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LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 – L 7 SO 2344/19
Einordnung: Hilfsmittel- und Teilhaberecht; kein MS-GdB-Fall
Bedeutung für VMG 3.10: Die Entscheidung betrifft die Versorgung mit einem Therapiedreirad und die Zuständigkeits- und Anspruchsprüfung im Rehabilitations- bzw. Hilfsmittelrecht. Sie wird nur ergänzend zur Teilhabe- und Hilfsmittelrechtsprechung erwähnt.
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