Herabsetzungsverfahren

Herabsetzungsverfahren / Neufeststellungsantrag
  • 1. Die bestandskräftige Feststellung eines überhöhten GdB kann nur nach den Vorschriften der §§ 44 ff SGB 10 korrigiert werden.

    2. Kann die Feststellung eines zu hohen GdB nicht mehr zurückgenommen werden, kommt eine Abschmelzung des überhöhten GdB entsprechend § 48 Abs 3 SGB 10 in Betracht.

    3. Die Anwendung des § 48 Abs 3 SGB 10 im Schwerbehindertenrecht setzt voraus, dass durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden ist, inwiefern die bislang geltende Feststellung des GdB rechtswidrig ist.

    BSG 9. Senat    17.04.2013    B 9 SB 6/12 R
  • Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Neufeststellungsantrages während eines GdB-Herabsetzungsverfahrens bestehen nicht. Er kann sogar während des Herabsetzungsverfahrens im Einzelfall auch sinnvoll sein. Denn zum einen hält er die Möglichkeit offen, den GdB über die ursprüngliche Feststellung hinaus geltend zu machen. Er vermeidet andererseits auch die im Rahmen der reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG notwendige, aber in der Praxis mitunter missliche Einengung der Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse auf einen Zeitraum zwischen Geltung der Herabsenkung des GdB und Erlass des Widerspruchsbescheides. Denn durch die Verknüpfung der reinen Anfechtungs- mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreicht der Betroffene, dass auch die gesundheitlichen Verhältnisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz in den Blick zu nehmen sind.
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   20.08.2020    L 11 SB 226/18
  • Kann die Feststellung eines zu hohen GdB nicht mehr zurückgenommen werden, kommt eine Abschmelzung des überhöhten GdB entsprechend § 48 Abs 3 SGB 10 in Betracht.
    BSG 9. Senat   17.04.2013     B 9 SB 6/12 R
  • Die Aufhebung bzw. teilweise Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes setzt auch bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass nunmehr der festzustellende GdB entweder vollständig entfallen ist, oder aber um mindestens einen Grad von 10 unterhalb des ursprünglich festgesetzten GdB liegt. Nur dann ist die Veränderung auch wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X. Anders als im Falle einer erstmaligen Festsetzung des GdB ist für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen in einem Absenkungsverfahren die die Absenkung vornehmende Behörde materiell beweisbelastet. Dementsprechend wirkt sich die Unaufklärbarkeit der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Lasten der die Absenkung vornehmenden Behörde aus.
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   09.04.2020    L 13 SB 91/18
  • Zwar ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich erforderlich, in einer Aufhebungsentscheidung den aufzuhebenden Verwaltungsakt genau zu benennen und den Umfang der Aufhebung zu bezeichnen. Gleichwohl kann ein Bescheid, mit dem der Grad der Behinderung herabgesetzt wird, auch ohne ausdrückliche Benennung des geänderten Bescheides und des Zeitpunkts, ab dem er gelten soll, im Einzelfall hinreichend bestimmt sein.
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   13.08.2019    L 11 SB 156/18


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


    IMPRESSUM
    KONTAKTFORMULAR