Die Hyperhidrose ist von den versorgungsmedizinischen Grundsätzen direkt nicht erfasst. Es kann eine Bewertung analog Ziffer 17.9 der versorgungsmedizinischen Grundsätze in Betracht kommen.


SG Aachen 12. Kammer
16.03.2021
S 12 SB 606/19
Juris



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch die Höhe des der Klägerin zustehenden Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte am 26.02.2019 bei dem Beklagten einen Antrag auf Feststellung eines GdB. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, sie leide unter Depressionen und psychischen Störungen, einer Hochsensibilität, einer Hyperhidrose, einem Hörverlust mit Tinnitus und orthopädischen Problemen. Der Beklagte holte Befundberichte des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. G1 und des Neurologen Dr. G2 nebst radiologischen, phlebologischen, orthopädischen und HNO-ärztlichen Berichten ein und wertete diese durch seinen ärztlichen Dienst aus. Dieser kam zu der Einschätzung, dass die psychische Störungen, einschließlich der Hochsensibilität und der Schwitzneigung, einen GdB von 30 bedingten. Die Hörminderung nach Hörsturz und die Ohrgeräusche seien mit einem GdB von 10 in Ansatz zu bringen. Orthopädische Beeinträchtigungen und vorhandene Krampfadern bedingten keinen eigenen GdB.

Mit Bescheid vom 25.04.2019 stellte der Beklagte daraufhin einen GdB von 30 bei der Klägerin fest.

Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Hierbei begehrte sie die Feststellung eines GdB von 60 und die Zuerkennung des Merkzeichens G. Sie war der Auffassung, die bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bislang nicht hinreichend bewertet.

Nach erneuter Prüfung kam der ärztliche Dienst des Beklagten zu der Auffassung, der GdB für die Wirbelsäule und derjenige für die unteren Extremitäten seien nunmehr mit einem GdB von jeweils 10 in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB resultiere hieraus nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2019 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 06.08.2021 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben, zunächst gerichtet auf die Feststellung eines GdB von 60 und die Zuerkennung des Merkzeichens G. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen den Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, ihre Beeinträchtigung im Bereich des Hörens habe sich weiter verschlimmert und hat aktuelle Audiogramme vorgelegt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Neurologen Dr. G2, des Allgemeinmediziners Dr. G1, des HNO-Arztes Dr. F. und des Orthopäden Dr. I. sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. C., nebst ergänzender Stellungnahme, und eines orthopädisch-schmerztherapeutischen Gutachtens der Frau Dr. Q.

Die Klägerin hat im Nachgang einen Entlassungsbericht des Reha-Zentrum Bad Salzuflen zu den Akten gereicht und erklärt, sie halte einen zwischenzeitlich sowohl vom Kammervorsitzenden als auch vom Beklagten vorgeschlagenen GdB von 40 für nicht ausreichend, da auch dieser GdB ihre Hörbeeinträchtigungen und insbesondere ihre Hyperhidrose nicht hinreichend berücksichtige. Sie gehe davon aus, dass allein für die bei ihr bestehende Hyperhidrose ein GdB von 50 in Ansatz zu bringen sei.

Die Klägerin hat zuletzt noch beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2019 zu verurteilen, bei der Klägerin ab Antrag-stellung einen GdB von 60 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen seiner ärztlichen Berater bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit beschwert, als bei ihr ab Antragstellung ein GdB von 40 festzustellen ist. Soweit sie darüber hinaus die Feststellung eines höheren GdB, konkret eines solchen von 60 begehrt, war die Klage abzuweisen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt dabei dann vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.

Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft dargestellt. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Die Bemessung des Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten zu erfolgen und ist tatrichterliche Aufgabe (Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 01.06.2017 - B 9 SB 20/17 B = juris; BSG Beschluss vom 09.12.2010 - B 9 SB 35/10 B = juris Rn. 5 m.w.N.; Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32).

Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinn von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind diese den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R = juris Rn. 18 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32).

Nach Teil A Ziffer 3 der Anlage zu § 2 der aufgrund § 30 Abs. 17 (a.F.) Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (BGBl. I 2008, S. 2412 - Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), die wegen § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auch im Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt (Versorgungsmedizinischen Grundsätze), sind zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung rechnerische Methoden, insbesondere eine Addition der Einzelgrade der Behinderung, nicht zulässig. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad der Behinderung bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad der Behinderung 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Hierbei ist gemäß Teil A Ziffer 3 lit. d) ee) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu beachten, dass leichtere Gesundheitsstörungen mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, selbst wenn mehrere dieser leichteren Behinderungen kumulativ nebeneinander vorliegen. Auch bei Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung zu schließen.

Schließlich sind bei der Festlegung des Gesamt-GdB zudem die Auswirkungen im konkreten Fall mit denjenigen zu vergleichen, für die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen feste GdB-Werte angegeben sind (BSG Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R = juris Rn. 25; vgl. auch Teil A Ziffer 3 lit. b) Versorgungsmedizinische Grundsätze).

Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind, dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens auch im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R = juris Rn. 14; Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2013 - L 15 BL 6/10 = juris Rn. 67 ff.; Bayerisches LSG Urteil vom 05.02.2013 - L 15 SB 23/10= juris). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R = juris Rn. 11), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92 = juris Rn. 14). Lässt sich der Vollbeweis nicht führen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs oder rechtlichen Handelns auf ihr Vorliegen stützen.

Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen GdB von 40 für die Zeit ab Antragstellung rechtfertigen

Der Kläger leidet zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Wesentlichen unter:

1. Dysthymie

2. Hyperhidrose, DD somatoforme autonome Funktionsstörung

3. Tinnitus

4. Hörminderung

5. Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule im Sinne eines chronisch degenerativen Lumbalsyndroms mit leichtgradiger Bewegungsstörung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen, Muskelanspannungsstörungen, mäßige spinale Enge L3/4 und L4/5, höhergradige Osteochondrose L2/3 bis L4/5

6. Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten im Sinne bestehender Senk-Spreizfüße, Varikose und Beinverkürzung rechts 1 cm

7. Grenzwerthypertonus

8. Struma nodosa

Das Vorliegen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Befund- und Arztberichte sowie der Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. C. und der Orthopädin und speziellen Schmerztherapeutin Dr. Q. fest. Die Gutachten beruhen auf umfangreichen Untersuchungen erfahrener gerichtlicher Sachverständiger, die unter Einsatz von diversen Hilfsmitteln durchgeführt worden sind. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der in den Gutachten erhobenen medizinischen Befunde und gestellten Diagnosen zu zweifeln. Die Beteiligten haben nach Auffassung der Kammer auch keine substantiierten Einwände gegen die medizinischen Feststellungen erhoben. Dies gilt insbesondere auch für die Stellungnahmen der Klägerin vom 04.09.2020 und 14.01.2021, in denen die Klägerin nach Auffassung der Kammer lediglich ihre subjektive Auffassung vertritt, die Gutachter hätten die bei ihr vorliegenden Leiden und Einschränkungen nicht zutreffend erkannt. Damit sind letztlich im Ergebnis zwischen den Beteiligten im Wesentlichen die Frage der der Bewertung der bei der Klägerin vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sowie die des hieraus folgenden GdB umstritten geblieben. Diese Feststellung ist indes keine medizinische, sondern eine - durch die Kammer vorzunehmende - rechtliche Bewertung.

Für die Beeinträchtigung der Psyche, einschließlich der wesentlichen psychischen Auswirkungen der Hyperhidrose und des Tinnitus, ist gemäß Teil B Ziffer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Verbindung mit Teil B Ziffer 17 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von 30 in Ansatz zu bringen.

Im durch den Gutachter Dr. C. erhobenen psychopathologischen Befind ergaben sich bei der Klägerin keine Hinweise für kognitive Störungen oder Störungen der Gedächtnisfunktion. Es zeigten sich in der Begutachtungssituation bei guter Zuwendung und freundlichem Affekt sowie guter affektiver Schwingungsfähigkeit keine Hinweise für eine depressive Grundstimmung. Es bestanden freilich Hinweise für eine ängstlich unsichere und dependente Persönlichkeitsstruktur. Nach Darstellung der Gutachters, die die Kammer vollends überzeugt, war das Beschwerdebild der Klägerin im Rahmen der Begutachtungssituation diagnostisch als Dysthymie zu bezeichnen. Hierbei handelt es sich um eine eher chronifizierte depressive Entwicklung, die weniger akut bzw. schwerwiegend als eine Depression einzuordnen ist. Typisch sind Antriebsmangel, eingeschränktes Selbstwertgefühl sowie eine wechselnd ausgeprägte Anhedonie (vgl. zur Diagnose Dysthymie etwa Tölle/Windgassen Psychiatrie, 17. Aufl. 2014, S. 94 f.).

Als besonders belastend werden von der Klägerin - dies hat sich auch im vorliegenden Verfahren gezeigt - die Auswirkungen der Hyperhidrose empfunden. Hier steht insbesondere ein Schamgefühl im Hinblick auf das bei ihr starke Schwitzen, welches mitunter auch durch entsprechende nasse Schwitzflecken an Stellen nach außen sichtbar, die der Klägerin sehr unangenehm sind (etwa im Bereich des Schritts) im Vordergrund. Im Rahmen der Antragstellung bei dem Beklagten wies die Klägerin zudem darauf hin, dass sie sich durch ihre Erkrankung in der Wahl der Kleidung eingeschränkt sehe und abwertende Blicke und Bemerkungen betreffend schmerzten sie. Auch könne sie nicht Tanzen oder an Sportkursen mit Partnerübungen teilnehmen.

In der Vergangenheit war darüber hinaus der - mittlerweile freilich nicht mehr bestehenden - Arbeitsplatzkonflikt zu berücksichtigen.

Die Klägerin beschrieb beim Gutachter eine verminderte Belastbarkeit, Schmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen. Trotz der insoweit einhergehenden Beeinträchtigungen ist die Klägerin aber erkennbar in der Lage ihren Tagesablauf zu strukturieren, eine glückliche und harmonische Beziehung aufrecht zu erhalten, sich mit ihrer Tochter zu treffen und gern Zeit mit ihrem Enkelsohn zu verbringen. Aus der früher für sie wichtigen Gemeinschaft mit Mitgliedern der Kirchengemeinde hat sie sich, aufgrund Konflikten an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz als Mitarbeiterin der Kirche allerdings zurückgezogen.

Auch ist - wie bereits ausgeführt - das starke Schwitzen für sie schambehaftet. Eine Betrachtung des der Klägerin noch möglichen Sozial- und Aktivitätsniveaus macht deutlich, dass hier - insbesondere auch im Hinblick auch auf die Auswirkungen der Hyperhidrose - durchaus schon eine stärker behindernde Störung angenommen werden kann, die schon mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einhergeht.

Hierbei berücksichtigt die Kammer neben dem bei der Klägerin bestehenden Schamgefühl auch das aus der Erkrankung resultierende Erfordernis eines häufigeren Kleidungs- und Wäschewechsels sowie die übrigen von ihr beschriebenen Auswirkungen. Hier ist insgesamt von einem GdB von 30 auszugehen, der durchaus schon voll erreicht ist. Die Feststellung eines höheren GdB kommt indes nicht in Betracht.

Nach Auffassung der Kammer kommt - entgegen der Ansicht der Klägerin - insbesondere auch die Feststellung eines höheren separaten GdB für die Hyperhidrose nicht in Betracht. Dabei ist der Klägerin durchaus insoweit zuzustimmen, dass es für Betroffene dieser Erkrankung unbefriedigend ist, dass eine konkrete eigenständige Regelung im Rahmen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht vorhanden ist. Die Kammer sieht hier indes die Möglichkeit eines Vergleichs mit den in Teil B Ziffer 17 der Versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfassten Hauterkrankungen. Ein entsprechender Vergleich macht deutlich, dass unter Berücksichtigung der objektivierbaren Beeinträchtigungen der Klägerin die Feststellung eines GdB von 50, wie von der Klägerin begehrt, keinesfalls angemessen wäre. So ist etwa nach Teil B Ziffer 17.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine schwere Form der Ichthyosis mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts, in Art und Umfang nach Auffassung der Kammer keinesfalls mit den Beeinträchtigungen zu vergleichen, welche die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung zu erdulden hat. Entsprechendes ergibt ein Vergleich mit schwersten Formen der Akne conglobata gemäß Teil B Ziffer 17.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, für die ein GdB von 50 in Ansatz gebracht wird.

Die Kammer möchte hiermit keinesfalls zum Ausdruck bringen, dass sie das Leiden der Klägerin nicht anerkennt, allerdings ist die Berücksichtigung im Rahmen eines GdB von 30 hier ausreichend. Dies ergibt sich für die Kammer auch daraus, dass im Rahmen der Ermittlungen zwar durchweg der Befund einer Hyperhidrose gestellt worden war, aber weder im Rahmen der Begutachtung noch im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme noch in den entsprechenden Arzt- und Befundberichten hier ein besonderer Schwerpunkt gesetzt worden wäre. Auch sind aktuell keine Therapieversuche objektiviert. Die Klägerin hat sich mit ihrer seit der Kindheit bestehenden Erkrankungen, dies steht für die Kammer auch aufgrund der Ausführungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, insoweit arrangiert, dass sie selbst die Durchführung von Therapien für nicht möglich hält bzw. diese wegen der damit verbundenen Risiken ablehnt (vgl. zu möglichen konservative, chirurgischen und systemischen Therapien etwa S1-Leitlinie zur Definition und Therapie der primären Hyperhidrose, abrufbar unter: https://www.awmf.org; vgl. auch Herrmann/Trinkkeller, Dermatologie und medizinische Kosmetik, 2. Aufl. 2007, S. 73 ff.; vgl. zur Rolle des Psychotherapie bei Menschen mit Hyperhidrose etwa Achenbach, Hyperhidrosis, 2004, S.124). Es wurden auch bislang keine sich aus dem übermäßigen Schwitzen ergebende wesentlichen Mangelerscheinungen der Klägerin objektiviert. Auch der Umfang der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Kleidungswechsel bedingt nicht die Feststellung eines höheren GdB. Die Kammer glaubt der Klägerin zwar, dass sie sich - wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - während der Reha an bestimmten Tagen mehrfach umziehen musste, auch wenn sich hierzu beschriebene Besonderheiten im Reha-Bericht nicht finden. Es steht aber auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin bislang trotz ihrer Erkrankung etwa ihre berufliche Tätigkeit - abgesehen von dem bereits oben benannten Konflikt - in der Vergangenheit hat ausüben können, ohne hierdurch durch das Erfordernis sich ständig umziehen zu müssen, in einem solche Maße behindert zu werden, dass die Berufsausübung nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies alles macht für die Kammer deutlich, dass der bei der Klägerin aktuell und auch in der Vergangenheit zweifellos bestehende Leidensdruck nicht ein Ausmaß erreicht, welches über den hier festgestellten GdB hinausgeht.

Soweit die Klägerin von einer entsprechenden Anwendbarkeit des Teil B Ziffer 3.1.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ausgeht, kann die Kammer sich dieser Auffassung nicht anschließen. Die GdB-Bewertung von Hirnschäden beginnt per se erst bei einem GdB von 20. Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnitts der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist gemäß Teil B Ziffer 3.1 lit a) der Nachweis eines Hirnschadens. Nur wenn ein solcher ausdrücklich nachgewiesen ist und hieraus bestimmte Beeinträchtigungen folgen - etwa zentral-vegetative - kommt die Anwendung dieser Bestimmungen in Betracht. Für eine Analogie ist nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund kein Raum.

Nach Auffassung der Kammer hat vielmehr einer Berücksichtigung in entsprechender Anwendung der Vorgaben des Teil B Ziffer 17 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu erfolgen, wobei vorliegend insbesondere auch die psychischen Begleiterscheinungen zu berücksichtigen sind, weswegen sich eine strikte Trennung der Erkrankung von der bei der Klägerin ebenfalls vorliegenden Dysthymie nicht vornehmen lässt und nach Auffassung der Kammer der Gutachter Dr. Bergmann hier zutreffend insgesamt einen GdB von 30 in Vorschlag gebracht hat. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung aus den obigen Gründen an.

Für das Funktionssystem der Ohren ist im Hinblick auf die beidseitige Hörminderung unter Berücksichtigung insbesondere des eingeholten Befundberichts des Dr. F. sowie der beiden eingeholten Gutachten und der Feststellungen des Reha-Entlassungsberichts sowie den darin enthaltenen Schilderungen der Klägerin gemäß Teil B Ziffer 5.2 ein GdB von 20 in Ansatz zu bringen, der aber allenfalls soeben erreicht ist. Der ebenfalls bestehende Tinnitus wurde hierbei ebenso berücksichtigt, wobei dessen psychischen Auswirkungen bereits im Rahmen der psychischen Beeinträchtigungen mitbewertet worden sind.

Für das Funktionssystem der Wirbelsäule ist bei der Klägerin ein GdB von 20 in Ansatz zu bringen, der voll erreicht ist. Die Klägerin leidet unter den Folgen eines chronisch degenerativen Lumbalsyndroms mit leichtgradiger Bewegungsstörung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen, Muskelanspannungsstörungen, einer mäßigen spinalen Enge L3/4 und L4/5 sowie einer höhergradige Osteochondrose L2/3 bis L4/5. Die Bewegungs-ausmaße der Brust- und Wirbelsäule wurden mit Vor/Rückneigung BWS/LWS 20°/0°/15°, Seitneigung rechts/links 20°/0°/20°, Rotationrechts/links 30°/0°/30°, bei endgradigem Schmerz ermittelt. Das Ott Maß wurde mit 30/31,5 cm, LWS Schober Maß mit 10/11,5 cm bestimmt. Im Sitzen zeigte sich eine leicht eingeschränkte Dreh- und Seitneigung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit endgradigem Rotationsschmerz. Die Bewegungsmaße der Halswirbelsäule wurden mit Vorwärts/Rückwärtsneigung 40°/0°/30°, Seitneigung rechts/links 25°/0°/25°, Rotation rechts/links 60°/0°/60° ermittelt (vgl. zu den Bewegungsausmaßen der Wirbelsäule allgemein Grifka/Krämer, Orthopädische Unfallchirurgie, 9. Aufl. 2013, S. 157 f.; Thomann/Schröter/Grosser, Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, 3. Aufl. 2020, S. 19; zu den übrigen Werten auch Wülker (Hrsg.), Taschenlehrbuch Orthopädie und Unfallchirurgie, 3. Aufl. 2015, 4.1.2.3.). Die Bauchlage und die Rückenlage konnten selbständige eingenommen werden. Der Langsitz konnte mit einem Finger-Sprunggelenk-Abstand von 15 cm eingenommen werden. Nervenwurzelreizsymptomatiken fanden sich nicht. Die Klägerin klagte über verstärkt myofasziale Schmerzen im lumbalen und cervicalen Bereich, letztere bis in die Schultern und den Kopf ausstrahlend.

Gemäß Teil B Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist hier aufgrund der funktionellen Einschränkungen unter Berücksichtigung auch der damit einhergehenden Schmerzen und der hiermit eingehergehenden Medikation ein GdB von 20 in Ansatz zu bringen.

Für die Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten im Sinne bestehender Senk-Spreizfüße, Varicosis und Beinverkürzung rechts 1 cm ist gemäß Teil B Ziffer 18.14 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze kein GdB in Ansatz zu bringen. Die bei der Klägerin bestehende Krampfaderbildung ist leichtgradig, weswegen hier gemäß 9.2.3 ein GdB nicht in Ansatz zu bringen ist. Die Beinverkürzung von 1 cm bedingt ebenfalls wie die Senk-Spreizfüße ohne wesentlichen statischen Auswirkungen keinen GdB.

Der bei der Klägerin diagnostizierte Grenzwerthypertonus (zum Begriff vgl. etwa Rosenthal, Arterielle Hypertonie, 2. Aufl. 1984, S. 425 f.) meint nach (älterem) medizinischen Sprachgerbrauch einen (noch) leichtgradig erhöhten Blutdruck (kritisch zur Bezeichnung vor dem Hintergrund fehlender allgemeinverbindlicher Grenzwerte Pschyrembel, https://www.pschyrembel.de/Grenzwerthypertonie/K094U). Dieser bedingt gemäß Teil Ziffer 9.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ebenfalls keinen GdB, allenfalls höchstens einen solchen von 10, da wesentliche Beeinträchtigungen der Zielorgane bei der Klägerin nicht objektiviert sind.

Für die Erkrankung der Schilddrüse kommt gemäß Teil B Ziffer 15.6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze die Feststellung eines GdB derzeit nicht in Betracht.

Ausgehend von den nachgewiesenen Beeinträchtigungen ist bei der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum nach § 152 Abs. 3 SGB IX (§ 69 Abs. 3 SGB IX a.F.) in Verbindung mit Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von mehr als 40 nicht in Ansatz zu bringen.

§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX schreibt vor, bei Vorliegen mehrerer Teilhabebeeinträchtigungen den Grad der Behinderungen nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergibt sich dabei aus der Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Er ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswürdigung nach natürlicher, wirklichkeitsorientierter und funktionaler Betrachtungsweise festzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11 = juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 11.03.1998 - B 9 SB 9/97 R = juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen (BSG Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R = juris).

Vorliegend stehen die Beeinträchtigungen der Hyperhidrose sowie der psychischen Beeinträchtigungen im Vordergrund, die einen GdB von 30 bedingen. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule mit einem GdB von 20. Hier ist - auch wenn nach Auffassung der Kammer gerade im Hinblick auf die Schmerzen Überschneidungen zwischen diesen Bereichen vorhanden sind und vor diesem Hintergrund eine doppelte Bewertung zu vermeiden ist - eine Anhebung des GdB auf 40 vorzunehmen, da nur so die Belastungen der Klägerin in ihrem Gesamtmaß zutreffend bewertet werden. Die übrigen Beeinträchtigungen, auch der soeben erreichte GdB von 20 für die Beeinträchtigungen des Hörens, sind gemäß Teil A Ziffer 3 lit d) ee) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht geeignet, den Gesamt-GdB noch weiter zu erhöhen. Die Tatsache, dass der Klägerin mit Bescheid vom 04.02.2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit rückwirkend bewilligt worden war, ändert hieran nichts (vgl. BSG Beschluss vom 24.08.2017 - B 9 SB 24/17 B = juris Rn. 13).

Insbesondere kommt die Feststellung des von der Klägerin begehrten GdB von 60 nicht in Betracht. Die objektivierten Beeinträchtigungen der Klägerin lassen sich in ihren Auswirkungen schon nicht gemäß Teil A Ziffer 3 lit. b) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem einzelnen Gesundheitsschaden vergleichen, für den die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen festen GdB-Wert von 50 angeben (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11 = juris Rn. 49 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und den hierzu vertretenen Meinungsstand in der Literatur). Dies wäre etwa beim Vorliegen bereits mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten oder aber der Versteifung großer Teile der Wirbelsäule bzw. der dauerhaften Ruhigstellung durch eine Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte erfasst (bspw. Milwaukee-Korsett). Entsprechende Beeinträchtigungen sind bei der Klägerin derzeit jedenfalls nicht objektiviert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung