Ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB von 50 für die psychische Störung ist eine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB aufgrund weiterer Behinderungen wie Herzleistungsminderung und Impotenz mit einem GdB von jeweils 20 nicht gerechtfertigt.


Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat
29.10.2020
L 3 SB 22/16
Juris



Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 hat.

Bei dem 1964 geborenen Kläger stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt mit Bescheid vom 14. März 2005 einen GdB von 20 fest und berücksichtigte hierbei als Behinderung einen Herzschaden.

Am 5. August 2014 stellte der Kläger bei dem Beklagten den vorliegend streitigen Neufeststellungsantrag für die Zeit ab Januar 2013 und wies auf eine massive psychische Erkrankung hin. Zugleich machte der Kläger umfangreiche Ausführungen zu verschiedensten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unter Vorlage von Schriftverkehr aus diesen Verfahren.

Der Beklagte holte einen Befundbericht der Internistin Dr. S. vom 14. September 2014 zum Herzleiden des Klägers ein. Darin wurde mangels eigener Befunde zur Beantwortung auf einen Arztbrief der Internistin Dr. C. aus dem Jahr 2005 Bezug genommen, wonach bei dem Kläger ein Zustand nach ACVB-OP 2004 bei koronarer 2-Gefäßerkrankung bestehe und auf 150 Watt-Niveau eine Belastungskoronarinsuffizienz nicht habe nachgewiesen werden können. Die Ergometrie sei bei 150 Watt wegen peripherer Erschöpfung abgebrochen worden.

Ferner berichtete die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie A. in zwei Befundberichten vom 16. September 2014 und 10. November 2014 über eine erstmalige Behandlung des Klägers am 8. September 2014 mit Folgebehandlungen am 2. und 27. Oktober 2014 unter Angabe der Diagnosen Depression, mittelgradige Episode, sowie Anpassungsstörung. Eine medikamentöse Behandlung erfolge nicht. Der Kläger sei bis 2. Oktober 2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren wie juristisch-finanzielle Konflikte mit subjektivem Opfererleben, was die Anpassung mit emotionaler und depressiver Symptomatik erschwere. Die gedankliche Einengung auf Opfererleben sei mit subjektiv mangelnder gesellschaftlicher Anerkennung, erniedrigter Frustrationstoleranz und Kränkungserleben verbunden. Nach einem beigefügten Arztbrief des Dipl.-Psych. Z. vom 23. Oktober 2014 über eine einmalige Behandlung am 22. Oktober 2014 habe sich der Kläger dort wegen Problemen bei der Lebensbewältigung vorgestellt. Der Kläger habe laut eigener Angaben 2005 seine berufliche Selbstständigkeit aufgegeben, nachdem er 2004 bei der Ausübung seiner Tätigkeit Opfer eines Raubüberfalles geworden sei. 2005 sei eine Bypass-Operation am Herzen durchgeführt worden. 2010 sei es zur Scheidung von der Ehefrau gekommen und zur Telefonüberwachung und Durchsuchung seiner Wohnung sowie zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung. 2011 sei eine erneute Wohnungsdurchsuchung durch bewaffnete Polizeikräfte nach Beschuldigung durch das Finanzamt erfolgt. 2012 habe der Vermieter die Wohnung gekündigt. Der Kläger sei bis Juli 2014 ohne festen Wohnsitz gewesen. Im Juni 2014 habe er einen Monat in Untersuchungshaft verbracht. Seit der Scheidung 2010 habe er depressive Phasen, wobei die depressive Symptomatik seit Juni 2014 zugenommen habe. Weiterhin bestünden Ängste vor belastenden Briefen von Behörden sowie Schmerzen im Brustkorb. Seit den Hausdurchsuchungen komme es zu einschießenden Bildern vom Überfall im Jahr 2004 mit Übererregung. Die Exploration sei nach Andeutung dieser Thematik abgebrochen worden. Es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, wobei eine Traumafolgestörung/PTBS abzuklären sei. Ab Dezember 2014 sei eine ambulante und zeitnahe teilstationäre Vorstellung bzw. Behandlung in der Tagesklinik GGP A-Stadt geplant.

Nach versorgungsärztlicher Auswertung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 bei dem Kläger für die Zeit ab 1. September 2014 einen GdB von 30 fest und erkannte die Behinderungen seelische Störung (Einzel-GdB 30) und Herzschaden (Einzel-GdB 20) an.

Hiergegen legte der Kläger am 16. Dezember 2014 Widerspruch ein und führte u.a. aus, die Neufeststellung eines GdB von 30 sei bei den von ihm gemachten bisherigen Ausführungen menschenverachtend, demütigend und ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Es müsste mindestens ein GdB von 50 rückwirkend zuerkannt werden. Man sei seit August entsprechend krankgeschrieben und es werde noch über Monate weitergehen. Durch das Amtsgericht Seligenstadt sei schon 2011 wegen paranoider Persönlichkeitsstörung festgestellt worden und es sei sogar um eine Betreuung gegangen, weil all diese erlebte Willkür nicht mehr habe ertragen werden können. Es sei zu fast 100 Rechtsverletzungen mit zwei willkürlichen Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhörungen, laufenden Anklagen und erfolgten Verurteilungen, Aufforderung zu psychiatrischen Untersuchung, Betreuungsverfahren, Schikanen, Demütigungen, Erniedrigungen, Mordversuchen, unterlassener Hilfeleistung und Körperverletzung gekommen. Weitere Belastungen, die noch keine Berücksichtigung gefunden hätten, seien die entsprechende schizoide Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Einschränkung der Herzleistung seit Bypässe, verbunden mit leichtem Stottern und sexuelle Funktionsstörungen.

Eine Anfrage des Beklagten bei dem Amtsgericht Seligenstadt ergab, dass dort weder ein Gutachten noch ein ärztliches Attest vorliege und auch keine Betreuerbestellung erfolgt sei. Die GGP-Tagesklinik teilte dem Beklagten mit, dass sich der Kläger dort zu keinem Zeitpunkt in Behandlung befunden habe.

Auf erneute Anforderung des Beklagten berichtete die Fachärztin A. über die weitere Konsultation des Klägers am 14. Januar 2015. Der Kläger habe eine ambulante Psychotherapie bei Dipl.-Psych. Z. begonnen. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung mit Citalopram 20 mg. Der Kläger sei seit 8. September 2014 bis mindestens 19. Februar 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Das Vorliegen von sozialen Anpassungsschwierigkeiten wird mit Kontaktarmut, Rückzugstendenz, Zurückhaltung anderen gegenüber nach gemachten Negativerfahrungen sowie vermindertem Antrieb erläutert.

In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2015 wies der Versorgungsarzt Raether darauf hin, dass nach dem Befundbericht von Dr. A. bisher keine Besserung der seelischen Störung eingetreten sei. Unter Berücksichtigung aller Befunde und des Schriftverkehrs sei von mittelschweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Die seelische Störung sei mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten. Eine rückwirkende Anerkennung sei mit den vorliegenden Befunden nicht ausreichend zu begründen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 wurde dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeholfen und dem Kläger ein GdB von 50 für die Zeit ab 14. Januar 2015 zuerkannt. Darüber hinaus sei eine rückwirkende Feststellung aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht möglich. Als Behinderungen seien seelische Störung und Herzschaden berücksichtigt worden. Ein höherer GdB als 50 lasse sich nach Art und Ausmaß der erhobenen Befunde gegenwärtig nicht begründen.

Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Rostock am 19. Februar 2015 Klage – S 10 SB 41/15 – erhoben und ausgeführt, dass ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung eines höheren GdB bestehe. Dem Antragsteller sei in erster Linie die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung, möglichst ab dem Raubüberfall, wichtig und eine rückwirkende Feststellung erspare dem Land womöglich weitere Kosten. Die jetzige Feststellung zum 14. Januar 2015 bedeute nur weitere Kosten für die Amtshaftung. Schließlich habe der Antragsteller zuletzt eine sichere Existenzgrundlage gehabt, die willkürlich innerhalb von Sekunden zerstört worden sei und eine entsprechende Reaktion beim OLG Brandenburg abzuwarten sei. Es würden weitere klare Strafvereitelungen der Justiz erneut vorliegen. Es sei bewiesen, dass man nach einem Raubüberfall/versuchter Mord durch Unterlassung mehrere Bypässe bekommen habe und durch diesen Umstand der Behinderung nun auch noch ein zu großes wirtschaftliches Risiko für die R&V Versicherung sei und die Krankenversicherung gekündigt worden sei. Statt Hilfe habe man nur Ablehnung und Missachtung erfahren und sei hin und her geschoben worden. Zehn Jahre lang sei so viel Willkür erlebt worden, dass der Antragsteller gar keine Möglichkeit gehabt habe, vorher reagieren zu können. Seit Juli 2014 bekomme der Antragsteller Grundsicherung und befinde sich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Gerade durch die erlebte Freiheitsberaubung unter verbundenen mehrfachen versuchten Mord durch Unterlassung. Allein diese Erlebnisse zu massiven und nachvollziehbaren gesundheitlichen Störungen geführt hätten. Entsprechend eine Neufeststellung beantragt worden sei. Durch die Lebensumstände und der bekannten Tatsache, dass über 100 Rechtsverletzungen und Straftaten vorlägen, sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Versorgungsamt dieses mit 10 % GdB mehr neu eingestuft habe, da 20 % aus Herzschaden schon vorhanden gewesen seien. Dies sei eine erneute Diskriminierung gewesen. In seiner Schweigepflichtentbindungserklärung hat der Kläger angegeben, bei Dr. A. und Herrn Z. seit Juli 2014 in Behandlung zu sein. Vorher sei dies nicht möglich gewesen, da der Zugang zum Sozialsystem ab 2005 verweigert worden sei. Im weiteren Verlauf hat der Kläger angegeben, bei der Urologin Dr. B. seit Mai 2015 in Behandlung zu sein, weil Geschlechtsverkehr, insbesondere seit der Freiheitsberaubung im Juli 2014, dauerhaft nicht möglich sei. Ferner hat der Kläger umfangreich von seinen anderen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren berichtet und diese bewertet, breite Rechtsausführungen vorgenommen, Gesetzes- und Rechtsprechungstexte wiedergegeben sowie Unterlagen zu seinem Vorbringen vorgelegt.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Prüfung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt erneut rechtswidrig/fehlerhaft ist, so immer nicht alle bekannten Umstände berücksichtigt wurden, eine weitere Diskriminierung vorliegt und so eine höhere Feststellung als 50 % gerechtfertigt ist,

die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung festgestellt wird, da ein be-sonderes Interesse besteht,

der Antragsteller aufgrund der Schadensminderung reagierte, das Landesamt so die Möglichkeit hatte zur nochmalige Objektivität/pflichtgemäßen Ermessensbereiches und dem Landesamt, vorher in Kenntnis gesetzte Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 €, dem Antragsteller zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung ausgeführt, die angestrebte Feststellung eines höheren GdB sowie die Feststellung für die Vergangenheit könnten nicht erfolgen. Die vorliegenden Befundunterlagen ließen eine andere Bewertung nicht zu. Die gewünschte Schmerzensgeld-zahlung komme nicht in Betracht.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Dipl.-Psych. Z. vom 30. April 2015 zu Behandlungen ab 22. Oktober 2014 eingeholt, der die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen benennt. Es komme zu Entwicklungs- und Konzentrationsstörungen. Der Kläger sei in seiner sozialen Kommunikation eingeschränkt mit stärkerem Rückzug in den privaten Raum bei Zunahme von Anforderungen.

Ferner hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie A. mit Befundbericht vom 5. Mai 2015 als Diagnosen Anpassungsstörung und depressive Störung, mittelgradige Episode, benannt. Es bestünden reduzierte Konzentrationsfähigkeit, verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, gedrückte Stimmung, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, erniedrigte soziale Kompetenz, Rückzugstendenz, Misstrauen in Kontakten, verminderte Einlassungsfähigkeit auf Kontakte, schnelle Erschöpfung, Schlafstörung und hohe Anspannung sowie querulatorisch-paranoide Persönlichkeitstendenzen mit Einfluss auf die Beziehungsgestaltung. Es sei eine diskrete Besserung eingetreten. Der Kläger sei etwas weniger angespannt, querulatorische Tendenzen hätten abgenommen, Konzentration, Stimmung und Antrieb hätten sich etwas gebessert.

In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 hat der Versorgungsarzt Raether an der bisherigen versorgungsärztlichen Einschätzung festgehalten. Nach Auswertung der Befundberichte von Dipl.-Psych. Z. und Frau A. ergäben sich keine wesentlichen neuen Aspekte. Sowohl die Ausprägung der depressiven Störung als auch die zusätzliche Anpassungsstörung seien bereits versorgungsmedizinisch berücksichtigt wurden. Auch die von der Ärztin berichteten querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitstendenzen seien anhand der zahlreichen Schreiben bereits ersichtlich und ebenfalls bei der Bewertung berücksichtigt worden. Die zwischenzeitlich eingetretene leichte Besserung führe ebenfalls zu keiner Änderung. Eine zurückreichende Bewertung der psychischen Störungen ab Januar 2013 sei aufgrund fehlender Befunde nicht zu begründen. Eine höhere Bewertung des Herzschadens sei bei nicht nachgewiesener wesentlicher Leistungsbeeinträchtigung nicht gerechtfertigt, zumal es sich um einen schwachen GdB-Wert von 20 handele. Es liege eine Ergometrie aus dem Jahr 2005 vor, die bei 150 Watt wegen peripherer Erschöpfung und nicht wegen kardialer Leistungsbegrenzung abgebrochen worden sei, sodass bei bereits guter Leistung der Trainingszustand der leistungsbegrenzende Faktor gewesen sei.

Auf den Beweisbeschluss des Sozialgerichts vom 31. August 2015 zwecks Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hat der Kläger beantragt, eine weitere Untersuchung zu unterlassen und entsprechend den vorliegenden Unterlagen eine Entscheidung zu treffen. Der Kläger werde keine weitere Untersuchung zulassen. Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass ohne Begutachtung, die aus Sicht des Gerichts zur Aufklärung notwendig sei, Beweisschwierigkeiten zu Lasten des Klägers gehen könnten. Mit Schriftsatz vom 22. September 2015 hat der Kläger erneut zum Ausdruck gebracht, dass kein Gutachten erstellt werden solle. Es komme einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit gleich und die Ausführungen des Gerichts seien unverhältnismäßig, wenn unter diesen gesundheitlichen Umständen auch noch ein Gutachten erstellt werden solle. Es sei allein auf den jetzigen gesundheitlichen Zustand abzustellen.

Bereits am 18. März 2015 hatte der Kläger bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage gegen das Land Hessen erhoben und u. a. beantragt, die Arbeitsweise der Justiz auf Diskriminierung von Schwerbehinderten zu prüfen, sowie u. a. den oben genannten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2015 vorgelegt. Nachdem der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass er wegen einer Schwerbehindertenangelegenheit klage, hat das Sozialgericht Darmstadt mit Beschluss vom 14. April 2015 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Rostock – S 10 SB 74/15 – verwiesen. Dieses hat den Kläger darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2015 richte.

Das Sozialgericht hat am 18. Januar 2015 in beiden Klageverfahren – S 10 SB 41/15 und S 10 SB 74/15 – einen Erörterungstermin in Abwesenheit des Klägers durchgeführt.

Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht die Klage – S 10 SB 41/15 – mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Bezüglich des Anspruchs auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gegen den Beklagten sei der Sozialrechtsweg nicht eröffnet. Ein solcher Anspruch falle nicht unter die Regelungen des § 51 SGG. Der Rechtsweg sei insoweit bei dem Landgericht Rostock gegeben.

Die Klage bezogen auf die Zuerkennung eines höheren GdB und ab einem früheren Zeitpunkt sei unbegründet.

Zutreffend habe der Beklagte einen GdB von 50 ab 14. Januar 2015 zuerkannt. Randnummer30 Bei dem Kläger bestehe eine psychische Störung. Nach den Befundberichten der Fachärztin A. und des Dipl.-Psych. Z. bestünden eine Anpassungsstörung sowie depressive Störungen mit mittelgradiger Episode. Aufgrund dieser Erkrankungen seien die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeitsspanne des Klägers reduziert. Die Stimmung sei gedrückt und die effektive Schwingungsfähigkeit vermindert. Zudem sei die soziale Kompetenz vermindert und eine Rückzugstendenz gegeben. Der Kläger habe nur noch eine verminderte Einlassungsfähigkeit auf Kontakte und hege Misstrauen. Es komme zur schnellen Erschöpfung, zu Schlafstörungen und Anspannungen. Es zeigten sich bei dem Kläger querulatorisch-paranoide Persönlichkeitstendenzen mit Einfluss auf die Beziehungsgestaltung. Danach seien bei dem Kläger unter Berücksichtigung von Teil B Nr. 3.7 VMG schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorhanden, welche einen GdB zwischen 50 bis 70 rechtfertigten. Bei dem Kläger seien erhebliche Auswirkungen vorhanden in Bezug auf den privaten Bereich und aufgrund der Störungen auch nachvollziehbar im beruflichen Bereich. Allein anhand der Befundberichte könne jedoch nicht von schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausgegangen werden. Eine höhere Bewertung als mit einem GdB von 50 sei nach den Ausführungen von DM A. und Dipl.-Psych. Z. nicht möglich. Auch die eigenen Ausführungen des Klägers rechtfertigten keine höhere Annahme. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung, die ggf. auch zu einem höheren GdB geführt hätte, sei nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens möglich. Eine Begutachtung durch einen Psychiater habe der Kläger abgelehnt, so dass diese Beweisschwierigkeiten zu seinen Lasten gingen.

Bezüglich des Herzschadens ergebe sich ein GdB von maximal 20. Nach den Verwaltungsakten liege eine Ergometrie von 2005 vor. Dort sei der Abbruch bei 150 Watt nicht aus kardiologischen Gründen, sondern aus einer peripheren Erschöpfung heraus erfolgt. Entscheidend sei daher für den Abbruch nicht die Problematik des Herzens, sondern der Trainingszustand des Klägers gewesen. Danach sei gemäß Teil B Nr. 9.1.1 VMG gerade ein schwacher GdB von 20 rechtfertigt. Dass es zu weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Herzleistung gekommen sei, trage der Kläger nicht vor. Er habe auch keine diesbezüglich behandelnden Ärzte benannt.

Die vom Kläger mitgeteilte Impotenz, die durch Dr. B. behandelt werde, könne nach Teil B Nr. 13.2 VMG mit einem GdB von 20 bewertet werden. Weitere Ermittlungen seien diesbezüglich nicht notwendig, da keine Auswirkung auf den Gesamt-GdB gegeben sei.

Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergäben sich keine weiteren Erkrankun-gen mit einhergehenden Funktionseinschränkungen, welche wenigstens einen GdB von 10 rechtfertigen würden.

Bei der Bildung des Gesamt-GdB sei es nach Teil A Nr. 3 d ee VMG auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 oft nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB von 50 für die psychische Störung sei eine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB aufgrund der weiteren Behinderungen Herzleistungsminderung und Impotenz mit einem GdB von jeweils 20 nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass der GdB von 50 ab dem 14. Januar 2015 angenommen werde. Der Kläger habe zwar eine Rückwirkung ab Januar 2013 und im gerichtlichen Verfahren sogar ab dem Raubüberfall im Jahr 2004 beantragt. Ein Nachweis dafür, dass die psychischen Störungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einem GdB von 50 zu bewerten seien, liege nicht vor. Nach dem Bescheid vom 14. März 2005 sei zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Herzschaden mit einem GdB von 20 gegeben gewesen. Aus den dann eingeholten Befundberichten der nunmehr behandelnden Ärzte im Verwaltungsverfahren ergebe sich, dass dort die Behandlung erst ab September 2014 stattgefunden habe. Danach sei ein GdB von 30 ab 1. September 2014 gerechtfertigt gewesen. Dies sei bereits sehr wohlwollend, da damals für die seelische Störung ein GdB von 30 angenommen worden sei. Aufgrund der weiteren Ausführungen des Klägers und eines weiteren Befundberichtes von DM A. vom 26. Januar 2015 habe davon ausgegangen werden können, dass dem Kläger jedenfalls ab Januar 2015 hinsichtlich der psychischen Störungen ein GdB von 50 zuzuerkennen sei. Da der Kläger eine Begutachtung gerade im Bereich auf die psychischen Störungen ablehne, könne auch keine Festlegung zu einem früheren Zeitpunkt vor Antragstellung vorgenommen werden.

In dem Verfahren – S 10 SB 74/15 – hat das Sozialgericht nach vorheriger Anhörung die Klage bereits mit Urteil vom 11. April 2016 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Klagbegehren des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2015 richte und mit ihr ein höherer GdB begehrt werde. Diese im März 2015 erhobene Klage sei jedoch wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 202 Satz 1 SGG unzulässig. Denn die zuvor im Februar 2015 erhobene Klage – S 10 SB 41/15 – richte sich ebenfalls gegen die vorgenannte Entscheidung. Damit sei nach § 94 SGG die Streitsache rechtshängig und eine weitere Klageerhebung mit dem gleichen Klaggegenstand – wie die vorliegende Klage – unzulässig.

Gegen die beiden jeweils am 28. April 2016 zugestellten Entscheidungen hat der Kläger am 19. Mai 2016 Berufung – L 3 SB 22/16 und L 3 SB 24/16 – eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts sei widersprüchlich, mitunter nicht nachvollziehbar und teilweise einseitig, sodass die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten worden seien. Das Sozialgericht habe nur Beamte als Täter schützen wollen. Alles zu Lasten des Klägers. Das Sozialgericht habe jeden wirksamen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verweigert. Eine simple Beweislastumkehr, die immer wieder beantragt worden sei, habe man einfach willkürlich verweigert. Das Sozialgericht habe den Grundsatz der objektiven Beweislast erdrückt. Die objektive Beweislast sei in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Weiter gehe der Kläger davon aus, dass der Beklagte schon längst GdB 100 hätte feststellen müssen, ohne jede Schweigepflichtentbindung.

Mit Schreiben vom 11. August 2017 hat der Senat den Kläger gebeten, einen Entlassungsbericht zur tagesklinischen Behandlung und eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, um einen aktuellen Befundbericht der behandelnden Urologin einzuholen. Hierauf hat der Kläger mitgeteilt, dass der Befund der Urologin keine Rolle spiele und Zeugen eher dieses bestätigen könnten, was diese erlebte Willkür für gesundheitliche Schäden angerichtet habe. Eine Tagesklinik sei nie in Anspruch genommen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2020 sind beide Berufungsverfahren – L 3 SB 22/16 und L 3 SB 24/16 – unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von dem Beklagten beigezogene SGB IX-Akte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


Entscheidungsgründe

Der Senat kann auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2020 auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat in seinen beiden vorliegend angefochtenen Entscheidungen zutreffend festgestellt, dass die nunmehr verbundenen Verfahren übereinstimmend den Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2015 zum Gegenstand haben und der Kläger insoweit einen höheren GdB ab 2004 geltend macht.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 ab 1. September 2014 und 50 ab 14. Januar 2015 noch rückwirkend auf Feststellung eines höheren GdB als 20 vor dem 1. September 2014. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung des GdB ist § 69 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (SGB IX aF) bzw. § 152 Abs. 1 SGB IX in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung (SGB IX nF). Danach werden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) abgestuft nach Zehnergraden sowie weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden – vorliegend dem Beklagten – festgestellt. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) heranzuziehen. Randnummer48 Im Hinblick auf die Feststellung der Einzel-GdB für die bei dem Kläger vorliegenden Behinderungen und die Bildung des Gesamt-GdB bezogen auf den streitigen Zeitraum nimmt der Senat nach eigener Überprüfung auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit der Senat noch Ansätze zu weiteren medizinischen Ermittlungen gesehen hat, hat der Kläger eine Mitwirkung abgelehnt. Da der Senat keine Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erkennen kann, geht die daraus resultierende Unerweislichkeit zu Lasten des Klägers, der insoweit die objektive Beweislast trägt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung