Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - BSG - liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor, wenn die Möglichkeit der Fortbewegung in einem hohen Maße eingeschränkt ist. Für - eine Gleichstellung mit dem o.g. Personenkreis kommt es nicht entscheidend auf die vergleichbare allgemeine Schwere der Leiden an, sondern allein darauf, daß die Auswirkungen funktionell gleich zu achten sind. Der Leidenszustand muß also ebenfalls wegen einer außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken. Die Fähigkeit zu Gehen muß mit anderen Worten unter ebenso großer Anstrengung oder ebenso nur noch mit fremder Hilfe möglich sein, wie dies bei dem beispielhaft angeführten Personenkreis der Fall ist. Die Parkvergünstigung, die von dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer abweicht, ist eng zu verstehen, denn jede Ausweitung des Kreises der Berechtigten würde sich nachteilig auf den zu schützenden Personenkreis auswirken, weil innerstädtische Parkflächen nicht beliebig vermehrt werden können
Darüber hinaus muß im Interesse aller Verkehrsteilnehmer möglichst an deren Gleichbehandlung festgehalten werden (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nrn. 11, 18 und 28). Aus dem so begründeten Gebot sollen Sonderparkplätze in der Nähe von Behörden und Kliniken und die Parksonderrechte vor Wohnungen und der Arbeitsstätte denjenigen Schwerbehinderten vorbehalten bleiben, denen nur noch Wegstrecken zumutbar sind, die von diesen Sonderparkplätzen aus üblicherweise bis zum Erreichen des Eingangs des Gebäudes zurückzulegen sind. Diese Wegstrecken über Straßen und Gehwege in die Eingangsbereiche der genannten Gebäude hinein liegen regelmäßig unter 100 m.
In besonders gelagerten Einzelfällen bereits die akute Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung eines progredienten Leidens für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausreichen, auch wenn die funktionelle Einschränkung des Gehvermögens noch nicht derjenigen der in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannten Personen gleichsteht. Dies kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der durch das Merkzeichen auszugleichende Nachteil bereits unmittelbar droht und sein Eintritt nur durch ein entsprechendes Verhalten des Schwerbehinderten zeitlich hinausgezögert werden kann. Die durch den Nachteilsausgleich gebotene Erleichterung fällt mithin dann prophylaktisch ins Gewicht, wenn der Schwerbehinderte aus medizinischen Gründen zur Vermeidung einer weiteren alsbald eintretenden erheblichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes das Gehen in allen Lebensbereichen soweit wie möglich einschränken muß; hiervon ist allerdings erst dann auszugehen, wenn medizinisch feststeht, daß er zur Vermeidung überflüssiger Gehstrecken regelmäßig einen Rollstuhl benutzen soll.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs “aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllt.
Bei dem 1935 geborenen Kläger hatte das Versorgungsamt Karlsruhe (VA) - zuletzt -mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit dem 07.07.1997 als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) anerkannt:
“Unfallfolgen am linken Bein, Bluthochdruck, Stoffwechselstörungen, Herzrhythmusstörungen, coronare Herzkrankheit, Sehstörungen am linken Auge";
außerdem hatte es den Nachteilsausgleich “G" (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt; die Feststellung des Nachteilsausgleichs “aG" lehnte es ab (Bescheid vom 09.10.1997). Dem zugrunde lagen u.a. der Arztbrief der Orthopädischen Klinik der St. V. Krankenhäuser K. vom Juni 1997 sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. K., der die Unfallfolgen am linken Bein mit einem Teil-GdB von 60, die internistischen Gesundheitsstörungen insgesamt mit einem solchen von 20 sowie die Sehstörungen mit einem solchen von 30 bewertete.
Im August 1998 beantragte der Kläger beim VA erneut die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG. Hierzu holte das VA einen Befundschein des Internisten Dr. E. ein, demzufolge der Kläger wegen der Unfallfolgen an einer sehr schweren Deformation und Funktionsstörung im Bereich der linken unteren Extremität mit sekundärer Gonarthrose rechts infolge dauernder Überlastungszustände leide; der Kläger sei auf die ständige Benutzung eines Gehstocks mit Unterarmstützen angewiesen. Es bestehe eine hochgradige Gehbehinderung. Gestützt auf eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme lehnte das VA den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der die Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs erfülle (Bescheid vom 13.10.1998).
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb aufgrund einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin M. erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.02.1999).
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er sei bereits aufgrund seiner orthopädischen Gesundheitsstörungen dem Personenkreis der aG-Berechtigten gleichzustellen. Wegen seiner Behinderung sei er auf die Benutzung orthopädischen Schuhwerkes sowie einer Krücke als Gehhilfe angewiesen. Außerdem sei sein Gehvermögen zusätzlich durch seine Herzbeschwerden eingeschränkt. Er könne auf einem normalen Parkplatz nicht aus seinem Fahrzeug aus- oder darin einsteigen.
Das SG hörte zunächst Dr. E. schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte unter Vorlage weiterer Arztunterlagen die von ihm erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen mit. Der Kläger könne keine Wegstrecke ohne fremde Hilfe zurücklegen; er sei immer auf die Begleitung einer Hilfsperson angewiesen. Der Kläger sei nicht rollstuhlpflichtig; allerdings sei eine derartige Hilfestellung in naher Zukunft sicherlich notwendig. Zu berücksichtigen sei neben den Behinderungen am linken Bein eine sehr schwere kardiale Rhythmusstörung vom Typ Lown IV mit begleitenden Angina pectoris-Zuständen und cerebralen Prints, verbunden mit einer hochgradigen Drehschwindelneigung. Insoweit sei die Zubilligung des Nachteilsausgleichs “aG" medizinisch sicherlich gerechtfertigt.
Sodann erstattete im Auftrag des SG der Internist Prof. Dr. T. ein Sachverständigengutachten. Diesem gegenüber gab der Kläger u.a. anamnestisch an, er leide an erheblichen Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk und im gesamten Fuß; er sei eigentlich nie ganz schmerzfrei. Bei Belastung nähmen die Schmerzen erheblich zu. Die maximale Gehstrecke betrage etwa 300 m; er müsse dann zuvor jedoch ein Schmerzmittel einnehmen. Er könne auch nur sehr langsam gehen. Selbst bei kürzesten Wegstrecken in der Wohnung benötige er mindestens eine Gehhilfe.
Am linken Bein erhob Prof. Dr. T. eine deutlich verstrichene Kontur im Bereich des Sprunggelenkes, des Mittelfußes und der Fußwurzel; das linke obere Sprunggelenk sei in Dorsalextension und Plantarflexion nur wackelbeweglich; das untere Sprunggelenk sei versteift, der Fuß stehe insgesamt in angedeuteter Spitzfußstellung. Die Kniegelenksbeweglichkeit links sei erheblich eingeschränkt, das Hüftgelenk weitgehend unauffällig. Das Gangbild sei hinkend mit einer Gehhilfe. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, der Kläger leide auf internistischem Gebiet an einer mittel- bis hochgradigen Aorteninsuffizienz mit bereits hyperdynamem Ventrikel und Linksherzhypertrophie, an Herzrhythmusstörungen im Sinne von rezidivierend auftretender Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern und rezidivierender intermittierender SA-Blockierung sowie an einer essentiellen arteriellen Hypertonie mittleren Schweregrades mit Organbeteiligung (Fundus hypertonikus 1 beidseits, Linksherzhypertrophie, vaskuläre Leukenzephalopathie). Die Hyperdynamik des Ventrikels deute auf eine permanente Überbelastung des linken Herzens hin. Es sei deshalb eine Leistungsbeschränkung auf alltägliche leichte Belastungen notwendig. Für diese Gesundheitsstörung sei ein Teil-GdB von 50 angemessen. Die Herzrhythmusstörungen bewertete der Sachverständige mit einem Teil-GdB von 10, die essentielle arterielle Hypertonie aufgrund der Organbeteiligungen mit einem solchen von 20. Hinsichtlich der orthopädischen und augenfachärztlichen Gesundheitsstörungen habe er keine Abweichungen zu den Feststellungen in den versorgungsärztlichen Stellungnahmen erhoben. Den Gesamt-GdB bewertete Prof. Dr. T. mit 90. Die Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr sei sowohl wegen der Gesundheitsstörungen am linken Bein als auch der internistischen Erkrankungen erheblich beeinträchtigt. Wegen der orthopädischen Behinderung könne er sich nur unter großer körperlicher Anstrengung und starken Schmerzen bewegen. Dies könne wegen der bestehenden erheblichen kardiologischen Erkrankungen zu einer Dekompensation des Herz-Kreislauf-Systems führen. Die Kombination der orthopädischen und kardiologischen Erkrankungen rechtfertige daher die Gleichstellung des Klägers mit dem Personenkreis der aG-Berechtigten. Aus internistischer Sicht sei dem Kläger eine Wegstrecke von mehr als 200 m nicht zumutbar.
Der Beklagte trat dem Klagebegehren unter Vorlage versorgungsärztlicher Stellungnahmen von Dr. K. sowie eines Auszugs aus der Niederschrift der Tagung der Sektion “Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom November 1998 entgegen.
Durch Bescheid vom 21.11.2000 hat das VA die Behinderung mit
Unfallfolgen am linken Bein, Herzleistungsminderung, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck, Sehstörungen am linken Auge
bezeichnet und den GdB ab dem 18.01.2000 mit 90 bewertet. Der Nachteilsausgleich “G" ist weiterhin zuerkannt.
Durch Urteil vom 26.09.2000, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19.10.2000 zugestellt, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird inhaltlich verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 20.11.2000, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2000 sowie den Bescheid vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1999 aufzuheben und bei ihm ab dem 6. August 1998 den Nachteilsausgleich “aG" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Schwerbehindertenakte des Beklagten sowie den der Prozeßakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ist zulässig (§§ 143 ff. SGG), aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des begehrten Nachteilsausgleichs.
Nach § 4 Abs. 4 SchwbG i.V.m. den §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 der Ausweisverordnung SchwbG (SchwbGAwV) ist im Schwerbehindertenausweis der Nachteilsausgleich aG einzutragen, wenn der Schwerbehinderte außergewöhnlich gehbehindert ist im Sinne des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Vorschrift ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO).
Nach Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Dem vorstehend im einzelnen angesprochenen Personenkreis gehört der Kläger nicht an.
Er ist dem umschriebenen Personenkreis auch nicht gleichzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - BSG -, der der erkennende Senat folgt, liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor, wenn die Möglichkeit der Fortbewegung in einem hohen Maße eingeschränkt ist. Für - eine Gleichstellung mit dem o.g. Personenkreis kommt es nicht entscheidend auf die vergleichbare allgemeine Schwere der Leiden an, sondern allein darauf, daß die Auswirkungen funktionell gleich zu achten sind. Der Leidenszustand muß also ebenfalls wegen einer außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken (vgl. u.a. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 11, 22 und 23; SozR 3870 § 3 Nrn. 11, 18 und 28 sowie BSG vom 12.02.1997 - 9 RVs 11/95 -). Die Fähigkeit zu Gehen muß mit anderen Worten unter ebenso großer Anstrengung oder ebenso nur noch mit fremder Hilfe möglich sein, wie dies bei dem beispielhaft angeführten Personenkreis der Fall ist. Die Parkvergünstigung, die von dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer abweicht (vgl. BSG vom 29.01.1992 - 9a RVs 4/90 - = br 1992, 9l( )ff.), ist eng zu verstehen, denn jede Ausweitung des Kreises der Berechtigten würde sich nachteilig auf den zu schützenden Personenkreis auswirken, weil innerstädtische Parkflächen nicht beliebig vermehrt werden können (vgl. BSG vom 22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R -; SozR 3- 3870 § 4 Nrn. 11, 22 und 23 und SozR 3870 § 3 Nr. 28). Darüber hinaus muß im Interesse aller Verkehrsteilnehmer möglichst an deren Gleichbehandlung festgehalten werden (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nrn. 11, 18 und 28). Aus dem so begründeten Gebot sollen Sonderparkplätze in der Nähe von Behörden und Kliniken und die Parksonderrechte vor Wohnungen und der Arbeitsstätte denjenigen Schwerbehinderten vorbehalten bleiben, denen nur noch Wegstrecken zumutbar sind, die von diesen Sonderparkplätzen aus üblicherweise bis zum Erreichen des Eingangs des Gebäudes zurückzulegen sind. Diese Wegstrecken über Straßen und Gehwege in die Eingangsbereiche der genannten Gebäude hinein liegen regelmäßig unter 100 m (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 18.01.1990 - L 7 Vs 1079/88 - und L 7 Vs 1424/88 -, vom 07.10.1993 - L 7 Vs 343/93 -, vom 04.03.1999 - L 6 SB 1266/97 -, vom 16.09.1999 - L 11 SB 1177/99 -, vom 27.01.2000 - L 11 SB 2373/99 -, vom 11.05.2000 - L 11 SB 3832/99 -, vom 26.10.2000 - L 11 SB 2404/99 - und vom 14.12.2000 - L 11 SB 2786/00 -).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. sowie des Arztbriefes der Orthopädischen Klinik der St. V.-Krankenhäuser K., ist seine Einschränkung des Gehvermögens zunächst geprägt durch die Unfallfolgen am linken Bein nach Mehrfachfraktur 1967: Der linke Fuß ist in der Kontur im Bereich von Sprunggelenk, Mittelfuß und Fußwurzel deutlich verstrichen. Das linke obere Sprunggelenk ist nur noch wackelbeweglich - insoweit hatten bereits die Ärzte der St. V.-Krankenhäuser eine Arthrodese (Versteifungs-Operation) vorgeschlagen. Das linke untere Sprunggelenk ist versteift; der linke Fuß steht insgesamt in angedeuteter Spitzfußstellung. Hinzu kommt eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenkes für Beugung und Streckung auf 00-50 Grad. Demgegenüber ist das linke Hüftgelenk in seiner Funktion weitgehend unauffällig. Auch bei Benutzung von orthopädischen Schuhen und eines Gehstocks zeigt der Kläger ein deutlich hinkendes Gangbild. Ferner leidet er nach den überzeugenden Darlegungen Prof. Dr. T. an einer mittel- bis hochgradigen Aorteninsuffizienz mit bereits hyperdynamischem Ventrikel, was auf eine permanente Überbelastung des linken Herzens hindeutet und eine Leistungsbeschränkung auf alltägliche leichte Belastungen notwendig macht. Wegen seiner orthopädischen Gesundheitsstörungen kann der Kläger sich zwar nur unter großer körperlicher Anstrengung und unter starken Schmerzen bewegen und kann dies aufgrund der erheblichen kardiologischen Erkrankung zu einer Dekompensation des Herz-Kreislauf-Systems führen, wie der gerichtliche Sachverständige auch insoweit überzeugend dargelegt hat. Gleichwohl ist der Kläger jedoch noch fähig, sich bei Benutzung einer Unterarmgehstütze alleine außerhalb seines Kfz zu bewegen und - wenn auch mit Schmerzen und bei nur sehr langsamer Gehgeschwindigkeit - eine Wegstrecke von etwa 200 m zu Fuß zurückzulegen. Diese Überzeugung des Senats stützt sich auf die wohlbegründeten und kompetenten Darlegungen Prof. Dr. T. sowie insbesondere auch die anamnestischen Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen: Danach beträgt die maximale Gehstrecke nach Einnahme von Schmerzmitteln sogar 300 m.
Eine Gehstrecke von zumindest 200 m ist indes nahezu doppelt so lang wie diejenige, die die in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angeführten Personengruppen üblicherweise noch zu Fuß zurücklegen können. Auch der Senat verkennt nicht, daß beim Kläger eine erhebliche Einschränkung seiner Gehfähigkeit vorliegt; die Auswirkungen seiner Gesundheitsstörungen sind jedoch weder allein aus orthopädischer Sicht noch im Zusammenwirken mit den weiteren Gesundheitsstörungen, die Prof. Dr. T. im einzelnen aufgeführt und berücksichtigt hat, insbesondere die kardiologische Erkrankung, so schwerwiegend, daß sie eine Vergleichbarkeit des Klägers mit der Gehbehinderung beispielsweise von Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten bzw. Doppelunterschenkelamputierten oder Exartikulierten zuläßt.
Auch die von Prof. Dr. T. angeführte Gefahr der Dekompensation des Herz-Kreislauf-Systems beim Zurücklegen von Fußwegstrecken ist nicht dazu geeignet, den streitigen Nachteilsausgleich festzustellen. Zwar kann in besonders gelagerten Einzelfällen bereits die akute Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung eines progredienten Leidens für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausreichen, auch wenn die funktionelle Einschränkung des Gehvermögens noch nicht derjenigen der in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannten Personen gleichsteht. Dies kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der durch das Merkzeichen auszugleichende Nachteil bereits unmittelbar droht und sein Eintritt nur durch ein entsprechendes Verhalten des Schwerbehinderten zeitlich hinausgezögert werden kann. Die durch den Nachteilsausgleich gebotene Erleichterung fällt mithin dann prophylaktisch ins Gewicht, wenn der Schwerbehinderte aus medizinischen Gründen zur Vermeidung einer weiteren alsbald eintretenden erheblichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes das Gehen in allen Lebensbereichen soweit wie möglich einschränken muß; hiervon ist allerdings erst dann auszugehen, wenn medizinisch feststeht, daß er zur Vermeidung überflüssiger Gehstrecken regelmäßig einen Rollstuhl benutzen soll (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23).
Eine derartige akute Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers erachtet der Senat indes aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht für erwiesen, nachdem Dr. E. eine Rollstuhlpflichtigkeit des Klägers ausdrücklich verneint und der Sachverständige Prof. Dr. T. aus internistischer Sicht nach den objektiven Befunden nur eine über 200 m hinausgehende Wegstrecke als unzumutbar bezeichnet hat. Bei einer zumutbaren Wegstrecke bis 200 m ist der Kläger indes nicht auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Hierauf hat Dr. K. zutreffend hingewiesen.
Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, er sei deshalb auf die Benutzung von Sonderparkplätzen angewiesen, weil normale Parkplätze ihm behinderungsbedingt das Einsteigen in einen und das Aussteigen aus einem Kfz nicht ermöglichten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn der Ausgleich derartiger Erschwernisse ist nicht Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs aG. Dieser ergibt sich - wie oben bereits ausgeführt - vielmehr allein daraus, die mit der Kfz-Benutzung unausweislich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich zu verkürzen; eine erweiternde Auslegung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nach dem Zweck des SchwbG ist dagegen nicht zulässig (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nr. 28).
Angesichts dessen hat der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs “aG" abgelehnt. Das Urteil des SG ist deshalb nicht zu beanstanden. Aus eben diesen Gründen mußte das Berufungsbegehren des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.