11. Augen und Augenanhangsgebilde

11.01 Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel

Sehstörungen beispielsweise durch Narben sind gesondert einschätzen. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

11.01.01 Chronische Funktionseinschränkung der Augenlider und Bindehäute

10 - 20 %

Erfasst werden auch Augentränen, Teillähmungen der Augenlider, Narben 10 %: Bei geringer dauernder Beeinträchtigung
20 %: Bei höhergradiger dauernder Beeinträchtigung

11.01.02 Vollständige Lähmung des Augenlides

30 %

11.01.03

Funktionsstörung der Augenmuskulatur

10 - 30 %

10 – 20 %: Funktionelle Störungen - z.B. Doppelbilder
Einseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder
30 %: Ausschluss eines Auges vom Sehakt bei uneingeschränktem Sehvermögen des anderen Auges
Liegt am funktionstüchtigen Auge eine Fehlsichtigkeit vor, ist diese entsprechend nach der pas-senden folgenden Position einzuschätzen
Die Beeinträchtigung des Blickfeldes des anderen Auges (Doppelbilder in nur einigen Blickberei-chen bei sonst normalem biokularen Sehen) ergibt sich aus dem Schema von Haase und Steinhorst.

11.02 Sehstörungen

Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologi-sche Befund die Sehstörung erklärt. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen.

Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen.

Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen.

Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung. Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung.

Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint.

Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen.

Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zu-zuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen.

11.02.02

Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser Prothetischer Versorgung

30 %

11.02.03

Verlust eines Auges ohne oder mit Prothetischer Versorgung mit chronischen Komplikationen

40 %

Gesichtsfeldausfälle

11.02.04

Gesichtsfeldausfall obere Peripherie

10 %

11.02.05

Gesichtsfeldausfall untere Peripherie

10 - 20 %

Dem Ausmaß entsprechend

11.02.06

Gesichtsfeldausfall eines oberen oder eines unteren Quadranten

10 %

11.02.07

Ausfall einer oberen oder einer nasalen Gesichtsfeldhälfte

10 %

11.02.08

Ausfall einer unteren oder temporalen Gesichtsfeldhälfte

30 %

11.02.09

Einengung des Gesichtsfeldes bei normaler Sehleistung des anderen Auges

10 - 30 %

10 %: Einengung 30 – 50 Grad
20 %: Einengung 20 – 30 Grad
30 % Einengung unter 10 Grad
Keine Einschätzung bei parazentralen Ausfällen

11.02.10

Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten bis mäßigen Grades

20 - 30 %

Einengung 50 – 30 Grad
Parzentrale Ausfälle von mindestens 1/3 des 50 Grad-Gesichtsfeldes

11.02.11

Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen schweren bis schwersten Grades

50 - 100 %

50 – 70 %: Einengung 20 – 10 Grad
50 %: Parzentrale Ausfälle von mindestens 2/3 des 50 Grad Gesichtsfeldes
100 %: Einengung unter 10 Grad

11.02.12

Einengung des Gesichtsfeldes des einzigen Auges mässigen Grades

40 %

Einengung bis auf 50 Grad
Parazentral mindestens 1/3 des 50 Grad – Gesichtsfeldes

11.02.13

Einengung des Gesichtsfeldes des einzigen Auges schweren bis schwersten Grades

50 - 100 %

50 – 60 %: Einengung 30 Grad
80 – 90 %: Einengung bis auf 10 Grad
100 %: Einengung unter 10 Grad
80 %: Parazentrale Ausfälle von mindestens 2/3 des 50 Grad Gesichtsfeldes

11.02.14

Homonyme Hemianopsie

50 %

11.02.15

Homonymer Ausfall eines oberen Quadranten

20 %

11.02.16

Homonymer Ausfall eines unteren Quadranten

30 %

11.02.17

Ausfall der unteren Hälfte beider Gesichtsfelder

80 %

11.02.17

Bitemporale Hemianopsie

40 %



Einschätzungsverordnung
Grad der Behinderung nach österreichischem Recht


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