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Einordnung: Unmittelbarer MS-GdB-Fall
Redaktioneller Hinweis: Zentrale Leitentscheidung zu VMG 3.10.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Dezem-
ber 2012 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. August 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 in der Fassung des Ausführungs-
bescheides vom 8. Januar 2013 verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 12. Juli 2010 einen
Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten
Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1980 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behin-
derung (GdB). Sie leidet an Multipler Sklerose (MS). Auf ihren Antrag hin hatte der Be-
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klagte mit Bescheid vom 28. Februar 2007 ab dem 19. Dezember 2006 zunächst einen
GdB von 20 und auf einen Verschlimmerungsantrag mit Bescheid vom 14. Mai 2008 ab
dem 12. März 2008 einen GdB von 30 festgestellt.
Mit weiterem Verschlimmerungsantrag vom 12. Juli 2010 beantragte die Klägerin die
Heraufsetzung des GdB und berief sich insoweit auf eine hohe Schubaktivität von 2-3
Schüben jährlich, wodurch sie drei bis vier Wochen arbeitsunfähig sei. Im Übrigen leide
sie unter einer neurogenen Blasenentleerungsstörung und einem Fatigue-Syndrom. Die
Heraufsetzung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2010 ab und hielt dar-
an auch mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2010 fest.
Mit der am 10. Dezember 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Zuerken-
nung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht
des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. M beigezogen und Beweis erhoben durch Ein-
holung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie Dr. Sch vom 25. Au-
gust 2012. Dieser ist zu der Einschätzung gelangt, der GdB sei seit Juli 2010 mit 50 zu
bewerten, da eine hohe Schubrate bestehe (10 Schübe seit 2006). Der sog EDSS-Wert
sei mit 2,5 zu bemessen. Das Fatigue-Syndrom sei als leicht bis mittelgradig zu bezeich-
nen. Es sei angemessen, bei einem Krankheitsschub von einem GdB von 50 auszugehen,
der dann im Sinne einer Heilungsbewährung für zwei Jahre angesetzt werden sollte.
Der Beklagte hat daraufhin ein Teilanerkenntnis bzgl. eines GdB von 40 ab dem 12. Juli
2010 abgegeben, das die Klägerin bei Fortsetzung des Rechtsstreits im Übrigen – aller-
dings unter Beschränkung auf einen GdB von 50 - angenommen hat. Das Sozialgericht
hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2012 abgewiesen und der Klägerin eine hälfti-
ge Kostenerstattung zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe bei
der Klägerin unter Zugrundelegung des EDSS-Wertes 2,5 lediglich eine minimale Behin-
derung in zwei funktionalen Systemen. In ihrer Schwere seien die Beeinträchtigungen
auch bei Berücksichtigung der Unmöglichkeit einer Tätigkeit der Klägerin im Dreischicht-
system noch nicht gleichzustellen mit psychischen Störungen mittelgradigen Ausmaßes.
Mit der am 8. Januar 2013 erhobenen Berufung begehrt die Klägerin weiter einen GdB
von 50. Sie beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2012 zu ändern und den
Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 26. August 2010 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 in der Fassung des
Ausführungsbescheides vom 8. Januar 2013 zu verpflichten, bei der Klägerin ab
dem 12. Juli 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für
Neurologie und Psychiatrie, Physikalische Medizin und Sportmedizin Dr. G. In seinem
Gutachten vom 15. Oktober 2013 ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt,
der EDSS-Wert sei zwischen 2,5 und 3,5 anzusetzen. Der Krankheitsverlauf bei der Klä-
gerin sei durch häufige Schübe geprägt. Zusätzlich hätte sich nachweisen lassen, dass
die Schubverursachung nicht von feststellbaren, sondern von (noch) nicht feststellbaren
akuten Herden kleinerer Ausprägung ausgehe. Die Lokalisierung im Bereich der Hinter-
stränge des Rückenmarkes sei besonders bedeutsam, da dort alle Nervenbahnen vom
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Zentrum in die Peripherie auf engem Raum verliefen und eine spinale MS daher immer
sehr schwergradig sei, weil sie früh zu einer Querschnittlähmung führe. Der EDSS allein
sei stark auf die spinale Symptomatik ausgelegt und berücksichtige nicht weitere Funk-
tionsstörungen. Von einer Heilungsbewährung könne man letztlich auch deshalb nicht
sprechen, weil eine Zurückbildung der Ausfälle nicht zu erwarten sei. Bei der Klägerin
bestehe ein organisches Nervenleiden mit einer beinbetonten spastischen Parese rechts,
einer neurogenen Blasenstörung, einer Pallhypästhesie (Störung des Vibrationsempfin-
dens) an allen vier Extremitäten, einem Zustand nach Optikusneuritis (Sehnerv-Entzün-
dung) und einem Fatigue-Syndrom. Gegenüber 2006 sei trotz identischen Befundes von
einer wesentlichen Verschlimmerung auszugehen. Der Gesamt-GdB sei seit 2010 mit 50
anzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung gem. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auch begründet,
denn das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner-
graden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizini-
schen Grundsätze“ (VMG) heranzuziehen.
Die Würdigung einer MS bedarf allerdings insoweit einer besonderen Betrachtung des
konkreten Einzelfalles, als die VMG hierzu in Ziffer B 3.10 keine GdB-Spanne enthalten.
Der GdB richtet sich danach vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallerschei-
nungen, wobei zusätzlich die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsakti-
vität zu berücksichtigen ist.
Da die Lokalisierung durch den Sachverständigen Dr. G hier im Bereich des Rücken-
markes angenommen wird, hält der Senat es für geboten, die Bewertung von Rücken-
marksschäden durch die VMG für eine Analogbewertung heranzuziehen. Diese sind dort
in Ziffer 3.9 aufgeführt und führen bei beidseits geringen motorischen und sensiblen
Ausfällen zu einer GdB-Spanne von 30-60. Derartige Ausfälle sind nach den Feststellun-
gen des Sachverständigen gegeben, denn er hat eine Störung des Vibrationsempfindens
an allen vier Extremitäten feststellen können. Hinzu tritt die beinbetonte spastische Par-
ese rechts. Innerhalb des damit eröffneten Rahmens handelt es sich auch nicht um einen
nur so leichten Fall, dass der GdB am unteren Spannenrand anzusiedeln wäre, denn die
Klägerin leidet zusätzlich an einer (wenn auch leichten) Blasenfunktionsstörung, deren
Vorliegen nach Ziffer 3.9 der VMG auch für die Zuerkennung eines GdB von 60 nicht Vor-
aussetzung wäre. Nachdem beide Sachverständige in besonderer Weise auch die Häu-
figkeit und Anzahl der festzustellenden Krankheitsschübe herausgestellt haben, die nach
Ziffer 3.10 der VMG zusätzlich zu berücksichtigen ist, hält der Senat die Zuerkennung
eines GdB von 50 für leidensgerecht, ohne dass es sich dabei um eine unzulässige pro-
gnostische Betrachtung handelt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 Abs. 2 SGG.
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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.