Urteile zu Restless-Legs-Syndrom

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
  20.12.2018
  L 13 SB 303/16

Gründe: Im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ ist bei der Klägerin das Restless-Legs-Syndrom führend. Es erfordert vorliegend die Bewertung mit einem Einsatz-GdB von 50. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 15. Januar 2015 – L 13 SB 52/11 –, Rn. 17 bei juris) sind bei der Bewertung des Restless-Legs-Syndrom die Vorgaben in B 3.1.2 VMG für Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen heranzuziehen. Zwar wird dort das Restless-Legs-Syndrom nicht ausdrücklich in der Reihe der beispielhaft genannten Krankheiten aufgeführt. Genannt werden Hirnschäden mit psychischen Störungen, zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen, zerebralbedingte Teillähmungen und Lähmungen, das Parkinsonsyndrom und epileptische Anfälle. Jedoch sind „andere extrapyramidale Syndrome“, zu denen auch das Restless-Legs-Syndrom zählt, analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten. Diese beispielhaften Aufführungen von Auswirkungen der Hirnschäden von isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen unterscheiden der Sache nach sämtlich zwischen leichten, mittelgradigen und schweren Störungen und konkretisieren hierbei die in B 3. VMG1.1 genannten Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden.

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Restless-Legs-Syndrom bei der Klägerin bereits zu mittelschweren Leistungsbeeinträchtigungen führt. Denn nach den gutachterlichen Feststellungen beeinträchtigt das Restless-Legs-Syndrom am Tag die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, da die Erkrankung vorliegend infolge einer überwiegend episodisch auftretenden Schmerzbelastung im Bereich der Beine und unwillkürlicher Beinbewegungen zu einer erheblichen Störung des Nachtschlafs und konsekutiv einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens am Folgetag führt. Analog zu der Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung (B 8.7 VMG) ist ein Einzel-GdB von 50 angemessen. Da der Sachverständige Dr. F keine die Funktionsbeeinträchtigungen betreffenden Veränderungen des Gesundheitszustandes der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hat feststellen können, verbieten sich zeitliche Differenzierungen der Höhe des Einzel-GdB.




Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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