Grad der Behinderung (GdB) bei Morbus Bechterew

ohne wesentliche Funktionseinschränkung

mit leichten Beschwerden

10

mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)

20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)

50-70

mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)

80-100

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Morbus Bechterew ist in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (GdB-Tabelle) in Kapitel 18, Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten geregelt. Diese finden Sie hier:

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten


Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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