Zeugungsunfähigkeit
Zeugungsunfähigkeit
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen führt der Eintritt von Zeugungsunfähigkeit grundsätzlich nicht zur Feststellung einer Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts (GdB 0). Eine Ausnahme besteht bei Patienten im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch. Dabei ist auf den Zeitraum abzustellen, in dem Männer üblicherweise eine Vaterschaft anstreben.
SG Marburg 1. Kammer
  28.06.2010
  S 1 SB 54/08
Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
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