Gleichstellungsantrag geringfügige Beschäftigung

Bei der Frage, ob ein Arbeitsplatz iS des § 156 SGB IX vorliegt, ist allein auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abzustellen.


Sozialgericht für das Saarland 12. Kammer
12.05.2020
S 12 AL 1088/19
Juris



Leitsatz

Bei der Frage, ob ein Arbeitsplatz iS des § 156 SGB IX vorliegt, ist allein auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abzustellen.


Tatbestand

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX.

Die 1955 geborene Klägerin arbeitet seit November 1993 als Sortiererin bei der Deutschen Post AG in A-Stadt, zurzeit als Teilzeitangestellte mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 16 Wochenstunden. Sie hat einen GdB von 40, kann allerdings ihre derzeitige Tätigkeit mit behinderungsbedingten Einschränkungen weiter ausüben. Die Klägerin unterliegt dem besonderen tariflichen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer gemäß § 34 MTV Deutsche Post AG.

Am 09.07.2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX.

Mit Bescheid vom 06.08.2019 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Die Beklagte trug zur Begründung vor gemäß § 156 Abs. 3 SGB IX würden Beschäftigungen mit weniger als 18 Wochenstunden nicht als Arbeitsplätze im Sinne der Vorschrift gelten.

Mit Schreiben vom 28.06.2019 legte die Klägerin gegen den oben genannten Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin arbeite stets mehr als 16 Wochenstunden. Es verbiete sich daher an der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit festzuhalten. § 156 Abs. 3 SGB IX sei in seiner aktuellen Fassung europarechtswidrig und diskriminierend.

Der Widerspruch wurde am 19.11.2019 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.

Am 17.12.2019 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland. Zusätzlich zum Vorbringen im Widerspruchsbescheid trägt die Klägerin vor, dass eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zum Schutz ihres Arbeitsplatzes dringend erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen unter Aufhebung des Bescheids vom 06.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2019 die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichzustellen.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Zusätzlich zum Vorbringen aus Ausgangs- und Widerspruchsbescheid trägt die Beklagte vor, dass eine Gleichstellung nicht erforderlich sei. Die Klägerin genieße einen tarifvertraglichen besonderen Kündigungsschutz, welcher ausreichend sei, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz behalten könne.

Bezüglich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe

II. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX sollen Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. § 156 SGB IX bestimmt, was unter einem Arbeitsplatz zu verstehen ist. Hiernach gelten Beschäftigungen, die aufgrund zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen weniger als 18 Stunden wöchentlich ausgeübt werden nicht als Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. Abzustellen ist hier alleine auf die vertraglich mit dem ursprünglichen Arbeitgeber vereinbarte Arbeitszeit; nur wenn diese weniger als 18 Stunden pro Woche beträgt, greift § 156 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX ein (Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 156 SGB IX (Stand: 15.01.2018), Rn. 34). Laut Arbeitsvertrag ist die Klägerin in einem Umfang von 16 Wochenstunden tätig. Dass die gelebte Wirklichkeit anders aussieht und die Klägerin tatsächlich zumeist mindestens 18 Wochenstunden im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt wird ist ausweislich des klaren Wortlauts des § 156 Abs. 3 SGB IX unbeachtlich. Abzustellen ist alleine auf die "zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen".

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung in § 156 Abs.3 IX. Sie verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen Art 3 Abs. 1 iVm Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfG NJW 2005, 737-738 zu den entsprechenden vor den 1.7.2001 geltenden Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes). Die Vorschrift erlaubt durchaus differenzierende Regelung, soweit sie gerade dazu bestimmt sind, soziale oder sonstige Benachteiligungen auszugleichen (Scholz in: Maunz-Dürig. GG. Kommentar. Stand Mai 2008. Art 3 Rdnr 174)( so auch: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. September 2008 - L 1 AL 35/07 -, Rn. 25, juris zur Vorgängervorschrift des § 73 Abs.3 SGB IX) Die gesetzliche Regelung bewegt sich im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Eine willkürliche Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter mit wöchentlicher Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt auch für die in Titel III der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgezählten Gleichheitsrechte. Ein sonstiger Verstoß gegen Europarecht ist nicht zu erkennen.

Da die Klägerin somit keinen Arbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX innehat, kommt eine Gleichstellung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung