Urteile zum Merkzeichen aG

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
  18.01.2019
  L 13 SB 312/16

Gründe: Auch daraus, dass sich die Zuerkennung des Merkzeichens aG nunmehr nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Vorschrift des § 229 Abs. 3 SGB IX richtet, ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift liegt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bei Menschen vor, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift werden folgende Beispiele genannt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sein können (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 318):

- zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung)

- Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten)

- schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherz-schwäche Stadium NYHA IV)

- schwerste Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV)

- Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades

- schwerste Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall)

Der Senat kann sich nach eigener Auswertung des im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nicht davon überzeugen, dass bei dem Kläger diese Voraussetzungen erfüllt sind bzw. vergleichbare Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Gehfähigkeit des Klägers aufgrund der kognitiven und körperlichen Leistungsstörungen deutlich eingeschränkt ist. Dem Kläger ist das selbstständige Gehen jedoch unter Zuhilfenahme eines Rollators für Strecken von 50 bis 80 Metern weiterhin möglich. Eine Gleichstellung mit den Auswirkungen einer Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Auch ist die respiratorische Partialinsuffiziens noch nicht so ausgeprägt, dass sie bereits einen schweren Grad erreicht hätte. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 229 Abs. 3 SGB IX liegt daher (noch) nicht vor.

Gründe: Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG", da sie nicht außergewöhnlich gehbehindert ist.

Nach § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX (bis 31.12.2017 § 146 Abs. 3 SGB IX) sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.

Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (S. 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (S. 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (S. 5).

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9522, S. 317 f.) zu dieser Vorschrift werden folgende Beispiele genannt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sein können:

- zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung)

- Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten)

- schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherz-schwäche Stadium NYHA IV)

- schwerste Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV)

- Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungen-funktion schweren Grades

- schwerste Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall)

Der Senat kann sich aufgrund der von den ärztlichen Sachverständigen W und S erhobenen Befunde und der dokumentierten Fremdbefunde nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nach § 229 Abs. 3 SGB IX erfüllt sind.

Bei der Klägerin liegt bereits keine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht, vor. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1.b. ergibt, liegt zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin allein für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung lediglich ein GdB von 60 vor. Dieser ergibt sich aus den Einzel-GdB für die spastische Hemiparese sowie für das Wirbelsäulenleiden.

Der Senat kann sich auch nicht davon überzeugen, dass sich die Klägerin wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen kann. Die Klägerin ist nicht mit den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten Personen vergleichbar.

Der Senat stellt insoweit gestützt auf die Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen W und des ärztlichen Sachverständigen S sowie auf die in den Akten vorhandenen Befunde fest, dass die Klägerin in der Lage ist, kleinere Strecken von mehreren hundert Metern (im unteren Bereich, ca. 250 m) mit technischen Hilfsmitteln oder mit der Unterstützung von Begleitpersonen zu bewältigen. Dabei ist es ihr sogar möglich, kürzere Strecken von einigen Metern ohne Hilfsmittel zu bewältigen. Das Gangbild der Klägerin ist langsam, teilweise etwas kleinschrittig und unbeholfen, teilweise aber auch flüssiger und schneller. Die Klägerin ist jedenfalls für sehr kurze Entfernungen nicht auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Sie kann sich daher außerhalb ihres Kraftfahrzeugs noch bewegen, ohne dass hierfür dauernd fremde Hilfe erforderlich oder dies nur mit großer Anstrengung möglich wäre.

Der Senat gelangt nach alledem nicht zu der Überzeugung, dass bei der Klägerin eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX vorliegt.

BSG 9. Senat Entscheidungsdatum: 16.03.2016 Aktenzeichen: B 9 SB 1/15 R


JURIS

LS:

1. Personen, die an der Parkinson-Krankheit leiden, haben Anspruch auf Merkzeichen "aG", wenn sie sich wegen der Schwere ihrer Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Anschluss an BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 19).

2. Dem Erfordernis ständiger Rollstuhlbenutzung kommt für Merkzeichen "aG" bei Parkinson wesentliche Bedeutung zu (Anschluss an BSG vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 = SozR 3-3870 § 4 Nr 11 und vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 = Behindertenrecht 1992, 91).

Gründe:

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG der Berufung des Beklagten stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), jedoch unbegründet (dazu 2.).

1. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG; zur statthaften Klageart vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 7 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19) ist zulässig. Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 3.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.8.2010, soweit der Beklagte im Rahmen eines weitergehenden Neufeststellungsverfahrens die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG abgelehnt hat.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG. Rechtsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind § 69 Abs 1 und 4 SGB IX idF des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl I 606) und die hierzu ergangenen straßenverkehrsrechtlichen und versorgungsmedizinischen Vorschriften (dazu a bis e), die auch Erkrankungen aus dem neurologischen Formenkreis erfassen (dazu f), wenn wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung eine Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs möglich ist (dazu g). Daran fehlt es beim Kläger (dazu h). Auf eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 SGB X gegenüber der letzten Versagung des Merkzeichens aG kommt es demgegenüber nicht an. Ein Bescheid mit versagenden Verfügungssätzen ist insoweit kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS des § 48 SGB X (vgl BSGE 60, 287 = SozR 1300 § 48 Nr 29; BSG Beschluss vom 10.5.1994 - 9 BV 140/93).

a) Nach § 69 Abs 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind (siehe zur Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung BSG Urteil vom 6.10.1981 - 9 RVs 4/81 - Juris RdNr 22 ff). Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 Abs 1 Nr 14 Straßenverkehrsgesetz idF vom 3.2.2009 (BGBl I 150) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen iS von § 46 Abs 1 S 1 Nr 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" (vgl näher BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 9 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19).

b) Nähere Einzelheiten für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung regelt Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) in der ab dem 1.9.2009 gültigen Fassung vom 17.7.2009 (BAnz 2009, Beilage Nr 110a vom 29.7.2009), die als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art 84 Abs 2 GG wirksam erlassen worden ist (vgl BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180, 182 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 S 3). Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach dessen RdNr 129 solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen nach RdNr 130 Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind (sog Regelbeispiele), sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind (sog Gleichstellungsfälle; vgl dazu BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 5/06 R - Juris RdNr 13 mwN). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Regelbeispiels, bei deren Vorliegen vermutet wird, dass sich die dort aufgeführten schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19). Der Kläger ist nach den verbindlichen Feststellungen des LSG auch kein Gleichstellungsfall, weil die Parkinson-Krankheit zwar eine geeignete Erkrankung darstellt, diese nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hier aber nicht dauernd mit der gebotenen Einschränkung der Gehfähigkeit einhergeht (dazu sogleich unter f bis h).

c) Die weitere Präzisierung des vorgenannten Personenkreises schwerbehinderter Menschen ergibt sich aus dem in § 69 Abs 1 S 5 SGB IX idF bis zum 14.1.2015 (aF) Bezug genommenen versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, dessen Kern ursprünglich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" waren. Diese sind seit 1.1.2009 abgelöst durch die auf der Grundlage des § 30 Abs 17 (bzw Abs 16) Bundesversorgungsgesetz erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412). Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des Verordnungsgebers insbesondere zum Erlass von Vorgaben für die Beurteilung von Nachteilsausgleichen (vgl Dau, jurisPR-SozR 24/2009, Anm 4) hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 7.1.2015 (BGBl II 15) durch Schaffung einer nunmehr eigenständig in § 70 Abs 2 SGB IX angesiedelten Ermächtigungsgrundlage Rechnung getragen. Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung verbleibt es indes bei der bisherigen Rechtslage (vgl § 159 Abs 7 SGB IX; hierzu BT-Drucks 18/2953 und 18/3190 S 5).

d) Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG werden danach in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" der Anlage zu § 2 VersMedV (AnlVersMedV) verbindlich wie folgt ergänzt: Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen (Teil D Nr 3 Buchst c AnlVersMedV; zur Verbindlichkeit der AnlVersMedV vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19).

e) Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ihrem Zweck entsprechend eng ausgelegt und dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 11.8.2015 (B 9 SB 2/14 R - RdNr 13 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19) erneut bestätigt. Daran hält der erkennende Senat weiterhin fest. Das Merkzeichen aG soll lediglich eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege mithilfe der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen (BSG SozR 3870 § 3 Nr 18 S 58). Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R - Juris RdNr 17; BSGE 82, 37, 39 = SozR 3-3870 § 4 Nr 23 S 91). Dies gilt erst recht, weil nach Abschnitt I Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO noch weitere umfangreiche Parkerleichterungen, wie zB die Ausnahme vom eingeschränkten Haltverbot, gewährt werden und sich der Kreis der berechtigten Personengruppen über das Merkzeichen aG hinaus zunehmend auf andere Personengruppen erweitert. Zum berechtigten Personenkreis zählen danach etwa ua schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (siehe unter Abschnitt II Nr 2 und 3 Buchst a bis f VwV-StVO; zB BR-Drucks vom 29.8.2008, 636/08 zu A und B).

f) Die hier allein in Betracht zu ziehenden Gleichstellungsfälle "auch aufgrund von Erkrankungen" erfassen danach die Parkinson'sche Krankheit, auch wenn die AnlVersMedV ausdrücklich nur Herzerkrankungen und Krankheiten der Atmungsorgane nennt und die Ergänzung des gleichzustellenden Personenkreises aufgrund von Erkrankungen klarstellen soll, dass schwerbehinderte Menschen mit "inneren Leiden" in den Genuss des Merkzeichens aG kommen können (BR-Drucks 400/76 S 4; BR-Drucks 400/1/76 S 5). Damit ist indes keine Festlegung auf Erkrankungen aus dem internistischen Formenkreis unter Ausschluss neurologischer Erkrankungen verbunden, sondern lediglich eine Zusammenfassung der Gesundheitsstörungen beabsichtigt, die nicht in erster Linie dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen sind. Verdeutlicht werden soll, dass bei der Gleichstellung nicht auf die Art, sondern auf die Auswirkungen der bestehenden Behinderungen abzustellen ist (BR-Drucks 400/76 S 4; BR-Drucks 400/1/76 S 4). Auch neurologische Erkrankungen können die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG begründen. Hiervon ist das BSG bisher stets ausgegangen (BSG Urteil vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90; BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11). Der umfassende Behindertenbegriff iS des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 S 2 GG; Art 5 Abs 2 UN-Behindertenrechtskonvention, hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69 RdNr 31) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Hiervon an dieser Stelle zukünftig abzusehen, besteht keine Veranlassung.

Eine besondere rechtliche Betrachtungsweise ist auch bei Parkinson nicht durch entsprechende sozialmedizinische Erkenntnisse veranlasst. Der Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Bundesteilhabegesetzes vom 18.12.2015 listet deshalb in der vorgesehenen Neufassung des § 146 Abs 3 SGB IX nunmehr als Voraussetzung für das Merkzeichen aG die verschiedenartigsten Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) ausdrücklich auf (S 81). Die angestrebte Gesamtüberarbeitung der VersMedV soll zudem mit einer weiteren Konkretisierung insbesondere für zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Einschränkungen des Gehvermögens (wie bei Multiple Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose , M. Parkinson) einhergehen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG können danach beispielsweise erfüllt sein bei zentralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittslähmung, Multipler Sklerose, ALS, Parkinson-Erkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung). In der Begründung zum Arbeitsentwurf heißt es hierzu, zwar lasse es der Wortlaut der Regelung bereits heute zu, auch solche Gesundheitsstörungen in die Begutachtung einzubeziehen. Der derzeitige Text der VwV zur StVO lege die Einbindung aller gesundheitlichen Störungen für die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte aber nicht nahe, weil für die Beeinträchtigung des Gehvermögens zahlreiche Beispiele aus dem orthopädischen Fachgebiet genannt sind, während für Gesundheitsstörungen aus anderen medizinischen Fachgebieten Beispiele vollständig fehlen (S 74 ff der Begründung). Sozialmedizinische Erkenntnisse, die eine Ausblendung oder differenzierte Betrachtung einzelner neurologischer Erkrankungen und insbesondere der Parkinson-Krankheit bei den gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG erfordern könnten, sind danach im Zuge des Reformvorhabens bisher nicht zu Tage getreten. Die aufgezeigte Reform bestätigt insoweit die bisherige Rechtsprechung trotz der angestrebten Neuerungen im Zuge des biopsychosozialen Behindertenbegriffs und des Wegfalls der bisherigen Regelbeispiele (siehe dazu unter II.2.b).

g) Eine Gleichstellung aufgrund von Parkinson ist demnach vorzunehmen, wenn sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann (Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO RdNr 129). Eine Prüfung dieser allgemeinen Voraussetzungen der VwV zur StVO ist nur bei den Regelbeispielen entbehrlich, weil dort die außergewöhnliche Gehbehinderung unter den dort genannten einschränkenden Vorgaben vermutet wird. Für Gleichstellungsfälle hat der erkennende Senat hingegen zuletzt in seiner Entscheidung vom 11.8.2015 (aaO) erneut deutlich gemacht, dass diese sich strikt an den vorgenannten allgemeinen Vorgaben messen lassen müssen, weil die Regelbeispiele wegen ihrer Inhomogenität als Vergleichsmaßstab Schwierigkeiten bereiten (zur Aufgabe der Regelbeispiele in der beabsichtigten Neuregelung des § 146 Abs 3 SGB IX vgl Arbeitsentwurf, aaO, S 81, Begründung S 76). Nicht zuletzt deshalb kann die nahezu fortdauernde Fortbewegungsunfähigkeit eines Querschnittsgelähmten und Gliedmaßenamputierten ohne prothetische Versorgung nicht uneingeschränkt als Vergleichsmaßstab der Gleichstellung gefordert werden, mithin nicht erst ein vollständiger Verlust der Gehfähigkeit den Zugang zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG eröffnen. Die Gehfähigkeit muss nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1).

Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, lässt sich ein anspruchsausschließendes individuelles Restgehvermögen darüber hinaus griffig, dh durch einfache, konkrete Messgrößen, weder quantifizieren noch qualifizieren. Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Dabei kann ua Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sein. Denn schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind, müssen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen. Die für "aG" geforderte große körperliche Anstrengung kann zB erst dann angenommen werden, wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weiter gehen kann (BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19).

Die Notwendigkeit der umfassenden Beurteilung des individuellen Restgehvermögens legt es nicht nahe, die zeitliche Dimension der "Dauerhaftigkeit" in Gleichstellungsfällen ebenso starr zu handhaben wie bei einem einseitig Oberschenkelamputierten, dem Nachteilsausgleich aG zuerkannt wird, wenn er dauernd im Sinne von ständig bzw immer außerstande ist, ein Kunstbein zu tragen. Insoweit liegen die Dinge bei der Prüfung des individuellen Restgehvermögens nicht nur mit Blick auf den andersgearteten Prüfmaßstab, sondern gerade auch wegen der fehlenden gesetzestechnischen Einbettung in eine Vermutungsregelung etwas anders als bei dem Regelbeispiel des einseitig Oberschenkelamputierten, bei dem die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG vermutet werden, wenn er ausnahmslos außerstande ist, ein Kunstbein zu tragen (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 16, 17 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19; hierzu kritisch Loytved, jurisPR-SozR 1/2016, Anm 5). Die Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs "dauernd" nur mit großer Anstrengung setzt deshalb nicht ständig bzw immer die geforderte Mühe voraus. Im Interesse der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) kann auch ein vom Wortsinn ebenfalls umfasstes immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe ausreichen (vgl hierzu Loytved, jurisPR-SozR 1/2016, Anm 5 mwN), wenn sich dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große Anstrengung der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs auswirkt.

Für neurologische Erkrankungen wie Anfallsleiden hat das BSG in der Vergangenheit allerdings darauf hingewiesen, dass die dauernde Gefahr des Eintretens einer außergewöhnlichen Gehunfähigkeit infolge von Anfällen nicht dem dauernden Fortbestand der außergewöhnlichen Gehunfähigkeit gleichzusetzen ist und eine einer hochgradigen Einschränkung der Herzleistung oder Lungenfunktion vergleichbare Beeinträchtigung erst bei einer gleichbleibenden Häufigkeit von Anfällen erreicht wird, die "ständig" einen Rollstuhl erforderlich macht (BSG Urteil vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11; vgl zum "ständigen" Erfordernis eines Rollstuhls auch Teil D Nr 1 Buchst c S 3 AnlVersMedV). Hieran hält der erkennende Senat nicht zuletzt angesichts des zwischenzeitlichen Arbeitsentwurfs vom 18.12.2015 und der beabsichtigten Neufassung des § 146 Abs 3 S 2 SGB IX fest, die insoweit ua das Erfordernis eines Rollstuhls "dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen" bei zentralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen in den Vordergrund rückt (aaO S 81; Begründung S 75). Mit Blick darauf, dass im Arbeitsentwurf (aaO) abweichende neue Standards nicht erkennbar werden, ist derzeit für Parkinson-Erkrankungen einschließlich der damit einhergehenden Dyskinesien in der Anflutungsphase des Dopamins sowie der Phasen der Minderbeweglichkeit in der Mangelwirksamkeitsphase des Dopamins ein grundlegend anderer rechtlicher Ansatz als bei Anfallsleiden nicht geboten.

h) Nach den genannten Vorgaben ist der Kläger nicht dauernd nur mit großer Anstrengung zur Fortbewegung außerhalb seines Kraftfahrzeugs imstande. Ob die erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs dauernd vorliegen, ist Gegenstand tatrichterlicher Gesamtwürdigung aufgrund versorgungsärztlicher Feststellung, die sich auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelten Eindruck, stützen kann (BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1; hieran anschließend BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 5/05 R - RdNr 15 ff). Hiervon ist das LSG ausgegangen und hat deshalb zu Recht den Ansatz des SG verworfen, es gehe an dieser Stelle lediglich um den Ausschluss vorübergehender Erkrankungen (Frakturen oder unregelmäßig auftretende Anfallsleiden wie Epilepsie). Im Ergebnis beanstandungsfrei ist das LSG stattdessen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger nicht dauernd nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann, selbst wenn zu seinen Gunsten die Feststellungen des Sachverständigen als zutreffend unterstellt würden, dass er in insgesamt 70 vH der Zeit seiner Erkrankung hochgradig motorisch eingeschränkt ist.

Mit noch hinreichender Deutlichkeit hat das LSG Bezug genommen auf die Feststellungen des Sachverständigen, dass es beim Kläger etwa alle 2 bis 2,5 Stunden zum Erstarren der Bewegungen komme mit einer durchschnittlich einmal täglichen Fallneigung, er tageweise mäßige Schwierigkeiten beim Gehen habe und tageweise schwere Gehstörungen auftreten mit dann nötiger Hilfe und Begleitung. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben (§ 163 SGG). Insbesondere hat er keine Tatsachen bezeichnet, die den Mangel einer unterlassenen Aufklärung ergeben (§ 103 SGG; vgl BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 28). Auch fehlt Vortrag, der eine Überschreitung der Grenzen der - im Revisionsverfahren entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten angreifbaren (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 2/11 R - Juris RdNr 20) - Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) aufzeigen könnte (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Das LSG musste nicht die rechtlichen Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen übernehmen, die Voraussetzungen für Merkzeichen aG seien gegeben. Das Sachverständigengutachten hat die Aufgabe, Tatsachen zu klären, nicht Rechtsfragen zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 28; BSG Beschluss vom 27.5.2015 - B 9 SB 66/14 B - Juris RdNr 9; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 128 RdNr 65 mwN). Richtig ist allerdings, dass in der Regel einzelne Kriterien - etwa starre prozentuale Zeitwerte - keine sachgerechte Prüfung des individuellen Restgehvermögens verbürgen (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 21, 22 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19). Hierauf hat sich das LSG indessen auch nicht allein beschränkt, sondern vornehmlich eine Parallele zu Anfallsleiden gezogen bei fehlenden Anhaltspunkten für das Erfordernis einer Rollstuhlbenutzung. Soweit der Kläger beanstandet, das LSG habe weder die Besonderheiten der Parkinson-Erkrankung mit ihren nicht nur wochen- oder monatsweise, sondern täglich auftretenden Gehstörungen gewürdigt noch die Begünstigung von "off-Phasen" durch Stress beim Verlassen der häuslichen Umgebung berücksichtigt, zeigt er nicht auf, inwiefern sich durch diesen Vortrag die zu seinen Gunsten unterstellte Annahme einer hochgradigen Bewegungseinschränkung in 70 vH der Zeit und die Parallele zu den Anfallsleiden zu seinen Ungunsten als Verstoß gegen das Verfahrensrecht erweist, der revisionsrechtlich berücksichtigungsfähig wäre. Fest steht deshalb, dass der Kläger nach den verbindlichen Feststellungen (§ 163 SGG) und der Beweiswürdigung durch das LSG trotz der angeführten einmal täglichen Stürze zu einem noch nennenswerten Teil des Tages nicht unter hochgradigen motorischen Einschränkungen leidet oder auf den Rollstuhl angewiesen wäre.

Morbus Parkison und Merkzeichen aG SG Bremen 20. Kammer Entscheidungsdatum: 29.11.2018 Aktenzeichen: S 20 SB 297/16


JURIS

Bei Anlegung des vorstehenden rechtlichen Maßstabes entspricht ein Gesamt-GdB von 80 insgesamt dem Leidenszustand des Klägers.

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs „aG“, da er unter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung leidet.

Maßgeblich für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei der vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig et al, aaO., § 54 Rn 34 ff.) und somit die am 01.01.2018 in Kraft getretenen Regelung des § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Diese bestimmt - inhaltsgleich mit der bis zum 31.12.2017 geltenden Regelung des § 146 Abs. 3 SGB IX a.F. - dass schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung sind, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.

Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX dann vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Nach Satz 3 der Vorschrift zählen hierzu insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind, wobei weitere, in Satz 4 der Vorschrift beispielhaft aufgeführte Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) sind nach § 229 Abs. 3 Satz 5 SGB IX als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

So liegt es hier, da sich der Kläger, auch wenn er nicht dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann und seine Beeinträchtigung der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.

Der Kläger leidet unstreitig an einer spastischen Cerebralparese, welche mit einem GdB von 80 bewertet ist. Diese Parese betrifft nach den glaubhaften Angaben des Klägers hauptsächlich die Beine. Die Hände sind ebenfalls betroffen, jedoch im Vergleich zu den Beinen in geringerem Umfang. Diese Angaben werden gestützt durch die dem Verfahren zugrundeliegenden ärztlichen Befunde. Nach diesen vermag der Kläger lediglich mit gekrümmten Beinen unter Zuhilfenahme eines Rollators zu stehen und zu gehen. Dieses Bild hat sich im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Während er zum Zeitpunkt der letzten Bescheidung im Jahre 2008 noch in der Lage war, sich kurze Strecken ohne Rollator fortzubewegen, ist diese Fähigkeit nun nicht mehr vorhanden. Der Kläger ist außerhalb von Gebäuden sowie auch innerhalb von ihm unbekannten Räumlichkeiten nicht in der Lage sich ohne Rollator fortzubewegen. Lediglich im Rahmen ihm bekannter Räumlichkeiten kann der Kläger sich ohne dieses Hilfsmittel fortbewegen, indem er sich an Wänden und Einrichtungsgegenständen abstützt.

Dem Arztbrief der den Kläger behandelnden Neurologin Dr. G. vom 01.03.2016 lässt sich bereits für diesen Zeitpunkt entnehmen, dass der Kläger nach eigenen Angaben nicht mehr frei stehen kann. Seine Geh- und Stehfähigkeit habe sich verschlechtert. In ihrem Befundbericht vom 27.12.2017 beschreibt sie die Gehfähigkeit des Klägers als in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt. Der Kläger könne sich nur auf ständig gebeugten Beinen mit einer eingeschränkten Kraftentwicklung fortbewegen. Zusätzlich würden Gleichgewichtsstörungen bestehen, so dass die Benutzung eines Hilfsmittels in Form eines Rollators erforderlich sei. Er könne sich jedoch auch mit dem Rollator maximal 20 Meter vorwärts bewegen, bevor er eine Pause benötige. Wenn er diese Pause einige Minuten stehend verbringe, würde die anschließende Gehstrecke jeweils kürzer ausfallen als zuvor, so dass auch mit Pausen nach spätestens 100 Metern eine Pause im Sitzen notwendig würde, bevor er anschließend wieder eine kürzere Wegstrecke zu Fuß zurücklegen könne.

Der Kläger hat schriftlich vorgetragen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert, dass er für längere Wegstrecken (etwa ab 200 Metern) einen Rollstuhl benötige. Dieser lediglich etwa 9 Kilogramm wiegende Rollstuhl sei ihm bereits vor Jahren verordnet worden. Weiterhin hat er anschaulich beschrieben, dass er nach einer kurzen Wegstrecke von längstens 50 Metern mit dem Rollator eine Pause benötige, weil er durch die von ihm vorzunehmende Gegenarbeit, bzw. Ausgleichsbewegungen gegen die Parese sodann unter starken Schmerzen und Brennen in den Füßen leiden würde. Allerdings könne eine vollständige Erholung von diesen Schmerzen bis zu einer halben Stunde in Anspruch nehmen und es bestehe die Besonderheit, dass das Absetzen auf dem Rollator bei ihm aufgrund der hierfür notwendigen Rückwärtsbewegung erschwert oder je nach Verfassung gar nicht möglich sei.

Arzttermine würde er aus diesem Grunde regelmäßig mittels Taxi wahrnehmen. Lebensmittel lasse er sich mittlerweile durch einen Lieferdienst bringen. Der Kläger könne sein Kraftfahrzeug nicht ohne Hilfsmittel verlassen und wieder in dieses zurückgelangen, das heißt, er sei darauf angewiesen sich an einer extra angebrachten Dachreling festhaltend langsam um das Auto herumzubewegen, um den Rollator oder Rollstuhl nach Betätigen der automatischen Kofferraumöffnung unter Zuhilfenahme eines hierfür installierten Ladekrans auszuladen.

Insofern liegt nach Überzeugung der erkennenden Kammer eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor. Zwar ist der Kläger weder absolut gehunfähig noch vom Verlassen seines Kraftfahrzeugs an auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen, so dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des Abs. 3 S. 3 nicht vorliegen. Allerdings ist die Gehbehinderung des Klägers so ausgeprägt, dass er nicht in der Lage ist, außerhalb seines Fahrzeugs auch nur einen Schritt zu tun ohne sich entweder am Fahrzeug selbst oder am Rollator oder Rollstuhl festzuhalten, wobei jedoch insbesondere die Schwierigkeit der Durchführung von Erholungspausen sowie deren erforderliche Dauer zu der Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen.

Wäre der Kläger auf die Nutzung allgemeiner Parkflächen angewiesen, so müsste er die beispielsweise bei größeren Einkaufszentren oder größeren Veranstaltungen anfallenden Gehstrecken vom Kraftfahrzeug bis zum Eingang (häufig 100 Meter und mehr) mit mehrfachen Pausen bewältigen, wobei Sitzgelegenheiten selten vorhanden sind und ihm das Setzen auf den Rollator aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten bei Rückwärtsbewegungen deutlich erschwert oder je nach Verfassung gar unmöglich ist.

Zudem besteht bei dem vorliegenden Krankheitsbild die Gefahr, dass er sich aufgrund einer zunehmenden Spastik in angemessener, bzw. ihm zumutbarer Zeit weder zum Auto zurück noch zum Ziel fortbewegen kann. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger diese Ziele nicht allein mit seinem Auto erreichen könnte oder ggf. sogar ganz von diesen ausgeschlossen wäre. Genau diese Art von Nachteil im Vergleich zu einem nicht beeinträchtigten, bzw. nicht in dieser Form beeinträchtigten Menschen soll das begehrte Merkzeichen jedoch ausgleichen. Eine engere Auslegung des § 229 Abs. 3 SGB IX würde die Ziele des Sozialgesetzbuches nicht hinreichend berücksichtigen. Nach § 1 Absatz 1 SGB I sollen die Regelungen des Sozialgesetzbuches unter anderem dazu beitragen, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. Nach § 2 Abs. 2 SGB I sind die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Hierzu gehören nach § 10 SGB I auch das Recht zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe und ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er als Jurist für das Jobcenter A-Stadt tätig sei und im Rahmen dieser Tätigkeit auch an Gerichtsterminen teilzunehmen habe. Dies sei ihm jedoch aufgrund fehlender Parkplätze regelmäßig erschwert.

Der Kläger sei auch unabhängig seines Berufslebens um eine größtmögliche Selbständigkeit bemüht, was jedoch aufgrund der Beeinträchtigung in vielen Alltagssituationen nahezu unmöglich sei.

Die Gewährung des Merkzeichens „aG" unterstützt den Kläger in der weiteren Ausübung seines Berufes, bzw. beseitigt eine sich ihm regelmäßig stellende nicht unerhebliche Problematik und eröffnet ihm die Möglichkeit seine selbständige und selbstbestimmte Lebensführung im Bereich der Teilhabe am sozialen Leben auszubauen. Diese durch das Merkzeichen erlangten Vorteile stellen sich mithin nicht weniger gewichtig dar, als für diejenigen Personengruppen, deren Gehvermögen komplett aufgehoben ist, denn er ist für jeden Großparkplatz und Arztbesuch ohne Patientenparkplatz potentiell auf eine Begleitung angewiesen, die ihn in der Nähe des Eingangs absetzt und sodann das Kraftfahrzeug einparkt.

Die Kammer berücksichtigt hierbei auch das Ziel des Gesetzgebers, den zur Verfügung stehenden sehr knappen Parkraum nur einer möglichst kleinen Personengruppe zu eröffnen. Denn die trotzdem stets vorzunehmende Einzelfallprüfung ergibt nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall, dass aufgrund der bei dem Kläger bestehenden Beeinträchtigungen, namentlich der beinbetonten Tetraspastik, der Gleichgewichtsstörungen und der lediglich sehr eingeschränkt durchführbaren Rückwärtsbewegung eine zu restriktive Anwendung des § 229 Abs. 3 SGB IX zu einer unzumutbaren Belastung, bzw. Einschränkung seiner Teilhabe führen würde.

Da der Kläger nach Auffassung der Kammer mithin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG" erfüllt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch die Notwendigkeit eines Parkplatzes von besonderer Breite und Länge unter Beachtung des Gleichheitssatzes, bzw. des europarechtlich normierten Diskriminierungsverbotes die Zuerkennung des Merkzeichens „aG" begründen kann, nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit durch die ständige Rechtsprechung mit der Begründung verneint wird, dass die durch die Benutzung von Behindertenparkplätzen geschaffenen Vorteile vorrangig den Zweck erfüllen sollen, die Gehstrecke vom Kraftfahrzeug bis zum Ziel auf das Möglichste zu verkürzen und nicht das Ein- und Aussteigen zu erleichtern, bzw. zu ermöglichen. Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass in den entsprechenden Entscheidungen stets auf die Möglichkeit der jeweiligen Kläger hingewiesen wurde, ihr Fahrzeug mit Schiebetüren zu versehen. Vorliegend hat der Kläger durch Vorlage von Kostenvoranschlägen verschiedener Fahrzeugausrüster dargelegt, dass ihm von einer Verladung des Rollators, bzw. des Rollstuhls durch eine Schiebetür oder Flügeltüren aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden Sturzgefahr bei den hierfür erforderlichen Bewegungen abgeraten wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall mithin von den bisher hierzu entschiedenen Fällen.

Soweit der Kläger hilfsweise eine Bescheinigung im Sinne einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen begehrt (sog. „aG-light"), ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass hierfür ein entsprechender Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen ist. Denn nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) und der hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) obliegt der Vollzug bzw. die Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen nicht der Versorgungsverwaltung bzw. dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Sozialbehörde, sondern den Straßenverkehrsbehörden, deren Entscheidungen ggf. von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sind. Insoweit ist eine Klage vor den Sozialgerichten bereits unzulässig (vgl. § 51 Abs. 1 SGG). Dem Kläger fehlt bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, da kein Antrag bei der zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörde gestellt wurde.

aG ohne Rollstuhl SG Stuttgart 9. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2018 Aktenzeichen: S 9 SB 3849/17


JURIS

Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichen aG.

Anspruchsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ist § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ einzutragen ist. Die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung ergeben sich nunmehr aus § 146 Abs. 3 SGB IX, der durch Art. 2 Nr. 13 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) neu geschaffen wurde und die am 1. Januar 2018 in Kraft tretende Regelung des § 229 Abs. 3 SGB IX n.F. mit Wirkung ab 30. Dezember 2016 vorwegnimmt (Art. 26 Abs. 2 BTHG). Nach § 146 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

In Abkehr von der bisherigen Rechtslage, die nach Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV- StVO – Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I 2412) war mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nichtig, da § 70 Abs. 2 SGB IX nach Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. II S. 15) erst am 15. Januar 2015 in Kraft getreten ist – durch die Differenzierung in Regelbeispiele und Gleichstellungsfälle geprägt war, normiert § 146 Abs. 3 SGB IX nunmehr zwei (kumulative) Voraussetzungen: Bei dem Betroffenen muss eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.

Auch wenn beim der Klägerin eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bestehen sollte, erreichen dessen Behinderungen, die sich negativ auf die Mobilität auswirken, keinen GdB von mindestens 80 und kommen dieser Beeinträchtigung auch nicht gleich. Die Klägerin leidet an einer Gebrauchseinschränkung beider Beine bei Kniegelenkstotalendoprothese beidseits und Polyarthrose, welche mit einem GdB von 40 bewertet ist. Des Weiteren ist für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen ein GdB von 20 anerkannt. Dies des weiteren vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen wirken sich dagegen nicht auf die Mobilität aus oder sind - wie beispielweise der Schwindel - lediglich leichtgradig und daher mit einem GdB von 10 bewertet. Es liegt somit keine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, welche mindestens eine GdB von 80 bedingt vor. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der GdB für die mobilitätsbezogenen Einschränkungen höher zu bewerten wäre. Die behandelnde Orthopädin Dr. E. hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 04.11.2017 der Einschätzung der Beklagten zugestimmt. Die Klägerin erfüllt daher bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG gemäß § 146 Abs. 3 SGB IX nicht.

Lediglich ergänzend führt das Gericht aus, dass das von der Klägerin geschilderte Restgehvermögen am Rollator auch nach der vor Einführung von § 146 Abs. 3 SGB IX geltenden Rechtslage nicht für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ausgereicht hätte. So war auch nach alter Rechtslage bei einem Restgehvermögen von 100 bis 200 Metern am Rollator einen Gleichstellung mit beidseitig Oberschenkelamputierten nicht geboten (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. 11.2015, L 13 SB 45/12, juris sowie BSG, Beschluss vom 11.05.2016, B 9 SB 94/15 B, juris). Allein die Unfähigkeit, den Rollator selbstständig aus dem Kofferraum des PKW zu heben, war ebenso wenig maßgeblich wie Behinderungen beim Ein- und Aussteigen auf beengten Parkplätzen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a SB 5/06 R, juris sowie LSG Niedersachsen - Bremen, aaO).

Restgehvermögen von 100 bis 200 Metern am Rollator --> kein aG



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung