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Einordnung: Ergänzende MS-Rechtsprechung aus anderem Rechtsgebiet
Redaktioneller Hinweis: Wertvolles schweres Funktionsprofil; keine gerichtliche GdB-Bewertung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 21.5.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im
Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den
Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche
Rentenversicherung (SGB VI).
Die am 00.0.0000 in Griechenland geborene Klägerin ist Mutter von
vier Kindern. Einen Ausbildungsberuf hat sie nicht erlernt. Sie war seit
Jahren geringfügig als Reinigungskraft tätig, zuletzt bis August 2022 in
einem zeitlichen Rahmen von täglich etwa einer Stunde. Bei der
Klägerin besteht ein Grad der Behinderung von 80; die Merkzeichen G,
aG und B sind zuerkannt.
Aufgrund eines am 1.4.2014 gestellten (ersten) Rentenantrags ließ die
Beklagte die Klägerin durch die Neurologin und Psychiaterin B.
begutachten. Nach deren Gutachten vom 28.11.2014 leidet die
Klägerin an einer Multiplen Sklerose (MS) mit paraspastischer
Gangstörung sowie einer Anpassungsstörung. Insbesondere aufgrund
der MS-Erkrankung sei das Leistungsvermögen der Klägerin auf unter
drei Stunden abgesunken. Mit Stellungnahme vom 20.1.2015 ergänzte
Frau B., dass ein Leistungsfall spätestens ab 2012 vorliege. Seitdem
bestehe die ausgeprägte Gangstörung mit Nachziehen des linken
Beins und erschwertes Treppensteigen. Es bestehe seither wegen der
eingeschränkten Gehstrecke auf ca. 50 bis maximal 100m eine
Gehstockbedürftigkeit und eine Notwendigkeit zur Benutzung eines
Rollators. Die Beklagte lehnte nach Auswertung dieses Gutachtens den
Rentenantrag mit Bescheid vom 20.5.2014 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24.3.2015 ab. Die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da das
Versicherungskonto der Klägerin in den fünf Jahren vor der
Rentenantragstellung nur 20 statt der erforderlichen 36
Beitragsmonate aufweise. Die Bescheide sind bestandskräftig.
Am 19.4.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur
Begründung auf ihre MS-Erkrankung, Depressionen und
Rückenprobleme.
Mit Bescheid vom 25.4.2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der
Klägerin ab. Nach ihren Feststellungen sei die Klägerin seit dem
21.2.2012 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bezogen auf diesen
Leistungsfall mangele es an den versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, denn in den
vorangegangenen fünf Jahren (21.2.2007 bis 20.2.2012) lägen anstelle
der erforderlichen 36 Monate nur sechs Monate mit
Pflichtbeitragszeiten vor.
Der hiergegen von der Klägerin mit der Begründung erhobene
Widerspruch, ihre gesundheitliche Situation habe sich weiter
verschlechtert, sie leide zusätzlich an Depressionen, blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 11.7.2017).
Mit der am 4.8.2017 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen
Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der ersten
Rentenantragstellung zeitweise verbessert. Tatsächlich sei sie auch über
den seitens der Beklagten angenommenen Leistungsfall hinaus in
einem zeitlichen Umfang von einer Stunde pro Tag erwerbstätig
gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.4.2017 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2017 zu verurteilen, der Klägerin
Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 29.8.2018
(Begutachtung durch O.) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung
zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, es lägen zwar die
medizinischen, nicht jedoch die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
vor.
Das SG hat von Amts wegen Befund- und Behandlungsberichte der
behandelnden Ärzte, namentlich des Orthopäden A. und des
Neurologen W. eingeholt. Anschließend hat das SG zur Frage der
Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben von Amts wegen
Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet. Der Sachverständige O.,
Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem
Gutachten vom 20.9.2018 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin
am 29.8.2018 dargelegt, dass diese an MS, schubförmiger Verlauf mit
residualer Tetraspastik, hemisensiblem Defizit links, Hemiparese links
und einer Anpassungsstörung mit intermittierender depressiver
Symptomatik, Verlustreaktion leide. Das qualitative Leistungsvermögen
sei insoweit eingeschränkt, als die Klägerin keine Arbeiten unter
Zeitdruck, in Wechselschicht, in Zwangshaltungen sowie keine
Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern und
keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration und
Aufmerksamkeit verrichten könne. Die Klägerin könne auch unter
Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen nur noch körperlich
leichte Tätigkeiten ausüben, dies jedoch nur noch ein bis zwei Stunden
täglich. Zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt von dieser Einschränkung
auszugehen sei, hat der Sachverständige ausgeführt, es lasse sich aus
der Aktenlage und den Vorbefunden nicht rückschließen, ob die jetzt
festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit schon am 21.2.2012
bestanden habe. Es sei eher davon auszugehen, dass sie sich
Leistungsfähigkeit in den letzten zwei bis drei Jahren verschlechtert
habe, zudem die Klägerin im Frühjahr 2018 einen Schub erlitten haben
soll.
In einer von Amts wegen eingeholten ergänzenden Stellungnahme
vom 4.12.2018 hat der Sachverständige dargelegt, dass keine
hinreichenden Befundunterlagen aktenkundig seien, um eindeutig
beurteilen zu können, ob eine vorübergehende wesentliche Besserung
des Gesundheitszustandes der Klägerin verlässlich belegbar sei. Aus
seiner Sicht sei qualitativ und vom Lähmungsbild her seit 2014 keine
tiefgreifende Veränderung entstanden, wohl aber wahrscheinlich eine
verstärkte Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit bei
chronisch rezidivierender Erkrankung. Der uneinheitliche Verlauf der
Erkrankung könne auf einen schubförmig remittierten Verlauf der MS
mit zeitweilig verbesserter Leistungsfähigkeit zurückgeführt werden.
Das SG hat die Schwerbehindertenakte der Stadt S. beigezogen und
den behandelnden Neurologen W. ergänzend zum Krankheitsverlauf
befragt.
Sodann hat das SG den Sachverständigen O. ergänzend befragt, ob die
Klägerin im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch Frau B. im
November 2014 und dem erstmaligen Vorliegen der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Juli 2015 mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für mindestens einen Monat
in der Lage war, (mindestens) drei Stunden erwerbstätig zu sein. Der
Sachverständige hat sodann dargelegt, dass er bezogen auf den
neurologischen Befund und die damit einhergehende Gehunsicherheit
und lähmungsbedingte motorische Beeinträchtigung für den Zeitpunkt
des Gutachtens der Neurologin B. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass die Klägerin nicht in der Lage
gewesen sei, einer körperlich leichten Tätigkeit für über drei Stunden
nachzugehen. Mangels neurologischer Befunde für den
anschließenden Zeitraum bis zum 1.7.2015 könne nicht festgestellt
werden, dass die Klägerin für mindestens einen Monat in der Lage
gewesen ist, einer körperlich leichten Tätigkeit für über drei Stunden
täglich nachzugehen. Unter Berücksichtigung eines natürlichen
Krankheitsverlaufes der multiplen Sklerose seien einerseits
Schwankungen denkbar, andererseits keine längere Besserungsphase
zu erwarten. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird
verwiesen.
Mit Urteil vom 21.5.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 12.8.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
7.9.2021 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-
Westfalen eingelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein
Leistungsfall erst seit der Untersuchung von O. erwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.5.2021 zu ändern und
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.4.2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2017 zu verurteilen, ihr
ausgehend von einem am 19.4.2017 eine Rente wegen voller,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise
zeitlich befristet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass bereits 2012 eine volle
Erwerbsminderung eingetreten sei. Für eine zwischenzeitliche
Verbesserung des Zustands sei die Klägerin beweispflichtig.
Der Senat hat einen weiteren Befundbericht samt Patientenkartei des
behandelnden Arztes W. beigezogen. Im Anschluss an einen am
30.8.2025 durchgeführten Erörterungstermin hat der Senat von Amts
wegen Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens auf neurologischpsychiatrischem
Fachgebiet. Der Sachverständige L. C., Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem Gutachten nach
Aktenlage vom 24.4.2025 dargelegt, dass die Klägerin an einer
schubförmig progredienten MS-Erkrankung seit 2005 mit
hochgradiger Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und
Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom) leide. Eine relevante
Leistungsminderung bestehe seit mindestens November 2014 sowie
die gesamte Zeit danach. Die Klägerin könne nur noch unter drei
Stunden täglich erwerbstätig sein. Bereits seit Februar 2012 sei die
Wegefähigkeit aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Gerichtsakten, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten
und die beigezogene Akte der Stadt S. Bezug genommen, deren
jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Gründe
Die am 7.9.2021 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am
12.8.2021 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf vom 21.5.2021 ist
zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2,
§ 63 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage
abgewiesen, weil diese zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw.
teilweiser Erwerbsminderung.
Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.
1 Satz 1, Abs. 4,
§ 56 SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 4.8.2017 innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom
11.7.2017 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG).
Die Klage ist unbegründet, die Klägerin ist durch den angefochtenen
Bescheid vom 25.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11.7.2017 nicht im Sinne von
§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Die
Beklagte hat den Antrag der Klägerin zutreffend abgelehnt, weil die
Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente wegen
Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, der allein in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlage, nicht erfüllt.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 43 Abs. 2 SGB
VI regelt die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Volle
Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Versicherten wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme liegt eine volle
Erwerbsminderung spä-testens seit November 2014 durchgehend vor.
Zu diesem Zeitpunkt haben die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen. Ein späterer Leistungsfall ab
Juli 2015 bzw. eine zwischenzeitliche substantielle Besserung des
gesundheitlichen Zustands mit der Folge eines Leistungsvermögens
über drei bzw. über sechs Stunden täglich, ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht festzustellen.
Die Klägerin leidet, wie sich aus den Sachverständigengutachten des O.
und des Herrn C. sowie den damit übereinstimmenden
Befundberichten des behandelnden Neurologen W. ergibt, maßgeblich
an neurologischen Erkrankungen, näm-
lich einer schubförmig progredienten MS-Erkrankung seit 2005 mit
hochgradiger Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und
Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom). Daneben bestehen
orthopädische Erkrankungen. So weist der behandelnde Orthopäde A.
in seinem Befundbericht auf Meniskusschädigungen,
Rückenschmerzen im Lumbalbereich, sonstige Spondylose mit
Radikulopathie Lumbalbereich hin.
Die neurologischen Gesundheitsstörungen bedingen bei der Klägerin
qualitative Leistungseinschränkungen. Der Sachverständige O. stellt in
seinem Gutachten vom 20.9.2018 fest, dass die Klägerin nur noch
körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und
Gehen ausüben kann. Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechselschicht, in
Zwangshaltung sind nicht möglich. Die volle Gebrauchsfähigkeit
besteht nur für die rechte Hand. Besondere Anforderungen an die
Konzentration und die Aufmerksamkeit können nicht gestellt werden.
Es besteht nach seinen Ausführungen auch kein genügendes
Umstellungsvermögen betriebsfremde Arbeiten auszuführen. O.
beschreibt, dass das Krankheitsbild von motorischen Ausfällen mit
Schwerpunkt auf das linke Bein und die linke Hand geprägt ist. Es
bestehen Hinweise für eine Tetraspastik mit eher rechtsbetonter
Steigerung der Muskeleigenreflexe. Ferner ist eine Minderung der
groben Kraft insbesondere linksseitig für Hand und Fuß vorhanden.
Bestätigt werden diese Einschränkungen durch die Ausführungen von
Frau B. in deren Gutachten vom 28.11.2014.
Dass die bestehenden orthopädischen Leiden keine relevante
Einschränkung des Leistungsvermögens begründen, ergibt sich aus
dem Befundbericht des Orthopäden Dr. Leopold, der die Klägerin für
"rein orthopädisch noch leistungsfähig mehr als 6 Stunden" hält und
wird bestätigt durch die im Schwerbehindertenverfahren festgestellten
Leiden "Funktionsstörung des rechten Kniegelenks" und
"Funktionsstörung der Wirbelsäule", die mit einem GdB von 10
bewertet wurden. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass
die orthopädischen Gesundheitsstörungen wesentliche und über die
neurologisch bewirkten Einschränkungen hinausgehende
Limitierungen begründen.
In quantitativer Hinsicht ist das Leistungsvermögen der Klägerin
insbesondere wegen der vorzeitigen körperlichen Ermüdung und
Erschöpfbarkeit in der Langsamkeit bei motorischer Behinderung
aufgehoben.
Mit den Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin im
Erwerbsleben folgt der
Senat den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in
den schriftlichen Gutachten der Sachverständigen O. und C. sowie der
Gutachterin B., die er sich zu eigen macht. Diese haben ihre Gutachten
nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung sowie unter
vollständiger Würdigung des Sachverhalts und des
Beschwerdevortrags der Klägerin schlüssig und in sich widerspruchsfrei
begründet.
Maßgeblich für das aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin ist
daneben auch, dass der Klägerin der Arbeitsmarkt unter dem
Gesichtspunkt einer aufgehobenen Wegefähigkeit verschlossen ist.
Denn die Wegefähigkeit zählt als Fähigkeit, einen Arbeitsplatz
zumutbar zu erreichen, zur Erwerbsfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom
12.12.2011 - B 13 R 21/10 R, juris
44
Rn. 20 f.; BSG, Urteil vom 21.3.2006 - B 5 RJ 51/04 R). Eine
gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht
erlaubt einen Arbeitsplatz aufzusuchen, stellt eine derart schwere
Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines
vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen
anzusehen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95, juris Rn.
38 ff.). Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist damit Teil
des versicherten Risikos (vgl. nur BSG, Urteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ
25/01 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R, juris
Rn. 12). Dabei bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung
noch möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab. Es
wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle
öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum
Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück
Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt
danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am
Tag Wegstrecken von etwas mehr als 500 Metern mit zumutbarem
Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen
und ferner nicht zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Diese Strecke ist maßgeblich,
weil auch in Ballungsgebieten durchschnittlich mindestens 500 Meter
zurückzulegen sind, um eine Arbeitsstelle oder eine Haltestelle für
öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Dies muss in angemessener
Zeit möglich sein (vgl. BSG, Urteil vom 21.2.1989 - 5 RJ 61/88, juris).
Darüber hinaus ist die Wegefähigkeit nicht gegeben, wenn das
Zurücklegen des Weges trotz Gehhilfen mit erheblichen Schmerzen
verbunden ist, übermäßige körperliche Anstrengungen auftreten oder
die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet wird.
Zur Wegefähigkeit gibt der der Sachverständige O. die Angaben der
Klägerin wie-
der, sie suche ihren Arbeitsplatz eigenständig ohne Begleitung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln auf, müsse sich aber für die Überwindung
des Weges sehr anstrengen. O. legt weiter dar, dass die Klägerin über
eine erhebliche Einschränkung ihres Gehvermögens mit
Verlangsamung, dem Erfordernis zusätzlicher Pausen und einer
maximalen Gehleistung von 100 Metern berichtet. Diese
anamnestischen Angaben werden durch den während der
Untersuchung durchgeführten Gehtest bestätigt, bei dem die Klägerin
nur noch in der Lage war eine Gehstrecke von 200 Metern verlangsamt
zurückzulegen. O. verneint insofern überzeugend die Fähigkeit der
Klägerin einen Fußweg von 500 Metern in 15 bis 20 Minuten ohne
mögliche Gefährdung ihrer Gesundheit (Sturzrisiko) zurückzulegen.
Einen PKW kann die Klägerin wegen der Paresen und Spastik und bei
Einschränkung des Gebrauchs der linken Hand nicht mehr führen.
Das aufgehobene Leistungsvermögen hat zur Überzeugung des Senats
seit (spätestens) November 2014 durchgehend bestanden. Dabei folgt
der Senat den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen O.
und C.. Der Sachverständige Gerhardt kommt nach umfassender
Auswertung der Aktenlage zu dem Ergebnis, dass seit dem Jahr 2010
eine zunehmende Verschlechterung der Gehfähigkeit der Klägerin
vorliegt. Er geht überzeugend davon aus, dass im Zeitpunkt der
Untersuchung durch Frau B. und damit im November 2014 bereits ein
aufgehobenes Leistungsvermögen bestand und trotz eines
schwankenden Verlaufs der Erkrankung auch für die gesamte
anschließende Zeit das Leistungsvermögen aufgehoben war. Zum
gleichen Ergebnis gelangt auch der Sachverständige O., der in seinem
Gutachten vom 20.9.2018 zwar ausführt, dass er nicht feststellen kann,
ob die Minderung der Leistungsfähigkeit bereits am 21.2.2012 vorlag,
er aber davon ausgeht, dass sich die Leistungsfähigkeit in den letzten
zwei bis drei Jahren verschlechtert hat und bezogen auf das
Lähmungsbild seit 2014 keine tiefgreifende Veränderung mehr
entstanden ist, wohl aber wahrscheinlich eine verstärkte
Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit bei chronisch
rezidivierender Erkrankung. In der ergänzenden Stellungnahme vom
26.2.2021 bekräftigt er, dass wegen des neurologischen Befundes und
der damit einhergehende Gehunsicherheit und lähmungsbedingten
motorischen Beeinträchtigung ein aufgehobenes Leistungsvermögen
bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Frau B. vorlag.
Diese Einschätzung wird für den vor der Untersuchung durch O.
liegenden Zeitraum bestätigt durch die in den beigezogenen
Befundberichten getroffenen Feststellungen zur Gehfähigkeit. So
dokumentierte W. im September 2011 "Gang unverändert
spastisch mit einseitiger Gehhilfe möglich". Im November 2013
notierte er eine weiterhin bestehende Gangstörung, die sich "in 2012
verschlechtert" habe. Er vermerkte zudem einen Pausenbedarf bei
kurzen Einkaufswegen und nahm eine auf unter 400m limitierte
Gehstrecke an. Im Februar 2014 folgt der Eintrag "Aussteigen aus
einem Pkw gelingt nicht mehr wie gewohnt, Gangunsicherheit", im
April 2014 war die "Gehstrecke aufgrund zunehmendem
Kontrollverlust auf ca. 200 Meter eingeschränkt", im Juli 2014 "erneuter
Schub mit Gangverschlechterung", im Mai 2017 "seit 2010 relevante
Gangstörung" und im Januar 2018 notiert er "erhebliche
Gangstörungen, paraspastische Gangstörung, keine Wegefähigkeit". Q.
gab bereits im Februar 2010 an, dass eine "leichte spastisch ataktische
Gangstörung, bei spastisch leichtgradiger Parese des linken Beins"
bestand. Auch die Gutachterin B. beschrieb in ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 20.1.2015 eine ausgeprägte Gangstörung mit
Nachziehen des linken Beins und erschwertem Treppensteigen. Die
Notwendigkeit zur Benutzung eines Gehstocks und eines Rollators
begründete sie mit der auf ca. 50 bis maximal 100 Meter
eingeschränkten Gehstrecke
Nicht überzeugend ist hingegen der Vortrag der Klägerin, ein
Leistungsfall sei erst am 29.8.2018 (Begutachtung durch O.)
eingetreten. Diese Einschätzung findet allenfalls eine Anknüpfung in
dem Befundbericht des W. vom 1.12.2019, in dem dieser ausführt, die
Klägerin sei im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2017 "abhängig von
der Art der Tätigkeit, der Arbeitsintensität und Ruhepausen" in der
Lage gewesen, mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Schon mit dieser Formulierung verweist er jedoch auf qualitative
Einschränkungen. Wenn er Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit
von drei bis sechs Stunden für nötig hält, so ist diesbezüglich von
betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen auszugehen, da § 4 des
Arbeitszeitgesetzes erst ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs
Stunden Pausen vorsieht. W. führt zwar aus, dass die MS-Erkrankung
der Klägerin seit November 2014 schwankend verlaufen sei und es
wiederholt Phasen der Besserung gegeben habe. Allerdings
objektiviert er diese als Teilremissionen bezeichneten Phasen neben
Verbesserungen der Handfunktion anhand einer angegebenen
Ausweitung der maximalen Gehstrecke: von 20 Metern (am
20.12.2014), auf 100 Meter (im Februar 2015), bis auf 300 Meter
(August 2016) und - wieder abfallend - auf 200 Meter (im Mai 2019).
Mit derart kurzen Distanzen legt er keine zumutbare Wegstrecke
zugrunde, die nach den unter d) beschriebenen Maßstäben für die
Annahme einer Wegefähigkeit hinreichend ist. Im Übrigen stehen die
Angaben des behandelnden Arztes W. im Bericht vom 1.12.2019 im
Widerspruch zu anderen von ihm sowohl im Rentenverfahren, als auch
im Schwerbehindertenverfahren getätigten Aussagen. So
beschreibt er im Arztbrief vom 15.2.2017 zur Anamnese: "seit
mehreren Wochen fällt das Gehen schwer, insb. durch Schwäche links,
Stürze sind aufgetreten" und in der Beurteilung: "aktuell besteht der
V.a. einen erneuten das motorische System beeinträchtigenden Schub
der MS". Noch deutlicher tritt der Widerspruch in dem Bericht vom
13.4.2015 zutage, in dem W. bestätigt, dass die Klägerin "stark
gehbehindert durch eine spastische Beinlähmung ist" und "seit dem
21.2.2012 für eine Erwerbstätigkeit nicht mehr leistungsfähig ist". Auch
die Klägerin hatte zu dieser Zeit offenkundig nicht den Eindruck einer
Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit, denn im April 2017 stellte sie
nicht nur den hier streitbefangenen Rentenantrag, sondern beantragte
gegenüber der Stadt S. die Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung sowie der Merkzeichen aG und B.
Im November 2014, dem Zeitpunkt des Leistungsfalls, war zwar die
allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
SGB VI) erfüllt. Pflichtbeiträge (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 SGB VI) hat die Klägerin allerdings nach langjähriger nicht
versicherungspflichtiger geringfügiger Beschäftigung erst wieder seit
dem 1.3.2012 mit einer Unterbrechung vom 1.2.2013 bis 30.6.2013
entrichtet. Da im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum drei Fünftel mit
Beitragszeiten belegt sein müssen, sind die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des
Monatsprinzips (§ 122 Abs. 1 SGB VI) erstmalig zum 1.7.2015 (1.7.2012
- 30.6.2015 = 36 Monate) erfüllt gewesen.
Ein Anspruch auf Rentenleistungen wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht, wie in § 240
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzt, vor dem 2.1.1961 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.