevollmächtigten, dass mit den versorgungsärztlichen Stellungnahmen gegen § 278 StGB
verstoßen werde ist abwegig und belegt, dass der Prozessbevollmächtigte zu einer
ordnungsgemäßen Prozessführung nicht in der Lage ist. Die versorgungsärztlichen
Stellungnahmen haben vorliegend lediglich die aus den aktenkundigen medizinischen
Unterlagen ersichtlichen Diagnosen nach den VG bewertet und einen Vorschlag zur
Einschätzung des GdB enthalten und damit schon im Ansatz kein medizinisches Zeugnis über
den Gesundheitszustand erstattet. Ein Gesundheitszeugnis ist im Übrigen nur dann unrichtig,
wenn der Befund oder die miterklärten Grundlagen seiner Beurteilung in einem wesentlichen
Punkt nicht der Wahrheit entsprechen, wobei die Bescheinigung auch dann unrichtig ist, wenn
die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt
wurde. Das Vertrauen in das ärztliche Zeugnis beruht nämlich darauf, dass eine
ordnungsgemäße Informationsgewinnung stattgefunden hat (vgl. Heine/Schuster in:
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, Rz. 2). Diese Voraussetzungen können die
enthaltenen Einschätzungen zur Höhe des GdB schon deshalb nicht erfüllen, da es sich nicht um

eine medizinische, sondern um eine rechtliche Bewertung handelt. Der versorgungsärztlichen
Stellungnahme ist wesenseigen, dass sie ohne Untersuchung durchgeführt wird, sodass die
Ausführungen eine solche nicht einmal zu implizieren geeignet sind. Dass im
streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Begutachtung nicht stattgefunden hat, lässt
die Klägerin selbst vortragen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass das Vorbringen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, wonach überhaupt
keine ambulante Untersuchung durch den Beklagten stattgefunden habe, falsch ist. Im
vorangegangenen Verwaltungsverfahren, welches mit dem Bescheid vom 3. Mai 2019
abgeschlossen wurde, hat der Beklagte die Akte des OEG-Verfahrens beigezogen, in dem das
versorgungsärztliche Gutachten der E1 aufgrund ambulanter Untersuchung enthalten war.

Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen
psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen
GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB
von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer
psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung
nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen,
körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur
diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw.
psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat
auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss
vom 10. Juli 2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die
Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die
sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - L 6 VH
2746/15 -, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich
der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine "wesentliche Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit" meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren
Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der
"sozialen Anpassungsschwierigkeiten" fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke
des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch
und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu
heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der
gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -
Krankenversicherung) psychotherapeutischen Behandlung durch - bei gesetzlich Versicherten
zugelassene - Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen
werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung
hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der
GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -,
juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB
1549/10 -, juris, Rz. 31).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit schon nur unter Berücksichtigung der
körperlichen Auswirkungen in Form der von W1 und B3 versorgungsärztlich beschriebenen
Mangelernährung als objektiviert anzusehen. Eine Ausschöpfung des Bewertungsrahmens
rechtfertigt sich hingegen nicht und erst Recht keine Bewertung als schwere Störung.

Dies ergibt sich aus der ausführlichen Befunderhebung des Sachverständigen S1. Dessen
Sachverständigengutachten konnte der Senat uneingeschränkt verwerten, nachdem das SG das
Ablehnungsgesuch mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung
anschließt, zurückgewiesen hat (vgl. den Beschluss vom 19. Dezember 2022). Das im
Berufungsverfahren von dem zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten wiederholte Zitieren
verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zur Unverwertbarkeit von Sachverständigengutachten
führt schon deshalb nicht weiter, da das abstrakte Aufzeigen von Bewertungsmaßstäben keine
einzelfallbezogenen Darlegungen ersetzen kann, weshalb im konkreten Fall eine
Unverwertbarkeit bestehen sollte. Solche Gründe bestehen vorliegend nicht und sie ergeben
sich, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, nicht daraus, dass das Ergebnis des
Sachverständigen das Klage-/Berufungsbegehren nicht stützt. Allein daraus, dass der
zurückgewiesene Bevollmächtigte aufgrund seiner eigenen medizinischen Beurteilung, für die
ihm die Sachkunde fehlt, zu einer anderen Einschätzung gelangt, werden weder die
Befunderhebungen des Sachverständigen noch dessen Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht
in Frage gestellt. Soweit der zurückgewiesene Bevollmächtigte versucht, dem Sachverständigen
die fachliche Eignung abzusprechen, sind die Ausführungen anmaßend und durch keinerlei
tatsächliche Anhaltspunkte untermauert. Als Nervenarzt und (ehemaliger) ärztlicher Direktor der
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ist der Sachverständige selbstverständlich fachlich
dazu geeignet, psychiatrische Krankheitsbilder zu begutachten und als Mediziner in der Lage,
einfachste körperliche Untersuchungsbefunde zu erheben. Ebenso unsachlich sind die
Darlegungen zu dem vermeintlich unqualifizierten Personal des Beklagten. Es bedarf keiner
Erörterung, dass die Versorgungsärzte als studierte Mediziner selbstverständlich in der Lage
sind, den medizinischen Sachverhalt fachkundig zu bewerten, im Gegensatz zu dem
zurückgewiesenen Bevollmächtigten.

Der Sachverständige hat einen psychischen Normalstatus erhoben, nämlich, dass die Klägerin
wach, ohne jegliche Hinweise auf qualitative oder quantitative Bewusstseinsveränderungen
gewesen ist. Die Kontaktaufnahme erfolgte bereitwillig, sie war zu Zeit, Ort und Person voll
orientiert. Die geklagten Konzentrationsstörungen waren schon nicht zu objektivieren, vielmehr
war die Auffassung im Untersuchungsgespräch gut, gestellte Fragen wurden prompt und
detailreich beantwortet worden. Das widerlegt im Übrigen das Vorbringen des zurückgewiesenen
Bevollmächtigten, dass die Klägerin zu Antworten gedrängt worden ist. Es bestand keine
erhöhte Ablenkbarkeit, im Verlauf der zweieinhalbstündigen Untersuchung fiel die Konzentration
nicht ab und die Klägerin wirkte nicht erkennbar erschöpft. Im Langzeitgedächtnis wie im
Zeitgitter zeigten sich keine Störungen. Die Stimmungslage war wenig moros verstimmt, aber
nicht depressiv, euphorisch oder gereizt. Positive Stimmungsauslenkungen waren möglich,
solche negativer Art wie Weinen oder Gereiztheit traten nicht auf. Eine Affektlabilität ist schon
nicht berichtet worden. Gestik, Mimik und Ausdrucksverhalten waren regelrecht. Eine Minderung
des Antriebs ließ sich nicht feststellen, das formale Gedankengang war geordnet, sodass
insgesamt keine höhergradigen Einschränkungen vorlagen.

Weiter hat der Sachverständige herausgestellt, dass selbstgewählte Aktivitäten wie
Bastelarbeiten und außerfamiliäre Aktivitäten beschrieben werden, was ebenfalls gegen eine
höhergradige Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit spricht. In diesem
Zusammenhang ist weiter in Rechnung zu stellen, dass die vom SG im Parallelverfahren bereits
eingeführten, allgemein zugänglichen Aufnahmen von Fernsehauftritten der Klägerin belegen,
dass diese psychisch so stabil ist, sich einer umfänglichen Berichterstattung über ihre Leiden im
Fernsehen stellen zu können, was sich in der Untersuchungssituation dadurch bestätigt hat,
dass sie gegenüber S1 ihre Beschwerden nur in Superlativen schilderte.

Auch wenn es im Rahmen der Bemessung des GdB nicht auf Diagnosen ankommt, belegen
sowohl die Einlassungen im Rahmen der Fernsehsendungen wie auch das von P2 vorgelegte
Attest für die Rentenversicherung, dass die Klägerin ihre vermeintlichen Beschwerden mehrfach
als durch die Antibiotika-Gaben ausgelöst beschrieben hat sowie vorher vollständig gesund
gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass S1 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der
Aktenlage Hinweise auf frühe Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung im
Zusammenhang mit einer Essstörung und manipulativen Verhaltensweisen ergeben, ist
jedenfalls der tätliche Angriff auf die Klägerin nicht einmal erwähnt worden. Schon vor diesem
Hintergrund ist es abwegig, wenn der zurückgewiesene Bevollmächtigte behauptet, das
Störungsbild der Klägerin sei einer PTBS zuschreiben, die auf der Gewalttat beruhe. Dass eine
Gewalttat, wie sie die Klägerin erlitten hat, zu einer PTBS führen kann, ist von dem
Sachverständigen auch dargelegt worden, der zurückgewiesene Bevollmächtigte verkennt aber,
dass die Schwere des Ereignisses (sog. A-Kriterium) nur eines von mehreren Diagnosekriterien
darstellt und daher weitere - medizinische - Befunde zu sichern sein müssen. Der
Sachverständige hat aber aus fachlicher Sicht ein Wiedererleben schon deshalb
ausgeschlossen, da ein solches von der Klägerin auf Nachfrage verneint worden ist und ein
Vermeidungsverhalten mangels andauernder Anspannung und Erregung nicht bestätigen
können. Die Diagnose einer PTBS ist daher schon gar nicht zu stellen, sodass aus einer solchen
keine Einschränkungen folgen können. Die gegenteiligen Darlegungen des F1 überzeugen
daher nicht, abgesehen davon, dass sie im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Klägerin
stehen.

Im Übrigen hat S1 aus fachlicher Sicht dargelegt, dass nach der Aktenlage auch keineswegs
bewiesen ist, dass Schädigungen der Sehnen aufgrund der Antibiotika-Gabe überhaupt
vorliegen. Korrespondierend hierzu hat bereits K2 versorgungsärztlich aufgezeigt, dass zwar
eine Verbindung der Beschwerden mit der Einnahme eines Antibiotikums hergestellt wird,
aufgrund der Unzahl der angegebenen Beschwerden und Symptome hierfür aber kein Beweis
abgeleitet werden kann und frühere Untersuchungen einen solchen Zusammenhang auch nicht
bestätigt haben, dieser also insgesamt nicht nachgewiesen ist.

Der wiederholte Hinweis auf die nach Pflegegrad 3 gewährten Leistungen der
Pflegeversicherung überzeugt schon deshalb nicht, da S1 aufgezeigt hat, dass die Einschätzung
mit den zu objektivierenden Einschränkungen nicht vereinbar, sondern übersetzt ist. Die
Bewertungen der Pflegefachkraft ist damit aus medizinischer Sicht widerlegt worden, ganz
abgesehen davon, dass das Pflegegutachten nur nach Aktenlage erstattet worden ist und schon
gar nicht nachvollziehbar ist, auf welchen medizinischen Anknüpfungsbefunden die Bewertung
basiert und welche Validierung der Anknüpfungstatsachen stattgefunden hat. Dass die
Pflegegutachterin hinreichend beachtet hat, dass aus subjektivem Beschwerdevorbringen allein
keine Rückschlüsse gezogen werden können, erscheint mehr als zweifelhaft, zumal das
vorangegangene Gutachten nach ambulanter Untersuchung den Pflegegrad 2, nach ihren
Darlegungen, wohl noch bestätigt hatte, worauf es aber insgesamt nicht entscheidungserheblich
ankommt.

Nichts Anderes folgt daraus, dass der zurückgewiesene Prozessbevollmächtige der Klägerin
wiederholt umfangreiche Erläuterungen zu beschriebenen Diagnosen vorgelegt hat. S1 hat
nämlich überzeugend herausgestellt, dass die Klägerin während der Untersuchung zwar
ausführlich Diagnosen und deshalb zu erwartende Symptome geschildert hat, hieraus aber keine
diagnostischen Schlussfolgerungen gezogen werden können, sondern nur aus zu
objektivierenden Befunden. Dementsprechend führt die erneute Aufzählung zahlreicher
Diagnosen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht weiter, zumal diese bereits bekannt

und von dem Sachverständigen schon nicht vollumfänglich zu bestätigen (vgl. insbesondere zur
PTBS bereits oben) gewesen sind. Konkrete Beschwerdeangaben erfolgten durch die Klägerin
gegenüber S1 nur vage und waren in der Untersuchungssituation aus fachlicher Sicht durch den
Sachverständigen nicht zu bestätigen. Dieser ist somit seiner zentralen Aufgabe gerecht
geworden, dass subjektive Beschwerdevorbringen anhand von Verhaltensbeobachtung und
Untersuchungsbefunden zu objektiveren und er hat zu Recht aufgezeigt, dass die
Symptomauflistungen der behandelnden Ärzte, insbesondere des F1 und des P2, nicht
weiterführen. Im Übrigen hat er schlüssig dargelegt, dass die vermeintliche "Bestätigung" von
angegeben Diagnosen durch Kliniken einer fehlenden Kenntnis der Aktenlage geschuldet sind,
damit von unvollständigen Anknüpfungstatsachen ausgehen und deshalb unschlüssig sind.
Unabhängig davon hat S1 zu Recht dargelegt, dass nicht Diagnosen als solche
bewertungsrelevant sind, sondern daraus folgende Funktionseinschränkungen. Diese sind von
ihm, soweit sie zu objektivieren waren, gewürdigt worden.

Hinsichtlich des Berichtes über die stationäre Behandlung der Klägerin in der F2 vom 16. bis 27.
September 2020 hat das SG bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass Aufnahmeanlass eine
zu geringe Trinkmenge gewesen ist, weshalb eine Flüssigkeitstherapie durchgeführt wurde, also
eine akute Behandlungsnotwendigkeit bestand, aus der nicht auf dauerhafte
Funktionseinschränkungen geschlossen werden kann. Außerdem lag die Behandlung weit vor
der Untersuchung durch S1 und kann dessen Feststellungen schon deshalb nicht entkräften. Im
Übrigen hat die F2 nur leicht erhöhte Leberwerte beschrieben, die sonstigen Laborwerte aber als
normal befundet und auch im Weiteren keine pathologischen Befunde beschrieben. Vielmehr hat
die Klägerin eine medikamentöse Behandlung der - anamnestisch - angegebenen Schmerzen
abgelehnt und die Klinik hat eine psychosomatische Anbindung empfohlen, sodass zum einen
deutlich wird, dass B4 zu Recht aus der fehlenden Medikation auf einen geringen Leidensdruck
geschlossen hat und zum anderen S1 zutreffend die Beschwerden als auf seinem Fachgebiet
liegend eingeordnet hat.

Dass die Verdachtsdiagnose eines Morbus Wilson aus dem Bericht des M2 vom 13. November
2020 zu irgendwelchen therapeutischen Konsequenzen geführt hätte, ist ebenso wenig
ersichtlich, wie daraus sich ergebende funktionelle Einschränkungen. Vielmehr hat S1 zu der
angegebenen Medikation herausgearbeitet, dass es sich um Antihistaminika handelt, die
allergische Reaktionen blockieren und bei Heuschnupfen eingesetzt werden, sowie um
Medikamente zur Verhinderung einer Magenübersäuerung.

Soweit sich S1 der versorgungsärztlichen Einschätzung mit einem Teil-GdB von 50
angeschlossen hat, ist der Senat hieran nicht gebunden, da es sich um eine rechtliche
Bewertung handelt. Funktionsbeeinträchtigungen mittleren Ausmaßes, wie von ihm beschrieben,
rechtfertigen nicht die Bewertung vergleichbar einer schweren Störung. Dies gilt schon deshalb
nicht, da er selbst darlegt, dass im Hinblick auf die massive Beschwerdeverdeutlichung das
Ausmaß der tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen nicht objektiviert werden kann. Die
versorgungsärztlichen Ausführungen des W1 zur Höhe des GdB vermögen ebenfalls nicht zu
überzeugen. Zwar weist dieser nachvollziehbar darauf hin, dass er die Beschwerdebilder eines
CFS und einer MCS nach VG, Teil B, Nr. 3.7 zu beurteilen sind - was das Vorbringen des
zurückgewiesenen Bevollmächtigten widerlegt, dass eine Berücksichtigung der Diagnosen nicht
erfolgt sei - und dass damit verbundene organische Funktionseinschränkungen nach
wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht fassbar sind - was die Einschätzung des S1 zur
Bewertung einzig im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" untermauert -, jedoch ist
seine Annahme einer schweren Störung durch die Befunderhebung des S1 widerlegt. Die
weitere Sachaufklärung hat somit ergeben, dass das Vergleichsangebot in keiner Weise
"unseriös" gewesen ist, wie der zurückgewiesenen Bevollmächtigte meint, sondern

außerordentlich großzügig.

Ein Teil-GdB von 30 rechtfertigt sich einzig vor dem Hintergrund, dass S1 auf eine bestehende
somatoforme Störung sowie Essstörungen verwiesen hat, wobei letztere dadurch untermauert
werden, dass S4 auf eine Mangelernährung und einen verschlechterten Ernährungszustand
hingewiesen hat. Dementsprechend haben auch W1 und B3 die Mangelernährung dem
Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zugeschrieben und dort als mitbewertet
angesehen, wenngleich sie insgesamt zu einer überhöhten Gesamt-GdB-Einschätzung gelangt
sind.

Eine höhere Bewertung kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, da weitergehende
Funktionseinschränkungen nicht objektiviert sind. S1 hat nämlich überzeugend dargelegt, dass
mit in der Testpsychologie angegebenen 29 Pseudobeschwerden die bei 9 liegende
Auffälligkeitsschwelle weit überschritten worden ist und das im Depressionsinventar einen
Punktwert erreicht hat, der bei stationär aufzunehmenden Patienten zu erwarten steht, während
bei der Klägerin klinisch keine Auffälligkeiten bestanden. Eine massive
Beschwerdeverdeutlichung ist daher belegt, woran die Ausfälligkeiten des zurückgewiesenen
Bevollmächtigten dahingehend, ob die Klägerin sich erst umbringen müsse, bevor man ihr
glaube, nichts ändern.

Organische Auswirkungen der somatoformen Störung, die zu einer Bewertung in anderen
Funktionssystemen führen würden, bestehen nicht. Dem Sachverständigengutachten des S1
entnimmt der Senat vielmehr, dass bei angegebenen diffusem Ganzkörperschmerz alle
Bewegungsprüfungen völlig unauffällig waren, sich vielmehr eine Aggravation zeigte, die sich
darin äußerte, dass zur Untermalung der Angabe, nichts aus einem Regal über Kopfhöhe holen
zu können, eine freie Beweglichkeit der Arme demonstriert worden ist. Während der gesamten
Untersuchung, so der Sachverständige weiter, zeigte sich eine freie Körperhaltung ohne
Vermeidungsverhalten oder Entlastungsbewegungen. Die Klägerin konnte entspannt auf dem
Sessel sitzen und bearbeitete in relativ ungünstiger Körperhaltung die Fragebögen. Bei der
Untersuchung war die Körperhaltung aufrecht, der Gang gleichmäßig und sicher. Schürzen- und
Nackengriff wurden sicher durchgeführt, die Hüftbeugung war ausreichend und
Muskelverspannungen im Bereich der Wirbelsäule sind bei ausgeprägten Schmerzangaben
nicht zu tasten gewesen, Funktionseinschränkungen ergaben sich nicht. Ebenso bestanden
keine neurologischen Ausfallerscheinungen. Der Romberg-Stehversuch und der
Unterberger-Tretversuch konnten ebenso wie der Einbeinstand sicher durchgeführt werden,
Arm- und Beineigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Prüfung einzelner
Muskelgruppen zeigte eine regelrechte Kraftentfaltung, der Zehen- und Fersengang war
regelrecht durchzuführen. Hinweise auf manifeste oder latente Paresen ergaben sich nicht,
sodass insgesamt die vielfältigen, auch aus den Symptomaufstellungen der behandelnden Ärzte,
sich ergebenden geklagten Einschränkungen nicht haben bestätigen lassen und damit nicht
nachgewiesen sind.

Letztlich ist im Funktionssystem "Augen" kein Teil-GdB festzustellen, da der von der G1
dokumentierte Visus von rechts 0,8 und links 0,5 nach der Tabelle VG, Teil B, Nr. 4.3 mit 5 zu
bewerten ist und damit außerhalb jeglicher Relevanz.

Der Teil-GdB im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" entspricht somit dem
Gesamt-GdB, ist mit 50 bereits zu hoch festgestellt und beträgt nur 30. Eine darüber
hinausgehende Feststellung scheidet daher aus.

Daneben kann die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

der geltend gemachten Merkzeichen nicht beansprucht werden, unbeschadet des Umstandes,
dass die Schwerbehinderteneigenschaft aufgrund der Entscheidung des SG nunmehr
festgestellt ist und die Begründung des Beklagten zur Ablehnung der Merkzeichen nicht mehr
trägt.

Die Feststellung von Merkzeichen richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 4 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1 (§ 152 Abs.
4 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass gesundheitliche Merkmale bereits zu
einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft
gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB IX). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung
stellen die zuständigen Behörden gemäß § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX aufgrund einer
Feststellung der Behinderung einen Ausweis über weitere gesundheitliche Merkmale aus.

Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist,
wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten
oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der
Nachweis kann bei Menschen mit Schwerbehinderung mit einem GdB von wenigstens 80 nur mit
einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem
Merkzeichen "G" geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt,
oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist (§ 229 Abs. 1 Satz 2 SGB
IX).

Menschen mit Schwerbehinderung, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von
Unternehmerinnen oder Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen
Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX im
Nahverkehr im Sinne des § 230 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert (§ 228 Abs. 1 Halbsatz 1
SGB IX). Die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages
bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs (§ 228 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX).
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist (§ 228 Abs. 1
Satz 2 SGB IX).

Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für
die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und
die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht
im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Zur Anwendung kommt daher die Anlage zur
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - "Versorgungsmedizinische Grundsätze".

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht, da weder ihr Gehvermögen
relevant eingeschränkt ist, noch innere Leiden oder Störungen der Orientierungsfähigkeit
bestehen, die die Klägerin beim Zurücklegen von Wegstrecken einschränken. Der
Sachverständige S1 hat vielmehr erhoben, dass die Klägerin voll orientiert gewesen ist und hat
dargelegt, dass sämtliche gestellten (Verdachts-)Diagnosen ohne funktionelle Auswirkungen
sind. Daneben hat er, wie oben bereits dargelegt, einen gleichmäßigen und sicheren Gang
sowie schmerzfrei bewegliche Gelenke befundet. Der Romberg-Stehversuch und der

Unterberger Tretversuch waren sicher, ebenso der Einbeinstand und der Seiltänzergang. Das
Zeichen das Lasègue war negativ, sodass keine von der Wirbelsäule ausgehenden
neurologischen Beeinträchtigungen bestehen. Zehen- und Fersengang konnten regelrecht
durchgeführt werden und Hinweise auf manifeste oder latente Paresen bestanden nicht.
Abweichende Befunde hat P2 in seiner sachverständigen Zeugenauskunft schon gar nicht
mitgeteilt, aus dem Umstand allein, dass er angibt, für längere Strecken einen Rollstuhl
verordnet zu haben, ergibt sich kein medizinischer Befund, der dessen Notwendigkeit belegt.
Abgesehen davon, dass S1 eine Beschwerdeverdeutlichung gesichert hat, die Anlass zu einem
kritischen Hinterfragen der Angaben der Klägerin bietet, die bei P2 ersichtlich unterbleibt, wie
seine Symptomauflistungen und widersprüchlichen Kausalitätsbeurteilungen belegen, wird das
tatsächlich bestehende Leistungsvermögen der Klägerin dadurch untermauert, dass diese beim
Einkaufen angetroffen werden konnte und sie damit tatsächlich in der Lage war, alleine den Weg
zu Fuß in Richtung ihrer Wohnung zu bewältigen, wie aus dem den Beteiligten mitgeteilten und
damit eingeführten Aktenvermerk des SG folgt. Die Richtigkeit der von S1 erhobenen Befunde
wird damit in tatsächlicher Hinsicht belegt.

Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Merkzeichens "B" kann ebenfalls nicht beansprucht werden.

Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer
Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor,
wird nach § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen "B" erteilt. Zu
prüfen ist, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein-
oder Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein
muss. Des Weiteren muss eine "ständige" Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein,
wofür neben dem Element der Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein Element der
Dauer vorliegen muss (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. April 2021 - L 13 SB
46/20 -, juris, Rz. 27). Nähere Maßstäbe ergeben sich - gemäß der Regelung in § 152 Abs. 1
Satz 5 und Abs. 4 SGB IX - aus den VG. Nach VG, Teil D, Nr. 2 besteht eine Berechtigung für
eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für
die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen), die - entsprechend § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX - bei
der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt
des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen
(z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine
ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen
die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht, weil bei ihr weder das
Merkzeichen "G", noch die Merkzeichen "H" (vgl. hierzu die Ausführungen des SG) oder "Gl"
festgestellt bzw. festzustellen sind. Die dauernde Notwendigkeit einer Begleitung hat im Übrigen
nicht einmal der behandelnde Arzt P2 in seiner sachverständigen Zeugenauskunft bestätigt.

Aus den obigen Ausführungen folgt weiter, dass die Feststellung des im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr.
14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
in den Schwerbehindertenausweis einzutragende Merkzeichen "aG" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Schwerbehindertenausweisverordnung) nicht beansprucht werden kann.

§ 229 Abs. 3 SGB IX enthält nunmehr die Legaldefinition des Nachteilsausgleichs
"außergewöhnlich gehbehindert", die zuvor aufgrund Artikel 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Teilhabe
und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz vom 23.
Dezember 2016) seit 30. Dezember 2016 in § 146 Abs. 3 SGB IX enthalten war. Nach § 229
Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad
der Behinderung von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der
Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und
Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit
auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste
Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die
Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche
Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der
Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist,
dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5).

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/9522 zu Nr. 13 [§146] S. 318) kann
beispielsweise bei folgenden Beeinträchtigungen eine solche Schwere erreicht werden, dass
eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegt: zentralnervösen,
peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit,
ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist
(insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS),
Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung), einem Funktionsverlust
beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab
Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung
(insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten), schwerster
Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium NYHA
IV), schwersten Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium
IV), Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion
schweren Grades und einer schwersten Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden
(mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall).

§ 229 Abs. 3 SGB IX normiert mehrere (kumulative) Voraussetzungen: Zunächst muss bei dem
Betroffenen eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen; diese muss einem
GdB von mindestens 80 entsprechen. Darüber hinaus muss die mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung auch erheblich sein. Mit der Bezugnahme auf mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigungen wollte sich der Gesetzgeber von der Einengung auf orthopädische
Gesundheitsstörungen lösen, so dass "keine Fallgestaltung von vornherein bevorzugt oder
ausgeschlossen wird, auch nicht dem Anschein nach" (BT-Drs. 18/9522, S. 318). Trotz dieser
Ausweitung übernimmt die Neuregelung den bewährten Grundsatz, dass das Recht,
Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden darf
und verlangt daher auf der zweiten Prüfungsstufe einen - relativ hohen - GdB von wenigstens 80
für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2017 - L 6
SB 3654/16 - n.v.).

Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, da bei der Klägerin ein
mobilitätsbezogener GdB von 80 nicht besteht, wie oben dargelegt. Unabhängig davon, dass die
Ausführungen des behandelnden P2 die Voraussetzungen für die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" schon nicht
begründen, wie oben ebenfalls dargelegt, hat er selbst ausgeführt, den Rollstuhl nur für längere
Strecken verordnet zu haben, dass dieser aber für kürzere Strecken nicht benötigt wird. Eine
schwerste Einschränkung der Bewegungsfähigkeit außerhalb des Kraftfahrzeugs ist damit auch
in medizinischer Hinsicht nicht belegt, wie zuletzt die versorgungsärztliche Auswertung der
Aktenlage durch B4 bestätigt hat.

Weiterer Ermittlungsbedarf hat nicht bestanden. Die aktenkundigen Unterlagen nebst der
versorgungsärztlichen Auswertung sowie das Sachverständigengutachten des S1 haben dem
Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Einen
wirksamen Beweisantrag hat die Klägerin schon gar nicht gestellt, die als "Beweisanträge"
bezeichneten Darlegungen gehen nicht über bloße Beweisanregungen hinaus, denen aber
schon deshalb nicht nachzukommen war, da sie sämtlich auf der, wie oben dargelegt,
unzutreffenden Behauptung einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und der Behauptung
der Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens des S1 beruhen. Letzterer hat im
Übrigen aufgezeigt, dass die geltend gemachten Beschwerden anhand ihrer funktionellen
Auswirkungen von ihm überprüft werden konnten, wie oben dargelegt, und es keiner weiteren
Untersuchungen bedarf. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Begutachtung
durch "qualifiziertes ärztliches Personal" wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung nochmals
angeregt, eine solche hat bei S1 bereits stattgefunden.

Den Antrag nach § 109 SGG hat der Senat als verspätet abgelehnt, § 109 Abs. 2 SGG. Der
Senat hat bereits mit Terminsbestimmung vom 25. Februar 2025, der Klägerin am 27. Februar
2025 zugestellt, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, sodass der Antrag umgehend zu
stellen gewesen wäre und nicht erst in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2025 - und
damit sechs Wochen nach Zugang der Ladung. Auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach §
109 SGG ist die Klägerin vom SG bereits mit Verfügung vom 13. November 2024 hingewiesen
worden (vgl. Bl. 314 SG-Akte), sodass ihr diese bekannt gewesen ist.

Über Ansprüche auf § 198 GVG war schon deshalb nicht zu entscheiden, da eine
Entschädigungsklage schon gar nicht erhoben worden ist.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.

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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.