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LSG Baden-Württemberg, 23.06.2023 – L 8 SB 1416/22

Einordnung: Unmittelbarer MS-GdB-Fall

Bedeutung für VMG 3.10: Leichte organische MS GdB 20; eigenständige Fatigue GdB 30; Gesamt-GdB 40 wegen Überschneidung. EDSS allein nicht ausreichend.

Redaktioneller Hinweis: Sehr wichtig für leichte MS und Fatigue.


Entscheidungstext

Entscheidungstext
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2022
wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Erstfeststellungsverfahrens die Höhe des bei der
Klägerin vorliegenden Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Die 1980 geborene Klägerin ist als Steuerfachangestellte in Teilzeit tätig und beantragte am
21.10.2019 erstmals bei dem Beklagten unter Vorlage des Rehabilitationsentlassungsberichtes
vom 01.10.2019 der Kliniken S1 über die stationäre Maßnahme zur medizinischen
Rehabilitation) die Feststellung eines GdB für die Zeit seit dem 01.01.2019. Der Bericht enthielt
die Diagnosen Multiple Sklerose (Enzephalomyelitis disseminata) mit schubförmigem Verlauf
EDSS von 3,0 (Expanded Disability Status Scale zur Bewertung des Schweregrades der
Multiplen Sklerose - Skala von 1,0 = keine Behinderung, minimale Abnormität in einem FS bis
9,5 = gänzlich hilfloser Patient, unfähig zu essen, zu schlucken oder zu kommunizieren und 10,0
= Tod infolge MS), organische emotional labile (asthenische) Störung, reaktive Depression von
Februar bis April 2019 sowie Fatigue (Erschöpfungssyndrom).

Der Beklagte befragte den M1, welcher fachärztliche Befundberichte übersandte. Die B1 schlug
in einer Stellungnahme vom 09.12.2019 vor, bei der Klägerin als Funktionsbeeinträchtigungen
eine Multiple Sklerose, ein Fatiguesyndrom, eine seelische Störung, eine reaktive depressive

Störung und Empfindungsstörungen zu berücksichtigen und mit einem GdB 40 zu bewerten. Der
Zustand nach Retrobulbärneuritis (entzündliche oder autoimmune Erkrankung des Sehnervs)
rechts bedinge keinen GdB von mindestens 10.

Der Beklagte stellte entsprechend der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.12.2019 mit
Bescheid vom 10.12.2019 bei der Klägerin einen GdB 40 seit 01.01.2019 fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 10.01.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, der Beklagte habe die bei ihr vorliegenden Funktions-beeinträchtigungen zu
gering bewertet. Die bei ihr bestehende Abgeschlagenheit beeinträchtige sie in allen
Lebensbereichen massiv.

Der Beklagte befragte die behandelnde F1, welche am 14.02.2020 mitteilte, dass eine schwere
Fatiguesymptomatik mit Erschöpfung im Vordergrund stehe, welche die Klägerin bei ihrer
Teilzeitberufstätigkeit und der Verrichtung des Haushaltes schwergradig einschränke. Dies
werde durch den EDSS von 2,0 überhaupt nicht berücksichtigt. E1 schlug in der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17.04.2020 vor, an der bisherigen Bewertung
festzuhalten. Die Neurologin habe einen EDSS von 1,0 angegeben, Medikamente würden nicht
eingenommen und durch die Rehabilitationsmaßnahme und in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit
habe sich der Zustand verbessert.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2020 unter Verweis
auf die Ausführungen von E1 zurück.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 29.05.2020 Klage beim Sozialgericht
Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Bewertung des Beklagten
nicht den Befund der die Klägerin behandelnden F1 berücksichtige, wonach der EDSS von 2,0
die bei der Klägerin vorliegende schwerwiegende Fatiguesymptomatik nicht erfasse. Bei der
Klägerin bestehe eine ausgeprägte Fatiguesymptomatik. Nach teilschichtiger Berufstätigkeit sei
die Klägerin derart erschöpft, dass sie ihren Haushalt kaum bewältigen könne. Des Weiteren
liege bei der Klägerin eine reaktive Depression, mittelgradig, eher chronisch entwickelt vor.
Zusammen mit den von dem Beklagten zugrunde gelegten Beeinträchtigungen sei eine
Feststellung der Behinderung mit GdB 50 gerechtfertigt.

Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der die Klägerin behandelnden
Ärzte als sachverständige Zeugen.

Der Chefarzt der Klinik für Neurologie des SRH Krankenhauses S2 N1 hat den Bericht über die
ambulante Behandlung der Klägerin am 23.10.2015 im Krankenhaus S2, Klinik für Neurologie
übersandt.

Die F1 hat mit Schreiben vom 19.10.2020 mitgeteilt, sie behandele die Klägerin seit der
Erstdiagnose der Multiplen Sklerose 2009 mindestens einmal im Quartal. Aufgrund einer
Retrobulbärneuritis bestehe eine leichte Sehstörung, da sich der Visus nach der Entzündung
nicht mehr vollständig erholt habe, mit Gesichtsfeldeinschränkungen auf einem Auge. Es
bestehe eine leichte Gangstörung (Gangataxie) bei Sensibilitätsstörungen in beiden
Oberschenkeln. Die größte Einschränkung bestehe durch eine schwere Fatiguesymptomatik mit
Erschöpfung nach kurzer Arbeitszeit. Die Fatiguesymptomatik betreffe sowohl motorische als
auch kognitive Fähigkeiten. Es bestehe zwar formal ein EDSS von 2,0. Dieser berücksichtige
aber die Fatiguesymptomatik nicht. Die Klägerin sei nach ihrer beruflichen Arbeit kaum noch in
der Lage, den Haushalt zu versorgen, obwohl sie nur in Teilzeit arbeite. Längere Spaziergänge

seien aufgrund der motorischen Fatigue eingeschränkt. Aufgrund der zunehmenden
Fatiguesymptomatik habe die Klägerin eine mittelgradige chronische Depression entwickelt. Sie
wirke oft niedergeschlagen und habe Ein- und Durchschlafstörungen. Die Versorgung der Kinder
sei durch die Depression eingeschränkt.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 09.03.2021 zu den sachverständigen Zeugenaussagen
vorgetragen, dass sich keine anderweitige Bewertung ergebe. N2 habe die Klägerin einmalig am
23.10.2015 behandelt. Auch die sachverständige Zeugenaussage von F1 habe keine neuen
Erkenntnisse erbracht. Bei einem bestätigtem EDSS-Score von 2,0 könne kein höherer GdB als
40 festgestellt werden. Hierbei seien das Fatiguesyndrom und die seelische Störung
mitbewertet.

Das SG hat S3 mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Amts
wegen beauftragt. In seinem am 15.10.2021 erstellten Gutachten hat S3 eine Multiple Sklerose
mit leichten motorischen und koordinativen Störungen, einer Sehstörung rechts und deutlicher
Minderung der Ausdauerbelastung diagnostiziert. Als Gesamt-GdB hat S3 bei der Klägerin 50
vorgeschlagen mit der Begründung, die allein an den zerebralen und spinalen Ausfällen
orientierte Einstufung werde dem Krankheitsbild der Klägerin nicht gerecht, da die deutlich
eingeschränkte Ausdauerbelastung damit nicht ausreichend berücksichtigt werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 08.03.2022 eine versorgungsmedizinische Stellungnahme
von B2 vom 06.02.2022 eingereicht, wonach nach den von S3 erhobenen Befunden von einem
Normalbefund auszugehen sei. Für das organische Nervenleiden werde ein EDSS-Score von
2,5 von ihm vorgeschlagen. Die behandelnde Nervenärztin habe ein EDSS von 2,0 mitgeteilt, im
Jahr 2019 habe ein EDSS von 3,0 bestanden. Dies bedinge auf dem neurologischen Fachgebiet
einen Einzel-GdB zwischen 20 und 30. In der Zusammenschau auch mit der vermehrten
Erschöpfbarkeit sei der bereits vergebene Einzel-/Gesamt-GdB von 40 weiterhin sachgerecht.

Das SG hat mit Urteil vom 27.04.2022 die Klage abgewiesen. Die Klägerin leide unter Multipler
Sklerose. Diese sei mit einem GdB 20 zu bewerten. Nach den VG Teil B Ziff. 3.10 richte sich der
GdB bei Multipler Sklerose vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallerscheinungen.
Zusätzlich sei die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu
berücksichtigen. Der klinische Verlauf der Krankheit habe sich zunächst in einer Entzündung des
Sehnervs 2009 geäußert, die sich wieder zurückgebildet habe. Verblieben sei eine Vernarbung,
die sich in einem eingeschränkten Gesichtsfeld, einer Helligkeits- und Blendempfindlichkeit,
äußere, und die Klägerin Farben je nach Auge unterschiedlich wahrnehmen lasse. Eine
Einschränkung z.B. beim Führen eines Fahrzeuges ergebe sich daraus aber nicht. Die bei der
Klägerin aktuell bestehenden Ausfallerscheinungen seien leichtgradig. Dem Gutachten von S3
sei zu entnehmen, dass bei der neurologischen Prüfung ein leichtes Absinken des linken Armes
und des rechten Beines festgestellt worden seien. Muskelatrophien, Paresen, Rigor oder Tremor
hätten nicht bestanden. Das Gangbild der Klägerin habe S3 als unauffällig beschrieben. Auffällig
seien Zielbewegungen mit leichter Dysmetrie links gewesen. Die Sensibilität sei weder an der
Oberfläche noch in der Tiefe auffällig gewesen. Die Klägerin habe auch angegeben, dass sie
rein motorisch keine Schwierigkeiten habe zu gehen. Sie sei vielmehr durch die schnelle
Erschöpfbarkeit und der damit verbundenen Gehstreckenlimitierung eingeschränkt. Der
sachverständigen Zeugenaussage von F1 sei zu entnehmen, dass sie den bei der Klägerin
vorliegenden EDSS mit 2,0 bewerte. Dies entspreche nach dem EDSS einer minimalen
Behinderung in einem Funktionssystem. Diese Einschätzung sei auch angesichts der von S3
erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar. S3 habe in seinem Gutachten ausgeführt,
die allein anhand der spinalen und zerebralen Ausfallerscheinungen orientierte Einschätzung
werde den Einschränkungen der Klägerin nicht gerecht. Der Gutachter verkenne aber hier, dass

die Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen als
Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung einzuordnen seien und eine Orientierung an den
dort genannten Grundsätzen zu erfolgen habe. Dementsprechend sei für die Multiple Sklerose
bei der Klägerin entsprechend dem EDSS 2 ein GdB 20 festzustellen.

Der Tatsache, dass die Klägerin durch die Fatiguesymptomatik wesentlich beeinträchtigt werde,
sei dadurch Rechnung zu tragen, dass diese gesondert zu berücksichtigen sei. Diese sei mit
einem GdB 30 zu bewerten. Nach den VG Teil B Ziff. 18.4 seien Somatisierungssyndrome wie
Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS)
und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen
analog zu beurteilen. Die Klägerin sei in ihrer Teilhabe entsprechend einer wesentlichen
Einschränkung ihrer Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt. Das Leistungsvermögen
sei schwankend mit guten und schlechten Tagen. Durchweg bestehe ein nicht erholsamer
Nachtschlaf, aus dem die Klägerin müde und mit schweren Beinen erwache. Dennoch seien
eine Berufstätigkeit und auch die Hilfe im Betrieb der Mutter sowie Mitarbeit im Haushalt möglich.
Im Durchschnitt sei daher ein GdB von 30 angemessen. Eine psychische
Funktionsbeeinträchtigung im Sinne einer depressiven Störung habe der Gutachter nicht mehr
festgestellt. Es werde weder eine therapeutische noch eine medikamentöse Behandlung in
Anspruch genommen. Daher sei ein GdB gesondert hierfür nicht festzustellen.

Aufgrund der bei der Klägerin im Funktionssystem Nerven/Psyche bestehenden
Einzel-GdB-Werte von 30 für das Fatiguesyndrom und von 20 für die Multiple Sklerose sei ein
GdB von 40 bei der Klägerin insgesamt angemessen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass
bei der Bewertung der Multiplen Sklerose ein gewisses Maß an Erschöpfung - wie dies bei einer
solchen Erkrankung nach der Aussage von S3 immer vorkomme- bereits mitberücksichtigt sei.
Eine doppelte Berücksichtigung könne nicht erfolgen. Ein GdB von 50 und mithin die
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft komme entgegen der Auffassung des
Gutachters S3 nicht in Betracht.

Der Prozessbevollmächtigte hat gegen das ihm am 02.05.2022 zugestellte Urteil am 11.05.2022
Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er hat zur Begründung
auf das Gutachten von S3 sowie die sachverständige Zeugenaussage von F1 verwiesen. Das
SG habe sich aufgrund eigener Sachkunde den Ausführungen des Sachverständigen in erster
Instanz nicht angeschlossen. Es sei der Meinung, dass die festgestellte psychische
Funktionsbeeinträchtigung im Sinne einer depressiven Störung nicht gegeben sei, obwohl dies
sowohl von F1 als auch von dem Sachverständigen S3 festgestellt worden sei. Das SG rüge,
dass F1 keine Befunde mitgeteilt habe, die eine Abgrenzung zu der bestehenden
Fatiguesymptomatik der bei einer chronisch unheilbaren Krankheit zeitweise bestehenden und
nachvollziehbarer Niedergeschlagenheit zulassen würde. Dem sei nicht zuzustimmen. Selbst
wenn man dem zustimmen müsse, hätte eine ergänzende Begutachtung zu dieser Frage in
Auftrag gegeben werden müssen. Das Urteil erweise sich demzufolge als fehlerhaft und sei
deshalb aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2022 aufzuheben und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 10.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
04.05.2020 zu verurteilen, bei der Klägerin einen GdB 50 ab dem 01.01.2019 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Begründung in den angefochtenen
Bescheiden sowie im Urteil vom 27.04.2022 verwiesen. Das SG habe sich bei seiner
Entscheidungsfindung ausführlich mit den vorliegenden ärztlichen Befundberichten und
insbesondere mit dem nervenärztlichen Gutachten von S3 auseinandergesetzt und detailliert
dargelegt, weshalb bei der Klägerin kein höherer Gesamt-GdB als 40 festgestellt werden könne.

Der Senat hat L1, der Neurologischen Universitätsklinik U1, mit der Erstellung eines
neurologischen Gutachtens sowie U2 mit der Erstellung eines neuropsychologischen
Zusatzgutachtens von Amts wegen beauftragt. U2 hat in seinem neuropsychologischen
Zusatzgutachten vom 20.01.2023 ausgeführt, dass die neuropsychologische Untersuchung eine
deutlich geminderte Dauerbelastbarkeit ergeben habe. L1 hat in seinem Gutachten vom
07.02.2023 eine Enzephalomyelitis disseminata, EDSS 2,0 mit schubförmigem Verlauf, bisher 2
Schübe, und klinisch diskreter Ataxie links, kognitiver und motorischer Fatigue und leichter
Störung der Dauer-aufmerksamkeit diagnostiziert. Auf neurologischem Fachgebiet sei für die
Ataxie ein GdB von 10 und für die neuropsychologischen Defizite inklusive Fatigue ein GdB von
40 als Maximalwert für eine leichte kognitive Störung anzusetzen. Der neurologische
Gesamt-GdB betrage 40.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Ge-richtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 SGG form- und
fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG
entscheiden konnte, ist nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Verpflichtung des Beklagten den GdB der Klägerin
mit 50 seit dem 01.01.2019 festzustellen. Dieses Ziel verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit
der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 40. Das
angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die GdB-Feststellung ist § 2 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018
geltenden Fassung in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018
geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind
Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sind
Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können, wobei eine Beeinträchtigung in diesem

Sinne vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweicht.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in den bis zum 14.01.2015 und 29.12.2016 geltenden
Fassungen stellen die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden auf Antrag eines
behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und
den GdB fest. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung
beziehungsweise nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden
Fassung gilt ergänzend, dass der GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt wird. Als
GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX in den bis zum 14.01.2015 und
29.12.2016 gelten-den Fassungen, nach § 69 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX in der bis zum
31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX in der
ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung hierbei nur dann
zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.

Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des GdB und
die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die
nach Bundes-recht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in
der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der
ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Ermächtigung für die allgemeine - also nicht
nur für die medizinische - Bewertung des GdB und die Voraussetzungen für die Vergabe von
Merkzeichen sowie auch für die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser
Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der
bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem
01.01.2018 geltenden Fassung, dass - soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist - die
Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum
30.06.2011 geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011
geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die
konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische
Grundsätze" (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und §
35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom
01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124),
28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie das Gesetz vom
23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter
anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne
des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die
Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte
Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkungen von
Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der
Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung des GdB auch unter Beachtung
der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer
Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R -, juris).

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der
GdB nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in den bis zum 14.01.2015, 29.12.2016 und 31.12.2017
geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der ab dem

01.01.2018 geltenden Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur
Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen
nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung
bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in den VG
genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem
dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die
Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich
überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom
17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R -, juris). Nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des
Gesamt-GdB in der Regel von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen
und sodann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und
inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen
der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der
Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst.
d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die
bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere
derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach vielfach nicht gerechtfertigt,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Außerdem sind
nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen
zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind.

Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die
Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung
ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R -, juris).

Nach diesen Maßstäben hat das SG gestützt auf das Ergebnis der dortigen Beweiserhebung in
der angefochtenen Entscheidung ausführlich und schlüssig begründet, dass der GdB mit 40
zutreffend bewertet ist. Auch der Senat kann den von F1 sowie von S3 mitgeteilten Befunden
keine mittelgradige oder höhergradige Ausprägung der Multiplen Sklerose entnehmen. F1 hat in
ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 19.10.2020 eine leichte Sehstörung, eine leichte
Gangstörung sowie Sensibilitätsstörungen in beiden Oberschenkeln als Folgen der Multiplen
Sklerose mitgeteilt, welche formal mit einem EDSS von 2 (Minimale Behinderung in einem
Funktionssystem) zu bewerten sei. S3 kommt in seinem Gutachten vom 15.10.2021 zu einem
EDSS von 2,5, welcher einer minimalen Behinderung in zwei Funktions-systemen entspricht. Die
Funktionsbeeinträchtigungen durch die Multiple Sklerose sind entsprechend den VG Teil B Ziff.
3.10 nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen zu bemessen. Zusätzlich ist die
aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2015 - L 13 SB 6/13 -, juris Rdnr. 13 f.). Angesichts der
derzeit nur leichtgradigen Ausprägung, welche noch eine Fortbewegung ohne Hilfsmittel und die
Ausübung einer Berufstätigkeit erlaubt, ist die Multiple Sklerose mit einem GdB von 20
angemessen bewertet. Die hauptsächliche Beeinträchtigung der Klägerin verursacht die
ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit einer vorzeitigen Erschöpfbarkeit und Antriebslosigkeit.
Das SG bewertet diese Funktionsbeeinträchtigung zutreffend analog den psychovegetativen
Störungen nach den VG Teil B Ziff. 3.7 (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.04.2022
- L 10 SB 50/19 -, juris Rdnr. 28 f.). Die Klägerin ist nach den von S3 erhobenen Befunden und
den anamnestischen Angaben infolge der vorzeitigen Erschöpfbarkeit nur noch in der Lage,

Teilzeit zu arbeiten, und bedarf auch bei der Verrichtung des Haushaltes der Hilfe. Es liegt somit
eine stärker behindernde Beeinträchtigung vor, welche nach den VG Teil B Ziff. 3.7 mit einem
GdB von 30 angemessen bewertet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch
nicht umfassend in ihrer Teilhabe eingeschränkt, sondern zumindest teilweise noch beruflich und
sozial integriert und aktiv ist. Insofern kann der Senat noch keine schwere Störung mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten feststellen, welche nach den VG Teil B Ziff.
3.7 mit einem GdB von 50 zu bewerten wäre. Diesbezüglich kommt auch zum Tragen, dass die
Fatiguesymptomatik nach ihrer Ausprägung einen eigenen Krankheitswert hat und nicht allein
eine Begleiterscheinung der Multiplen Sklerose ist. Allerdings bestehen dennoch
Überschneidungen zwischen den beiden Erkrankungen, so dass selbst bei Ausschöpfung des
Bewertungsrahmens für eine stärker behindernde Störung mit einem GdB von 40 ein GdB von
50 insgesamt nicht erreicht würde. Insoweit entspricht der derzeitige Ausprägungsgrad noch
nicht dem Ausmaß einer Funktionsbehinderung, für welche die VG einen GdB von 50 vorsehen.
Der Senat vermag aus diesem Grund auch der GdB-Bewertung von S3 nicht zu folgen, da zwar
der EDSS die Fatiguesymptomatik nicht erfasst, jedoch auch unter zusätzlicher
Berücksichtigung der Fatigue ein GdB von 50 noch nicht erreicht wird. Bezüglich der im
Rehaentlassungsbericht und von F1 mitgeteilten depressiven Symptomatik konnte S3 keine
pathologischen Befunde erheben. Auch erfolgt keine fachärztliche Behandlung, so dass hierfür
kein gesonderter GdB festzustellen ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug, die der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und
Rechtslage insoweit für zutreffend erachtet (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aus dem Vorbringen der Klägerin sowie der Beweiserhebung des Senats im Berufungsverfahren
erfolgt keine anderweitige Bewertung des Sachverhalts. Der Senat stellt mit dem Gutachten von
L1 fest, dass die Multiple Sklerose sowie Fatiguesymptomatik mit einem GdB von 40 weiterhin
angemessen bewertet sind und sich daher auch unter Berücksichtigung der von L1 in seinem
neurologischen Gutachten vom 07.02.2023 sowie im neuropsychologischen Zusatzgutachten
von U2 vom 20.01.2023 erhobenen Befunde kein höherer GdB ergibt. Der EDSS wurde mit 2,0
angegeben und eine diskrete Ataxie mit kognitiver und motorischer Fatigue sowie leichter
Störung der Daueraufmerksamkeit diagnostiziert. L1 konnte noch keine höhergradige
Einschränkung des Gehvermögens oder eine gesteigerte Fallneigung feststellen. Die
neuropsychologische Testung hat die bereits bekannte Minderung der Ausdauer im kognitiven
Bereich bestätigt. Dieser Minderung wird jedoch bereits mit der Berücksichtigung der
Fatiguesymptomatik als stärker behindernde Störung Rechnung getragen. Auch nach den
Angaben der Klägerin bei der Begutachtung durch L1 hat sich keine Änderung ergeben. Sie ist
weiterhin in Teilzeit berufstätig und verrichtet ihren Alltag mit teilweiser Unterstützung, wobei sie
sich auch beispielsweise um ihre Kinder kümmert und zumindest in - wenn auch verringertem
Ausmaß - Freizeitaktivitäten unternimmt. Insofern liegt auch nach dem Gutachten von L1 trotz
der bestehenden Fatiguesymptomatik noch keine höhergradige und umfassende
Teilhabebeeinträchtigung in den Lebensbereichen Beruf, Familie und Freizeit vor.

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen von Amts wegen
nicht für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben dem Senat zusammen mit
den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten die für die richterliche Überzeugungsbildung
notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Denn der medizinische festgestellte Sachverhalt bietet die Basis für die alleine vom Senat
vorzunehmende rechtliche Bewertung des GdB unter Einschluss der Bewertung der sich
zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktionsbehinderungen ergebenden
Überschneidungen und Wechselwirkungen. Insoweit ist für die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft nach den allgemeinen Beschreibungen in den einleitenden
Teilen der VG als Maßstab der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen anderer

Behinderungen anzustellen, für die im Tabellenteil ein Wert von 30, 40 oder 50 fest vorgegeben
ist (BSG 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 18 = juris).

Im Funktionskomplex Nervensystem und Psyche ist die Fatiguesymptomatik mit einem GdB von
30 sowie die Multiple Sklerose mit einem GdB von 20 bewerten. Weitere GdB-relevante
Erkrankungen liegen nicht vor. Insgesamt ist ein GdB von 40 angemessen. Soweit die Klägerin
dagegen einen GdB von 50 begehrt, reicht das Ausmaß der Funktionseinschränkungen für eine
solche Feststellung nicht aus. Insgesamt ist der Senat unter Berücksichtigung eines Vergleichs
der bei der Klägerin insgesamt vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren
gegenseitigen Auswirkungen einerseits und derjenigen Fälle, für die die VG einen GdB von 50
oder mehr vorsehen andererseits, wie beispielsweise nach den VG Teil B Ziff. 3.1.2 bei einem
Parkinson-Syndrom mit deutlicher Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen,
Unsicherheiten beim Umdrehen und stärkerer Verlangsamung, zu der Überzeugung gelangt,
dass die Klägerin nach dem derzeitigen Ausprägungsgrad der Erkrankungen noch nicht
entsprechend schwer funktionell in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt
ist. In ihrer Gesamtheit entsprechen die Erkrankungen der Klägerin weder einzeln noch in ihrer
Zusammenschau den nach den VG in Teil B mit einem GdB von 50 oder mehr bewerteten
Gesundheitsstörungen.

Damit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.