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Einordnung: MS-GdB-Fall / historischer Hintergrund
Redaktioneller Hinweis: Heute nur historisch zur früheren Pauschalbewertung.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Sep-
tember 2007 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit der GdB
vor dem 27. Juni 2005 auf 30 herabgesetzt worden ist.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf einer
Heilbewährungszeit.
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Die am ... 1957 geborene Klägerin beantragte erstmals am 29. November 2000 beim da-
maligen Versorgungsamt M. die Feststellung von Behinderungen nach dem damaligen
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) wegen zeitweiliger Sehstörungen und motorischer
Störungen, eingeschränkte Ausdauer bei geistiger Belastung, einer herabgesetzten Frus-
trationstoleranz und einer möglicherweise eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Mit Schrei-
ben vom 18. Dezember 2000 teilte sie ergänzend die Diagnose einer multiplen Sklero-
se (MS) mit. Die angegebenen Beschwerden, darunter auch die Sehstörungen, träten
im Verlaufe akuter Schübe auf. Nach Untersuchungen in der Augenklinik der Universi-
tätsklinik M. lagen keine krankhaften Veränderungen der Augen vor. Das Versorgungs-
amt M. holte von den gemeinschaftlich praktizierenden Fachärzten für Neurologie und
Psychiatrie D. den Befundbericht vom 19. Dezember 2000 ein. Danach bestanden bei
der Klägerin seit Februar 2000 ein heftiger Drehschwindel, Angstzustände und eine De-
pression. Neurologische Ausfälle seien im Rahmen der zu vermutenden MS nicht festzu-
stellen gewesen. Die psychische Symptomatik habe sich leicht kompensiert im Rahmen
der Krankheitsbewältigung gezeigt; deshalb seien eine Kurbehandlung und begleiten-
de Psychotherapie angezeigt. Dem Bericht war der Entlassungsbericht der O. Universi-
tät M. vom 22. Februar 2000 über die vom 7. bis 14. Februar 2000 durchgeführte statio-
näre Behandlung mit dem Hinweis beigefügt, es sei bei der Behandlung die endgültige
Diagnose einer MS nicht möglich gewesen, diese könne erst aus dem (weiteren) Verlauf
gestellt werden. Nach Auswertung dieser Unterlagen stellte der ärztliche Dienst des Ver-
sorgungsamtes eine psychische Belastungsminderung mit wechselnden Beschwerden
und ein organisches Nervenleiden fest und schlug für diese Behinderungen einen Ge-
samt-GdB von 30 vor, da die Diagnose einer MS nicht gesichert sei und auch keine we-
sentlichen neurologischen Auffälligkeiten bestünden. Im Vordergrund stehe der psycho-
somatische Beschwerdekomplex. Mit Bescheid vom 1. Februar 2001 stellte das Versor-
gungsamt einen GdB von 30 wegen einer seelischen Behinderung fest. Mit ihrem Wider-
spruch vom 28. Februar 2001 machte die Klägerin geltend, es liege nach ärztlicher Mei-
nung nicht nur eine seelische Belastung, sondern auch die Erkrankung an einer MS vor,
die die Therapie mit Betaferon erfordere. Nach dem daraufhin vom Versorgungsamt ein-
geholten weiteren Befundbericht von den Dres. D. vom 8. März 2001 hätten nunmehr als
Gesundheitsstörung eine Encephalomyelitis Disseminata, eine vegetative Dystonie und
ein depressives Syndrom in der Form eines Cronic-Fatigué-Syndroms vorgelegen. Eine
MRT-Untersuchung des Schädels habe am 27. Februar 2001 den Nachweis eines neuen
Entmarkungsherdes erbracht. Die Patientin sei in eine Spezialsprechstunde überwiesen
worden, wo sie zurzeit auf Betaferon eingestellt werde. Der MRT-Befund war dem Be-
fundbericht beigefügt.
Der erneut beteiligte versorgungsärztliche Dienst kam nunmehr nach Auswertung die-
ser Unterlagen zu dem Ergebnis einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nerven-
systems, die durch den Nachweis positiver oligoklonaler Banden gesichert sei. Unter Be-
rücksichtigung des letzten Krankheitsschubes im Februar 2001 solle eine Heilungsbe-
währung bis Februar 2003 vorgesehen werden. Der Versorgungsarzt Dr. H. schlug we-
gen der Behinderungen einer psychischen Belastungsminderung mit wechselnden Be-
schwerden und einem organischen Nervenleiden im Zeitraum der Heilungsbewährung
einen Gesamt-GdB von 50 vor. Dem folgend erließ das Versorgungsamt den Abhilfebe-
scheid vom 30. Mai 2001 und setzte den GdB mit 50 ab 8. Dezember 2000 fest. Dem Be-
scheid war eine "Erläuterung zur Heilungsbewährung" beigefügt, in der ausgeführt war,
dass diese Behinderungen zunächst mit einem höheren GdB bewertet worden sei, da sie
entweder zu Rückfällen (Rezidiven) neige oder die Belastbarkeit noch abgewartet wer-
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den müsse. Nach Ablauf der Heilungsbewährung im Februar 2003 werde der GdB nach
der tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigung bewertet, die dann ggf. zu einer wesentlich
geringeren Bewertung führen könne.
Das Versorgungsamt begann im Februar 2003 mit der Überprüfung der GdB-Festsetzung
und forderte von der Klägerin die Mitteilung der behandelnden Ärzte an. Mit Schreiben
vom 25. Februar 2003 machte diese die geforderten Angaben und teilte darüber hinaus
mit, es sei im März 2001 mit der Injektion von Betainterferon begonnen und im Oktober
2001 wegen Unverträglichkeit auf Copaxone umgestellt worden. Nicht behoben worden
seien durch die Injektionen folgende Gesundheitsstörungen: psychische Belastungsmin-
derung, vorzeitige Ermüdbarkeit, Sensibilitätsstörung, anhaltender Schwindel über meh-
rere Tage, Störungen der Gefäßregulation und des Temperaturempfindens, emotionale
Labilität, Depressionen, Hirnleistungsdefizite. Sie habe, um häufige Krankschreibungen
zu umgehen, den Erholungsurlaub regelmäßig über das Jahr verteilt. Das Versorgungs-
amt zog zunächst einen Arztbrief der O. Universitätsklinik M. vom 21. Januar 2003 an
den Allgemeinmediziner Dipl.-Med. L. bei. Darin ist die Diagnose einer laborgestützten
sicheren MS (ICD 10: G35) genannt, deren Behandlung seit anderthalb Jahren mit dem
Medikament Copaxone durchgeführt werde. Am 9. Januar 2003 habe die Patientin über
keine schubförmigen oder chronisch neurologischen Verschlechterungen geklagt. Fer-
ner hat das Versorgungsamt von Dipl.-Med. L. einen Befundschein vom 1. Februar 2004
nebst weiteren Arztunterlagen beigezogen, worin über eine schnelle Ermüdbarkeit der
Muskulatur bei Belastungen und wiederholte Sensibilitätsstörungen der linken Körper-
hälfte berichtet wird. Gegenwärtig bestehe eine psychische Belastungsminderung mit
wechselnden Beschwerden des organischen Nervenleidens im Zeitraum der Heilungsbe-
währung. Den weiter von Dipl.-Med. L. vorgelegten Unterlagen ist eine auf Veranlassung
des Rentenversicherungsträgers durchgeführte stationäre Reha-Maßnahme der Klägerin
vom 23. August bis 27. September 2001 zu entnehmen. Im darüber angefertigten Ent-
lassungsbericht werden die Diagnosen einer Encephalomyelitis disseminata (= MS), ei-
ner Angststörung und eines Verdachts auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung ge-
nannt. Die Patientin zeige in psychischer Hinsicht einen hohen Leistungsanspruch, wobei
sie ängstlich und unsicher sei. Hinweise auf psychotisches Erleben, Suizidalität oder neu-
ropsychologische Defizite bestünden nicht. Die neurologische Untersuchung habe keine
pathologischen Reflexe, einen unauffälligen Hirnnervenstatus, keine Paresen, keine Atro-
phien und eine unauffällige Sensibilität ergeben. Unsicherheiten hätten sich beim Seil-
tänzer- und Blindgang gezeigt, ansonsten sei das Gangbild unauffällig gewesen. Sie sei
in stabilem körperlichen und stabilisiertem psychischen Zustand arbeitsfähig entlassen
worden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin in vollschichtiger Tätig-
keit bestünden keine gravierenden Leistungseinschränkungen. Nach dem MRT-Befund
der Praxisgemeinschaft Radiologie und Nuklearmedizin der Radiologen Dres. E. vom 11.
April 2002 sei im Vergleich zur Voruntersuchung am 27. Februar 2001 keine wesentliche
Befundänderung eingetreten. Die Universitätsklinik M. hatte am 26. Mai 2003 und 24.
November 2003 an Dipl.-Med. L. berichtet, es seien bei der Klägerin erstmals 1998 Sym-
ptome einer MS in Form einer sensiblen Symptomatik links aufgetreten und seit 2001
mittels einer immunmodulierten Therapie mit dem Interferon Beta 1A-Präparat Rebif be-
gonnen und dieses wenige Monate später durch das Medikament Copaxone ersetzt wor-
den. Bei der ambulanten Vorstellung am 5. Mai 2003 habe die Patientin über einen stabi-
len Verlauf ihrer Erkrankung berichtet. Es sei zu keinen weiteren Schüben oder einer Pro-
gredienz gekommen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich weiterhin
ein normaler Befund ergeben. Auch am 20. November 2003 habe sie über keine schub-
förmigen oder chronischen Verschlechterungen ihrer Erkrankung berichtet. Neurologisch
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ergäben sich weiterhin keine Defizite. Die Therapie mit Copaxone werde ohne Nebenwir-
kungen vertragen.
Nach Auswertung dieser Unterlagen schlug der beteiligte versorgungsärztliche Dienst
des Beklagten nach Ablauf der Heilungsbewährung wegen der psychischen Belastungs-
minderung mit wechselnden Beschwerden und dem organischen Nervenleiden einen Ge-
samt-GdB von 30 vor, da die Erkrankung insgesamt einen stabilen Verlauf ohne wesent-
liche Schübe und neurologische Symptomatik zeige. Mit Schreiben vom 24. August 2004
hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der bisherigen GdB-Fest-
stellung an, da die vorgesehene Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen und insoweit
eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei. Der
GdB sei daher für die Zukunft auf 30 festzusetzen. Der Vergleich der jetzt vorliegenden
ärztlichen Unterlagen mit den der letzten Feststellung des GdB zu Grunde liegenden Be-
fundunterlagen habe ergeben, dass hinsichtlich der Gesundheitsstörungen insgesamt
Stabilität ohne wesentliche Schübe oder neurologische Symptomatik bestehe. Nach den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
Schwerbehindertengesetz (AHP) bedinge die Behinderung der Klägerin nur noch einen
GdB von 30. Der Bescheid vom 30. Mai 2001 sei daher nach § 48 SGB X aufzuheben und
eine den neuen Verhältnissen entsprechende Feststellung treffen. Nach Einsicht in die
ärztlichen Unterlagen ließ die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vortra-
gen, der Ablauf der Heilungsbewährung sei nicht ausreichend belegt. Nach den Anhalts-
punkten sei zwar bei langandauernden Psychosen nach dem Abklingen langandauern-
der psychotischer Episoden eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten, es be-
stünden jedoch keine Hinweise auf die Anwendbarkeit dieser Ausführungen auf die bei
der Klägerin bestehenden Krankheiten und Behinderungen. Die MS verlaufe seit Febru-
ar 2001 in Schüben und befindet sich daher weiterhin im Stadium der Heilungsbewäh-
rung. Ferner leide sie unter zahlreichen Funktionsbeeinträchtigungen, die teilweise auf
eine 1975 erlittene unfallbedingte Gehirnerschütterung und einen im März 1983 erlitte-
nen schweren Arbeitsunfall mit doppeltem Beckenbruch zurückzuführen seien. Folge die-
ses Unfalls seien unter anderem ein Beckenschiefstand um 2,5 cm mit unterschiedlicher
Beinlänge, ein gequetschter Rückenwirbel, Schmerzen im Beckenbereich, Hüfte, Schulter
und Rücken. Die Kniegelenke seien kaum belastbar, die Bänder geschädigt, der Bewe-
gungs- und Stützapparat insgesamt verändert. Wegen eines Herzfehlers befindet sie sich
in ständiger Behandlung bei der Kardiologin Dr. N ... Wegen einer chronischen Schleim-
hautschwellung der Kiefernhöhlen sei die Atmung sehr eingeschränkt und es träten häu-
fig Rachen-, Mandel und Halsentzündungen auf. Daneben bestünden noch ein Schulter-
Arm-Syndrom und die inzwischen sicher festgestellte MS, hinsichtlich der keine Ände-
rung der Verhältnisse eingetreten sei. Bei der täglichen Behandlung mit Copaxone kön-
ne es ausweislich der Medikamentenbeilage zu erheblichen Folgeerscheinungen kom-
men. Schließlich leide sie schon bei geringster seelischer Belastung unter einem anhal-
tenden Drehschwindel, einem halbseitigen Taubheitsgefühl mit eingeschränkter Moto-
rik, unter Schlaf- und Sehstörungen. Das Immunsystem werde stark geschwächt, so dass
vermehrt Atemwegs- und Pilzerkrankungen aufträten. Auch sei ihre Ausdauer bei geisti-
ger und körperlicher Belastung stark eingeschränkt und nicht altersgemäß. Schließlich
bestünden eine emotionale Labilität, Depressionen und eine gesteigerte Angstproblema-
tik; durch den MRT-Befund sei auch eine leichte Hirnatrophie nachgewiesen. Da wegen
der MS eine Impfung nicht möglich sei, ergäben sich für sie erhebliche Einschränkungen
bei sozialen Kontakten. Außerdem sei sie durch das tägliche Spritzen und die Notwen-
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digkeit einer durchgängig gekühlten Lagerung der Medikamente in ihrer Lebensführung
stark eingeschränkt.
Der Beklagte führte daraufhin weitere medizinische Ermittlungen durch und forderte zu-
nächst von der Universitätsklinik M. einen Befundbericht an. Nach der von dieser Einrich-
tung übersandten Kopie eines Berichtes an Dipl.-Med. L. vom 19. Mai 2004 habe die Klä-
gerin bei einer ambulanten Untersuchung am 13. Mai 2004 über keine schubförmigen
oder chronischen Veränderungen ihrer Erkrankung berichtet. Sie habe jedoch auf deut-
liche Stimmungsschwankungen, besonders im Winter und während Stresssituationen
am Arbeitsplatz hingewiesen. Dabei komme es auch zu einer kurzzeitigen Verstärkung
der Schwindelsymptomatik. Das Medikament Copaxone werde von ihr gut vertragen. Es
bestünden nur leichte Schmerzen an den Einstichstellungen, die Rötungen und Schwel-
lungen würden für wenige Tage anhalten. Die Patientin habe systemische Nebenwirkun-
gen der Medikation verneint; als weitere Medikation würden Johanniskrauttee, homöo-
pathische Medikamente und Bachblütentherapie eingesetzt. Der neurologische Unter-
suchungsbefund sei unauffällig. Die Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie Dr. R. be-
richtete im Dezember 2004 (ein konkretes Datum ist dem Bericht nicht zu entnehmen)
über die Diagnosen eines kleinen Mitralklappenprolaps mit kleiner Mitralklappeninsuffizi-
enz und eines Vorhofsaneurysma. Bei der ergometrischen Untersuchung sei eine Belas-
tung von 50 auf 125 W über 2 Minuten durchgeführt worden. Die Herzfrequenz sei dabei
von 63 auf 126 Schläge in der Minute und der Blutdruck von 130/100 mmHg auf 140/100
mmHg angestiegen. Dies deute auf eine gute körperliche Leistungsfähigkeit ohne Belas-
tungskoronarinsuffizienz bis 125 W hin. Im Falle von Infekten und Zahnextraktionen sei
eine Endocarditisprophylaxe durchzuführen. Einen weiteren Bericht erstattete Dipl.-Med.
L. am 6. Februar 2005. Er benannte als Haupterkrankungen die multiple Sklerose und die
Neigung zu depressiven Verstimmungen und Verarbeitung von Belastungen. Wegen der
Grunderkrankung sei die Prognose mit einer langsamen Verschlechterung einzuschät-
zen. Aus kardiologischer Sicht sei keine Verschlechterung zu erwarten. Zu den weiteren
vom Beklagten in der Anforderung des Befundberichtes genannten Erkrankungen (Zu-
stand nach Beckenbruch, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, Kopfschmerzen, Bein-
verkürzung, Störungen des Hormonsystems, Taubheitsgefühlen links, Drehschwindel,
Schlafstörungen, Atemwegserkrankung, Pilzerkrankung) machte der Arzt keine Angaben.
Er legte einen weiteren Bericht der Universitätsklinik M. vom 22. November 2004 an ihn
vor, wonach die Klägerin weiterhin über eine insgesamt verminderte Belastbarkeit, ins-
besondere im Hinblick auf die Psyche klage. Bereits bei geringen Belastungen reagiere
sie mit Rückzug, habe teilweise mehrtägige Episoden mit Antriebslosigkeit, gedrückter
Stimmung und Durchschlafstörungen. Sichere Zeichen schubförmiger oder chronischer
Verschlechterungen hätten sich in den letzten Monaten nicht gezeigt. Die Schubprophy-
laxe mit Glatirameracetat (=Copaxone) werde unkompliziert vertragen. Der klinisch-neu-
rologische Befund sei bei mittellebhaften Muskeleigenreflexen regelrecht. Auf Wunsch
der Patientin sei ein medikamentöser Therapieversuch mit der Einnahme von 50 mg/d
(Zoloft) bei depressiven Episoden vereinbart worden.
Nach Auswertung der Unterlagen gelangte der erneut beteiligte versorgungsärztliche
Dienst am 4. Mai 2005 zu der Einschätzung, wegen der psychischen Belastungsminde-
rung bei organischem Nervenleiden sei der Gesamt-GdB mit 30 festzusetzen. Alle übri-
gen geltend gemachten Leiden bedingten keinen GdB. Diesem Vorschlag folgend erließ
der Beklagte den Neufeststellungsbescheid vom 24. Juni 2005, mit dem er den Bescheid
vom 30. Mai 2001 aufhob und den GdB ab 1. Juli 2004 auf 30 festsetzte. Zur Begründung
gab er an, dass sich nach dem Ergebnis der ärztlichen Überprüfung unter Einbeziehung
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aller vorliegenden Befunde über die Gesundheitsstörungen der Klägerin die Verhältnisse,
die dem Bescheid vom 30. Mai 2001 zu Grunde gelegen haben, insoweit wesentlich ge-
ändert hätten, als für die Behinderung "Organisches Nervenleiden" die Zeit der Heilungs-
bewährung abgelaufen sei. Nunmehr sei als Funktionsbeeinträchtigung eine psychische
Belastungsminderung bei organischem Nervenleiden festzustellen, die einen GdB von 30
bedinge. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen seien für die
Bildung des Gesamt-GdB ohne Bedeutung. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 8.
Juli 2005 Widerspruch ein und machte geltend, dass sich nach dem Befundbericht des
Dipl.-Med. L. vom 9. Februar 2005 die Erkrankung der MS langsam verschlechtern wer-
de. Deshalb leide sie unter einer gesteigerten Angstproblematik, Depressionen und emo-
tionaler Labilität. Sie ziehe sich immer mehr aus dem Alltagsleben zurück. Aufgrund die-
ser Behinderungen in Form von schweren psychischen Störungen mit mittelgradigen so-
zialen Anpassungsschwierigkeiten sei der GdB mit mindestens 50 bis 70 einzuschätzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005 wies der Beklagte den Widerspruchs-
bescheid als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im
Aufhebungsbescheid vom 24. Juni 2005.
Mit der am 16. Dezember 2005 beim zuständigen Sozialgericht Magdeburg (SG) erho-
benen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und vorgetragen, es sei kei-
ne Besserung der Gesundheitsstörungen eingetreten. Dipl.-Med. L. habe mit Befundbe-
richt vom 1. Februar 2004 festgestellt, es liege eine schubförmig verlaufende MS vor, die
mit Symptomen wie körperlicher Schwäche, Ermüdbarkeit, Missempfindungen der lin-
ken Körperhälfte und zeitweisen Konzentrationsstörungen verbunden sei. Ein Jahr spä-
ter habe er den schubweisen Verlauf der MS bestätigt und eine langsame Verschlechte-
rung dieser Erkrankung prognostiziert. Zusätzlich bestehe eine psychische Gesundheits-
störung, die fachärztlich behandelt werden müsse. Die psychischen Behinderungen führ-
ten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, seien
als stärker behindernde Störung zu qualifizieren und bedingten einen Einzel-GdB von 40.
Insgesamt sei ein GdB von 60 gerechtfertigt. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetra-
gen, aus schulmedizinischer Sicht über die Verschreibung von Copaxone hinaus keine
Unterstützung zu erhalten. Sie nutze daher Heilpraktiker und in großem Umfang Physio-
therapie. Mit einem GdB von 50 wäre ihr sehr geholfen, denn dann könne sie unkompli-
ziert fünf zusätzliche Tage frei nehmen.
Das Sozialgericht hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und Befundberichte von
der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. R. vom 19. Juni 2006, der Fach-
ärztin für Augenheilkunde Dipl.-Med. G. vom 29. Juni 2006, dem Facharzt für Haut- und
Geschlechtskrankheiten PD Dr. med. habil. S. vom 16. Juni 2006, der Klinik für Neuro-
logie II im Universitätsklinikum M. vom 5. Juli 2006 (Assistenzarzt Dr. B.) und von Dipl.-
Med. L. vom 30. Juli 2006 eingeholt, denen teilweise weitere medizinische Unterlagen
beigefügt waren. Dr. B. hat angegeben, die Klägerin sei im Zeitraum vom 27. Februar
2001 bis 1. November 2005 anfangs stationär, später ambulant wegen einer MS vom
schubförmigen Verlaufstyp (ICD-10: G35) behandelt worden. Zuletzt habe sie einen ins-
gesamt stabilen klinischen Verlauf ohne neurologische Verschlechterungen angegeben.
Der EDSS (Leistungsskala nach J. F. Kurzke als Maß zur Quantifizierung der Behinderung
bei MS-Patienten; expended disability status scale) liege bei 0,0. Die Stimmung sei als
stabil beschrieben und eine ausgeprägte depressive Symptomatik verneint worden. Seit
Anfang 2004 liege ein stabiler Befund vor. Es bestünden unter Berücksichtigung der ana-
mnestischen Angaben und der klinisch-neurologischen Befunde derzeit keine objekti-
vierbaren Einschränkungen in den alltäglichen Fähigkeiten. Eine von der Patientin bei
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der Vorstellung im November 2004 beschriebene reduzierte Belastbarkeit insbesonde-
re im Hinblick auf die Psyche habe sie bei der aktuellen Vorstellung nicht mehr angege-
ben. Nach dem Bericht von Dipl.-Med. L. über Behandlungen im Zeitraum vom 21. Janu-
ar 1998 bis 4. Juli 2006 neige die Klägerin nach ihren Angaben gelegentlich zu Leistungs-
schwäche, verminderter Konzentration und depressiven Verstimmungen. Zuletzt habe
sie, nach einem am 20. Februar 2006 erlittenen Skiunfall, über Schmerzen in der Brust
beim Atmen und eine etwas verblockte Wirbelsäule geklagt. Die MS weise zurzeit einen
stabilen Verlauf auf, die Stimmung sei stabil, alle krankhaften Befunde seien derzeit oh-
ne Beschwerden voll kompensiert. Leichte Einschränkungen ergäben sich möglicherwei-
se bei der Konzentration, der Ausdauer und bei der Frustrationstoleranz. Die Therapie
bestehe derzeit hauptsächlich in der Überwachung.
Der Beklagte hat zur Bewertung dieser Unterlagen die prüfärztliche Stellungnahme vom
23. August 2006 (Dr. W.) vorgelegt, wonach wegen fehlender körperlicher Einschränkung
durch die hirnorganische Erkrankung und eine nur leichte psychische Belastungsminde-
rung kein höherer GdB als 30 gerechtfertigt sei.
Mit Urteil vom 3. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen, da sich nach Ab-
lauf der zweijährigen Heilungsbewährung die Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X we-
sentlich geändert hätten und der GdB-Grad nur noch nach den tatsächlichen Funktions-
einschränkungen festzustellen sei. Bei der Klägerin bestünden allenfalls Hirnschäden
mit leichten psychischen Störungen, für die nach Nr. 26.3 der AHP ein GdB von 30 bis 40
vorgesehen sei. Da nach dem Befundbericht der Uniklinik für Neurologie II vom Novem-
ber 2006 der EDSS (Maß zur Quantifizierung der Behinderung bei MS-Patienten) bei 0,0
liege und derzeit keine objektivierbaren Einschränkungen in den alltagspraktischen Fä-
higkeiten vorlägen, sei der GdB nicht höher als 30 festzusetzen. Das ihr am 12. Oktober
2007 zugestellte Urteil greift die Klägerin mit der am 7. November 2007 rechtzeitig beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegten Berufung an. Sie macht geltend, nach
wie vor in Abständen von zwei bis drei Monaten unter akuten Anfallsschüben zu leiden,
die sich in Ausfällen der linken Körperhälfte auswirkten. Besonders ausgeprägt sei die
Symptomatik im linken Arm. Außerdem unterziehe sie sich seit drei Jahren fortlaufend ei-
ner physiotherapeutischen Behandlung. Wegen vielfältiger Beschwerden quäle sie sich
mehr schlecht als recht durch die Arbeitswoche; Müdigkeit, Schwäche, Schmerzen und
körperliches Unwohlsein bestimmten ihren Tag. Ihre Ehe sei nach 30 Jahren gescheitert,
so dass sie nunmehr finanziell auf sich allein gestellt sei. Sie können sich einen Verlust
des Arbeitsplatzes nicht leisten und wolle ihn auch nicht durch häufige Krankschreibun-
gen in Gefahr bringen. Die Anerkennung eines GdB von 50 würde angesichts dieser Pro-
bleme schon eine große Erleichterung bedeuten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. September 2007 und den Bescheid
des Beklagten vom 24. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
Dezember 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung und seine Bescheide für zutreffend.
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Der Senat hat weitere Ermittlungen durchgeführt und Befundberichte eingeholt von Dr.
R. vom 21. Januar 2009, Heilpraktiker M. vom 24. Januar 2009 (Behandlung dort seit 3.
November 2007), Heilpraktiker R. vom 31. Januar 2009 (Behandlung dort seit 11. Febru-
ar 2008), Augenärztin G. vom 27. Januar 2009, Fachärztin für HNO-Heilkunde Dipl.-Med.
B. vom 22. Januar 2009, Gemeinschaftspraxis der Zahnärzte Dres. P. vom 17. Februar
2009, PD Dr. med. habil. S. vom 26. Februar 2009, Dipl.-Med. L. vom 14. Juli 2009 und
von der Universitätsklinik für Neurologie M. vom 24. März 2009. Diese hat mitgeteilt, die
Klägerin habe sich zuletzt am 19. Februar 2008 zur ambulanten Untersuchung vorge-
stellt und dabei einen insgesamt stabilen Verlauf angegeben. Schubförmige oder chro-
nisch-progrediente Verschlechterungen habe sie verneint. Die immunmodulierende The-
rapie mit Copaxone habe sie bis dahin mit Ausnahme von lokalen Hautreaktionen an den
Einstichstellen vertragen. In der neurologischen Untersuchung hätten sich keine fokalen
neurologischen Defizite gezeigt, Paresen seien nicht nachweisbar gewesen. Die Muskel-
eigenreflexe seien seitengleich auslösbar gewesen, sensible Defizite nicht angegeben
worden. Dipl.-Med. L. hat berichtet, die Befunde hätten sich seit 30. Juli 2006 nicht ge-
ändert, gelegentlich leide die Klägerin an Koordinierungs- und Gleichgewichtsstörungen,
ansonsten sei der Zustand unverändert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs-
akte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen, die in der
mündlichen Verhandlung und anschließenden Beratung und Entscheidungsfindung vor-
gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nur zum geringen
Teil begründet. Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 30. Mai 2001 aufgehoben
und einen GdB von 30 festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide und das Urteil des So-
zialgerichts Magdeburg erweisen sich deshalb im Wesentlichen als rechtens und verletz-
ten die Klägerin nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in ihren Rechten (§ 54
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG
gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Be-
urteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide der Erlass des Widerspruchs-
bescheides am 8. Dezember 2005 und damit die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeit-
punkt (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003, B 9 SB 6/02 R, zitiert nach juris).
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 24
des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz (SGB X) erforderliche Anhörung zu einer beabsichtigten Herabsetzung des
Grades der Behinderung auf 30 mit Schreiben vom 24. August 2004 erfolgt.
Materielle Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt
mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtli-
chen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in diesem Sinne ist der Abhilfebescheid vom
30. Mai 2001, mit dem der Beklagte die Behinderungen "Psychische Belastungsminde-
rung mit wechselnden Beschwerden" und "organisches Nervenleiden im Zeitraum der
Heilungsbewährung" sowie einen GdB von 50 festgestellt hat. In der Zeit zwischen Erlass
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dieses Bescheides und dem Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005 ist eine we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch den Ablauf einer Heilungs-
bewährungszeit eingetreten, die nicht mehr den mit Bescheid vom 30. Mai 2001 festge-
stellten Grad der Behinderung von 50, sondern ab 27. Juni 2005 eine Bewertung mit 30
rechtfertigt.
Nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist bei bestimmten Gesundheitsstö-
rungen mit der Gefahr des Auftretens von Rezidiven das Abwarten einer Heilungsbewäh-
rung notwendig. Dazu gehören u. a. Krebserkrankungen, aber auch die Alkoholkrankheit,
Drogenabhängigkeit, der Zustand nach Herz- und Nierentransplantationen und auch die
MS. Die Heilungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die vielfältigen Auswirkungen,
die mit der Feststellung, der Beseitigung und der Nachbehandlung eines Tumors oder ei-
ner der genannten Erkrankungen in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies recht-
fertigt es nach der sozialmedizinischen Erfahrung, bei bestimmten Erkrankungen, ins-
besondere Krebserkrankungen, zunächst nicht nur den organischen Zustand zu bewer-
ten, sondern pauschal für einen gewissen Zeitraum den Schwerbehindertenstatus zu ge-
währen. Nach den AHP 1996 war bei gesicherter Diagnose einer MS im akuten Stadium
und für zwei Jahre danach in jedem Fall im Sinne einer Heilungsbewährung ein GdB-Grad
von mindestens 50 anzunehmen (Nr. 26.3, S. 62). Diese Formulierung ist in den folgen-
den Ausgaben der AHP (2004, 2008) zwar nicht übernommen worden, aber in den allge-
meinen Hinweisen der Nr. 18 Abs. 7 und 24 Abs. 3 sinngemäß enthalten. Zutreffend war
es danach, dass der Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2001 eine zweijährige Bewäh-
rungszeit vorgesehen und in der Anlage zu diesem Bescheid der Klägerin auch erläutert
hat. Die Zeitdauer der Heilungsbewährung von zwei Jahren bei MS beruht auf der medizi-
nischen Erkenntnis, dass unmittelbar nach der gesicherten Diagnose dieser Erkrankung
ihr Schweregrad und Verlauf (schubweises Auftreten von Anfällen oder kontinuierlich-
progredienter Verlauf) nicht vorhergesehen werden kann. Zwei Jahre nach der erstmali-
gen Diagnose sind solche Feststellungen und damit auch die Bewertung der konkreten
Behinderungen aber möglich. Dies rechtfertigt es, den Grad der Behinderung dann nur
noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten (vgl. BSG,
Urteil vom 9. August 1995, 9 RVs 14/94, zitiert nach juris). Der Ablauf der Heilungsbe-
währung im Jahre 2003 stellt folglich eine wesentliche tatsächliche Veränderung im Sin-
ne von § 48 Abs. 1 SGB X dar.
Für die Feststellung des Grades der Behinderung zum Zeitpunkt der letzten Behörden-
entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005) ist das Neunte Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB IX) maßgebend, das als Art. 1 des gleichnamigen Gesetzes vom
19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1046) nach dessen Art. 68 am 1. Juli des Jahres in Kraft getreten
ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversor-
gungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das
vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese Regelung knüpft
materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmt den Begriff der Behinde-
rung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fä-
higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Aus-
wirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach
Zehnergraden abgestuft festzustellen.
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Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der Satzzählung der alten Fassung) gelten die im Rah-
men des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Wenn mehrere Beein-
trächtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigun-
gen) vorliegen, wird nach § 69 Absatz 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt.
Als Grundlage für die Beurteilung der nach diesen Bestimmungen erheblichen medizi-
nischen Sachverhalte dienten der Praxis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs-
bescheids am 8. Dezember 2005 noch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertä-
tigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX)", deren Ausgabe von 2004 vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung herausgegeben wurde. Die Anhaltspunkte (AHP) haben zwar kei-
ne Normqualität, sind aber nach ständiger Rechtsprechung des für das Versorgungs- und
Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des Bundessozialgerichts als vorwegge-
nommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für
die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben und
im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie un-
tergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (vgl. Urteil vom 18. Septem-
ber 2003, a.a.O. S.10 ff.; v. 9. April 1997 – 9 RVs 4/95 = SozR 3-3870 § 4 Nr.19, S.77, je-
weils m.w.N.).
Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdB/MdE-Tabelle der
Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Ta-
belle in Nr. 26.1 (Ausgabe 2004, Seite 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze An-
haltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperli-
chem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb
der in Nr. 18 Abs. 4 genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen;
Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut
und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammen-
fassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzel-
falles Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1).
Das Hauptleiden der Klägerin ist dem Funktionssystem Nervensystem und Psyche zuzu-
ordnen. Dafür ist nach Ablauf der Heilungsbewährung ein Grad der Behinderung von 30
festzustellen.
Für die MS sind keine GdB-Grade festgelegt. Bei dieser Erkrankung richtet sich der GdB-
Grad vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist
die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.
Der Senat folgt hier der Bewertung der Vertragsärztin Dr. R. vom 12. April 2004 und der
des Vertragsarztes Dr. H. vom 4. Mai 2005, wonach die MS-Erkrankung einen stabilen
Verlauf ohne wesentliche Schübe und neurologische Symptomatik genommen hat. Daher
war es zutreffend, diese Erkrankung als organisches Nervenleiden zu bezeichnen und
im Zusammenhang mit der festgestellten psychischen Belastungsminderung einen GdB
von 30 festzusetzen. Maßgeblich für diese Bewertung sind die Befundberichte der neu-
rologischen Universitätsklinik M. und die Berichte von Dipl.-Med. L ... Diesen Berichten
ist ein kontinuierlich milder Verlauf der MS-Erkrankung ohne wesentliche organische Be-
einträchtigungen zu entnehmen. So hat die Universitätsklinik mehrfach klinisch stabile
Befunde ohne Krankheitsschübe und ohne Rezidive mitgeteilt. Lediglich die psychische
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Belastbarkeit der Klägerin erschien im November 2004 vermindert, wobei es sich dabei
aber einen vorübergehenden Zustand gehandelt haben dürfte, weil sie bei der ambulan-
ten Untersuchung am 1. November 2005 diese reduzierte Belastbarkeit nicht mehr an-
gegeben hat. Auch Dipl.-Med. L. hat die depressiven Verstimmungen und die Verarbei-
tung von Belastungen zusammen mit der MS als Haupterkrankung bezeichnet, so dass
es zusammenfassend zutreffend erscheint, für diese Erkrankungen und Behinderungen
einen GdB von 30 festzusetzen. Diese Bewertung ist gerechtfertigt, weil die psychische
Belastungsminderung allenfalls zu leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten (vgl.
AHP 2004 S. 47) geführt hat oder als leichtere psychovegetative oder psychische Stö-
rung (vgl. AHP 2004 S. 48) zu bewerten ist. Hinweise auf stärker behindernde Störungen
oder mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten sind weder in den Befundunterla-
gen enthalten noch ergeben sie sich aus dem Vorbringen der Klägerin.
Zutreffend ist auch die Bewertung des ärztlichen Dienstes des Beklagten, wonach den
übrigen Erkrankungen der Klägerin keine eigenständige Bedeutung mit Zuweisung von
Einzelgraden der Behinderung von mindestens 10 zu entnehmen ist. Die Klägerin hat
zwar im Rahmen der Anhörung zur Herabsetzung des GdB auf eine Vielzahl von Erkran-
kungen hingewiesen (Bl. 79 VA), es haben aber die zu diesen Erkrankungen befragten
Ärzte keine nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen mitgeteilt. Dipl.-Med. L. hat
sich zu der Vielzahl der Erkrankungen im Bericht vom 9. Februar 2005 nicht geäußert.
Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin ihm gegenüber solche Beschwerden nicht ge-
äußert hat und sie von diesem Arzt deswegen auch nicht behandelt worden ist. In kardio-
logischer Hinsicht hat er die Klägerin als körperlich sehr gut belastbar bezeichnet, was
durch den Arztbrief der Internistin Dr. R. vom 14. Juli 2004 an Dipl.-Med. L. (Bl. 91 VA)
untermauert wird. Nennenswerte Erkrankungen des Haltungs- und Bewegungsapparates
sind ebenfalls nicht festzustellen, weil sich die Klägerin bis zum 8. Dezember 2005 we-
gen solcher Beschwerden offenbar nicht in fachärztlicher Behandlung befunden hat und
die übrigen Ärzte einschließlich der Universitätsklinik M. auf diesem Fachgebiet keiner-
lei Diagnosen gestellt oder Behandlungen durchgeführt haben. Auch die augenärztlichen
Befunde haben unauffällige Befunde ergeben (Dipl.-Med G. vom 29. Juni 2006).
Auch der weitere Verlauf der Erkrankung über den hier maßgeblichen Zeitpunkt des 8.
Dezember 2005 hinaus zeigt, dass schwer wiegende Beeinträchtigungen der Psyche
oder Behinderungen durch die MS zunächst nicht bestanden haben. So konnte die Kläge-
rin im Februar 2006 noch Skifahren, wobei sie sich allerdings offenbar bei einem Unfall
Verletzungen zugezogen hat (vgl. Befundbericht Dipl.-Med. L. vom 30. Juli 2006, Bl. 61
GA). Dass sie dieser Freizeitaktivität nachgehen konnte deutet aber an, dass sie einer-
seits in einer körperlich zumindest befriedigenden Verfassung war und andererseits auch
nicht in besonderem Maße in ihrer Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt
war. Auch die bis dahin fehlende Behandlungsbedürftigkeit sämtlicher von ihr im Wider-
spruchsverfahren aufgeführten Erkrankungen mit Ausnahme der Kontrolluntersuchun-
gen zur MS zeigt auf, dass schwerwiegende Funktionseinschränkungen nicht bestanden
haben können. Die später möglicherweise eingetretene psychische Belastung durch die
Trennung von dem Ehemann (2006 oder später) ist im Rahmen der Anfechtungsklage
mit dem maßgeblichen Zeitpunkt des 8. Dezember 2005 nicht zu berücksichtigen. Inso-
weit die Klägerin auf ein Neufeststellungsverfahren zu verweisen.
Unzutreffend war es aber, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 24. Juni 2005 den
GdB rückwirkend ab 1. Juli 2004 auf 30 festgesetzt hat. Nach der gesetzlichen Regelung
des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X durfte der Bescheid vom 30. Mai 2001 nur mit Wirkung für
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die Zukunft, d. h. ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, aufgehoben werden. Dies war
am 27. Juni 2005 der Fall (24. Juni 2005 = Freitag; Aufgabe zur Post am selben Tag, Be-
kanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post = 27. Juni 2005).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.