Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Bayerisches Landessozialgericht
17.07.2012 – L 15 SB 213/11
Einordnung: 8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom
Kernaussage: Von einer nicht durchführbaren Überdruckbeatmung kann erst ausgegangen werden, wenn anatomische Hindernisse bestehen oder ernsthafte Therapieversuche gescheitert sind. Dazu gehören verschiedene Masken und ein erfolgloses Gewöhnungstraining.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Subjektive Beschwerden oder die bloße Nichtbenutzung der Maske genügen nicht. Die Entscheidung prägt bis heute die Anforderungen an den Nachweis der Therapieundurchführbarkeit.
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Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. September 2011
wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 nach § 69 So-
zialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zusteht.
2 Der 1952 geborene Kläger beantragte erstmals am 19.05.2009 die Feststellung des GdB.
Mit Bescheid vom 04.08.2009 wurde ein GdB von 30 festgestellt.
3 Am 03.12.2009 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag; seine Gesundheit habe
sich verschlechtert; neue Krankheiten seien aufgetreten.
4 Nach Auswertung diverser ärztlicher Unterlagen durch den versorgungsärztlichen Dienst
des Beklagten stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2010 einen GdB von 40 fest.
Dem lagen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde:
5 1. Schlafapnoe-Syndrom, chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung, Nasenscheide-
wandverkrümmung - Einzel-GdB 20
6 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen - Einzel-GdB 20
7 3. Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits, postthrombotisches Syndrom links,
Funktionsbehinderung des Kniegelenks links, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke -
Einzel-GdB 20.
8 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Bescheid sei nichtig, nicht rechtswirksam
und rechtswidrig. Er habe gravierende Formfehler; es seien Gesundheitsstörungen un-
terschlagen worden. Die Unterschlagung sei eine bewusste Handlung. Nach objektiver
Sachlage sei ein GdB von mindestens 50 angesagt. Die Feststellung der Schwerbehin-
derung solle mit allen Mittel verhindert werden. Es sei unter anderem die Schwergra-
digkeit des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms verleugnet worden. Mit Schreiben vom
28.07.2010 listete der Kläger sämtliche Erkrankungen auf und legte diverse ärztliche Un-
terlagen vor. Darin wurde unter anderem berichtet, dass beim Kläger im November 2009
wegen des Schlafapnoe-Syndroms eine nasale CPAP-Beatmungstherapie eingeleitet wor-
den sei, unter der die schlafbezogenen Atemstörungen fast vollständig unterdrückt wor-
den seien, die Beatmung sich aber schwierig gestalte, da der Kläger an erheblichen Ein-
schlafstörungen leide.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
10 Am 04.10.2010 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Nürn-
berg erhoben. Nach Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten hat
der Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, All-
ergologie und Betriebsmedizin Dr. S. den Kläger am 24.02.2011 begutachtet. Bei der Be-
gutachtung - so der Sachverständige - habe der Kläger Beschwerden am linken Bein in-
folge einer Thrombose, Atemnot, verstärkt bei körperlicher Belastung, Beschwerden am
Bewegungsapparat und Becken, permanentes Nasenbluten sowie das obstruktive Schlaf-
apnoe-Syndrom angegeben. Die nächtliche Überdruckbeatmung mit dem CPAP-Gerät sei
- so der Kläger - wegen Schlaflosigkeit abgebrochen worden. Seit einem halben Jahr be-
nutze er das Gerät nicht mehr.
11 Zu den Gesundheitsstörungen des Klägers hat der Sachverständige Folgendes ausge-
führt:
12 Aus dem Schlafapnoe-Syndrom, der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung und
der Nasenscheidewandverkrümmung resultiere ein Einzel-GdB von 20. Das Schlafapnoe-
Syndrom erfordere eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung. Diese Therapie ha-
be sehr gut angesprochen. Von einer Undurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeat-
mung könne nicht ausgegangen werden. Die statischen und dynamischen Lungenvolu-
mina würden noch im unteren Normbereich liegen. Aus der Verengung der Nasengänge
ergebe sich keine zusätzliche Erhöhung.
13 Die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule durch degenerative Veränderungen sei mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 bis 20 zu beurteilen; ein GdB von 20 sei vertretbar. Radiologisch
seien noch leichte degenerative Veränderungen nachweisbar. Die Beweglichkeit der Len-
denwirbelsäule sei nur gering eingeschränkt.
14 Das postthrombotische Syndrom links mit Ödembildung könne angesichts von Vorge-
schichte und anamnestischen Angaben mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet werden.
Der Kläger habe von anhaltenden Schwellungen im linken Fuß berichtet, obwohl bei der
gutachterlichen Untersuchung keine Umfangsvermehrung feststellbar gewesen sei.
15 Die Funktionsstörung durch Fußfehlform, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks
und Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke sei bei Fehlen von wesentlichen Bewe-
gungseinschränkungen mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
16 Der Gesamt-GdB sei auf 40 zu schätzen.
17 Dieses Gutachten hat der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2011 als parteilich, mangel-
haft und schlampig bezeichnet. Die bisherigen Beurteilungen der Einzel-GdB und des je-
weiligen Gesamt-GdB würden nicht eine Beurteilung nach der allgemeinen Logik des ge-
sunden Menschenverstands darstellen. Objektive Beurteilungen lägen nicht vor. Er stelle
daher einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter Dr. S..
18 Mit Schreiben vom 17.04.2011 hat der Kläger ein von ihm selbst eingeholtes Gutach-
ten des Chirurgen Dr. A. vom 11.04.2011 vorgelegt. Damit sei - so der Kläger - nun of-
fiziell von fachkundiger sozialmedizinischer Seite bestätigt, dass das Gutachten des Dr.
S. nicht gemäß den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Anlage zu § 2 der Versor-
gungsmedizin-Verordnung, (VG) erstellt worden und damit nichtig sei.
19 Der Chirurg Dr. A. ist in seinem "fachübergreifenden sozialmedizinischen Gutachten"
vom 11.04.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesamt-GdB 70 betrage. Dem
hat er folgende Funktionsstörungen zu Grunde gelegt:
20 1. Funktionssystem Lunge/Schlafapnoe - Einzel-GdB 50
21 2. Funktionssystem Wirbelsäule - Einzel-GdB 30
22 3. Funktionssystem Gefäße, postthrombotisches Syndrom - Einzel-GdB 30
23 4. Funktionssystem untere Extremitäten (Gelenke, Beckenschiefstand, Beinverkürzung) -
Einzel-GdB 20.
24 Beim Schlafapnoe-Syndrom ist der Sachverständige von der Unmöglichkeit einer Maske-
beatmung wegen Unverträglichkeit ausgegangen. Bei der Beurteilung der Wirbelsäule
hat er darauf hingewiesen, dass radiologisch in allen drei Wirbelsäulenabschnitten Ver-
änderungen nachgewiesen seien.
25 Im Auftrag des Gerichts hat sich am 18.07.2011 der gerichtliche Sachverständige Dr. S.
ergänzend geäußert. Dabei hat er auf Folgendes hingewiesen:
26 Nach den VG sei für das Schlafapnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer nasalen
Überdruckbeatmung ein GdB von 20 anzusetzen. Nicht nachgewiesen sei, dass eine na-
sale Überdruckbeatmung nicht durchführbar sei. Für eine erhebliche Ödembildung oder
häufig rezidivierende Entzündungen würden die VG einen Einzel-GdB von 20 bis 30 vor-
sehen. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben sei der GdB für das postthrombotische
Syndrom links mit Ödembildung noch auf 20 zu schätzen. Die Einschätzung eines Einzel-
GdB von 30 für die Wirbelsäule durch Dr. A. sei angesichts der eher leichtgradig einge-
schränkten Bewegungsumfänge in keiner Weise nachvollziehbar. Auch der von Dr. A. an-
gegebene GdB von 20 für das Funktionssystem der unteren Extremitäten sei bei freiem
Bewegungsumfang von Knie- und Hüftgelenken nicht erklärbar. Im Gutachten Dr. A. wür-
den im Übrigen wichtige Messungen fehlen.
27 Mit Schreiben vom 07.08.2011 hat der Kläger seine Ansicht wiederholt, dass das Gutach-
ten des Dr. S. nichtig und damit nicht prozessrelevant sei. Das Schlafapnoe-Syndrom sei
mit einem GdB von 50 zu bewerten, da eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführ-
bar sei. Das Gericht lehne er wegen Rechtsbeugung im Amt ab.
28 In der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 haben die Bevollmächtigten des Klägers
erklärt, dass kein Befangenheitsantrag gestellt werde. Mit Urteil vom selben Tag ist die
Klage abgewiesen worden. Dabei ist das Gericht den Feststellungen des Dr. S. gefolgt.
29 Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat der nunmehr unvertretene Kläger Berufung eingelegt.
Das Urteil sei nicht objektiv, nicht fair und nicht nach fachmedizinischen Erkenntnissen
erstellt. Das Urteil als Abschluss des Verfahrens zeige die grundsätzliche Parteilichkeit
des Gerichts. Die Begutachtung sei schlampig gewesen und nicht nach den VG erfolgt.
Das Gericht habe die Angaben des Klägers bezüglich der nachgewiesenen Noncomplian-
ce zur CPAP-Therapie unterschlagen. Weiter hat der Kläger die Ansicht vorgetragen, dass
das erstinstanzliche Urteil nichtig sei, da nicht über den Befangenheitsantrag entschie-
den worden sei.
30 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger angegeben, dass weitere orthopädische und
pneumologische Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Er empfinde aber
subjektiv eine Verschlechterung.
31 Der behandelnde Pneumologe des Klägers, Dr. D., hat mit Schreiben vom 28.11.2011
mitgeteilt, dass der Kläger das CPAP-Gerät zurückgegeben habe, da er mit nächtlicher
Maskenbeatmung eher munterer werde, als dass er schlafen könne. Bei der Vielzahl der
unterschiedlichen verfügbaren Masken und der möglichen verschiedenen Beatmungsme-
thoden könne von einer Unmöglichkeit einer nasalen Überdruckbeatmung nicht ausge-
gangen werden. Die Maskenbeatmung sei zwar gewöhnungsbedürftig, wobei es individu-
ell vom Patienten abhänge, inwieweit er die Überdruckbeatmung toleriere. Bei empfind-
lichen Patienten könne deshalb ein stufenweises Gewöhnungstraining durchgeführt wer-
den.
32 Mit Schreiben vom 06.12.2011 hat der Kläger die Ansicht geäußert, dass der Sachver-
ständige Dr. S. nicht kompetent sei, orthopädische Gesundheitsstörungen zu beurtei-
len. Die diversen Beschwerden würden zu depressiven Zuständen führen. Einen entspre-
chenden Arzttermin habe er noch nicht. Eine Langzeit-Verträglichkeit einer Maskenthera-
pie sei nicht nachgewiesen. Der Gutachter und das Sozialgericht hätten Beweise für die
Langzeitverträglichkeit der CPAP-Therapie finden müssen, um die nachgewiesene Unver-
träglichkeit zu entkräften.
33 Der Hausarzt des Klägers hat im Dezember 2011 berichtet, dass sich relevante Befund-
änderungen nicht ergeben hätten.
34 Einen mit Schreiben vom 25.01.2012 gestellten Antrag nach § 109 Sozialgerichtsge-
setz (SGG) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.06.2012, bestätigt im Schreiben vom
27.06.2012, zurückgenommen.
35 Im Schreiben vom 27.06.2012 hat der Kläger weiter mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach
das Gericht bisher nicht nach den VG gehandelt habe. Weiter hat er unter ausführlicher
Wiedergabe großer Passagen der VG und bei Zitierung diverser gerichtlicher Entschei-
dungen erläutert, warum sein Begehren begründet sei. Beigelegt worden ist ein Arztbrief
des Neurologen Dr. S., wonach eine leichte depressive Störung vorliege, die im Rahmen
der schwierigen Krankheitsverarbeitung und bei anhaltender Schlafstörung im Rahmen
des Schlafapnoe-Syndroms zu erklären sei. U.a. hat der Kläger auch auf sein deutliches
Übergewicht (Größe 184 cm, Gewicht 130 - 132 kg) hingewiesen.
36 Der Kläger beantragt sinngemäß,
37 das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.09.2011 sowie den Bescheid vom
19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2010 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
38 Der Beklagte beantragt,
39 die Berufung zurückzuweisen.
40 Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts Nürnberg beigezogen. We-
gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezoge-
nen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
41 Der Senat hat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Entscheidung ent-
scheiden können, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Auf weiteres
rechtliches Gehör, für das im Übrigen auch kein Anlass bestanden hätte, hat der Kläger
ausdrücklich im Schreiben vom 27.06.2012 verzichtet.
42 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
43 Der Bescheid vom 19.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2010
ist nicht zu beanstanden; ein höherer GdB als 40 steht dem Kläger nicht zu. Das Sozial-
gericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
44 Zwar hat sich in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers seit dem Bescheid vom
04.08.2009 eine Änderung dahingehend ergeben, dass der GdB auf 40 zu erhöhen war;
dieser Verschlimmerung hat der Beklagte zutreffend mit dem streitgegenständlichen Be-
scheid vom 19.05.2010 Rechnung getragen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf ei-
ne weitere Erhöhung des GdB über 40 hinaus. Ein höherer GdB als 40 ist nicht nachge-
wiesen. Bis zum Tag der Entscheidung haben sich keine neuen Tatsachen ergeben, die
einen höheren GdB als 40 begründen würden.
45 Rechtsgrundlage des mit der Klage angefochtenen Bescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehn-
tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
hältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung einge-
treten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Ver-
schlechterung (oder Besserung) der Verhältnisse, die der festgestellten Behinderung zu-
grunde liegen, eine Erhöhung (oder Herabsetzung) des GdB um wenigstens 10 ergibt.
46 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass
im Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu den gesundheitlichen Verhältnissen,
wie sie dem bestandskräftigen Bescheid vom 04.08.2009 zugrunde gelegen haben, zwar
eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist, die ab
Antragstellung einen GdB von 40 begründet. Eine weitergehende Änderung der Verhält-
nisse, die einen höheren GdB begründen würde, hat sich aber bis heute nicht ergeben.
47 Rechtsgrundlage für die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des GdB ist
§ 69 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit den VG. Die VG sind ein auf besonderer medizini-
scher Sachkunde beruhendes Regelwerk, das die möglichst gleichmäßige Anwendung
der Bewertungsmaßstäbe im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes bezweckt und
dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung dient.
48 Der beim Kläger anerkannte GdB ist nach der Überzeugung des Senats mit einer Höhe
von 40 vom Beklagten zutreffend bewertet worden; diese Bewertung ist nach wie vor
richtig. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
49 Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat insbesondere auf das überzeugende und
nachvollziehbar begründete Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 24.02.2011 so-
wie dessen ergänzende Stellungnahme vom 18.07.2011. Dem Sachverständigen sind die
gesamten Akten mit Beweisanordnung vom 13.01.2011 über einen Monat vor der ambu-
lanten Untersuchung des Klägers übersandt worden. Der Sachverständige hat sich, wie
den Ausführungen im Gutachten zu entnehmen ist, umfassend auf die Untersuchung des
Klägers vorbereitet und sämtliche vorliegenden Befunde, die den Gesundheitszustand
des Klägers umfassend wiedergeben, eingehend gewürdigt. Irgendwelche Gesichtspunk-
te, die Anlass für die Annahme geben würden, dass bei einer Untersuchung des Klägers
in einer ärztlichen Praxis, in der weitergehende apparative Untersuchungen als bei ei-
ner Untersuchung in Räumlichkeiten des Gerichts möglich gewesen wären, weitergehen-
de Erkenntnisse zu finden gewesen wären, als sie sich aus den umfassenden Berichten
der behandelnden Ärzte in Zusammenschau mit der ambulanten Untersuchung durch
den Sachverständigen ergeben, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Das Gericht hat daher
mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu soge-
nannten Terminsgutachten (vgl. BSG, Urteile vom 21.01.1959, Az.: 11/9 RV 206/57, und
vom 17.01.1967, Az.: 10 RV 895/63) keinerlei Bedenken, das Gutachten des Dr. S. der
Entscheidung zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat die beim Kläger vorliegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollständig erfasst und in Übereinstimmung mit
den zu beachtenden Vorgaben der VG zutreffend gewürdigt. Der Senat macht sich diese
sachverständigen Feststellungen zu eigen.
50 Der Feststellung eines GdB von 40 liegen folgende Gesundheitsstörungen zu Grunde:
51 1. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, chronisch-obstruktive Atemwegerkrankung, Na-
senscheidewandverkrümmung
52 Für diesen Funktionskomplex ist ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen. Damit folgt das Ge-
richt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., die in Übereinstim-
mung mit den VG stehen.
53 Die Höhe des GdB bei einem Schlafapnoe-Syndrom, das durch Untersuchung im Schlaf-
labor nachzuweisen ist, hängt zunächst davon ab, ob eine kontinuierliche nasale Über-
druckbeatmung erforderlich ist oder nicht. Bei fehlender Notwendigkeit sehen die VG
(Teil B Nr. 8.7) einen GdB von 0 bis 10 vor. Ist hingegen eine nasale Überdruckbeat-
mung erforderlich, ist der GdB mit 20 einzuschätzen, wenn diese Überdruckbeatmung
durchführbar ist. Ist sie nicht durchführbar, ist der GdB mit 50 festzulegen (vgl. VG, Teil
B Nr. 8.7). Zwischenwerte sehen die VG nicht vor.
54 Im vorliegenden Fall ist nach den übereinstimmenden Angaben der behandelnden Ärzte
und aller Sachverständigen von einem Schlafapnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit ei-
ner nasalen Überdruckbeatmung auszugehen. Damit ist ein GdB von 20 anzusetzen.
55 Eine Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung ist nicht nachgewiesen.
56 Von einer solchen Nichtdurchführbarkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn
anatomische Besonderheiten (z.B. eine Gesichtsschädelanomalie) einer nasalen Über-
druckbeatmung entgegen stehen oder wenn durch das Scheitern entsprechender The-
rapieversuche der Nachweis der Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung
erbracht ist (vgl. Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 12.10.2010, Az.: L 15 SB
64/09). Allein die Tatsache, dass die Beatmungsmaske trotz der aus medizinischer Sicht
gegebenen Notwendigkeit der nasalen Überdruckbeatmung nicht benutzt wird, kann die
Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung nicht beweisen (vgl. LSG Nord-
rhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2002, Az.: L 6 SB 95/01).
57 Wie die aus dem Schlaflabor des Klinikums A-Stadt vorliegenden Befunde belegen, hat
der Kläger in der Vergangenheit eine Atemmaske für eine gewisse Zeit mit gutem Thera-
pieerfolg benutzt. Anatomische Besonderheiten, die einer nasalen Überdruckbeatmung
entgegen stehen würden, sind beim Kläger nicht erkennbar und weder von einem der
behandelnden Ärzte noch von einem Sachverständigen, auch nicht von dem vom Kläger
beauftragten Chirurgen Dr. A., angenommen worden. Vielmehr hat der Kläger die Benut-
zung der Maskenbeatmung offensichtlich - dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben
- nur deshalb nach rund einem halben Jahr eingestellt, weil er eine fehlende Complian-
ce bei dieser Behandlungsmethode zu erkennen meint. Dem Senat ist auch aus ande-
ren Verfahren bekannt, dass die Verwendung einer Maskenbeatmung in der Nacht nicht
von jedem Patienten als angenehm und unbelastend empfunden wird. Dieses subjekti-
ve Gefühl, dass das Tragen der Maske unangenehm ist, führt aber noch nicht dazu, dass
von einer objektiven Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung ausgegan-
gen werden könnte. Einschlafschwierigkeiten, wie sie der Kläger für die eher kurze Zeit
der Maskenbenutzung angegeben hat, begründen jedenfalls noch keine objektive Nicht-
durchführbarkeit der Überdruckbeatmung. Der Senat macht sich insofern die Feststel-
lungen des Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.07.2011 zu eigen, wo-
nach es sich bei den vom Kläger gemachten Angaben, warum er die Maske nicht benut-
ze, um subjektive Beschwerden des Klägers handle, die nicht durch entsprechende Un-
tersuchungen in einem Schlaflabor bestätigt seien. Wäre tatsächlich eine Nichtdurch-
führbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung gegeben, wäre dies mit Sicherheit bei den
Untersuchungen im Schlaflabor zutage getreten.
58 Dass nicht von einer Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung ausge-
gangen werden kann, ergibt sich auch aus den Angaben des den Kläger behandelnden
Pneumologen Dr. D.. Dieser hat auf Nachfrage des Gerichts am 28.11.2011 klar und
zweifelsfrei mitgeteilt, dass nicht von einer Unmöglichkeit einer nasalen Überdruckbeat-
mung ausgegangen werden könne, da eine Vielzahl unterschiedlicher Masken und ver-
schiedene Beatmungsmethoden zur Verfügung stünden. Nach den vorliegenden Unterla-
gen und Angaben des Klägers hat dieser von der Möglichkeit, verschiedene Masken und
Beatmungsmethoden auszutesten, bislang keinen Gebrauch gemacht. Solange dies nicht
der Fall ist, kann nicht von der Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung
ausgegangen werden. Im Übrigen - auch darauf hat der Pneumologe Dr. D. hingewiesen
- ist zwar eine Maskenbeatmung gewöhnungsbedürftig und wird daher von empfindli-
chen Personen nicht unbedingt sofort toleriert, kann aber durch ein stufenweises Gewöh-
nungstraining ermöglicht werden. Dass der Kläger ein derartiges Gewöhnungstraining
erfolglos durchgeführt hätte, ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch
aus den eigenen Angaben des Klägers.
59 Sofern der Kläger meint, es müsse solange von der Nichtdurchführbarkeit der Masken-
beatmung ausgegangen werden, wie nicht der Beklagte oder das Gericht ihm die Nicht-
durchführbarkeit nachgewiesen hätten, verkennt der Kläger die im Sozialrecht gelten-
den Beweislastgrundsätze. Denn bei der Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruck-
beatmung im Sinne der VG, Teil B Nr. 8.7 handelt es sich um eine anspruchsbegründen-
de Tatsache, die des Vollbeweises bedarf. Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht erfor-
derlich, dass die Tatsache mit absoluter Gewissheit feststeht. Ausreichend, aber auch er-
forderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender
Mensch noch am Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache zweifelt, d.h. dass die Wahr-
scheinlichkeit an Sicherheit grenzt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom
05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92). Diese Beweisanforderung gilt solange, als nicht Sonder-
regelungen einen geringeren Beweisgrad ausreichen lassen oder gar eine Beweislastum-
kehr vorsehen. Für die in den VG vorgegebenen Tatsachen gibt es derartige Beweiser-
leichterungen aber nicht, sodass eine Unaufklärbarkeit der Undurchführbarkeit einer na-
salen Überdruckbeatmung zu Lasten des Klägers geht.
60 Wenn der Chirurg Dr. A. in dem vom Kläger selbst in Auftrag gegebenen Gutachten nicht
von einem GdB von 20, sondern von einem GdB von 50 wegen des Schlafapnoe-Syn-
droms ausgeht und dies mit der Unverträglichkeit der Maskenbeatmung begründet,
steht diese Annahme in eklatantem Widerspruch zu den VG und den geltenden Beweis-
anforderungen. Wie dieser Arzt in Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger die Maskenbe-
atmung lediglich aus einer subjektiv empfundenen Maskenunverträglichkeit wegen Ein-
schlafstörungen abgesetzt hat, ohne irgendwelchen weiteren Versuche mit anderen Mas-
ken und/oder Beatmungsmethoden unternommen oder ein Gewöhnungstraining durch-
geführt zu haben, zu der Annahme einer Undurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbe-
atmung kommen kann, kann sich der Senat nur mit der eklatant mangelnden Fachkennt-
nis dieses Arztes erklären.
61 Im Bereich des Funktionssystems der Lunge und Atemwege liegt neben dem Schlaf-
apnoe-Syndrom noch eine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne einer COPD vor.
Von Relevanz auf den Einzel-GdB für das Funktionssystem Lunge/Atemwege ist diese Er-
krankung aber nicht. Die statischen und dynamischen Lungenvolumina des Klägers lie-
gen nach den vorliegenden Untersuchungen noch im (unteren) Normbereich und sind
nicht so sehr durch diese Erkrankung, sondern vielmehr durch das erhebliche Überge-
wicht des Klägers zu erklären. Auch der behandelnde Pneumologe Dr. D. hat im Attest
vom 24.06.2010 angegeben, dass beim Kläger nur bei starker körperlicher Belastung ei-
ne Dyspnoe zu verzeichnen sei. Wegen der geringen Ausprägung erhöht dies den Einzel-
GdB von 20, wie er sich aus dem Schlafapnoe-Syndrom ergibt, nicht. Gleiches gilt für die
beim Kläger vorliegende Verengung der Nasengänge, die von nur geringer Auswirkung
auf die Atmung sind. Auch insofern macht sich das Gericht die sachverständigen Ausfüh-
rungen des Dr. S., die überzeugend sind, zu eigen.
62 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen
63 Für diesen Funktionskomplex ist ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Dabei stützt sich
der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.. Diese ste-
hen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der VG.
64 Beim Kläger liegt ein Beckenschiefstand vor, der eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung
zur Folge hat. Eine funktionelle Einschränkung liegt nur insofern vor, als die Beweglich-
keit der Lendenwirbelsäule gering eingeschränkt ist. Neurologische Auffälligkeiten im Be-
reich der Wirbelsäule oder davon ausgehend bestehen nicht. Der Finger-Boden-Abstand
war bei der Untersuchung durch Dr. S. mit 12 cm nur leicht verlängert. Auch die Halswir-
belsäule war in der Bewegungsprüfung nur leicht eingeschränkt.
65 Angesichts dieser nur leichten bis allenfalls mittelgradigen funktionellen Auswirkungen
kann der Einzel-GdB für die Wirbelsäule auf nicht mehr als 20 geschätzt werden. Der Se-
nat schließt sich insofern den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. S. an.
Diese stehen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der VG (vgl. Teil B Nr. 18.9). Ein hö-
herer GdB von 20 lässt sich damit nicht vertreten; dafür wären entweder schwere funk-
tionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradige bis schwere
funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten erforderlich. Vielmehr er-
scheint dem Senat der GdB von 20 angesichts der objektiv dokumentierten Befunde als
sehr großzügig geschätzt.
66 Wenn Dr. A. in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von einem Einzel-GdB von 30
für das Funktionssystem Wirbelsäule ausgeht, ist diese Annahme nicht von den Befun-
den, wie sie dieser Arzt erhoben hat, gedeckt und verstößt gegen die Vorgaben der VG.
Dr. A. stützt sich bei seiner Annahme offenkundig, ohne dies näher zu erläutern, dar-
auf, dass radiologisch Veränderungen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten gegeben sei-
en. Ganz abgesehen davon, dass diese Veränderungen bereits auf Grund ihres Umfangs
nicht stark ausgeprägt sind, verkennt Dr. A. auch, dass sich die Höhe des GdB nicht aus
bildgebenden Befunden ergeben kann, sondern die funktionellen Auswirkungen zu be-
rücksichtigen hat. Diese funktionellen Auswirkungen bezieht er in die Ermittlung des GdB
nicht ausreichend ein. Vielmehr fehlen in seinem Gutachten wichtige funktionelle Befun-
de (z. B. Finger-Boden-Abstand), die im Rahmen von sozialmedizinischen Gutachten von
Bedeutung sind. Auch dies belegt wieder, dass Dr. A. mit den Vorgaben der VG und den
Anforderungen an eine sozialmedizinische Begutachtung nicht vertraut ist. Seine Annah-
me eines Einzel-GdB von 30 ist jedenfalls nicht haltbar.
67 3. Postthrombotisches Syndrom links mit Ödembildung
68 Für diese Gesundheitsstörung ist ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Auch hier macht
sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. zu eigen.
69 Der Kläger hat in den Jahren 1988 und 2010 zwei Beckenvenenthrombosen erlitten. Ak-
tuell liegen eine Schwellenneigung in der linken unteren Extremität und ein gering belas-
tungsabhängiges Ödem vor. Bei der Untersuchung durch Dr. S. war diese Schwellennei-
gung im Knöchel nur vergleichsweise gering (2 cm Umfangsmehrung) ausgeprägt. Das
Gericht berücksichtigt dabei aber zu Gunsten des Klägers, dass der Kläger bei der Un-
tersuchung mit Kompressionsstrümpfen erschienen ist und dies die ödembedingte Um-
fangsmehrung möglicherweise reduziert hat.
70 Diese Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. steht in Übereinstimmung mit den Vor-
gaben der VG (Teil B Nr. 9.2.3). Danach ist ein postthrombotisches Syndrom mit gerin-
gem belastungsabhängigem Ödem ohne wesentliche Stauungsbeschwerden mit einem
GdB von 0 bis 10, mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr) rezidivieren-
den Entzündungen mit einem GdB von 20 bis 30 einzuschätzen. Derartige rezidivierende
Entzündungen sind beim Kläger nicht nachgewiesen. Auch an einer erheblichen Ödem-
bildung bestehen gewisse Zweifel. Vielmehr ist nach den Untersuchungsbefunden des
Dr. S. hier von einem geringen Ödem auszugehen, das allenfalls einen GdB von 10 be-
gründen würde. Der Sachverständige Dr. S. hat aber - im Sinne des Klägers - auch des-
sen Angaben zur Ödembildung berücksichtigt und daher einen GdB von 20 angenom-
men. Dieser GdB ist keinesfalls zu knapp geschätzt, vielmehr erscheint er dem Senat als
durchaus großzügig.
71 Wenn der Arzt Dr. A. in seinem vom Kläger vorgelegten Gutachten für das postthrombo-
tische Syndrom hingegen einen Einzel-GdB von 30 schätzt, ist dies nicht nachvollziehbar.
Dass von einer so erheblichen Ödembildung ausgegangen werden könnte, dass der da-
für eröffnete Spielraum für den GdB von 20 bis 30 ausgeschöpft werden müsste, spricht
nichts. Ganz abgesehen davon, dass sich Dr. A. nicht mit den bei der Vorbegutachtung
erhobenen Befunden, die keine erhebliche Schwellung nachweisen, auseinandergesetzt
hat, ist auch seinem Gutachten selbst nicht zu entnehmen, wie stark die Schwellennei-
gung ausgeprägt war. Der Gutachter hat es entgegen der üblichen Praxis unterlassen,
entsprechende Umfangsmessungen vorzunehmen und in seinem Gutachten zu doku-
mentieren. Auch aus den beigelegten Fotos ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine be-
sonders stark ausgeprägte Schwellenneigung handeln sollte; vielmehr sind die Fotos ver-
gleichsweise wenig aussagekräftig. Im Übrigen stützen auch die vorliegenden Befund-
berichte der behandelnden Ärzte die Annahme des Dr. A. nicht. Dort wird lediglich über
eine Schwellenneigung des linken Knöchels bei fehlender Kompression berichtet, es lie-
gen aber keine weitergehenden Befunde vor, die eine erhebliche Ödembildung oder eine
häufige rezidivierende Entzündung belegen würden. Insofern ist festzustellen, dass Dr.
A., ganz abgesehen davon, dass sein Gutachten an inhaltlichen Mängeln betreffend die
Befunddokumentation leidet, die Vorgaben der VG nicht ausreichend beachtet.
72 4. Funktionsstörung durch Fußfehlform, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks,
Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke
73 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., die sich der Se-
nat zu eigen macht, ist hierfür ein Einzel-GdB von 10 anzusetzen.
74 Bei der Untersuchung durch Dr. S. ist eine freie Beweglichkeit von Knie- und Hüftgelen-
ken beidseits festgestellt worden. In Anbetracht dieser weitgehend uneingeschränkten
Beweglichkeit wäre für diesen Funktionskomplex nicht einmal ein GdB von 10 anzuset-
zen. Der Sachverständige Dr. S. hat aber mit dem von ihm angenommenen GdB von 10
der Tatsache Rechnung getragen, dass radiologisch am rechten Kniegelenk eine mä-
ßiggradige Arthrose und in den Hüftgelenken eine leicht vermehrte Sklerosierung ge-
geben sind. Mit diesen radiologischen Veränderungen vereinbar ist es, wenn der Kläger
Schmerzen in den unteren Extremitäten angibt. Das Gericht hält es daher für vertretbar,
trotz fehlender Bewegungseinschränkungen wegen der degenerativ bedingten Schmerz-
empfindungen einen Einzel-GdB von 10 anzunehmen. Ein höherer GdB ist aber nicht ver-
tretbar. Einer weitergehenden Berücksichtigung von Schmerzen stehen die Vorgaben der
VG (Teil A Nr. 2 Buchst. j) entgegen.
75 Wenn demgegenüber Dr. A. den GdB für das Funktionssystem der unteren Extremitäten
auf 20 schätzt, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch wenn der Senat angesichts der an-
sonsten erhobenen Befunde und sachverständigen Ausführungen gewisse Zweifel daran
hat, dass die von Dr. A. - ausnahmsweise - dokumentierten Bewegungsmaße zu der Be-
weglichkeit der Sprunggelenke zutreffen, würde dies noch keinen über 10 hinausgehen-
den GdB begründen.
76 Der aus den dargestellten Funktionsstörungen resultierende Gesamt-GdB beträgt 40.
Dabei stützt sich der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Dr. S.. Diese stehen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der VG zur Bildung des Ge-
samt-GdB (vgl. VG Teil A Nr. 3). Die Bildung eines höheren Gesamt-GdB als 40 beim Vor-
liegen von drei Einzel-GdB von 20 und einem Einzel-GdB von 10 ist in Ansehung der Vor-
gaben der VG nicht vertretbar; eine besonders nachteilige Auswirkung der vorliegenden
funktionellen Beeinträchtigungen oder eine besondere gegenseitige Beeinflussung sind
nicht erkennbar. Vielmehr hält der Senat einen Gesamt-GdB von 40 angesichts der Tat-
sache, dass der Einzel-GdB für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule von 20 eher
im unteren Bereich angesiedelt ist und Ähnliches auch für den GdB von 20 für das post-
thrombotische Syndrom gilt, für ausgesprochen großzügig.
77 Wenn der Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2012 seine Meinung zu erkennen gibt, dass
seine Adipositas zu einer Erhöhung des GdB führen müsse, so irrt er. Es trifft zwar zu,
dass eine Adipositas per magna, die beim Kläger definitionsgemäß noch nicht vorliegt -
sein BMI erreicht den nach den WHO-Kriterien für eine Adipositas per magna erforderli-
chen BMI von 40 nicht -, aufgrund der funktionellen Auswirkungen bei einem aus einer
anderen Gesundheitsstörungen resultierenden GdB erhöhend zu berücksichtigen sein
kann (vgl. auch BSG, Urteil vom 24.04.2008, Az.: B 9/9a SB 7/06 R). Eine pauschale Erhö-
hung anderer Einzel-GdB resultiert aber aus dem Vorliegen einer Adipositas per magna
nicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich das erhebliche Überge-
wicht als funktionelle Einschränkung auswirkt. Diesen Vorgaben wird das Gutachten des
Dr. S. gerecht. Der Sachverständige hat bei der Bewertung der neben dem Schlafapnoe-
Syndrom vorliegenden obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne einer COPD und bei
Berücksichtigung der statischen und dynamischen Lungenvolumina ausdrücklich das er-
hebliche Übergewicht des Klägers in seine Überlegungen zum GdB einbezogen. Die Aus-
führungen im Gutachten dazu sind überzeugend; der Senat macht sie sich zu eigen.
78 Weitere Ermittlungen waren nicht angezeigt:
79 - Die Überzeugung davon, dass sich seit der Begutachtung keine relevante Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands ergeben hat, hat der Senat zum einen aus den Auskünf-
ten der behandelnden Ärzte gewonnen. Zum anderen stützt sich der Senat auf die Anga-
ben des Klägers, wonach keine weiteren ärztlichen Behandlungen erfolgt seien, die eine
Verschlechterung belegen könnten.
80 - Ein Gutachten gemäß § 109 SGG war nicht einzuholen, da der Kläger seinen entspre-
chenden Antrag zurückgezogen hat.
81 - Ein orthopädisches Gutachten war nicht erforderlich. Die vom Sachverständigen Dr. S.
getroffene Einschätzung ist überzeugend und steht in Einklang mit den Vorgaben der
VG. Durch seine fachkundigen Ausführungen hat der Sachverständige gezeigt, dass er
die für die Beurteilung orthopädischer Leiden, wie sie hier vorliegen, erforderliche Kom-
petenz verfügt. Allein die Tatsache, dass er nicht über die Facharztbezeichnung eines
Orthopäden verfügt, kann seine Fachkenntnisse für die Beurteilung der vorliegenden
Leiden nicht in Zweifel stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB
107/11 B PKH).
82 - Ein psychiatrisches Gutachten war nicht notwendig. Auch wenn mit dem Arztbrief des
Neurologen Dr. S. vom 27.02.2012 die erste Bestätigung eines behandelnden Arztes für
eine leichte depressive Störung vorliegt, würde aus dieser Erkrankung, wenn sie bei ei-
ner Begutachtung bestätigt würde, kein höherer Gesamt-GdB als 40 resultieren. Der Se-
nat geht davon aus, dass aus dieser Erkrankung kein höherer GdB als von 10 resultie-
ren kann. Dieser Wert entspricht sowohl den Vorgaben der VG (dort Teil B Nr. 3.7) bei
Zugrundelegung des Mittelwerts als auch der Annahme des Klägers selbst. Auch bei den
Begutachtungen fielen relevante psychische Störungen nicht auf, sodass ein höherer
GdB ausgeschlossen werden kann. Ein GdB von 10 würde aber den Gesamt-GdB auf-
grund der Vorgaben der VG zur Bildung des Gesamt-GdB nicht erhöhen.
83 Nicht rechtsfehlerhaft wird die erstinstanzliche Entscheidung dadurch, dass über die dort
zunächst gestellten Befangenheitsanträge (gegen den Sachverständigen Dr. S. und die
zuständige Richterin) nicht entschieden worden ist. Denn einer solchen Entscheidung be-
durfte es nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht haben die Bevoll-
mächtigten des Klägers ausdrücklich erklärt, dass Befangenheitsanträge nicht gestellt
würden. Eine solche förmliche Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wäre aber
Voraussetzung dafür gewesen, dass darüber förmlich zu entscheiden gewesen wäre.
84 Wenn der Kläger darin, dass das Urteil vom 07.09.2011 am 15.09.2011 unterzeichnet
in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts eingegangen ist, den Beleg dafür zu erkennen
meint, dass dem Urteil ein standardisiertes Vorformular des Gerichts als Schnellverfah-
ren zugrunde gelegen habe, das nur etwas individuell angepasst worden sei, entbehrt
diese Unterstellung jeglicher nachvollziehbaren Grundlage. Vielmehr ist dem Urteil zu
entnehmen, dass sich das Sozialgericht umfassend mit dem Sachverhalt auseinander ge-
setzt und sich mit den medizinischen Ausführungen sowohl des Gerichtsgutachters als
auch des Dr. A., den der Kläger selbst außerhalb des Verfahrens beauftragt hat, befasst
hat. Irgendwelche vorformulierten Passagen oder allgemein gehaltene Ausführungen
enthält das Urteil nicht ansatzweise. Es dem Gericht als Ausdruck einer Parteilichkeit zu
unterstellen, wenn es das Urteil zügig und unter dem Eindruck der mündlichen Verhand-
lung abgefasst hat, belegt nur die mangelnde Objektivität des Klägers in eigener Sache,
nicht aber die des Gerichts.
85 Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
87 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).