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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – L 21 R 815/21

Einordnung: Ergänzende MS-Rechtsprechung aus anderem Rechtsgebiet

Bedeutung für VMG 3.10: Rentenrechtlicher MS-Fall mit schwerem Funktionsprofil, bereits festgestelltem GdB 80 und G/aG/B, ausgeprägter paraspastischer Gangstörung und kurzen Gehstrecken.

Redaktioneller Hinweis: Wertvolles schweres Funktionsprofil; keine gerichtliche GdB-Bewertung.


Entscheidungstext

Tenor
                             Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
                             Düsseldorf vom 21.5.2021 wird zurückgewiesen.
                             Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im
                             Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
                             Die Revision wird nicht zugelassen.
                         Tatbestand
                             Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf
                             Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den
                             Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche
                             Rentenversicherung (SGB VI).
                             Die am 00.0.0000 in Griechenland geborene Klägerin ist Mutter von
                             vier Kindern. Einen Ausbildungsberuf hat sie nicht erlernt. Sie war seit
                             Jahren geringfügig als Reinigungskraft tätig, zuletzt bis August 2022 in
                             einem zeitlichen Rahmen von täglich etwa einer Stunde. Bei der
                             Klägerin besteht ein Grad der Behinderung von 80; die Merkzeichen G,
                             aG und B sind zuerkannt.
                             Aufgrund eines am 1.4.2014 gestellten (ersten) Rentenantrags ließ die
                             Beklagte die Klägerin durch die Neurologin und Psychiaterin B.
                             begutachten. Nach deren Gutachten vom 28.11.2014 leidet die
                             Klägerin an einer Multiplen Sklerose (MS) mit paraspastischer
                             Gangstörung sowie einer Anpassungsstörung. Insbesondere aufgrund
                             der MS-Erkrankung sei das Leistungsvermögen der Klägerin auf unter
                             drei Stunden abgesunken. Mit Stellungnahme vom 20.1.2015 ergänzte
                             Frau B., dass ein Leistungsfall spätestens ab 2012 vorliege. Seitdem
                             bestehe die ausgeprägte Gangstörung mit Nachziehen des linken
                             Beins und erschwertes Treppensteigen. Es bestehe seither wegen der
                             eingeschränkten Gehstrecke auf ca. 50 bis maximal 100m eine
                             Gehstockbedürftigkeit und eine Notwendigkeit zur Benutzung eines
                             Rollators. Die Beklagte lehnte nach Auswertung dieses Gutachtens den
                             Rentenantrag mit Bescheid vom 20.5.2014 in Gestalt des
                             Widerspruchsbescheids          vom       24.3.2015      ab.       Die


                             versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da das
                             Versicherungskonto der Klägerin in den fünf Jahren vor der
                             Rentenantragstellung nur 20 statt der erforderlichen 36
                             Beitragsmonate aufweise. Die Bescheide sind bestandskräftig.
                             Am 19.4.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die
                             Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur
                             Begründung    auf   ihre   MS-Erkrankung,    Depressionen    und
                             Rückenprobleme.
                             Mit Bescheid vom 25.4.2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der
                             Klägerin ab. Nach ihren Feststellungen sei die Klägerin seit dem
                             21.2.2012 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bezogen auf diesen
                             Leistungsfall mangele es an den versicherungsrechtlichen
                             Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, denn in den
                             vorangegangenen fünf Jahren (21.2.2007 bis 20.2.2012) lägen anstelle
                             der erforderlichen 36 Monate nur sechs Monate mit
                             Pflichtbeitragszeiten vor.
                             Der hiergegen von der Klägerin mit der Begründung erhobene
                             Widerspruch, ihre gesundheitliche Situation habe sich weiter
                             verschlechtert, sie leide zusätzlich an Depressionen, blieb ohne Erfolg
                             (Widerspruchsbescheid vom 11.7.2017).
                             Mit der am 4.8.2017 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen
                             Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung
                             hat sie ausgeführt, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der ersten
                             Rentenantragstellung zeitweise verbessert. Tatsächlich sei sie auch über
                             den seitens der Beklagten angenommenen Leistungsfall hinaus in
                             einem zeitlichen Umfang von einer Stunde pro Tag erwerbstätig
                             gewesen.
                             Die Klägerin hat beantragt,
                             die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.4.2017 in Gestalt
                             des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2017 zu verurteilen, der Klägerin
                             Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser
                             Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 29.8.2018
                             (Begutachtung durch O.) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung
                             zu gewähren.
                             Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
                             Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, es lägen zwar die
                             medizinischen,   nicht   jedoch  die    versicherungsrechtlichen
                             Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
                             vor.
                             Das SG hat von Amts wegen Befund- und Behandlungsberichte der


                             behandelnden Ärzte, namentlich des Orthopäden A. und des
                             Neurologen W. eingeholt. Anschließend hat das SG zur Frage der
                             Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben von Amts wegen
                             Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
                             auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet. Der Sachverständige O.,
                             Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem
                             Gutachten vom 20.9.2018 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin
                             am 29.8.2018 dargelegt, dass diese an MS, schubförmiger Verlauf mit
                             residualer Tetraspastik, hemisensiblem Defizit links, Hemiparese links
                             und einer Anpassungsstörung mit intermittierender depressiver
                             Symptomatik, Verlustreaktion leide. Das qualitative Leistungsvermögen
                             sei insoweit eingeschränkt, als die Klägerin keine Arbeiten unter
                             Zeitdruck, in Wechselschicht, in Zwangshaltungen sowie keine
                             Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern und
                             keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration und
                             Aufmerksamkeit verrichten könne. Die Klägerin könne auch unter
                             Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen nur noch körperlich
                             leichte Tätigkeiten ausüben, dies jedoch nur noch ein bis zwei Stunden
                             täglich. Zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt von dieser Einschränkung
                             auszugehen sei, hat der Sachverständige ausgeführt, es lasse sich aus
                             der Aktenlage und den Vorbefunden nicht rückschließen, ob die jetzt
                             festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit schon am 21.2.2012
                             bestanden habe. Es sei eher davon auszugehen, dass sie sich
                             Leistungsfähigkeit in den letzten zwei bis drei Jahren verschlechtert
                             habe, zudem die Klägerin im Frühjahr 2018 einen Schub erlitten haben
                             soll.
                             In einer von Amts wegen eingeholten ergänzenden Stellungnahme
                             vom 4.12.2018 hat der Sachverständige dargelegt, dass keine
                             hinreichenden Befundunterlagen aktenkundig seien, um eindeutig
                             beurteilen zu können, ob eine vorübergehende wesentliche Besserung
                             des Gesundheitszustandes der Klägerin verlässlich belegbar sei. Aus
                             seiner Sicht sei qualitativ und vom Lähmungsbild her seit 2014 keine
                             tiefgreifende Veränderung entstanden, wohl aber wahrscheinlich eine
                             verstärkte Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit bei
                             chronisch rezidivierender Erkrankung. Der uneinheitliche Verlauf der
                             Erkrankung könne auf einen schubförmig remittierten Verlauf der MS
                             mit zeitweilig verbesserter Leistungsfähigkeit zurückgeführt werden.
                             Das SG hat die Schwerbehindertenakte der Stadt S. beigezogen und
                             den behandelnden Neurologen W. ergänzend zum Krankheitsverlauf
                             befragt.
                             Sodann hat das SG den Sachverständigen O. ergänzend befragt, ob die
                             Klägerin im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch Frau B. im


                             November      2014     und     dem     erstmaligen     Vorliegen   der
                             versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Juli 2015 mit an
                             Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für mindestens einen Monat
                             in der Lage war, (mindestens) drei Stunden erwerbstätig zu sein. Der
                             Sachverständige hat sodann dargelegt, dass er bezogen auf den
                             neurologischen Befund und die damit einhergehende Gehunsicherheit
                             und lähmungsbedingte motorische Beeinträchtigung für den Zeitpunkt
                             des Gutachtens der Neurologin B. mit an Sicherheit grenzender
                             Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass die Klägerin nicht in der Lage
                             gewesen sei, einer körperlich leichten Tätigkeit für über drei Stunden
                             nachzugehen.     Mangels     neurologischer      Befunde     für   den
                             anschließenden Zeitraum bis zum 1.7.2015 könne nicht festgestellt
                             werden, dass die Klägerin für mindestens einen Monat in der Lage
                             gewesen ist, einer körperlich leichten Tätigkeit für über drei Stunden
                             täglich nachzugehen. Unter Berücksichtigung eines natürlichen
                             Krankheitsverlaufes der multiplen Sklerose seien einerseits
                             Schwankungen denkbar, andererseits keine längere Besserungsphase
                             zu erwarten. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird
                             verwiesen.
                             Mit Urteil vom 21.5.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die
                             Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
                             Gegen das ihr am 12.8.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
                             7.9.2021 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-
                             Westfalen eingelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein
                             Leistungsfall erst seit der Untersuchung von O. erwiesen.
                             Die Klägerin beantragt,
                             das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.5.2021 zu ändern und
                             die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.4.2017 in der
                             Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2017 zu verurteilen, ihr
                             ausgehend von einem am 19.4.2017 eine Rente wegen voller,
                             hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise
                             zeitlich befristet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
                             gewähren.
                             Die Beklagte beantragt,
                             die Berufung zurückzuweisen.
                             Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass bereits 2012 eine volle
                             Erwerbsminderung eingetreten sei. Für eine zwischenzeitliche
                             Verbesserung des Zustands sei die Klägerin beweispflichtig.
                             Der Senat hat einen weiteren Befundbericht samt Patientenkartei des
                             behandelnden Arztes W. beigezogen. Im Anschluss an einen am
                             30.8.2025 durchgeführten Erörterungstermin hat der Senat von Amts


                             wegen Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren
                             Sachverständigengutachtens      auf      neurologischpsychiatrischem
                             Fachgebiet. Der Sachverständige L. C., Facharzt für Neurologie,
                             Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem Gutachten nach
                             Aktenlage vom 24.4.2025 dargelegt, dass die Klägerin an einer
                             schubförmig progredienten       MS-Erkrankung seit 2005           mit
                             hochgradiger     Beeinträchtigung      der      Gehfähigkeit     und
                             Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom) leide. Eine relevante
                             Leistungsminderung bestehe seit mindestens November 2014 sowie
                             die gesamte Zeit danach. Die Klägerin könne nur noch unter drei
                             Stunden täglich erwerbstätig sein. Bereits seit Februar 2012 sei die
                             Wegefähigkeit aufgehoben.
                             Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
                             die Gerichtsakten, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten
                             und die beigezogene Akte der Stadt S. Bezug genommen, deren
                             jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen
                             Verhandlung gewesen ist.
                         Gründe
                             Die am 7.9.2021 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am
                             12.8.2021 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf vom 21.5.2021 ist
                             zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
                             statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2,
                             § 63 SGG) eingelegt worden.
                             Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage
                             abgewiesen, weil diese zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin hat
                             keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw.
                             teilweiser Erwerbsminderung.
                             Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.
                             1 Satz 1, Abs. 4,
                             § 56 SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 4.8.2017 innerhalb
                             eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom
                             11.7.2017 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG).
                             Die Klage ist unbegründet, die Klägerin ist durch den angefochtenen
                             Bescheid vom 25.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
                             vom 11.7.2017 nicht im Sinne von
                             § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Die
                             Beklagte hat den Antrag der Klägerin zutreffend abgelehnt, weil die
                             Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente wegen
                             Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, der allein in Betracht
                             kommenden Anspruchsgrundlage, nicht erfüllt.


                             Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der
                             Regelaltersgrenze      Anspruch     auf    Rente    wegen     teilweiser
                             Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in
                             den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
                             Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
                             und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit
                             erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
                             Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
                             sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
                             mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 43 Abs. 2 SGB
                             VI regelt die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Volle
                             Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Versicherten wegen Krankheit
                             oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter
                             den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
                             mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
                             Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme liegt eine volle
                             Erwerbsminderung spä-testens seit November 2014 durchgehend vor.
                             Zu    diesem    Zeitpunkt    haben   die      versicherungsrechtlichen
                             Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen. Ein späterer Leistungsfall ab
                             Juli 2015 bzw. eine zwischenzeitliche substantielle Besserung des
                             gesundheitlichen Zustands mit der Folge eines Leistungsvermögens
                             über drei bzw. über sechs Stunden täglich, ist nach dem Ergebnis der
                             Beweisaufnahme nicht festzustellen.
                             Die Klägerin leidet, wie sich aus den Sachverständigengutachten des O.
                             und des Herrn C. sowie den damit übereinstimmenden
                             Befundberichten des behandelnden Neurologen W. ergibt, maßgeblich
                             an neurologischen Erkrankungen, näm-
                             lich einer schubförmig progredienten MS-Erkrankung seit 2005 mit
                             hochgradiger      Beeinträchtigung     der    Gehfähigkeit     und
                             Erschöpfungssyndrom      (Fatigue-Syndrom).  Daneben      bestehen
                             orthopädische Erkrankungen. So weist der behandelnde Orthopäde A.
                             in      seinem     Befundbericht     auf    Meniskusschädigungen,
                             Rückenschmerzen im Lumbalbereich, sonstige Spondylose mit
                             Radikulopathie Lumbalbereich hin.
                             Die neurologischen Gesundheitsstörungen bedingen bei der Klägerin
                             qualitative Leistungseinschränkungen. Der Sachverständige O. stellt in
                             seinem Gutachten vom 20.9.2018 fest, dass die Klägerin nur noch
                             körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und
                             Gehen ausüben kann. Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechselschicht, in
                             Zwangshaltung sind nicht möglich. Die volle Gebrauchsfähigkeit
                             besteht nur für die rechte Hand. Besondere Anforderungen an die


                             Konzentration und die Aufmerksamkeit können nicht gestellt werden.
                             Es besteht nach seinen Ausführungen auch kein genügendes
                             Umstellungsvermögen betriebsfremde Arbeiten auszuführen. O.
                             beschreibt, dass das Krankheitsbild von motorischen Ausfällen mit
                             Schwerpunkt auf das linke Bein und die linke Hand geprägt ist. Es
                             bestehen Hinweise für eine Tetraspastik mit eher rechtsbetonter
                             Steigerung der Muskeleigenreflexe. Ferner ist eine Minderung der
                             groben Kraft insbesondere linksseitig für Hand und Fuß vorhanden.
                             Bestätigt werden diese Einschränkungen durch die Ausführungen von
                             Frau B. in deren Gutachten vom 28.11.2014.
                             Dass die bestehenden orthopädischen Leiden keine relevante
                             Einschränkung des Leistungsvermögens begründen, ergibt sich aus
                             dem Befundbericht des Orthopäden Dr. Leopold, der die Klägerin für
                             "rein orthopädisch noch leistungsfähig mehr als 6 Stunden" hält und
                             wird bestätigt durch die im Schwerbehindertenverfahren festgestellten
                             Leiden    "Funktionsstörung    des    rechten   Kniegelenks"     und
                             "Funktionsstörung der Wirbelsäule", die mit einem GdB von 10
                             bewertet wurden. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass
                             die orthopädischen Gesundheitsstörungen wesentliche und über die
                             neurologisch      bewirkten     Einschränkungen      hinausgehende
                             Limitierungen begründen.
                             In quantitativer Hinsicht ist das Leistungsvermögen der Klägerin
                             insbesondere wegen der vorzeitigen körperlichen Ermüdung und
                             Erschöpfbarkeit in der Langsamkeit bei motorischer Behinderung
                             aufgehoben.
                             Mit den Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin im
                             Erwerbsleben folgt der
                             Senat den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in
                             den schriftlichen Gutachten der Sachverständigen O. und C. sowie der
                             Gutachterin B., die er sich zu eigen macht. Diese haben ihre Gutachten
                             nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung sowie unter
                             vollständiger     Würdigung        des    Sachverhalts     und     des
                             Beschwerdevortrags der Klägerin schlüssig und in sich widerspruchsfrei
                             begründet.
                             Maßgeblich für das aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin ist
                             daneben auch, dass der Klägerin der Arbeitsmarkt unter dem
                             Gesichtspunkt einer aufgehobenen Wegefähigkeit verschlossen ist.
                             Denn die Wegefähigkeit zählt als Fähigkeit, einen Arbeitsplatz
                             zumutbar zu erreichen, zur Erwerbsfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht
                             (BSG), Urteil vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom
                             12.12.2011 - B 13 R 21/10 R, juris


                        44

                             Rn. 20 f.; BSG, Urteil vom 21.3.2006 - B 5 RJ 51/04 R). Eine
                             gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht
                             erlaubt einen Arbeitsplatz aufzusuchen, stellt eine derart schwere
                             Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines
                             vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen
                             anzusehen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95, juris Rn.
                             38 ff.). Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist damit Teil
                             des versicherten Risikos (vgl. nur BSG, Urteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ
                             25/01 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R, juris
                             Rn. 12). Dabei bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung
                             noch möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab. Es
                             wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle
                             öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum
                             Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück
                             Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt
                             danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am
                             Tag Wegstrecken von etwas mehr als 500 Metern mit zumutbarem
                             Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen
                             und ferner nicht zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit
                             öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Diese Strecke ist maßgeblich,
                             weil auch in Ballungsgebieten durchschnittlich mindestens 500 Meter
                             zurückzulegen sind, um eine Arbeitsstelle oder eine Haltestelle für
                             öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Dies muss in angemessener
                             Zeit möglich sein (vgl. BSG, Urteil vom 21.2.1989 - 5 RJ 61/88, juris).
                             Darüber hinaus ist die Wegefähigkeit nicht gegeben, wenn das
                             Zurücklegen des Weges trotz Gehhilfen mit erheblichen Schmerzen
                             verbunden ist, übermäßige körperliche Anstrengungen auftreten oder
                             die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet wird.
                             Zur Wegefähigkeit gibt der der Sachverständige O. die Angaben der
                             Klägerin wie-
                             der, sie suche ihren Arbeitsplatz eigenständig ohne Begleitung mit
                             öffentlichen Verkehrsmitteln auf, müsse sich aber für die Überwindung
                             des Weges sehr anstrengen. O. legt weiter dar, dass die Klägerin über
                             eine     erhebliche  Einschränkung      ihres   Gehvermögens      mit
                             Verlangsamung, dem Erfordernis zusätzlicher Pausen und einer
                             maximalen Gehleistung von 100 Metern berichtet. Diese
                             anamnestischen Angaben werden durch den während der
                             Untersuchung durchgeführten Gehtest bestätigt, bei dem die Klägerin
                             nur noch in der Lage war eine Gehstrecke von 200 Metern verlangsamt
                             zurückzulegen. O. verneint insofern überzeugend die Fähigkeit der
                             Klägerin einen Fußweg von 500 Metern in 15 bis 20 Minuten ohne
                             mögliche Gefährdung ihrer Gesundheit (Sturzrisiko) zurückzulegen.


                             Einen PKW kann die Klägerin wegen der Paresen und Spastik und bei
                             Einschränkung des Gebrauchs der linken Hand nicht mehr führen.
                             Das aufgehobene Leistungsvermögen hat zur Überzeugung des Senats
                             seit (spätestens) November 2014 durchgehend bestanden. Dabei folgt
                             der Senat den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen O.
                             und C.. Der Sachverständige Gerhardt kommt nach umfassender
                             Auswertung der Aktenlage zu dem Ergebnis, dass seit dem Jahr 2010
                             eine zunehmende Verschlechterung der Gehfähigkeit der Klägerin
                             vorliegt. Er geht überzeugend davon aus, dass im Zeitpunkt der
                             Untersuchung durch Frau B. und damit im November 2014 bereits ein
                             aufgehobenes Leistungsvermögen bestand und trotz eines
                             schwankenden Verlaufs der Erkrankung auch für die gesamte
                             anschließende Zeit das Leistungsvermögen aufgehoben war. Zum
                             gleichen Ergebnis gelangt auch der Sachverständige O., der in seinem
                             Gutachten vom 20.9.2018 zwar ausführt, dass er nicht feststellen kann,
                             ob die Minderung der Leistungsfähigkeit bereits am 21.2.2012 vorlag,
                             er aber davon ausgeht, dass sich die Leistungsfähigkeit in den letzten
                             zwei bis drei Jahren verschlechtert hat und bezogen auf das
                             Lähmungsbild seit 2014 keine tiefgreifende Veränderung mehr
                             entstanden ist, wohl aber wahrscheinlich eine verstärkte
                             Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit bei chronisch
                             rezidivierender Erkrankung. In der ergänzenden Stellungnahme vom
                             26.2.2021 bekräftigt er, dass wegen des neurologischen Befundes und
                             der damit einhergehende Gehunsicherheit und lähmungsbedingten
                             motorischen Beeinträchtigung ein aufgehobenes Leistungsvermögen
                             bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Frau B. vorlag.
                             Diese Einschätzung wird für den vor der Untersuchung durch O.
                             liegenden Zeitraum bestätigt durch die in den beigezogenen
                             Befundberichten getroffenen Feststellungen zur Gehfähigkeit. So
                             dokumentierte W. im September 2011 "Gang unverändert
                             spastisch mit einseitiger Gehhilfe möglich". Im November 2013
                             notierte er eine weiterhin bestehende Gangstörung, die sich "in 2012
                             verschlechtert" habe. Er vermerkte zudem einen Pausenbedarf bei
                             kurzen Einkaufswegen und nahm eine auf unter 400m limitierte
                             Gehstrecke an. Im Februar 2014 folgt der Eintrag "Aussteigen aus
                             einem Pkw gelingt nicht mehr wie gewohnt, Gangunsicherheit", im
                             April 2014 war die "Gehstrecke aufgrund zunehmendem
                             Kontrollverlust auf ca. 200 Meter eingeschränkt", im Juli 2014 "erneuter
                             Schub mit Gangverschlechterung", im Mai 2017 "seit 2010 relevante
                             Gangstörung" und im Januar 2018 notiert er "erhebliche
                             Gangstörungen, paraspastische Gangstörung, keine Wegefähigkeit". Q.
                             gab bereits im Februar 2010 an, dass eine "leichte spastisch ataktische


                             Gangstörung, bei spastisch leichtgradiger Parese des linken Beins"
                             bestand. Auch die Gutachterin B. beschrieb in ihrer ergänzenden
                             Stellungnahme vom 20.1.2015 eine ausgeprägte Gangstörung mit
                             Nachziehen des linken Beins und erschwertem Treppensteigen. Die
                             Notwendigkeit zur Benutzung eines Gehstocks und eines Rollators
                             begründete sie mit der auf ca. 50 bis maximal 100 Meter
                             eingeschränkten Gehstrecke
                             Nicht überzeugend ist hingegen der Vortrag der Klägerin, ein
                             Leistungsfall sei erst am 29.8.2018 (Begutachtung durch O.)
                             eingetreten. Diese Einschätzung findet allenfalls eine Anknüpfung in
                             dem Befundbericht des W. vom 1.12.2019, in dem dieser ausführt, die
                             Klägerin sei im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2017 "abhängig von
                             der Art der Tätigkeit, der Arbeitsintensität und Ruhepausen" in der
                             Lage gewesen, mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
                             Schon mit dieser Formulierung verweist er jedoch auf qualitative
                             Einschränkungen. Wenn er Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit
                             von drei bis sechs Stunden für nötig hält, so ist diesbezüglich von
                             betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen auszugehen, da § 4 des
                             Arbeitszeitgesetzes erst ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs
                             Stunden Pausen vorsieht. W. führt zwar aus, dass die MS-Erkrankung
                             der Klägerin seit November 2014 schwankend verlaufen sei und es
                             wiederholt Phasen der Besserung gegeben habe. Allerdings
                             objektiviert er diese als Teilremissionen bezeichneten Phasen neben
                             Verbesserungen der Handfunktion anhand einer angegebenen
                             Ausweitung der maximalen Gehstrecke: von 20 Metern (am
                             20.12.2014), auf 100 Meter (im Februar 2015), bis auf 300 Meter
                             (August 2016) und - wieder abfallend - auf 200 Meter (im Mai 2019).
                             Mit derart kurzen Distanzen legt er keine zumutbare Wegstrecke
                             zugrunde, die nach den unter d) beschriebenen Maßstäben für die
                             Annahme einer Wegefähigkeit hinreichend ist. Im Übrigen stehen die
                             Angaben des behandelnden Arztes W. im Bericht vom 1.12.2019 im
                             Widerspruch zu anderen von ihm sowohl im Rentenverfahren, als auch
                             im Schwerbehindertenverfahren getätigten Aussagen. So
                             beschreibt er im Arztbrief vom 15.2.2017 zur Anamnese: "seit
                             mehreren Wochen fällt das Gehen schwer, insb. durch Schwäche links,
                             Stürze sind aufgetreten" und in der Beurteilung: "aktuell besteht der
                             V.a. einen erneuten das motorische System beeinträchtigenden Schub
                             der MS". Noch deutlicher tritt der Widerspruch in dem Bericht vom
                             13.4.2015 zutage, in dem W. bestätigt, dass die Klägerin "stark
                             gehbehindert durch eine spastische Beinlähmung ist" und "seit dem
                             21.2.2012 für eine Erwerbstätigkeit nicht mehr leistungsfähig ist". Auch
                             die Klägerin hatte zu dieser Zeit offenkundig nicht den Eindruck einer


                             Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit, denn im April 2017 stellte sie
                             nicht nur den hier streitbefangenen Rentenantrag, sondern beantragte
                             gegenüber der Stadt S. die Feststellung eines höheren Grades der
                             Behinderung sowie der Merkzeichen aG und B.
                             Im November 2014, dem Zeitpunkt des Leistungsfalls, war zwar die
                             allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
                             SGB VI) erfüllt. Pflichtbeiträge (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz
                             1 Nr. 2 SGB VI) hat die Klägerin allerdings nach langjähriger nicht
                             versicherungspflichtiger geringfügiger Beschäftigung erst wieder seit
                             dem 1.3.2012 mit einer Unterbrechung vom 1.2.2013 bis 30.6.2013
                             entrichtet. Da im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum drei Fünftel mit
                             Beitragszeiten belegt sein müssen, sind die besonderen
                             versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des
                             Monatsprinzips (§ 122 Abs. 1 SGB VI) erstmalig zum 1.7.2015 (1.7.2012
                             - 30.6.2015 = 36 Monate) erfüllt gewesen.
                             Ein    Anspruch       auf   Rentenleistungen      wegen      teilweiser
                             Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI kommt
                             schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht, wie in § 240
                             Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzt, vor dem 2.1.1961 geboren ist.
                             Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.
                             Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.