Ist bei einem Kniegelenksleiden keiner der nach Teil B Nr 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Bewertungsmaßstäbe eröffnet, weil weder eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenks noch anhaltende Reizerscheinungen vorliegen, ist der GdB im Rahmen der gebotenen Gesamtschau (vgl Teil B Nr 18.1 S 2 und Nr 1 b der Anlage zu § 2 VersMedV) aller ausdrücklich geregelten Maßstäbe für Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes in Anlehnung an die geschriebenen Bewertungsgrundlagen zu bestimmen.
Eine GdB-Bewertung einer Kniegelenkserkrankung ohne Bewegungseinschränkung ist auch dann geboten, wenn belastungsabhängig häufig wiederkehrende, aber nicht dauerhaft anhaltende Reizerscheinungen i.S.d. versorgungsmedizinischen Grundsätze vorliegen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
29.01.2020
L 11 SB 257/17