← Zur Rechtsprechungsübersicht Multiple Sklerose

LSG Baden-Württemberg, 22.10.2021 – L 12 SB 3075/18

Einordnung: Unmittelbarer MS-GdB-Fall

Bedeutung für VMG 3.10: Minimale objektive MS-Ausfälle und beherrschbare Interferon-Nebenwirkungen: MS GdB 20. Fatigue/Dysthymie überschneiden sich; Gesamt-GdB 40.

Redaktioneller Hinweis: Wichtig für leichte MS, Therapie-Nebenwirkungen und Doppelbewertung.


Entscheidungstext

Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom
27.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Bei dem 1978 geborenen Kläger wurde ein GdB von 30 ab 01.01.2014 festgestellt (Bescheid
vom 17.06.2014). Dem lag die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 13.06.2015 zugrunde,
in der in Auswertung des Entlassberichtes der Kliniken S vom 15.05.2014 die Multiple Sklerose
(MS) einschließlich Störungen der Koordination, Depression, Uveitis intermedia mit einem
Einzel-GdB von 30 eingeschätzt und gleichzeitig der Gesamt-GdB mit 30 für zutreffend erachtet
wurde.

Am 09.03.2015 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB. Nach Beiziehung medizinischer
Unterlagen bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin H sowie Dr. D von der
Universitäts-Augenklinik T und deren Auswertung durch den versorgungsärztlichen Dienst,
empfahl dieser die Beibehaltung des bisherigen GdB, da eine wesentliche Verschlimmerung der
MS (Erstdiagnose 1996/1997) nicht eingetreten sei. Dem folgend lehnte der Beklagte den Antrag
auf Neufeststellung des GdB mit Bescheid vom 23.06.2015 ab.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch holte der Beklagte nochmals Befundberichte bei

den behandelnden Ärzten ein, u.a. bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin H. Dieser verwies wie
bereits zuvor auf bestehende Schluckbeschwerden, Blasenschwäche, allgemeine Erschöpfung
und Müdigkeit bei Schlaf- bzw. Einschlafstörungen (Befundbericht vom 17.09.2015).

Der versorgungsärztliche Dienst, dem die ärztlichen Unterlagen zugeleitet wurden, vermochte
weiterhin keine Verschlimmerung festzustellen und führte bezüglich der MS aus, neurologisch
bestehe annähernd ein Normalbefund, Hirnnerven und Reflexe seien unauffällig. Im Rahmen der
Grunderkrankung bestehe eine leichtgradige Urininkontinenz, eine geringe Schluckstörung
sowie eine Fatigue, in welcher die Erschöpfung und Schlafstörung enthalten seien. Die im
Zusammenhang mit der MS stehende Uveitis intermedia habe sich sehr gut erholt.

Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015
zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2015 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und
zu deren Begründung u.a. darauf verwiesen, dass die Augenerkrankung ein dreimal
wöchentliches Spritzen erfordere, ferner wegen der erhöhten Reizbarkeit und dem teilweise
aggressiven Verhalten eine Psychotherapie sowie eine Psychopharmakatherapie durchgeführt
werde und neuerdings ein Schlafapnoe-Syndrom sowie Schulterbeschwerden rechts bestünden.

Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen
vernommen und sodann ein Gutachten bei der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. N-S eingeholt.

Dr. B, Facharzt für HNO-Heilkunde, hat unter dem 29.03.2016 mitgeteilt, es bestehe ein
obstruktives Schlafapnoesyndrom, das mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei.

Dr. R, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, hat in seiner Auskunft vom
29.04.2016 die Diagnosen einer Tendinitis der Supraspinatus- und der langen Bizepssehne mit
Begleitbursitis bei geringgradiger AC-Gelenksarthrose am rechten Schultergelenk gestellt und
eine aktiv freie Beweglichkeit beschrieben.

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie G hat unter dem 17.05.2016 eine
Befundverschlechterung insoweit beschrieben, als eine rasche Erschöpfbarkeit sowie kognitive
Defizite bestünden, die bislang nicht vorhanden gewesen seien.

Dr. D hat aufgrund einer Untersuchung am 14.04.2016 die mit der MS assoziierte beidseitige
Uveitis intermedia mit einem Einzel-GdB von 0 bewertet. Der Facharzt für Allgemeinmedizin H
hat über eine Zunahme des Fatigue-Syndroms und der ständigen Schlafstörungen mit hierdurch
bedingter erhöhter Reizbarkeit berichtet (Auskunft vom 13.07.2016).

Dr. N-S ist in ihrem Gutachten vom 26.11.2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Beeinträchtigungen durch die MS, die in drei Funktionssystemen vorliegen würden, minimal
seien. Die Einschränkung der koordinativen Leistungen würde sich nur unter erschwerten
Bedingungen, nämlich bei Augenschluss und Tandemgang mit einer leichten Stand- bzw.
Gangunsicherheit zeigen. Die im Zusammenhang mit der MS stehende und vom Kläger beklagte
Störung der Blasenentleerung mit Nachträufeln sei mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Bezüglich der im Rahmen der MS weiterhin zu berücksichtigenden Fatigue im Sinne einer
vermehrten Erschöpfbarkeit in kognitiver und motorischer Hinsicht sei eine exakte Einschätzung
der Beeinträchtigung schwierig, da hier Überlappungen zum Schlafapnoe-Syndrom und zur
Dysthymie bestünden. Trotz der nur minimalen Einschränkungen durch die MS sei unter

Berücksichtigung der Nebenwirkungen des dreimal wöchentlich zur Behandlung der Uveitis
einzunehmenden Beta-Interferons für die neurologische Erkrankung ein Einzel-GdB von 20 zu
rechtfertigen. Ferner bestehe eine Dysthymie. Diese sei bei überwiegend leichten Symptomen
mit Blick auf die durchgeführte Medikation im oberen Bemessungsrahmen anzusiedeln und mit
einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Insgesamt sei der GdB auf
neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet mit 30 einzuschätzen. Unter Berücksichtigung des seit
September 2015 bestehenden Schlafapnoe-Syndroms bei unkomplizierter Maskenbeatmung,
welches mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, betrage der Gesamt-GdB 40 ab
September 2015.

Das vom Beklagten unterbreitete Vergleichsangebot vom 01.09.2016, den GdB mit 40 ab
18.09.2015 festzustellen, hat der Kläger nicht angenommen.

Zuletzt hat der Kläger den Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und
Psychotherapie T vom 27.07.2017 vorgelegt, wonach eine rezidivierende depressive Störung,
derzeit mittelgradige depressive Episode, bestehe.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2018 hat das SG den Beklagten verurteilt, den GdB ab
18.09.2015 mit 40 festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen den dem Kläger am 06.08.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 28.08.2018
Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er macht geltend, die
MS sei mit einem Einzel-GdB von 50 und die Dysthymie sowie das Schlafapnoe-Syndrom
jeweils mit mehr als 20 zu bewerten, sodass insgesamt ein GdB von 70 gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27.07.2018 abzuändern und den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 zu verurteilen, bei ihm den GdB mit mindestens 70
festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat zunächst die Psychotherapeutin Händle als sachverständige Zeugin befragt und
sodann von Amts wegen ein Gutachten bei Prof. Dr. Steinert, Zentrum für Psychiatrie
Südwürttemberg, Ravensburg und auf Antrag des Klägers ein Gutachten bei Dr. Wennrich,
Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt.

Die Psychotherapeutin H1 hat unter dem 22.01.2020 die Diagnosen einer rezidivierenden
depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode), einer Dysthymia mit struktureller Neigung
zu depressiver Erlebnisverarbeitung, ferner Impulskontrollstörungen und Schlafstörungen
gestellt.

Prof. Dr. S1 hat in seinem Gutachten vom 13.05.2020 ausgeführt, die MS sei wegen des sehr
günstigen Verlaufs mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Ferner bestehe eine depressive
Störung, für die ein höherer GdB als 20 nicht in Betracht komme, da der Antrieb nicht vermindert,
die Interessen erhalten, wesentliche Selbstwertprobleme oder Schuldgefühle nicht zu eruieren
seien und eine wesentliche Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei voller

Berufstätigkeit nicht vorliege. Für das Schlafapnoesyndrom hat der Sachverständige einen
Einzel-GdB von 20 für angemessen erachtet und er hat dem Fatigue-Syndrom, das nicht einer
einzelnen Erkrankung zugeordnet werden könne, eine zusätzliche Beeinträchtigung
zugesprochen und mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Insgesamt sei ein Gesamt-GdB
von 40 gerade noch zu rechtfertigen.

Dr. W ist demgegenüber in seinem Gutachten vom 13.12.2020 unter Mitberücksichtigung des
neuropsychologischen Zusatzgutachtens von Dipl. Psychologin Dr. N vom 18.02.2021 zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Gesamt-GdB 50 betrage. Bei dem Kläger liege eine MS mit einer
ausgeprägten Fatigue und einer Dranginkontinenz neben einer Dysthymie in Kombination mit
rezidivierenden Episoden vor. Zum anderen seien eine Uveitis intermedia und ein
Schlafapnoe-Syndrom zu diagnostizieren. Für die MS, ohne Berücksichtigung von
Folgeschäden, sei ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Die im Zusammenhang mit der MS
stehende Dranginkontinenz rechtfertige formal einen Einzel-GdB von 0 bis 10, mit Blick auf die
hiermit verbundene narzisstische Kränkung sei jedoch ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Die
Dysthymie mit rezidivierenden depressiven Episoden und die testpsychologisch nachgewiesene
kognitive Fatigue würden zu einer erheblichen Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit führen und seien mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Der
Einzel-GdB für die Uveitis intermedia betrage 20.

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, folgt im Ergebnis dem
Sachverständigen Prof. Dr. S1 und Dr. N-S und wendet sich gegen die Einschätzung von Dr. W1
unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. W1 vom 04.06.2021.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.08.2021, der Kläger mit Schriftsatz vom 27.08.2021
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug
genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden
kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber unbegründet.

Streitgegenständlich ist der Gerichtsbescheid vom 27.07.2018, mit welchem das SG den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 verurteilt hat, beim Kläger den GdB ab 18.09.2015 mit
40 festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen hat.

Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Neufeststellung des GdB ist in
verfahrensrechtlicher Hinsicht § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Danach ist
ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der GdB um wenigstens 10
erhöht oder vermindert. Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und

durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1986, 9a RVs 55/85,
juris m.w.N.). Die den einzelnen Behinderungen, welche ihrerseits nicht zum so genannten
Verfügungssatz des Bescheides gehören, zugrunde gelegten GdB-Sätze erwachsen nicht in
Bindungswirkung (BSG, Urteil vom 29.04.2010, B 9 SB 2/09 R; Urteil vom 10.09.1997, 9 RVs
15/96, beide in juris). Hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren, die wie der
hierfür (ausdrücklich) angesetzte Einzel- oder Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77
SGG unterliegen. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss damit durch einen
Vergleich des gegenwärtigen Zustands mit dem bindend festgestellten früheren
Behinderungszustand ermittelt werden.

Anspruchsgrundlage für die GdB-Feststellung ist § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) in den bis zum 31.12.2017 und ab dem 01.01.2018 geltenden Fassungen in
Verbindung mit § 69 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise in
Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung. Im
Hinblick auf die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen
Gesetzesfassungen sind diese - da Übergangsregelungen fehlen - nach dem Grundsatz
anzuwenden, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf
Leistungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden
Ereignisse oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R,
juris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, juris; vergleiche Stölting/Greiser in SGb
2015, 135-143).

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind Menschen
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 2
Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sind Menschen mit Behinderungen
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können,
wobei eine Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise
nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt ergänzend,
dass der GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt wird. Als GdB werden dabei nach §
69 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise
nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt, wobei eine Feststellung hierbei nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von
wenigstens 20 vorliegt.

Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des GdB und
die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die
nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in
der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der
ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Ermächtigung für die allgemeine - also nicht
nur für die medizinische - Bewertung des GdB und die Voraussetzungen für die Vergabe von
Merkzeichen sowie auch für die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser

Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der
bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem
01.01.2018 geltenden Fassung, dass - soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist - die
Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum
30.06.2011 geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011
geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die
konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) getretene Anlage VG zu § 2 Verordnung zur
Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom
10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249),
14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und
11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die Feststellung
des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden.
Diese sind nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG
stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die
Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß
nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung des GdB
auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes
anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris).

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der
GdB nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung
beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden
Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB
werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen
im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX
und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände
festgestellt. In einem 2. Schritt sind diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen
zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem 3. Schritt ist dann in einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen
Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen
Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken
oder beziehungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris).
Nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf alle
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der
Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behinderung
insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d, von
Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von
10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der
Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige
leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach vielfach nicht gerechtfertigt,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Außerdem sind
nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen
zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind.

Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die
Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung
ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O.). Nach dieser Maßgabe
sind die Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger ab 18.09.2015 nicht mit einem höheren
Gesamt-GdB als 40 zu bewerten und ist auch die Bewertung mit einem Gesamt-GdB von 30 bis
17.09.2015 nicht zu beanstanden.

1. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen bei dem Kläger die Erkrankungen auf
neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Dabei handelt es sich um die MS, für die in den VG,
Teil B - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - keine GdB-Grade festgelegt sind. Der GdB
bei dieser Erkrankung richtet sich nach den für Hirnschäden in den VG, Teil B, Nr. 3.1
vorgegebenen Werten. Bestimmend für die Bemessung des GdB ist nach den VG, Teil B, Nr. 3.1
Buchst. b das Ausmaß der bestehenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische
Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden
Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von cerebralen Anfällen zu beachten. Bei der
Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdB zwischen 20 und 100
in Betracht. Dabei sehen die in den VG, Teil B, Nr. 3.1.1 niedergelegten Grundsätze bei der
Bewertung von Hirnschäden folgende Einteilung vor: Für Hirnschäden mit geringer
Leistungsbeeinträchtigung ist ein GdB-Rahmen von 30 bis 40, mit mittelschwerer
Leistungsbeeinträchtigung ein GdB-Rahmen von 50 bis 60 und mit schwerer
Leistungsbeeinträchtigung ein GdB-Rahmen von 70 bis 100 vorgesehen.

Beim Kläger ist die Diagnose einer MS gesichert. Seit der Erstdiagnose im Jahr 1996/1997 ist es
jedoch zu keinen weiteren Krankheitsschüben gekommen, sodass die Krankheitsaktivität als
gering einzuschätzen ist. Die initial stärker ausgebildete Koordinationsstörung hat sich
weitgehend zurückgebildet. Es bestehen lediglich minimale Gleichgewichts- und
Koordinationsstörungen, die jedoch im Grenzbereich des Gesunden liegen und - so Prof. Dr. S1
- nicht sicher als pathologisch einzuordnen sind. Auch Dr. N-S hat lediglich einen kleinen
Ausfallschritt nach links im Romberg-Stehversuch festgestellt, wobei hier die Augen geschlossen
waren und nur beim Tandemgang (ein Fuß wird vor den anderen gesetzt) eine leichte
Unsicherheit festgestellt und den von ihr erhobenen neurologischen Befund deshalb zu Recht
als unauffällig gewertet.

Ferner besteht eine verminderte Kontinenz in Form eines Nachtröpfelns nach dem
Wasserlassen, bei der es sich um eine MS-assoziierte Symptomatik handelt und die - so Dr. N-S
- als minimale Beeinträchtigung einzuschätzen ist (welche von Prof. Dr. S1, da vom Kläger bei
der Untersuchung nicht angegeben, sogar als nicht vorhanden gewertet wurde). Der MS
zuzuordnen ist ferner die Nebenwirkung durch die immunmodulatorische Behandlung mit
Beta-Interferon, die unter der dreimal wöchentlich erforderlichen Medikation zeitweise
Schüttelfrost und ein grippeähnliches Krankheitsgefühl verursacht, bei der Einnahme einer
Schmerzmedikation jedoch wieder verschwindet.

Insgesamt geht der Senat - gestützt auf die Sachverständigen Dr. N-S und Prof. Dr. S1 - von
einer minimalen Beeinträchtigung durch die MS aus, sodass ein Hirnschaden mit geringer
Leistungsbeeinträchtigung, der einen Bewertungsrahmen von 30 bis 40 eröffnet, nicht
angenommen werden kann und ein Einzel-GdB von 20 angemessen ist. Auch der Wahlgutachter
Dr. W hat den GdB für die MS mit 20 bewertet. Der Ansicht von Dr. W, für die Inkontinenz einen
Einzel-GdB von 20 anzusetzen, kann der Senat nicht folgen. Selbst wenn dem
Sachverständigen dahingehend gefolgt wird, dass für die Inkontinenz ein Einzel-GdB
festzustellen sei, so erreicht der GdB keinesfalls den Wert von 20. Denn Dr. W hat entsprechend

den VG, Teil B, Nr. 12.2.4 lediglich den Schweregrad I für gegeben und damit einen
GdB-Rahmen von 0-10 für eröffnet erachtet. Eine Höherbewertung kann auch nicht mit Verweis
auf die mit einer Inkontinenz verbundenen psychischen Belastungen begründet werden, sind
doch nach den VG, Teil A, Nr. 2 Buchst. i bei den in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze die
üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der
weiblichen Brust) bereits berücksichtigt. Nur dann, wenn die seelischen Begleiterscheinungen
erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wären, ist ein höherer
GdB gerechtfertigt (VG, Teil A, Nr. 2 Buchst. i.). Die von Dr. W im Zusammenhang mit der
Inkontinenz angeführte narzisstische Kränkung, ohne dass weitergehende Ausführungen zum
Ausmaß eines etwaigen Leidensdrucks gemacht werden, ist jedenfalls zu pauschal und vermag
einen höheren GdB nicht zu begründen.

Beim Kläger besteht ferner eine seelische Störung, die insgesamt mit einem GdB von 20 zu
bewerten ist. Zunächst ist festzuhalten, dass für die Bewertung der aus der psychischen Störung
folgenden Funktionsbeeinträchtigungen die VG, Teil B, Nr. 3.7 (Neurosen,
Persönlichkeitsstörung, Folgen psychischer Traumen) zugrunde zu legen sind. Dabei kommt es
maßgeblich darauf an, ob und in welchem Maße soziale Anpassungsstörungen vorliegen (vgl.
hierzu Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 9. Auflage, 2018, S. 165).

Gemäß den VG, Teil B, Nr. 3.7 sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit
einem Einzel-GdB von 0 bis 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere
Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB
von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von
80 bis 100 zu bewerten.

Gestützt auf die Sachverständigen Dr. N-S und Prof. Dr. S1 geht der Senat davon aus, dass
beim Kläger eine Dysthymie mit im Vordergrund stehendem leicht depressivem Affekt, leichter
Antriebsminderung und Grübelzwang besteht. In psychisch-emotionaler Hinsicht liegen
Beeinträchtigungen durch die depressiven Kognitionen, die vorwiegend morgens auftreten,
durch die depressive Stimmung und die vermehrte Reizbarkeit vor. In sozial-kommunikativer
Hinsicht liegen leichtgradige Beeinträchtigungen durch Konflikte mit der Ehefrau, aufgrund der
vermehrten Reizbarkeit und ein leichter sozialer Rückzug vor. Zu Beziehungsabbrüchen oder
Schwierigkeiten im Erwerbsleben ist es nicht gekommen. In körperlich-funktioneller Hinsicht
liegen Einschränkungen durch die Einschlafstörungen bei Grübelneigung und die vermehrte
Erschöpfung vor. Beeinträchtigungen im Konzentrationsvermögen oder der Merkfähigkeit sowie
des Gedächtnisses konnten in den Untersuchungen weder von Dr. N-S noch von Prof. Dr. S1
erhoben werden. Auch der Bericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie T
hat keinerlei Beeinträchtigungen der mnestischen Funktionen befundet und im Übrigen ebenfalls
nur einen leicht reduzierten Antrieb, eine leicht gedrückte Affektlage und eine eingeschränkte
Schwingungsfähigkeit festgestellt.

In Anwendung der VG, Teil B, Nr. 3.7 ist die Bewertung der seelischen Erkrankung mit einem
Einzel-GdB von 20 zutreffend. Dies entspricht leichteren psychovegetativen oder psychischen
Störungen. Vor dem Hintergrund der vollschichtigen Berufstätigkeit, der Fähigkeit, in der Freizeit
den Umbau und die Renovierung des Eigenheimes voranzutreiben sowie dem Hobby Segeln
nachzugehen, kann von stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, welche einen Einzel-GdB von 30 bis 40 rechtfertigen könnte,
nicht angenommen werden.

Bei der Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20 ist das Fatigue-Syndrom bereits
mitberücksichtigt. Das Fatigue-Syndrom ist nach den VG, Teil B, Nr. 18.4 jeweils im Einzelfall
entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Für die vom Kläger beklagte
vermehrte Erschöpfbarkeit in kognitiver und motorischer Hinsicht kommt als Vergleichsmaßstab
die in den VG, Teil B, Nr. 3.7 aufgeführten psychovegetativen oder psychischen Störungen in
Betracht, sodass die Grundsätze für die Beurteilung von psychovegetativen und psychischen
Störungen analog heranzuziehen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2015, L 11 SB
35/13; Wendler/Schillings, a.a.O., S. 350 ff.). Vor dem Hintergrund, dass die Dysthymie ebenfalls
mit einer Erschöpfung einhergeht und dies dort bei der GdB-Bewertung bereits berücksichtigt
wurde, kommt ein höherer GdB nicht in Betracht. Im Übrigen hat Dr. N-S auf die Inkonsistenz
hinsichtlich der vom Kläger im Fragebogen (Fatigue-Scala für Motorik und Kognition)
angegebenen schwergradigen Fatigue einerseits und der Schilderung des Tagesablaufs und der
aktiven Wochenend-Gestaltung andererseits hingewiesen.

Soweit Dr. W die Dysthymie und rezidivierende Depression sowie die Fatigue insgesamt mit
einem GdB von 40 eingeschätzt hat, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Bei den von ihm
angenommenen kognitiven Einschränkungen, die er maßgeblich seiner Bewertung zu Grunde
gelegt hat, hat er sich vor allem auf die eigenen Angaben des Klägers gestützt, ohne diese
anhand des psychopathologischen Befundes zu überprüfen sowie durch Fremdbeurteilungstests
zu verifizieren. Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist auch
seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Entsprechend der Vorgabe der VG, Teil A, Nr. 2 Buchst. b ist der GdB für das Funktionssystem
"Gehirn einschließlich Psyche" zusammenfassend zu beurteilen, sodass sich für die
Beeinträchtigungen auf neurologischem sowie psychiatrischem Fachgebiet insgesamt ein
Einzel-GdB von 30 ergibt.

2. Für das Schlafapnoe-Syndrom ist seit der Diagnose am 18.09.2015 ein Einzel-GdB von 20 zu
berücksichtigen. Nach den VG, Teil B, Nr. 8.7 ist bei Notwendigkeit einer kontinuierlichen
nasalen Überdruckbeatmung ein Einzel-GdB von 20 vorgesehen.

3. Die Beschwerden im Bereich der Schultern erreichen keinen Einzel-GdB von 10 und sind
damit nicht GdB-relevant, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Der Senat verweist
insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung und
sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer eigenen Darstellung ab (§ 153 Abs. 2
SGG).

4. Die Uveitis intermedia hat sich nach den Ausführungen von Dr. D gut zurückgebildet und
Funktionsbeeinträchtigungen im Sehvermögen in GdB-relevantem Ausmaß nicht hinterlassen.
Soweit Dr. W (fachfremd) einen Einzel-GdB von 20 für angemessen erachtet hat, fehlt jegliche
Begündung. Die Nebenwirkungen durch die Behandlung der Erkrankung mit einem
Beta-Interferon sind bei der Bewertung der MS bereits berücksichtigt und können nicht erneut in
Ansatz gebracht werden.

5. Ein Restless-Legs-Syndrom konnte bei den gutachterlichen Untersuchungen nicht sicher
diagnostiziert werden und vermag deshalb keinen Eingang in die GdB-Bewertung zu finden.
Auch der Kläger hat zuletzt ein Restless-Legs-Syndrom nicht weiter geltend gemacht.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einzel-GdB-Werte und der bereits dargelegten Grund-

sätze für die Bildung des Gesamt-GdB kommt ein solcher von 50, wie vom Kläger begehrt, nicht
in Betracht. Ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem "Gehirn und
Psyche" sowie eines Einzel-GdB von 20 für das Schlafapnoe-Syndrom und damit für das
Funktionssystem "Atmung" ist der Gesamt-GdB mit 40 ab 18.09.2015 zutreffend festgestellt.
Denn nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d, ee ist es auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Dass der Gesamt-GdB ab
18.09.2015 zutreffend mit 40 einzuschätzen ist, ergibt sich auch daraus, dass nach den VG, Teil
A, Nr. 3 Buchst. b bei der Bemessung des Gesamt-GdB ein Vergleich mit anderen
schwerwiegenden Erkrankungsbildern anzustellen ist, für die in der GdB-Tabelle der VG feste
Grade angegeben sind. So ist ein GdB von 50 beispielsweise nach den VG, Teil B, Nr. 3.7. bei
einer schweren psychischen Störung, z.B. einer schweren Zwangskrankheit anzunehmen. Hinter
einer solch gravierenden Funktionsbehinderung bleiben die bei dem Kläger dokumentierten
Einschränkungen zurück. Für die Zeit vor Feststellung des Schlafapnoe-Syndroms beträgt der
Gesamt-GdB 30, insoweit folgt der Senat vollumfänglich dem SG und sieht von weiteren
Ausführungen ab.

Der Sachverhalt ist aufgeklärt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht veranlasst.
Soweit der Kläger gestützt auf das Gutachten von Dr. W die Bewertung der Inkontinenz und der
Uveitis mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 für zutreffend und deshalb die Einholung von
weiteren Gutachten für erforderlich erachtet hat, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht
geboten. Seinem Vorbringen ist keine Verschlechterung im Gesundheitszustand zu entnehmen,
die eine weitere Ermittlung begründen würde. Die bloße Bewertung des GdB ist tatrichterliche
Aufgabe und erfordert nicht die Einholung eines Gutachtens. Im Übrigen hat Dr. W die
Notwendigkeit eines augenärztlichen Gutachtens mit Blick auf den klinisch stabilen Verlauf
verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

← Zurück zu VMG 3.10 Multiple Sklerose

Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.