Kniegelenksschaden

Kniegelenksschaden
  • Ist bei einem Kniegelenksleiden keiner der nach Teil B Nr 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Bewertungsmaßstäbe eröffnet, weil weder eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenks noch anhaltende Reizerscheinungen vorliegen, ist der GdB im Rahmen der gebotenen Gesamtschau (vgl Teil B Nr 18.1 S 2 und Nr 1 b der Anlage zu § 2 VersMedV) aller ausdrücklich geregelten Maßstäbe für Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes in Anlehnung an die geschriebenen Bewertungsgrundlagen zu bestimmen.

    Eine GdB-Bewertung einer Kniegelenkserkrankung ohne Bewegungseinschränkung ist auch dann geboten, wenn belastungsabhängig häufig wiederkehrende, aber nicht dauerhaft anhaltende Reizerscheinungen i.S.d. versorgungsmedizinischen Grundsätze vorliegen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
    29.01.2020
    L 11 SB 257/17

  • Kniegelenkserkrankungen können auch dann mit einem GdB zu bewerten sein, wenn weder Bewegungseinschränkungen noch Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen vorliegen.

    Bei Schmerzen und Reizerscheinungen im Bereich der Kniegelenke nach einer Gehstrecke von 2 km oder Fahrradfahren von länger als 30 Minuten kann daher ein Einzel-GdB von 20 in Betracht kommen.


    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   29.01.2020     L 11 SB 257/17
  • Ist bei einem Kniegelenksleiden keiner der nach Teil B Nr 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Bewertungsmaßstäbe eröffnet, weil weder eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenks noch anhaltende Reizerscheinungen vorliegen, ist der GdB im Rahmen der gebotenen Gesamtschau (vgl Teil B Nr 18.1 S 2 und Nr 1 b der Anlage zu § 2 VersMedV) aller ausdrücklich geregelten Maßstäbe für Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes in Anlehnung an die geschriebenen Bewertungsgrundlagen zu bestimmen.
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   29.01.2020     L 11 SB 257/17


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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