In Konstellationen zweier führender Einzel-GdB von 30, bei denen die diesen Werten jeweils zugrundeliegenden Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Auswirkungen voneinander völlig unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ist die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nur in begründeten besonderen Fällen, sondern im Regelfall möglich, eine Gesamtabwägung führt in derartigen Konstellationen im Einzelfall häufiger zur Annahme eines GdB von 50 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft.

Gesamt-GdB 50 bei zwei Einzel-GdB 30 für chronisch-entzündliches Darmleiden und Lungenfunktionseinschränkung


SG Aurich 4. Kammer
04.05.2022
S 4 SB 154/21
Juris



Leitsatz

In Konstellationen zweier führender Einzel-GdB von 30, bei denen die diesen Werten jeweils zugrundeliegenden Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Auswirkungen voneinander völlig unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ist die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nur in begründeten besonderen Fällen, sondern im Regelfall möglich, eine Gesamtabwägung führt in derartigen Konstellationen im Einzelfall häufiger zur Annahme eines GdB von 50 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Höherfeststellung seines Grades der Behinderung (GdB) von 50 statt bislang 40 ab dem 25.05.2021 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Der am H. 1963 geborene Kläger beantragte am 25.05.2021 beim Beklagten die Höherfeststellung seines GdB. Zuletzt hatte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2004 den Gesamt-GdB des Klägers mit 30 bewertet aufgrund eines chronisch-entzündlichen Darmleidens nach Teilverlust des Dickdarms. Im Neufeststellungantrag machte der Kläger als weitere Gesundheitsstörungen eine Lungenfunktionsstörung/Kurzatmigkeit/Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Migräneleiden, eine Depression sowie Beschwerden im Bereich des Rückens und Nackens geltend. Der Versorgungsärztliche Dienst des Beklagten schätzte daraufhin nach Auswertung aktueller ärztlicher Unterlagen in seiner Stellungnahme den GdB des Klägers mit 40 ein. Hierauf gestützt stellte der Beklagte mit streitgegenständlichem Neufeststellungsbescheid vom 30.07.2021 beim Kläger einen Gesamt-GdB von 40 ab dem 25.05.2021 fest. Dieser stützte sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen:

1. Chronisch-entzündliches Darmleiden (Einzel-GdB: 30)

2. Lungenfunktionseinschränkung (Einzel-GdB: 30)

Darüber hinaus wurde ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 sowie eine Funktionsbehinderung im Bereich der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet, jeweils ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB. Das Vorliegen einer Depression sowie einer Migräne seien ärztlicherseits nicht ausreichend belegt und würden daher keinen weiteren Einzel-GdB bedingen.

Gegen den Bescheid legte der Kläger zunächst selbst mit Schreiben vom 06.08.2021 Widerspruch ein, welcher mit Schreiben vom 01.09.2021 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers näher begründet wurde. Die unterschiedlichen Gesundheitsstörungen des Klägers würden in der Gesamtschau eine Schwerbehinderteneigenschaft rechtfertigen. Bereits das schwere Lungenleiden mit einer COPD Grad II nach GOLD und Vorliegen eines Lungenemphysems mit daneben bestehendem beatmungspflichtigen Schlaf-Apnoe-Syndrom rechtfertige bereits einen Einzel-GdB von 40. In Verbindung mit dem darüber hinaus bestehenden erheblichen Darmleiden, welches weitere, eigenständige Beeinträchtigungen im Alltag mit sich bringe, sei eine Schwerbehinderteneigenschaft insgesamt gerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Schwerbehinderteneigenschaft sei in der Person des Klägers auch nach nochmaliger Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen in der Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hat am 12.10.2021 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Aurich erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2021 zu verurteilen, bei ihm einen Gesamt-GdB von 50 ab dem 25.05.2021 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren sowie auf die Stellungnahmen seines Versorgungsärztlichen Dienstes. Der bestehende Gesamt-GdB von 40 sei leidensgerecht.

Das Gericht hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zunächst zwei Befundberichte von der den Kläger behandelnden Fachärztin für Innere Medizin Frau I. (Bericht vom 18.01.2022) sowie vom Facharzt für Innere Medizin Herr J. (Bericht vom 16.01.2022) eingeholt.

Sodann hat das Gericht am 04.05.2022 eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit durchgeführt. In dieser mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das in den Akten befindliche Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Neben dem Inhalt der mündlichen Verhandlung waren der Inhalt der Gerichtsakten sowie der Inhalt der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig - insbesondere form- und fristgerecht erhoben - und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB ist § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 152 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff.).

Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer solchen ist im Schwerbehindertenrecht bei einer Änderung im Gesundheitszustand des behinderten Menschen auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzutreten weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB bleibt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rn. 26 m. w. N.). Dabei sind die in dem früheren Bescheid bei der Feststellung des Gesamt-GdB berücksichtigten Einzel-GdB – anders als der Gesamt-GdB selbst – nicht in Bestandskraft erwachsen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SB 12/06 R - juris Rn. 17 f.) und es handelt sich bei der Neufeststellung dementsprechend nicht um eine reine Hochrechnung des im früheren Bescheid festgestellten Gesamt-GdB, sondern um dessen Neuermittlung auf der Grundlage der aktuell tatsächlich vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000 - B 9 SB 3/00 R - juris Rn. 14).

Nach § 152 SGB IX, der im Rahmen der vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG) anwendbar ist, stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (Abs. 1 S. 1). Als GdB werden dabei nach § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grundlage der Bewertung ist die aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG (in Verbindung mit §§ 153 Abs. 2, 241 Abs. 5 SGB IX) erlassene und zwischenzeitlich mehrfach geänderte Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412).

Als Anlage zu § 2 VersMedV sind „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VMG) erlassen worden, in denen u.a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) i.S.d. § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch für die Feststellung des GdB maßgebend (vgl. Teil A Nr. 2 a VMG). Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene VMG stellt ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - juris Rn. 10 m. w. N.).

Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl. BSG a.a.O. Rn. 30). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht eine volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.

Der Kläger leidet seit einem Teilverlust des Dickdarms im Jahr 2004 an einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung. Ausweislich des Befundberichtes der Fachärztin für Innere Medizin Frau I. leidet der Kläger trotz Therapieanpassung (Immunsuppression mit Methotrexat) unverändert an - regelmäßig auch schmerzhaften - Durchfällen in einem Umfang von sechs- bis achtmal täglich. Die daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen hat der Beklagte zutreffend mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Nach Teil B Nr. 10.2.2 der VMG ist bei einer chronischen Darmstörung mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z.B. Durchfälle, Spasmen) der GdB mit 20 bis 30 zu bewerten, welchen der Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend nach oben hin ausgeschöpft hat. Erst bei einer erheblichen Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes kommt jedoch eine Bewertung von mehr als 30 in Betracht. Eine derartige Beeinträchtigung ist aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich (84 kg Körpergewicht bei 181 cm Körpergröße) und auch nicht weiter vorgetragen. Entsprechende Anhaltspunkte haben sich für die Kammer auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus dem persönlichen Eindruck des Klägers aufgetan.

Auch die Einzel-GdB-Bewertung von 30 hinsichtlich der Lungenfunktionseinschränkung ist angemessen. Für die Einstufung des Grades der Lungenfunktionsstörung kommt es gemäß Teil B Nr. 8.3 der VMG auf drei Aspekte an: Das Ausmaß der Atemnot, die Beurteilung der Lungenfunktionsprüfung sowie die Blutgaswerte. Aktenkundig ist ein Nikotinabusus seit dem 9. Lebensjahr, welcher im Jahr 2019 eingestellt wurde. Im Entlassungsbericht nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme aus Mai 2021 ist eine COPD Grad II nach GOLD mit Lungenemphysem belegt. Seit der Nikotinkarenz habe sich die körperliche Belastbarkeit aber verbessert; der Kläger sei in der Lage zwei bis drei Kilometer ohne Pause zurückzulegen. Eine Lungenfunktionsdiagnostik (Bodyplethysmographie), zuletzt durchgeführt im Januar 2022, ergab folgende Werte: VC 85 % des Solls, FEV 1 53 % des Solls. Nach Teil B Nr. 8.3 der VMG ist die Einschränkung der Lungenfunktion des Klägers damit derzeit als geringen Grades einzuordnen. Die daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen sind jedoch nicht unerheblich. Dies zeigt insbesondere der Messwert für die Einsekundenkapazität (FEV 1), welche um fast die Hälfte niedriger ist als die Sollwerte und damit insoweit nach Teil B Nr. 8.3 bereits eine Einschränkung mittleren Grades darstellt. Erschwerend kommt für den Kläger auch ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung hinzu, welches der Beklagte mit einem weiteren Einzel-GdB von 20 (Teil B Nr. 8.7 der VMG) bewertet hat. In der Gesamtschau ist nach Auffassung der Kammer die Einzel-GdB-Bewertung von 30 für die Lungenfunktionseinschränkung jedoch noch angemessen.

Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Einzel-GdB von mindestens 20 bedingen und sich erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken können, lassen sich nicht feststellen und sind im Laufe des Klageverfahrens auch nicht weiter vorgetragen worden. Aktenkundig ist ein Befundbericht des behandelnden Orthopäden aus Juni 2020, welcher eine leichte Skoliose mit Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance dokumentiert. Die Kniegelenke bei Verdacht auf Meniskusschäden sind frei beweglich. Ein weiterer Einzel-GdB aufgrund dieser orthopädischen Leiden ergibt sich hieraus nicht. Etwaige Leiden auf psychiatrischem Fachgebiet sind ärztlicherseits nicht dokumentiert, eine entsprechende fachärztliche Behandlung hat der Kläger auch nicht angegeben.

Liegen wie im vorliegenden Fall mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die damit einhergehenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in den VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b VMG). Hierbei führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG; vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rn. 29).

Im Hinblick auf diese rechtlichen Vorgaben und unter umfassender Würdigung der Behinderungen des Klägers, die mit zwei führenden Einzel-GdB von 30 für die chronisch-entzündliche Darmerkrankung und die Lungenfunktionseinschränkung sowie von 20 für das Schlaf-Apnoe-Syndrom zu bewerten sind, ist es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die beiden führenden Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Auswirkungen voneinander völlig unabhängig sind und sich für den Kläger auf ganz unterschiedliche Bereiche im Ablauf seines täglichen Lebens auswirken. Aber auch darüber hinaus geht die Kammer für den Regelfall davon aus, dass in Konstellationen zweier führender Einzel-GdB von 30 die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nur in begründeten besonderen Fällen, sondern im Regelfall möglich ist und eine Gesamtabwägung in Konstellationen, in denen die den beiden Einzel-GdB von 30 jeweils zugrundeliegenden Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Auswirkungen voneinander völlig unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, im Einzelfall häufiger zur Annahme eines GdB von 50 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft führen wird. Ein Gesamt-GdB von 50 ist auch im vorliegenden Fall nach Überzeugung der Kammer angemessen. Die Gleichsetzung der Funktionsstörungen des Klägers in ihren Gesamtauswirkungen mit solchen Behinderungen, für die in den VMG feste 50er-Werte vorgesehen sind (Teil A Nr. 3 b VMG), ist nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt. Der Klage war damit vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.



Versorgungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung