GdB chronisches Erschöpfungssyndrom
Bei einem CFS (chronisches Erschöpfungssyndrom) handelt es sich um eine rein deskriptive Diagnose. Für die Beurteilung nach dem Schwerbehindertenrecht gelten die AHP 1996 ff., wobei dort das CFS je nach Schweregrad wie „leichtere psychovegetative oder psychische Störungen“ mit einem GdB von 0 bis 20 oder „stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)“ mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten ist. Dies gilt entsprechend für die insoweit inhaltsgleichen VG in Teil B Rz. 3.7.
Der 1958 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Der Kläger machte mit Erstantrag vom 30.01.2008 folgende Gesundheitsstörungen geltend: Multiple chemische Sensibilisierung (MCS), chronische Allergien, Entmineralisierung, Schädigung der Schleimhäute des Verdauungstraktes, chronisches Erschöpfungssyndrom und chronische Rückenprobleme im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS).
Der behandelnde Internist Dr. R. beschrieb mit Befundbericht vom 13.02.2008 einen normalen Ganzkörperstatus bei seit ca. 10 Jahren bestehendem chronischen Erschöpfungssyndrom (CFS) mit Leistungsschwäche und rascher Ermüdbarkeit einhergehend mit MCS. Die Alltagsbelastungen seien erträglich bei eingeschränkter Ausdauer und langen Erholungs- bzw. Regenerationsphasen. Beigefügt waren die Berichte des Kreiskrankenhauses St. E. über die am 11.09.2007 durchgeführte Bursektomie links ohne nachfolgende Komplikationen.
Der Beklagte lehnte eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) mit Bescheid vom 25.02.2008 ab, weil die bestehenden Gesundheitsstörungen „psychovegetative Störungen“ und „Funktionshinderung der Wirbelsäule“ nur mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 zu berücksichtigen seien und deswegen ein Gesamt-GdB von 20 nicht erreicht werde.
Im Widerspruchsverfahren attestierte Dr. B. mit Befundbericht vom 26.02.2006 ein Chronic-Fatic-Syndrom (CFS). Außerdem leide der Kläger an Lumbalgien und Brustwirbelsäulenbeschwerden. Der Kläger war nicht bereit, sich durch den Neurologen und Psychiater Dr. H. versorgungsärztlich untersuchen zu lassen. Nachfolgend rügte Dr. B. mit umfassendem Befundbericht vom 10.11.2008, dass Dr. R. das bei dem Kläger bestehende MCS in seinem Ausmaß und seinen Auswirkungen nicht erkannt habe. Es bestehe ein GdB von 90. Auf Nachfrage des Beklagten ergänzte Dr. B. mit Befundbericht vom 03.03.2009, dass aufgrund des MCS eine dauerhaft stark verminderte geistige und körperliche Belastbarkeit bestehe. Bei einem Arbeitssoll von 42 Std. pro Woche würden maximal 33 Std. erreicht, wobei die Wochenenden überwiegend der Regeneration vorbehalten bleiben müssten. Pro Tag müsse eine Mittagspause mit Mittagsruhe von mindestens 2 Std. eingehalten werden. Auch die Ausübung von Sport oder Hobbys sei nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Der Gesamt-GdB betrage 80.
Der Beklagte stellte mit Teilabhilfebescheid vom 08.06.2009 einen GdB von 20 ab 30.01.2008 fest unter Berücksichtigung nachstehender Gesundheitsstörungen: 1. Psychovegetative Störungen (Einzel-GdB 20); 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10).
Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2009 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 04.08.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und sinngemäß die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 beantragt.
Von Seiten des SG sind die Behindertenakten des Beklagten beigezogen worden. Die TCM-Klinik K. hat mit Arztbrief vom 11.07.2009 ein chronisches Erschöpfungssyndrom, ein Lumbalsyndrom bei Skoliose sowie ein MCS diagnostiziert. Der Kläger sei von Beruf Beamter am Landratsamt im Bereich Naturschutz. Seit 2001 arbeite er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Vollzeit. Nach durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit März 2000 erfolge gegenwärtig eine gestufte Wiedereingliederung von 15 bis 20 Std. Das frühere Hobby Wandern könne kräftemäßig gegenwärtig nicht mehr ausgeübt werden. Dr. R. beschrieb mit Befundbericht vom 05.10.2009 das bestehende chronische Erschöpfungssyndrom mit Leistungsschwäche und rascher Ermüdbarkeit und übermittelte die ihm vorliegenden Fremdbefunde, u.a. den Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses St. E. in A-Stadt vom 29.04.2009. Dort wurde nach stationärem Aufenthalt vom 06.03. bis 13.03.2009 eine Myocarditis ausgeschlossen, ein Verdacht auf einen geringgradigen Mitralklappenprolaps geäußert sowie das chronische Erschöpfungssyndrom bei MCS diagnostiziert. Auch Dr. B. in H. beschrieb mit Befundbericht vom 10.12.2009 Rückenschmerzen und eine Kraftlosigkeit, die anamnestisch umweltmedizinischen Ursachen mit CFS zugeordnet wurden.
Dr. L. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 29.12.2009 zusammenfassend ausgeführt, dass die psychovegetativen Störungen mit einem Einzel-GdB von 20 sowie die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei verminderter Knochendichte mit einem Einzel-GdB von grenzwertig 20 zu berücksichtigen sei. Insgesamt bestehe ein Gesamt-GdB von 20.
Das SG hat Dr. H. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Der Kläger hat gerügt, dass bereits der Beklagte ihn dort habe untersuchen lassen wollen. Dementsprechend ist für Dr. H. Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Dieser ist mit nervenfachärztlichem Gutachten nach Aktenlage vom 17.09.2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit auf psychiatrischem Fachgebiet eine sog. somatoforme Störung vorliege. Ein organisches Erklärungsmodell sei aus seiner Sicht nicht ernsthaft zu diskutieren. Nach Aktenlage erscheine die bisherige GdB-Einschätzung mit 20 dem Befund angemessen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass nach persönlicher psychiatrischer Begutachtung ein höherer GdB festgestellt werde.
Das SG hat den Kläger um Stellungnahme hierzu gebeten. Nach Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2010 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der vom Beklagten festgestellte GdB von 20 zutreffend. Das Votum des Dr. B. mit einem GdB von 80 bzw. 90 entspreche nicht den medizinischen Befundberichten mit den dort beschriebenen Befindlichkeitsstörungen.
Die hiergegen gerichtete Berufung geht am 29.11.2010 im Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats werden die Behindertenakten des Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.
Die Bevollmächtigten des Klägers verweisen mit Berufungsbegründung vom 04.03.2011 auf die Ausführungen des Dr. B. als behandelnden Arzt. Es handle sich um einen erfahrenen Umweltmediziner. Es werde der Erkrankung des Betroffenen nicht gerecht, die MCS als psychische Erkrankung einzustufen.
Auch bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. M. kommt wegen mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Klägers eine Untersuchung nicht zustande. Dr. M. führt mit fachinternistischem Gutachten nach Aktenlage vom 12.05.2011 zusammenfassend aus, dass bei dem Kläger als dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung zum einen eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne eines chronischen Müdigkeitssyndroms sowie ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom bestünden. Beide Funktionsstörungen seien mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 20 zu berücksichtigen. Der Gesamt-GdB betrage unverändert 20.
Auf Antrag des Klägers werden die Neurologin und Umweltmedizinerin Dr. D. sowie der Internist und Umweltmediziner Prof. Dr. H. gutachtlich gehört. Gestützt auf das neurologisch-umweltmedizinische Gutachten der Dr. D. vom 01.09.2012 kommt Prof. Dr. H. mit internistisch-umweltmedizinischem Fachgutachten vom 26.10.2012 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger ein Gesamt-GdB von 50 vorliege. Zu berücksichtigen seien nachstehende Gesundheitsstörungen: - Chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS) (Einzel-GdB 50); - MCS-Syndrom (Einzel-GdB 40); - Degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Schmerzstörung (Einzel-GdB 30); - Reizdarmsyndrom (Einzel-GdB 10).
Prof. Dr. H. hält mit Stellungnahme vom 28.11.2012 an seiner Auffassung fest, weil der Kläger nur zu 85 % berufstätig sei und auch die Blutwerte dies belegen würden.
Dr. S. erwidert mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 19.11.2012, dass in den genannten Gutachten Laborwerte bestimmt worden seien, denen eine Bedeutung beigemessen werde, für welche es laut Schulmedizin keine Beweise gäbe. Nur auf Grundlage dieser Laborwerte werde dann der persistierende Verlauf eines systemischen schwerwiegenden Entzündungsgeschehens postuliert, nach welchem ein Gesamt-GdB von 50 gerechtfertigt sei. Aus versorgungsärztlicher Sicht sei diese Bewertung nicht gerechtfertigt. Dr. K. ergänzt mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 26.11.2012, nach allen vorliegenden Untersuchungsbefunden lasse sich auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Erkrankung als Grundlage für das chronische Müdigkeitssyndrom objektivieren. Die Sozialmedizinerin Dr. P. bekräftigt dies mit weiterer versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 17.12.2012. Die körperliche Belastbarkeit des Klägers sei nicht beeinträchtigt, da laut Arztbrief der Kreiskliniken A-Stadt vom 29.04.2009 ein Belastungs-EKG bis 150 Watt problemlos habe bewältigt werden können. Im Übrigen sei der psychopathologische Befund völlig unauffällig gewesen.
In Berücksichtigung der divergierenden ärztlichen Auffassungen wird Prof. Dr. E. zum weiteren ärztlichen Sachverständigen bestellt. Er ist u.a. als Internist sowie Sozial- und Umweltmediziner der LMU E-Stadt qualifiziert. Er bestätigt mit Fachgutachten vom 02.12.2013, dass der verbeamtete Kläger an einem chronischen Erschöpfungssyndrom und einem blanden Lumbosakralsyndrom bei Wirbelsäulenverkrümmung mit Einzel-GdB-Werten von 20 bzw. 10 leidet. Der Gesamt-GdB sei mit 20 zu bewerten.
Der Senat überträgt mit Beschluss vom 28.01.2013 die Berufung dem Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung zu entscheiden hat.
Der Kläger hält an seinem Begehren fest (Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) und rügt mit Schreiben vom 10.02.2014, die wesentliche körperliche Untersuchung habe nicht Dr. E. sondern die Fachärztin für Neurologie Dr. L. durchgeführt. Prof. Dr. E. sei nur ca. 15 Min. beim Abschlussgespräch anwesend gewesen. Im Übrigen werde gebeten, Prof. Dr. H. Gelegenheit für eine ergänzende Stellungnahme zu geben.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.11.2010 und den Bescheid vom 25.02.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 08.06.2009 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ab dem 30.01.2008 das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 festzustellen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.01.2013 die Berufung den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung zu entscheiden hat (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 153 Abs. 5 SGG).
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 25.02.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 08.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2009 mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2010 zutreffend abgewiesen. Bei dem Kläger ist kein höherer GdB als 20 festzustellen.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB X werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 1 und 16 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind zur Beurteilung der jeweiligen Funktionsstörungen und -beeinträchtigungen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VG) (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung in der jeweiligen Fassung) zugrunde zu legen. Sie haben die vormals geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 ff., 2008“ mit Wirkung zum 01.01.2009 abgelöst.
Hiervon ausgehend und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch in zweiter Instanz (vgl. vor allem das Fachgutachten des Prof. Dr. E. vom 02.12.2013) leidet der Kläger an einem chronischen Erschöpfungssyndrom sowie an einem Lumbosakralsyndrom bei Wirbelsäulenverformung.
In geringfügiger, hier nicht entscheidungserheblicher Modifikation der vormals geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) bestimmen nunmehr die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Teil B Rz. 18.4, dass die Fibromyalgie u.ä. Somatisierungssyndrome (z.B. CFS/MCS) jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen sind.
Bei einem CFS (chronisches Erschöpfungssyndrom) handelt es sich um eine rein deskriptive Diagnose (H., Begutachtung somatoformer und funktioneller Störungen, Verlag Urban und Fischer, S. 103 ff.). Für die Beurteilung nach dem Schwerbehindertenrecht gelten die AHP 1996 ff., wobei dort das CFS je nach Schweregrad wie „leichtere psychovegetative oder psychische Störungen“ mit einem GdB von 0 bis 20 oder „stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)“ mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten ist (H., a.a.O.). Dies gilt entsprechend für die insoweit inhaltsgleichen VG in Teil B Rz. 3.7.
Nachdem der Kläger aufgrund des bei ihm bestehenden CFS seine Arbeitszeit um 15 % hat reduzieren müssen und auch eine längere Mittagspause einlegt, in der er sich zu Hause zum Schlafen hinlegt, ist das CFS vergleichbar einer psychischen Störung mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Denn eine „stärker behindernde Störung“ im Sinne der VG in Teil B Rz. 3.7 bzw. der vormals zu berücksichtigenden und insoweit inhaltsgleichen AHP liegt noch nicht vor. Andernfalls könnte der Kläger nicht zu 85 % seiner Tätigkeit als Beamter bei der Naturschutzbehörde beim Landratsamt A-Stadt nachgehen. Dort beschäftigt er sich mit landschaftlichen Eingriffen wie baulichen Anlagen, Artenschutz, Biotopverbesserungen, Landschaftspflege und Problemen mit erneuerbaren Energien. Er muss dabei Pläne und Vorhaben beurteilen, Stellungnahmen dazu verfassen, Informationen beschaffen und gelegentlich auch im Außenbereich die Gegebenheiten in Augenschein nehmen. Er hat gegenüber Prof. Dr. E. berichtet, insbesondere durch Umsetzung von EU-Recht und durch den wirtschaftlichen Druck infolge der Energiewende sei seine Tätigkeit anspruchsvoller und dichter geworden; er habe häufig mit Konfliktfeldern zu tun. Man müsse klare Strategien haben und seine Meinung sagen; er entscheide zunächst auf seinem Arbeitsgebiet relativ autonom, bevor die endgültige Entscheidung von der Verwaltung getroffen werde. Er müsse oft Initiativen zeigen und auch kommunikativ sein, z.B. mit vielen Personen telefonieren. Er könne sich seine Tätigkeiten relativ frei einteilen und selbst Prioritäten setzen, was ihm nicht schwer falle.
Weiterhin hat der Kläger berichtet, den Weg zum Arbeitsplatz lege er grundsätzlich zu Fuß zurück, für Dienstfahrten benutze er sein eigenes Auto. Die Einsatzfähigkeit im Beruf habe für ihn immer Vorrang, daher unternehme er am Wochenende recht wenig. Er lebe alleine in einer gemieteten Wohnung und versorge sich selbst. Eine Partnerschaft habe er nie gehabt, was ihm ganz recht sei. Insgesamt lebe er eher zurückgezogen; er telefoniere gelegentlich mit Bekannten und besuche regelmäßig seine Eltern in Stuttgart. Die Kontakte im Rahmen der Berufstätigkeit seien für ihn ausreichend, viele persönliche Kontakte darüber hinaus benötige er nicht und solche seien auch mit seiner Lebensführung und mit seinen Regenerationsbedürfnissen nicht zu vereinbaren. – Mitte der 90iger Jahre habe er bemerkt, dass nach ausgiebigen sportlichen Wochenendaktivitäten wie Wandern und Skifahren der Regenerationsbedarf zugenommen habe. Ihm sei auch aufgefallen, dass er bei körperlicher Betätigung nach ca. 2 Std. eine volle Mahlzeit gebraucht habe, und dass nach weiteren 2 Std. die Leistungsfähigkeit erschöpft gewesen sei.
Die Schilderung seiner beruflichen und persönlichen Lebenssituation erlaubt es dem Senat, das bei dem Kläger bestehende CFS schlüssig nachvollziehbar mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten (§ 128 Abs. 1 SGG), wie dies auch Dr. K. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 26.11.2012, Dr. P. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 17.12.2012 und nachfolgend zuletzt Prof. Dr. E. mit Gutachten vom 02.12.2013 befürwortet haben. Das CFS ist vorliegend vergleichbar einer leichteren Persönlichkeitsstörung mit einem Einzel-GdB von 20 befundangemessen berücksichtigt.
Die wesentlich weitergehenden Voten der Sachverständigen Dr. D. mit neurologisch-umweltmedizinischem Gutachten vom 01.09.2012 und von Prof. Dr. H. mit internistisch-umweltmedizinischem Gutachten vom 26.10.2012 entsprechen nicht den rechtlichen Vorgaben der VG und der vormals zu beachtenden AHP. Denn nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung zu beurteilen. Medizinischen Kausalitätsfragen, insbesondere auch Fragen zu umweltmedizinischen Einflüssen und Ursachen, sind nach dem Schwerbehindertenrecht unbeachtlich. Einzelne Laborparameter bzw. Blutwerte, die von den genannten Sachverständigen als abweichend von der Norm bewertet worden sind, bedingen unabhängig von der gegenteiligen schulmedizinischen Auffassung keine Funktionsstörung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX.
Weiterhin besteht bei dem Kläger ein Wirbelsäulenschaden in Form eines Lumbosakralsyndroms bei Wirbelsäulenverkrümmung (vgl. zuletzt Prof. Dr. E. mit Gutachten vom 02.12.2013). Die VG sehen wie die vormals zu beachtenden AHP nunmehr in Teil B Rz. 18.9 vor, dass Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 10 zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. M. mit fachinternistischem Gutachten nach Aktenlage vom 12.05.2011 das Vorliegen relevanter Funktionsstörungen auf seinem Fachgebiet ausgeschlossen.
Ausgehend von zwei Beschwerdekomplexen mit Einzel-GdB-Werten von 20 und 10 beträgt der Gesamt-GdB 20. Denn bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und in wie hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit), führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (VG in Teil A Rz. 3 bzw. inhaltsgleich die vormals zu berücksichtigenden AHP in Rz. 19).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.11.2010 zurückzuweisen. Der Senat hat sich auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gemäß §§ 103, 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG gedrängt fühlen müssen, denn die vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind ausreichend aussagekräftig. Insbesondere ist es nicht veranlasst gewesen, Prof. Dr. H. nochmals von Amts wegen zu den Ausführungen von Prof. Dr. E. zu hören. Dessen Gutachten vom 02.12.2013 ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil Prof. Dr. E. die Neurologin Dr. L. hinzugezogen hat. Auch besteht ein wesentlicher Teil der gutachtlichen Tätigkeit im Akten- und Literaturstudium sowie im Abfassen des Gutachtens. Vielmehr haben Prof. Dr. E. und Dr. L. das Gutachten vom 02.12.2013 gemeinschaftlich unter Federführung von Prof. Dr. E. gefertigt und die Verantwortung hierfür übernommen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).