Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
20.03.2020 – L 8 SB 3405/18
Einordnung: 8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom
Kernaussage: Bei einem Bauchschläfer war eine wirksame Maskenbeatmung ohne relevante Leckagen objektiv nicht durchführbar; das LSG bewertete das Schlafapnoe-Syndrom nach der damaligen Rechtsprechung mit GdB 50.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Der Fall bleibt ein wichtiges Beispiel für eine objektiv belegte Nichtdurchführbarkeit. Er ist nach der BSG-Entscheidung vom 11.06.2026 jedoch nicht mehr als automatische Formel „nicht durchführbar = 50“ zu lesen.
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stutt-
gart vom 28.06.2018 sowie der Bescheid vom 07.05.2015 in der Gestalt
des Widerspruchs-bescheides vom 07.08.2015 abgeändert und die Be-
klagte verurteilt, beim Kläger
einen GdB von 60 ab dem 07.05.2019 festzustellen. Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klä-
gers im Beru-fungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten
nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
2 Der im Jahr 1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 06.09.2009 die Zuerkennung
eines GdB. Zuletzt betrug der GdB 30 aufgrund des Bescheides vom 16.09.2009. Hierbei
wurde eine seelische Störung und Depression mit einem GdB von 30, eine Schwerhörig-
keit mit Ohrgeräuschen (Tinnitus) mit 10 sowie eine Herzleistungsminderung, Bluthoch-
druck und arterielle Verschlusskrankheit mit 10 berücksichtigt (Bl. 36 der Verwaltungs-
akte).
3 Am 31.03.2015 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB und teilte mit, dass er an
einem Schlafapnoe-Syndrom leide und mit Maske nicht länger als 2 bis 2,5 Stunden
schlafen könne (Bl. 79 - 80 der Verwaltungsakte). Das Landratsamt R.-M.-Kreis (LRA) zog
einen Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin/Pneumologie/Schlafmedizin Dr. H.
vom 23.03.2015 bei (Bl. 81 der Verwaltungsakte) und lehnte nach Einholung einer ver-
sorgungsmedizinischen Stellungnahme bei Dr. F. (Bl. 83 - 84 der Verwaltungsakte) die
Höherbewertung des GdB mit Bescheid vom 07.05.2015 ab (Bl. 85 - 86 der Verwaltungs-
akte).
4 Der Kläger erhob hiergegen am 18.05.2015 Widerspruch und teilte zur Begründung mit,
dass er die Voraussetzungen der Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX erfülle. Das
Schlafapnoe-Syndrom sei nicht angemessen bewertet. Eine Behandlung und nächtliche
Beatmung werde durch die nächtlichen Atemaussetzer und die grundsätzliche Bauch-
schläferlage erheblich erschwert. Es sei ein GdB von 50 zuzuerkennen. Die Osteoporo-
se sei ebenfalls nicht ausreichend bewertet und rechtfertige angesichts der nachweislich
auftretenden vermehrten Knochenbruchneigung einen höheren GdB. Die beidseitigen
Hörbeschwerden und Ohrgeräusche führten zu einer deutlichen Befindlichkeitseinschrän-
kung und zu einer Verschlechterung des Gehörs. Der hierfür zuerkannte GdB sei eben-
falls deutlich zu gering. Der Kläger legte Befundberichte der behandelnden Ärzte vor (Bl.
93 - 102 der Verwaltungsakte). Dr. S. bewertete in einer versorgungsmedizinischen Stel-
lungnahme vom 07.07.2015 nach Beiziehung eines weiteren Befundberichts des Hals-
Nasen-Ohren-Arztes Dr. K. (Bl. 104 der Verwaltungsakte) den GdB mit 30 (Seelische Stö-
rung, Depression GdB 30, Schwerhörigkeit, Ohrgeräusche GdB 10, Herzleistungsminde-
rung, Bluthochdruck GdB 10, arterielle Verschlusskrankheit GdB 10, Funktionsbehinde-
rung der Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose) GdB 10, Nieren-
funktionseinschränkung GdB 10, Schlafapnoe-Syndrom GdB 10, Bl. 110 - 108 der Verwal-
tungsakte).
5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 zurück
(Bl. 110 - 112 der Verwaltungsakte) und verwies darauf, dass das Schlafapnoe-Syndrom
zusätzlich zu berücksichtigen sei, jedoch nur mit einem GdB von 10 und somit keine we-
sentliche Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung vorliege. Ein GdB von 50
könne nicht festgestellt werden.
6 Der Kläger hat am 11.09.2015 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und hat
zur Klagebegründung angeführt, dass das Schlafapnoe-Syndrom nicht angemessen be-
wertet sei. Die Schlafapnoe lasse sich durch eine Maske nicht beheben. Er sei Bauch-
schläfer, hierdurch verrutsche die Maske ständig und sei nicht brauchbar. Hierfür sei al-
lein ein GdB von 50 gerechtfertigt.
7 Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich
vernommen.
8 Der Orthopäde Dr. Se. hat mit Schreiben vom 19.10.2015 mitgeteilt, dass ein Lendenwir-
belsäulensyndrom und eine Osteopenie der Lendenwirbelsäule vorliege. Diese seien als
mittelgradig einzustufen (Bl. 40 - 41 der SG-Akte).
9 Der Hals-Nasen-Ohren-Facharzt Dr. K. hat mit Schreiben vom 22.10.2015 mitgeteilt, dass
er eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits und einen Tinnitus aurium diagnostiziert ha-
be. Die Schwerhörigkeit beidseits sei gering bis mittelgradig. Der Auffassung des Versor-
gungsärztlichen Dienstes stimme er zu (Bl. 42 - 44 der SG-Akte).
10 Der Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Sportmedizin Dr. Kn. hat mit Schreiben
vom 26.10.2015 angegeben, dass der Kläger an einer leichtgradigen arteriellen Hyperto-
nie mit eingeschränkter diastolischer Funktionsstörung leide. Des Weiteren liege eine ge-
ringgradige minimale Insuffizienz der Aorten und Mitralklappe vor. Die duplex-sonogra-
phisch nachzuweisende Makroangiopathie der hirnversorgenden Gefäße sei ebenfalls ge-
ringgradig. Der beim Versorgungsärztlichen Dienst festgesetzte GdB von 10 sei zutref-
fend (Bl. 45 - 50 der SG-Akte).
11 Der Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie, Suchtmedizin und Notfall-
medizin Dr. Ru. hat mit Schreiben vom 04.11.2015 ausgeführt, dass er Reizhusten, ein
hochgradiges hyperreaktives Bronchialsyndrom, periodische Beinbewegungen im Schla-
fen (PLM – Periodic Limb Movement) sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom dia-
gnostiziert habe. Die Verwendung der APAP-Therapie gelinge bei bevorzugter Bauchlage
und dabei auftretenden Maskenleckagen nicht. Die Schlafapnoe sei mittelgradig einzu-
stufen. Der GdB hierfür betrage bei nicht durchführbarer Therapie 50 (vgl. Bl. 51 - 58 der
SG-Akte).
12 Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.12.2015 vorgetragen, dass er verschiedene Atem-
masken ausprobiert habe. Diese hätten jedoch alle nicht funktioniert, da sie in Bauchla-
ge undicht wurden (vgl. Bl. 67 - 71 der SG-Akte).
13 Der Beklagte hat eine versorgungsmedizinische Stellungnahme von Dr. B.-K. vom
30.01.2016 vorgelegt, wonach es diverse Hilfsmittel für die Verhinderung der nächtli-
chen Bauchlage gebe und aus dem Bericht des Schlaflabors im Rot Kreuz-Krankenhaus
vom 23.03.215 ein ausschließliches Schlafen in Bauchlage nicht nachgewiesen sei. Das
Schlafapnoe-Syndrom sei mit einem GdB von 20 zu bewerten (vgl. Bl. 73 - 75 der SG-Ak-
te).
14 Das SG hat Dr. Sch. mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens
von Amts wegen beauftragt. In seinem am 04.04.2016 erstellten Gutachten hat Dr. Sch.
eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert
und diese mit einem GdB von 30 bewertet (vgl. Bl. 81 - 91 der SG-Akte).
15 Das SG hat am 26.04.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt (vgl. Bl. 115 - 116 der
SG-Akte).
16 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 05.05.2017 ein Vergleichsangebot dahingehend ab-
gegeben, dass der GdB 40 ab dem 31.04.2015 beträgt und eine dauernde Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit ab dem 31.03.2015 anerkannt wird. Hierzu hat der Beklagte
eine versorgungsmedizinische Stellungnahme von Dr. W. vom 28.04.2017 vorgelegt (vgl.
Bl. 178 - 180 der SG-Akte).
17 Das SG hat Dr. Ru. ergänzend als sachverständigen Zeugen vernommen. Dieser hat am
08.05.2017 mitgeteilt, dass sich in der im April 2017 durchgeführten Polygraphie-Kon-
trolle ein Wechsel zwischen Links- und Bauchlage zeige. Aus der Polygraphie ergebe sich
primär kein Befund, der die Tagesmüdigkeit hinreichend erklären würde. Prinzipiell wäre
ein Versuch einer Bauchlagenverhinderung mit einer individuell anzufertigenden Weste
möglich. Davor sei jedoch zweifelsfrei zu klären, ob eine CPAP/APAP-Therapie überhaupt
notwendig sei, da evtl. der Tagesmüdigkeit eine ganz andere Störung des Schlafes (bei-
spielsweise PLMS) zugrunde liege (Bl. 182 - 183 der SG-Akte).
18 Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.05.2017 mitgeteilt, dass er das Vergleichsangebot
des Beklagten nicht annehmen könne (Bl. 185 der SG-Akte).
19 Mit Schreiben vom 10.08.2017 hat Dr. Ru. auf Anforderung des SG ein Bericht des
Schlaflabors des M.hospitales vom 27.07.2017 eingereicht, wonach eine REM-schlafbezo-
gene Schlafapnoe vorliege. An der Hypersomnie bestehe aus klinischer und auch testpa-
thologischer Sicht kein Zweifel (Bl. 188 - 192 der SG-Akte).
20 Der Beklagte hat unter Vorlage einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme von Dr.
Re. (Bl. 199 - 200 der SG-Akte) vom 06.12.2017 an seiner bisherigen Bewertung des GdB
festgehalten.
21 Das SG hat mit Urteil vom 28.06.2018, Tenor berichtigt durch Beschluss vom
21.08.2018, den GdB unter Aufführung des Bescheids vom 07.05.2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.08.2015 auf 40 festgesetzt und im Übrigen die Klage
abgewiesen. Das SG hat hierbei die rezidivierende depressive Störung mit einem GdB
von 30 bewertet. Das Schlafapnoe-Syndrom bedinge ebenfalls einen GdB von 30. Die Zu-
erkennung eines GdB von 50 komme vorliegend für das Schlafapnoe-Syndrom nicht in
Betracht, da kein mittleres oder schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom vorliege und ei-
ne Nasenüberdruckbeatmung nicht objektiv und vollständig ausgeschlossen sei. Zu be-
rücksichtigen sei, dass eine nachgewiesene erhebliche Tagesmüdigkeit vorliege. Diese
schränke den Kläger zwar ein, die Folgen seien jedenfalls nicht mit einer schweren psy-
chischen Störung vergleichbar, welche ebenfalls mit einem GdB von 50 bewertet werde.
Auch sei die Maskenbeatmung nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur teilweise
durchführbar, da der Kläger die Maske im Laufe der Nacht unbewusst abnehme. Es ließe
sich nicht ausschließen, dass dieses Verhalten durch eine Psychotherapie behandelbar
wäre. Insgesamt sei der GdB aufgrund der erheblichen Überschneidungen zwischen dem
Schlafapnoe-Syndrom und der depressiven Erkrankung des Klägers mit 40 angemessen
bewertet.
22 Der Kläger hat gegen das ihm am 28.08.2018 zugestellte Urteil am 21.09.2018 Berufung
beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben und hat zur Begründung
angeführt, dass das Schlafapnoe-Syndrom mit einem GdB von mindestens 50 zu bewer-
ten sei, da objektiv eine Unmöglichkeit des Tragens der Maske bei ihm vorliege. Dies er-
gebe sich aus dem Bericht des M.hospitales Stuttgart vom 27.07.2017 (vgl. Bl. 20 - 23
der Senatsakte).
23 Der Kläger beantragt,
24 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.06.2018 und den Bescheid der
Beklagten vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.08.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für den Kläger ab
dem 02.12.2014 einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf das Urteil des SG sowie die versorgungs-
ärztliche Stellungnahme vom 28.04.2017 verwiesen (vgl. Bl. 24 - 25 der Senatsakte).
28 Der Senat hat Dr. Ru. ergänzend als sachverständigen Zeugen befragt. Dr. Ru. hat in sei-
ner sachverständigen Zeugenaussage vom 22.10.2018 mitgeteilt, dass formell bei ei-
nem lageunabhängigen AHI > 10/H die kontinuierliche Überdruckbeatmung angeraten,
aber nicht zwingend indiziert sei. An Alternativen käme beispielsweise eine Unterkiefer-
Protrusionsschiene in Betracht. Generell werde bei übergewichtigen Patienten bei allen
Formen der Schlafapnoe eine Gewichtsreduktion angeraten. Der Kläger habe von 2015
bis 2017 bereits 10 Kilo bewusst Gewicht abgenommen, ohne Einfluss auf die Schlafqua-
lität und die erhöhte Tagesmüdigkeit. Der Kläger sei vorwiegend Bauchschläfer. Beson-
ders in Bauchlage komme es häufig zu Maskenleckagen, die den Nachtschlaf teilweise
erheblich stören könnten. Eine Umkonditionierung bei Bauchschläfern sei im Gegensatz
zur Rückenlage assoziierten Schlafapnoe nicht sehr erfolgversprechend (vgl. Bl. 29 - 30
der Senatsakte).
29 Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin
am 15.02.2019 erörtert (vgl. Bl. 36 - 37 der Senatsakt).
30 Der Senat hat Dr. Se. sowie Dr. Sch. ergänzend als sachverständige Zeugen vernommen.
Dr. Se. hat in seiner Stellungnahme vom 25.02.2019 mitgeteilt, dass er den Kläger zu-
letzt am 24.05.2018 behandelt habe und eine leichte bis mäßige Degeneration der Len-
denwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung vorliege. Es ergebe sich keine wesentliche
Änderung. Der GdB betrage 10 (vgl. Bl. 45 der Senatsakte).
31 Dr. Sch. hat mit Schreiben vom 28.02.2019 ausgeführt, dass der Kläger ihn zuletzt am
14.02.2019 konsultiert habe und er eine akute Belastungsreaktion sowie rezidivierende
depressive Episoden bei aktuell mittelschwerer depressiver Episode sowie eine Cephal-
gie, eine Plaque-Bildung der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße eine beginnende
Polyneuropathie der Beine sowie ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert habe. Ein GdB
von 30 entspreche nicht annähernd der Einschränkung, die durch die rezidivierende de-
pressive Störung mit den zunehmenden Problemen verursacht werde (vgl. Bl. 46 - 50 der
Senatsakte).
32 Der Senat hat einen Entlassungsbericht über eine akutstationäre Behandlung des
Klägers in der Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie St. vom
22.04.2019 bis zum 01.06.2019 (Bl. 57 - 65 der Senatsakte) sowie einen Bericht über ei-
ne Polysomnographie im Schlaflabor des MVZ K./Allgäu vom 07.05.2019 von Dr. H. (Bl.
66 - 69 der Senatsakte) beigezogen.
33 Der Beklagte hat unter Vorlage einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme von Dr.
W. vom 09.07.2019 an seiner bisherigen Bewertung des Sachverhaltes festgehalten.
34 Dr. Sch. hat auf Anforderung des Senats mit Schreiben vom 22.10.2019 den weiteren
Behandlungsverlauf nach der Entlassung aus der Klinik St. mitgeteilt (Bl. 86 - 96 der Se-
natsakte).
35 Der Beklagte hat unter Vorlage einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme von Dr.
W. vom 13.11.2019 mitgeteilt, dass sich an der bisherigen Bewertung des Sachverhaltes
keine Änderung ergebe.
36 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 02.03.2020 (Bl. 105 der Senatsakte), der Kläger mit
Schreiben vom 03.03.2020 (Bl. 107 der Senatsakte) Einverständnis mit einer Entschei-
dung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt.
37 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und erneutem Anhörens des Sach-
verhalts hat auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwal-
tungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
38 Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 SGG form-
und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der
Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153
Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist teilweise begründet.
39 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Verpflichtung des Beklagten, über den im
Urteil des SG zuerkannten GdB von 40 seit dem 02.12.2014 hinaus den GdB des Klägers
mit mindestens 50 seit dem 02.12.2014 festzustellen. Dieses Ziel verfolgt der Kläger zu-
lässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.
40 Der Kläger hat über das Urteil des SG hinaus Anspruch auf Feststellung eines GdB von
60 für die Zeit ab dem 07.05.2019. Insoweit ist die Berufung erfolgreich. Sofern er da-
gegen nach seinem Klageantrag die Zuerkennung eines GdB von mehr als 60 sowie die
Feststellung eines GdB von mehr als 40 für den Zeitraum ab dem 02.12.2014 bis zum
06.05.2019 begehrt, bleibt die Berufung ohne Erfolg.
41 Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger begehrte Neufeststellung des GdB ist § 48
Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Neun-
tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in den bis zum 31.12.2017 und ab dem 01.01.2018
geltenden Fassungen in Verbindung mit § 69 SGB IX in den bis zum 14.01.2015,
29.12.2016 und 31.12.2017 geltenden Fassungen beziehungsweise in Verbindung mit
§ 152 Abs. 1 und 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung. Im Hinblick auf
die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen Gesetzes-
fassungen sind diese – da Übergangsregelungen fehlen – nach dem Grundsatz anzuwen-
den, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leis-
tungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden
Ereignisse oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13
R, juris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, juris; vergleiche Stölting/Greiser in
SGb 2015, 135-1 Jetzt43).
42 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft
aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer solchen
ist bei einer Änderung im Gesundheitszustand auszugehen, wenn aus dieser die Erhö-
hung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzu-
treten weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Aus-
wirkung auf den Gesamt-GdB bleibt.
43 Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind Menschen be-
hindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typi-
schen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein-
trächtigt ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sind
Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin-
nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, wobei eine Beeinträchti-
gung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
44 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in den bis zum 14.01.2015 und 29.12.2016 geltenden
Fassungen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu-
ständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Ver-
fahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1
Satz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt ergänzend, dass der
GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt wird. Als GdB werden dabei nach § 69
Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX in den bis zum 14.01.2015 und 29.12.2016 geltenden Fas-
sungen, nach § 69 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fas-
sung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX in der ab dem 01.01.2018
geltenden Fassung die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung hierbei nur dann zu treffen
ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
45 Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung
des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maß-
gebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungswei-
se nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Er-
mächtigung für die allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung des GdB
und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriteri-
en für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Ge-
brauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017
geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 gel-
tenden Fassung, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011
geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 gelten-
den Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die kon-
krete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle
der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizi-
nische Grundsätze" (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30
Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die
Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010
(BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie
das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, heranzuziehen. In den
VG sind unter anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungs-
folgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG,
Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt
nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkun-
gen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht
allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung des GdB
auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachver-
standes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12
R, juris).
46 Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in den bis zum 14.01.2015, 29.12.2016 und
31.12.2017 geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in
der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigun-
gen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen fest-
gestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm ab-
weichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine
Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt
sind diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem
Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Be-
rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der
Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigun-
gen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder bezie-
hungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris). Nach
den VG, Teil A Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behin-
derung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A Nr. 3 Buchst.
d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdi-
gung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG
feste Grade angegeben sind.
47 Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesonde-
re die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heran-
ziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R,
juris).
48 Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze hat der Kläger ab dem 07.05.2019
Anspruch auf Feststellung eines GdB von 60. Ein GdB von mehr als 60 kann der Senat
jedoch ebenso wenig feststellten, wie einen GdB von 50 oder mehr im Zeitraum vom
02.12.2014 bis zum 06.05.2019.
49 Das Schlafapnoesyndrom im Funktionssystem Atmung ist mit einem GdB von 50 ab dem
07.05.2019 zu bewerten.
50 Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ bestimmen in B 8.7 zur Bewertung eines
Schlafapnoe-Syndroms (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor): Ohne Notwen-
digkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung beträgt der GdB 0 bis 10; mit
Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung beträgt der GdB 20
und bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung beträgt der GdB 50. Folgeer-
scheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmo-
nale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
51 Hiervon ausgehend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter
Instanz gesichert, dass bei dem Kläger ein Schlafapnoe-Syndrom mit Indikation zur na-
salen Überdruckbeatmung vorliegt. Der Senat schließt dies aus dem Bericht von Dr. H.
vom 07.05.2019 über die Polysomnographie vom 06.05.2019 bis zum 07.05.2019, wel-
cher eine mittelgradige obstruktive Schlafapnoe mit Hypersomnie diagnostiziert. Der AHI
(Apnoe-Hypopnoe-Index) betrug 17/h, so dass die Einleitung einer nasalen Überdruckbe-
atmungstherapie indiziert ist (vgl. S3-Leitlinie Nicht erholsamer Schlaf/Schlafstörungen
Kapitel „Schlafbezogene Atemstörungen bei Erwachsenen“, AWMF-Register-Nr. 063/001,
Stand August 2017, Ziff. 5.15.1, Seite 13ff).
52 Eine nasale Überdruckbeatmungstherapie (CPAP bzw. APAP – Therapie) kann jedoch in-
folge der Maskenunverträglichkeit des Klägers nicht durchgeführt werden. Der Senat
stellt dies anhand des Berichtes von Dr. H. vom 07.05.2019 sowie den sachverständi-
gen Zeugenaussagen von Dr. Ru. vom 04.11.2015, 08.05.2017, 10.08.2017. sowie vom
22.10.2018 fest. Da der Kläger überwiegend in Bauchlage schläft, ist eine Maskenbe-
atmung ohne Leckagen nicht durchführbar. Der Kläger hat – wie sich aus dem Bericht
des Schlaflabors im M.hospital Stuttgart vom 27.07.2017 von Dr. G. und Dr. Ha. ergibt
– bis zuletzt mehrere auch kleinere Masken ausprobiert. Diese konnten jedoch nicht
mit zufriedenstellendem Ergebnis in Bauchlage angepasst werden. Eine Lagerungshil-
fe zur Verhinderung der Bauchlage, welche von Dr. Ru. in seiner Stellungnahme vom
08.05.2017 diskutiert wird, existiert nach Aussage von Dr. G. und Dr. Ha. aufgrund der
völlig anderen anatomischen Verhältnisse am Rücken und der Atemphysiologie nicht.
Zudem zeige die Erfahrung, so Dr. G. und Dr. Ha., beim Versuch, die Rückenlage bei aus-
geprägten habituellen Rückenschläfern zu verhindern, dass diese Menschen auch mit ei-
ner Lagetherapieweste sich immer wieder auf den Rücken drehten und ein solcher The-
rapieversuch dann nicht effizient sei.
53 Bei der Frage, ob eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist (hiervon hängt
die Frage des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50
ab), ist die Therapieverträglichkeit entscheidend (Ulrich Wendler, Martin Schillings, Ver-
sorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, Sozialmedizinischer Verlag des VdK
Deutschland, 5. Aufl. S. 182). Bei der Beurteilung der Therapieverträglichkeit kommt es
allerdings nicht darauf an, ob der Betroffene aus seiner Sicht meint, die Maske nicht tra-
gen zu können, oder gar glaubt, dass eine CPAP-Behandlung keinen Sinn mache (Bay-
er. Landessozialgericht, Urteil vom 12.10.2010 – L 15 SB 64/09 – a. a. O.). Entscheidend
ist vielmehr die objektive Therapierbarkeit. Psychische Abnormitäten wie Zwangs- oder
Angstneurosen können gegebenenfalls eine Berücksichtigung finden. Hier ist aber zu for-
dern, dass sich der Betroffene wegen der behaupteten psychischen Probleme beim Tra-
gen der Atemmaske in psychiatrische Behandlung begeben hat (Ulrich Wendler, Mar-
tin Schillings a. a. O. mit Hinweis auf Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 13.07.2004 – L 6 SB 93/02; siehe auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
28. Oktober 2014 – L 3 SB 61/12 –, juris). Von einer Nichtdurchführbarkeit der nasalen
Überdruckbeatmung kann erst ausgegangen werden, wenn anatomische Besonderhei-
ten einer nasalen Überdruckbeatmung entgegenstehen oder wenn durch das Scheitern
entsprechender Therapieversuche der Nachweis der Nichtdurchführbarkeit der nasalen
Überdruckbeatmung erbracht ist. Dazu gehört, dass der Betroffene verschiedene Mas-
ken ausgetestet und ein Gewöhnungstraining erfolglos durchlaufen hat. Es reicht nicht,
wenn die Beatmungsmaske wegen subjektiver Beschwerden nicht mehr benutzt wird
(vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 2012 – L 15 SB 213/11 –, juris).
54 Vorliegend wird die Nichtdurchführbarkeit der Maskentherapie durch die Schlafposition
und damit nicht nur durch subjektiver Beschwerden verursacht. Dem Kläger wurde nach
der Polysomnographie vom 07.05.2019 als sogenannte Second-Line-Therapie eine in-
traorale Protrusionsschiene verordnet. Deren Behandlungserfolg ist allerdings nicht ge-
sichert, wie der Senat dem Bericht von Dr. H. vom 07.05.2019 entnimmt. Nach den VG
B 8.7 ist Voraussetzung für die Bewertung eines GdB von 50 allein die Nichtdurchführ-
barkeit der nasalen Überdruckbeatmung. Dies steht im Fall des Klägers zur Überzeugung
des Senats fest, so dass die Schlafapnoe mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. Diese
Bewertung kann indes erst ab dem 07.05.2019 getroffen werden, da erst die Polysomno-
graphie vom 06.05.2019 auf den 07.05.2019 den endgültigen Nachweis einer masken-
pflichtigen Schlafapnoe mit Maskenintoleranz erbracht hat. Im Bericht des Schlaflabors
des M.hospitales Stuttgart vom 27.7.2017 wurde dagegen nur ein leichtgradiges Schlaf-
apnoesyndrom diagnostiziert und die Ursächlichkeit der Schlafapnoe für die ausgeprägte
Tagesmüdigkeit bezweifelt. Im Gegensatz hierzu hatte Dr. H. im Bericht des Schlaflabors
vom 18.12.2014 bei einem AHI von 20,4/h die Einleitung einer APAP-Therapie für not-
wendig erachtet. Angesichts dieser diskrepanten Befunde, auf die auch Dr. Ru. in seinen
Stellungnahmen vom 08.05.2017 und vom 10.08.2017 hinweist, kann der Senat die Dia-
gnose einer maskenpflichtigen Schlafapnoe erst ab dem 07.05.2019 als gesichert fest-
stellen und den GdB ab diesem Zeitpunkt mit 50 bewerten. Für den Zeitraum davor kann
ein höherer GdB als 20 entsprechend den VG 8.7 bzw. wie vom SG angenommen von 30
nicht zuerkannt werden.
55 Die daneben im Funktionssystem Atmung bestehende hochgradige bronchiale Hyperre-
agibilität ist nach den VG 8.5 mit einem GdB von 10 zutreffend bewertet, wie auch Dr.
Ru. in seiner Auskunft gegenüber dem SG vom 04.11.2015 bestätigt. Eine dauernde Ein-
schränkung der Lungenfunktion ist den Befundberichten nicht zu entnehmen.
56 Die rezidivierende depressive Störung im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der
Psyche (B 3.7 VG) ist mit einem GdB von 30 zu bewerten.
57 Nach den VG B 3.7 ist bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Folgen psychischer
Traumen mit leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen der GdB mit 0
bis 20, bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erleb-
nis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthe-
nische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Stö-
rungen) der GdB mit 30 bis 40 und bei schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrank-
heit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB mit 50 bis 70 und
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB mit 80 bis 100 zu bewerten.
58 Das SG und der Beklagte haben die hier vorliegenden Gesundheitsstörungen mit ei-
nem GdB von 30 bewertet. Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung des Gut-
achtens von Dr. Sch. vom 04.04.2016 sowie des Entlassungsberichts der Klinik St. vom
13.06.2019 über den stationären Aufenthalt vom 22.04.2019 bis zum 01.06.2019 an. Der
Kläger leidet nach dem Gutachten von Dr. Sch. an einer rezidivierenden, zum Zeitpunkt
der Begutachtung mittelgradigen depressiven Störung. Er zeigte sich nach dem psych-
iatrischen Befund von Dr. Sch. in seiner affektiven Schwingungsfähigkeit leicht einge-
engt mit deutlichen zwanghaften Zügen und streckenweise anklingenden hypochondri-
schen Zügen. Im Kontaktverhalten, in Mimik, Gestik und Körperhaltung lag eine mittel-
gradige depressive Verstimmung ohne akute Psychose oder höhergradiges hirnorgani-
sches Psychosyndrom vor. Die mnestischen und intellektuellen Funktionen waren aus-
reichend. Der Senat kann in Übereinstimmung mit Dr. Sch. eine leicht- bis mittelgradige
Symptomatik nach den VG B 3.7 feststellen, welche mit einem GdB von 30 entsprechend
einer stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit zu bewerten ist. Ein GdB von mehr als 30 kommt jedoch nach den
von Dr. Sch. erhobenen Befunden und der noch bestehenden Alltagsgestaltung nicht in
Betracht. Der Kläger war im Zeitpunkt der Begutachtung noch berufstätig und konnte
auch noch den Alltag ohne höhergradige Einschränkungen bewältigen. Ein schwergradi-
ger sozialer Rückzug mit entsprechender Antriebslosigkeit lag nicht vor. Der Kläger hat
soziale Kontakte vor allem in seiner Familie und verfügt auch noch über Interessen wie
Spaziergänge mit dem Hund oder Fernsehen sowie Radio hören. Die Behandlung bei Dr.
Sch. war auch nach den Angaben bei Dr. Sch. zunächst eher niederfrequent mit halbjähr-
lichen Terminen. Eine Intensivierung erfolgte nach einer Eskalation am Arbeitsplatz An-
fang des Jahres 2019, welche nach der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. Sch.
vom 28.02.2019 zur stationären Behandlung im St.-Haus geführt hat. Der Senat kann je-
doch auch unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts vom 13.06.2019 einen GdB
von mehr als 30 für die rezidivierende depressive Störung nicht befürworten. Als Auslö-
ser für die depressive Störung wurde ein seit längerem bestehender Arbeitsplatzkonflikt
mit Umstrukturierungsmaßnahmen und fehlender Wertschätzung der Kompetenz und
des hohen beruflichen Einsatzes des Klägers genannt. Die stationäre Behandlung führ-
te diesbezüglich zu einer psychischen Stabilisierung und Besserung der Konfliktfähig-
keit mit Teilremission der depressiven Symptomatik. Diese ist daher nach dem Ausprä-
gungsgrad noch Behandlungsmaßnahmen zugänglich. Zudem verfügt der Kläger noch
über Ressourcen durch die familiäre Unterstützung. Dr. Sch. hat zwar in seiner weiteren
sachverständigen Zeugenaussage vom 22.10.2019 einen GdB von 50 vorgeschlagen und
diesbezüglich auf die immer wieder auftretenden mittelschweren bis schweren depres-
siven Episoden verwiesen. Der Senat vermag dem indes angesichts des bisherigen Aus-
prägungsgrads und der hiermit verbundenen Teilhabeeinschränkungen nicht zu folgen.
Der GdB für die rezidivierende depressive Störung ist somit mit 30 angemessen bewer-
tet.
59 Die bei dem Kläger weiterhin bestehende arterielle Hypertonie ist nach Aussage des
behandelnden Kardiologen Dr. Kn. vom 26.10.2015 geringgradig. Auch die minimalen
Insuffizienzen der Aorten- und Mitralklappe sowie die Makroangiopathie der hirnversor-
genden Gefäße sind lediglich leichtgradig. Die Funktionsbeeinträchtigungen im Funkti-
onssystem Herz-Kreislauf bedingen daher insgesamt einen Einzel-GdB von 10 (VG B 9.3).
60 Die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (VG B 18.9) ist ebenfalls mit einem GdB von
10 zu bewerten. Die Osteochondrose der LWS und die hiermit einhergehenden Funkti-
onseinschränkungen werden vom behandelnden Orthopäden Dr. Se. in seinen sachver-
ständigen Zeugenaussagen vom 19.10.2015 und vom 25.02.2019 als leichtgradig bis
mäßig beurteilt. Die Osteopenie hat bislang noch nicht zu Wirbelkörperbrüchen oder ma-
nifesten Funktionseinschränkungen geführt. Allein eine ausschließlich messtechnisch
nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die An-
nahme eines GdB (VG B 18.1).
61 Die im Funktionssystem Ohren bestehende gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit
beidseits ist nach Aussage des behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. K. mit einem
GdB von 10 ebenfalls angemessen berücksichtigt. Dasselbe gilt für den Tinnitus, welcher
bislang nach Aussage von Dr. K. noch nicht zu eigenständigen psychovegetativen Be-
gleiterscheinungen geführt hat.
62 Weitere - bisher nicht berücksichtigte - GdB-relevante Funktionsbehinderungen, die ei-
nen Einzel- bzw. Teil-GdB von wenigstens 10 bedingen, wurden weder geltend gemacht
noch konnte der Senat solche feststellen.
63 Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen von Amts
wegen nicht für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben mit dem
im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten dem Senat die für die richterli-
che Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1
Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Denn der medizinische festgestellte Sachverhalt bietet
die Basis für die alleine vom Senat vorzunehmende rechtliche Bewertung des GdB unter
Einschluss der Bewertung der sich zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktions-
behinderungen ergebenden Überschneidungen und Wechselwirkungen. Insoweit ist für
die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach den allgemeinen Beschreibun-
gen in den einleitenden Teilen der VG als Maßstab der Vergleich zu den Teilhabebeein-
trächtigungen anderer Behinderungen anzustellen, für die im Tabellenteil ein Wert von
30, 40 oder 50 fest vorgegeben ist (BSG 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R – SozR 4-3250 § 69
Nr. 18 = juris).
64 Nach Überzeugung des Senats ist der Gesamt-GdB unter integrierender Bewertung der
Funktionsbehinderungen und unter Beachtung ihrer gegenseitigen Auswirkungen der
Gesamt-GdB zu bilden aus Einzel-GdB-Werten von 50 für die Funktionsbeeinträchtigun-
gen im Funktionssystem Atmung (Schlafapnoe) sowie von 30 für die Funktionsbeein-
trächtigungen im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche. Die depressive Störung
ist zwar in erster Linie nicht durch das Schlafapnoesyndrom sondern durch den Arbeits-
platzkonflikt verursacht. Jedoch wirkt sich auch die depressive Störung auf das Schlaf-
verhalten und die Hypersomnie aus, wie Dr. G. und Dr. Ha. im Schlaflaborbericht vom
27.07.2017 anführen. Der Senat hält daher eine Erhöhung des GdB von 50 auf insge-
samt 60 unter Einbeziehung des GdB von 30 für die depressive Erkrankung für gerecht-
fertigt. Die des Weiteren vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bedingen allesamt
lediglich einen GdB von 10 und wirken sich daher nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB
aus.
65 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Tatsache,
dass ein GdB von mehr als 40 erst ab dem 07.05.2019 festgestellt werden kann. Hin-
sichtlich der Kostenentscheidung im SG-Verfahren verbleibt es bei der Entscheidung des
SG.
66 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.