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BSG, 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R

Einordnung: Parallelentscheidung im Hilfsmittelrecht; kein MS-Fall

Bedeutung für VMG 3.10: Ergänzt die allgemeine Linie des BSG zur motorunterstützten Mobilitätshilfe und zur Erschließung des Nahbereichs. Die Entscheidung ist nur als allgemeines Hilfsmittelrecht heranzuziehen, nicht als MS-GdB-Rechtsprechung.

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Entscheidungstext

Tenor

             Die Revision wird zurückgewiesen.


             Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren.

Tatbestand
Im Streit steht die Versorgung mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzugge-
             rät durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Der 1969 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte und am Stadtrand
             einer Mittelstadt mit 20 000 Einwohnern im Weserbergland lebende Kläger ist seit einer
             1989 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Querschnittslähmung zur Fortbewegung auf ei-
             nen Rollstuhl angewiesen, den er selbständig in seinen Pkw verladen und so seinen (Teil-
             zeit-)Arbeitsplatz erlangen kann. Seit einigen Jahren besteht zudem eine Arthrose des

    Daumensattelgelenks links, die beim Zugreifen auf den Greifreifen des Rollstuhls einen
    stechend brennenden Schmerz auslöse.
Den 2017 gestellten und zunächst mit dem Wunsch nach sportlicher gesundheitsför-
    derlicher Betätigung und Fahrten zu kleineren Einkäufen oder Fahrradtouren mit Freun-
    den begründeten Antrag auf Versorgung mit einem an dem Rollstuhl zu befestigenden
    separaten Zuggerät mit Handkurbel und Motorunterstützung für eine Geschwindigkeit
    bis zu 25 km/h zum Preis von (zu diesem Zeitpunkt) etwa 6500 Euro lehnte die Beklag-
    te nach Beteiligung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ab. Ein motor-
    unterstütztes Zuggerät sei für die Bewegung im Nahbereich nicht erforderlich; ein rest-
    kraftunterstützender Antrieb für die Greifreifen reiche aus (Bescheid vom 29.6.2017; Wi-
    derspruchsbescheid vom 14.2.2018).
Das SG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen:
    Mit restkraftverstärkenden Greifreifen könne sich der Kläger gemessen an der Wegefä-
    higkeit des Erwerbsminderungsrentenrechts den gesamten Nahbereich selbständig er-
    schließen, weshalb ein elektrisches Rollstuhlzuggerät nicht erforderlich sei (Urteil vom
    18.11.2020). Das LSG hat nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
    das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte zur Versorgung mit dem Rollstuhlzug-
    gerät verurteilt: Damit werde die als Grundbedürfnis nicht zu eng zu fassende Erschlie-
    ßung des Nahbereichs verbessert und zugleich einer weitergehenden gesundheitlichen
    Beeinträchtigung des Klägers vorgebeugt. Der vom Senat beauftragte Sachverständige
    habe überzeugend dargestellt, dass mit dem Rollstuhlzuggerät anders als mit dem von
    der Beklagten angebotenen restkraftunterstützenden Aktivrollstuhl aufgrund der konkre-
    ten Bedienungsart des Zuggeräts eine Verschlimmerung der beim Kläger vorliegenden
    Arthrose an den Daumensattelgelenken vermieden werden könne. Im Hinblick auf die
    gesundheitlichen Implikationen sei dieses Gutachten aussagekräftiger, spezifischer und
    überzeugender als das erstinstanzlich eingeholte Gutachten. Dass mit dem Rollstuhlzug-
    gerät auch Wege über den Nahbereich hinaus zurückgelegt werden könnten, stehe dem
    Anspruch nicht entgegen (Urteil vom 13.12.2021).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiel-
    len Rechts (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB V). Die mit dem Leistungsbegehren verfolgten Zwecke
    reichten über die Versorgungsziele hinaus, für die die Krankenkassen aufzukommen hät-
    ten. Ein Hilfsmittel mit einer Motorunterstützung von bis zu 25 km/h überschreite bereits
    wegen seiner Leistungsfähigkeit das Maß des Notwendigen, weil kein Grundbedürfnis be-
    stehe, sich den Nahbereich schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit zu
    erschließen. Die Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät sei auch deshalb
    nicht erforderlich, weil andere, wirtschaftlichere Versorgungsalternativen zur Verfügung
    stünden. Im Übrigen habe der Kläger einen Eigenanteil zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,

                   das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember
                   2021 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt
                                   die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht
         hat das LSG die Beklagte verurteilt, den Kläger ohne Abzug eines Eigenanteils für erspar-
         te Aufwendungen mit dem streitbefangenen Handkurbelrollstuhlzuggerät mit Motorun-
         terstützung zu versorgen, um ihm eine schmerzfreie Erledigung der für ihn wesentlichen
         Versorgungs- und Gesunderhaltungswege unter Einsatz seiner (Rest-)Körperkraft im
         Nahbereich der Wohnung zu ermöglichen. Dass der Kläger damit Wege auch über den
         Nahbereich hinaus zurücklegen und Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h erreichen kann,
         steht dem nicht entgegen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG vom 13.12.2021, soweit
         die Beklagte dadurch auf das zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leis-
         tungsklage weiterverfolgte Begehren (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) unter Aufhebung
         des vorinstanzlichen Urteils und ihres Bescheids vom 29.6.2017 in Gestalt des Wider-
         spruchsbescheids vom 14.2.2018 zur Versorgung des Klägers mit dem streitbefange-
         nen Rollstuhlzuggerät verurteilt worden ist, der Sache nach beschränkt auf die vom LSG
         - nach seiner Rechtsauffassung zu Recht - allein geprüfte Leistungspflicht aufgrund der
         originären Leistungszuständigkeit der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Kranken-
         versicherung. Ob die Beklagte ggf zudem als zuerst angegangene Rehabilitationsträge-
         rin (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF) im Außenverhältnis zum Kläger für einen Sachleistungs-
         anspruch aus dem Bereich eines anderen Rehabilitationsträgers (vgl § 6 Abs 1 SGB IX
         aF) einzustehen hätte, muss hingegen mangels Beiladung insoweit in Betracht kommen-
         der Träger im Verfahren bisher (vgl dazu zuletzt nur BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R
         - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 37 ff mwN) offenbleiben; insofern ist dem Senat eine ab-
         schließende Entscheidung in der Sache verwehrt.
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht
         entgegen. Insbesondere war das Urteil des LSG nicht schon wegen der unterbliebenen
         Beiladung anderer im Innenverhältnis zur Beklagten möglicherweise leistungspflichtiger
         Rehabilitationsträger aufzuheben, weil eine Sachentscheidung allein über die Einstands-
         pflicht der Beklagten für den Behinderungsausgleich im Rahmen der gesetzlichen Kran-
         kenversicherung schutzbedürftige Interessen anderer Träger nicht berührt.
3. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Versorgung mit dem streitbefangenen Rollstuhl-
     zuggerät im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenver-
     sicherung ist § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der seither unveränderten Fassung des GKV-
     Wettbewerbsstärkungsgesetzes - GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378). Hiernach ha-
     ben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopä-
     dischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der
     Krankenbehandlung zu sichern (Var 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var
     2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemei-
     ne Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB
     V ausgeschlossen sind. Hiernach kann der Kläger die Versorgung mit dem streitbefan-
     genen Rollstuhlzuggerät - einem beweglichen sächlichen Hilfsmittel iS des § 33 SGB V
     (vgl zum Hilfsmittelbegriff nur BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500
     § 33 Nr 48 RdNr 11) - zwar weder zur "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung"
     noch zur "Vorbeugung einer drohenden Behinderung" beanspruchen (dazu sogleich 4.).
     Jedoch steht es ihm ohne Abzug eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen als Hilfs-
     mittel zum Behinderungsausgleich zu, um sich den Nahbereich seiner Wohnung weiter
     unter Einsatz auch der eigenen Körperkraft zumutbar erschließen zu können (dazu 5. bis
     7.).
4. Zutreffend sind die Beklagte und das LSG der Sache nach davon ausgegangen, dass
     der Kläger das streitbefangene Rollstuhlzuggerät weder zur "Sicherung des Erfolgs der
     Krankenbehandlung" noch zur "Vorbeugung einer drohenden Behinderung" beanspru-
     chen kann.
a) Ausgehend von der nach Funktionalität und schwerpunktmäßigen Zielrichtung bzw
     Zwecksetzung differenzierenden Betrachtung des Senats beim Einsatz von Hilfsmitteln
     des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (vgl zuletzt nur BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR
     4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 15 mwN) dient ein Hilfsmittel nach seiner Rechtsprechung der
     "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung", wenn es im Rahmen einer Krankenbe-
     handlung (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB V), dh zu einer medizinisch-therapeutischen Behand-
     lung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nach
     dem SGB V eingesetzt wird (vgl nur BSG ebenda). Entsprechend dient ein Hilfsmittel bei
     einer bereits bestehenden Behinderung der Vorbeugung einer drohenden Behinderung
     nur, wenn mit dessen Einsatz im Schwerpunkt die Verschlimmerung der vorhandenen
     Behinderung verhütet oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung ab-
     gewendet wird. Dies erfordert, dass in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die dauerhafte
     Verschlimmerung der bestehenden Behinderung oder der Hinzutritt einer wertungsmä-
     ßig neuen Behinderung konkret drohen, denen vorzubeugen den Schwerpunkt des Hilfs-
     mitteleinsatzes bildet; nur dann ist die präventive Abwendung einer drohenden weiter-
     gehenden Behinderung weder Krankenbehandlung noch Behinderungsausgleich und er-
     hält der Tatbestand der Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 2 SGB V (Vor-
     beugung einer drohenden Behinderung) eine eigenständige Bedeutung, die - ungeach-
     tet möglicher Überschneidungen im Einzelfall - eine abgrenzungsfähige Rechtsanwen-
     dung im Verhältnis zu den Ansprüchen nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V (Sicherung
     des Erfolgs der Krankenbehandlung) und insbesondere nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB

     V (Ausgleich einer Behinderung) erlaubt (eingehend dazu zuletzt nur BSG vom 7.5.2020 -
     B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 19 ff, 22 mwN).
Dass es hier so liegt - also mit dem Wunsch des Klägers nach Versorgung mit einem
     Handkurbelrollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung im Schwerpunkt Zwecke der medi-
     zinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung oder der Vorbeugung einer wer-
     tungsmäßig neuen, konkret drohenden Behinderung verfolgt werden -, vermag der Se-
     nat nicht zu erkennen und ist auch dem Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend zu
     entnehmen. Dafür fehlt es bereits an dem vom Senat hierfür bislang vorausgesetzten
     engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beru-
     henden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer. Auch so-
     weit das LSG davon ausgegangen ist, dass der Kläger anders als mit diesem Hilfsmittel
     den Nahbereich der Wohnung nicht in zumutbarer Weise schmerzfrei und ohne ansons-
     ten absehbare Verschlechterungen der Arthrose an den Daumensattelgelenken erschlie-
     ßen kann, betrifft das im Schwerpunkt Fragen nach den Modalitäten des (mittelbaren)
     Behinderungsausgleichs nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V und weniger primär kurati-
     ve oder präventive Zwecke.
b) Wollte man dies anders sehen, dürfte dem im Weiteren nach der jüngeren Rechtspre-
     chung des BSG wegen der dann in beiderlei Hinsicht sich stellenden Fragen nach der
     medizinischen Eignung derzeit jedenfalls auch die Sperrwirkung des § 135 Abs 1 Satz 1
     SGB V entgegenstehen. Hiernach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
     den in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht wer-
     den, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag Empfehlungen abgegeben
     hat über ua die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neu-
     en Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem
     Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Soweit hierzu Feststellungen zum allgemein
     anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu treffen sind, obliegen diese nach
     der Rechtsprechung des Senats mindestens bei jedenfalls auch zu kurativen oder prä-
     ventiven Zwecken bestimmten Hilfsmitteln ausschließlich dem Gemeinsamen Bundes-
     ausschuss und weder dem verordnenden Arzt noch der in Anspruch genommenen Kran-
     kenkasse, wenn sie in medizinischer Hinsicht wesentliche, bisher nicht geprüfte Neue-
     rungen im Vergleich zu in der ambulanten Versorgung etablierten Therapien betreffen
     (vgl eingehend BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - vorgesehen für BSGE sowie SozR 4-
     2500 § 33 Nr 57, RdNr 19; zuletzt ebenso BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 17/22 R; vgl auch
     letzthin BSG vom 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr
     20 ff zur Diagnose und Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz verursachten
     Leidensdrucks).
Stellen sich dementsprechend Fragen zur Erforderlichkeit einer Methodenbewertung
     durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ernstlich, entfaltet die Regelung des § 135
     Abs 1 SGB V vorwirkende Sperrwirkungen im Hinblick auf jedes in der gesetzlichen Kran-
     kenversicherung neu einzusetzende Hilfsmittel, solange das dazu berufene - und ent-
     sprechend interessenplural zusammengesetzte - Beschlussgremium des Gemeinsamen
     Bundesausschusses noch nicht entschieden hat, ob dessen Einsatz gemessen an den

     Schutzzwecken des § 135 Abs 1 SGB V einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bun-
     desausschuss zu unterziehen ist oder ob sich die Voraussetzungen für die Versorgung
     und die dabei einzuhaltenden Maßgaben hinreichend sicher aus den bereits eingeführ-
     ten Einzelelementen der fraglichen Methode ableiten lassen (vgl BSG vom 14.6.2023 - B
     3 KR 8/21 R - vorgesehen für BSGE sowie SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 20).
So liegt es zur Überzeugung des Senats auch hier. Ob Versicherten mit schweren Mobi-
     litätsbeeinträchtigungen wie hier über den Anspruch auf Mobilitätshilfen zum Behinde-
     rungsausgleich (dazu sogleich 5. und 6.) hinaus nach dem aktuellen wissenschaftlichen
     Erkenntnisstand aus medizinischer Hinsicht abweichend von der ansonsten insoweit be-
     stehenden Eigenverantwortung zum Training in der Eigenanwendung ein Anspruch auf
     Versorgung mit entsprechenden Mobilitätshilfen bereits zu kurativen oder präventiven
     Zwecken zustehen kann (vgl S2e-Leitlinie "Verbesserung der Funktionsfähigkeit der obe-
     ren Extremitäten bei zervikaler Querschnittlähmung" (179-013) der Deutschsprachige
     Medizinische Gesellschaft für Paraplegiologie eV, abrufbar unter https://register.awm-
     f.org/assets/guidelines/179-013l_S2e_Verbesserung-der-Funktionsfaehigkeit-der-oberen-
     Extremitaeten-bei-zervikaler-Querschnittlaehmung_2020-10.pdf S 12, recherchiert am
     30.3.2024: Hand Cycle Interval Training [1,3,4]: Physische Kapazität kann durch die re-
     guläre Anwendung eines Intervalltrainings mit einem handbetriebenen Fahrrad erhöht
     werden und sollte bei vorhandenem Equipment regelmäßig durchgeführt werden; star-
     ker Konsens, Empfehlungsgrad B), kann in Orientierung an den Schutzzwecken des § 135
     Abs 1 SGB V im Hinblick auf den Nutzen, die Wirtschaftlichkeit und etwaige Risiken allein
     vom Gemeinsamen Bundesausschuss beurteilt werden und nicht der Einschätzung der
     jeweiligen Krankenkasse oder der beteiligten Ärzte oder Gutachter unterliegen; soweit
     der Senat das in der Vergangenheit anders beurteilt hat (BSG vom 7.10.2010 - B 3 KR
     5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 32 RdNr 19 ff), hält er daran nicht fest. Nur hinzu kommt,
     dass im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses für Rege-
     lungen zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf
     nach § 32 Abs 1a SGB V im Rahmen der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6
     SGB V Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer solchen Versorgung auch in
     dieser Hinsicht allein der Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschusses unterlie-
     gen können.
5. Indes kommt es auf überschießende Nutzungsmöglichkeiten und eine höhere Ge-
     schwindigkeit motorunterstützter Mobilitätshilfen nicht an, soweit diese zum "Ausgleich
     einer Behinderung" iS von § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V im Nahbereich der Wohnung
     erforderlich sind; der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen
     durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten
     Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der
     Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist (Teilaufgabe von BSG vom
     16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 17 ff; Weiterentwicklung
     von BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, Rd-
     Nr 41 und BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9 RdNr 22).
a) Ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge begründet § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB
     V im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversiche-
     rung zum mittelbaren Behinderungsausgleich (hierzu und zur Abgrenzung zum unmittel-
     baren Behinderungsausgleich letztens BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - vorgesehen
     für BSGE sowie SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 16 f) einen Anspruch auf Versorgung mit
     solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im ge-
     samten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines all-
     gemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimm-
     ten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täg-
     lichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hö-
     ren, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständi-
     ge Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
     Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es
     entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Ge-
     brauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (stRspr; vgl letz-
     tens zusammenfassend BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 Rd-
     Nr 27 mwN).
b) Im Bereich der Mobilität hat der Senat daraus beim Verlust der körperlichen Gehfä-
     higkeit (zu Einschränkungen bei geistiger Behinderung mit Weglauftendenz bei Orientie-
     rungslosigkeit und Selbstgefährdung vgl BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-
     2500 § 33 Nr 55 RdNr 22 ff; bei Blindheit vgl BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 4/08 R - SozR
     4-2500 § 33 Nr 26 RdNr 19) in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch im Rahmen der
     originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (zu den Gren-
     zen letztens etwa BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr
     15 mwN; stRspr) auf Versorgung mit solchen - für den jeweiligen Zweck ausreichenden
     und den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots genügenden - Hilfsmitteln abge-
     leitet, die im Nahbereich der Wohnung (dazu unten 6.) ein Aufschließen zu den Möglich-
     keiten von Menschen ohne Beeinträchtigung des Gehvermögens erlauben (zusammen-
     fassend BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9 RdNr 19 mwN).
     Ausdrücklich hat er deshalb entschieden, dass ein Handbike, das Geschwindigkeiten von
     10 bzw 14 km/h motorisch unterstützt, das Maß des Notwendigen überschreitet und des-
     halb nicht in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuneh-
     men ist, weil kein Grundbedürfnis besteht, sich den Nahbereich schneller als mit durch-
     schnittlicher Schrittgeschwindigkeit nichtbehinderter Menschen zu erschließen (BSG vom
     30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9 LS 2). Ähnlich hatte er bereits 1999
     ausgesprochen, dass Versicherte im Erwachsenenalter - anders als im jugendlichen Alter
     (dazu BSG vom 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 27, juris RdNr 19 f) - die
     zusätzliche Ausrüstung ihres Rollstuhls mit einer fahrradgleichen mechanischen Zugvor-
     richtung als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beanspruchen kön-
     nen, weil zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw Sicherung
     eines gewissen körperlichen Freiraums nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken ver-
     gleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer zähle (BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR
     8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 16 f).
c) Diese Einschränkung beansprucht indes Geltung nur für solche mobilitätsbeeinträch-
     tigte Versicherte, die sich - sofern sie das wünschen - den Nahbereich der Wohnung noch
     auf andere Weise zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können. Ist das nicht
     (mehr) möglich, überwiegt hingegen das Interesse an der Aufrechterhaltung der Mobili-
     tät im Nahbereich mit eigener Körperkraft jedenfalls bei einer Rollstuhl-Zuggerät-Kom-
     bination wie hier, wie es der Senat im Hinblick auf die - bezogen auf den Nahbereich -
     möglicherweise überschießenden Nutzungsmöglichkeiten einer solchen Kombination be-
     reits ausgesprochen hat (vgl BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139
     Nr 9 RdNr 22: besonderes qualitatives Moment liegt ua vor, wenn der Nahbereich ohne
     das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann). Für die
     Aufrechterhaltung der Mobilität im Nahbereich der Wohnung hat die gesetzliche Kran-
     kenversicherung im Rahmen ihrer Verantwortung für den mittelbaren Behinderungsaus-
     gleich nicht nur einzustehen, damit die für die üblichen Alltagsgeschäfte maßgeblichen
     Orte trotz gesundheitsbedingt eingeschränkter Bewegungsfähigkeit überhaupt erreicht
     werden können. Zu den von ihr in der Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen anderer
     Rehabilitationsträger mit Hilfsmitteln zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu befrie-
     digenden "allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens" rechnet vielmehr seit
     jeher auch das Bedürfnis, die Alltagsverrichtungen in diesem Bereich nach Möglichkeit
     unter Einsatz eigener (Rest-)Kräfte bewältigen zu können. Das ist Ausdruck der von § 33
     Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V geschützten personalen Autonomie, die der Senat stets aner-
     kannt hat (vgl etwa BSG vom 12.8.2009 - B 3 KR 8/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 27 RdNr
     18: Versorgung mit Elektrorollstuhl, um Nahbereich ohne fremde Hilfe selbständig er-
     schließen zu können; BSG vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr
     15 f: Versorgung mit Barcodelesegerät, um Einkäufe selbständig erledigen zu können),
     und die in der Teilhabeorientierung des SGB IX sowie dem verfassungsrechtlichen Be-
     nachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertent-
     scheidung iVm dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art 20 UN-Behindertenrechts-
     konvention zusätzliche Bekräftigung erhalten hat (dazu zuletzt BSG vom 8.8.2019 - B 3
     KR 21/18 R - juris RdNr 29; BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54
     RdNr 29 ff sowie BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr 26
     f unter Verweis auch auf BVerfG <stattgebender Kammerbeschluss> vom 30.1.2020 - 2
     BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282).
Im Lichte dessen haben die für den mittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 Abs 1
     Satz 1 Var 3 SGB V ua leitenden allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens des
     Gehens, Stehens oder Greifens nicht nur Bedeutung für die damit erreichbare Ortsver-
     änderung oder Verrichtung. Darin inbegriffen ist - jenseits eines im engeren Sinne spezi-
     fisch kurativen oder präventiven Zwecks der Hilfsmittelversorgung und den dafür gelten-
     den Maßgaben (vgl oben RdNr 13 ff) - auch das als elementar anzuerkennende (Grund-
     )Bedürfnis, sich als körperlich aktiver Mensch mindestens in einem - was die Mobilität
     betrifft - umgrenzten lokalen Bereich nach Möglichkeit unter Einsatz der eigenen (Rest-
     )Körperkraft erfahren und bewegen zu können (zu vergleichbaren Fragen beim unmittel-
     baren Behinderungsausgleich mit einem Exoskelett vgl etwa LSG Nordrhein-Westfalen
     vom 27.2.2020 - L 5 KR 675/19 - juris RdNr 43). Dafür hat die gesetzliche Krankenversi-
     cherung in der Zuständigkeitsabgrenzung im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträ-
     gern ungeachtet der Frage, ob sie für entsprechende Hilfsmittel auch zur "Vorbeugung
     einer drohenden Behinderung" aufzukommen haben könnte (dazu oben 4.), beim mittel-

     baren Behinderungsausgleich unter Teilhabegesichtspunkten jedenfalls insoweit einzu-
     stehen, als zwar einerseits der Anteil der zu Fuß zurückgelegten Wege zurückgegangen
     ist (vgl "Mobilität in Deutschland - Kurzreport", Ausgabe September 2019, S 13, abrufbar
     unter https://www.mobilitaet-in-deutschland.de/archive/pdf/infas_Mobilitaet_in_Deutsch-
     land_2017_Kurzreport_DS.pdf, recherchiert am 30.3.2024), andererseits jedoch das Be-
     wusstsein für die Bedeutung von ausreichender Bewegung für die allgemeine Gesund-
     heit erheblich zugenommen hat und verbreitet als selbstverständlich anerkannt ist und -
     auch jenseits explizit sportlicher Betätigung - entsprechenden Ausdruck findet.
Von der Möglichkeit zu solcher Bewegung auch mit eigener Körperkraft zumindest bei
     Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung nicht ausgeschlossen und mit entspre-
     chenden Hilfsmitteln ausgestattet zu werden, können Menschen mit Verlust der Gehfä-
     higkeit deshalb im Rahmen der von der Risikogemeinschaft der gesetzlich Krankenversi-
     cherten zu gewährleistenden Mittel zur Beseitigung oder Milderung der Auswirkungen ei-
     ner Behinderung im gesamten täglichen Leben auch dann beanspruchen, wenn diese für
     den Ausgleich bei Einbußen im Hinblick auf weitergehende Sport- oder Freizeitinteressen
     ständiger Rechtsprechung zufolge grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl letztens nur
     BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr 15; zu Besonderhei-
     ten bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger vgl etwa
     BSG vom 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 10 RdNr 16 sowie BSG vom
     3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 17, jeweils mwN); insofern ge-
     hen mit einer veränderten Einstellung zur Bedeutung von Bewegung zur Gesunderhal-
     tung auch unterhalb der Schwelle von spezifischeren Präventionsleistungen berechtig-
     te Teilhabeerwartungen von Menschen mit Einbußen der Gehfähigkeit einher, denen die
     gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer originären Leistungszuständigkeit für
     den Behinderungsausgleich Rechnung zu tragen hat (vgl zum Maßstab der Menschen oh-
     ne Funktionsbeeinträchtigungen, zu deren Grundbedürfnissen Menschen mit Behinde-
     rungen ua mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschlie-
     ßen sollen, BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 15
     mwN; vgl ähnlich zur Abhängigkeit von Existenzsicherungsleistungen vom Stand der je-
     weiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL
     1/09 ua - BVerfGE 125, 175, juris RdNr 138).
d) Können sich Versicherte anders als mit Rollstuhlzuggeräten mit Motorunterstützung
     wie hier aufgrund ihrer Konstitution oder ihres Gesundheitszustands oder wegen der to-
     pographischen Verhältnisse im Nahbereich der Wohnung (dazu sogleich 6.) einen für
     sie wesentlichen Teil der erforderlichen Versorgungs- oder Gesunderhaltungswege (vgl
     unten RdNr 26) nicht zumutbar unter Einsatz eigener Körperkraft erschließen, hat ih-
     re Krankenkasse sie hiernach regelmäßig mit einem entsprechenden Gerät zu versor-
     gen - ggf auch leihweise (vgl § 33 Abs 5 Satz 1 SGB V) -, soweit nicht im Einzelfall Um-
     stände die Versorgung als unvereinbar mit den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsge-
     bots nach § 12 Abs 1 SGB V erscheinen lassen - etwa im Hinblick auf vorhandene weite-
     re Hilfsmittel für Mobilitätszwecke, eine voraussichtlich nur eingeschränkte Nutzbarkeit
     des Hilfsmittels oder andere Ausnahmelagen - und sich der Anspruch auf die im Einzelfall
     ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf
     eine Optimalversorgung richtet (vgl nur BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500
     § 33 Nr 54 RdNr 27 mwN); ggf sind die Mehrkosten im Vergleich zu dem kostengünstige-

     ren, funktionell ebenfalls geeigneten Hilfsmittel selbst zu tragen (§ 33 Abs 1 Satz 9 SGB
     V).
6. Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe
     zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, bestimmt sich regelhaft
     nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhal-
     tungswege auch dann, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Men-
     schen üblicherweise zu Fuß zurückgelegte Entfernung hinausreichen (Aufgabe von BSG
     vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 20; Weiterentwick-
     lung von BSG vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - SozR 3-2500 § 33 Nr 7, juris RdNr 17 sowie
     BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9 RdNr 19 f und BSG vom
     7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 28).
a) Ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge bestimmt sich der für die originäre Leis-
     tungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung beim mittelbaren Behinde-
     rungsausgleich im Bereich der Mobilität maßgebende Raum in der Abgrenzung von den
     Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger und der Eigenverantwortung der Ver-
     sicherten anhand der Wege, die räumlich einen engen Bezug zur Wohnung der Versi-
     cherten haben - deren Nahbereich - und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnis-
     sen der physischen und psychischen Gesundheit bzw der selbständigen Lebensführung
     aufweisen, weil dort die für die üblichen Alltagsgeschäfte erforderlichen Wege zurück-
     zulegen sind. Hierzu rechnet der Senat seit langem zum einen die allgemeinen Versor-
     gungswege wie beim Einkauf oder bei Post- und Bankgeschäften, zum anderen die ge-
     sundheitserhaltenden Wege beim Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken und
     schließlich Wege, die von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Ge-
     sundheit sind, nämlich Entfernungen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Vitalfunktio-
     nen und der Erschließung des für die seelische Gesundheit elementaren geistigen Frei-
     raums, die er als Freizeitwege umschrieben hat (vgl eingehend etwa BSG vom 18.5.2011
     - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RdNr 34 ff, 37 mwN; letztens
     BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 28 mwN).
b) Soweit der Senat gleichwohl entschieden hat, dass dieser Radius stets beschränkt
     ist auf die Wege, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden - wenn auch nicht nach
     Maßgabe der für die rentenversicherungsrechtliche Wegefähigkeit geltenden Maßstäbe
     (vgl nur BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34,
     RdNr 39 mwN) -, hält er daran jedenfalls für die Erschließung des Nahbereichs der Woh-
     nung unter Einsatz auch der Körperkraft nicht mehr fest (so aber anders als noch erwo-
     gen von BSG vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - SozR 3-2500 § 33 Nr 7, juris RdNr 17 mehr-
     fach entschieden seit BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris
     RdNr 16 ff). Zwar teilt der Senat es im Ausgangspunkt nach wie vor, dass die gesetzliche
     Krankenversicherung beim mittelbaren Behinderungsausgleich nicht für Hilfsmittel zum
     Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer
     aufzukommen hat, soweit nicht Integrationsinteressen von Kindern und Jugendlichen be-

     troffen sind (BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 16
     f).
Das rechtfertigt allerdings nicht den Schluss, dass den Krankenkassen die Eröffnung ei-
     ner dem Radfahren vergleichbaren Fortbewegungsmöglichkeit durch die Versorgung mo-
     bilitätseingeschränkter Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen auch für die
     im Rahmen der üblichen Alltagsgeschäfte erforderlichen Wege schlechterdings versperrt
     ist. Das verbietet sich nach dem oben Ausgeführten schon im Ansatz, soweit Versicher-
     te bereits die für Menschen ohne Gehbeeinträchtigung fußläufig erreichbaren Alltagsge-
     schäfte unter Einsatz (auch) eigener Körperkraft nicht mehr zumutbar erlangen können
     (vgl oben RdNr 21 ff). Das gilt zur Überzeugung des Senats darüber hinaus auch dann,
     wenn jedenfalls ein wesentlicher Teil der im Alltag anfallenden Versorgungs- und Ge-
     sunderhaltungswege (vgl oben RdNr 26) nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
     außerhalb der von Fußgängern üblicherweise zurückgelegten Wegstrecke liegt und je-
     denfalls diese Entfernung anders als mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe wie hier
     nicht mehr zumutbar mit auch eigener Körperkraft bewältigt werden kann.
Mit dem in der Rechtsprechung des Senats seit langem verfolgten Kriterium des Nahbe-
     reichs der Wohnung (ausdrücklich erstmals BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR
     3-2500 § 33 Nr 31, juris RdNr 20) konnte sich über lange Zeit die Vorstellung verbinden,
     dass in dem typischerweise fußläufig erschlossenen Radius im Allgemeinen die maßgeb-
     lichen Alltagsgeschäfte im erforderlichen Maße erreicht (vgl BSG ebenda: die "üblicher-
     weise im Nahbereich der Wohnung liegenden" Stellen) und damit mit entsprechenden
     Mobilitätshilfen auch die elementaren Mobilitätsbedürfnisse im Übrigen ausreichend be-
     friedigt werden können und damit ein hinreichendes Aufschließen zu den Möglichkei-
     ten nicht mobilitätsbeeinträchtigter Versicherter gewährleistet war. Davon kann indes
     angesichts veränderter Angebotsstrukturen für die üblichen Alltagsverrichtungen und
     eines zurückgehenden Anteils der üblicherweise zu Fuß zurückgelegten Wegstrecken -
     2017 im Mittel 1,7 km täglich - einerseits (vgl "Mobilität in Deutschland - Kurzreport",
     Ausgabe September 2019, S 6, 13, abrufbar unter https://www.mobilitaet-in-deutschlan-
     d.de/archive/pdf/infas_Mobilitaet_in_Deutschland_2017_Kurzreport_DS.pdf, recherchiert
     am 30.3.2024) und einem vielfach auf andere Felder verlagerten Bewegungsverhalten
     andererseits nicht mehr in gleicher Weise typisierend ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung dessen erscheint es dem Senat deshalb als geboten, dem in der
     gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Risiko des Verlusts der Gehfähigkeit je-
     denfalls beim Wunsch (vgl nur § 8 Abs 1 SGB IX) zur Fortbewegung auch unter Einsatz
     der eigenen Körperkraft weiter als bisher den Ausfall der für die Erledigung der üblichen
     Versorgungs- und Gesunderhaltungswege erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten auch
     über übliche fußläufige Entfernungen hinaus zuzuordnen (so im Ergebnis erwogen be-
     reits von BSG vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - SozR 3-2500 § 33 Nr 7, juris RdNr 17) und
     damit betroffenen Versicherten jedenfalls in diesem Umfang eine Teilhabe an den Bewe-
     gungsmöglichkeiten zu eröffnen, die nicht in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigten Versi-
     cherten offenstehen und - wenn auch wenn nicht notwendig bei Erledigung der maßgeb-
     lichen Alltagsgeschäfte iS der Rechtsprechung zum mittelbaren Behinderungsausgleich

     nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V - weithin auch im Interesse ihrer physischen und
     psychischen Gesundheit genutzt werden (insoweit noch anders die Bewertung etwa von
     BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 9/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 32, juris RdNr 20). Das erlaubt
     es, die Reichweite der vom Senat seit jeher den allgemeinen Grundbedürfnissen des täg-
     lichen Lebens zugeordneten und - vereinfachend - als Freizeitwege umschriebenen Wege
     zur Aufrechterhaltung der körperlichen Vitalfunktionen und der Erschließung des für die
     seelische Gesundheit elementaren geistigen Freiraums dem zwischenzeitlich veränder-
     ten Bewegungsverhalten vieler nicht mobilitätsbeeinträchtigter Personen anzugleichen,
     sofern Versicherte den anzuerkennenden Nahbereich der Wohnung in Ausübung ihres
     Wunsch- und Wahlrechts unter Einsatz ihrer Körperkraft erschließen möchten (vgl zuletzt
     nur BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 30); ob das in glei-
     cher Weise für rein motorgetriebene Mobilitätshilfen gilt, kann hier offenbleiben.
7. Hiervon ausgehend hat das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklag-
     te den Kläger ohne Abzug eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen mit dem streit-
     befangenen Handkurbelrollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung zu versorgen hat, um
     ihm eine schmerzfreie Erledigung üblicher Alltagsgeschäfte unter Einsatz seiner Körper-
     kraft im Nahbereich der Wohnung zu ermöglichen.
a) In Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IX können Ver-
     sicherte nach dem Vorstehenden die Versorgung mit einem Handkurbelrollstuhlzugge-
     rät mit Motorunterstützung beanspruchen, wenn sie den Nahbereich der Wohnung nach
     den Verhältnissen ihrer konkreten Wohnumgebung anders als mit einem solchen Hilfs-
     mittel nicht zumutbar erschließen können, ihre körperliche Konstitution und die motori-
     schen sowie kognitiven Fähigkeiten seine Nutzung ohne Eigen- und/oder Fremdgefähr-
     dung erwarten lassen, von einer hinreichend regelmäßigen Nutzung ausgegangen wer-
     den kann und schließlich keine Umstände vorliegen, die eine Versorgung mit einem sol-
     chen Hilfsmittel gleichwohl als unwirtschaftlich (§ 12 Abs 1 SGB V) erscheinen ließen, ins-
     besondere wegen einer bereits bestehenden Versorgung mit einer ausreichenden Mobi-
     litätshilfe zur Erschließung des Nahbereichs; sind Versicherte nach den Verhältnissen im
     tatsächlichen Versorgungszeitpunkt aus medizinischen und/oder technischen Gründen
     mit einem vorhandenen Mobilitätshilfsmittel zur Erreichung der oben dargelegten Ver-
     sorgungszwecke ausreichend versorgt, können sie eine Versorgung mit einem weiteren
     Hilfsmittel (Zweitversorgung bzw Mehrfachversorgung) nicht beanspruchen (vgl zu Maß-
     stäben hierfür BSG vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 18 ff).
b) Hiervon ausgehend beansprucht der Kläger zu Recht die Versorgung mit dem streitbe-
     fangenen Rollstuhlzuggerät, nachdem ihm nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellun-
     gen des LSG nur dieses eine Fortbewegung im Nahbereich mit eigener Körperkraft oh-
     ne das - ihm nicht zumutbare - Risiko einer Verschlimmerung der bestehenden Arthrose
     an den Daumensattelgelenken erlaubt und dem Leistungsanspruch entgegenstehende
     Gründe nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht bestehen.
c) Offenbleiben kann danach, ob der Kläger Anspruch auf die begehrte Versorgung mit
     Blick auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IX schon deshalb hat,
     weil die Versorgung mit dem ihm anstelle des Rollstuhlzuggeräts angebotenen restkraft-
     unterstützenden Aktivrollstuhl - wie er vorgetragen hat - in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
     kostengünstiger ausgefallen wäre, weil er diesen Rollstuhl nicht selbständig in das Fahr-
     zeug einladen kann, mit dem er zur Arbeit fährt, und er deshalb diesen Rollstuhl zusätz-
     lich zu dem vorhandenen Aktivrollstuhl benötigen würde.
d) Für eine Heranziehung des Klägers zu einem Eigenanteil wegen ersparter Aufwen-
     dungen für ein Fahrrad besteht nach geltender Rechtslage keine ausreichende Grund-
     lage. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung stehen den Versicherten
     grundsätzlich als Sachleistung ohne Kostenbeteiligung zu (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V),
     wenn nicht der Gesetzgeber eine anderweitige Regelung getroffen hat (vgl so zur Aus-
     gestaltung der Festbeträge nach §§ 35, 36 SGB V BVerfG vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95
     ua - BVerfGE 106, 275, 309 f = SozR 3-2500 § 35 Nr 2 S 26, juris RdNr 139 f; BSG vom
     17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 28 f). So-
     weit der Senat in der Vergangenheit von dem Abzug eines solchen Eigenanteils für die
     Hilfsmittelversorgung gleichwohl ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgegangen
     ist, betraf das jeweils Hilfsmittel, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1
     SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzten (vgl etwa BSG vom
     7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 32, juris RdNr 28 zu einem in Ersetzung
     eines Fahrrads für Strecken über den Nahbereich hinaus einzusetzenden Dreirad unter
     Verweis auf BSG vom 17.1.1996 - 3 RK 39/94 - BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19,
     juris RdNr 39 zu einem Telefaxgerät). Das kann indes nur für Fälle in Betracht kommen,
     in denen ein ansonsten im Haushalt der Versicherten genutzter Gebrauchsgegenstand
     des täglichen Lebens seinem Zweck nach durch das Hilfsmittel notwendig ersetzt wird.
     So liegt es in Fällen wie hier indes nicht, weil das Hilfsmittel - hier das Rollstuhlzugge-
     rät - unmittelbar zunächst nur das ausgefallene Gehvermögen im Nahbereich ersetzt.
     Inwiefern darüber hinaus ersparte Aufwendungen - hier wegen einer fahrradähnlichen
     Nutzung über den Nahbereich hinaus - zu berücksichtigen und wie sie ggf monetär zu
     bewerten sind, kann nicht von der Rechtsprechung entschieden, sondern müsste - erst
     recht mit Blick auf die ausdifferenzierte Systematik der Zuzahlungsregelungen der §§ 61
     und 62 SGB V - vom Gesetzgeber vorgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


     Schütze                    Behrend                   Knorr