Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Depression und GdB – GdB-Tabelle 2026

Amtlicher Text
Amtlicher Text

Teil B Nr. 3.7 VMG – Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen
0–20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
30–40
Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
50–70
Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
80–100
Versorgungsmedizinische Grundsätze Kommentar – Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
Redaktioneller Kommentar

Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.

Depression und GdB: Wie hoch ist der Grad der Behinderung?

Kurzantwort: Eine Depression führt nicht automatisch zu einem bestimmten GdB. Entscheidend sind die dauerhaften Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen im Einzelfall. Für depressive Erkrankungen wird regelmäßig Teil B Nr. 3.7 VMG herangezogen.

Bewertungsstufe nach Teil B Nr. 3.7 VMGGdB-Rahmen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen0–20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit30–40
Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50–70
Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80–100

Die Diagnose allein ist deshalb nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist insbesondere, wie sich die Erkrankung auf soziale Kontakte, Tagesstruktur, Antrieb, Interessen, Belastbarkeit, Selbstversorgung, familiäres Leben, Freizeit und berufliche Einsatzfähigkeit auswirkt.

Die ausführliche Kommentierung zu Teil B Nr. 3.7 finden Sie auf der Seite Psychische Störungen – VMG 3.7.

Mittelgradige und rezidivierende Depression: kein automatischer GdB

Bezeichnungen wie „mittelgradige depressive Episode“, „rezidivierende depressive Störung“, F32.1 oder F33.1 legen den GdB nicht automatisch fest. Auch eine ärztlich als „schwer“ bezeichnete depressive Episode führt nicht ohne Weiteres zu einem Einzel-GdB von 50 oder mehr.

Für die versorgungsmedizinische Bewertung kommt es darauf an, ob die tatsächlichen Auswirkungen lediglich einer leichteren Störung entsprechen, bereits eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegt oder eine schwere Störung mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten erreicht ist.

Das gilt ebenso bei schwankenden oder rezidivierenden Verläufen: Bewertet wird nicht nur eine einzelne gute oder schlechte Phase, sondern der für den maßgeblichen Zeitraum typische Funktionszustand im Längsschnitt.

Wann kann eine Depression einen GdB von 50 rechtfertigen?

Für den Bereich GdB 50–70 verlangt Teil B Nr. 3.7 VMG eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Der qualitative Sprung von GdB 40 zu GdB 50 besteht deshalb nicht nur in einer stärkeren Symptomatik, sondern in einer deutlich weitergehenden Beeinträchtigung der sozialen Anpassungsfähigkeit.

Wichtig: Weder die Diagnose „schwere Depression“ noch Arbeitsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderungsrente ersetzen die Prüfung der konkreten Teilhabeeinschränkungen. Umgekehrt schließt eine vorhandene Restaktivität einen höheren GdB nicht automatisch aus. Entscheidend ist die Gesamtschau.

Rechtsprechung zur Depression und zum GdB

GerichtDatumAktenzeichenKernaussage
LSG Baden-Württemberg 10.08.2023 L 6 SB 1549/21 Die Behandlungsintensität kann ein wichtiges Indiz für Leidensdruck und Schwere der psychischen Beeinträchtigung sein.
LSG Berlin-Brandenburg 10.05.2022 L 11 SB 125/18 Soziale Anpassungsschwierigkeiten im Sinne von Teil B Nr. 3.7 werden erst bei einer schweren psychischen Störung relevant; die Beiratskriterien können zur Abgrenzung herangezogen werden.
LSG Niedersachsen-Bremen 14.07.2021 L 13 SB 13/21 Für die Bewertung sind insbesondere soziale Kontakte, Vitalität, Interessen und die nachvollziehbare Lebensgestaltung bedeutsam.
SG Karlsruhe 15.01.2020 S 12 SB 3054/19 Gegenposition zur schematischen Gleichsetzung geringer Behandlungsintensität mit geringem Leidensdruck; der Gerichtsbescheid wurde im Berufungsverfahren aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverwiesen.
LSG Berlin-Brandenburg 23.09.2015 L 11 SB 35/13 Die depressive Störung ist nach Teil B Nr. 3.7 VMG funktionsbezogen und nicht allein nach der klinischen Diagnose einzuordnen.

Praktische Befundfelder bei Depression

Für eine belastbare GdB-Einordnung sollten insbesondere folgende Bereiche konkret beschrieben werden:

BereichZu dokumentieren
Soziale KontakteRückzug, Kontaktpflege, Freundschaften, familiäre Beziehungen, Konflikte, Isolation
Tagesstruktur und AntriebAufstehen, Körperpflege, Haushalt, Einkaufen, Termine, Aktivitätsniveau, Eigeninitiative
Erlebnis- und GestaltungsfähigkeitInteressen, Freude, Hobbys, Reisen, Urlaub, Autofahren, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
Beruf und BelastbarkeitArbeitsfähigkeit, Fehlzeiten, verminderte Einsatzfähigkeit, Konzentration, Durchhaltevermögen, Konfliktfähigkeit
BehandlungPsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Medikation, stationäre oder teilstationäre Maßnahmen, Verlauf und Wirkung
LängsschnittDauer, Häufigkeit und Schwere von Episoden, stabile Zwischenphasen, Rückfälle, Chronifizierung

Depression und Gesamt-GdB

Bestehen neben der Depression weitere Gesundheitsstörungen, werden die Einzel-GdB nicht addiert. Maßgeblich ist die Gesamtbeeinträchtigung unter Berücksichtigung von Überschneidungen und möglichen Verstärkungen zwischen den Funktionssystemen.

Weitere Hinweise finden Sie beim Gesamt-GdB | GdB-Rechner.

Redaktioneller Stand: 06.10.2026.