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Einordnung: Parallelentscheidung im Hilfsmittelrecht; kein MS-Fall
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren.
Tatbestand
Im Streit steht die Versorgung mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzugge-
rät durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Der 1961 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte und in einer Orts-
gemeinde mit gut 1000 Einwohnern im Westerwald lebende Kläger ist seit einer 1979
bei einem Verkehrsunfall erlittenen Querschnittslähmung mit guter Restfunktion der Ar-
me zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit seinem Aktivrollstuhl könne
er sich in der Wohnung und im Nahbereich bis ca 30 Meter darum herum mit Greifreifen
bewegen, weitere Strecken im bergigen Umfeld seien ihm so nicht möglich. Für weitere
Strecken greife er deshalb auf ein vollelektrisches Zuggerät zurück, mit dem er Einkäufe
unter anderem in der 6 km entfernten Kreisstadt oder der Apotheke im anderen Teilort
und Fahrten zu seinem 3 km entfernten Arzt erledige und in sieben Jahren bis zu 40 000
km zurückgelegt habe.
Den 2020 gestellten Antrag auf Ersatz des defekten vollelektrischen, zwischenzeitlich re-
parierten Rollstuhlzuggeräts durch ein Zuggerät mit Handkurbel und Motorunterstützung
für eine Geschwindigkeit bis zu 25 km/h zum Preis von (zu diesem Zeitpunkt) etwa 6600
Euro zur Unterstützung von Mobilität im Alltag ohne schmerzhafte Zuhilfenahme der
Greifreifen lehnte die Beklagte nach Beteiligung des Medizinischen Diensts der Kranken-
versicherung ab: Die Versorgung mit sogenannten Vorspannfahrrädern mit Handkurbel-
antrieb sei im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich
für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Dem Kläger werde ein Elektrorollstuhl oder ein
Elektrorollstuhlzuggerät ohne Handkurbelbetrieb empfohlen (Bescheid vom 27.4.2020;
Widerspruchsbescheid vom 8.10.2020).
Das SG hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Versor-
gung mit dem begehrten Rollstuhlzuggerät verurteilt: Es diene zur Sicherung des Erfolgs
der Krankenbehandlung und beuge zugleich einer Verschlimmerung der Behinderung
vor. Zwar verfüge der Kläger bereits über ein Rollstuhlzuggerät mit Motorantrieb. Nur
das begehrte Hilfsmittel versetze ihn indes in die Lage, seinen Nahbereich, dessen recht-
liche Definition zu überdenken sei, durch eigene Muskelkraft zu erschließen (Urteil vom
7.6.2022). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Das Rollstuhlzugge-
rät diene zum Ausgleich der Behinderung, um in zumutbarer und angemessener Weise
den Nahbereich im Umfeld der Wohnung erschließen zu können. Dass mit dem Rollstuhl-
zuggerät auch Wege über den Nahbereich hinaus zurückgelegt werden könnten, stehe
dem Anspruch nicht entgegen (Urteil vom 5.10.2023).
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen
Rechts (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB V). Die mit dem Leistungsbegehren verfolgten Zwecke
reichten über die Versorgungsziele hinaus, für die die Krankenkassen aufzukommen hät-
ten. Das vorhandene Hilfsmittel weise bereits eine Ausstattung von 12 km/h auf und das
streitgegenständliche Rollstuhlzuggerät eine Motorunterstützung von bis zu 25 km/h. Es
überschreite wegen seiner Leistungsfähigkeit das Maß des Notwendigen, da kein Grund-
bedürfnis bestehe, sich den Nahbereich schneller als mit durchschnittlicher Schrittge-
schwindigkeit zu erschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2023 und
des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Juni 2022 aufzuheben und die Klage abzuwei-
sen.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht
haben die Vorinstanzen die Beklagte verurteilt, den Kläger ohne Abzug eines Eigenan-
teils für ersparte Aufwendungen mit dem streitbefangenen Handkurbelrollstuhlzuggerät
mit Motorunterstützung zu versorgen, um ihm ungeachtet der topographischen Verhält-
nisse im Nahbereich der Wohnung eine Erledigung der für ihn wesentlichen Versorgungs-
und Gesunderhaltungswege unter Einsatz seiner (Rest-)Körperkraft zu ermöglichen. Dass
der Kläger damit Wege auch über den Nahbereich hinaus zurücklegen und Geschwindig-
keiten bis zu 25 km/h erreichen kann, steht dem nicht entgegen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, durch
die die Beklagte auf das zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungskla-
ge weiterverfolgte Begehren (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) unter Aufhebung ihres Be-
scheids vom 27.4.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.10.2020 zur Ver-
sorgung des Klägers mit dem streitbefangenen Rollstuhlzuggerät verurteilt worden ist,
der Sache nach beschränkt auf die von den Vorinstanzen - nach ihrer Rechtsauffassung
zu Recht - allein geprüfte Leistungspflicht aufgrund der originären Leistungszuständig-
keit der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob die Beklagte
ggf zudem als zuerst angegangene Rehabilitationsträgerin (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF)
im Außenverhältnis zum Kläger für einen Sachleistungsanspruch aus dem Bereich eines
anderen Rehabilitationsträgers (vgl § 6 Abs 1 SGB IX aF) einzustehen hätte, muss hinge-
gen mangels Beiladung insoweit in Betracht kommender Träger im Verfahren bisher (vgl
dazu zuletzt nur BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 37 ff
mwN) offenbleiben; insofern ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sa-
che verwehrt.
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht
entgegen. Insbesondere war das Urteil des LSG nicht schon wegen der unterbliebenen
Beiladung anderer im Innenverhältnis zur Beklagten möglicherweise leistungspflichtiger
Rehabilitationsträger aufzuheben, weil eine Sachentscheidung allein über die Einstands-
pflicht der Beklagten für den Behinderungsausgleich im Rahmen der gesetzlichen Kran-
kenversicherung schutzbedürftige Interessen anderer Träger nicht berührt.
3. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Versorgung mit dem streitbefangenen Rollstuhl-
zuggerät im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ist § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der seither unveränderten Fassung des GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetzes - GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378). Hiernach ha-
ben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopä-
dischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern (Var 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var
2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemei-
ne Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB
V ausgeschlossen sind. Hiernach kann der Kläger die Versorgung mit dem streitbefan-
genen Rollstuhlzuggerät - einem beweglichen sächlichen Hilfsmittel iS des § 33 SGB V
(vgl zum Hilfsmittelbegriff nur BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500
§ 33 Nr 48 RdNr 11) - zwar weder zur "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung"
noch zur "Vorbeugung einer drohenden Behinderung" beanspruchen (dazu sogleich 4.).
Jedoch steht es ihm ohne Abzug eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen als Hilfs-
mittel zum Behinderungsausgleich zu, um sich den Nahbereich seiner Wohnung weiter
unter Einsatz auch der eigenen Körperkraft zumutbar erschließen zu können (dazu 5. bis
7.).
4. Zutreffend sind die Beklagte und das LSG der Sache nach davon ausgegangen, dass
der Kläger das streitbefangene Rollstuhlzuggerät weder zur "Sicherung des Erfolgs der
Krankenbehandlung" noch zur "Vorbeugung einer drohenden Behinderung" beanspru-
chen kann.
a) Ausgehend von der nach Funktionalität und schwerpunktmäßigen Zielrichtung bzw
Zwecksetzung differenzierenden Betrachtung des Senats beim Einsatz von Hilfsmitteln
des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (vgl zuletzt nur BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR
4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 15 mwN) dient ein Hilfsmittel nach seiner Rechtsprechung der
"Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung", wenn es im Rahmen einer Krankenbe-
handlung (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB V), dh zu einer medizinisch-therapeutischen Behand-
lung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nach
dem SGB V eingesetzt wird (vgl nur BSG ebenda). Entsprechend dient ein Hilfsmittel bei
einer bereits bestehenden Behinderung der Vorbeugung einer drohenden Behinderung
nur, wenn mit dessen Einsatz im Schwerpunkt die Verschlimmerung der vorhandenen
Behinderung verhütet oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung ab-
gewendet wird. Dies erfordert, dass in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die dauerhafte
Verschlimmerung der bestehenden Behinderung oder der Hinzutritt einer wertungsmä-
ßig neuen Behinderung konkret drohen, denen vorzubeugen den Schwerpunkt des Hilfs-
mitteleinsatzes bildet; nur dann ist die präventive Abwendung einer drohenden weiter-
gehenden Behinderung weder Krankenbehandlung noch Behinderungsausgleich und er-
hält der Tatbestand der Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 2 SGB V (Vor-
beugung einer drohenden Behinderung) eine eigenständige Bedeutung, die - ungeach-
tet möglicher Überschneidungen im Einzelfall - eine abgrenzungsfähige Rechtsanwen-
dung im Verhältnis zu den Ansprüchen nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V (Sicherung
des Erfolgs der Krankenbehandlung) und insbesondere nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB
V (Ausgleich einer Behinderung) erlaubt (eingehend dazu zuletzt nur BSG vom 7.5.2020 -
B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 19 ff, 22 mwN).
Dass es hier so liegt - also mit dem Wunsch des Klägers nach Versorgung mit einem
Handkurbelrollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung im Schwerpunkt Zwecke der medi-
zinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung oder der Vorbeugung einer wer-
tungsmäßig neuen, konkret drohenden Behinderung verfolgt werden -, vermag der Se-
nat nicht zu erkennen und ist auch dem Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend zu
entnehmen. Dafür fehlt es bereits an dem vom Senat hierfür bislang vorausgesetzten
engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beru-
henden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer. Auch so-
weit das LSG davon ausgegangen ist, dass der Kläger anders als mit diesem Hilfsmittel
den Nahbereich der Wohnung nicht in zumutbarer Weise erschließen kann, betrifft das
im Schwerpunkt Fragen nach den Modalitäten des (mittelbaren) Behinderungsausgleichs
nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V und weniger primär kurative oder präventive Zwe-
cke.
b) Wollte man dies anders sehen, dürfte dem im Weiteren nach der jüngeren Rechtspre-
chung des BSG wegen der dann in beiderlei Hinsicht sich stellenden Fragen nach der
medizinischen Eignung derzeit jedenfalls auch die Sperrwirkung des § 135 Abs 1 Satz 1
SGB V entgegenstehen. Hiernach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
den in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht wer-
den, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag Empfehlungen abgegeben
hat über ua die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neu-
en Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Soweit hierzu Feststellungen zum allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu treffen sind, obliegen diese nach
der Rechtsprechung des Senats mindestens bei jedenfalls auch zu kurativen oder prä-
ventiven Zwecken bestimmten Hilfsmitteln ausschließlich dem Gemeinsamen Bundes-
ausschuss und weder dem verordnenden Arzt noch der in Anspruch genommenen Kran-
kenkasse, wenn sie in medizinischer Hinsicht wesentliche, bisher nicht geprüfte Neue-
rungen im Vergleich zu in der ambulanten Versorgung etablierten Therapien betreffen
(vgl eingehend BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - vorgesehen für BSGE sowie SozR 4-
2500 § 33 Nr 57, RdNr 19; zuletzt ebenso BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 17/22 R; vgl auch
letzthin BSG vom 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr
20 ff zur Diagnose und Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz verursachten
Leidensdrucks).
Stellen sich dementsprechend Fragen zur Erforderlichkeit einer Methodenbewertung
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ernstlich, entfaltet die Regelung des § 135
Abs 1 SGB V vorwirkende Sperrwirkungen im Hinblick auf jedes in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung neu einzusetzende Hilfsmittel, solange das dazu berufene - und ent-
sprechend interessenplural zusammengesetzte - Beschlussgremium des Gemeinsamen
Bundesausschusses noch nicht entschieden hat, ob dessen Einsatz gemessen an den
Schutzzwecken des § 135 Abs 1 SGB V einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bun-
desausschuss zu unterziehen ist oder ob sich die Voraussetzungen für die Versorgung
und die dabei einzuhaltenden Maßgaben hinreichend sicher aus den bereits eingeführ-
ten Einzelelementen der fraglichen Methode ableiten lassen (vgl BSG vom 14.6.2023 - B
3 KR 8/21 R - vorgesehen für BSGE sowie SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 20).
So liegt es zur Überzeugung des Senats auch hier. Ob Versicherten mit schweren Mobi-
litätsbeeinträchtigungen wie hier über den Anspruch auf Mobilitätshilfen zum Behinde-
rungsausgleich (dazu sogleich 5. und 6.) hinaus nach dem aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand aus medizinischer Hinsicht abweichend von der ansonsten insoweit be-
stehenden Eigenverantwortung zum Training in der Eigenanwendung ein Anspruch auf
Versorgung mit entsprechenden Mobilitätshilfen bereits zu kurativen oder präventiven
Zwecken zustehen kann (vgl S2e-Leitlinie "Verbesserung der Funktionsfähigkeit der obe-
ren Extremitäten bei zervikaler Querschnittlähmung" (179-013) der Deutschsprachige
Medizinische Gesellschaft für Paraplegiologie eV, abrufbar unter https://register.awm-
f.org/assets/guidelines/179-013l_S2e_Verbesserung-der-Funktionsfaehigkeit-der-oberen-
Extremitaeten-bei-zervikaler-Querschnittlaehmung_2020-10.pdf S 12, recherchiert am
30.3.2024: Hand Cycle Interval Training [1,3,4]: Physische Kapazität kann durch die re-
guläre Anwendung eines Intervalltrainings mit einem handbetriebenen Fahrrad erhöht
werden und sollte bei vorhandenem Equipment regelmäßig durchgeführt werden; star-
ker Konsens, Empfehlungsgrad B), kann in Orientierung an den Schutzzwecken des § 135
Abs 1 SGB V im Hinblick auf den Nutzen, die Wirtschaftlichkeit und etwaige Risiken allein
vom Gemeinsamen Bundesausschuss beurteilt werden und nicht der Einschätzung der
jeweiligen Krankenkasse oder der beteiligten Ärzte oder Gutachter unterliegen; soweit
der Senat das in der Vergangenheit anders beurteilt hat (BSG vom 7.10.2010 - B 3 KR
5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 32 RdNr 19 ff), hält er daran nicht fest. Nur hinzu kommt,
dass im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses für Rege-
lungen zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf
nach § 32 Abs 1a SGB V im Rahmen der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6
SGB V Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer solchen Versorgung auch in
dieser Hinsicht allein der Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschusses unterlie-
gen können.
5. Indes kommt es auf überschießende Nutzungsmöglichkeiten und eine höhere Ge-
schwindigkeit motorunterstützter Mobilitätshilfen nicht an, soweit diese zum "Ausgleich
einer Behinderung" iS von § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V im Nahbereich der Wohnung
erforderlich sind; der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen
durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten
Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der
Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist (Teilaufgabe von BSG vom
16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 17 ff; Weiterentwicklung
von BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, Rd-
Nr 41 und BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9 RdNr 22).
a) Ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge begründet § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB
V im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversiche-
rung zum mittelbaren Behinderungsausgleich (hierzu und zur Abgrenzung zum unmittel-
baren Behinderungsausgleich letztens BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - vorgesehen
für BSGE sowie SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 16 f) einen Anspruch auf Versorgung mit
solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im ge-
samten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines all-
gemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimm-
ten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täg-
lichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hö-
ren, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständi-
ge Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es
entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Ge-
brauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (stRspr; vgl letz-
tens zusammenfassend BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 Rd-
Nr 27 mwN).
b) Im Bereich der Mobilität hat der Senat daraus beim Verlust der körperlichen Gehfä-
higkeit (zu Einschränkungen bei geistiger Behinderung mit Weglauftendenz bei Orientie-
rungslosigkeit und Selbstgefährdung vgl BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-
2500 § 33 Nr 55 RdNr 22 ff; bei Blindheit vgl BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 4/08 R - SozR
4-2500 § 33 Nr 26 RdNr 19) in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch im Rahmen der
originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (zu den Gren-
zen letztens etwa BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr
15 mwN; stRspr) auf Versorgung mit solchen - für den jeweiligen Zweck ausreichenden
und den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots genügenden - Hilfsmitteln abge-
leitet, die im Nahbereich der Wohnung (dazu unten 6.) ein Aufschließen zu den Möglich-
keiten von Menschen ohne Beeinträchtigung des Gehvermögens erlauben (zusammen-
fassend BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9 RdNr 19 mwN).
Ausdrücklich hat er deshalb entschieden, dass ein Handbike, das Geschwindigkeiten von
10 bzw 14 km/h motorisch unterstützt, das Maß des Notwendigen überschreitet und des-
halb nicht in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuneh-
men ist, weil kein Grundbedürfnis besteht, sich den Nahbereich schneller als mit durch-
schnittlicher Schrittgeschwindigkeit nichtbehinderter Menschen zu erschließen (BSG vom
30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9 LS 2). Ähnlich hatte er bereits 1999
ausgesprochen, dass Versicherte im Erwachsenenalter - anders als im jugendlichen Alter
(dazu BSG vom 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 27, juris RdNr 19 f) - die
zusätzliche Ausrüstung ihres Rollstuhls mit einer fahrradgleichen mechanischen Zugvor-
richtung als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beanspruchen kön-
nen, weil zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw Sicherung
eines gewissen körperlichen Freiraums nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken ver-
gleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer zähle (BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR
8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 16 f).
c) Diese Einschränkung beansprucht indes Geltung nur für solche mobilitätsbeeinträch-
tigte Versicherte, die sich - sofern sie das wünschen - den Nahbereich der Wohnung noch
auf andere Weise zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können. Ist das nicht
(mehr) möglich, überwiegt hingegen das Interesse an der Aufrechterhaltung der Mobili-
tät im Nahbereich mit eigener Körperkraft jedenfalls bei einer Rollstuhl-Zuggerät-Kom-
bination wie hier, wie es der Senat im Hinblick auf die - bezogen auf den Nahbereich -
möglicherweise überschießenden Nutzungsmöglichkeiten einer solchen Kombination be-
reits ausgesprochen hat (vgl BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139
Nr 9 RdNr 22: besonderes qualitatives Moment liegt ua vor, wenn der Nahbereich ohne
das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann). Für die
Aufrechterhaltung der Mobilität im Nahbereich der Wohnung hat die gesetzliche Kran-
kenversicherung im Rahmen ihrer Verantwortung für den mittelbaren Behinderungsaus-
gleich nicht nur einzustehen, damit die für die üblichen Alltagsgeschäfte maßgeblichen
Orte trotz gesundheitsbedingt eingeschränkter Bewegungsfähigkeit überhaupt erreicht
werden können. Zu den von ihr in der Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen anderer
Rehabilitationsträger mit Hilfsmitteln zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu befrie-
digenden "allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens" rechnet vielmehr seit
jeher auch das Bedürfnis, die Alltagsverrichtungen in diesem Bereich nach Möglichkeit
unter Einsatz eigener (Rest-)Kräfte bewältigen zu können. Das ist Ausdruck der von § 33
Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V geschützten personalen Autonomie, die der Senat stets aner-
kannt hat (vgl etwa BSG vom 12.8.2009 - B 3 KR 8/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 27 RdNr
18: Versorgung mit Elektrorollstuhl, um Nahbereich ohne fremde Hilfe selbständig er-
schließen zu können; BSG vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr
15 f: Versorgung mit Barcodelesegerät, um Einkäufe selbständig erledigen zu können),
und die in der Teilhabeorientierung des SGB IX sowie dem verfassungsrechtlichen Be-
nachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertent-
scheidung iVm dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art 20 UN-Behindertenrechts-
konvention zusätzliche Bekräftigung erhalten hat (dazu zuletzt BSG vom 8.8.2019 - B 3
KR 21/18 R - juris RdNr 29; BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54
RdNr 29 ff sowie BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr 26
f unter Verweis auch auf BVerfG <stattgebender Kammerbeschluss> vom 30.1.2020 - 2
BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282).
Im Lichte dessen haben die für den mittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 Abs 1
Satz 1 Var 3 SGB V ua leitenden allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens des
Gehens, Stehens oder Greifens nicht nur Bedeutung für die damit erreichbare Ortsver-
änderung oder Verrichtung. Darin inbegriffen ist - jenseits eines im engeren Sinne spezi-
fisch kurativen oder präventiven Zwecks der Hilfsmittelversorgung und den dafür gelten-
den Maßgaben (vgl oben RdNr 13 ff) - auch das als elementar anzuerkennende (Grund-
)Bedürfnis, sich als körperlich aktiver Mensch mindestens in einem - was die Mobilität
betrifft - umgrenzten lokalen Bereich nach Möglichkeit unter Einsatz der eigenen (Rest-
)Körperkraft erfahren und bewegen zu können (zu vergleichbaren Fragen beim unmittel-
baren Behinderungsausgleich mit einem Exoskelett vgl etwa LSG Nordrhein-Westfalen
vom 27.2.2020 - L 5 KR 675/19 - juris RdNr 43). Dafür hat die gesetzliche Krankenversi-
cherung in der Zuständigkeitsabgrenzung im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträ-
gern ungeachtet der Frage, ob sie für entsprechende Hilfsmittel auch zur "Vorbeugung
einer drohenden Behinderung" aufzukommen haben könnte (dazu oben 4.), beim mittel-
baren Behinderungsausgleich unter Teilhabegesichtspunkten jedenfalls insoweit einzu-
stehen, als zwar einerseits der Anteil der zu Fuß zurückgelegten Wege zurückgegangen
ist (vgl "Mobilität in Deutschland - Kurzreport", Ausgabe September 2019, S 13, abrufbar
unter https://www.mobilitaet-in-deutschland.de/archive/pdf/infas_Mobilitaet_in_Deutsch-
land_2017_Kurzreport_DS.pdf, recherchiert am 30.3.2024), andererseits jedoch das Be-
wusstsein für die Bedeutung von ausreichender Bewegung für die allgemeine Gesund-
heit erheblich zugenommen hat und verbreitet als selbstverständlich anerkannt ist und -
auch jenseits explizit sportlicher Betätigung - entsprechenden Ausdruck findet.
Von der Möglichkeit zu solcher Bewegung auch mit eigener Körperkraft zumindest bei
Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung nicht ausgeschlossen und mit entspre-
chenden Hilfsmitteln ausgestattet zu werden, können Menschen mit Verlust der Gehfä-
higkeit deshalb im Rahmen der von der Risikogemeinschaft der gesetzlich Krankenversi-
cherten zu gewährleistenden Mittel zur Beseitigung oder Milderung der Auswirkungen ei-
ner Behinderung im gesamten täglichen Leben auch dann beanspruchen, wenn diese für
den Ausgleich bei Einbußen im Hinblick auf weitergehende Sport- oder Freizeitinteressen
ständiger Rechtsprechung zufolge grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl letztens nur
BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr 15; zu Besonderhei-
ten bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger vgl etwa
BSG vom 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 10 RdNr 16 sowie BSG vom
3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 17, jeweils mwN); insofern ge-
hen mit einer veränderten Einstellung zur Bedeutung von Bewegung zur Gesunderhal-
tung auch unterhalb der Schwelle von spezifischeren Präventionsleistungen berechtig-
te Teilhabeerwartungen von Menschen mit Einbußen der Gehfähigkeit einher, denen die
gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer originären Leistungszuständigkeit für
den Behinderungsausgleich Rechnung zu tragen hat (vgl zum Maßstab der Menschen oh-
ne Funktionsbeeinträchtigungen, zu deren Grundbedürfnissen Menschen mit Behinde-
rungen ua mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschlie-
ßen sollen, BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 15
mwN; vgl ähnlich zur Abhängigkeit von Existenzsicherungsleistungen vom Stand der je-
weiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL
1/09 ua - BVerfGE 125, 175, juris RdNr 138).
d) Können sich Versicherte anders als mit Rollstuhlzuggeräten mit Motorunterstützung
wie hier aufgrund ihrer Konstitution oder ihres Gesundheitszustands oder wegen der to-
pographischen Verhältnisse im Nahbereich der Wohnung (dazu sogleich 6.) einen für
sie wesentlichen Teil der erforderlichen Versorgungs- oder Gesunderhaltungswege (vgl
unten RdNr 26) nicht zumutbar unter Einsatz eigener Körperkraft erschließen, hat ih-
re Krankenkasse sie hiernach regelmäßig mit einem entsprechenden Gerät zu versor-
gen - ggf auch leihweise (vgl § 33 Abs 5 Satz 1 SGB V) -, soweit nicht im Einzelfall Um-
stände die Versorgung als unvereinbar mit den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsge-
bots nach § 12 Abs 1 SGB V erscheinen lassen - etwa im Hinblick auf vorhandene weite-
re Hilfsmittel für Mobilitätszwecke, eine voraussichtlich nur eingeschränkte Nutzbarkeit
des Hilfsmittels oder andere Ausnahmelagen - und sich der Anspruch auf die im Einzelfall
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf
eine Optimalversorgung richtet (vgl nur BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500
§ 33 Nr 54 RdNr 27 mwN); ggf sind die Mehrkosten im Vergleich zu dem kostengünstige-
ren, funktionell ebenfalls geeigneten Hilfsmittel selbst zu tragen (§ 33 Abs 1 Satz 9 SGB
V).
6. Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe
zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, bestimmt sich regelhaft
nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhal-
tungswege auch dann, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Men-
schen üblicherweise zu Fuß zurückgelegte Entfernung hinausreichen (Aufgabe von BSG
vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 20; Weiterentwick-
lung von BSG vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - SozR 3-2500 § 33 Nr 7, juris RdNr 17 sowie
BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9 RdNr 19 f und BSG vom
7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 28).
a) Ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge bestimmt sich der für die originäre Leis-
tungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung beim mittelbaren Behinde-
rungsausgleich im Bereich der Mobilität maßgebende Raum in der Abgrenzung von den
Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger und der Eigenverantwortung der Ver-
sicherten anhand der Wege, die räumlich einen engen Bezug zur Wohnung der Versi-
cherten haben - deren Nahbereich - und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnis-
sen der physischen und psychischen Gesundheit bzw der selbständigen Lebensführung
aufweisen, weil dort die für die üblichen Alltagsgeschäfte erforderlichen Wege zurück-
zulegen sind. Hierzu rechnet der Senat seit langem zum einen die allgemeinen Versor-
gungswege wie beim Einkauf oder bei Post- und Bankgeschäften, zum anderen die ge-
sundheitserhaltenden Wege beim Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken und
schließlich Wege, die von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Ge-
sundheit sind, nämlich Entfernungen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Vitalfunktio-
nen und der Erschließung des für die seelische Gesundheit elementaren geistigen Frei-
raums, die er als Freizeitwege umschrieben hat (vgl eingehend etwa BSG vom 18.5.2011
- B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RdNr 34 ff, 37 mwN; letztens
BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 28 mwN).
b) Soweit der Senat gleichwohl entschieden hat, dass dieser Radius stets beschränkt
ist auf die Wege, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden - wenn auch nicht nach
Maßgabe der für die rentenversicherungsrechtliche Wegefähigkeit geltenden Maßstäbe
(vgl nur BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34,
RdNr 39 mwN) -, hält er daran jedenfalls für die Erschließung des Nahbereichs der Woh-
nung unter Einsatz auch der Körperkraft nicht mehr fest (so aber anders als noch erwo-
gen von BSG vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - SozR 3-2500 § 33 Nr 7, juris RdNr 17 mehr-
fach entschieden seit BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris
RdNr 16 ff). Zwar teilt der Senat es im Ausgangspunkt nach wie vor, dass die gesetzliche
Krankenversicherung beim mittelbaren Behinderungsausgleich nicht für Hilfsmittel zum
Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer
aufzukommen hat, soweit nicht Integrationsinteressen von Kindern und Jugendlichen be-
troffen sind (BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 16
f).
Das rechtfertigt allerdings nicht den Schluss, dass den Krankenkassen die Eröffnung ei-
ner dem Radfahren vergleichbaren Fortbewegungsmöglichkeit durch die Versorgung mo-
bilitätseingeschränkter Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen auch für die
im Rahmen der üblichen Alltagsgeschäfte erforderlichen Wege schlechterdings versperrt
ist. Das verbietet sich nach dem oben Ausgeführten schon im Ansatz, soweit Versicher-
te bereits die für Menschen ohne Gehbeeinträchtigung fußläufig erreichbaren Alltagsge-
schäfte unter Einsatz (auch) eigener Körperkraft nicht mehr zumutbar erlangen können
(vgl oben RdNr 21 ff). Das gilt zur Überzeugung des Senats darüber hinaus auch dann,
wenn jedenfalls ein wesentlicher Teil der im Alltag anfallenden Versorgungs- und Ge-
sunderhaltungswege (vgl oben RdNr 26) nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
außerhalb der von Fußgängern üblicherweise zurückgelegten Wegstrecke liegt und je-
denfalls diese Entfernung anders als mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe wie hier
nicht mehr zumutbar mit auch eigener Körperkraft bewältigt werden kann.
Mit dem in der Rechtsprechung des Senats seit langem verfolgten Kriterium des Nahbe-
reichs der Wohnung (ausdrücklich erstmals BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR
3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 20) konnte sich über lange Zeit die Vorstellung verbinden,
dass in dem typischerweise fußläufig erschlossenen Radius im Allgemeinen die maßgeb-
lichen Alltagsgeschäfte im erforderlichen Maße erreicht (vgl BSG ebenda: die "üblicher-
weise im Nahbereich der Wohnung liegenden" Stellen) und damit mit entsprechenden
Mobilitätshilfen auch die elementaren Mobilitätsbedürfnisse im Übrigen ausreichend be-
friedigt werden können und damit ein hinreichendes Aufschließen zu den Möglichkei-
ten nicht mobilitätsbeeinträchtigter Versicherter gewährleistet war. Davon kann indes
angesichts veränderter Angebotsstrukturen für die üblichen Alltagsverrichtungen und
eines zurückgehenden Anteils der üblicherweise zu Fuß zurückgelegten Wegstrecken -
2017 im Mittel 1,7 km täglich - einerseits (vgl "Mobilität in Deutschland - Kurzreport",
Ausgabe September 2019, S 6, 13, abrufbar unter https://www.mobilitaet-in-deutschlan-
d.de/archive/pdf/infas_Mobilitaet_in_Deutschland_2017_Kurzreport_DS.pdf, recherchiert
am 30.3.2024) und einem vielfach auf andere Felder verlagerten Bewegungsverhalten
andererseits nicht mehr in gleicher Weise typisierend ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung dessen erscheint es dem Senat deshalb als geboten, dem in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Risiko des Verlusts der Gehfähigkeit je-
denfalls beim Wunsch (vgl nur § 8 Abs 1 SGB IX) zur Fortbewegung auch unter Einsatz
der eigenen Körperkraft weiter als bisher den Ausfall der für die Erledigung der üblichen
Versorgungs- und Gesunderhaltungswege erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten auch
über übliche fußläufige Entfernungen hinaus zuzuordnen (so im Ergebnis erwogen be-
reits von BSG vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - SozR 3-2500 § 33 Nr 7, juris RdNr 17) und
damit betroffenen Versicherten jedenfalls in diesem Umfang eine Teilhabe an den Bewe-
gungsmöglichkeiten zu eröffnen, die nicht in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigten Versi-
cherten offenstehen und - wenn auch wenn nicht notwendig bei Erledigung der maßgeb-
lichen Alltagsgeschäfte iS der Rechtsprechung zum mittelbaren Behinderungsausgleich
nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V - weithin auch im Interesse ihrer physischen und
psychischen Gesundheit genutzt werden (insoweit noch anders die Bewertung etwa von
BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 9/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 32, juris RdNr 20). Das erlaubt
es, die Reichweite der vom Senat seit jeher den allgemeinen Grundbedürfnissen des täg-
lichen Lebens zugeordneten und - vereinfachend - als Freizeitwege umschriebenen Wege
zur Aufrechterhaltung der körperlichen Vitalfunktionen und der Erschließung des für die
seelische Gesundheit elementaren geistigen Freiraums dem zwischenzeitlich veränder-
ten Bewegungsverhalten vieler nicht mobilitätsbeeinträchtigter Personen anzugleichen,
sofern Versicherte den anzuerkennenden Nahbereich der Wohnung in Ausübung ihres
Wunsch- und Wahlrechts unter Einsatz ihrer Körperkraft erschließen möchten (vgl zuletzt
nur BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 30); ob das in glei-
cher Weise für rein motorgetriebene Mobilitätshilfen gilt, kann hier offenbleiben.
7. Hiervon ausgehend hat das LSG zutreffend entschieden, dass die Beklagte den Klä-
ger ohne Abzug eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen mit dem streitbefange-
nen Handkurbelrollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung zu versorgen hat, um ihm eine
Erledigung üblicher Alltagsgeschäfte unter Einsatz seiner Körperkraft im Nahbereich der
Wohnung zu ermöglichen.
a) In Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IX können Ver-
sicherte nach dem Vorstehenden die Versorgung mit einem Handkurbelrollstuhlzugge-
rät mit Motorunterstützung beanspruchen, wenn sie den Nahbereich der Wohnung nach
den Verhältnissen ihrer konkreten Wohnumgebung anders als mit einem solchen Hilfs-
mittel nicht zumutbar erschließen können, ihre körperliche Konstitution und die motori-
schen sowie kognitiven Fähigkeiten seine Nutzung ohne Eigen- und/oder Fremdgefähr-
dung erwarten lassen, von einer hinreichend regelmäßigen Nutzung ausgegangen wer-
den kann und schließlich keine Umstände vorliegen, die eine Versorgung mit einem sol-
chen Hilfsmittel gleichwohl als unwirtschaftlich (§ 12 Abs 1 SGB V) erscheinen ließen, ins-
besondere wegen einer bereits bestehenden Versorgung mit einer ausreichenden Mobi-
litätshilfe zur Erschließung des Nahbereichs; sind Versicherte nach den Verhältnissen im
tatsächlichen Versorgungszeitpunkt aus medizinischen und/oder technischen Gründen
mit einem vorhandenen Mobilitätshilfsmittel zur Erreichung der oben dargelegten Ver-
sorgungszwecke ausreichend versorgt, können sie eine Versorgung mit einem weiteren
Hilfsmittel (Zweitversorgung bzw Mehrfachversorgung) nicht beanspruchen (vgl zu Maß-
stäben hierfür BSG vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 18 ff).
b) Hiervon ausgehend beansprucht der Kläger zu Recht die Versorgung mit dem streitbe-
fangenen Rollstuhlzuggerät, nachdem ihm nach den bindenden Feststellungen des LSG
(§ 163 SGG) nur dieses eine eigenständige (dh unter Einsatz der eigenen Restkörperkräf-
te aktive) und selbstbestimmte Fortbewegung sowie eine Erschließung des Nahbereichs
seiner Wohnung nach dessen topographischen Verhältnissen in einer für ihn zumutbaren
und angemessenen Weise erlaubt und dem Leistungsanspruch entgegenstehende Grün-
de nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht bestehen.
c) Dass anstelle des dem Kläger zugesprochenen Zuggeräts eine andere Ausführung
kostengünstiger oder mit einer - was die Geschwindigkeit betrifft - geringeren Motorleis-
tung verfügbar wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.
Dem Versorgungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zumindest in der
Vergangenheit mit einem vollelektrischen Rollstuhlzuggerät versorgt war. Auf dessen
zwischenzeitliche Reparatur und weitere Nutzung war er aufgrund der Ablehnung sei-
nes Antrags auf Versorgung mit dem begehrten Zuggerät durch die Beklagte bislang an-
gewiesen. Ob der Kläger nach einer künftig erfolgenden Versorgung mit dem ihm nun
rechtskräftig zugesprochenen Handkurbelrollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung noch
die weitere Versorgung mit dem vollelektrischen Rollstuhlzuggerät beanspruchen kann,
hängt davon ab, ob er nach seinen Verhältnissen im tatsächlichen Versorgungszeitpunkt
aus medizinischen und/oder technischen Gründen nur mit beiden Mobilitätshilfsmitteln
zur Erreichung der oben dargelegten Versorgungszwecke ausreichend versorgt ist. Ist
danach bloß eines der beiden Zuggeräte erforderlich, kann der Kläger eine Versorgung
mit beiden Hilfsmitteln (Zweitversorgung bzw Mehrfachversorgung) nicht beanspru-
chen, aber nach dem ihm zustehenden Wunsch- und Wahlrecht seine weitere Versor-
gung durch die Krankenkasse selbst bestimmen.
d) Für eine Heranziehung des Klägers zu einem Eigenanteil wegen ersparter Aufwen-
dungen für ein Fahrrad besteht nach geltender Rechtslage keine ausreichende Grund-
lage. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung stehen den Versicherten
grundsätzlich als Sachleistung ohne Kostenbeteiligung zu (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V),
wenn nicht der Gesetzgeber eine anderweitige Regelung getroffen hat (vgl so zur Aus-
gestaltung der Festbeträge nach §§ 35, 36 SGB V BVerfG vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95
ua - BVerfGE 106, 275, 309 f = SozR 3-2500 § 35 Nr 2 S 26, juris RdNr 139 f; BSG vom
17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 28 f). So-
weit der Senat in der Vergangenheit von dem Abzug eines solchen Eigenanteils für die
Hilfsmittelversorgung gleichwohl ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgegangen
ist, betraf das jeweils Hilfsmittel, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1
SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzten (vgl etwa BSG vom
7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 32, juris RdNr 28 zu einem in Ersetzung
eines Fahrrads für Strecken über den Nahbereich hinaus einzusetzenden Dreirad unter
Verweis auf BSG vom 17.1.1996 - 3 RK 39/94 - BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19,
juris RdNr 39 zu einem Telefaxgerät). Das kann indes nur für Fälle in Betracht kommen,
in denen ein ansonsten im Haushalt der Versicherten genutzter Gebrauchsgegenstand
des täglichen Lebens seinem Zweck nach durch das Hilfsmittel notwendig ersetzt wird.
So liegt es in Fällen wie hier indes nicht, weil das Hilfsmittel - hier das Rollstuhlzugge-
rät - unmittelbar zunächst nur das ausgefallene Gehvermögen im Nahbereich ersetzt.
Inwiefern darüber hinaus ersparte Aufwendungen - hier wegen einer fahrradähnlichen
Nutzung über den Nahbereich hinaus - zu berücksichtigen und wie sie ggf monetär zu
bewerten sind, kann nicht von der Rechtsprechung entschieden, sondern müsste - erst
recht mit Blick auf die ausdifferenzierte Systematik der Zuzahlungsregelungen der §§ 61
und 62 SGB V - vom Gesetzgeber vorgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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