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LSG Baden-Württemberg, 09.05.2025 – L 12 SB 440/24

Einordnung: Allgemeiner Rechts- oder Analogiesatz

Bedeutung für VMG 3.10: Kein MS-Fall; aktuelle allgemeine Kriterien zum Merkzeichen H. Eine zuvor vermutete MS war im konkreten Verfahren widerlegt.

Redaktioneller Hinweis: Nur allgemeiner H-Vergleichsmaßstab.


Entscheidungstext

Entscheidungstext
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom
01.02.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens H
(Hilflosigkeit).

Mit Bescheid vom 21.05.2015 stellte der Beklagte bei der 1974 geborenen Klägerin den Grad
der Behinderung (GdB) mit 100 seit 11.08.2014 sowie die Merkzeichen G (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige
Begleitung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) fest und lehnte die Feststellung der
weiterhin geltend gemachten Merkzeichen, unter anderem H, ab. Der Beklagte stützte sich dabei
auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom September 2014, welche die seelische
Störung mit körperlicher Symptomatik, Halbseitenstörung rechts, psychogener Gangstörung,
Anfallsleiden und psychovegetativen Störungen mit einem Einzel-GdB von 80, die
Schwerhörigkeit beidseits mit einem Einzel-GdB von 30, das chronische Ekzem mit einem
Einzel-GdB von 20, die Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks sowie die
Gebrauchseinschränkung des rechten Fußes mit einem Einzel-GdB von 20 sowie die Blutarmut,
die chronische Magenschleimhautentzündung, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, die
Allergie und das Bronchialasthma jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 und die
Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt mit einem GdB von 100 bewertete. Der hiergegen
eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Einen kurz darauf gestellten neuerlichen Antrag auf Zuerkennung unter anderem des
Merkzeichens H lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2015 und Widerspruchsbescheid
vom 22.02.2016 ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG)
unter dem Aktenzeichen S 11 SB 947/16 legte die Klägerin den Entlassungsbericht des M2 vom
04.03.2016 vor, in welchem ausgeführt wurde, die Klägerin könne kurzzeitig auf dem linken Bein
stehen, den Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege selbstständig und sicher
durchführen, benötige beim An- und Ausziehen keine fremde Hilfe und versorge sich weitgehend
selbst. Das SG veranlasste eine Begutachtung durch den C1, der in seinem Gutachten vom
Dezember 2016 bei der Klägerin eine Somatisierungsstörung, eine PTBS, eine
Persönlichkeitsstörung, eine leichte Schwäche der linken Hand, eine teilweise eingeschränkte
Beweglichkeit der Halswirbelsäule, ein Residuum nach Morbus Sudeck an der rechten Hand,
einen Morbus Sudeck an der rechten unteren Extremität sowie eine Gangstörung bei Kontraktur
im rechten Kniegelenk diagnostizierte. Eine Hilflosigkeit mit der Erforderlichkeit von fremder Hilfe
bei mindestens 3 der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens bestehe nicht. Vielmehr sei der Klägerin anhand der objektivierbaren
Befunde eine weitgehend selbstständige Versorgung möglich. Gestützt auf dieses Gutachten
wies das SG die Klage mit Urteil vom 12.04.2018 ab; die Voraussetzungen unter anderem für
das Merkzeichen H würden nicht vorliegen.

Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
(L 8 SB 2042/18) veranlasste das Gericht eine fachpsychiatrische Begutachtung durch S1, S1
diagnostizierte in seinem Gutachten vom August 2019, beruhend auf ambulanten
Untersuchungen an 2 Tagen im März und April 2019, dissoziative Bewegungsstörungen, eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert. Eine PTBS könne dagegen nicht diagnostiziert werden. Die Klägerin sei
aufgrund ihrer Funktionsstörungen gegenwärtig auf die Benutzung eines Rollstuhls auch
innerhalb des Wohnraums angewiesen. Sie bedürfe zwar behinderungsbedingt der Hilfe Dritter,
dies jedoch für abgegrenzte Einzelaktivitäten und eben nicht für zahlreiche, häufige und
regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen. Sie benötige zur selbstständigen Teilnahme an
öffentlichen Veranstaltungen einen barrierefreien Zugang. Es seien aber keine Gesundheits-
störungen feststellbar gewesen, aufgrund derer sie praktisch an das Haus gebunden wäre.
Hinsichtlich der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen bestehe Übereinstimmung mit dem
Gutachten des C1.

Die Klägerin legte weiterhin das neurologische Gutachten des W1, M1, vom Mai 2019, erstellt
auf Veranlassung des Landgerichts F2, vor, in welchem ein CRPS I der rechten unteren
Extremität festgestellt worden ist, sowie einen weiteren Entlassungsbericht des M2 vom Februar
2020 über den dortigen stationären Aufenthalt ab Mitte Januar 2020 bis Anfang Februar 2020
vor.

Mit Urteil vom 22.04.2020 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des SG vom 12.04.2018 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen
H seien nicht gegeben, wofür sich der Senat auf das Gutachten des S1 stützte. Danach würden
bei der Klägerin dissoziative Bewegungsstörungen, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, vorliegen.
Eine in der Vergangenheit wiederholt, auch als Verdacht, diagnostizierte PTBS habe der
Sachverständige dagegen nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können. Diese
Gesundheitsstörungen könnten aber das Ausmaß der von der Klägerin angegebenen und
teilweise demonstrierten motorischen Beeinträchtigungen nicht hinreichend erklären;

insbesondere die von der Klägerin gezeigte Bewegungserschwernis, die sie in den Rollstuhl
zwinge, könne mit den Schmerzsyndromen - oder gar mit den somatischen Erkrankungen -
allein nicht erklärt werden. Die motorische Einschränkung, insbesondere die progrediente
Gangstörung, sei vielmehr dem Formenkreis der dissoziativen Störungen zuzuordnen. Es sei
keines der in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), Teil A, Nr. 4, Buchst. e bis g
aufgeführten Regelbeispiele erfüllt. Insbesondere greife nicht das Regelbeispiel nach den VG,
Teil A, Nr. 4 Buchst. e Satz 2 bb) ein, da die Klägerin weder querschnittsgelähmt sei, noch eine
vergleichbare Behinderung vorliege, die auf Dauer und ständig die Benutzung eines Rollstuhls
erfordern würde. Zwar sei die Klägerin auch nach den Feststellungen des Sachverständigen S1
aufgrund ihrer Funktionsstörungen gegenwärtig auch innerhalb des Wohnraums weitgehend auf
die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Allerdings könne sie noch wenige Schritte
außerhalb des Rollstuhls zurücklegen. Auch sei es ihr nach ihren Angaben gegenüber den
beiden Sachverständigen und dem zuletzt genannten Bericht des M2 vom Februar 2020
möglich, zu stehen, wenngleich allerdings nur auf dem linken Bein und für maximal 10 Minuten.
Damit liege gerade nicht der Fall vor, dass sie auf Dauer und ständig auf die Benutzung eines
Rollstuhls angewiesen und deshalb ohne nähere Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen
des Merkzeichens H auszugehen sei. Bei der daher anzustellenden individuellen Prüfung, ob der
Umfang der notwendigen Hilfe bei der Klägerin bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen erheblich ist, seien beide Sachverständige, gestützt auf den objektivierbaren
Befund und die anamnestischen Angaben der Klägerin, übereinstimmend und schlüssig und
nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass diese zu einer weitgehend selbstständigen
Versorgung im Stande sei und daher diese Voraussetzung nicht erfülle.

Bereits am 28.12.2020 stellte die Klägerin den hier streitgegenständlichen Antrag auf
Feststellung des Merkzeichens H. Sie sitze dauerhaft im Rollstuhl, wie sich aus den von den
Gerichten eingeholten Gutachten ergeben würde. Zu den Akten gelangte unter anderem der
Entlassungsbericht des M2 vom Januar 2021 über den dortigen knapp 3-wöchigen stationären
Aufenthalt im Januar 2021 mit der Diagnose (unter anderem) einer Exazerbation eines CRPS I
am rechten Fuß. Die Klägerin könne ohne erhebliche Schmerzverstärkung ca. 5 Minuten auf
dem linken Bein stehen; das Gehen und Treppensteigen sei nicht möglich. In einer ergänzenden
Stellungnahme zum Hilfsmittelbedarf vom Januar 2021 führten die Ärzte des M2 aus, aufgrund
des Zustands des CRPS im rechten Fuß und Unterschenkel, der sich nach einem Insektenbiss
verschlechtert habe, könne die Klägerin den rechten Fuß und den distalen Unterschenkel nicht
mehr abstellen bzw. ablegen, weshalb ein leichter Aktiv-Rollstuhl mit einer stufenlos
höhenverstellbaren Fußstütze rechts notwendig sei. Der behandelnde A1 schloss in einem
Bericht vom April 2021 anhand einer Kernspintomografie der Halswirbelsäule sowie seines
klinischen Befundes eine neurologische Ursache der beklagten Halswirbelsäulenbeschwerden
aus.

In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom Oktober 2021 verneinte K1 eine
wesentliche, GdB-relevante Verschlimmerung. Er bewertete die seelische Störung mit
körperlicher Symptomatik, Halbseitenstörung rechts, psychogener Gangstörung, Anfallsleiden
und psychovegetativen Störungen weiterhin mit einem Einzel-GdB von 80, die Schwerhörigkeit
beidseits mit einem Einzel-GdB von 20, das chronische Ekzem mit einem Einzel-GdB von 20, die
Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks sowie die Gebrauchseinschränkung des rechten
Fußes mit einem Einzel-GdB von 20, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule unter
Berücksichtigung eines mit Verformung verheilten Wirbelbruchs, eines Schulter-Arm-Syndroms
und der Versteifung von Wirbelsäulen-Abschnitten mit einem Einzel-GdB von 20 sowie die
Blutarmut, die chronische Magenschleimhautentzündung, die Allergie, das Bronchialasthma und
die Herzrhythmusstörungen jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 und die
Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt mit einem GdB von 100. Die Voraussetzungen für das

Merkzeichen H würden weiterhin nicht vorliegen. Ausweislich des Entlassungsberichts des M2
vom Januar 2021 erledige die Klägerin die häusliche Versorgung weitgehend selbst. Mit
Bescheid vom 18.10.2021 lehnte der Beklagte daraufhin die Feststellung des Merkzeichens H
ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2022
als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.07.2022 Klage beim SG erhoben, mit der sie ihr Begehren auf
Zuerkennung des Merkzeichens H weiterverfolgt hat. Sie sei ständig auf den Rollstuhl
angewiesen, was auch der Sachverständige S1 bestätigt habe. Auch liege eine weitere
chronische Verschlechterung der Erkrankung der Halswirbelsäule vor und habe sich der
Pflegegrad auf 3 verschlechtert. Sie hat - neben eine Reihe von überwiegend bereits im
vorherigen Gerichtsverfahren eingeführten medizinischen Befundberichten und Gutachten - das
Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit vom September 2022, gestützt auf eine ambulante Begutachtung durch eine
Pflegefachkraft, vorgelegt, in welchem ab Mai 2022 ein Pflegegrad 3 statt wie bisher Pflegegrad
2 empfohlen worden ist. Vorgelegt worden sind ferner Arztbriefe des A1 über Untersuchungen
wegen des Halswirbelsäulensyndroms und wegen Beschwerden in den Fingern und Händen
sowie der vorläufige Entlassungsbrief des M2 vom Mai 2023 über den dortigen stationären
Aufenthalt im Mai 2023.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2024 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die
Begründung im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2022 abgewiesen.

Gegen den der Klägerin am selben Tag zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 08.02.2024
Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und hat sich für ihr weiterhin auf
Zuerkennung des Merkzeichens H gerichtetes Begehren insbesondere auf das Pflegegutachten
vom September 2022 berufen und die Diagnose einer dissoziativen Störung bestritten. Sie hat
eine Vielzahl (meist bereits aktenkundiger) ärztlicher Berichte vorgelegt, unter anderem weitere
Berichte des A1 über Vorsprachen der Klägerin wegen eines Schmerzsyndroms an der
Halswirbelsäule, MRT-Berichte, zuletzt vom März 2025, einen Bericht des R1 zur
Eventspeicher-Kontrolle vom Mai 2024, einen Arztbrief des B1 vom Juli 2023, in welchem dieser
über das Lymphödem des rechten Unterschenkel und Vorfußes mit Erstdiagnose 2016 berichtet
hat, einen Arztbrief des interdisziplinären F1 vom Juni 2024 sowie einen Arztbrief des K2, , bei
dem sich die Klägerin im Mai 2024 wegen eines Halswirbelsäulensyndroms vorgestellt hat. Sie
hat ferner das medizinisch-pädagogische Gutachten des B2 vom November 2024 vorgelegt. Sie
hat hierin detaillierte Angaben zu Lebensvorstellungen und zur Lebenssituation gemacht und
u.a. ausgeführt, sie sei ab Dezember im Vorsitz des VDK des Ortsverbands Z1 tätig, hier
erwarteten sie viele Aufgaben, sie solle auch auf eine Fortbildung gehen. Zur Selbstversorgung
hat sie ausgeführt, sie könne ihr Badezimmer nur teilweise für sich nutzen. Sie könne sich am
Waschbecken waschen, Zähne putzen und auf die Toilette gehen. Essen und Trinken schaffe
sie gut. Essen mit Besteck gehe. Sie trinke selbständig, meistens aus Flaschen. Sie könne
Gegenstände, die herumliegen, aufräumen, wenn sie nicht zu schwer seien und sie könne
schmutzige Wäsche in die Waschmaschine legen. Sie könne saubere Wäsche zum Teil
selbständig zusammenlegen, wisse, was sie im Haushalt benötige, und könne entsprechend
einkaufen. Sie treffe sich mit Freunden, gehe beinahe täglich ins Schwimmbad. Sie helfe auch
anderen, gestern habe sie zum Beispiel einer Schülerin für ein Referat über das amerikanische
Wahlsystem geholfen. Sie könne ihren Briefverkehr und ihre rechtlichen Belange selbständig
bewältigen. Zum Beispiel habe ihr die Stadt F2 den Führerschein entziehen wollen. Sie habe ein
Gutachten durchführen lassen, welches sie selbst habe bezahlen müssen, um nachzuweisen,
dass sie fahrtauglich sei. Ihr Zustand hindere sie nicht an Aktivitäten, sie sei früher
Fahrradrennen gefahren und habe Triathlon gemacht. Sie habe schon von Kindesbeinen an

immer kämpfen gemusst.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.02.2024 und den Bescheid vom
18.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2022 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, bei ihr die Voraussetzungen des Merkzeichens H festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, auch aus den weiteren im Verlauf des Berufungsverfahren vorgelegten
Unterlagen würden sich keine Gesichtspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin objektiv
tatsächlich dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Aus der tatsächlichen
Rollstuhlnutzung, vorwiegend aufgrund einer seelischen Störung, könne keine Berechtigung für
das Merkzeichen H abgeleitet werden.

Ein gegen sämtliche zum damaligen Zeitpunkt dort tätige Richterinnen und Richter des
erkennenden Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 07.06.2024, welches
diese mit der Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat
begründet hat, ist mit Beschluss des Senats vom 19.06.2024 als unzulässig verworfen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten des Senats, die Gerichtsakten des
SG sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form-
und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin gegen den
Gerichtsbescheid des SG vom 01.02.2024 ist unbegründet.

Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 18.10.2021 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 07.06.2022, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, bei der
Klägerin die Voraussetzungen des Merkzeichens H festzustellen. Die hiergegen erhobene
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen weiterhin nicht vor.

1.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bzw., mit Außerkrafttreten des BVG und
mit Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) zum 01.01.2024, die für
die Durchführung des SGB XIV zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen
das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nach §
152 Abs. 4 SGB IX haben die zuständigen Behörden auch über das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu
entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der
schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder
entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung).
Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für

die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die
Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im
Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein
Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 241 Abs. 5 SGB IX, dass - soweit noch keine
Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist - die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf
Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist
für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab 01.01.2009 an die Stelle der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische
Grundsätze" (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und §
35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, heranzuziehen.

Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG und dem im Wesentlichen wortgleichen Teil A, Nr. 4 Buchst. b
VG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder
Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind nach § 33b Abs. 3 Satz 5 EStG auch erfüllt,
wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 dieser
Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die so
umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im
Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht
hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt
worden sind (Bundessozialgericht , Urteil vom 24.11.2005, B 9a SB 1/05 R, juris, m. w. N., auch
zum Nachfolgenden). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der
Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt, sodass kein vollständiger Gleichklang mit dem Recht
der sozialen Pflegeversicherung besteht.

Bei den nach § 33b EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die
im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil
vom 24.11.2005, a.a.O.). Dazu zählen zunächst die - auch von der Pflegeversicherung nach §
14 Abs. 4 SGB XI (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) erfassten - Bereiche der
Grundpflege, also der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen,
Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und
Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Hinzu
kommen Verrichtungen in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und
der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen),
während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen
sind (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; vgl. auch VG, Teil A,
Nr. 4 Buchst. c und d).

Die in § 33b EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann regelmäßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens 3 Verrichtungen handelt, die einen
Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfordern (BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; bestätigt
durch BSG, Beschluss vom 27.12.2018, B 9 SB 5/18 BH, juris). Die Beurteilung der Erheblichkeit
orientiert sich an dem Verhältnis der dem behinderten Menschen nur noch mit fremder Hilfe
möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel
wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen

Aufwand abzustellen sein (BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Da
die Begriffe der Pflegebedürftigkeit und der Hilflosigkeit nicht völlig übereinstimmen, können die
zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen
werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Mit Blick auf die
gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung ist es daher sachgerecht, die
Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche
Betreuungsleistungen zu beurteilen. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in
relativ geringem Umfange, täglich etwa 1 Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt
sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall
Hilflosigkeit zu bejahen ist; vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand - für sich genommen - erst
dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens 2 Stunden erreicht. Um den individuellen
Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen
Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung,
insbesondere deren wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die
Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt; er ist gerade im Blick auf die Zahl
der Verrichtungen beziehungsweise auf eine ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen
von Bedeutung.

Nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. e Satz 1 kann bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die
aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem
Umfang erfordern, im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die
Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt nach den VG, Teil A, Nr.
4 Buchst. e Satz 2, Buchst. f stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb
des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern, in der Regel auch bei Hirnschäden,
Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen
GdB von 100 bedingen, bei Verlust von 2 oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel
oder Fußamputation beiderseits. Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind
nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. g Satz 1 stets auch die Voraussetzungen für die Annahme
von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. g Satz
2 nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.


2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind bei der Klägerin die Voraussetzungen für das
Merkzeichen H nicht gegeben. Dies hat der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner
Entscheidung vom 22.04.2020, gestützt insbesondere auf das Gutachten des Prof. Dr. S1,
überzeugend dargelegt. Der erkennende Senat schließt sich den dortigen
Entscheidungsgründen in vollem Umfang an.

a.
Insbesondere, soweit die Klägerin ihr Begehren weiterhin darauf stützt, dass sie auf den
Rollstuhl angewiesen sei, hat bereits der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil
vom 22.04.2020 zutreffend ausgeführt, dass das Regelbeispiel nach den VG, Teil A, Nr. 4
Buchst. e Satz 2 bb) nicht eingreift. Danach kann im Allgemeinen bei einer Querschnittslähmung
und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig, auch innerhalb des Wohnraums, die
Benutzung eines Rollstuhls erfordern ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die
Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind bei
der Klägerin indes nicht erfüllt. Hierbei stützt sich der Senat auf das Ergebnis der Begutachtung

durch S1. Die dortigen Feststellungen haben nach wie vor Gültigkeit, da die Klägerin nach
eigenen Angaben gegenüber der Pflegefachkraft im Rahmen der dortigen Begutachtung im
September 2022 weiterhin (nur) sehr eingeschränkt gehen kann und ausweislich des Berichts
des M2 vom Mai 2023 auch weiterhin den Transfer vom Rollstuhl auf die Liege oder vom
Rollstuhl in den Pkw selbst bewältigen kann. Auch ist es ihr danach weiterhin möglich, zu
stehen, wenngleich nur auf dem linken Bein und zuletzt nur für knapp 5 Minuten ohne
Schmerzverstärkung.

b.
Soweit die Klägerin eine Verschlechterung im Gesundheitszustand geltend macht, aufgrund
derer ihr das Merkzeichen nun zustehe, kann eine solche Verschlechterung mit Relevanz für das
Merkzeichen H nicht festgestellt werden.

Hierbei stützt sich der Senat auf das Ergebnis der Begutachtung durch S1 und die seither
erstellten medizinischen Berichte sowie auch auf die eigenen Angaben der Klägerin im
medizinisch-pädagogischen Gutachten des B2 vom November 2024.

Bei der Klägerin liegen, wie S1 in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt
hat, dissoziative Bewegungsstörungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine
rezidivierende depressive Störung, remittiert, vor. Die bei der Klägerin über Jahre hinweg
diagnostizierten, ganz verschiedenen, dabei stets schwerwiegenden neurologischen
Erkrankungen, wie beispielsweise infantile Zerebralparese, Epilepsie, multiple Sklerose, sind im
Laufe der Jahre nach und nach alle definitiv widerlegt worden, so S1 unter Verweis auf seine
Untersuchungen und auf die Aktenlage. Auch C1 hat festgestellt, dass bei der Klägerin keine
Halbseitenstörung, keine Paraspastik, keine Tetraspastik, keine multiple Sklerose, keine
anderweitige entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, kein Anhalt für eine
infantile Zerebralparese oder anderweitige frühkindliche Hirn-schädigung und auch kein
epileptisches Anfallgeschehen vorliegt. Insbesondere eine in der Vergangenheit wiederholt,
auch als Verdacht, diagnostizierte PTBS konnte S1 nicht feststellen. Neben den gesicherten
verschiedenen krankheitswertigen Störungen des Bewegungsapparats, wie dem operierten
Bandscheibenvorfall HWK 7/BWK 1, der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule und
der Gangstörung im rechten Kniegelenk und dem zuletzt wiederholt diagnostizierten CRPS I am
rechten Fuß - während im Entlassungsbericht des M2 vom 06.02.2020 die Kriterien für ein CRPS
am linken Daumen für nicht ausreichend erfüllt erachtet wurden - und dem hieraus somatisch
begründbaren Schmerz ist die Verarbeitung des Schmerzerlebens auch deutlich
psychosomatisch überlagert, weshalb S1 in Übereinstimmung mit der diagnostischen
Beurteilung des M2 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat.

Diese Gesundheitsstörungen können aber das Ausmaß der von der Klägerin angegebenen und
teilweise demonstrierten motorischen Beeinträchtigungen nicht hinreichend erklären;
insbesondere die von der Klägerin gezeigte Bewegungserschwernis, die sie in den Rollstuhl
zwingt, kann mit den Schmerzsyndromen - oder gar mit den somatischen Erkrankungen - allein
nicht erklärt werden, so zu Recht S1. Die motorische Einschränkung, insbesondere die
progrediente Gangstörung, ist vielmehr, so der Sachverständige, dem Formenkreis der
dissoziativen Störungen zuzuordnen. Auffällig ist dabei die klare Diskrepanz zwischen der
angegebenen schweren subjektiven Beeinträchtigung einerseits und dem beobachtbaren
psychosozialen Funktionsniveau andererseits, welche bereits C1 festgestellt hat und welche S1
sorgfältig herausgearbeitet hat und wofür auf die ausführliche Darstellung im Urteil des 8. Senats
verwiesen wird. Dieser hat wie folgt ausgeführt:

"Das beachtliche psychosoziale Funktionsniveau hat sich unter anderem in dem Vermögen der

Klägerin bewiesen, sich auf eine überraschend aufgetretene Anforderungssituation (der für die
Heimfahrt nach der Untersuchung bei S1 bestellte Fahrer ist nicht erschienen) konstruktiv
einzustellen, hierbei die Hilfe Dritter anzunehmen und sich dann, am Bahnhof aktiv Hilfe
suchend, um eine Problemlösung zu kümmern. Bei Anwendung etablierter Konsistenzkriterien
hat S1 erhebliche Inkonsistenzen und Unplausibilitäten in den eigenanamnestischen Angaben
der Klägerin herausgearbeitet. Hierzu verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung auf
Seite 55 des Gutachtens. Deutlich diskrepant waren weiterhin die geschilderte Intensität
subjektiver Beschwerden einerseits und die ausgesprochene Vagheit der Beschreibung der
Symptomatik andererseits. Es hat sich als äußerst schwierig erwiesen, so S1, aufgrund dieser
unscharfen und vagen Berichten der Klägerin ein halbwegs klares Bild von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in Kindheit, Jugend und frühem Erwachsenenalter zu gewinnen. Multiple
Diskrepanzen traten weiterhin zwischen den Ergebnissen in den psychometrischen
Selbstbeurteilungsverfahren einerseits und dem erkennbaren klinischen Bild andererseits auf.
Während sich im Beck-Depressionsinventar, einem Selbstbeschreibungsverfahren zur
Erfassung depressiven Erlebens, ein Ergebnis zeigte, welches für eine mittelschwer
ausgeprägte depressive Erkrankung sprach, stand dem der klinische Befund entgegen, da
querschnittspsychopathologisch überhaupt keine relevante Depressivität festzustellen war. Im
Schmerzevaluationsbogen gab die Klägerin eine ausgeprägte Erschöpfung durch körperliche
oder geistige Anstrengungen an, während eine solche Erschöpfung auf Ebene des psychischen
Befundes gar nicht festzustellen war. So zeigte sich die Klägerin auch nach mehrstündiger
Exploration aufgeschlossen, aktiv und auch hellsichtig in der Fähigkeit, aktuelle Probleme
selbstständig zu lösen. Auffällig ist auch die Diskrepanz zwischen den geschilderten
Beschwerden einerseits und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer
Hilfen andererseits. Trotz der beklagten Missbrauchsproblematik hat die Klägerin lediglich vor
Jahren 5 probatorische Sitzungen bei einer Psychotherapeutin in Anspruch genommen.
Stationäre Behandlungen hat sie in der Vergangenheit wiederholt aus vergleichsweise
unbedeutendem Anlass (Abklärung eines Vitamin-B 12-Mangels bzw. Weiterbetreiben eines
laufenden Gerichtsverfahrens) abgebrochen. Vielfältige Diskrepanzen haben sich auch bei der
Gegenüberstellung der gegenüber dem Sachverständigen S1 getätigten mit früheren
eigenanamnestischen Angaben bzw. beim Vergleich verschiedener früherer
eigenanamnestischer Angaben und Befunde untereinander gezeigt, wie der Sachverständige
auf Seite 58 seines Gutachtens sehr ausführlich herausgearbeitet hat und worauf verwiesen
wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, so zu Recht der Sachverständige, dass sich in Bezug auf
die eigenanamnestischen Angaben zur Vergangenheit, dabei auch bezüglich solch dramatischer
Themen wie dem geschilderten Missbrauch in der Jugend und der körperlichen Angriffe seitens
der Schwester, sehr unscharfe, vage, widersprüchliche und auch falsche Ausgaben finden und
bei der Gegenüberstellung von gegenwärtigen Beschwerdeangaben und aktuellem Befund eine
dramatische, in wesentlichen Bereichen nicht nachvollziehbare Überzeichnung von
Beschwer-deangaben festzustellen war. Zugleich haben sich allerdings keine Auffälligkeiten in
den test-psychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren, in denen simulierte Symptome und
vorgetäuschte Erinnerungsstörungen erfasst werden, gezeigt. Besonders auffällig war, so S1,
die ausgeglichene Stimmungslage mit gemütvoll-heiterem Affekt und uneingeschränkter
Schwingungsfähigkeit in flagranter Diskrepanz zur berichteten und dargestellten schwersten
körperlichen und psychischen Beeinträchtigung; eine Diskrepanz, die bereits C1 festgestellt hat.
Dieses insgesamt nur scheinbar widersprüchliche Bild ist, so der Sachverständige, aber nicht
Ausdruck einer bewussten Vortäuschung, sondern stellt als so genannte "belle indifference" die
seit mehr als 100 Jahren im psychiatrisch-wissenschaftlichen Schrifttum berichtete, klassische
affektive Begleitsymptomatik einer dissoziativen Störung dar."

aa)
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist zunächst festzuhalten, dass sich die depressive
Erkrankung weiterhin in Remission befindet. So finden sich in den zahlreichen, in kurzen
Abständen erstellten Befundberichten bzw. Arztbriefen des A1 keine Hinweise auf eine
depressive Erkrankung. Auch den Entlassungsberichten über die in regelmäßigen Abständen
durchgeführten mehrwöchigen stationären Behandlungen im M2 lassen sich keine relevanten
Befunde entnehmen. Zuletzt wurde noch nicht einmal mehr die Diagnose einer remittierten
Depression aufgeführt (Entlassungsbericht vom Mai 2023). Ebenso wenig findet sich im Arztbrief
des Interdisziplinären F1 vom Juni 2024 eine entsprechende Diagnose.

bb)
Die beigezogenen bzw. zahlreich von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten
auch keine Anhaltspunkte für eine Zunahme der dissoziativen Bewegungsstörungen bzw. der
somatoformen Schmerzstörungen, so zutreffend bereits K1.

So wird im Bericht des M2 vom Januar 2021 über das bereits seit 2013 bekannte CRPS des
rechten Fußes berichtet; infolge eines Insektenbisses mit nachfolgender Abszessbildung habe
sich ein anhaltender brennender Schmerz im rechten Fuß mit einer Schmerzstärke von 8 bis 9
entwickelt, weshalb die Klägerin den rechten Fuß und den distalen Oberschenkel nicht mehr
abstellen bzw. ablegen könne und daher eine Wadenauflage mit einem Ramm- und Stoßschutz
um den rechten Fuß herum benötige. Allerdings hat die Klägerin bereits zuvor über stärkste
Schmerzen im Bereich des rechten Fußes geklagt. Beispielsweise hat sie gegenüber dem
Gutachter W1, der die Klägerin im März 2019 begutachtet hat, über einen extrem ausgeprägten
Berührungsschmerz geklagt, den sie auf einer Schmerzskala von 0 bis 10 mit 10 eingestuft hat,
während auch im Ruhezustand ein Dauerschmerz von 8 bestehe. Eigenen Angaben zufolge
hatte die Klägerin bereits seit längerem schmerzbedingt den rechten Fuß und das rechte Bein
nicht mehr belasten können. So wurde im Entlassungsbrief des M2 vom Februar 2020 berichtet,
die Klägerin könne nur noch auf dem linken Bein stehen und dass auch für nur vorübergehende
Zeit. Eine Verstärkung des bereits 2019 mit 10 von 10, und damit höchstmöglich, eingestuften
Berührungsschmerzes aufgrund des CRPS im rechten Fußes ist naturgemäß nicht mehr
möglich; auch gehen mit dem im Bericht des M2 vom Januar 2021 geschilderten Befund im
Bereich des rechten Fußes keine weiteren Funktionseinschränkungen einher. Vielmehr konnte
die Klägerin ausweislich des Berichts vom Januar 2021 (unter der Bezeichnung: "Subjektive
schmerzbedingte Funktionseinschränkungen") auch weiterhin für kurze Zeit auf dem linken Bein
stehen, wobei sich nach ca. 5 Minuten eine Schmerzverstärkung einstellte. Im Bericht über den
weiteren stationären Aufenthalt im Mai 2023 wird sogar über eine vorübergehende Besserung
des CRPS im Jahr 2022 berichtet, wobei sich aber anschließend wieder das vorherige
Schmerzniveau eingestellt habe.

Auch das in den Berichten des M2 und des A1 wiederholt thematisierte CRPS I des linken
Daumens nach Bagatellverletzung im September 2018 sowie die Neuralgie des Nervus digitalis
im rechten Zeigefinger seit September 2015 hatte bereits S1 in seinem Gutachten schlüssig und
nachvollziehbar gewürdigt. Dabei wurde im Bericht des M2 vom Januar 2021 die Diagnose eines
CRPS im linken Daumen in Zweifel gezogen, da die sogenannten Budapest-Kriterien nicht
ausreichend erfüllt seien. Auch hier ist keine Verschlechterung gegenüber dem von S1
berichteten Ausmaß der Beeinträchtigungen festzustellen. Vielmehr hat zuletzt K2 in seinem
Arztbrief vom Juni 2024 lediglich von einem Verdacht auf ein beginnendes (!) CRPS im linken
Daumen gesprochen; die Neuralgie am rechten Zeigefinger wiederum ging nach seinen
Feststellungen nur mit einer geringen Bewegungseinschränkung einher. Auch A1 hat bei
Vorsprachen der Klägerin im März und April 2023 nur eine diskrete Muskelatrophie und Parese

der Fingerspreizung sowie -adduktion der kleinen Handmuskulatur links festgestellt.

cc)
Daneben hat die Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren eine Reihe von Berichten des
behandelnden A1 über eine Zunahme der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule
vorgelegt. Diesbezüglich hat A1 allerdings im April 2021 festgestellt, dass die seit Jahren
andauernden Beschwerden in der Halswirbelsäule ausweislich einer zwischenzeitlich
durchgeführten Kernspintomografie nicht auf eine neurologische Ursache zurückgeführt werden
könnten und insbesondere kein Wurzelreizsyndrom der C8-Wurzel vorliege. Auch die in der
Folgezeit nahezu im Jahresrhythmus durchgeführten kernspintomografischen Untersuchungen
haben keinen abweichenden Befund ergeben, so A1 in seinem Arztbrief vom April 2024 unter
Bezugnahme auf ein in diesem Monat durchgeführtes MRT. Zuletzt erfolgte im März 2025 ein
MRT der Halswirbelsäule, bei der sich wiederum keine wesentliche Befundänderung feststellen
ließ. Damit ist bei der Klägerin weiterhin von den bereits von S1 festgestelltem Zustand nach
operiertem Bandscheibenvorfall HWK 7/BWK 1 mit leichter Schwäche in der linken Hand und
eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule nach zweifacher Operation auszugehen,
ohne dass weitere somatische Befunde hinzugetreten wären. Eine Verschlechterung der hierauf
zurückzuführenden Funktionseinschränkungen, beispielsweise bezogen auf die Beweglichkeit
der Halswirbelsäule, lässt sich keinem der zahlreichen ärztlichen Berichte entnehmen
(ungeachtet der Frage, inwieweit dies überhaupt Relevanz für die Frage der Hilfebedürftigkeit
entwickeln könnte). So wurden in der ausführlichen Darstellung der subjektiven
schmerzbedingten Funktionseinschränkungen im Bericht des M2 vom Mai 2023 keinerlei mit der
Halswirbelsäule assoziierte Funktionseinschränkungen benannt.

dd)
Hinsichtlich des posttraumatischen Lymphödems des rechten Vorfußes berichtete B1 in seinem
Arztbrief vom Juli 2023 von einer seit 2016 bei der Klägerin beobachteten Schwellneigung des
rechten distalen Unterschenkels und Vorfußes. Eine Untersuchung war B1 kaum möglich, da
sich der gesamte Bereich aufgrund des CRPS als extrem schmerzempfindlich gezeigt habe. Das
seit langem bestehende Lymphödem, sei einer konservativen Therapie mit manuellen
Lymphdrainagen und Kompressionsbandagen oder -strümpfen aufgrund der ausgeprägten
Berührungsempfindlichkeit nicht zugänglich. Eine relevante Verschlechterung gegenüber dem
von S1 bei seiner Begutachtung angetroffenen Zustand beschreibt aber auch B1 nicht.

ee)
Eine relevante Befundänderung lässt sich auch nicht dem Bericht des R1 vom Mai 2024 über die
Kontrolle des 2013 bei der Klägerin eingepflanzten Eventspeichers entnehmen. Bei weiterhin
vorliegenden, bereits seit langem bekannten Herzrhythmusstörungen hat dieser mit der Klägerin
therapeutische Optionen erörtert (Versorgung mit einem Herzschrittmacher als
Synkopenschutz).

ff)
Das Ergebnis einer fehlenden relevanten Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin
wird durch das Pflegegutachten des MDK vom September 2022, in welchem der Klägerin ein
Pflegegrad von 3 zuerkannt worden ist, nicht infrage gestellt.

(1)
Das Pflegegutachten vom September 2022 durch eine Pflegefachkraft wird in seiner
Aussagekraft dadurch erheblich gemindert, dass die Pflegefachkraft zum Teil längst widerlegte
Diagnosen wie die PTBS oder zumindest nicht bestätigte Diagnosen wie ein CRPS im linken
Daumen unkritisch als gesichert übernommen und die Angaben der Klägerin über ihre

Einschränkungen ohne jede Objektivierung zugrunde gelegt hat. S1 hat diesbezüglich in seinem
Gutachten auf ein gleitendes Spektrum von Simulation, Aggravation, artifizieller Störung und
somatoformer dissoziativer Störung beim Krankheitsbild der Klägerin hingewiesen. Wenngleich
er bei der Klägerin testpsychologisch keine Belege für eine bewusste Aggravation oder
Simulation finden konnte, so muss, so S1, gleichzeitig natürlich der unverkennbare sekundäre
Krankheitsgewinn bei der Klägerin mitberücksichtigt werden. Mit der Chronifizierung der Störung
hat die Klägerin eine regelrechte Ersatzidentität als leidendes Opfer gefunden und unterliegt ihr
gesundheitliches Leiden einer Funktionalität. Aus der Selbstidentifikation als hilfebedürftiges
Opfer resultiert eine ausgeprägte subjektive Hilfe- und Unterstützungsaffinität, ohne dass
Krankheitsgründe diese tragen würden, so S1.

Angesichts dessen ist die unkritische Berücksichtigung der Angaben der Klägerin durch die
begutachtende Pflegefachkraft wenig überzeugend. Danach könne die Klägerin Getränke selbst
nicht öffnen und einschenken und müssten Nahrungsmittel mundgerecht zerkleinert werden und
könne die Klägerin diese mühevoll mithilfe eines Löffels an den Mund führen. Im Bereich der
Mobilität könne die Mikrolagerung im Bett langsam selbständig erfolgen. Die Klägerin könne sich
mühevoll von der liegenden Position in den Sitz aufrichten. Die Rumpfstabilität sei gegeben, die
Sitzposition könne die Klägerin langsam selbstständig verändern. Je nach Tagesverfassung
benötige sie beim Umsetzen einer Unterstützung. Innerhalb ihrer Einraumwohnung könne sie
den Rollstuhl mühevoll langsam selbständig fortbewegen. Im Außenbereich sei eine permanente
Unterstützung erforderlich und nachvollziehbar. Sie könne nicht selbstständig in einem
Kraftfahrzeug mitfahren und könne auch nicht selbstständig den Umgang mit
Behördenangelegenheiten erledigen.

Abgesehen davon, dass dies teilweise nicht ohne weiteres mit den weiteren Angaben im
Gutachten, wonach die Klägerin - zwar nur sehr eingeschränkt - stehen und gehen könne, in
Einklang zu bringen ist, stehen diese Feststellungen im Gutachten in deutlichem Widerspruch zu
den ärztlichen Diagnosen und Befunden und den sonstigen Angaben über das der Klägerin noch
verbliebene Funktionsniveau. Beispielsweise hat die Klägerin im Rahmen der Erhebung der
subjektiven schmerzbedingten Funktionseinschränkungen im Bericht des M2 vom Mai 2023
angegeben, die Nahrungsaufnahme sei zwar erschwert, aber ohne Hilfe möglich. Auch wird
berichtet, dass die Klägerin selbstständig die Station im Rollstuhl mit Handbetrieb aufgesucht hat
und ihr das An- und Entkleiden wie auch der Transfer von Rollstuhl auf die Untersuchungsliege
selbstständig möglich war. Die Klägerin hat auch angegeben, selbstständig einen Pkw zu führen,
der speziell für ihre Behinderung umgebaut worden sei. Andererseits hat bereits S1 berichtet,
dass die Klägerin ihm gegenüber angegeben habe, gelegentlich die Hilfe Dritter beim Aufstehen
aus dem Bett zu benötigen, was angesichts der im Rahmen der Begutachtung gezeigten
verbliebenen motorischen Fähigkeiten nicht ansatzweise nachzuvollziehen war. So hat die
Klägerin auch dort selbstständig das An- und Entkleiden im Rahmen der Untersuchung, den
Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege und retour sowie den Transfer zwischen
Rollstuhl und Pkw-Sitz bewältigt. S1 hat deshalb schlüssig und nachvollziehbar lediglich im
Hinblick auf den kraftvollen feinmotorischen Einsatz der Hände, wie beispielsweise zur
Gemüsereinigung oder zum Abschneiden von Hartwurst, Einschränkungen gesehen. Dies
bestätigt auch der von A1 im März und April 2023 im Bereich der oberen Extremitäten erhobene
Befund, wonach trotz angeblich weitestgehender Einschränkung der Funktion beider Hände nur
eine diskrete Muskelatrophie vorliegt. Die Behauptung der Klägerin, sie könne nicht
selbstständig Behördenangelegenheiten erledigen, überrascht wiederum angesichts des
Vermögens der Klägerin, das vorliegende Berufungsverfahren selbstständig, mangels
Prozesskostenhilfebewilligung ohne Rechtsanwältin und sehr engagiert zu führen.

(2)

Ungeachtet dessen, dass die Pflegefachkraft im Pflegegutachten ohne kritische Würdigung von
den, wie dargestellt, in Teilen unschlüssigen und widersprüchlichen Angaben der Klägerin
ausgegangen ist, ist sie dennoch "nur" zu einem Pflegegrad 3 gelangt. Dies bestätigt die
Einschätzung, dass es bei der Klägerin zu keiner für das Merkzeichen H relevanten Ausweitung
von krankheitsbedingten Funktionsdefiziten gekommen ist.

Denn auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nach §§ 14, 15 SGB XI liegen erst ab einem
Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
Fähigkeiten vor und erst ab Pflegegrad 4 sind die Beeinträchtigungen so, dass generell eine
Hilfebedürftigkeit zu bejahen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2018, L 6 SB
2329/18; BSG, Beschluss vom 27.12.2018, B 9 SB 5/18 BH, beide juris, auch zum
Nachfolgenden). Zwar ist der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit nur teilweise mit dem alten
Bewertungssystem vergleichbar, da zusätzlich beispielsweise die Bereiche kognitive und
kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie der Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen berücksichtigt werden. Andererseits
knüpft das neue Gesetz in § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI selbst daran an, dass erst ab dem
Pflegegrad 4 schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen.
Die Feststellung des Pflegegrades hängt nunmehr von der Schwere der Pflegebedürftigkeit (§ 1
Abs. 4 SGB XI) und daher nach dem neuen Verständnis von Pflegebedürftigkeit von der
Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten ab. Außerdem muss
der Hilfebedarf insgesamt, auch wenn er sich von dem engen Begriff der Verrichtungen und der
Messung des Hilfebedarfs in Minuten, also dem grundpflegerischen Zeitbedarf, gelöst hat,
erheblich sein. Nach wie vor ist für die Differenzierung das Ausmaß des Hilfebedarfs
maßgebend. Auch das Bundesministerium der Finanzen geht deswegen davon aus, dass das
Merkzeichen H nach § 33b Abs. 3 EStG weiterhin erst bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4
oder 5 nach dem SGB XI oder diesen entsprechenden Bestimmungen durch den
entsprechenden Bescheid der Fall ist (Richtlinie H 32.9 EStH 2024). Danach liegt auch
ausweislich des Pflegegutachten, selbst wenn man zugunsten der Klägerin den dort
festgestellten Pflegebedarf in vollem Umfang anerkennen sollte, noch kein Ausmaß an
Hilfebedarf vor, der eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Merkzeichens H begründen könnte.


gg)
Zusammenfassend benötigt die Klägerin zwar behinderungsbedingt der Hilfe Dritter, diese
jedoch nur für Einzelaktivitäten und nicht für zahlreiche, häufige und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen. Diese Feststellung stützt der Senat auf das Gutachten des S1 und ergänzend auf
die eigenen Angaben der Klägerin im medizinisch-pädagogischen Gutachten des B2 vom
November 2024. Der hierin geschilderte - in Anbetracht der bestehenden Beeinträchtigung
durchaus in beeindruckender Weise - selbständig und sehr aktiv gestaltete Tagesablauf (u.a.
mehrfach wöchentliche Schwimmbadbesuche, erfolgreiche Änderung der Bäderordnung der F2
Bäder auf ihre Initiative hin, Vorsitz im VdK-Ortsverein, Hilfe gegenüber anderen, z.B. in Form
von Schülernachhilfe, erfolgreicher Nachweis der Fahrtüchtigkeit in organisatorischer
Selbstverantwortung), bestätigt die bereits von S1 wahrgenommene Diskrepanz zwischen den
subjektiven Beeinträchtigungen und dem beobachtbaren psychosozialen Funktionsniveau und
steht der Annahme einer Hilflosigkeit im oben genannten Sinn entgegen. Die Klägerin selbst hat
formuliert, dass ihr Zustand sie nicht an (den genannten zahlreichen und vielfältigen) Aktivitäten
hindert.

Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Rechtsprechungsdokumentation zu Teil B Nr. 3.10 VMG – Multiple Sklerose.