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LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 276/08

Einordnung: MS-GdB-Fall / Merkzeichen

Bedeutung für VMG 3.10: Ausgeprägtes MS-Krankheitsbild: Einzel-GdB 70 für die MS-Folgen; mit erheblichen orthopädischen Leiden Gesamt-GdB 100. Die aG-Aussage beruht auf altem Recht.

Redaktioneller Hinweis: Zentrale Entscheidung für hohen GdB und Blasenstörungen.


Entscheidungstext

Tenor


               Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April
               2008 geändert.


               Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des
               Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 16.
               Dezember 2004 einen Grad der Behinderung von 100 festzustellen.


               Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.


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             Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.


             Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


   Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung
             (GdB) von mehr als 80 und die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" – außergewöhnliche
             Gehbehinderung –.


   Der Beklagte hatte bei dem 1958 geborenen Kläger, der u.a. an Multipler Sklerose und
             den Folgen eines Motorradunfalls (1976) leidet, im Jahre 2000 einen GdB von 80 festge-
             stellt. Den Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2004 auf Zuerkennung eines höheren
             GdB und der Merkzeichen „aG“ und „RF“ lehnte der Beklagte nach versorgungsärztlicher
             Auswertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Bescheid vom 23. März
             2005 ab. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen
             ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:


   a) Funktionsminderung beider unteren Gliedmaßen, Kunstgelenkersatz der Hüfte links
                     (50),
                     b) organisches Nervenleiden, psychische Störungen (50),
                     c) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbel-
                     säule (20).


   Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005
             zurück.


   Mit der Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger die Feststellung eines GdB
             von mehr als 80 und der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ be-
             gehrt. Das Gericht hat neben Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte, u.a.
             des Chefarztes der Klinik für Neurologie im J-Krankenhaus Prof. Dr. K vom 14. Dezember
             2006, das Gutachten des Neurologen Dr. M vom 30. Juli 2007 mit ergänzender Stellung-
             nahme vom 9. November 2007 eingeholt, der auf der Grundlage folgender Funktionsein-
             schränkungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der GdB unverändert 80 seit 2000 be-
             trage und die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ nicht vorlägen:


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a) Multiple Sklerose mit
             leichter organisch-psychischer Störung, vorwiegend mit rascher Ermüdbarkeit (50),
             leichter spastischer Lähmung beider Beine mit Sensibilitätsstörungen und leichtgradigen
             Blasen- und sexuellen Funktionsstörungen (60),
             leichter Sehstörung mit nicht konstanten Doppelbildern und Unscharfsehen (20)
             b) posttraumatische Arthrose der linken Hüfte mit TEP und nicht belastungsabhängigen
             Schmerzen (20).


Ferner hat der Kläger das für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstattete Renten-
     gutachten des Unfallchirurgen Prof. Dr. H vom 15. September 2007 eingereicht.


Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25. April 2008 die Klage als unbegründet abgewie-
     sen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf
     einen höheren GdB als 80 habe. Er leide seit 1992 an Multipler Sklerose mit schubarti-
     gem Auftreten alle ein bis drei Jahre, seit 2004 jährlich. Nach den schlüssigen Ausfüh-
     rungen des Sachverständigen Dr. M habe sich in der Vergangenheit die jeweils aufgetre-
     tene neurologische Symptomatik in Form von Sensibilitätsstörungen beider Körperhälf-
     ten nach Behandlung zurück gebildet. Bleibende Funktionsbeeinträchtigungen seien eine
     auf 400 m verkürzte ohne Hilfsmittel zu bewältigende Gehstrecke, Missempfindungen an
     beiden Beinen, häufiger Harndrang, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen nach einer
     Stunde Belastung und leichtgradige Sehstörungen. Diese Einschätzung korrespondiere
     im Wesentlichen mit den Ausführungen des behandelnden Neurologen Prof. Dr. K in des-
     sen Befundbericht vom 14. Dezember 2006. Der seit 1998 unverändert bei 2,5 liegen-
     de EDSS-Grad (Expanded Disabilitiy Status Scale), wonach eine minimale Behinderung
     in zwei funktionellen Systemen vorliege, dokumentiere, dass die dauerhaft vorliegenden
     Beeinträchtigungen eher als leichtgradig einzuschätzen seien. In Anlehnung an die Vor-
     gaben der Anhaltspunkte für zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen (Nr. 26.3,
     Seite 42) und Rückenmarkschäden (Nr. 26.3, Seite 49) sei die Gesamtheit der aus der
     Multiplen Sklerose dauerhaft resultierenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung
     der Schubhäufigkeit mit einem Einzel-GdB von 60 zu bewerten.


Die Endoprothese des linken Hüftgelenks sei nach Nr. 26.18 (S. 118) der Anhaltspunkte
     abhängig von der verbliebenen Bewegungseinschränkung und Belastbarkeit zu bewer-
     ten. Die im Rahmen der Untersuchung durch Prof. Dr. H im September 2007 dokumen-
     tierten Bewegungseinschränkungen, welche die von dem Sachverständigen Dr. M ermit-
     telten Werte überstiegen, rechtfertigen einen Einzel-GdB von 30. Weitere Beeinträchti-
     gungen beständen bei dem Kläger nicht.


Der Einzel-GdB für die Multiple Sklerose von 60 sei im Hinblick auf die Bewegungsein-
     schränkungen der Hüfte zu erhöhen, so dass ein Gesamt-GdB von 80 angemessen sei.
     Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ seien nicht erfüllt.


                                  - Seite 3 von 8 -

Mit der Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
     Der Senat hat das Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 18. Januar 2011 eingeholt, der
     folgende Funktionseinschränkungen ermittelt hat:


a) Funktionsbeeinträchtigung beider Beine mit einer schubweise verlaufenden Multiplen
             Sklerose, Muskelinsuffizienz linker Oberschenkel, Zustand nach Hüft-TEP-Wechsel links
             (50),
             b) organisches Nervenleiden (Multiple Sklerose), psychische Störungen (rezidivierende
             depressive Erkrankung) (50),
             c) Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule mit beginnenden Abnutzungserschei-
             nungen der mittleren Lendenwirbelsäule, leichte Beckenfehlstatik bei Beinlängendif-
             ferenz und pseudoradikulären Reizerscheinungen (20),


Der Sachverständige hat das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
     Merkzeichen „aG“ bei dem Kläger verneint. Seiner Einschätzung nach sei er in der Lage,
     Wegstrecken von 1 bis 2 km zu Fuß in einer zumutbaren Zeit zu bewältigen.


Seitens des Klägers sind der Bericht der Physiotherapeutin B vom 5. Januar 2011, der Be-
     fundbericht der Radiologin S vom 2. Februar 2011 und der Arztbericht des Urologen M
     vom 8. Mai 2011 zur Akte gereicht worden.


Der Kläger beantragt,


das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2008 aufzuheben sowie den
            Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des
            Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 zu verurteilen, bei ihm ab 16.
            Dezember 2004 einen GdB von mehr als 80 und das Vorliegen der gesundheitli-
            chen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ festzustellen,

hilfsweise,

den Sachverständigen Dr. M zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens zu la-
            den.


Der Beklagte beantragt,


die Berufung zurückzuweisen.


                                 - Seite 4 von 8 -

   Er hält an seinen Entscheidungen fest.


   Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
         nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
         gangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
         Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe


   Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.


   Soweit der Kläger die Festsetzung eines GdB von mehr als 80 begehrt, ist die Berufung
         begründet. Das Sozialgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung insoweit die Kla-
         ge zu Unrecht abgewiesen. Denn der Kläger hat ab Antragstellung Anspruch auf Festset-
         zung eines GdB von 100.


   Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
         wirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner-
         graden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
         bewerten. Hierbei sind als antizipierte Sachverständigengutachten die vom Bundesmi-
         nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die
         ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitge-
         genständlichen Zeitraum in den Fassungen von 2004, 2005 und – zuletzt – 2008. Seit
         dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
         MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizini-
         schen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP – ohne dass
         hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wä-
         re – abgelöst haben.


   Auf der Grundlage des damaligen Standes der Sachverhaltsaufklärung hat das Sozialge-
         richt für die aus der Multiplen Sklerose dauerhaft resultierenden Beeinträchtigungen ein-
         schließlich der psychischen Störungen unter Berücksichtigung der Schubhäufigkeit ei-
         nen Einzel-GdB von 60 angenommen. Der Senat hält diese Bewertung – unter Zugrun-
         delegung der dem Sozialgericht seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse – für überzeugend
         und verweist auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 25.
         April 2008 (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Indes haben sich im Berufungsverfahren neue Tatsa-
         chen ergeben, da der Kläger einen Arztbrief seines Urologen M vom 8. Mai 2011 vorge-
         legt hat, der eine neurogene Blasenentleerungsstörung, eine hyperaktive Blase und ei-
         nen Zustand nach Epididymitis (Entzündung des Nebenhodens) diagnostiziert und von
         chronisch rezidivierenden therapieresistenten Schmerzen, einer massiven, teils stünd-


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     lichen Pollakisurie mit zum Teil Dranginkontinenz bei nicht beherrschbarem imperati-
     vem Harndrang, Nykturie (3x), einer therapieresistenten Algurie, Staccato-Miktion und
     einer chronischen therapieresistenten Testalgie beidseits berichtet hat. Nach den Anga-
     ben des Klägers leidet er an diesen Beschwerden seit fünf bis sechs Jahren, also bereits
     im Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Beklagten. Der Senat hat keinen Anlass, dieses
     Vorbringen in Zweifel zu ziehen.

Die geschilderten urologischen Beschwerden erfordern es, für die aus der Multiplen Sk-
     lerose folgenden Beeinträchtigungen einschließlich der psychischen Störungen einen hö-
     heren GdB als 60 anzusetzen. Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung das Gutach-
     ten des Neurologen Dr. M vom 30. Juli 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 9. No-
     vember 2007 berücksichtigt, in welchem auch Blasenentleerungsstörungen des Klägers
     aufgeführt sind. Da nur von einer geringen Restharnbildung berichtet worden ist, wä-
     ren sie als Entleerungsstörungen leichten Grades im Sinne der Nr. 26.12 (Seite 90) der
     AHP 2004 bis 2008 bzw. der Nr. 12.2.2 (Bl. 66) der Anlage zur VersMedV mit einem fikti-
     ven Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Tatsächlich handelte es sich im Hinblick auf die vom
     Urologen M mitgeteilten Schmerzen beim Harnlassen um Entleerungsstörungen stärke-
     ren Grades, die im mittleren Bereich des vorgesehenen GdB-Rahmens von 20 bis 40 – al-
     so mit einem GdB von 30 – zu bewerten sind. Ein höherer GdB kommt nicht in Betracht,
     da die Notwendigkeit manueller Entleerung und der Anwendung eines Blasenschrittma-
     chers sowie eine erhebliche Restharnbildung nicht vorlagen. Der Verlust des Nebenho-
     dens führt allerdings nach Nr. 26.13 (Seite 93) der AHP 2004 bis 2008 bzw. nach Nr. 13.2
     (Bl. 68) der Anlage zur VersMedV zu keinem GdB. Nach Ansicht des Senats ist es erfor-
     derlich, die aus der Multiplen Sklerose folgenden Beeinträchtigungen mit einem Einzel-
     GdB von 70 zu bewerten.


Das Hüftgelenksleiden des Klägers und die Funktionsbeeinträchtigungen der Beine be-
     dingen nach der überzeugenden Einschätzung des Orthopäden Dr. W in dessen Gutach-
     ten vom 18. Januar 2011 einen Einzel-GdB von 50. Dieser Bewertung schließt der Senat
     sich an. Ein Einzel-GdB von 50 ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass in der Ver-
     gangenheit die Schübe durch die Multiple Sklerose regelmäßig auch die beiden unteren
     Extremitäten befallen haben und Behandlungen über mehrere Monate erforderlich ge-
     macht haben.


Die Funktionshinderungen der Lendenwirbelsäule sind gemäß dem Vorschlag des Sach-
     verständigen Dr. W mit einem Einzel-GdB von 20 anzusetzen.


Aus den danach vorliegenden Einzel-GdB von 70, 50 und 20 ist ein Gesamt-GdB von 100
     zu bilden. Der Einzel-GdB von 70 für die aus der Multiplen Sklerose folgenden Beein-
     trächtigungen einschließlich der psychischen Störungen ist im Hinblick auf das mit ei-
     nem Einzel-GdB von 50 zu bewertende Hüftgelenksleiden und die Funktionsbeeinträch-
     tigungen der Beine um 30 zu erhöhen. Es liegt auf der Hand, dass die den Kläger infol-
     ge der Multiplen Sklerose, vor allem der neurogenen Blasenentleerungsstörung, treffen-
     den Auswirkungen auf dessen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die orthopä-
     dischen Leiden verstärkt werden.


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Im Übrigen ist die Berufung nicht erfolgreich, da das Sozialgericht mit der angegriffenen
     Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen hat: Der Bescheid vom 6. Juni 2007 in der
     Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 ist insoweit rechtmäßig, als
     der Beklagte die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ abgelehnt hat. Denn der Kläger
     hat hierauf keinen Anspruch.


Nach § 69 Abs. 4 SGB IX stellen die Versorgungsämter neben einer Behinderung auch
     gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nach-
     teilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die
     außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merk-
     zeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung)
     und die den von dem Kläger begehrten Zugang zu straßenverkehrsrechtlichen Parker-
     leichterungen eröffnet. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
     sind nach Nr. 11 der zu § 46 Straßenverkehrsordnung erlassenen allgemeinen Verwal-
     tungsvorschrift (VV) solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Lei-
     dens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres
     Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppelober-
     schenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
     Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder
     nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armam-
     putiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststel-
     lung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis
     gleichzustellen sind (siehe hierzu auch Nr. 31 der AHP von 2004, 2005 und 2008 bzw.
     nach Teil D Nr. 3 (S. 115f.) der Anlage zur VersMedV).


Eine derartige Gleichstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
     (BSG) voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in ungewöhnlich hohem Maße ein-
     geschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Ab-
     schnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit frem-
     der Hilfe fortbewegen kann (Urteil vom 11. März 1998, B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37).
     Zwar handelt es sich bei den beispielhaft aufgeführten schwerbehinderten Menschen
     mit Querschnittslähmung oder Gliedmaßenamputationen in Bezug auf ihr Gehvermögen
     nicht um einen homogenen Personenkreis, so dass es möglich ist, dass einzelne Vertre-
     ter dieser Gruppen auf Grund eines günstigen Zusammentreffens von gutem gesund-
     heitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler prothe-
     tischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines Nichtbehinderten
     erreichen, was namentlich bei körperlich trainierten Doppelunterschenkelamputierten
     mit Hilfe moderner Orthopädietechnik der Fall sein kann. Derartige Besonderheiten sind
     jedoch nicht geeignet, den Maßstab zu bestimmen, nach dem sich die Gleichstellung an-
     derer schwerbehinderter Menschen mit dem genannten Personenkreis richtet. Vielmehr
     hat sich der Maßstab der Gleichstellung an dem der einschlägigen Regelung vorange-
     stellten Obersatz zu orientieren (so BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, B 9 SB 7/01 R,
     BSGE 90, 180). Es kommt daher nicht darauf an, ob der das Merkzeichen "aG" beanspru-
     chende schwerbehinderte Mensch funktional einem Doppeloberschenkelamputierten
     oder Querschnittsgelähmten gleichsteht, sondern ob er sich außerhalb seines Kraftfahr-
     zeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit


                                  - Seite 7 von 8 -

     großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten au-
     ßerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein,
     dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das Bun-
     dessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die für das
     Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung gegeben sein dürfte, wenn
     der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m wegen Erschöpfung eine Pause
     einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 a.a.O.).


Der Kläger ist zwar in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt, jedoch ist sein Gehvermögen
     nicht in so ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt, dass sie sich nur unter ebenso
     großen Anstrengungen fortbewegen kann wie der in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der
     VV genannte Personenkreis. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist ihm seit 2004 ei-
     ne Gehstrecke von 100 m möglich. Ein derartiges Leistungsvermögen schließt die Zuer-
     kennung des Merkzeichens „aG“ eindeutig aus. Der hilfsweise beantragten Vernehmung
     des Sachverständigen Dr. M bedarf es nicht, da es auf dessen Einschätzung, dass die
     Gehfähigkeit des Klägers rund 400 m betrage, nicht entscheidungserheblich ankommt.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht der Billigkeit, dass der Klä-
     ger, obwohl er zum Teil obsiegt hat, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen
     hat. Denn hätte er seine massiven urologischen Beschwerden, an denen er seit fünf bis
     sechs Jahren leidet, rechtzeitig vorgebracht, hätte das gerichtliche Verfahren voraus-
     sichtlich vermieden werden können.


Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.


                                  - Seite 8 von 8 -

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