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Einordnung: Allgemeiner Rechts- oder Analogiesatz
Redaktioneller Hinweis: Allgemeines aG-Auslegungsmaterial.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen
vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellungen des Grades der Behinderung (GdB) mit mindes-
tens 90 und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches
„außergewöhnliche Gehbehinderung“, also die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“.
Sie ist 1967 geboren. Nach der Hauptschule absolvierte sie eine Ausbildung zur Hoch-
bauzeichnerin und arbeitete ab 1986 in diesem Beruf. Bis zur Geburt ihrer beiden mitt-
lerweile erwachsenen Kinder arbeitete sie in Voll- und anschließend in Teilzeit. Ihre Ehe
wurde 2001 geschieden. Seit Anfang 2014 lebt sie in einer neuen Beziehung.
Am 12. September 2012 erlitt sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte mit ihrem Motorroller
an einer Ampelkreuzung einen Verkehrsunfall, bei dem sie von einem Auto erfasst wur-
de, dessen Fahrerin das Rotlicht missachtete. Hierdurch erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trau-
ma mit einer Felsenbeinfraktur beidseits, einer offenen Schädelbasisfraktur mit intra-
kraniellen Lufteinschlüssen rechts, einer Kiefergelenkfraktur links, einer Kalottenfraktur
okzipital rechts, einer geringen traumatischen Subarachnoidalblutung okzipital rechts,
einem diskreten Subduralhämatom links frontotemporal, einer peripheren Fazialispa-
rese, rechts komplett und links inkomplett, einer Schallleitungsschwerhörigkeit rechts;
ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusionen beidseits, einer Rippenserienfraktur beidseits,
dritte bis sechste und zehnte Rippe rechts sowie dritte bis sechste und zehnte bis zwölf-
te links, einer Klavikulafraktur rechts, einer Scapulablattfraktur beidseits; ein Wirbelsäu-
lentrauma mit einer Querfortsatzfraktur im Bereich der fünften bis siebten Halswirbel-
körper rechts und der dritten bis fünften Lendenwirbelkörper rechts, einem inkomplet-
ten Berstungsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers, einem Syndrom im Segment L4, ei-
ner komplexen Beckenfraktur vom Typ C rechts mit Hämatom im kleinen Becken; ein Ex-
tremitätentrauma mit einer traumatischen Bursaeröffnung im rechten Kniegelenk, einer
subkapitalen Oberarmfraktur links, einer Radiusschaftfraktur links, einem sensiblen Defi-
zit im Bereich des Nervus radialis links, einer Klavikulafraktur rechts; eine Risswunde der
Zunge und eine Hypothermie. Die Klägerin wurde am Unfallort intubiert und in die Klinik
für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Sch.-B.-Klinikums in V.-Sch. verbracht,
wo sie nach erfolgter Schockraumdiagnostik notfallmäßig operiert wurde. Nach wenigen
Stunden künstlicher Beatmung wurde sie extubiert. Als sie sich stabilisiert hatte, erfolgte
in der zweiten Monatshälfte die operative Versorgung des Bruches des ersten Lendenwir-
belkörpers mit dorsalem Fixateur interne vom zwölften Brust- auf den zweiten Lenden-
wirbelkörper. Zusätzlich wurde die Beckenfraktur mit einem Fixateur interne vom vierten
auf den fünften Lendenwirbel und auf das Os ilium therapiert. Wenige Tage später wurde
der vordere Beckenring durch Plattenosteosynthese versorgt und mittels geschlossener
Reposition und Osteosynthese mit proximalem Humerusnagel der linke Oberarm behan-
delt. Abschließend wurde eine ventrale Komplettierung mit Entfernung des ersten Len-
denwirbelkörpers und Implantation eines Abstandshalters vorgenommen sowie die dista-
le Radiusfraktur mit einer Plattenosteosynthese versehen. Die Klägerin wurde Ende Sep-
tember 2012 von der Intensiv- auf die unfallchirurgische Peripherstation verlegt. Die ein-
liegende Thoraxdrainage wurde zeitgerecht entfernt. Die postoperativen Röntgenbilder
zeigten gute Repositionsergebnisse und eine regelrechte Lage der Osteosynthesemate-
rialien. Die Frakturen des rechtens Schlüsselbeines und der Schulterblätter wurden kon-
servativ behandelt. Die Wunden heilten reizlos. Wegen des Hämatotympanons erfolgte
eine konsiliarische Vorstellung in der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-Heilkunde,
Kopf- und Halschirurgie des Sch.-B.-Klinikums, welche keine Interventionsnotwendigkeit
ergab. Mitte Oktober 2012 begann die Klägerin eine stationäre Anschlussbehandlung in
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der B.-Klinik in Ü., welche wegen des komplexen Verletzungsmusters bis Mitte November
2012 dauerte. Arbeitsunfähigkeit bestand vom 12. September 2012 bis 18. August 2013.
Die U. B.-W. als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung hatte mit Bescheid vom 19.
Mai 2015 wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 12. September 2012 ein
Recht der Klägerin auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
von 60 vom Hundert (v. H.) ab 19. August 2013, dem Tag des Wiedereintritts der Ar-
beitsfähigkeit, festgestellt. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half sie mit Bescheid
vom 23. August 2017 teilweise ab und gewährte ihr eine Rente nach einer MdE von 80
v. H. Als Unfallfolgen erkannte sie auf neurologischem Fachgebiet eine ausgeprägte ko-
gnitive, physische und psychische Belastbarkeitsminderung durch eine Anpassungsstö-
rung; auf unfallchirurgischem Fachgebiet geringgradige Bewegungseinschränkungen der
Hals- und Lendenwirbelsäule, eine in kyphotischer Fehlstellung verheilte Fraktur des ers-
ten Lendenwirbelkörpers mit daraus resultierender verringerter Lordose der Lendenwir-
belsäule, eine verminderte Belastungsfähigkeit aufgrund von Schmerzen in diesem Wir-
belsäulenabschnitt nach längerem Sitzen, Laufen oder Stehen, eine tastbare schmerz-
hafte Verhärtung der langen Lendenwirbelsäulenmuskulatur, eine Irritation des Nervus
cutaneus femoris lateralis mit Sensibilitätsminderung am Oberschenkel rechtsseitig, eine
endgradige Bewegungseinschränkung des Unterarmes links, ein in Fehlstellung verheil-
ter Schlüsselbeinbruch rechts mit instabiler Pseudarthrose des rechten Schlüsselbeines
mit subkutan tastbarem Frakturspickel, endgradige Bewegungseinschränkungen beider
Schultern, eine Krepitation im Bereich des Schulterdaches mit schmerzhaftem Bogen;
auf HNO-ärztlichem Fachgebiet eine geringgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts,
eine unvollständig kompensierte peripher-vestibuläre Störung mit geringen Schwindel-
beschwerden bei Unterfunktion des rechten Vestibulaorgans, eine inkomplette periphere
Fazialisparese, rechts mehr als links, sowie auf augenärztlichem Fachgebiet einen gering
reduzierten Lidschluss bei Fazialisparese, rechts mehr als links, und eine Hornhautstip-
pung des rechten Auges an. Daneben bestünden eine Kurzsichtigkeit bei Astigmatismus,
ein Asthma bronchiale und eine Polyposis nasi.
Im Auftrag der U. B.-W. hatte Prof. Dr. T., Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederher-
stellungschirurgie des Sch.-B.-Klinikums in V.-Sch., ein so genanntes „Erstes Rentengut-
achten“ erstattet. Nach der ambulanten klinischen und röntgenologischen Untersuchung
der Klägerin am 13. November 2013 stellte er als wesentliche Unfallfolgen leichte Be-
wegungseinschränkungen der Seitneigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Erste-
re zu beiden Seiten, eine sagittale Verbiegung der Wirbelsäule bei abgeflachter Brust-
kyphose, eine veränderte Lendenlordose, ein einliegendes Osteosynthesematerial nach
dorsoventraler Stabilisierung des ersten Lendenwirbelkörpers, eine Hypästhesie im Be-
reich der Vorderseite des rechten Oberschenkels und einen Beckentiefstand links von 1
cm fest. Durch die Fazialisparese sei ihr Alltag eingeschränkt gewesen. Sie habe beim
Essen, Trinken, Sprechen und Lachen Probleme gehabt. Das Stirnrunzeln und das Grin-
sen seien rechts aufgehoben. Sie habe nicht Pfeifen können und sei beim Zähneputzen
beeinträchtigt gewesen. Das Auspusten einer Kerze sei ihr nicht gelungen. Die logopä-
dische Behandlung sei im August 2013 zunächst beendet worden. Das rechte Auge ha-
be empfindlich auf Helligkeit reagiert. Es sei trocken und der Visus gemindert gewesen.
Die Klägerin habe eine Armschwäche und eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit
der linken Schulter beim Tragen von Gegenständen und auch sonst im Alltag beklagt. Sie
habe nach eigenen Angaben ihren Büstenhalter nur mit Mühe schließen können. Weiter
sei ein Instabilitätsgefühl im Bereich des rechten Schlüsselbeines angeführt worden. Die
Werte nach der Neutral-0-Methode für die Bewegung Arm rückwärts/vorwärts hätten 60-
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0-170° beidseits und für die Unterarmdrehung auswärts/einwärts 90-0-80° beidseits be-
tragen. Die Streckung und Beugung der Hüftgelenke sei bis 0-0-100° beidseits gelungen.
Die Umfangmaße der unteren Gliedmaßen seien 20 cm und 10 cm oberhalb des inneren
Kniegelenkspaltes mit 44 cm rechts und 44,5 cm links sowie 39 cm und 40 cm gemessen
worden. In Höhe der Kniescheibenmitte seien es 36 cm beidseits, 15 cm unterhalb des
inneren Kniegelenkspaltes 34 cm und 35,5 cm, am kleinsten Umfang des Unterschenkels
22 cm und 23 cm sowie am Knöchel und Rist über dem Kahnbein beidseits 23 cm und
21,5 cm gewesen. Unfallunabhängig habe ein Asthma bronchiale vorgelegen, welches
aktuell mit einem inhalativen Asthmaspray behandelt worden sei. Die MdE schätze er ab
dem Tag des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit am 19. August 2013 bis aktuell und auf
Dauer mit 30 v. H. ein.
Vom 13. August bis 19. September 2014 hielt sich die Klägerin stationär in der Abtei-
lung Psychotherapeutische Neurologie der Kliniken Sch. G. auf. Hierüber berichtete der
Ärztliche Leiter Prof. Dr. Sch., es seien Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und eine
ausgeprägte kognitive, physische und psychische Belastungsminderung (ICD-10 F06.7)
bei dem Zustand nach einem Verkehrsunfall im September 2012, ausgeprägte Rücken-
schmerzen (ICD-10 M54.89), eine Pseudarthrose der Klavikula links (ICD-10 M84.11), der
Zustand nach einem näher umschriebenen unfallbedingten Polytrauma (ICD-10 T02.00)
und einem subduralen Hämatom links temporofrontal (ICD-10 S06.5) sowie ein Asthma
bronchiale (ICD-10 J45.9) diagnostiziert worden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe er
die Klägerin als äußerst adäquat ohne Zeichen für eine Depression oder Manie erlebt. Er
gehe von einer Anpassungsstörung bei bislang unzureichender Krankheitsbewältigung
aus. Den ihm vorliegenden Unterlagen sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 31. Okto-
ber 2009 wegen einer depressiven Episode zu entnehmen. Inwieweit es sich dabei um
eine behandlungsbedürftige Erkrankung gehandelt habe, insbesondere wegen einer von
der Klägerin angesprochenen zu bewältigenden familiären Konfliktsituation oder ob des
Todes ihrer Mutter, welcher in dieser Zeit eingetreten sei, könne er nicht sagen. Durch
die Mitte September 2014 veranlasste Magnetresonanztomografie des Gehirnschädels
sei keine Scherläsionen objektiviert worden, sodass aktuell kein hirnorganischer Nach-
weis vorhanden sei, der die verminderte konzentrative Belastbarkeit erkläre. Allerdings
bleibe offen, inwieweit die zahlreichen Narkosen im Zusammenhang mit den Operatio-
nen, denen sich die Klägerin nach dem Unfall habe unterziehen müssen, zu dieser Beein-
trächtigung geführt hätten. Sie sei affektiv-emotional, jedoch adäquat schwingungsfähig
gewesen. Im Antrieb sei sie indifferent gewesen. Bei beklagten Konzentrationsstörungen
hätten keine gravierenden kognitiven und mnestischen Defizite objektiviert werden kön-
nen. Die Medikation bei der Entlassung habe aus dem Sprühaerosol Alvesco (1-0-0-0) be-
standen.
Am 3. Februar 2015 beantragte die Klägerin beim Landratsamt T. erstmals die Feststel-
lungen des GdB und der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“
ab 12. September 2012 und wies unter Vorlage medizinischer Befunddokumente auf die
Folgen des erlittenen Verkehrsunfalls hin.
Nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen bewertete Dr. B. in ih-
rer im selben Monat erstellten versorgungsärztlichen Stellungnahme als Folgen des Ver-
kehrsunfalls eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, eine Versteifung von Wirbel-
säulenabschnitten, eine Wirbelsäulenverformung, einen Beckentiefstand links um 1 cm,
Sensibilitätsstörungen am Bein, eine Gesichtsnervenlähmung beidseitig und eine seeli-
sche Störung mit einem GdB von 70. Daraufhin stellte das Landratsamt T. mit Bescheid
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vom 10. Februar 2015 den GdB in dieser Höhe seit 12. September 2012 fest. Die Voraus-
setzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“ erkannte es wie die-
jenigen für alle anderen Merkzeichen nicht an.
In dem von der Klägerin angestrengten Widerspruchsverfahren wies sie darauf hin, dass
sie sich nur unter großen Schmerzen außerhalb ihres Kraftfahrzeuges (Kfz) bewegen
könne. Ihre Gehstrecke ohne Unterbrechung betrage nicht mehr als 50 m, weil sie dann
wegen ihrer Beschwerden anhalten müsse. Sie legte das neurologisch-psychiatrische
Gutachten nach Aktenlage von Dr. H. vom 8. Dezember 2014 vor, welches dieser im Auf-
trag der U. B.-W. erstattete. Sie habe zuvor mitgeteilt, aus psychischen Gründen nicht
an einer Untersuchung teilnehmen zu können. Diagnostiziert worden seien ein organi-
sches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2) und eine Anpassungs-
störung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, vorliegend eine un-
zureichende Krankheitsbewältigung (ICD-10 F43.23). Für die bestehende Anpassungsstö-
rung sei eine MdE von 30 v. H. angemessen. Wegen der von der Klägerin beschriebenen
ausgeprägten kognitiven und psychischen Belastbarkeitsminderung sei diese auf 40 v.
H. zu erhöhen. Der Hausarzt Dr. G. habe Mitte November 2014 eine depressive Episode
2009 auf einen akuten familiären Vorfall zurückgeführt. Der eintreffende Notarzt habe
das Schädel-Hirn-Trauma nach der Komaskala mit einem Wert von 4 festgestellt. Nach-
gewiesen worden seien eine Schädelbasisfraktur mit Felsenbeinfrakturen, eine geringe
traumatische Subarachnoidalblutung und ein Subduralhämatom. Auffällige Verhaltens-
weisen seien nicht beschrieben worden, auch nicht in dem von Dr. T. erstatteten Gutach-
ten. Auf Veranlassung des Hausarztes sei nach dem Unfall bei bloßem Verdacht auf eine
organisch affektive Störung mit manischer Auslenkung eine notfallmäßige Einweisung in
eine Einrichtung des Zentrums für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie der V. von
P. Hospital gGmbH in R. erfolgt. Diese Erkrankung habe sich später offenbar nicht bestä-
tigt. Nachdem kernspintomografisch Residuen eines Schädel-Hirn-Traumas ausgeschlos-
sen worden seien sowie eine Scherverletzung und der Nachweis von Hämosiderin nicht
vorgelegen hätten, sei eine substantielle Hirnschädigung nicht belegt. Während des sta-
tionären Aufenthaltes in den Kliniken Sch. G. hätten sich keine Hinweise auf eine Depres-
sion oder eine Manie ergeben.
Weiter wurde von der Klägerin das im Auftrag der U. B.-W. erstellte Gutachten von Priv.-
Doz. Dr. R., Direktor der Klinik für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie des Sch.-B.-
Klinikums, übersandt. Nach der Untersuchung der Klägerin am 5. Juni 2014 ging er von
einer subjektiven Hörminderung rechts, einem gelegentlichen Tinnitus in Ruhe, einer
kosmetisch entstellenden Gesichtsnervenlähmung, kosmetisch störenden Narben im Ge-
sicht und einem sehr seltenen auftretenden Schwindel aus, woraus eine MdE von 30 v.
H. folge. Nach dem Sprachaudiogramm habe beidseits ein Hörverlust von 0 % bestan-
den. Nach der Tonaudiometrie habe rechts eine minimale kombinierte Schwerhörigkeit
und links eine Normakusis vorgelegen.
In Auswertung dieser Unterlagen ging Dr. B. im März 2015 aus medizinischer Sicht wei-
terhin von einem GdB von 70 aus. Ein schwersteingeschränktes Gehvermögen sei mit
keinem der vorliegenden Befunde nachgewiesen. Ein GdB von 80 für die Funktionsbeein-
trächtigungen der unteren Extremitäten oder der Lendenwirbelsäule sei nicht erreicht.
Daher lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
„aG“ nicht vor. Daraufhin wies das Regierungspräsidium St. den Widerspruch mit Wider-
spruchsbescheid vom 25. März 2015 zurück. Die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigun-
gen seien mit einem GdB von 70 angemessen erfasst, solche auf den einzelnen Fachge-
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bieten dürften dabei nicht addiert werden. Die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der Per-
sonen, die Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens „aG“ hätten. Trotz der Schwere ihres Leidens sei sie noch in der Lage, sich
überwiegend ohne fremde Hilfe oder ohne große Anstrengung außerhalb ihres Kfz zu be-
wegen. Sie könne einer einseitig Oberschenkelamputierten, die dauernd außerstande sei
ein Kunstbein zu tragen, bei Weitem nicht gleichgestellt werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. April 2015 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG)
mit dem Ziel der behördlichen Feststellungen des GdB mit 90 und der Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erhoben. Die angeforderte Erklärung
zur Entbindung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht hat
sie trotz mehrfacher Erinnerung nicht vorgelegt. Stattdessen hat sie den Bericht des
Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Sch. von Ende September 2015
übersandt. Er habe unter anderem eine rechtsseitige Beckenfraktur und eine zunehmen-
de Neuropathie am rechten Oberschenkel mit Gangunsicherheit und Kälteempfinden dia-
gnostiziert. Die Klägerin benötige umfangreiche Hilfe im täglichen Leben und sei auf die
Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen. Wegen der Gangunsicherheit sei sie
nur in Begleitung sicher mobil. Er befürworte die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“.
Weiterhin übersandt worden ist der Bericht von Dr. P., Fachärztin für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, für die U. B.-W. von Juni 2016. Diagnostiziert worden seien eine bipolare
Störung, derzeit abgeklungene hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), differentialdia-
gnostisch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3), eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei dem Zustand nach einem Polytrau-
ma einschließlich einem Schädel-Hirn-Trauma im September 2012 mit vielfältigen dauer-
haften Funktionseinschränkungen. Die Klägerin habe im Rückblick den erlebten Wechsel
zwischen einer langfristigen depressiven Grundstimmung und einer schleichend begin-
nenden hypomanen Stimmungslage im Januar 2016 beschrieben. Sie leide nun wieder
eher unter einer gleichbleibend dysthymen Stimmung. Im Vordergrund ihrer Beschwer-
den stünden allerdings die zahlreichen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden,
welche sie beinahe vier Jahre nach dem schweren Unfall weiterhin spüre. Sie habe in-
zwischen resigniert und keine Hoffnung mehr, dass sich körperlich noch eine Besserung
erreichen lasse. Die Anstrengungen seien darauf ausgerichtet, ihre Mobilität zu erhal-
ten. Dennoch hätten die körperlichen Beschwerden zugenommen. Ihre Beine seien meist
erheblich angeschwollen, was sie zusätzlich in ihrer Beweglichkeit einschränke. Im All-
tag benötige sie Hilfe, etwa wenn sie sich die Schuhe anziehe. Sie müsse mehrmals täg-
lich ihre Beine für eine halbe Stunde wegen der Schmerzen hochlegen. Die Stimmung
der Klägerin sei niedergeschlagen, die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt und der An-
trieb reduziert gewesen. Die Mimik sei wegen der Fazialisparese linksseitig sichtbar ein-
geschränkt gewesen. Konzentrationsstörungen seien immer wieder erkennbar gewesen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid
vom 12. Oktober 2016 abgewiesen und zur Begründung auf die Darstellung im Wider-
spruchsbescheid Bezug genommen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts we-
gen sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin die entsprechende Erklärung für weite-
re medizinische Ermittlungen nicht vorgelegt habe. Im Widerspruchsverfahren habe sie
selbst angeführt, die Strecke in T. von dem Parkplatz D. bis zum Rathaus bewältigen zu
können, lediglich mehrere Pausen einlegen zu müssen. Damit seien die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nicht nachgewiesen.
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Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2016 Berufung beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und eine nicht unterschriebene Schweigepflichts-
entbindungserklärung vorgelegt. Das Sach- und Streitverhältnis ist mit dem Bevollmäch-
tigten der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 21. März 2017, bei der sie nicht
anwesend gewesen ist, erörtert worden. Daraufhin hat sie beantragt, im Rahmen von
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. E.
in Auftrag zu geben. Diese ist Ende Mai 2017 zur Sachverständigen bestellt worden.
Die Klägerin hat unter Vorlage der Verwaltungsentscheidung der U. B.-W. von August
2017 im Oktober 2017 ausgeführt, diese habe eine Kurzsichtigkeit bei Astigmatismus,
ein Asthma bronchiale und eine Polyposis nasi nicht als Unfallfolgen anerkannt. Damit
sei der Nachweis erbracht, dass die bisherige Feststellung des GdB unrichtig gewesen
sei. Denn mit deren zusätzlicher Berücksichtigung sei im Schwerbehindertenverfahren
ein GdB von 100 gerechtfertigt. Insoweit habe sich die Einholung eines Gutachtens im
Rahmen von § 109 SGG erledigt, woraufhin Dr. E. von ihren Pflichten als Sachverständige
in diesem Verfahren entbunden worden ist.
Zudem hat die Klägerin das Attest von Dr. G., Fachärztin für Frauenheilkunde, von Janu-
ar 2017 überreicht, wonach im Rahmen einer Untersuchung zur Krebsfrüherkennung im
Vormonat eine höhergradige pathologische Zellveränderung am Gebärmutterhals fest-
gestellt worden sei. Diese sei einen Monat später leitliniengerecht durch eine ambulan-
te Konisation entfernt worden. Weitere Therapiemaßnahmen seien nicht nötig gewesen.
Dr. S. hat ihr im September 2017 ein seit Jahren bestehendes Asthma bronchiale attes-
tiert. Die damit zusammenhängenden Beschwerden hätten sich seit dem Verkehrsunfall
im September 2012 deutlich verschlechtert. Sie erleide mindestens ein- bis zweimal je
Woche einen Asthmaanfall, der medikamentös nur leidlich einstellbar sei.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die bei ihr vorhandenen behinderungsbedingten
Funktionseinschränkungen erreichten einen GdB von 100 und rechtfertigten die Zuer-
kennung des Merkzeichens „aG“.
Sie beantragt zuletzt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Oktober 2016 auf-
zuheben und den Bescheid vom 10. Februar 2015 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 25. März 2015 teilweise aufzuheben sowie den Beklag-
ten zu verpflichten, bei ihr ab 12. September 2012 den Grad der Behinderung
mit mindestens 90 und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzei-
chens „aG“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, ihre Begehren seien nicht begründet.
Der Bevollmächtige der Klägerin hat eine Stunde vor der anberaumten mündlichen Ver-
handlung über die Geschäftsstelle des Senats mitgeteilt, wegen eines Staus auf der Au-
tobahn, der nach der Verkehrsmeldung im Radio zu einer Verzögerung der Fahrzeit um
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eineinhalb Stunden führe, nicht zum Termin zu erscheinen. Auf telefonische Rückfrage
des Berichterstatters hat er geäußert, dass gleichwohl verhandelt werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteilig-
ten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklag-
ten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin - und ihres Bevollmächtigten - aufgrund
der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 über ihre Berufung entscheiden, da
ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit der Ter-
minsmitteilung wurde sie darüber unterrichtet, dass im Falle ihres Ausbleibens verhan-
delt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Bevollmächtigte der
Klägerin teilte zwar eine Stunde vor der anberaumten mündlichen Verhandlung über die
Geschäftsstelle des Senats mit, wegen eines Staus nicht zum Termin zu erscheinen. Auf
telefonische Rückfrage des Berichterstatters äußerte er indes, dass gleichwohl verhan-
delt werden kann, womit auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG,
§ 62 Halbsatz 1 SGG) verzichtet wurde, was möglich ist, und beantragte insbesondere
keine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B -, ju-
ris, Rz. 6).
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 i. V.
m. § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbsatz 1 SGG) sowie im Übrigen zulässig, insbesondere
statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 12. Ok-
tober 2016, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin unter teilweiser Aufhebung
des Bescheides vom 10. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25. März 2015 die Verpflichtung des Beklagten zu den Feststellungen des Grades der Be-
hinderung mit 90 und der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“,
jeweils ab 12. September 2012, verfolgt hat, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für Verpflichtungsklagen grundsätzlich
der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG,
Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, BSGE 104, 116 <124>; Keller, in: Mey-
er-Ladewig/Keller/Leitherer/Sch., Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34), wel-
che am 7. Dezember 2017 stattfand.
Der Zulässigkeit des im Berufungsverfahrens zuletzt verfolgten Verpflichtungsbegeh-
rens, mit dem die Klägerin die behördlichen Feststellungen eines GdB von mindestens
90 und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“
verfolgt hat, steht nicht entgegen, dass sie das Klageziel, bezogen auf den GdB, erstin-
stanzlich noch dahingehend formulierte, den Beklagten zu verpflichten, ihn mit 90 anzu-
erkennen. Im Berufungsverfahren ist der Klageantrag nach einem im Oktober 2017 beim
LSG erstrebten GdB von 100 lediglich konkretisiert worden, ohne dass überhaupt eine
Erweiterung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2, § 153 Abs. 1 SGG) vorgenommen worden ist. Die Klage ist
jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen
hat.
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Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da ihr kein Anspruch auf die Feststellungen
eines höheren GdB als 70, wie er bereits ab 12. September 2012 anerkannt worden ist,
und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“ zu-
steht. Daher sind die angefochtene Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig und verlet-
zen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Gegenstand der Klage ist ihr
geltend gemachter Anspruch auf die behördlichen Feststellungen des GdB mit mindes-
tens 90 und der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ab 12.
September 2012 aufgrund ihres Antrages vom 3. Februar 2015. Diesem Begehren steht
der Bescheid vom 10. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
März 2015 entgegen, da ihn das SG nicht zumindest teilweise aufgehoben hat.
Der Klägerin ist gegenüber dem festgestellten Recht eines GdB von 70 ab 12. Septem-
ber 2012 kein erweitertes einzuräumen. Die behinderungsbedingten Funktionsstörungen
sind ab diesem Datum bis aktuell in dieser Höhe ausreichend bewertet, ohne dass für die
Zeit ab 18. August 2013 die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetz-
buch (SGB IX) entgegensteht.
Der Anspruch gründet auf § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX in der aktuellen Fassung durch Art. 2
Ziff. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen
mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I
S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchfüh-
rung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer
Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeit-
punkt vorgelegen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Ge-
sundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebens-
alter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, wenn bei
ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft fest-
gestellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für
die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehinderten-
ausweis einzutragen sind (§ 70 Abs. 2 SGB IX). Von dieser Ermächtigung hat das BMAS
Gebrauch gemacht und die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durch-
führung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungs-
medizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412) erlassen,
um unter anderem die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von
Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des
§ 30 Abs. 1 BVG zu regeln (vgl. § 1 VersMedV). Die zugleich in Kraft getretene, auf der
Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der
Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versor-
gungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getre-
ten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderun-
gen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100
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§ 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare,
dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Gemäß § 69 Abs. 2 IX sind Feststellungen nach Absatz 1 nicht zu treffen, wenn eine Fest-
stellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden
Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs-
oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entschei-
dungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der Mensch
mit Behinderung ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft
macht (Satz 1). Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des GdB
(Satz 2).
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache,
final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und
sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheits-
schadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensal-
ter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen
zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB
nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychi-
schen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, al-
so für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pa-
thologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht
nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu be-
rücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankhei-
ten" (etwa „Altersdiabetes" oder „Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c).
Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschrän-
kungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd be-
stimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allge-
meinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Lie-
gen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird
nach § 69 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ih-
rer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei
der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch
die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bil-
dung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Re-
gel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt
und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und
inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weite-
ren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzu-
zufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen
der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und
damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funk-
tionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor al-
lem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betref-
fen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Ge-
sundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwin-
gend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen,
die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamt-
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beeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstö-
rungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit ei-
nem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Er-
fahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier
richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B
9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten
Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und
die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grund-
lage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe fest-
zustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhält-
nisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen
(vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel-
lung im Einzel-fall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk-
tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998
- B 9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 13). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zu-
gänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht iso-
liert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Be-
klagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren
vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.
In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grund-
sätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeu-
gung des Senats fest, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der
Klägerin vom 12. September 2012 bis aktuell mit einem GdB von 70 ausreichend bewer-
tet sind, wie er von Dr. B. versorgungsärztlich eingeschätzt und vom Beklagten mit Be-
scheid vom 10. Februar 2015 bereits anerkannt wurde. Der Senat konnte auf der Grund-
lage der vorliegenden medizinischen Befundunterlagen entscheiden. Anhaltspunkte für
weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) ergaben sich un-
abhängig davon nicht, dass sich die Klägerin den Inhalt der im Berufungsverfahren vor-
gelegten Erklärung zur Entbindung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der
Schweigepflicht mangels Unterschrift nicht zu eigen gemacht hat. Von ihrem Antrags-
recht nach § 109 SGG hat sie im Oktober 2017 ausdrücklich Abstand genommen.
Der § 69 Abs. 1 SGB IX ausschließende Anwendungsbereich von § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB
IX ist nicht eröffnet. Es liegt zwar mit der Entscheidung der U. B.-W. vom 19. Mai 2015 in
der Fassung ihres Teilabhilfebescheides vom 23. August 2017 ein Rentenbescheid über
den Grad der MdE vor (vgl. Dau, in: Dau/Düwell/Joussen, Kommentar zum Vierten Buch
Sozialgesetzbuch - SGB IV, 4. Aufl. 2014, § 69 Rz. 33). § 69 Abs. 2 SGB IX lässt indes
einen nur teilweisen Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Träger der Versor-
gungsverwaltung nach § 69 Abs. 1 SGB IX nicht zu (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a
SB 12/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 4, Rz. 15). Die fingierte Übernahme als GdB-Feststel-
lung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB IX dient einzig der Verwaltungsvereinfachung. Ein Tä-
tigwerden der Träger der Versorgungsverwaltung gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX ist bei der
Glaubhaftmachung eines Interesses selbst bei einer umfassenden Feststellung nach § 69
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Abs. 1 SGB IX vorgesehen (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 19). Die von der Trägerin der gesetzli-
chen Unfallversicherung vorgenommene Feststellung der Rentenhöhe mit einer MdE von
80 v. H. ist in diesem Verfahren des Schwerbehindertenrechts nicht maßgeblich, insbe-
sondere nicht verbindlich, da sie die Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX nicht erübrigt
und damit nicht an deren Stelle treten kann. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass bei
ihr Funktionsstörungen auch wegen einer Kurzsichtigkeit bei Astigmatismus, einem Asth-
ma bronchiale und einer Polyposis nasis vorliegen, welche nicht als Folgen des Arbeits-
unfalls vom 12. September 2012 anerkannt worden sind (vgl. BSG, a. a. O.; Oppermann,
in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 69 SGB IX, Rz. 25). Zu-
dem hat sie vorgebracht, an den Folgen einer höhergradigen Zellveränderung am Gebär-
mutterhals zu leiden.
Das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ hat einen Teil-GdB von 50 zur Fol-
ge.
Die Klägerin leidet an einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma
(ICD-10 F07.2), also an einem Hirnschaden, für dessen Nachweis nach Verletzung oder
Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase Symptome einer organischen Verände-
rung des Gehirns festgestellt wurden (vgl. VG, Teil B, Nr. 3.1 a), und eine Anpassungsstö-
rung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, vorliegend eine unzurei-
chende Krankheitsbewältigung (ICD-10 F43.23), was der Senat dem im Wege des Urkun-
denbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) ver-
werteten schlüssigen Gutachten nach Aktenlage von Dr. H. entnimmt, welcher im Auf-
trag der U. B.-W. die Arztberichte ab dem stationären Aufenthalt der Klägerin in der Kli-
nik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Sch.-B.-Klinikums unmittelbar nach
dem Verkehrsunfall auswertete. Die hierdurch bedingten Funktionsstörungen rechtfer-
tigen einen Einzel-GdB von 40, wie er die Höhe aus medizinischer Sicht für die MdE im
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen hat.
Wenn bei einer organischen Veränderung des Gehirns bei späteren Untersuchungen kei-
ne hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu er-
kennen sind, beträgt der GdB 20, auch unter Einschluss geringer, etwa vegetativer Be-
schwerden; nur nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30 (VG, Teil B, Nr. 3.1). Be-
stimmend für die Beurteilung des GdB ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallserschei-
nungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen
Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und gegebenenfalls das Auf-
treten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei Mannigfaltigkeit der Folgezustände von
Hirnschädigungen kommt ein GdB zwischen 20 und 100 in Betracht (VG, Teil B, Nr. 3.1
b). Die Grundsätze der im Vordergrund stehenden Gesamtbewertung von Hirnschäden
sind nach der Vorbemerkung den VG, Teil B, Nr. 3.1.1 zu entnehmen. Danach sind Hirn-
schäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung mit einem GdB zwischen 30 und 40 zu
bewerten, mit mittelschwerer zwischen 50 und 60 sowie mit schwerer zwischen 70 und
100. Die unter Nr. 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden beziehungsweise führenden
Syndrome stellen nach der Vorbemerkung eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar. In
dieser Konstellation unterscheiden sich die angeführten drei GdB-Rahmen danach, ob
Hirnschäden mit leichten oder mittelgradigen, sich im Alltag gering oder deutlich auswir-
kenden, oder schweren psychischen Störungen vorliegen.
Nach diesen Maßstäben ist der Zustand der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 40 an-
gemessen, aber auch ausreichend bewertet. Der am Unfallort eintreffende Notarzt stell-
te das Schädel-Hirn-Trauma zwar nach der Komaskala mit einem Wert von 4, also als
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schwer, fest. Nachgewiesen wurden eine Schädelbasisfraktur mit Felsenbeinfrakturen,
eine geringe traumatische Subarachnoidalblutung und ein Subduralhämatom. Auffällige
Verhaltensweisen wurden indes nicht beschrieben, auch nicht in dem von Dr. T., Chef-
arzt der Klinik in der die Klägerin intensivmedizinisch behandelt wurde, erstatteten Gut-
achten. Der vom Hausarzt geäußerte Verdacht auf eine organisch affektive Störung mit
manischer Auslenkung, weshalb eine notfallmäßige Einweisung in eine Einrichtung des
Zentrums für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie der V. von P. Hospital gGmbH in
R. erfolgte, bestätigte sich später nicht. Dr. P. erhob diese Krankheit nach ihrem Bericht
von Juni 2016 zu Beginn dieses Jahres lediglich differentialdiagnostisch. Nachdem kern-
spintomografisch Residuen eines Schädel-Hirn-Traumas ausgeschlossen wurden sowie
eine Scherverletzung und der Nachweis von Hämosiderin nicht vorlagen, ist eine sub-
stantielle Hirnschädigung nicht belegt. Selbst während des stationären Aufenthaltes in
den Kliniken Sch. G. im Spätsommer 2014 ergaben sich keine Hinweise auf eine Depres-
sion oder eine Manie. Bei beklagten Konzentrationsstörungen wurden von Prof. Dr. Sch.
ausweislich des Entlassungsberichtes keine gravierenden kognitiven und mnestischen
Defizite objektiviert. Dr. P., welche eine bipolare Störung, derzeit abgeklungene hypoma-
nische Episode diagnostizierte, erlebte den Wechsel zwischen einer langfristigen depres-
siven Grundstimmung und einer schleichend beginnenden hypomanen Stimmungslage
im Januar 2016, welche sich binnen fünf Monaten zurückgebildet hatte. Seither litt die
Klägerin gleichbleibend an einer lediglich noch dysthymen Stimmung.
Wegen der peripheren Fazialisparese, rechts komplett und links inkomplett, die Priv.-
Doz. Dr. R. bei seiner Begutachtung als kosmetisch entstellend wahrnahm, die mit einem
gering reduzierten Lidschluss einhergegangen ist und welche die Klägerin im Alltag ein-
geschränkt hat, weswegen sie zunächst bis August 2013 in logopädischer Behandlung
war, was Dr. T. bei seiner Begutachtung erhob, ist es angemessen, deswegen den Teil-
GdB für das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ auf 50 zu erhöhen. Sie hat
Probleme beim Essen, Trinken, Sprechen und Lachen. Das Stirnrunzeln und das Grinsen
waren rechts aufgehoben. Sie kann nicht Pfeifen und ist beim Zähneputzen beeinträch-
tigt. Das Auspusten einer Kerze gelingt ihr nicht.
Die bei ihr wegen der Gesundheitsstörungen an den Haltungs- und Bewegungsorga-
nen vorliegenden Funktionsbehinderungen bedingen in Bezug auf das Funktionssystem
„Rumpf“ einen Teil-GdB von 30. Die Funktionssysteme „Arme“ und „Beine“ erreichen
keinen im messbaren Bereich.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an
den Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen
der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung und Minderbelastbarkeit) so-
wie die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwer-
den sind dabei mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zu-
sätzlich zu werten (vgl. VG, Teil A, Nr. 2 j). Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen
der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden
und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäu-
le (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspan-
nungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Mit bildgebenden Verfahren
festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die
Annahme eines GdB. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedma-
ße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovia-
lektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdB begründen.
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Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsent-
wicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Aus-
wirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksich-
tigen.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 ergibt sich der GdB bei angeborenen und erworbenen Wir-
belsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spon-
dylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem so genannten „Postdiskotomiesyndrom“) pri-
mär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff
Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter
physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und
Schmerzen. So genannte „Wirbelsäulensyndrome“ (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lum-
balsyndrom, Ischialgie sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei
Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auf-
treten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind
aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen
ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Inter-
vall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein. Wirbel-
säulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen GdB von
0 zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidi-
vierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades,
seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB
von 10 gerechtfertigt. Ein GdB von 20 ist bei mittelgradigen funktionellen Auswirkun-
gen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und
über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehen. Liegen schwere funktionel-
le Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor (Verformung, häufig rezidivieren-
de oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häu-
fig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist ein
Teil-GdB von 30 angemessen. Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist bei mittelgradigen bis
schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorgesehen. Be-
sonders schwere Auswirkungen (etwa Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhal-
tende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z.B.
Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) eröffnen einen GdB-Rah-
men von 50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und
Stehunfähigkeit ein GdB-Rahmen zwischen 80 und 100 vorgesehen. Anhaltende Funkti-
onsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder
auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen
auf die inneren Organe (etwa Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichti-
gen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurolo-
gische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht
kommen.
Wie Dr. T. anschaulich aufzeigte, wurde der Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers mit
einem dorsalen Fixateur interne vom zwölften Brustwirbelkörper auf den zweiten Len-
denwirbelkörper, einem Implantat, welches der Stabilisierung einer Knochenfraktur
dient, operativ versorgt. Zusätzlich wurde die Beckenfraktur mit einem Fixateur interne
vom vierten auf den fünften Lendenwirbel und auf das Os ilium therapiert. Wenige Tage
später wurde der vordere Beckenring durch Plattenosteosynthese versorgt und mittels
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geschlossener Reposition und Osteosynthese mit proximalem Humerusnagel der linke
Oberarm behandelt. Abschließend wurde eine ventrale Komplettierung mit Entfernung
des ersten Lendenwirbelkörpers und Implantation eines Abstandshalters vorgenommen
sowie die distale Radiusfraktur mit einer Plattenosteosynthese versehen. Die postopera-
tiven Röntgenbilder zeigten gute Repositionsergebnisse und eine regelrechte Lage der
Osteosynthesematerialien. Die Wunden heilten reizlos. Bereits im November 2013 stellte
Dr. T. hierdurch lediglich noch damit einhergehende leichte Bewegungseinschränkungen
der Seitneigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Erstere zu beiden Seiten, eine sagit-
tale Verbiegung der Wirbelsäule bei abgeflachter Brustkyphose, eine veränderte Lenden-
lordose sowie ein einliegendes Osteosynthesematerial nach dorsoventraler Stabilisierung
des ersten Lendenwirbelkörpers fest. Eine Versteifung großer Teile der Wirbelsäule über
die Implantierung hinaus wurde indes, entgegen der ursprünglichen Annahme der Ver-
sorgungsärztin Dr. B. im Februar 2015, nicht vorgenommen. Hinzu kam ein Beckentief-
stand links von 1 cm. Mit Werten nach der Neutral-0-Methode von beidseits 0-0-100° für
die Streckung und Beugung der Hüftgelenke ist diese Bewegungseinschränkung ohne
Streckhemmung und mit einer Flexion über 90° nicht maßgeblich (VG, Teil B, Nr. 18.14).
Ein über die üblicherweise mit Gesundheitsstörungen verbundenen Schmerzen, welche
bereits bei den in der GdB-Tabelle angegebenen Werten eingeschlossen sind (VG, Teil A,
Nr. 2 j), hinausgehendes außergewöhnliches Schmerzsyndrom ist nicht belegt. Die Klä-
gerin hat weder eine stärkere Schmerzmedikation verordnet bekommen noch eine ge-
zielte stationäre Schmerztherapie wahrgenommen. Die Medikation bei der Entlassung
aus den Klinken Sch. G. bestand sogar nur aus einem Sprühaerosol wegen des Asthma
bronchiale. Der Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem „Rumpf“ ist damit in Anlehnung
an die von Dr. T. vorgenommene Bewertung für die MdE nach dem Recht der gesetzli-
chen Unfallversicherung ausreichend.
Die Funktionssysteme „Arme“ und „Beine“ sind mit einem Teil-GdB von jeweils 0 zu be-
werten.
Der GdB bei Gliedmaßenschäden ergibt sich nach den VG, Teil B, Nr. 18.11 aus dem Ver-
gleich mit dem GdB für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann
der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust. Die aufgeführten GdB für
Gliedmaßenverluste gehen, soweit nichts anderes erwähnt ist, von günstigen Verhältnis-
sen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen
Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht
unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sät-
ze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getra-
gen werden oder nicht. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel min-
dern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschrän-
kungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch
den Schaden allein bedingte GdB eine Änderung erfährt. Bei der Bewertung des GdB von
Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe günstiger sind als schlaffe. Bei habi-
tuellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdB außer nach der Funktionsbeeinträchti-
gung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.
Danach bedingt das Funktionssystem „Arme“ keinen Teil-GdB von wenigstens 10 (vgl.
VG, Teil B, Nr. 18.13). Infolge der subkapitalen Oberarmfraktur links, der Radiusschaft-
fraktur links und dem sensiblen Defizit im Bereich des Nervus radialis links wurde der lin-
ke Oberarm mittels Osteosynthese mit einem proximalen Humerusnagel versorgt. Die
Frakturen des rechtens Schlüsselbeines und der Schulterblätter wurden konservativ be-
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handelt. Die postoperativen Röntgenbilder zeigten auch insoweit ein gutes Repositions-
ergebnis und eine regelrechte Lage des Osteosynthesematerials. Die Wunden heilten
reizlos. Dr. T. erhob im September 2013 daher nachvollziehbar keine relevanten Funkti-
onsstörungen mehr. Bei seiner Begutachtung beklagte die Klägerin zwar noch eine Arm-
schwäche und eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der linken Schulter beim Tra-
gen von Gegenständen und auch sonst im Alltag. Nach eigenen Angabe konnte sie aber
ihren Büstenhalter selbst schließen, wenn auch mit Mühe. Damit in Einklang steht, dass
die Schultervorhebung links bis 170° gelang und die Unterarmdrehung links bis 90-0-80°
möglich war. Beide Funktionsprüfungen waren damit, wie auch diejenigen für die rechte
obere Extremität, unauffällig. Die angeführte gefühlte Instabilität im Bereich des rechten
Schlüsselbeines ließ sich nicht objektivieren. Der Teil-GdB für das Funktionssystem „Ar-
me“ beträgt damit 0.
Das Funktionssystem „Beine“ erreicht ebenfalls keinen Teil-GdB von mindestens 10 (vgl.
VG, Teil B, Nr. 18.14). Bei der gutachtlichen Untersuchung durch Dr. T. war nur noch ei-
ne Hypästhesie im Bereich der Vorderseite des rechten Oberschenkels verblieben, eine
bleibende Bewegungsbeeinträchtigung indes nicht. Der Facharzt für Chirurgie, Unfall-
chirurgie und Orthopädie Sch. berichtete Ende September 2015 demgegenüber von ei-
ner zunehmenden Neuropathie am rechten Oberschenkel, eine Erkrankung der periphe-
ren Nerven, die keine traumatische Ursache hat, mit Gangunsicherheit und Kälteemp-
finden. Diese Bewegungsbeeinträchtigung schlug sich, unabhängig davon, wann sie von
ihm erstmals erhoben wurde, bis zu der Begutachtung durch Dr. T. jedenfalls noch nicht
nieder. Die Umfangmaße der unteren Gliedmaßen wiesen einen Seitenunterschied zu
Ungunsten der rechten Seite bis maximal 1,5 cm im Bereich 15 cm unterhalb des inne-
ren Kniegelenkspaltes auf. Diese nicht maßgebliche Verschmächtigung belegt, dass das
rechte Bein bereits damals weitgehend belastet und eingesetzt werden konnte. Ein Teil-
GdB von 10 ist damit für das Funktionssystem „Beine“ nicht gerechtfertigt.
Die Funktionssysteme „Augen“ und „Ohren“ bedingen jeweils keinen Teil-GdB von we-
nigstens 10. Maßgebend für das Sehorgan ist nach der Vorbemerkung zu den VG, Teil
B, Nr. 4 die korrigierte Sehschärfe, weshalb die von der Klägerin vorgetragene Minde-
rung des Visus allein ohne Belang ist. Auf augenärztlichem Fachgebiet ist zudem der Lid-
schluss nur gering reduziert (VG, Teil B, Nr. 4.4), was ohnehin bereits beim Funktionssys-
tem „Gehirn einschließlich Psyche“ Berücksichtigung gefunden hat. Wegen der Kurzsich-
tigkeit bei vorliegendem Astigmatismus ist ein Teil-GdB von 10 ebenfalls noch nicht er-
reicht. Maßgebend für die Bewertung des GdB bei das Hörorgan betreffenden Hörstörun-
gen ist nach der Vorbemerkung zu den VG, Teil B, Nr. 5 die Herabsetzung des Sprach-
gehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Die subjektiv be-
klagte Hörminderung rechts konnte Priv.-Doz. Dr. R. mittels Sprach- und Tonaudiome-
trie nicht objektivieren. Der Tinnitus ist lediglich gelegentlich in Ruhe und der Schwindel
sehr selten aufgetreten (VG, Teil B, Nr. 5.3). Die konsiliarische Vorstellung in der Klinik
für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie des Sch.-B.-Klinikums Anfang Oktober 2012
wegen des Hämatotympanons ergab keine Interventionsnotwendigkeit.
Das Funktionssystem „Atmung“ hat einen Teil-GdB von 20 zur Folge.
Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brust-
fellschwarten richtet sich der GdB vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungen-
funktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und
bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berück-
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sichtigen. Nach den VG, Teil B, Nr. 8.5 ist für ein Bronchialasthma ohne dauernde Ein-
schränkung der Lungenfunktion bei Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder
leichten Anfällen ein GdB zwischen 0 und 20, bei einer Hyperreagibilität mit häufigen
(mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen ein solcher zwischen 30 und 40 sowie
bei einer Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle mit 50 vorgesehen. Das bei der
Klägerin diagnostizierte Asthma bronchiale (ICD-10-GM-2017 J45.9) ist mit dem inhalati-
ven Asthmaspray Alvesco (1-0-0-0) behandelt worden. Dr. S. hat im September 2017 ein
seit Jahren bestehendes Bronchialasthma attestiert, wobei sich die damit zusammenhän-
genden Beschwerden seit dem Verkehrsunfall im September 2012 deutlich verschlech-
terten. Die Klägerin hat danach mindestens ein- bis zweimal je Woche einen Anfall erlit-
ten, der sich indes jeweils ausreichend medikamentös einstellen lässt. Mangels belegter
Schwere und noch nicht hinreichender Häufigkeit ist ein Einzel-GdB von 20 nicht über-
schritten. Wegen der Polyposis nasi, einer Schleimhautwucherung in der Nase, erhöht
sich der Teil-GdB für das Funktionssystem „Atmung“ unter Berücksichtigung der VG, Teil
B, Nr. 6 nicht.
Sonst sind insbesondere mit der festgestellten höhergradigen Zellveränderung am Ge-
bärmutterhals, welche ohnehin bereits einen Monat später durch eine ambulante Koni-
sation entfernt wurde, die körperliche Funktion damit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich und da-
her ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigte (§ 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX), sowie der unfallbedingten Risswunde der Zunge und der Hypothermie keine Ge-
sundheitsstörungen nachgewiesen worden, derentwegen einem Funktionssystem zuzu-
ordnende Einschränkungen vorliegen, welche überhaupt erst geeignet wären, den Ge-
samt-GdB zu erhöhen.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB, wonach insbe-
sondere einzelne Teil-GdB-Werte nicht addiert werden dürfen (VG, Teil A, Nr. 3 a), grund-
sätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu ei-
ner Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen und auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 es vielfach nicht gerechtfertigt ist,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A,
Nr. 3 d ee), begründen der Teil-GdB von 50 für das Funktionssystem „Gehirn einschließ-
lich Psyche, derjenige von 30 für das Funktionssystem „Rumpf“ und der Teil-GdB von 20
für das Funktionssystem „Atmung“ einen Gesamt-GdB von 70 vom 12. Februar 2012 bis
aktuell.
Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“ ab 12. September 2012.
Die Feststellung von Merkzeichen richtet sich nach § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Fas-
sung durch Art. 2 Ziff. 2 BTHG. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere ge-
sundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausglei-
chen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfah-
ren nach Absatz 1 (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ge-
sundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn
dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB IX).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung stellen die zuständigen Behörden gemäß § 69
Abs. 5 Satz 1 SGB IX aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über
weitere gesundheitliche Merkmale aus.
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Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung (§ 146 Abs. 3 SGB
IX). Schwerbehinderte Menschen mit einem solchen Nachteil sind Personen mit einer er-
heblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindes-
tens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchti-
gung liegt vor, wenn sich die Menschen mit Schwerbehinderung wegen der Schwere ih-
rer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außer-
halb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere Men-
schen mit Schwerbehinderung, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und
Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwen-
digkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste
Gesundheitsstörungen, insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer
oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems, kön-
nen die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnli-
che Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Aus-
wirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauer-
haft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt
(Satz 5).
Der seit 1. Januar 2009 an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 im Interesse einer
gleich-mäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten ange-
wandten AHP getretenen VersMedV lassen sich im Ergebnis keine weiteren Beurteilungs-
kriterien für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des begehrten Nach-
teilsausgleiches entnehmen. Denn die VG sind hinsichtlich der getroffenen Regelungen
für den nach dem Schwerbehindertenrecht zu beurteilenden Nachteilsausgleich „aG“ un-
wirksam, da es insoweit zum Erlasszeitpunkt an einer gesetzlichen Verordnungsermäch-
tigung fehlte. Eine solche Ermächtigung fand sich weder in § 30 Abs. 17 BVG in der Fas-
sung bis zum 30. Juni 2011 beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der Fassung ab dem
1. Juli 2011 noch in sonstigen Regelungen des BVG oder des SGB IX (Urteile des Senats
vom 9. Juni 2011 - L 6 SB 6140/09 -, juris und vom 4. November 2010 - L 6 SB 2556/09;
Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2011 - L 8 SB 2294/10 - und vom 14.
August 2009 - L 8 SB 1691/08 -, jeweils juris sowie vom 24. September 2010 - L 8 SB
4533/09; Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4).
Diesen Mangel hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss
des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und
zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 7. Januar 2015 (BGBl II S. 15) besei-
tigt und mit § 70 Abs. 2 SGB IX eine neue Verordnungsermächtigung unmittelbar im SGB
IX eingefügt. Danach wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinischen Vorausset-
zungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend und nach Bundesrecht im Schwer-
behindertenausweis einzutragen sind. Da die VersMedV einschließlich ihrer Anlage zu
§ 2 VersMedV nicht auf der Grundlage dieser erst seit 15. Januar 2015 gültigen Verord-
nungsermächtigung erlassen worden ist, ist nach wie vor deren Anwendung hinsichtlich
des hier streitgegenständlichen Merkzeichens „aG“ nicht möglich. Diesem Umstand hat
der Gesetzgeber durch den ebenfalls mit Gesetz vom 7. Januar 2015 (BGBl II S. 15) neu
eingefügten § 159 Abs. 7 SGB IX Rechnung getragen. Danach gelten, soweit noch kei-
ne Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG
und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Hierdurch konnte zwar nicht die bezüglich der in den VG enthaltenen Regelungen zu
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den Merkzeichen „G“, „B“, „aG“ und „Gl“ teilunwirksame VersMedV neu erlassen oder
als Verordnung für anwendbar erklärt werden, da es insoweit schon an der Zuständig-
keit des Gesetzgebers hinsichtlich einer vom BMAS zu erlassenden Verordnung fehlte.
Mit noch hinreichend bestimmtem Gesetzeswortlaut (vgl. zum rechtsstaatlichen Grund-
satz der Normklarheit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Sep-
tember 2014 - 1 BvR 3353/13 -, juris) hat der Gesetzgeber jedoch mit der in § 159 Abs. 7
SGB IX getroffenen Regelung zum Ausdruck gebracht, dass er sich den insoweit maßgeb-
lichen Verordnungstext in der Anlage zu § 2 VersMedV, also die unter VG, Teil D, Nrn. 1
bis 4 getroffenen Bestimmungen, zu eigen machte und bis zum Inkrafttreten der neuen
Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX insoweit die VG Gesetzescharakter haben (vgl. BT-
Drucks. 18/3190, S. 5).
Die erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von min-
destens 80 entspricht, als Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung gründet
auf dem biopsychosozialen Modell des modernen Behindertenbegriffs, nach dem es dar-
auf ankommt, ob die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung in Wechselwirkung mit
vorhandenen Barrieren im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft und somit zu einer Behinderung führen. Dieser Standard ist nieder-
gelegt in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Ge-
sundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation, welche das frühere so genannte „Krank-
heitsfolgenmodell“ (ICIDH) 2001 ablöste (BT-Drucks. 18/9522, S. 317). Er ist auch die
Grundlage für das Verständnis von Behinderung, welches in dem Gesetz zu dem Über-
einkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Men-
schen mit Behinderungen und zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinde-
rungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419),
in Kraft getreten am 26. März 2009, Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl II, S. 1419),
Bekanntmachung vom 5. Juni 2009 (BGBl II S. 812) zum Ausdruck kommt (z. B. Art. 1
Abs. 2). Der Begriff „Behinderung“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ebenfalls in diesem
Sinne final ausgerichtet. § 146 Abs. 3 SGB IX übernimmt den bewährten Grundsatz, dass
das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen einge-
räumt werden darf. Dafür spricht insbesondere, dass Parkraum in den Innenstädten nicht
beliebig vermehrbar ist, ebenso wie auch der verkehrsrechtliche Ansatz seiner grund-
sätzlichen Privilegienfeindlichkeit, sodass mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts nur ein
Nachteilsausgleich eingeräumt werden kann und dieser ausschließlich unter dem Aspekt
eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufes. Dafür sprechen auch behinderungspo-
litische Erwägungen. Behindertenparkplätze müssen denjenigen Menschen mit Schwer-
behinderung vorbehalten bleiben, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit gro-
ßer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen können. Das sind Menschen, die für ihre
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einen GdB von mindestens 80 haben. Eine
breite Ausweitung des berechtigten Personenkreises würde dazu führen, dass die eigent-
liche Zielgruppe längere Wege zurücklegen müsste, weil der Parkraum ein begrenzterer
wäre (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 318). Die Voraussetzungen können erfüllt sein bei zen-
tralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen
mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhl-
benutzung erforderlich ist, insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose,
Amyotropher Lateralsklerose, Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwe-
rer Ausprägung, einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder eines
Beines von da an ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung, ins-
besondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten, schwerster Ein-
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schränkung der Herzleistungsfähigkeit, insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium
NYHA IV, schwersten Gefäßerkrankungen, insbesondere bei arterieller Verschlusskrank-
heit Stadium IV, Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschrän-
kung der Lungenfunktion schweren Grades sowie einer schwersten Beeinträchtigung bei
einem metastasierenden Tumorleiden mit starker Auszehrung und einem fortschreiten-
den Kräfteverfall (BT-Drucks. 18/9522, S. 318).
Eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von 80 entspricht,
liegt bei der Klägerin bereits wegen des Gesamt-GdB von 70 nicht vor, bei dem zudem
das mit einem Teil-GdB von 50 bewertete Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psy-
che“ berücksichtigt wurde, welches vorliegend eine derartige Beeinträchtigung, etwa in
Form einer psychogenen Gangstörung (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB
1/14 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21), nicht beinhaltet. Da die Träger der Versorgungsver-
waltung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ohnehin nur ermächtigt sind, eine - unbenann-
te - Behinderung und den GdB festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB
17/97 R -, BSGE 82, 176 <177 f.>; Oppermann, a. a. O., Rz. 10; vgl. auch Dau, in: Dau/
Düwell/Joussen, a. a. O., Rz. 4 m. w. N.), wäre es dem Senat als Tatsachengericht indes
nicht verwehrt gewesen, den Anspruch auf behördliche Feststellung der Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ umfassend zu prüfen, also etwa bislang
nicht berücksichtigte behinderungsbedingten Funktionsstörungen heranzuziehen und
originär zu beurteilen, ob und inwieweit eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchti-
gung vorliegt.
Es kann dahinstehen, ob nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts die vorlie-
gend maßgebliche Gesetzesänderung ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung zum 30. De-
zember 2016 (Art. 26 Abs. 2 BTHG) auch die bereits davor bestehenden Rechtsverhält-
nisse den neuen Regeln unterwerfen will (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B
2 U 12/03 R -, SozR 4-2700 § 70 Nr. 1, juris, Rz. 22 m. w. N.), also vorliegend bereits ab
der beantragten Feststellung ab 12. September 2012. Denn auch nach der Rechtslage
bis 29. Dezember 2016 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Vorausset-
zungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“.
Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung war Ab-
schnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO
(VwV-StVO). Danach ist außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14
Straßenverkehrsgesetz (StVG), wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeu-
ges bewegen kann. Hierzu zählen als so genannte „Regelbeispiele“ Querschnittsgelähm-
te, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüft-exartikulierte
und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu
tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel-
oder armamputiert sind, sowie als so genannte „Gleichstellungsfälle“ andere Menschen
mit Schwerbehinderung, welche nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund
von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.
Nach § 69 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14. Januar
2015 gültigen Fassung (a. F.) war seit dem 21. Dezember 2007 zusätzlich auf die Vers-
MedV Bezug genommen, sodass seit dem 1. Januar 2009 deren Fassung vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl I S. 2412), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung
der VersMedV vom 11. Oktober 2012 (BGBl I S. 2122), auch für das Verfahren der Fest-
stellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen heran-
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zuziehen war. Sie band als Rechtsverordnung Verwaltung und Gerichte (BSG, Urteil vom
23. April 2009 - B 9 SB 3/08 R -, juris, Rz. 27). Trotz der dargestellten Bedenken an dieser
Ermächtigung des Verordnungsgebers, insbesondere zum Erlass von Vorgaben für die
Beurteilung von Nachteilsausgleichen, hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung die
darin vorgenommenen Konkretisierungen als verbindlich angesehen, zumal die VG eben-
so wie die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AHP antizipierte Sachverständigengut-
achten darstellten, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Nor-
men anzuwenden seien (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R -, SozR 4-
3250 § 69 Nr. 18, Rz. 10 m. w. N.). Im Übrigen wurden in den VG, Teil D, Nr. 3 b vollstän-
dig die Vorgaben der VwV-StVO zum Merkzeichen „aG“ übernommen und in Nr. 3 a in-
soweit ausdrücklich auf das StVG verwiesen, welches als Ermächtigungsgrundlage für
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „aG“ weiterhin beste-
hen blieb. Zusätzlich war nach den VG, Teil D, Nr. 3 c folgende Ergänzung erfolgt: „Die
Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung
der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden.
Bei der Frage der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung mit Schäden an den
unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das schwerste einge-
schränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen
eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Menschen
mit Gehbehinderung einen Rollstuhl benutzen. Es genügt nicht, dass ein solcher verord-
net wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein,
weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen
können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfer-
tigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen
oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lun-
genfunktion schweren Grades anzusehen.“
Bei der Klägerin haben die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung ei-
nes der genannten, abschließend aufgeführten Regelbeispiele in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO nicht vorgelegen. Gegebenenfalls wurde ver-
mutet, dass sich die dort aufgeführten Menschen mit Schwerbehinderung wegen der
Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kfz bewegen können. Nach dem Wortlaut und Zweck der Regelung kam
es dabei im Interesse einer leichten Handhabung in der Praxis nicht auf die individuel-
le prothetische Versorgung an (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96
-, SozR 3-3870 § 4 Nr. 22, S. 87, vom 11. März 1998 - B 9 SB 1/97 R -, BSGE 82, 37 und
vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SB 5/06 R -, juris, Rz. 14), selbst wenn aufgrund eines hervorra-
genden gesundheitlichen Allgemeinzustandes und hoher körperlicher Leistungsfähigkeit
bei optimaler prothetischer Versorgung eine gute Gehfähigkeit bestand (vgl. Bayerisches
LSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - L 15 SB 113/11 -, juris, Rz. 46 f.). Der Grundsatz er-
fuhr eine Ausnahme für die einseitig Oberschenkelamputierten, denen der Nachteilsaus-
gleich „aG“ nur zuerkannt werden konnte, wenn sie nicht (exo-)prothetisch versorgt wer-
den können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96 -, SozR 3-3870 § 4
Nr. 22, S. 87). Anders als bei den übrigen Regelbeispielen gehörten die einseitig Ober-
schenkelamputierten nur dann zu dem eng begrenzten Kreis der Menschen mit Schwer-
behinderung im Sinne von Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO, wenn
sie dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen. Im Umkehrschluss galt bei den
Menschen, welche einseitig oberschenkelamputiert sind und noch ein Kunstbein tragen
können, nicht die Vermutung von Satz 1, dass sie zu den Personen gehören, die sich we-
gen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer An-
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strengung außerhalb ihres Kfz bewegen können. Dieser Kreis von Menschen mit Behin-
derung unterlag bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Regelbeispiels einer pau-
schalen Gleichstellungsprüfung mit den anderen Gruppen, die sich durch Doppelampu-
tationen oder weitergehende erhebliche körperliche Einschränkungen abgrenzen. Dabei
galt für die Dauerhaftigkeit des Außerstandeseins, ein Kunstbein zu tragen ein anderer
Maßstab als für den geforderten Dauerzustand nach Satz 1. Dem lag allerdings ebenfalls
kein individuelles zeitliches Kriterium zugrunde. Dauernd außerstande sein, ein Kunst-
bein zu tragen, bedeutete in diesem Zusammenhang, (exo-)prothetisch nicht versorgbar
zu sein (vgl. BSG, a. a. O.). Es durfte keine prothetische Versorgung möglich sein, der be-
troffene Mensch mit Behinderung muss ständig außerstande sein, ein Kunstbein zu tra-
gen. Zu dieser Personengruppe gehört die Klägerin nicht.
Die Schwere der bei ihr vorliegenden Beeinträchtigung ist auch nicht dem Vorliegen ei-
nes Regelbeispiels gleichzustellen. Eine Gleichstellung setzte gemäß Abschnitt II Nr. 1
Satz 2 Halbsatz 2 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO voraus, dass der Mensch mit Schwer-
behinderung sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen
kann, wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO ge-
nannten Personen, bei denen ein Regelbeispiel erfüllt ist. Das war der Fall, wenn ih-
re Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich nur un-
ter ebenso großen Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Menschen mit
Schwerbehinderung oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können (BSG, Urteil
vom 11. März 1998 - B 9 SB 1/97 R -, BSGE 82, 37 <38 f.>).
Zwar bereitete der Vergleichsmaßstab naturgemäß Schwierigkeiten, weil die verschiede-
nen, im 1. Halbsatz aufgezählten Gruppen von Menschen mit Behinderung in ihrer We-
gefähigkeit nicht homogen sind und einzelne Vertretende dieser Gruppen bei gutem ge-
sundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler
prothetischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines Menschen oh-
ne Behinderung erreichen können (BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96
-, SozR 3-3870 § 4 Nr. 22, S. 87 und 10. Dezember 2012 - B 9 SB 7/01 R -, BSGE 90, 180
<182>). Auf die individuelle prothetische Versorgung der aufgeführten zu vergleichen-
den Gruppen von Menschen mit Behinderung kam es jedoch nicht an (BSG, Urteile vom
17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und 11. März 1998 - B 9 SB
1/97 R -, BSGE 82, 37), zumal solche Besonderheiten angesichts des mit der Zuerken-
nung von „aG“ bezweckten Nachteilsausgleiches nicht als Maßstab für die Bestimmung
der Gleichstellung herangezogen werden können. Vielmehr musste sich dieser strikt an
dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz orientieren, also an Satz 1
Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO beziehungsweise § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
(BSG, Urteil vom 10. Dezember 2012 - B 9 SB 7/01 R -, BSGE 90, 180 <183>).
Auf der anderen Seite war für die Gleichstellung am individuellen Restgehvermögen der
Betroffenen anzusetzen. Hierzu zählten auch die einseitig Oberschenkelamputierten,
die grundsätzlich prothetisch versorgt werden können. Diese Personengruppe war nicht
von Halbsatz 2 ausgenommen, nur weil die beim Vorliegen der Voraussetzungen von
Halbsatz 1 eintretende Vermutungswirkung nicht gegeben war. Denn diese ersetzt ledig-
lich die individuelle Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1, die jedoch im Rahmen der
Gleichstellungsprüfung nach Halbsatz 2 durchzuführen ist. Dabei lässt sich ein den An-
spruch ausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren
(BSG, Urteil vom 10. Dezember 2012 - B 9 SB 7/01 R -, BSGE 90, 180). Grundsätzlich sind
hierzu weder ein gesteigerter Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Weg-
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strecke (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 1/06 R -, juris, Rz. 18) oder prozentua-
le Zeitwerte geeignet. Denn die maßgeblichen Vorschriften stellten nicht darauf ab, über
welche Wegstrecke sich ein Mensch mit Schwerbehinderung außerhalb seines Kraftfahr-
zeuges wie oft und in welcher Zeit zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter
welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, also nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen praktisch vom ersten Schritt an au-
ßerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt, qualifizierte sich für den Nachteilsausgleich „aG“
auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurück-
legt. Ein an einer bestimmten Wegstrecke und einem Zeitmaß orientierter Maßstab liegt
auch nicht wegen der Methode nahe, mit der die medizinischen Voraussetzungen des
Merkzeichens „G“ festgestellt werden. Denn für den Nachteisausgleich „aG“ gelten die-
sem gegenüber nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG, Urteile vom
13. Dezember 1994 - 9 RVs 3/94 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 11, S. 45 und 29. März 2007 - B
9a SB 1/06 R -, juris, Rz. 21 f.). Dabei können unter anderem Art und Umfang schmerz-
oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sein (vgl. BSG, a. a. a. O., Rz. 18
f.). Denn Menschen mit Schwerbehinderung, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich
hohem Maße eingeschränkt sind, müssen sich beim Gehen regelmäßig körperlich be-
sonders anstrengen. Die für die Bejahung der Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“
geforderte große körperliche Anstrengung kann etwa erst dann angenommen werden,
wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 m diese darauf beruht, dass Betrof-
fene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft sind und neue Kräfte sammeln müs-
sen, bevor sie weiter gehen können (BSG, a. a. O., Rz. 24 und Urteil vom 10. Dezember
2012 - B 9 SB 7/01 R -, BSGE 90, 180 <184 f.>).
Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen dauer-
haft vorliegen, ist Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auf alle verfügbaren
Beweismittel wie Befundberichte der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten
oder einen dem Gericht persönlich vermittelten Eindruck stützen kann. Dabei stellt das
alleinige Abstellen auf ein einzelnes, starres Kriterium vor dem Hintergrund des Gleich-
heitssatzes in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz <GG> in der Regel keine sachgerechte Beur-
teilung dar, weil es eine Gesamtschau aller relevanten Umstände eher verhindert (vgl.
BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SB 5/06 R -, juris, Rz. 17).
An dieser Rechtslage für die Anerkennung der Voraussetzungen für die Inanspruchnah-
me des Nachteilsausgleiches „aG“ hatte sich auch durch die UN-Behindertenrechtskon-
vention nichts geändert (BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/14 R -, juris, Rz.
23 m. w. N.). Allerdings konnte sie als Auslegungshilfe orientierend herangezogen wer-
den (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -,
BVerfGE 128, 282 <306>; BSG, Urteil vom 24. Mai 2012 - B 9 V 2/11 R -, BSGE 111, 79
<88>). Insoweit war entsprechend Art. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention, wie be-
reits in § 2 Abs. 1 SGB IX vorgesehen, die individuelle Beeinträchtigung des Menschen
mit Behinderung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkeichens „aG“ auch nach der früheren Rechtslage nicht vor. Es ist
bereits nicht nachgewiesen, dass ihr Gehvermögen auf das schwerste eingeschränkt ge-
wesen ist, wobei hierfür am ehesten dasjenige der Doppeloberschenkelamputierten her-
anzuziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/14 R -, juris, Rz. 24). Sie
ist nicht von den ersten Metern an in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen, was
sie im Widerspruchsverfahren selbst eingeräumt hat. Danach beträgt die von ihr ohne
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fremde Hilfe zu bewältigende Gehstrecke ohne Unterbrechung 50 m, erst danach muss
sie wegen ihrer Beschwerden eine Pause einlegen. Die Einschätzung des Facharztes für
Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Sch. von Ende September 2015, die Klägerin
benötige wegen der rechtsseitigen Beckenfraktur und einer zunehmende Neuropathie
am rechten Oberschenkel mit Gangunsicherheit und Kälteempfinden umfangreiche Hil-
fe im täglichen Leben, sei auf die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen und
wegen der Gangunsicherheit nur in Begleitung sicher mobil, belegt demgegenüber keine
außergewöhnliche Gehbehinderung.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.