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LSG Baden-Württemberg, 04.10.2012 – L 3 SB 1084/12

Einordnung: MS / Merkzeichen / historischer Hintergrund

Bedeutung für VMG 3.10: Direkter MS-aG-Fall nach altem Recht. Trotz Gangataxie, Blasen-/Mastdarmstörung, hoher Sturzneigung und kurzer Gehstrecken wurde aG verneint; GdB 100 war nur Sachverständigenvorschlag und nicht Streitgegenstand.

Redaktioneller Hinweis: Historische aG-Grenzlinie; heutige Rechtslage abweichend.


Entscheidungstext

Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Januar 2012
wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens
"aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) hat.

Mit Bescheid vom 07.02.2006 stellte der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers
mit 80 seit 11.10.2005 fest. Hierbei legte er für ein organisches Nervenleiden und
Entleerungsstörung der Harnblase einen Teil-GdB von 80 und einen operierten
Bandscheibenschaden einen Teil-GdB von 10 zugrunde. Das Merkzeichen G blieb festgestellt,
die Feststellung der Merkzeichen B und aG wurde abgelehnt. Auf den Widerspruch des Klägers
stellte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 06.04.2006 die Voraussetzungen des
Merkzeichens B (Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel) fest. Die Stadt Mannheim erteilte ihm daraufhin die Ausnahmegenehmigung
gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Bewilligung von
Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Baden-Württemberg. Ein am
16.03.2007 gestellter Antrag des Klägers auf Feststellung der Merkzeichen "aG" und "RF" blieb
erfolglos (Bescheid vom 20.06.2007, Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007).

Am 05.11.2009 stellte der Kläger den Antrag auf Neufeststellung des Merkzeichens "aG" (Bl.
101). Hierzu legte er ein im Verfahren S 11 KR 1898/08 vor dem Sozialgericht Mannheim (SG)
erstattetes orthopädisches Gutachten von Dr. W., Leitender Oberarzt an der Orthopädischen
Universitätsklinik Heidelberg, vom 20.10.2009 vor. Dieser führte aus, bedingt durch die Multiple
Sklerose und eine beginnende Kraftminderung der die untere Extremität stabilisierenden
Muskulatur könne der Kläger zwischenzeitlich bereits kurze Strecken unter 10 Meter außerhalb
des häuslichen Bereichs ausschließlich mit Hilfe eines Gehstocks als Hilfsmittel zurücklegen.

Mit Bescheid vom 22.09.2009 lehnte der Beklagte die Neufeststellung des GdB und die
Feststellung des Merkzeichens "aG" ab, da eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen nicht eingetreten sei.

Hiergegen legte der Kläger am 04.01.2010 Widerspruch ein mit der Begründung, selbst im
häuslichen Bereich könne er sich nur mit einem Hilfsmittel fortbewegen.

Nach Beiziehung von Unterlagen des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.
T., der im Arztbrief vom 11.02.2010 angegeben hatte, ohne Hilfe sei es dem Kläger möglich,
eine Strecke von ca. 200 bis 300 m zu gehen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
15.06.2010 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 13.07.2010 Klage zum SG erhoben. Das SG hat die behandelnden
Ärzte Dr. G., Arzt für Allgemeinmedizin und Dr. T., als sachverständige Zeugen gehört
(schriftliche Aussagen vom 18.03.2011 bzw. 21.03.2011). Es hat sodann ein orthopädisches
Sachverständigengutachten eingeholt bei Dr. B., Facharzt für Orthopädie-Chirotherapie,
Chefarzt der Abteilung für Querschnittgelähmte und technische Orthopädie am
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinikum L ... Im Gutachten vom 01.07.2011 hat dieser
ausgeführt, beim Kläger bestehe eine multiple Sklerose mit Gangataxie, die einer Tetraplegie
gleichzusetzen sei. Zudem liege eine Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung vor. Weiter
bestünden Bandscheibenprotrusionen HWK 5/6 und 6/7, ein Zustand nach
Bandscheibenresektion LWK 3 /4 sowie eine Bandscheibenvorwölbung/Protrusion LWK 4/5. Die
Gehstrecke liege effektiv und nachweislich sowie nachvollziehbar ohne Gehstock unter 15
Meter. Es bestehe eine hohe Sturzneigung, so dass selbst mit Gehhilfe eine Gehstrecke von 100
Metern fast nicht zu erreichen sei und auch tages- und jahreszeitliche Schwankungen vorlägen.
Im Mittel liege eine Gehstrecke von 50 Metern mit Gehhilfe vor. Der GdB sei mit 100
festzustellen.

In der Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2011 hat Dr. W. hierzu ausgeführt, den
dem Gutachten auf CD beigefügten Video könne entnommen werden, dass der Kläger vor dem
Klinikeingang mit rechtsgeführtem Gehstock mit zügigen, gut raumgreifenden Schritten in
normalem Gehtempo mehrere Meter zurücklege. Ohne Gehstock bestehe ein deutlich
ataktisches Gangbild, wobei dennoch das Gehen zügig möglich sei. Auch sei das Gehen
treppabwärts mit festhalten am Handlauf - wenn auch deutlich ataktisch - ebenfalls zügig
möglich. Damit liege eine derart ausgeprägte Einschränkung der Gehfähigkeit, welche die
Zuerkennung des Merkzeichens "aG" begründe, nicht vor. In der mündlichen Verhandlung am
12.01.2012 hat der Kläger ein Schreiben von Dr. G. vom 10.01.2012 vorgelegt, wonach der
Kläger wegen rezidivierender schwerer MS-Schübe mit hoch dosierten Kortison-Infusionen
therapiert werden müsse, um ausreichend gehfähig zu sein. Der Kläger hat hierzu angegeben,
er habe in den drei Tagen vor der mündlichen Verhandlung jeweils eine Infusion bekommen.
Hierdurch seien seine Beschwerden spürbar gemindert, so dass ihm das Gehen leichter falle.
Den Weg vom Parkplatz zum Gerichtsgebäude von ca. 50 Meter habe er zu Fuß zurückgelegt,

was ihn sehr angestrengt habe. Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wesentliche Verschlechterung der Gehfähigkeit des
Klägers, welche die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" rechtfertigen könnte, sei nicht
eingetreten. Es bestehe zwar eine ungewöhnlich stark ausgeprägte Einschränkung der
Gehfähigkeit, das Gericht habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass der Kläger
praktisch von den ersten Schritten an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
gehen könne. Auch bestehe die Einschränkung des Gehvermögens nicht dauernd, da unter
Kortisonbehandlung eine Besserung möglich sei.

Gegen das am 13.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2012 Berufung eingelegt,
ohne diese zu begründen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 22. Dezember 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 ihm das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Am 20.07.2012 hat der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung
durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden; ihnen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Prozessakten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des Sozialgerichts
Mannheim verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher
Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört
worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des SG sowie der
Bescheid des Beklagten vom 22.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
15.06.2010 sind nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung
des gesundheitlichen Merkmals "aG".

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Die im
angefochtenen Bescheid gleichfalls verfügte Ablehnung einer Erhöhung des GdB hat der Kläger
mit der Klage nicht angefochten. Auch aufgrund des am 20.07.2012 gestellten Antrags auf
Erhöhung des GdB ist dieser nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; hierdurch
ist vielmehr ein eigenständiges neues Verwaltungsverfahren eröffnet.

Der Kläger ist bereits im Besitz der Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (sog.
"aG light"). Nach den Randnummern 136 bis 139 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11
StVO gestattet diese beispielsweise das zeitlich begrenzte Parken an Stellen, an denen das
eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer,
das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
ferner - zeitlich beschränkt - das Parken auf Anwohnerparkplätzen und das Parken in
verkehrsberuhigten Bereichen, jeweils sofern in zumutbarer Entfernung keine andere
Parkmöglichkeit besteht. Die so beschriebene Ausnahmegenehmigung berechtigt allerdings
nicht zum Parken auf den mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" reservierten Parkplätzen.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (SGB IX). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch
gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
Nachteilsaus-gleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die
außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz
(StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die
Gewährung von Parkerleichterungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nach sich,
insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" und die
Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen. Darüber hinaus führt sie unter anderem zur
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz) bei gleichzeitiger
Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 Abs. 1
SGB IX) und ggf. zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40
Bundesimmissionsschutzgesetz.

Nicht maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen
"aG" sind die Ausführungen in den als Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
erlassenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), da diese mangels ausreichender
Ermächtigungsgrundlage insoweit rechtswidrig und unwirksam sind (vgl. LSG
Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2010 - L 8 SB 3119/08 - juris Rn. 26).

Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist vielmehr
Abschnitt 2 Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO. Die VwV-StVO ist als allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 Grundgesetz wirksam erlassen
worden. Hiernach ist außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, wer
sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Hierzu zählen
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein
Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehenden
Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit
in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen
Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Schwerbehinderten oder nur mit fremder
Hilfe fortbewegen kann. Hierbei kann es auf die individuelle prothetische Versorgung der
aufgeführten behinderten Gruppen grundsätzlich nicht ankommen. Der Maßstab für die
Bestimmung der Gleichstellung muss sich strikt an dem der einschlägigen Regelung

vorangestellten Obersatz orientieren; dies ist Satz 1 in Abschnitt 2 Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11
VwV-StVO bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für
diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden soll, denen es unzumutbar ist, längere Wege
zu Fuß zurückzulegen. Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für
Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der
Begünstigten klein zu halten. Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des
Betroffenen anzusetzen, wobei sich ein den Anspruch ausschließendes Restgehvermögen griffig
weder quantifizieren noch qualifizieren lässt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt
sich auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist
und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die
in Abschnitt 2 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten
Vergleichsgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R - in juris). Diese
Voraussetzungen müssen praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an
erfüllt sein (BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01R - in SozR 3 - 3250 § 69 Nr. 1).

Zu den in der Verwaltungsvorschrift beispielhaft aufgeführten Gruppen von schwerbehinderten
Menschen gehört der Kläger unbestrittenermaßen nicht. Er ist diesem Personenkreis aber auch
nicht gleichzustellen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gehvermögen des Klägers noch nicht derart
eingeschränkt, dass die Feststellung des Merkzeichens "aG" gerechtfertigt wäre. Der Senat folgt
nicht der Beurteilung des Sachverständigen Dr. B ... Denn dieser hat seiner Beurteilung das
Gehvermögen ohne Gehhilfe und die dabei bestehende hohe Sturzneigung zugrunde gelegt.
Der Senat legt seiner Beurteilung vielmehr die Gehfähigkeit des Klägers mit Gehhilfe, wie sie auf
den dem Gutachten von Dr. B. beigefügten Videoaufnahmen dokumentiert ist, zugrunde. Der
Senat teilt insoweit die Beurteilung von Dr. W. in der Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
14.10.2011. Danach ist der Kläger noch in der Lage, mit Gehstock in normalem Gehtempo
kürzere Wege zurückzulegen und kann auch treppabwärts gehen; wenn er sich am Handlauf
festhält. Auch den sonstigen Ausführungen im Gutachten von Dr. B. kann entnommen werden,
dass das Gangbild des Klägers zwar ohne Hilfsmittel auffallend ataktisch ist, d.h. deutlich
gestört, unsicher und mit extrem hoher Sturzneigung. Demgegenüber kann der Kläger mit
Gehstock deutlich besser gehen, wobei die Gehstrecke von der Tagesform abhängt, ein Gehen
an warmen Tagen ist besser als an kalten Tagen. Nach Angaben des Klägers besteht eine
tagesformabhängige Gehstrecke von im Schnitt 50 Metern, wobei auch Wegstrecken bis unter
100 Meter möglich sind. Die für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erforderliche
Einschränkung der Gehfähigkeit in ungewöhnlichem Maße ist dadurch nicht nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.