Gleichstellungsantrag

Gleichstellungsantrag
  • Dem Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes steht nicht entgegen, dass ein Antragsteller einen geeigneten Arbeitsplatz innehat.

    BSG 11. Senat
    06.08.2014
    B 11 AL 5/14 R

  • Keine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei fehlender Gefährdung des Arbeitsplatzes.

    Bayerisches Landessozialgericht 10. Senat
    25.10.2017
    L 10 AL 107/16

  • Gleichstelllungsantrag auch für Betriebsratsmitglieder

    SG Berlin 57. Kammer
    12.02.2018
    S 57 AL 1161/16

  • Allgemein ist davon auszugehen, dass die Gleichstellung eines Beamten gem. § 2 Abs. 3 SGB IX nicht schon generell wegen seiner Unkündbarkeit ausscheidet, was schon der Wortlaut des § 2 Abs. 3 SGB IX in seiner Bezugnahme auf § 156 SGB IX (bis 31.12.2017: § 73 SGB IX), der den Begriff des Arbeitsplatzes in seinem Abs. 1 als Stelle definiert, auf der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

    Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat
    22.02.2019
    L 6 AL 4/17

  • Bei der Frage, ob ein Arbeitsplatz iS des § 156 SGB IX vorliegt, ist allein auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abzustellen.

    Sozialgericht für das Saarland 12. Kammer
    12.05.2020
    S 12 AL 1088/19

  • Ein Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beschränkt sich nicht auf den zur Zeit der Antragstellung innegehabten Arbeitsplatz und ggf eine anschließende Arbeitslosigkeit.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
    09.11.2011
    L 3 AL 1949/11

  • Für Personen, die einen „sicheren Arbeitsplatz“ wie bei Beamten, Richtern auf Lebenszeit und Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz innehaben, bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Bei diesen Personengruppen können die allgemeinen Voraussetzungen der Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung zwar vorliegen, es bedarf aber einer besonderen Begründung, warum trotz Kündigungsschutz der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nicht behinderten Kollegen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat
    05.11.2013
    L 14 AL 294/10

  • Vorgreiflich iS des § 114 Abs 2 SGG ist in einem Rechtsstreit um Gleichstellung gemäß § 2 Abs 3 SGB 9 das bereits anhängige Verfahren bei der Versorgungsverwaltung, in dem über den Antrag auf Feststellung eines GdB 30 zu entscheiden ist. Denn auch die spätere Feststellung eines GdB von 30 (rückwirkend) bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Gleichstellungsantrages oder jedenfalls einem späteren, noch während des laufenden Gleichstellungsverfahrens liegenden Zeitpunkts erfüllt die entsprechende Gleichstellungsvoraussetzung.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
    05.11.2013
    L 8 AL 3774/13 B

  • Für eine Klage auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Gleichstellung zwischenzeitlich anerkannt wurde, die Gleichstellung nur noch für vergangene Zeiträume begehrt wird und nichts dazu vorgetragen wird, aus welchen Gründen eine Gleichstellung mit Wirkung für die Vergangenheit gerichtlich geltend gemacht wird.

    Wird ein GdB von mind 30 erst deutlich nach dem Antrag auf Gleichstellung rückwirkend festgestellt und hatte der Behinderte bis zu diesem Zeitpunkt einen ungekündigten Arbeitsplatz inne, scheidet eine rückwirkende Gleichstellung ab Antragstellung aus. Da ein vorhandener, ungekündigter Arbeitsplatz durch eine Gleichstellung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht gesichert werden muss, fehlt es an der Notwendigkeit der Gleichstellung für die Vergangenheit.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 13. Senat
    19.11.2013
    L 13 AL 2601/13

  • Die den Anspruch auf Gleichstellung mit einem Behinderten nach § 2 Abs 3 SGB 9 ausschließende Ungeeignet eines konkreten Arbeitsplatzes liegt vor, wenn behinderungsbedingt unverzichtbare Tätigkeiten am Arbeitsplatz nicht ausgeübt oder solche Tätigkeiten nur unter Inkaufnahme sofort oder sicher deswegen künftig auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichtet werden können.

    Von den Arbeitsplatzbedingungen verursachte Einwirkungen, die zu Erkrankung führen, machen den Arbeitsplatz noch nicht ungeeignet. Erst wenn die Arbeitsplatzverhältnisse eine substantielle Verschlechterung der Erkrankung bzw Ausweitung der Behinderung bedingen oder eine solche sicher erwarten lassen, ist der Arbeitsplatz ungeeignet und wird der Schutzzweck der Gleichstellung an dem konkret innehabenden Arbeitsplatz verfehlt.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
    28.02.2014
    L 8 AL 501/13

  • Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfordert, dass die Behinderung eine Ursache für die Notwendigkeit der Gleichstellung ist. In der Konstellation eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist hierfür maßgeblich, ob bei wertender Betrachtung in der Behinderung, also gerade in ihrer Art und Schwere, die Schwierigkeit des Erhalts des Arbeitsplatzes liegt. Ausreichend ist insofern, wenn plausibel gemacht werden kann, dass die Behinderung wegen befürchteter Minderleistungen eine wesentliche, andere Gründe der Arbeitsplatzgefährdung überwiegende, Mitursache für die Arbeitsmarktprobleme des die Gleichstellung Begehrenden ist.

    Die Gleichstellung kann im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht vorbeugend im Hinblick auf etwaige Wettbewerbsnachteile bei dem Bestreben, eine andere Arbeitsstelle zu erlangen, zuerkannt werden.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
    12.03.2014
    L 3 AL 4466/11

  • Nur in atypischen Fällen erfolgt eine Gleichstellung eines behinderten mit einem schwerbehinderten Menschen nach Ermessensgesichtspunkten. Der Bundesagentur für Arbeit ist vom Gesetzgeber insoweit lediglich ein "gebundenes Ermessen" eingeräumt, so dass regelmäßig die prognostische Einschätzung ausreicht, ob der Arbeitsplatz "infolge der Behinderung" ernsthaft gefährdet ist. Ein "strenger Kausalitätsnachweis" ist hierfür nicht erforderlich.

    SG Leipzig 8. Kammer
    17.06.2008
    S 8 AL 281/07

  • Hat der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen eine Befragung des Arbeitgebers ausgeschlossen, sich jedoch mit der Befragung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung einverstanden erklärt, darf die Bundesagentur für Arbeit den Antrag nicht ohne weitere Ermittlungen wegen einer fehlenden Mitwirkung ablehnen.

    Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat
    24.09.2009
    L 1 AL 59/08

  • Nach § 2 Abs. 3 SGB IX "sollen" Gleichstellungen mit den Schwerbehinderten erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. März 2000 a.a.O.) ist unter dem Prädikat "sollen" ein gebundenes Ermessen zu verstehen, wonach im Regelfall eine Gleichstellung zu erfolgen hat, es sei denn, es läge ein atypischer Fall vor.

    Landessozialgericht Hamburg 2. Senat
    07.09.2011
    L 2 AL 5/09

  • 1. Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs 3 SGB 9) zum Behalten eines Arbeitsplatzes erfordert eine Prognose, ob durch die Gleichstellung zumindest der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden kann. Das ist bei tariflicher Unkündbarkeit nur aus besonderen Gründen der Fall (vgl BSG vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R = BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr 4).

    2. Eine abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes reicht für eine Gleichstellung nach § 2 Abs 3 SGB 9 nicht aus

    Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat
    14.12.2012
    L 3 AL 36/11

  • Gleichstellungsantrag zur Verbesserung der Chancen auf angestrebte Verbeamtung

    Hessisches Landessozialgericht 7. Senat
    20.09.2013
    L 7 AL 7/13

  • Ein Gleichstellungsanspruch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der behinderte Mensch bislang entweder keinen Arbeitsplatz innehat oder der innegehabte Arbeitsplatz ungeeignet oder gefährdet ist.

    Landessozialgericht Hamburg 2. Senat
    30.10.2013
    L 2 AL 66/12

  • Die den Anspruch auf Gleichstellung mit einem Behinderten nach § 2 Abs 3 SGB 9 ausschließende Ungeeignet eines konkreten Arbeitsplatzes liegt vor, wenn behinderungsbedingt unverzichtbare Tätigkeiten am Arbeitsplatz nicht ausgeübt oder solche Tätigkeiten nur unter Inkaufnahme sofort oder sicher deswegen künftig auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichtet werden können.

    2. Von den Arbeitsplatzbedingungen verursachte Einwirkungen, die zu Erkrankung führen, machen den Arbeitsplatz noch nicht ungeeignet. Erst wenn die Arbeitsplatzverhältnisse eine substantielle Verschlechterung der Erkrankung bzw Ausweitung der Behinderung bedingen oder eine solche sicher erwarten lassen, ist der Arbeitsplatz ungeeignet und wird der Schutzzweck der Gleichstellung an dem konkret innehabenden Arbeitsplatz verfehlt.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
    28.02.2014
    L 8 AL 501/13



  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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