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Einordnung: Allgemeiner Rechts- oder Analogiesatz
Redaktioneller Hinweis: Aktuelles allgemeines aG-Auslegungsmaterial.
Entscheidungstext Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt - im Berufungsverfahren noch - die höhere Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen "G" (besondere Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "B" (ständige Begleitung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Sie ist 1982 als jüngere von zwei Töchtern geboren, hat die Realschule abgeschlossen und später das Fachabitur geschafft. Das Modedesign-Studium hat sie nicht beendet und eine Ausbildung zur Masseurin absolviert. Sie war zunächst in einer P1-Praxis in K1 beschäftigt und anschließend in einem Wellness-Hotel in L1 (Schweiz). 2014 ist eine berufliche Wiedereingliederung versucht worden, nach Angaben der Klägerin hat sie aufgrund von Nebenwirkungen einer Antibiotika-Einnahme nicht mehr gearbeitet. Die Klägerin ist ledig und kinderlos, wohnt derzeit in einer teils separaten Wohnung im Haus der Mutter (vgl. Anamnese S1). Am 18. März 2019 beantragte sie bei dem Landratsamt K1 (LRA) erstmals die Feststellung des GdB. Das LRA zog die Akte der Klägerin betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) - Vergewaltigung vom 19. Februar 2013 (vgl. auch das parallele Verfahren Az.: S 3 VG 278/21) - bei und holte Befundscheine der behandelnden Ärzte ein: Der O1 gab an, bei der Klägerin am 9. März 2016 einen Visus rechts von 0,8 und links von 0,4 bestimmt zu haben. Die H1 teilte mit, die Klägerin hausärztlich zu behandeln. Es bestehe eine Hashimoto Thyreoiditis, ein chronisches Fatigue-Syndrom, der Verdacht auf eine Gastroparese, eine multiple Lebensmittel- und Medikamentenunverträglichkeit und eine Depression. Die Klägerin leide unter den Folgen der Erkrankungen und sei deshalb bei den täglichen Aufgaben und Verrichtungen erheblich eingeschränkt. Die genaue Ursache der Symptome sei seit Jahren unklar, eine Konsultation wegen Schmerzen habe nicht stattgefunden. Die B1 führte aus, dass sich die Klägerin zur Beratung vorgestellt habe. Eine Hashimoto Thyreoiditis sei bereits bekannt. Die Schilddrüse habe sich im Ultraschall zu dunkel und zu stark durchblutet gezeigt. Es bestünden Unterfunktionssymptome. Jährliche Kontrolluntersuchungen würden empfohlen, die weiblichen Hormone lägen im Normbereich. M1 bewertete versorgungsärztlich die Depression und die seelische Störung mit einem Teil-GdB von 20 sowie die Sehminderung und die Funktionsstörung der Schilddrüse je mit einem Teil-GdB von 10. Mit Bescheid vom 3. Mai 2019 stellte das LRA dem folgend einen GdB von 20 seit dem 1. Januar 2016 fest. Bereits am 28. November 2019 beantragte die Klägerin die Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen "G", "B", "aG" und "H" (hilflos). Zur Akte gelangte der Arztbrief des P2 vom 27. November 2019, der eine Vielzahl bei der Klägerin bestehender Diagnosen auflistete. Es zeige sich ein komplexes Krankheitsbild mit Multiorganbeteiligung und diversen, teils chronifizierten Störungen. Die Klägerin sei 2012 und 2016 mit dem Antibiotikum Fluorchinolone behandelt worden. Die Behandlungen hätten zu schwersten und typischen Nebenwirkungen geführt. Als weiterer Symptomkomplex seien Beschwerden hinsichtlich der Mitochondrienstörung zu nennen. Die Symptome sprächen für ein sekundär aufgetretenes Chronic-Fatique-Syndrom (CFS). Auf die erneute Anfrage teilte der O1 mit, keine weiteren als die bereits mitgeteilten Befunde erhoben zu haben. Weiter zog das LRA das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 16. Dezember 2019 aufgrund ambulanter Begutachtung am 12. Dezember 2019 durch die Pflegefachkraft S2 bei, wonach ein Pflegegrad 2 seit dem 1. Dezember 2018 empfohlen wurde. K2 bewertete versorgungsärztlich die Depression und die seelische Störung nunmehr mit einem Teil-GdB von 30. Der Pflegegutachter empfehle einen Pflegegrad 2. Im Schreiben des P2 werde eine Verbindung der Beschwerden mit der früheren Einnahme von Fluorchimolonen postuliert. Bei einer Unzahl von angegebenen Beschwerden und Symptomen könne hierfür kein eindeutiger Beweis herangezogen werden. Frühere Untersuchungen hätten einen solchen Zusammenhang nicht erwähnt. Auffallend sei, dass die Schwester der Klägerin ähnliche Symptome beschreibe. Merkzeichen seien nach dem Pflegegutachten nicht begründbar. Mit Bescheid vom 23. April 2020 hob das LRA den Bescheid vom 3. Mai 2019 auf und stellte einen GdB von 30 seit dem 30. Oktober 2019 fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der geltend gemachten Merkzeichen könnten nicht festgestellt werden. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass obwohl alle Befundberichte übersandt worden seien, diese nicht berücksichtigt worden seien. Anscheinend halte man sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Strafrechts - hier Verdacht auf Verstoß gegen § 278 Strafgesetzbuch (StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) und § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt). Zu keinem Zeitpunkt sei eine fachärztliche Untersuchung durchgeführt worden, sondern die Einstufung nur von unqualifiziertem Personal nach Aktenlage erfolgt. Die Erkrankung an einem CFS - einer Erkrankung die kaum erforscht sei - habe berücksichtigt werden müssen. M1 führte versorgungsärztlich aus, dass sich aus der Widerspruchsbegründung keine neuen Aspekte gegenüber den Ausführungen des K3 ergäben. Im Vordergrund stehe eine seelische Störung, entsprechende Behandlungen seien zu erfragen und ggf. Befundberichte beizuziehen. Der F1 teilte auf die Befundscheinanfrage mit, die Klägerin seit drei Jahren zu behandeln. Diese leide aufgrund des Ereignisses vom 19. Februar 2013 an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Nach einer Antibiotika-Einnahme 2016 sei es zu massiven somatischen und psychischen Nebenwirkungen gekommen, welche den üblichen Rahmen weit überschritten. Sei der Einnahme des Antibiotikums und einer Abdomen-Operation komme es zu einer ständigen deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes. Anamnestisch werde einmal monatlich eine künstliche Ernährung notwendig. Dies werde über die deutsche Krankenversicherung der Klägerin abgerechnet. Ein stationärer Aufenthalt sei nicht indiziert, es mache auch keinen Sinn, die Klägerin aus ihrer gewohnten Umgebung zu nehmen, in der sie sich sicher fühle. M1 hielt versorgungsärztlich an der bisherigen Bewertung fest. Nach dem OEG lägen keine anerkannten Funktionsstörungen nach der Gewalttat vor. Es finde eine ärztlich-psychotherapeutische Behandlung, aber keine Psychopharmakologie statt. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S3 mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2020 zurück. Dem Neufeststellungsantrag sei insofern entsprochen worden, als die Feststellung eines GdB von 30 erfolgt sei. Über den GdB sei letztmals mit Bescheid vom 3. Mai 2018 entschieden worden. Die vorgenommene Erhöhung gebe das Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Änderung des Gesundheitszustands wieder. Am 11. August 2020 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und den Bericht der F2 über die stationäre Behandlung vom 16. bis 27. September 2020 vorgelegt. Danach habe eine Exsikkose bei zu geringer Trinkmenge bei Gastroparese und Dünndarmmobilitätsstörung, ein unklarer Gewichtsverlust bei multiplen Nahrungsmittel- und Begleitstoffunverträglichkeiten mit anamnestischen Mastzellaktivierungssyndrom, fraglich als Folge anamnestischer Ciprofloxacon-Einnahme 2016, differentialdiagnostisch neurologisch/somatoform, und eine geringgradige nichtalkoholische Steatohepatitis vorgelegen. In der Notaufnahme habe sich die Klägerin in reduziertem Allgemein- und kachektischen Ernährungszustand gezeigt. Die Atmung sei nicht beschleunigt, es bestehe ein vesikuläres Atemgeräusch, keine Ruhegeräusche und keine Spastik. Die Herztöne seien rein ohne pathologische Nebengeräusche. Die Darmgeräusche seien regelrecht, die Nierenlager beidseits frei. Es sei ein diffuser, alle Gelenke und die Wirbelsäule betreffender Druck- und Bewegungsschmerz angegeben worden. Der Schmerz sei teilweise von brennendem Charakter. Die neurologisch-orientierende Untersuchung habe isocore Pupillen und seitengleiche Lichtreflexe gezeigt. Die Klägerin sei wach und allseits orientiert. Laborchemisch habe eine leichtgradige Erhöhung der Leberwerte bestanden. Es sei eine Flüssigkeitstherapie durchgeführt worden. Eine Abdominalsonographie habe einen Steatosis hepatitis 1. Grades sowie 3 Nierenzysten gezeigt. Die Klägerin habe einen zunehmenden Gewichtsverlust angegeben, den sie im Zusammenhang mit multiplen Nahrungsmittelunverträglichkeiten sehe. Eine endoskopische Abklärung der Beschwerden sei aufgrund von Unverträglichkeiten abgelehnt worden. Hinweise für eine Anaphalaxie hätten nicht bestanden, zusätzlich sei mit Mitteln aus dem Bereich der anthroposophischen Medizin behandelt worden. Bei anamnestisch starken Schmerzen in verschiedenen Bereichen habe durch die beschriebenen Unverträglichkeiten und daraus folgend der Verweigerung von Schmerzmedikamenten kein Einfluss genommen werden können. Zur Unterstützung seien anthroposophische Begleitmedikation wie Therapien angewandt worden. Die Leberwerte seien leicht erhöht, die übrigen Laborwerte im Normbereich. Die Diät der Klägerin stelle weiterhin eine große Herausforderung dar. Eine stationäre Behandlung und eine psychosomatische Anbindung würden empfohlen. Der Beklagte hat ein Vergleichsangebot auf Feststellung eines GdB von 50 seit dem 30. Oktober 2019 unterbreitet und die versorgungsärztliche Stellungnahme des W1 vorgelegt. Danach werde ein CFS und ein Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom (MCS) beschrieben, welches anhand der psychischen Auswirkungen zu bewerten sei. Eindeutig organische, hiermit verbundene Funktionseinschränkungen seien beim gegenwärtigen medizinischen Wissensstand in Verbindung mit diesen Gesundheitsstörungen nicht fassbar. Man könne von erheblichen Funktionseinschränkungen in Verbindung mit diesen Gesundheitsstörungen ausgehen, sodass der bisherige Teil-GdB von 30 nicht ausreichend sei. Nach Aktenlage sei von einer schweren Störung auszugehen, ein noch höherer GdB könne nicht ausgeschlossen werden, eine weitere Sachaufklärung auf psychischem Fachgebiet sei am ehesten zielführend. Die Mangelernährung sei bei erheblichem Untergewicht mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" lägen nicht vor und damit erst Recht nicht für das Merkzeichen "aG". Hinsichtlich des Merkzeichens "H" könne dieses unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der 16. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärzte der Länder und der Bundeswehr am 13. Dezember 2016 in Hannover bei einem Pflegegrad 1 und 2 in der Regel nicht festgestellt werden. Nach dem Pflegegutachten sei allenfalls ein Pflegegrad 2 festgestellt. Dementsprechend lägen auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" nicht vor. Die Klägerin hat das Vergleichsangebot als "unseriös" bezeichnet und abgelehnt. Weiter hat sie einen Bericht des M2 vom 13. November 2020 vorgelegt. Danach habe sich klinisch und anhand der Vorbefunde der Verdacht auf einen Morbus Wilson ergeben, der laborchemisch zu erhärten sei. Zur Diagnosesicherung bedürfe es einer genetischen Untersuchung. Es werde eine fachärztliche Anbindung zur Einleitung einer Therapie mit Chelatbildnern und eine kardiologische Vorstellung empfohlen. Eine neurologische Vorstellung und eine kranielle Bildgebung (Kernspintomographie [MRT]) seien sinnvoll. Nebenbefundlich bestünden anamnestische und laborchemische Hinweise auf ein systemisches Mastzellaktivierungssyndrom. Dessen Beschwerdebild sei sehr facettenreich, weil es aufgrund der weitreichenden Verteilung der Mastzellen in praktisch allen Organen und Geweben zu Beschwerden führen könne. Ursache der Erkrankung seien multiple genetische Veränderungen, die zu einer konstitutiven Aktivitätssteigerung von betroffenen Mastzellen führten und somit verschiedenartige Symptome auslösen könnten. Das SG hat im parallelen Verfahren (Az.: S 3 VG 278/21) nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt und zum vorliegenden Verfahren genommen: Der S4 hat einen verschlechterten Ernährungszustand der Klägerin in den letzten zwei Jahren beschrieben. Es bestehe eine Mangelernährung und extern sei der Verdacht auf Morbus Wilson beschrieben worden. Der F1 -B2-Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie - hat als Diagnosen eine komplexe PTBS, eine Bulimia nervosa, rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Syndrom beschrieben. Es würden somatische und psychiatrische Symptome von der Klägerin geschildert. Er behandele die Klägerin seit dem 2. Juli 2013, aufgrund des Ereignisse vom 19. Februar 2013 leide sie an einer komplexen PTBS. Seit der wiederholten Einnahme von Ciprofloxacin sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes mit zahlreichen invasiven und nichtinvasiven Therapieversuchen ohne einschlagenden Erfolg gekommen. Der P2 - Praxis für integrative Medizin - hat bekundet, die Klägerin seit dem 10. Oktober 2016 zu behandeln. Sie klage über enorme Kraftlosigkeit und Erschöpfung, verbunden mit Konzentrationsstörungen, Verwirrtheitszuständen, Herzrhythmusstörungen, myopathischen Schmerzen, Muskelschwäche und Muskelzuckungen. In der Zusammenschau mit den zentralnervösen Störungen spreche dies für ein sekundär aufgetretenes CFS. Die Ausprägung der Symptome sei aktuell sehr deutlich, selbst in Ruhe bestünden mäßige bis schwere Symptome. Die Aktivität seit auf 30 % des Gewohnten reduziert. Sie sei nur selten fähig, das Haus zu verlassen, die meiste Zeit des Tages sei sie bettlägerig. Die G1 hat beschrieben, am 9. Dezember 2020 einen korrigierten Visus von rechts 0,8 und links 0,5 ermittelt zu haben. Der S5 hat mitgeteilt, die Klägerin nach 2016 erst wieder am 10. August 2020 und 13. Januar 2021 behandelt zu haben. Die Vorstellung sei mit Beschwerden im rechten Fuß erfolgt, die seit einiger Zeit bestünden. Ein Trauma sei nicht bekannt. Die Vorstellung am 13. Januar 2021 sei wegen Beschwerden am rechten Daumen, ohne Trauma, erfolgt. Am 4. Februar 2021 sei ein Rezept abgeholt worden. Eine wesentliche Befundänderung habe sich nicht ergeben, die Klägerin berichte über dauerhafte Beschwerden. Weiter ist das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MD) der Pflegefachkraft S6 vom 3. April 2020 nach Aktenlage mit der Empfehlung eines Pflegegrades 3 seit dem 1. Oktober 2019 zur Akte gelangt. Darin ist unter anderem vermerkt, dass die Mutter der Klägerin diese an drei Tagen pro Woche für 22 Stunden pflege. Als pflegebegründende Diagnosen sind ein chronisches Müdigkeitssyndrom und sonstige näher bezeichnete Muskelkrankheiten angegeben worden. Der Beklagte hat das Vergleichsangebot aufrechterhalten und die versorgungsärztliche Stellungnahme des B3 vorgelegt. Danach könne aufgrund des psychiatrischen Befundberichtes von einem Teil-GdB von 50 ausgegangen werden, der augenärztliche Befund führe zu einem GdB von unter 10. Der orthopädische Arztbrief beschreibe nur leichtgradige Funktionseinschränkungen in Form von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Daumens. Die Fußfehlform und die Wirbelsäule könnten je mit einem Teil-GdB von 10 bewertet werden. Weiter hat das SG das psychiatrische Sachverständigengutachten des S1 - gleichzeitig auch für das Parallelverfahren - aufgrund ambulanter Untersuchung vom 3. November 2022 erhoben. Dieser hat ausgeführt, dass die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter und ihrer Schwester verspätet zur Untersuchung erschienen sei. Der angegebene Stau habe bei Google Maps nicht nachvollzogen werden können. Auf die Frage nach körperlichen Beschwerden habe die Klägerin zahlreiche (nicht geläufige) medizinische Diagnosen genannt. Erst auf wiederholte Erläuterung, dass es nicht um die Aufzählung angeblich belegter Diagnosen, sondern um konkrete Beschwerden und Einschränkungen gehe, habe die Klägerin berichtet, unter massivster Erschöpfung, körperlich und geistig, zu leiden. Sie fühle sich Tag und Nacht wie unter Narkose. Die Hände seien überanstrengt, dass gehe schon los mit Duschen und Kochen. Sie müsse sich dann hinlegen. Sie habe Sehstörungen, sehe verschwommen, wie durch Nebel. Die Klägerin behaupte, dass bestätigt sei, dass es sich bei dem Grauen Star um eine Folge des Überfalls handele, was nicht zutreffe. Sie habe Nervenschmerzen überall, grundsätzlich werde alles immer schlimmer. Die Klägerin habe immer wieder weitere Diagnosen benannt und mitgeteilt, welche Beschwerden daraus folgten. Erst auf wiederholte Erläuterung, dass es nicht um Beschwerden, die "man" habe gehe, sondern um Beschwerden der Klägerin selbst, seien Migräne und Kopfschmerzen berichtet worden. Im Laufe der Untersuchung seien der Klägerin noch eine flache Atmung, allergische Reaktionen und Reaktionen auf Nahrungsmittel eingefallen. Autofahren gehe wegen der Augen gar nicht. Einkaufen könne sie kaum, weil sie nichts tragen könne. Sie könne sich nicht lange konzentrieren, dies betreffe vorwiegend das Kurzzeitgedächtnis. In Entzündungsschüben könne sie sich gar nichts merken. Auf jeden Fall habe sie depressive Episoden, eigentlich sei sie immer depressiv. Ängste habe sie "nicht mehr so", ihre schlimmsten Befürchtungen seien schon längst eingetreten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder alleine zu reisen sei eigentlich kein Problem, wenn sie nicht körperlich zu schwach dafür wäre. Menschenmengen vermeide sie. Manchmal könne sie körperliche Nähe nicht ertragen und fürchte auch Grenzverletzungen oder Operationen. Es habe schon Dinge gegeben, die sie an die Straftat erinnerten, z.B. wenn sie Physiotherapie bekommen habe. Wenn sie sich übergriffig behandelt fühle, sei es ihr unwohl. An dem Ort der Tat sie nie wieder gewesen, außer einmalig dieses Jahr beim Einkaufen. Da habe sie schon extreme Erinnerungen gehabt, sonst komme sie da üblicherweise nicht hin. Sie schlafe schlecht ein und wache oft wieder auf. Morgens sei es ganz schwierig. Sie wache gegen 8 Uhr auf, schlafe dann nach Möglichkeit wieder ein. Morgens sei ihre Verfassung überhaupt ganz schlecht. Sie schlafe am Vormittag so lange, weil sie nachts so schlecht schlafe. Appetit sei "ein ganz heikles Thema". Sie habe selten Hunger. Appetit bekomme sie erst mittags oder abends, weil sie eben keine Verdauung habe. Dann könne sie auch nicht viel essen. 2020 habe ihr Gewicht unter 40 kg gelegen, weil sie die "Mastzellaktivierung" gehabt habe. Seit der Behandlung mit Ciprofloxacin habe sie keine Regel mehr. Die angegebenen Medikamente seien - so S1 - Antihistaminika, die allergische Reaktionen blockierten und zur Behandlung von Heuschnupfen und zur Verhinderung von Magenübersäuerung eingesetzt würden. Die Verordnung erfolge durch den Hausarzt. Die Klägerin gebe an, bei dem P2 in Behandlung zu sein, der sich auf Schäden durch Chlorchinolone spezialisiert habe, nachdem er von ihr auf dieses Problem aufmerksam gemacht geworden sei. Die Gespräche mit dem F1 einmal im Monat würden von der Unfallversicherung übernommen. Ihre Schwester neige wohl auch zu Depressionen. Auf die Frage nach Essstörungen habe die Klägerin beschrieben, dass sie in der Jugend sowas wohl mal gehabt habe, sie nenne das aber selbst nicht so. Zu dem Überfall habe die Klägerin angegeben, dass ihr klar gewesen sei, dass sie um ihr Leben kämpfen müsse. Sie habe sehr kühl handeln müssen, man sei wie leblos. Sie habe den Körper ausgeblendet. Danach habe sie eine Amnesie gehabt, dass es nicht stattgefunden habe. Dies habe sechs Monate gedauert. Anfangs habe sie es gut weggesteckt und sei Monate später zusammengebrochen. Sie habe geweint und keine Nähe mehr ausgehalten. Die stationären Behandlungen hätten geholfen, bei der ersten Traumatherapie habe sie allerdings das Geschehene noch gar nicht so richtig realisiert. Das mit dem Grauen Star sei da losgegangen, sie habe auch ein Schleudertrauma gehabt. 2016 sei dann ein Zusammenbruch mit Schmerz und Erschöpfung erfolgt. Vorausgegangen sei eine Behandlung mit dem Antibiotikum Ciprofloxacin, das ihr wegen einer Blasenentzündung verordnet worden sei. Danach habe sie starke Rückenschmerzen gehabt. Sie habe dann Kortison bekommen und als Folge eine Nebenhöhlen- und Mittelohrentzündung. Sie habe dann nochmal Ciprofloxacin als Ohrentropfen erhalten, sich dann immer schlechter gefühlt. Jahrelang habe niemand eine Diagnose gestellt. Sie habe irgendwann Internetforen gefunden, in denen diese Nebenwirkungen erörtert seien und dann sei ihr alles klar gewesen. Sie habe zahlreiche Krankenhausaufenthalte gehabt, als erster habe P2 diese Nebenwirkung diagnostiziert. Derzeit lebe sie im Haus ihrer Mutter in einer teils separaten Wohnung. Ihre Schwester, die in der Gastronomie beschäftigt sei, wohne im selben Haus. Haustiere gebe es nicht. Die Mutter sei pensionierte Lehrerin, der Vater schon vor längerer Zeit verstorben. Es gebe einen Freundeskreis, sie werde überwiegend besucht, da sie selbst wenig mobil sei. Sie fahre nicht mit dem Auto oder dem Fahrrad. Sie habe Pflegegrad 3, die Pflege übernehme die Mutter "eben Fahrten, Kochen und Putzen". Als Hobby habe die Klägerin "Kunst" angegeben, sie bastele oder häkle gern ein wenig, ansonsten versuche sie, in die Natur zu kommen. Sie stehe erst gegen 12 Uhr auf, versuche ein bisschen Hausarbeit zu machen, da sie ja was zu tun brauche. Danach dusche sie, richte sich und ziehe sich an. An manchen Tagen sei sie dazu allerdings nicht in der Lage. Essen koche entweder sie oder ihre Mutter. Danach lege sie sich hin, weil sie genügend Ruhe haben müsse. Wenn sie dazu in der Lage sei, fahre sie mit zum Einkaufen. Sie habe Interesse an der Natur, gehe nachmittags gerne spazieren. Abends mache sie, was sie könne. Sonst versuche sie, ein Buch zu lesen. Manchmal versuche sie, etwas auf dem Laptop zu schauen. Sie höre gerne Entspannungsmusik oder sie telefoniere. Psychisch sei die Klägerin wach ohne Hinweise auf qualitative oder quantitative Bewusstseinsveränderungen. Die Kontaktaufnahme erfolge bereitwillig, offen und zugewandt. Die Beschwerdeschilderung mit ständigen Superlativen sei auffällig. Zu Zeit, Ort, Person und Situation sei die Klägerin voll orientiert. Bei Klagen über anhaltende Konzentrationsstörungen sei die Auffassung im Untersuchungsgespräch gut gewesen, gestellte Fragen seien stets prompt und detailreich beantwortet worden. Eine erhöhte Ablenkbarkeit sei nicht aufgefallen, im Verlauf der zweieinhalbstündigen Untersuchung sei die Konzentration nicht erkennbar abgefallen und die Klägerin habe nicht merkbar erschöpft gewirkt. Im Langzeitgedächtnis bestünden keine globale Minderung oder Lücken. Das Zeitgitter sei ohne Störung. Die Stimmungslage sei ein wenig moros verstimmt, aber sicher nicht depressiv, auch nicht euphorisch oder gereizt. Die Breite der affektiven Ausdrucksfähigkeit sei etwas limitiert, es zeige sich wenig emotionale Resonanz, bei doch erhaltener Modulation. Es sei zu sehr dezenten kurzfristigen positiven Stimmungsauslenkungen im Gesprächsverlauf gekommen, negative Stimmungsauslenkungen wie Weinen oder Gereiztheit seien nicht aufgetreten. Die Fähigkeit zu angenehmen Empfindungen sei subjektiv mäßig, aber erhalten. Affektlabilität werde weder berichtet, noch sei sie zu beobachten. Gestik, Mimik und Ausdrucksverhalten seien passend zur beschriebenen Affektivität, qualitativ und quantitativ unauffällig. In der Beschwerdeschilderung werde keine eigentliche Antriebsminderung berichtet, jedoch das Gefühl der Energielosigkeit und der schnellen Erschöpfung. Andererseits würden selbstgewählte Aktivitäten wie Bastelarbeiten beschrieben. Im Gesprächsverhalten sei keine relevante Minderung des Antriebs im Hinblick auf Initiative, Aktivität im Gespräch, Redetempo und Redefluss erkennbar. Der formale Gedankengang sei durchgehend geordnet, die spontane Produktivität des Denkens scheine reichhaltig im Hinblick auf Gedankenentwicklung, Assoziationen und Entfaltung von Vorstellungen. Die Flexibilität im Gesprächsverlauf sei gut gegeben. Inhaltlich bestehe eine starke Fixierung auf beschwerdebezogene Inhalte. Soziale Aktivitäten würden gemäß der gegebenen Beschreibung in dem Rahmen gepflegt, den die geschilderten körperlichen Einschränkungen zuließen. Außerfamiliäre Aktivitäten seien erhalten, eine rein passive Versorgungsrolle bestehe nicht. Es fänden sich Hinweise auf frühe Auffälligkeiten der Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang mit einer Essstörung und entsprechend früh beschriebene manipulativen Verhaltensweisen. Es würden vielfältige vegetative Funktionsstörungen beschrieben, die nicht mit gängigen oder häufigen medizinischen Beschwerden übereinstimmten. In der Testpsychologie sei mit 29 sogenannten Pseudobeschwerden ein extrem hoher Wert erreicht worden, sodass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine nicht authentische Beschwerdeschilderung bestehe. Körperlich-neurologisch habe sich während der gesamten Untersuchung eine zwanglose freie Körperhaltung ohne Vermeidungsverhalten oder Entlastungsbewegungen gezeigt. Die Körperhaltung sei aufrecht, der Gang gleichmäßig und sicher. Alle Gelenke seien ohne Schmerzangabe im altersgemäß normalen Umfang bewegt worden. Schürzen- und Nackengriff würden sicher durchgeführt, die Hüftbeugung sei ausreichend ohne Schmerzangabe. Eine ausgeprägte Schmerzangabe sei ohne weitere Differenzierung beim Betasten der knöchernen Strukturen und der umgebenden Weichteile erfolgt. Die Wirbelsäule sei regelrecht geschwungen, Muskelverspannungen im Bereich der gesamten Rücken-, Schultergürtel- und Nackenmuskulatur seien nicht zu tasten. Ein Klopfschmerz sei ausgeprägt ohne weitere Differenzierung sowohl über den Dornfortsätzen als auch in der paravertebralen Muskulatur angegeben worden. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei bewegt worden, die LWS entfalte sich frei bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm. Wurzeldehnungszeichen fänden sich nicht, das Zeichen nach Lasègue sei beidseits negativ. Der Romberg-Stehversuch und der Unterberger-Tretversuch würden sicher gezeigt, der Einbeinstand sei beidseits sicher. Der Seiltänzergang werde sicher durchgeführt, ohne Fallneigung. Der Finger-Nase-Versuch gelinge seitengleich prompt und zielsicher. Arm- und Beineigenreflexe seien seitengleich mittellebhaft auslösbar. Der Armhalteversuch sei beidseits ohne Absinktendenz. Bei differenzierter Prüfung der einzelnen Muskelgruppen komme es zu einer regelrechten Kraftentfaltung. Zehen- und Fersengang könnten regelrecht durchgeführt werden. Der Faustschluss sei beidseits kräftig, ohne Hinweis auf manifeste oder latente Paresen. Bei der Klägerin sei es 2008 und 2011 zu drei mehrmonatigen stationären Behandlungen wegen Essstörungen, Depressionen und anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen gekommen. Die Entlassung sei vorzeitig wegen Regelverstößen erfolgt. In der Untersuchung hätten sich die früher schon beschriebenen Auffälligkeiten gezeigt. Die Beschwerdeschilderung sei außerordentlich bunt und vielfältig, stets in Superlativen. Die geschilderten extremen Beeinträchtigungen stünden in Diskrepanz dazu, dass die Klägerin während der Untersuchung gleichbleibend kooperativ und interessiert gewirkt habe, entspannt auf dem Sessel gesessen sowie in relativ ungünstiger Körperhaltung die Fragebögen bearbeitet und am Ende nicht erschöpft gewirkt habe. Die Darstellung einer bis zu dem tätlichen Übergriff völlig unbeeinträchtigten Biographie widerspreche den Erkenntnissen aus den Akten. Damit konfrontiert, habe die Klägerin die sehr gut dokumentierte Essstörung und die somatoforme Schmerzstörung als eigentlich gar nicht vorhanden bagatellisiert. Im psychischen Befund seien konkrete pathologische Auffälligkeiten nicht festzustellen. Insbesondere lägen keine Zeichen einer Depression vor, auch körperlich seien Funktionsstörungen nicht eindeutig festzustellen. Beschrieben werde zwar ein ausgeprägter diffuser Ganzkörperschmerz, alle Bewegungsprüfungen seien aber völlig unauffällig gewesen. Auffällig sei weiter, dass die Klägerin beschrieben habe, dass es ihr schwerfalle, etwas aus einem Regal über Kopfhöhe zu holen und dies illustriert habe, in dem sie beide Arme senkrecht empor gehoben habe. Auch testpsychologisch hätten sich ziemliche Auffälligkeiten gezeigt. Im Beck-Depressionsinventar sei ein Punktwert erreicht worden, der dem Durchschnittswert bei stationär behandelnden Patienten entspreche. Da jedoch kein Eindruck einer Depression vorgelegen habe, sei hier sicher von einer Beschwerdeverdeutlichung auszugehen. Noch auffälliger sei das Ergebnis im Beschwerdevalidierungstest gewesen. Ein Wert für Pseudobeschwerden von mehr als 9 gelte als auffällig, der Wert der Klägerin von 26 liege deutlich darüber. Die Klägerin sei im Vorfeld explizit darauf hingewiesen worden, nur solche Beschwerden anzugeben, die tatsächlich bestünden. Es sei schwierig festzustellen, welche Beschwerden die Klägerin tatsächlich in welchem Ausmaß habe. Die Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung und manipulatives Verhalten seien sehr stark, intentionale Faktoren dürften dabei eine Rolle spielen. Der Pflegegrad 3 sei sicher nicht angemessen. Die Klägerin habe sich häufig mit starker Unterernährung in Kliniken vorgestellt, auf angeblich bereits früher gestellte Diagnosen und Medikamentennebenwirkungen verwiesen, die Vorgeschichte mit Essstörung und somatoformer Störung, die sicherlich zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, aber verschwiegen. Deshalb sei es zu diagnostischen "Bestätigungen" gekommen, die letztlich auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben beruhten. Erstaunlich sei auf der anderen Seite, dass die Klägerin konsistent seit Jahren alle Beschwerden und Symptome verneine, die man ihr aufgrund der erlittenen schweren Gewalttat jederzeit glauben würde. Das Eingangskriterium einer PTBS werde erfüllt, Wiedererleben jedoch nicht geschildert und auf Nachfrage verneint. Es bestehe keine andauernde Anspannung und Erregung sowie kein eindeutiges Vermeidungsverhalten. Die Situation habe sich bei der jetzigen Untersuchung genauso dargestellt, wie bei der versorgungsärztlichen Begutachtung durch E1. Eine PTBS liege nicht mehr vor, die Vorstellung, dass sich das Symptombild völlig gewandelt haben sollte und seit 2016 in Gestalt einer somatoformen Störung in Erscheinung trete, sei medizinisch nicht haltbar. Zum einen habe die somatoforme Schmerzstörung bereits vor der Gewalttat vorgelegen, zum anderen handele es sich um keine typische Folge einmaliger traumatischer Ereignisse, ein Neuauftreten nach mehreren Jahren der Latenz sei nicht plausibel. Die Essstörung habe sich nach der Gewalttat nur vorübergehend verschlechtert, im langjährigen Verlauf sei jedoch keine Änderung erkennbar. Die Klägerin selbst führe ihren Beschwerdekomplex nicht auf die Gewalttat, sondern auf die Exposition gegenüber einem Antibiotikum zurück. Dass Schädigungen der Sehnen aufgrund des Medikaments bei der Klägerin tatsächlich vorlägen, sei nach Aktenlage keineswegs bewiesen. Insgesamt sei eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung mittleren Ausmaßes trotz der manipulativen Elemente und der nicht authentischen Beschwerdeschilderung aufgrund der vorliegenden Aussagen von sachverständigen Zeugen doch zumindest wahrscheinlich, wobei die Persönlichkeitsstörung, die Essstörung und eine somatoforme Schmerzstörung die maßgeblichen Komponenten seien. Weitere, nicht eindeutig gesicherte Diagnosen möge man, wie versorgungsärztlich vorgeschlagen, mit einbeziehen, die Funktionsbeeinträchtigungen seien aber dieselben, wie durch eine somatoforme Schmerzstörung und sonstige somatoforme Störungen. Insofern handele es sich nicht um unabhängige Beschwerdekomplexe. Alle bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit in wesentlicher Weise durch den tätlichen Angriff vom 19. Februar 2013 verursacht oder verschlimmert worden. Ein GdS bestehe sei dem 22. Oktober 2015 nicht. Der GdB könne mit 50 eingeschätzt werden. Mit den Kausalitätsbeurteilungen der sachverständigen Zeugen bestehe keine Übereinstimmung, diesen dürften die maßgeblichen Vorbefunde nicht vorgelegen haben. Gutachten auf anderen medizinischen Fachgebieten seien nicht erforderlich, da es auf die Funktionseinschränkungen ankomme. Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen hat das SG mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 zurückgewiesen, da die Besorgnis der Befangenheit nicht daraus folge, dass die Begutachtung nicht das gewünschte Beweisergebnis erbracht habe. Der Umstand, dass mögliche weitere Aspekte durch den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sein sollen, stelle objektiv keinen Grund dar, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Soweit geltend gemacht werde, die Klägerin habe sich genötigt gefühlt, Antworten zu geben, bleibe der Vortrag derart vage, dass daraus keine Gründe für eine Parteilichkeit zu erkennen seien. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich ausdrücklich, dass der Klägerin Ausführungen zum Teil ausdrücklich freigestellt worden seien. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, von einem Teil-Anerkenntnis abzusehen, das Vergleichsangebot aber weiter aufrecht zu erhalten. Das SG hat am 21. November 2023 eine nichtöffentliche Sitzung - zugleich für das Parallelverfahren - durchgeführt (vgl. Protokoll) und hat im Nachgang im Parallelverfahren darauf hingewiesen, dass die Kammer bei ihren Recherchen zur Kenntnis genommen habe, dass die Klägerin in den letzten Jahren mehrfach in Fernsehsendungen aufgetreten sei und über geltend gemachte Nebenwirkungen einer Antibiotikatherapie berichtet habe. Die Links zu den Sendungen vom 9. Februar 2018 (S7 TV), 19. April 2019 (S7 TV) und 24. April 2021 (N1) sind mitgeteilt worden. In einem Aktenvermerk des Kammervorsitzenden des SG vom 19. Februar 2024 ist festgehalten, dass er die Klägerin, deren Aussehen ihm durch Fernsehauftritte bekannt sei, am 18. Februar 2024 um circa 15:55 Uhr im EDEKA-Supermarkt in der R1 K1 an einer Kasse habe stehen sehen. Danach habe er die Klägerin in Richtung deren Wohnanschrift laufen sehen. Der Aktenvermerk ist an die Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt worden. Weiter hat das SG die sachverständige Zeugenauskunft des P2 erhoben. Dieser hat angegeben, der Klägerin für längere Strecken einen Rollstuhl rezeptiert zu haben, kürzere Strecken könnten mit einer Hilfsperson gemeistert werden. Teilweise könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel alleine nutzen, oft sei sie jedoch auf eine Hilfsperson angewiesen. Bei entsprechend schlechter Verfassung sei sie regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Teilweise könnten Verrichtungen ohne fremde Hilfe erledigt werden, oft sei sie auf eine Hilfsperson angewiesen. Diese Hilfe werde in der Regel von Angehörigen übernommen. An "guten Tagen" könne auch an Veranstaltungen teilgenommen werden. Weiter ist ein - teilweise geschwärzter - Ausdruck aus der Patientenkartei vorgelegt und der Befundbericht aus 2019 an die Deutsche Rentenversicherung vorgelegt worden. In letzterem ist dargelegt, dass die Klägerin initial gesund gewesen sei, Antibiotika-Behandlungen 2012 und 2016 aber schwerste und typische Beschwerden nach sich gezogen hätten. Hier hat die Klägerin geltend gemacht, dass den Schriftsätzen der Ärzte zu entnehmen sei, dass diese erkannt hätten, dass ein GdB von 80 oder mehr bestehe und die Merkzeichen "B", "G" sowie "aG" zuerkannt werden müssten. B4 hat versorgungsärztlich ausgeführt, dass dem Karteikartenauszug keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen seien. Zu dem Sachverständigengutachten des S1 sei darauf hinzuweisen, dass die angegebenen extremen Beeinträchtigungen in der Gutachtensituation in Diskrepanz dazu gestanden hätten, dass die Klägerin über 2,5 Stunden gleichbleibend kooperativ und interessiert gewirkt habe, entspannt auf dem Sessel gesessen und auch in relativ ungünstiger Körperhaltung Fragebögen bearbeitet habe. S1 habe vorgeschlagen, der versorgungsärztlichen Stellungnahme von B3 zu folgen. Neue Argumente, die eine geänderte Bewertung nahelägen, würden nicht vorgebracht. Nach Hinweis auf eine Antragstellungstellung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2024 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 verpflichtet, einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 30. Oktober 2019 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die seelische Störung sei mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten. Die Bewertung als schwere Störung schließe die Kammer aus den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen. Diese Einschätzung schließe die bei der Klägerin bestehenden somatoformen Störungen, die Anorexia nervosa und die Persönlichkeitsstörung mit ein. Eine PTBS sei durch den Sachverständigen nicht nachgewiesen worden. Aufgrund der mannigfaltigen Widersprüchlichkeiten zum Umfang und zur Entstehung der ansonsten von P2 und anderen Ärzten genannten Diagnosen seien diese nicht extra zu bewerten. Letztlich seien die als äußerst schwerwiegend beschriebenen Einschränkungen der Gehfähigkeit oder der Konzentrationsfähigkeit im Hinblick auf das Sachverständigengutachten als widerlegt anzusehen. Dies gelte erst Recht im Hinblick auf die TV-Auftritte der Klägerin, in denen zwar ebenfalls schwerste Einschränkungen geklagt worden, diese aber keinesfalls erkennbar seien. Soweit für einzelne Zeiträume tatsächlich noch schwerwiegendere Einschränkungen wie etwa im Zeitpunkt der Krankenhausaufenthalte bestanden hätten, sei nicht nachgewiesen, dass diese für einen längeren Zeitraum als 6 Monaten angehalten hätten. Ausgehend von einem Teil-GdB von 50 für die seelische Behinderung lägen keine weiteren Erkrankungen vor, die den Gesamt-GdB erhöhten. Die vom Beklagten mit einem Teil-GdB von 20 bewertete Mangelernährung überschneide sich erheblich mit der im GdB von 50 enthaltenen Anorexie, sodass keine Erhöhung anzunehmen sei. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" lägen nicht vor, da keine relevanten Einschränkungen der unteren Extremitäten bestünden und der Sachverständige keinen auffälligen Befund hinsichtlich einer Erschöpfung der Klägerin habe feststellen können. Das Merkzeichen "B" sei nicht festzustellen, da die Klägerin nach der Auskunft des P2 nur nach Tagesform auf Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sei. Das Merkzeichen "aG" sei nicht berechtigt, da schon kein GdB von 80 erreicht werde. Auch die Feststellung des Merkzeichens "H" sei nicht festzustellen, da P2 insoweit auch nur darauf verwiesen habe, dass es sich um von der Tagesform abhängige Einschränkungen handele. Letztlich könne das Merkzeichen "RF" nicht beansprucht werden, da P2 angegeben habe, dass an guten Tagen und bei gutem Wetter an Veranstaltungen teilgenommen werden könne. Am 13. Januar 2025 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Es sei bei diesem seit Jahren laufenden Verfahren § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu prüfen. Es sei Pflegegrad 3 festgestellt und das LRA verweigere die Erteilung eines GdB von mindestens 80 und der Merkzeichen "B", "G" und "aG". Dass man nach mehr als 10 Jahren jetzt vor das LSG gehen müsse, sei eine Schande für den Rechtsstaat. Es sei mehrfach nach Aktenlage begutachtet worden, also scheine § 278 Strafgesetzbuch (StGB) in Baden-Württemberg keine Beachtung zu finden bzw. man fürchte sich nicht vor der Staatsanwaltschaft. Menschenwürde habe Vorrang vor Personalmangel oder vermutlich unqualifizierten Mitarbeitern bei der Beklagten. Das SG habe sich beharrlich geweigert, die Beanstandungen gegen das Sachverständigengutachten prüfen zu lassen. Aus dem Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich, wann die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unzulässig sei. Nachweislich liege ein Morbus Wilson vor, wie aus dem Bericht vom 13. November 2020 folge. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Dezember 2024 abzuändern und den Beklagten unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 23. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 sowie unter weiterer Rücknahme des Bescheides vom 3. Mai 2019 zu verpflichten, einen Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen "G", "B" und "aG" seit dem 28. November 2019 festzustellen, hilfsweise, ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz bei P2, E2., K1 einzuholen, sowie eine Begutachtung durch qualifiziertes ärztliches Personal durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom 25. Februar 2025 mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 18. Dezember 2024, soweit damit die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Feststellung eines höheren GdB als 50 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen "G", "B" und "aG" unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 23. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 31. Juli 2020 sowie teilweiser weiterer Rücknahme des Bescheides vom 3. Mai 2019 abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Ablehnung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Merkzeichen "H" und "RF" hat die Klägerin keine Berufung erhoben, sodass der Gerichtsbescheid insoweit bestandskräftig geworden ist. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom SG angenommene Klage hinsichtlich des Merkzeichens "RF" schon nicht zulässig gewesen ist, nachdem die Klägerin dessen Feststellung gar nicht beantragt (vgl. Bl. 39 VerwAkte) und der Beklagte folgerichtig hierüber nicht entschieden hat. Der Bescheid vom 23. April 2020 bezieht sich ausdrücklich nur auf die geltend gemachten Merkzeichen, der Widerspruchsbescheid weist den Widerspruch nur zurück. Soweit das SG den Beklagten - korrespondierend zu dessen Vergleichsvorschlag - zur Feststellung eines GdB von 50 verpflichtet hat, ist weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt worden, der Gerichtsbescheid also auch insoweit rechtskräftig. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 -, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34. Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage im streitgegenständlichen Umfang (vgl. oben). Insoweit ist der Bescheid vom 23. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zur Überzeugung des Senats ist schon keine weitere wesentliche Änderung eingetreten, als sie der Beklagte bereits mit dem Bescheid berücksichtigt hatte, sodass die Klägerin erst Recht keine über die Entscheidung des SG hinausgehende Feststellung des GdB beanspruchen kann und auch die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der beantragten Merkzeichen nicht vorliegen. Das SG hat die Klage daher jedenfalls zu Recht im Übrigen abgewiesen. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist, soweit die Neufeststellung des GdB beansprucht wird, § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um wenigstens 10 veränderten Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt - teilweise - aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des - teilweise - aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats in keinem weiteren Umfang erfüllt, als dies der Beklagte mit dem Bescheid vom 23. April 2020 bereits berücksichtigt hat. Eine weitergehende wesentliche Änderung gegenüber dem maßgebenden Vergleichsbescheid vom 3. Mai 2019 ist bereits nicht objektiviert. Schon aus dem Datum des Vergleichsbescheides sowie dem Datum des Verschlimmerungsantrags (28. November 2019) geht im Übrigen hervor, dass das Vorbringen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, wonach das Verfahren bereits seit über 10 Jahren andauere und deshalb eine "Schande für den Rechtsstaat" darstelle, falsch ist und schlicht neben der Sache liegt. Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Vierzehntes Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, juris, Rz. 14 f.). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5). Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen Gesamtzustand der Behinderung, den gegebenenfalls mehrere Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - B 9 SB 10/15 B -, juris, Rz. 15). In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass keine funktionellen Beeinträchtigungen bei der Klägerin objektiviert sind, aufgrund derer ein höherer GdB als 30 festzustellen ist. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin liegen im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" und können entsprechend der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von K2 und M1, unter Berücksichtigung der körperlichen Auswirkungen, insgesamt mit einem Teil-GdB von 30 bewertet werden. Die versorgungsärztlichen Stellungnahmen konnte der Senat, ebenso wie die übrigen aktenkundigen Unterlagen, im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwerten. Das wiederholte Vorbringen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, dass mit den versorgungsärztlichen Stellungnahmen gegen § 278 StGB verstoßen werde ist abwegig und belegt, dass der Prozessbevollmächtigte zu einer ordnungsgemäßen Prozessführung nicht in der Lage ist. Die versorgungsärztlichen Stellungnahmen haben vorliegend lediglich die aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ersichtlichen Diagnosen nach den VG bewertet und einen Vorschlag zur Einschätzung des GdB enthalten und damit schon im Ansatz kein medizinisches Zeugnis über den Gesundheitszustand erstattet. Ein Gesundheitszeugnis ist im Übrigen nur dann unrichtig, wenn der Befund oder die miterklärten Grundlagen seiner Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen, wobei die Bescheinigung auch dann unrichtig ist, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Das Vertrauen in das ärztliche Zeugnis beruht nämlich darauf, dass eine ordnungsgemäße Informationsgewinnung stattgefunden hat (vgl. Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, Rz. 2). Diese Voraussetzungen können die enthaltenen Einschätzungen zur Höhe des GdB schon deshalb nicht erfüllen, da es sich nicht um eine medizinische, sondern um eine rechtliche Bewertung handelt. Der versorgungsärztlichen Stellungnahme ist wesenseigen, dass sie ohne Untersuchung durchgeführt wird, sodass die Ausführungen eine solche nicht einmal zu implizieren geeignet sind. Dass im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Begutachtung nicht stattgefunden hat, lässt die Klägerin selbst vortragen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, wonach überhaupt keine ambulante Untersuchung durch den Beklagten stattgefunden habe, falsch ist. Im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, welches mit dem Bescheid vom 3. Mai 2019 abgeschlossen wurde, hat der Beklagte die Akte des OEG-Verfahrens beigezogen, in dem das versorgungsärztliche Gutachten der E1 aufgrund ambulanter Untersuchung enthalten war. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine "wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der "sozialen Anpassungsschwierigkeiten" fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Krankenversicherung) psychotherapeutischen Behandlung durch - bei gesetzlich Versicherten zugelassene - Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31). Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit schon nur unter Berücksichtigung der körperlichen Auswirkungen in Form der von W1 und B3 versorgungsärztlich beschriebenen Mangelernährung als objektiviert anzusehen. Eine Ausschöpfung des Bewertungsrahmens rechtfertigt sich hingegen nicht und erst Recht keine Bewertung als schwere Störung. Dies ergibt sich aus der ausführlichen Befunderhebung des Sachverständigen S1. Dessen Sachverständigengutachten konnte der Senat uneingeschränkt verwerten, nachdem das SG das Ablehnungsgesuch mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, zurückgewiesen hat (vgl. den Beschluss vom 19. Dezember 2022). Das im Berufungsverfahren von dem zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten wiederholte Zitieren verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zur Unverwertbarkeit von Sachverständigengutachten führt schon deshalb nicht weiter, da das abstrakte Aufzeigen von Bewertungsmaßstäben keine einzelfallbezogenen Darlegungen ersetzen kann, weshalb im konkreten Fall eine Unverwertbarkeit bestehen sollte. Solche Gründe bestehen vorliegend nicht und sie ergeben sich, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, nicht daraus, dass das Ergebnis des Sachverständigen das Klage-/Berufungsbegehren nicht stützt. Allein daraus, dass der zurückgewiesene Bevollmächtigte aufgrund seiner eigenen medizinischen Beurteilung, für die ihm die Sachkunde fehlt, zu einer anderen Einschätzung gelangt, werden weder die Befunderhebungen des Sachverständigen noch dessen Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht in Frage gestellt. Soweit der zurückgewiesene Bevollmächtigte versucht, dem Sachverständigen die fachliche Eignung abzusprechen, sind die Ausführungen anmaßend und durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte untermauert. Als Nervenarzt und (ehemaliger) ärztlicher Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ist der Sachverständige selbstverständlich fachlich dazu geeignet, psychiatrische Krankheitsbilder zu begutachten und als Mediziner in der Lage, einfachste körperliche Untersuchungsbefunde zu erheben. Ebenso unsachlich sind die Darlegungen zu dem vermeintlich unqualifizierten Personal des Beklagten. Es bedarf keiner Erörterung, dass die Versorgungsärzte als studierte Mediziner selbstverständlich in der Lage sind, den medizinischen Sachverhalt fachkundig zu bewerten, im Gegensatz zu dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten. Der Sachverständige hat einen psychischen Normalstatus erhoben, nämlich, dass die Klägerin wach, ohne jegliche Hinweise auf qualitative oder quantitative Bewusstseinsveränderungen gewesen ist. Die Kontaktaufnahme erfolgte bereitwillig, sie war zu Zeit, Ort und Person voll orientiert. Die geklagten Konzentrationsstörungen waren schon nicht zu objektivieren, vielmehr war die Auffassung im Untersuchungsgespräch gut, gestellte Fragen wurden prompt und detailreich beantwortet worden. Das widerlegt im Übrigen das Vorbringen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, dass die Klägerin zu Antworten gedrängt worden ist. Es bestand keine erhöhte Ablenkbarkeit, im Verlauf der zweieinhalbstündigen Untersuchung fiel die Konzentration nicht ab und die Klägerin wirkte nicht erkennbar erschöpft. Im Langzeitgedächtnis wie im Zeitgitter zeigten sich keine Störungen. Die Stimmungslage war wenig moros verstimmt, aber nicht depressiv, euphorisch oder gereizt. Positive Stimmungsauslenkungen waren möglich, solche negativer Art wie Weinen oder Gereiztheit traten nicht auf. Eine Affektlabilität ist schon nicht berichtet worden. Gestik, Mimik und Ausdrucksverhalten waren regelrecht. Eine Minderung des Antriebs ließ sich nicht feststellen, das formale Gedankengang war geordnet, sodass insgesamt keine höhergradigen Einschränkungen vorlagen. Weiter hat der Sachverständige herausgestellt, dass selbstgewählte Aktivitäten wie Bastelarbeiten und außerfamiliäre Aktivitäten beschrieben werden, was ebenfalls gegen eine höhergradige Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit spricht. In diesem Zusammenhang ist weiter in Rechnung zu stellen, dass die vom SG im Parallelverfahren bereits eingeführten, allgemein zugänglichen Aufnahmen von Fernsehauftritten der Klägerin belegen, dass diese psychisch so stabil ist, sich einer umfänglichen Berichterstattung über ihre Leiden im Fernsehen stellen zu können, was sich in der Untersuchungssituation dadurch bestätigt hat, dass sie gegenüber S1 ihre Beschwerden nur in Superlativen schilderte. Auch wenn es im Rahmen der Bemessung des GdB nicht auf Diagnosen ankommt, belegen sowohl die Einlassungen im Rahmen der Fernsehsendungen wie auch das von P2 vorgelegte Attest für die Rentenversicherung, dass die Klägerin ihre vermeintlichen Beschwerden mehrfach als durch die Antibiotika-Gaben ausgelöst beschrieben hat sowie vorher vollständig gesund gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass S1 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der Aktenlage Hinweise auf frühe Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang mit einer Essstörung und manipulativen Verhaltensweisen ergeben, ist jedenfalls der tätliche Angriff auf die Klägerin nicht einmal erwähnt worden. Schon vor diesem Hintergrund ist es abwegig, wenn der zurückgewiesene Bevollmächtigte behauptet, das Störungsbild der Klägerin sei einer PTBS zuschreiben, die auf der Gewalttat beruhe. Dass eine Gewalttat, wie sie die Klägerin erlitten hat, zu einer PTBS führen kann, ist von dem Sachverständigen auch dargelegt worden, der zurückgewiesene Bevollmächtigte verkennt aber, dass die Schwere des Ereignisses (sog. A-Kriterium) nur eines von mehreren Diagnosekriterien darstellt und daher weitere - medizinische - Befunde zu sichern sein müssen. Der Sachverständige hat aber aus fachlicher Sicht ein Wiedererleben schon deshalb ausgeschlossen, da ein solches von der Klägerin auf Nachfrage verneint worden ist und ein Vermeidungsverhalten mangels andauernder Anspannung und Erregung nicht bestätigen können. Die Diagnose einer PTBS ist daher schon gar nicht zu stellen, sodass aus einer solchen keine Einschränkungen folgen können. Die gegenteiligen Darlegungen des F1 überzeugen daher nicht, abgesehen davon, dass sie im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Klägerin stehen. Im Übrigen hat S1 aus fachlicher Sicht dargelegt, dass nach der Aktenlage auch keineswegs bewiesen ist, dass Schädigungen der Sehnen aufgrund der Antibiotika-Gabe überhaupt vorliegen. Korrespondierend hierzu hat bereits K2 versorgungsärztlich aufgezeigt, dass zwar eine Verbindung der Beschwerden mit der Einnahme eines Antibiotikums hergestellt wird, aufgrund der Unzahl der angegebenen Beschwerden und Symptome hierfür aber kein Beweis abgeleitet werden kann und frühere Untersuchungen einen solchen Zusammenhang auch nicht bestätigt haben, dieser also insgesamt nicht nachgewiesen ist. Der wiederholte Hinweis auf die nach Pflegegrad 3 gewährten Leistungen der Pflegeversicherung überzeugt schon deshalb nicht, da S1 aufgezeigt hat, dass die Einschätzung mit den zu objektivierenden Einschränkungen nicht vereinbar, sondern übersetzt ist. Die Bewertungen der Pflegefachkraft ist damit aus medizinischer Sicht widerlegt worden, ganz abgesehen davon, dass das Pflegegutachten nur nach Aktenlage erstattet worden ist und schon gar nicht nachvollziehbar ist, auf welchen medizinischen Anknüpfungsbefunden die Bewertung basiert und welche Validierung der Anknüpfungstatsachen stattgefunden hat. Dass die Pflegegutachterin hinreichend beachtet hat, dass aus subjektivem Beschwerdevorbringen allein keine Rückschlüsse gezogen werden können, erscheint mehr als zweifelhaft, zumal das vorangegangene Gutachten nach ambulanter Untersuchung den Pflegegrad 2, nach ihren Darlegungen, wohl noch bestätigt hatte, worauf es aber insgesamt nicht entscheidungserheblich ankommt. Nichts Anderes folgt daraus, dass der zurückgewiesene Prozessbevollmächtige der Klägerin wiederholt umfangreiche Erläuterungen zu beschriebenen Diagnosen vorgelegt hat. S1 hat nämlich überzeugend herausgestellt, dass die Klägerin während der Untersuchung zwar ausführlich Diagnosen und deshalb zu erwartende Symptome geschildert hat, hieraus aber keine diagnostischen Schlussfolgerungen gezogen werden können, sondern nur aus zu objektivierenden Befunden. Dementsprechend führt die erneute Aufzählung zahlreicher Diagnosen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht weiter, zumal diese bereits bekannt und von dem Sachverständigen schon nicht vollumfänglich zu bestätigen (vgl. insbesondere zur PTBS bereits oben) gewesen sind. Konkrete Beschwerdeangaben erfolgten durch die Klägerin gegenüber S1 nur vage und waren in der Untersuchungssituation aus fachlicher Sicht durch den Sachverständigen nicht zu bestätigen. Dieser ist somit seiner zentralen Aufgabe gerecht geworden, dass subjektive Beschwerdevorbringen anhand von Verhaltensbeobachtung und Untersuchungsbefunden zu objektiveren und er hat zu Recht aufgezeigt, dass die Symptomauflistungen der behandelnden Ärzte, insbesondere des F1 und des P2, nicht weiterführen. Im Übrigen hat er schlüssig dargelegt, dass die vermeintliche "Bestätigung" von angegeben Diagnosen durch Kliniken einer fehlenden Kenntnis der Aktenlage geschuldet sind, damit von unvollständigen Anknüpfungstatsachen ausgehen und deshalb unschlüssig sind. Unabhängig davon hat S1 zu Recht dargelegt, dass nicht Diagnosen als solche bewertungsrelevant sind, sondern daraus folgende Funktionseinschränkungen. Diese sind von ihm, soweit sie zu objektivieren waren, gewürdigt worden. Hinsichtlich des Berichtes über die stationäre Behandlung der Klägerin in der F2 vom 16. bis 27. September 2020 hat das SG bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass Aufnahmeanlass eine zu geringe Trinkmenge gewesen ist, weshalb eine Flüssigkeitstherapie durchgeführt wurde, also eine akute Behandlungsnotwendigkeit bestand, aus der nicht auf dauerhafte Funktionseinschränkungen geschlossen werden kann. Außerdem lag die Behandlung weit vor der Untersuchung durch S1 und kann dessen Feststellungen schon deshalb nicht entkräften. Im Übrigen hat die F2 nur leicht erhöhte Leberwerte beschrieben, die sonstigen Laborwerte aber als normal befundet und auch im Weiteren keine pathologischen Befunde beschrieben. Vielmehr hat die Klägerin eine medikamentöse Behandlung der - anamnestisch - angegebenen Schmerzen abgelehnt und die Klinik hat eine psychosomatische Anbindung empfohlen, sodass zum einen deutlich wird, dass B4 zu Recht aus der fehlenden Medikation auf einen geringen Leidensdruck geschlossen hat und zum anderen S1 zutreffend die Beschwerden als auf seinem Fachgebiet liegend eingeordnet hat. Dass die Verdachtsdiagnose eines Morbus Wilson aus dem Bericht des M2 vom 13. November 2020 zu irgendwelchen therapeutischen Konsequenzen geführt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich, wie daraus sich ergebende funktionelle Einschränkungen. Vielmehr hat S1 zu der angegebenen Medikation herausgearbeitet, dass es sich um Antihistaminika handelt, die allergische Reaktionen blockieren und bei Heuschnupfen eingesetzt werden, sowie um Medikamente zur Verhinderung einer Magenübersäuerung. Soweit sich S1 der versorgungsärztlichen Einschätzung mit einem Teil-GdB von 50 angeschlossen hat, ist der Senat hieran nicht gebunden, da es sich um eine rechtliche Bewertung handelt. Funktionsbeeinträchtigungen mittleren Ausmaßes, wie von ihm beschrieben, rechtfertigen nicht die Bewertung vergleichbar einer schweren Störung. Dies gilt schon deshalb nicht, da er selbst darlegt, dass im Hinblick auf die massive Beschwerdeverdeutlichung das Ausmaß der tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen nicht objektiviert werden kann. Die versorgungsärztlichen Ausführungen des W1 zur Höhe des GdB vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar weist dieser nachvollziehbar darauf hin, dass er die Beschwerdebilder eines CFS und einer MCS nach VG, Teil B, Nr. 3.7 zu beurteilen sind - was das Vorbringen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten widerlegt, dass eine Berücksichtigung der Diagnosen nicht erfolgt sei - und dass damit verbundene organische Funktionseinschränkungen nach wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht fassbar sind - was die Einschätzung des S1 zur Bewertung einzig im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" untermauert -, jedoch ist seine Annahme einer schweren Störung durch die Befunderhebung des S1 widerlegt. Die weitere Sachaufklärung hat somit ergeben, dass das Vergleichsangebot in keiner Weise "unseriös" gewesen ist, wie der zurückgewiesenen Bevollmächtigte meint, sondern außerordentlich großzügig. Ein Teil-GdB von 30 rechtfertigt sich einzig vor dem Hintergrund, dass S1 auf eine bestehende somatoforme Störung sowie Essstörungen verwiesen hat, wobei letztere dadurch untermauert werden, dass S4 auf eine Mangelernährung und einen verschlechterten Ernährungszustand hingewiesen hat. Dementsprechend haben auch W1 und B3 die Mangelernährung dem Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zugeschrieben und dort als mitbewertet angesehen, wenngleich sie insgesamt zu einer überhöhten Gesamt-GdB-Einschätzung gelangt sind. Eine höhere Bewertung kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, da weitergehende Funktionseinschränkungen nicht objektiviert sind. S1 hat nämlich überzeugend dargelegt, dass mit in der Testpsychologie angegebenen 29 Pseudobeschwerden die bei 9 liegende Auffälligkeitsschwelle weit überschritten worden ist und das im Depressionsinventar einen Punktwert erreicht hat, der bei stationär aufzunehmenden Patienten zu erwarten steht, während bei der Klägerin klinisch keine Auffälligkeiten bestanden. Eine massive Beschwerdeverdeutlichung ist daher belegt, woran die Ausfälligkeiten des zurückgewiesenen Bevollmächtigten dahingehend, ob die Klägerin sich erst umbringen müsse, bevor man ihr glaube, nichts ändern. Organische Auswirkungen der somatoformen Störung, die zu einer Bewertung in anderen Funktionssystemen führen würden, bestehen nicht. Dem Sachverständigengutachten des S1 entnimmt der Senat vielmehr, dass bei angegebenen diffusem Ganzkörperschmerz alle Bewegungsprüfungen völlig unauffällig waren, sich vielmehr eine Aggravation zeigte, die sich darin äußerte, dass zur Untermalung der Angabe, nichts aus einem Regal über Kopfhöhe holen zu können, eine freie Beweglichkeit der Arme demonstriert worden ist. Während der gesamten Untersuchung, so der Sachverständige weiter, zeigte sich eine freie Körperhaltung ohne Vermeidungsverhalten oder Entlastungsbewegungen. Die Klägerin konnte entspannt auf dem Sessel sitzen und bearbeitete in relativ ungünstiger Körperhaltung die Fragebögen. Bei der Untersuchung war die Körperhaltung aufrecht, der Gang gleichmäßig und sicher. Schürzen- und Nackengriff wurden sicher durchgeführt, die Hüftbeugung war ausreichend und Muskelverspannungen im Bereich der Wirbelsäule sind bei ausgeprägten Schmerzangaben nicht zu tasten gewesen, Funktionseinschränkungen ergaben sich nicht. Ebenso bestanden keine neurologischen Ausfallerscheinungen. Der Romberg-Stehversuch und der Unterberger-Tretversuch konnten ebenso wie der Einbeinstand sicher durchgeführt werden, Arm- und Beineigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Prüfung einzelner Muskelgruppen zeigte eine regelrechte Kraftentfaltung, der Zehen- und Fersengang war regelrecht durchzuführen. Hinweise auf manifeste oder latente Paresen ergaben sich nicht, sodass insgesamt die vielfältigen, auch aus den Symptomaufstellungen der behandelnden Ärzte, sich ergebenden geklagten Einschränkungen nicht haben bestätigen lassen und damit nicht nachgewiesen sind. Letztlich ist im Funktionssystem "Augen" kein Teil-GdB festzustellen, da der von der G1 dokumentierte Visus von rechts 0,8 und links 0,5 nach der Tabelle VG, Teil B, Nr. 4.3 mit 5 zu bewerten ist und damit außerhalb jeglicher Relevanz. Der Teil-GdB im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" entspricht somit dem Gesamt-GdB, ist mit 50 bereits zu hoch festgestellt und beträgt nur 30. Eine darüber hinausgehende Feststellung scheidet daher aus. Daneben kann die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der geltend gemachten Merkzeichen nicht beansprucht werden, unbeschadet des Umstandes, dass die Schwerbehinderteneigenschaft aufgrund der Entscheidung des SG nunmehr festgestellt ist und die Begründung des Beklagten zur Ablehnung der Merkzeichen nicht mehr trägt. Die Feststellung von Merkzeichen richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1 (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB IX). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung stellen die zuständigen Behörden gemäß § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Nachweis kann bei Menschen mit Schwerbehinderung mit einem GdB von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen "G" geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist (§ 229 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Schwerbehinderung, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmerinnen oder Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 230 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert (§ 228 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX). Die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs (§ 228 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX). Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Zur Anwendung kommt daher die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - "Versorgungsmedizinische Grundsätze". Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht, da weder ihr Gehvermögen relevant eingeschränkt ist, noch innere Leiden oder Störungen der Orientierungsfähigkeit bestehen, die die Klägerin beim Zurücklegen von Wegstrecken einschränken. Der Sachverständige S1 hat vielmehr erhoben, dass die Klägerin voll orientiert gewesen ist und hat dargelegt, dass sämtliche gestellten (Verdachts-)Diagnosen ohne funktionelle Auswirkungen sind. Daneben hat er, wie oben bereits dargelegt, einen gleichmäßigen und sicheren Gang sowie schmerzfrei bewegliche Gelenke befundet. Der Romberg-Stehversuch und der Unterberger Tretversuch waren sicher, ebenso der Einbeinstand und der Seiltänzergang. Das Zeichen das Lasègue war negativ, sodass keine von der Wirbelsäule ausgehenden neurologischen Beeinträchtigungen bestehen. Zehen- und Fersengang konnten regelrecht durchgeführt werden und Hinweise auf manifeste oder latente Paresen bestanden nicht. Abweichende Befunde hat P2 in seiner sachverständigen Zeugenauskunft schon gar nicht mitgeteilt, aus dem Umstand allein, dass er angibt, für längere Strecken einen Rollstuhl verordnet zu haben, ergibt sich kein medizinischer Befund, der dessen Notwendigkeit belegt. Abgesehen davon, dass S1 eine Beschwerdeverdeutlichung gesichert hat, die Anlass zu einem kritischen Hinterfragen der Angaben der Klägerin bietet, die bei P2 ersichtlich unterbleibt, wie seine Symptomauflistungen und widersprüchlichen Kausalitätsbeurteilungen belegen, wird das tatsächlich bestehende Leistungsvermögen der Klägerin dadurch untermauert, dass diese beim Einkaufen angetroffen werden konnte und sie damit tatsächlich in der Lage war, alleine den Weg zu Fuß in Richtung ihrer Wohnung zu bewältigen, wie aus dem den Beteiligten mitgeteilten und damit eingeführten Aktenvermerk des SG folgt. Die Richtigkeit der von S1 erhobenen Befunde wird damit in tatsächlicher Hinsicht belegt. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "B" kann ebenfalls nicht beansprucht werden. Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen "B" erteilt. Zu prüfen ist, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss. Des Weiteren muss eine "ständige" Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. April 2021 - L 13 SB 46/20 -, juris, Rz. 27). Nähere Maßstäbe ergeben sich - gemäß der Regelung in § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX - aus den VG. Nach VG, Teil D, Nr. 2 besteht eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen), die - entsprechend § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX - bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht, weil bei ihr weder das Merkzeichen "G", noch die Merkzeichen "H" (vgl. hierzu die Ausführungen des SG) oder "Gl" festgestellt bzw. festzustellen sind. Die dauernde Notwendigkeit einer Begleitung hat im Übrigen nicht einmal der behandelnde Arzt P2 in seiner sachverständigen Zeugenauskunft bestätigt. Aus den obigen Ausführungen folgt weiter, dass die Feststellung des im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in den Schwerbehindertenausweis einzutragende Merkzeichen "aG" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) nicht beansprucht werden kann. § 229 Abs. 3 SGB IX enthält nunmehr die Legaldefinition des Nachteilsausgleichs "außergewöhnlich gehbehindert", die zuvor aufgrund Artikel 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016) seit 30. Dezember 2016 in § 146 Abs. 3 SGB IX enthalten war. Nach § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/9522 zu Nr. 13 [§146] S. 318) kann beispielsweise bei folgenden Beeinträchtigungen eine solche Schwere erreicht werden, dass eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegt: zentralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung), einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten), schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium NYHA IV), schwersten Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV), Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades und einer schwersten Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall). § 229 Abs. 3 SGB IX normiert mehrere (kumulative) Voraussetzungen: Zunächst muss bei dem Betroffenen eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen; diese muss einem GdB von mindestens 80 entsprechen. Darüber hinaus muss die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung auch erheblich sein. Mit der Bezugnahme auf mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigungen wollte sich der Gesetzgeber von der Einengung auf orthopädische Gesundheitsstörungen lösen, so dass "keine Fallgestaltung von vornherein bevorzugt oder ausgeschlossen wird, auch nicht dem Anschein nach" (BT-Drs. 18/9522, S. 318). Trotz dieser Ausweitung übernimmt die Neuregelung den bewährten Grundsatz, dass das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden darf und verlangt daher auf der zweiten Prüfungsstufe einen - relativ hohen - GdB von wenigstens 80 für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2017 - L 6 SB 3654/16 - n.v.). Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, da bei der Klägerin ein mobilitätsbezogener GdB von 80 nicht besteht, wie oben dargelegt. Unabhängig davon, dass die Ausführungen des behandelnden P2 die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" schon nicht begründen, wie oben ebenfalls dargelegt, hat er selbst ausgeführt, den Rollstuhl nur für längere Strecken verordnet zu haben, dass dieser aber für kürzere Strecken nicht benötigt wird. Eine schwerste Einschränkung der Bewegungsfähigkeit außerhalb des Kraftfahrzeugs ist damit auch in medizinischer Hinsicht nicht belegt, wie zuletzt die versorgungsärztliche Auswertung der Aktenlage durch B4 bestätigt hat. Weiterer Ermittlungsbedarf hat nicht bestanden. Die aktenkundigen Unterlagen nebst der versorgungsärztlichen Auswertung sowie das Sachverständigengutachten des S1 haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Einen wirksamen Beweisantrag hat die Klägerin schon gar nicht gestellt, die als "Beweisanträge" bezeichneten Darlegungen gehen nicht über bloße Beweisanregungen hinaus, denen aber schon deshalb nicht nachzukommen war, da sie sämtlich auf der, wie oben dargelegt, unzutreffenden Behauptung einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und der Behauptung der Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens des S1 beruhen. Letzterer hat im Übrigen aufgezeigt, dass die geltend gemachten Beschwerden anhand ihrer funktionellen Auswirkungen von ihm überprüft werden konnten, wie oben dargelegt, und es keiner weiteren Untersuchungen bedarf. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Begutachtung durch "qualifiziertes ärztliches Personal" wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung nochmals angeregt, eine solche hat bei S1 bereits stattgefunden. Den Antrag nach § 109 SGG hat der Senat als verspätet abgelehnt, § 109 Abs. 2 SGG. Der Senat hat bereits mit Terminsbestimmung vom 25. Februar 2025, der Klägerin am 27. Februar 2025 zugestellt, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, sodass der Antrag umgehend zu stellen gewesen wäre und nicht erst in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2025 - und damit sechs Wochen nach Zugang der Ladung. Auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 109 SGG ist die Klägerin vom SG bereits mit Verfügung vom 13. November 2024 hingewiesen worden (vgl. Bl. 314 SG-Akte), sodass ihr diese bekannt gewesen ist. Über Ansprüche auf § 198 GVG war schon deshalb nicht zu entscheiden, da eine Entschädigungsklage schon gar nicht erhoben worden ist. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.