Merkzeichen G Arthrose

Merkzeichen G bei einseitiger Beinverkürzung und Hüftgelenkserkrankung mit Einzel-GdB 30 sowie Arthrose im Ellenbogengelenk mit Streckhemmung sowie Lupus erythematodes.



Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
  27.09.2017
  L 13 SB 208/16
Juris


Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Zuerkennung des Merkzeichens G.

Mit Ausführungsbescheid vom 24. November 2009 hatte der Beklagte bei der Klägerin ab Mai 2008 einen GdB von 80 festgesetzt. Hierbei hatte er folgende Behinderungen berücksichtigt:

1. chronische Leberentzündung (Einzel-GdB 50),

2. Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, Beinverkürzung (Einzel-GdB 30),

3. Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 30),

4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10),

5. systemischer Lupus erythematodes (Einzel-GdB 30).

Im Zuge des von dem Beklagten im Dezember 2011 eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens stellte die Klägerin am 4. Januar 2012 einen Verschlimmerungsantrag, mit dem sie auch das Merkzeichen G begehrte. Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen schlug der ärztliche Dienst des Beklagten vor, den GdB bei der Klägerin auf 60 festzusetzen. Er ging hierbei von folgenden Behinderungen aus:

1. psychische Minderbelastbarkeit (Einzel-GdB 10),

2. Lungenfunktionseinschränkung (Einzel-GdB 10),

3. chronische Leberentzündung (Einzel-GdB 40),

4. Hautbeteiligung bei Autoimmunerkrankung (Einzel-GdB 10),

5. Funktionsstörung des rechten Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 30) und

6. Beinverkürzung rechts, Funktionsstörung des rechten Hüftgelenks (Einzel-GdB 30).

Nach Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 den GdB auf 60 ab Bekanntgabe herab und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens G ab.

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin die Herabsetzung angefochten und die Zuerkennung des Merkzeichens G geltend gemacht. Das Sozialgericht hat das Gutachten des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. J vom 10. Dezember 2014 eingeholt, der den GdB auf 60 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat im Rahmen des Gutachtens ausgeführt, es sei eine Besserung der Hauterscheinungen im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes eingetreten. Das Sozialgericht hat daneben das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. B vom 19. Juli 2015 mit ergänzender Stellungnahme vom 13. Januar 2016 eingeholt, der den GdB bei der Klägerin weiterhin auf 80 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat hierzu folgende Funktionsbeeinträchtigungen ermittelt:

1. Autoimmun-Hepatitis als Störung der Verdauungsorgane unter Therapie mit beginnender Leberveränderung (Einzel-GdB 40),

2. systemischer Lupus erythematodes, Haut- und Gelenkstörungen als Autoimmunerkrankung (Einzel-GdB 40),

3. latente Immunthyreoiditis, derzeit kompensiert, nur noch Hyperthyreose als Störung eines endoprenen Systems unter Autoimmunstörung (Einzel-GdB 10),

4. Funktionsstörungen rechter Ellenbogen und Unterarm (Einzel-GdB 30),

5. zunehmende Funktionsstörung der rechten Hüfte mit Gehbehinderung und Beinverkürzung (Einzel-GdB 30).

Mit Urteil vom 18. Mai 2016 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Abweichend von der gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen B hat das Sozialgericht den systemischen Lupus erythematodes mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens lägen nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.

Der Senat hat das Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie, Unfall- und Handchirurgie Prof. Dr. S vom 6. Juni 2017 eingeholt. Nach Untersuchung der Klägerin hat der Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichens G bejaht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte erklärt, den klägerischen Anspruch hinsichtlich der Absenkung des GdB anzuerkennen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 zu ändern sowie den Beklagten zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Insbesondere wendet er sich gegen die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S. Mit der Annahme einer erheblichen Gehbehinderung sei nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin Nordic Walking betreibe.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens G begehrt, hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 1. Juli 2015 zu Unrecht abgewiesen. Denn insoweit ist die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 ausgesprochene Ablehnung dieses Merkzeichens rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Zuerkennung des Merkzeichens G ab dem 1. Juli 2015.

Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.

Denn Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Hierbei werden Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Der Senat ist unter Würdigung der Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S in dessen Gutachten vom 6. Juni 2017 zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nur unter erheblichen Schwierigkeiten mit Gefahr für sich und andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Gegen diese auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung gewonnene Einschätzung spricht insbesondere nicht, dass die Klägerin ihren Angaben zufolge versucht, mit Nordic Walking-Stöcken zu gehen. Denn die maßgebliche Wegstrecke von zwei Kilometern wird nicht erreicht, da die Klägerin bereits nach einem Kilometer wegen ihrer Hüftbeschwerden abbrechen muss.

Dieser Zustand wird auch infolge einer Behinderung, die das Gehvermögen der Klägerin betrifft, einschränkt. Der Senat kann offen lassen, ob bei der Klägerin Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV). Denn jedenfalls bestehen bei ihr nach den gutachterlichen Feststellungen weitere Behinderungen, die nicht unter die in Teil D Nr. 1 der Anlage zur VersMedV genannten Regelbeispiele fallen, sich aber vergleichbar – und zwar in Kombination mit anderen Behinderungen – auf deren Gehfähigkeit auswirken. Im Falle der Klägerin, die seit Antragstellung an einem funktionell erheblich eingeschränktem Hüftgelenk leidet, ist nach den gutachterlichen Feststellungen der Einsatz von Gehhilfen in Form einer französischen Unterarmgehstütze bzw. eines Rollators nicht möglich, da bei ihr eine schweren Arthrose im rechten Ellenbogengelenk mit Streckhemmung besteht. Zu berücksichtigen ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters ferner, dass der Lupus erythematodes zu Reizzuständen an den Gelenken und zu einer raschen Ermüdung der Muskulatur führt, wodurch die Gehfähigkeit weiter eingeschränkt wird. In zeitlicher Hinsicht hat der Sachverständige dargelegt, dass der die Zuerkennung des Merkzeichens G rechtfertigende Zustand seit zwei Jahren bestanden hat. Dem schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.



Versorgungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung